{"id":"bgbl1-1970-48-2","kind":"bgbl1","year":1970,"number":48,"date":"1970-05-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/48#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-48-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_48.pdf#page=5","order":2,"title":"Bekanntmachung über Änderungen der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages","law_date":"1970-05-22T00:00:00Z","page":621,"pdf_page":5,"num_pages":7,"content":["Nr. 48   Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1970                                 621\nBekanntmachung\nüber Änderungen der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages\nVom 22. Mai 1970\nDer Deutsche Bundestag hat seine gemäß Ar-                ihrer Verteilung auf die Fraktionen ist § 12 zu\ntikel 40 Abs. 1 des Grundgesetzes am 6. Dezember              beachten.\"\n1951 beschlossene Geschäftsordnung (Bekannt-\nmachung vom 28. Januar 1952 -- Bundesgesetzbl. II          4. In § 4 erhält Absatz 4 folgende Fassung:\nS. 389), zuletzt geändert durch Beschluß vom                    ,, (4) Kommt eine Wahl innerhalb dieser Frist\n10. Dezember 1969 (Bekanntmachung vom 28. Dezem-              nicht zustande, so findet unverzüglich ein neuer\nber 1969 - Bundesgesetzbl. 1970 I S. 27), durch Be-           Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die\nschluß vom 6. Mai 1970 wie folgt geändert:                    meisten Stimmen erhält.\"\n1. § l wird wie folgt geändert:\n5. In § 6 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende\na) Die DberschriJt erhält folgende Fassung:              Fassung:\n,,Konstituierung\".                      ,, (2) Der Ältestenrat unterstützt den Präsiden-\nten bei der Führung der Geschäfte. Er führt eine\nb) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fas-\nVerständigung zwischen den Fraktionen über die\nsung:\nBesetzung der Stellen der Ausschußvorsitzenden\n,, (2) Beim ersten Zusammentreten des Bun-          und ihrer Stellvertreter sowie über den Arbeits-\ndestages nach einer Neuwahl führt das an             plan des Bundestages herbei. Dabei soll er für\nJahren älteste oder, wenn es ablehnt, das            eine längere Zeit im voraus die Termine der\nnächstälteste Mitglied des Bundestages den           Plenarwochen für die Fachbereiche festlegen. Die\nVorsitz, bis der neugewählte Präsident oder          vorrangige Behandlung aktueller und eilbedürf-\neiner seiner Stellvertreter das Amt über-            tiger Gegenstände bleibt unberührt. Bei der\nnimmt..                                               Wahrnehmung der in diesem Absatz genannten\n(3) Der Alterspräsident ernennt vier Mit-        Aufgaben ist der Ältestenrat kein Beschlußorgan.\nglieder des Bundestages iu vorläufigen                    (3) Der Ältestenrat beschließt über die inneren\nSchriftführern. Hierauf erfolgt der Namens-          Angelegenheiten des Bundestages, soweit sie\naufruf der Mitglieder des Bundestages.\"              nicht dem Präsidenten oder dem Präsidium vor-\nbehalten sind. Er stellt den Voranschlag für den\n2. § 2 erhält folgende Fassung:                              Haushaltseinzelplan des Bundestages auf. Er\nverfügt über die Verwendung der dem Bundes-\n,,§ 2\ntag vorbehaltenen Räume.\"\nWahl d(~s Präsidenten und der Stellvertreter\n6. § 7 wird wie folgt geändert:\n(1) Der Bundestag wählt mit verdeckten\nStimmzetteln in besonderen Wahlhandlungen                a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nden Präsidenten und seine Stellvertreter für die                 ,, (3) Der Präsident schließt die Verträge, die\nDauer der Wahlperiode.                                          für die Bundestagsverwaltung von erhebli-\n(2) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehr-                    cher Bedeutung sind, im Benehmen mit sei-\nheit der Mitglieder des Bundestages erhält. Er-                 nen Stellvertretern ab. Ausgaben im Rahmen\ngibt sich im ersten Wahlgang keine Mehrheit,                    des Haushaltsplanes weist der Präsident an.\"\nso können für einen zweiten Wahlgang neue                b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:\nBewerber vorgeschlagen werden. Ergibt sich                       ,, (5) Ist der Präsident verhindert, vertritt\nauch dann keine Mehrheit der Stimmen der                        ihn einer seiner Stellvertreter a,us der zweit-\nMitglieder des Bundestages, so kommen die                                            11\nstärksten Fraktion.\nbeiden Anwärter mit den höchsten Stimmen-\nzahlen in die engere Wahl. Bei Stimmengleich-        7. § 8 wird wie folgt geändert:\nheit entscheidet das Los durch die Hand des\namtierenden Präsidenten.\"                                a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n,, (1) In den Sitzungen des Bundestages bil-\n3. § 3 erhält fol9ende Fassung:                                     den der amtierende Präsident und zwei\nSchriftführer den Sitzungsvorstand.\"\n,,§ 3\nb) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nWahl der Schriftführer\n,, (3) Stehen die gewählten Schriftführer für\nDer Bundestag beschließt die Zahl der Schrift-                eine Sitzung des Bundestages nicht in aus-\nführer. Sie können gemeinsam auf Grund eines                    reichender Zahl zur Verfügung, so bestellt\nVorschlages der Fraktionen gewählt werden. Bei                  der amtierende Präsident andere Mitglieder\nder Festlegung der Zahl der Schriftführer und                  des Bundestages als Stellvertreter.   11","622                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n8. § 10 wird wie folgt geändert:                                vereinbart, es sei denn, daß der Bundestag\nvorher darüber beschließt oder der Präsident\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nsie nach § 25 Abs. 1 selbständig festsetzt.\n,, (1) Die Fraktionen sind Vereinigungen von\nmindestens fünf vom Hundert der Mitglieder                   (2) Die Tagesordnung wird den Mitgliedern\ndes Bundestages, die derselben Partei oder               des Bundestages, dem Bundesrat und der Bun-\nsolchen Parteien angehören, die auf Grund                desregierung mitgeteilt. Sie gilt, wenn kein\ngleichgerichteter politischer Ziele in keinem            Widerspruch erfolgt, mit Aufruf des Punktes 1\nLand miteinander im Wettbewerb stehen.                   als festgestellt. Nach Eröffnung jeder Plenar-\nSchließen sich Mitglieder des Bundestages                sitzung kann vor Eintritt in die jeweilige Tages-\nabweichend von Satz 1 zusammen, bedarf                   ordnung jedes Mitglied des Bundestages eine\ndie Anerkennung als Fraktion der Zustim-                 Änderung der Tagesordnung beantragen, wenn\nmung des Bundestages.\"                                   es diesen Antrag bis spätestens 18 Uhr des Vor-\ntages dem Präsidenten vorgelegt hat. Soweit\nb) Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fas-\ndiese Geschäftsordnung nichts anderes be-\nsung:\nstimmt, kann der Bundestag einen Gegenstand\n,, (3) Fraktionen können Gäste aufnehmen,              von der Tagesordnung absetzen.\ndie bei der Feststellung der Fraktionsstärke\nnicht mitzählen, jedoch bei der Bemessung                    (3) Nach Feststellung der Tagesordnung dür-\nder Stellenanteile (§ 12) zu berücksichtigen             fen andere Gegenstände beraten werden, sofern\nsind.                                                    nicht fünf anwesende Mitglieder widersprechen\noder diese Geschäftsordnung die Beratung\n(4) Mitglieder des Bundestages, die sich\naußerhalb der Tagesordnung zuläßt.\nzusammenschließen wollen, ohne Fraktions-\nstärke zu erreichen, können als Gruppe an-                   (4) Selbständige Anträge nach § 97 müssen\nerkannt werden. Für sie gelten die Absätze 2             auf Verlangen der Antragsteller auf die Tages-\nund 3 entsprechend.\"                                     ordnung der nächsten Sitzung gesetzt und be-\nraten werden, in der der entsprechende Fach-\nbereich behandelt wird.\n9. § 16 wird wie folgt geändert:\n(5) Ist eine Sitzung wegen Beschlußunfähig-\na) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:                  keit aufgehoben worden, kann der Präsident\n,,Pflichten der Mitglieder des Bundestages\".             für denselben Tag eine neue Sitzung mit der-\nb) Absatz 2 entfällt.                                        selben Tagesordnung einberufen. Innerhalb die-\nser Tagesordnung kann er den Zeitpunkt für\nc) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\ndie Wiederholung der erfolglosen Abstimmung\n,, (3) An jedem Sitzungstag wird eine An-             oder Wahl festlegen oder sie mit Zustimmung\nwesenheitsliste ausgelegt, in die sich die Mit-          des Bundestages von der Tagesordnung ab-\nglieder des Bundestages einzutragen haben.               setzen.\"\nDie Folgen der Nichteintragung und der\nNichtbeteiligung an einer namentlichen Ab-\nstimmung ergeben sich aus dem Gesetz über            14. In§ 25 erhält Absatz 1 folgende Fassung:\ndie Entschädigung der Mitglieder des Bun-                  ,, (1) Selbständig setzt der Präsident Termin und\ndestages.\"                                               Tagesordnung fest, wenn der Bundestag ihn da-\nzu ermächtigt oder aus einem anderen Grunde\n10. § 17 entfällt.                                               als dem der Beschlußunfähigkeit nicht entschei-\nden kann.\"\n11. § 18 erhält folgende Fassung:\n15. § 26 erhält folgende Fassung:\n,,§ 18\nUrlaub                                                     ,,§ 26\nUrlaub erteilt der Präsident, bei Anträgen auf                            Leitung der Sitzungen\nUrlaub für länger als eine Woche grundsätzlich\nDer Präsident eröffnet, leitet und schließt die\nim Benehmen mit dem Ältestenrat. Urlaub auf\nSitzungen. Vor Schluß jeder Sitzung gibt der\nunbestimmte Zeit wird nicht erteilt.\"\nPräsident nach den Vereinbarungen im Ältesten-\nrat oder nach Beschluß des Bundestages den\n12. Die Uberschrift des Abschnitts VII erhält fol-                Termin der nächsten Sitzung bekannt.\"\ngende Fassung:\n„VII. Tagesordnung, Einberufung, Leitung             16. § 28 erhält folgende Fassung:\nder Sitzung und Ordnungsmaßnahmen\".\n,,§ 28\n13. § 24 erhält folgende Fassung:                                               Verbindung der Beratung\n,,§ 24                                   Die gemeinsame Beratung gleichartiger oder\n(1) Termin und Tagesordnung jeder Sit-                     im Sachzusammenhang stehender Gegenstände\nzung des Bundestages werden im Ältestenrat                    kann jederzeit beschlossen werden.\"","Nr. 48 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1970                           623\n17. In § 29 crh~ilt Absatz 1 folgende Fassung:                      und beim zweiten Male auf die Folgen eines\n,, (1) Der Antrc-1g cmf Ubergang zur Tages-                   dritten Rufes zur Sache oder zur Ordnung hin-\nordnung kimn jederzeit bis zur Abstimmung                      gewiesen worden, so muß ihm der Präsident das\ngestellt werden und bedarf keiner Unter-                       Wort entziehen und darf es ihm in derselben\nstützung. Wird ihm widersprochen, so ist vor                   Aussprache zum selben Gegenstand nicht wieder\nder Abstimmung ein Redner für und ein Redner                   erteilen.\"\ngegen den Antrag zu hören. Wird der Antrag\nabgelehnt, so darf er im Laufe derselben Be-              22. § 42 erhält folgende Fassung:\nratung nicht wiederholt werden. Uber Anträge\n,,§ 42\nauf Ubergang zur Tagesordnung ist vor ande-\nren Anträgen abzustimmen.\"                                         Ausschluß von Mitgliedern des Bundestages\n18. § 30 erhält folgende Fassung:                                      (1) Wegen gröblicher Verletzung der Ordnung\nkann der Präsident ein Mitglied des Bundes-\n,,§ 30                            tages, auch ohne daß ein Ordnungsruf ergangen\nVertagung oder Schluß der Beratung                 ist, für die Dauer der Sitzung aus dem Saal ver-\n(1) Ist die Redner liste erschöpft oder meldet            weisen. Bis zum Schluß der Sitzung muß der\nsich niemand zum Wort, so erklärt der Präsident                Präsident bekanntgeben, für wieviel Sitzungs-\ndie Aussprache für geschlossen.                                tage der Betroffene ausgeschlossen wird. Ein\nMitglied des Bundestages kann bis zu dreißig\n(2) Der Bundestag kann die Beratung ver-                  Sitzungstagen ausgeschlossen werden.\ntagen oder schließen. Der Antrag auf Vertagung\noder Schluß der Beratung bedarf der Unter-                        (2) Der Betroffene hat den Sitzungssaal un-\nstützung von soviel anwesenden Mitgliedern des                 verzüglich zu verlassen. Kommt er der Auf-\nBundestages, wie einer Fraktionsstärke ent-                    forderung nicht nach, wird er vom Präsidenten\nspricht. Der Schlußantrag geht bei der Abstim-                 darauf hingewiesen, daß er sich durch sein Ver-\nmung dem Verlagungsantrag vor, ist aber, wenn                  halten eine Verlängerung des Ausschlusses zu-\nes sich um die Beratung von Gesetzesvorlagen                   zieht.\nhandelt, erst zulässig, nachdem mindestens ein                    (3) Der Betroffene darf während der Dauer\nMitglied des Bundestages nach dem Antrag-                      seines Ausschlusses auch nicht an Ausschuß-\nsteller oder Berichterstatter das Wort hatte.\"                 sitzungen teilnehmen.\n19. § 31 erhält folgende Fassung:                                      (4) Versucht der Betroffene widerrechtlich an\nden Sitzungen des Bundestages oder seiner Aus-\n,, § 31                            schüsse teilzunehmen, findet Absatz 2 Satz 2\nVertagung der Sitzung                       entsprechend Anwendung.\nVor Erledigung der Tagesordnung kann die                      (5) Der Betroffene gilt als nicht beurlaubt. Er\nSitzung nur vertagt werden, wenn es der Bundes-                darf sich nicht in die Anwesenheitsliste ein-\ntag auf Vorschlag des Präsidenten oder auf An-                 tragen.\"\ntrag von mindestens soviel anwesenden Mit-\ngliedern des Bundestages beschließt, wie einer             23. § 43 erhält folgende Fassung:\nFraktionsstärke entspricht.\"\n,,§ 43\n20. § 39 wird wie folgt geändert:\nEinspruch gegen den Ordnungsruf\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                                             oder Ausschluß\n,, (1) Die Zeitdauer für die Aussprache über              Gegen den Ordnungsruf oder den Ausschluß\neinen Gegenstand wird - in der Regel nach                kann der Betroffene bis zum nächsten Plenar-\nVorschlag des Ältestenrates - vom Bundes-                sitzungstag schriftlich begründeten Einspruch\ntag festgesetzt. Sie kann während der Bera-              einlegen. Der Einspruch ist auf die Tagesordnung\ntung eines Gegenstandes geändert werden.\"                dieser Sitzung zu setzen. Der Bundestag ent-\nb) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                           scheidet ohne Aussprache. Der Einspruch hat\n,, (3) Spricht ein Mitglied des Bundestages            keine aufschiebende Wirkung.\"\nüber die Redezeit hinaus, so kann ihm der\nPräsident nach einmaliger Mahnung das                24. § 44 erhält folgende Fassung:\nWort entziehen. Ist einem Redner das Wort\nentzogen, so darf er es in derselben Aus-                                       ,,§ 44\nsprache zum selben Gegenstand nicht wieder                            Unterbrechung der Sitzung\nerhalten.\"\nWenn im Bundestag störende Unruhe ent-\nsteht, die den Fortgang der Verhandlungen in\n21. § 41 erhält folgende Fassung:\nFrage stellt, kann der Präsident die Sitzung auf\n,,§ 41                              bestimmte Zeit unterbrechen oder aufheben.\nKann er sich kein Gehör verschaffen, so verläßt\nWortentziehung\ner den Präsidentenstuhl; die Sitzung wird da-\nIst ein Redner während einer Rede dreimal                   durch unterbrochen. Zur Fortsetzung der Sitzung\nzur Sache oder dreimal zur Ordnung gerufen                     beruft der Präsident ein.\"","624                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n25. § 4b erhält tol~Jende FassunrJ:                          30. § 54 erhält folgende Fassung:\n,,§ 46                                                    ,,§ 54\nJforbei  ruiung eines BundesministE\\rs                              Abstimmungsregeln\nJedes Mitglied des Bundestages kann die Her-                 (1) Abgestimmt wird durch Handzeichen oder\nbeirufung eines Mitgliedes der Bundesregierung             durch Aufstehen oder Sitzenbleiben. Bei der\nbeantragen. Der Antrag bedarf der Unter-                   Schlußabstimmung über Gesetzentwürfe (§ 88)\nstützung von soviel anwesenden Mitgliedern                 erfolgt die Abstimmung durch Aufstehen oder\ndes BundesldfJes, wie einer Fraktionsstärke ent-           Sitzenbleiben.\nspricht. Ubcr den Antrag entscheidet der Bundes-\n(2) Soweit nicht das Grundgesetz, ein Bundes-\ntag.\"\ngesetz oder diese Geschäftsordnung andere Vor-\n26. § 48 erhi:ilt tol~Jemde Fassun~r                             schriften enthalten, entscheidet die einfache\nMehrheit. Stimmengleichheit verneint die Frage.\n,,§ 48\n(3) Wird durch das Grundgesetz, ein Bundes-\nWiedereröffnung der Aussprache                 gesetz oder diese Geschäftsordnung für einen\n(l) Ergreift nach Schluß der Aussprache oder            Beschluß oder eine Wahl eine bestimmte Mehr-\nnach Ablauf der beschlossenen Redezeit ein Mit-            heit vorgeschrieben, stellt der Präsident aus-\nglied oder Beauftragter der Bundesregierung                drücklich fest, daß die Zustimmung der erforder-\noder des Bundesrates zu dem Gegenstand das                 lichen Mehrheit vorliegt.\nWort:, so ist die Aussprache wieder eröffnet.                   (4) Jedes Mitglied des Bundestages kann vor\n(2) Erhält während der Aussprache ein Mit-              der Abstimmung erklären, daß es nicht an der\nglied oder Beauftragter der Bundesregierung                Abstimmung teilnehme.\"\noder des Bundesrates zu dem Gegenstand das\nWort, so haben die Fraktionen, deren Redezeit          31. In § 55 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende\nzu diesem Tagesordnungspunkt bereits erschöpft             Fassung:\nist, das Recht, noch einmal ein Viertel ihrer\nRedezeit in Anspruch zu nehmen.                              ,, (1) Ist in einem Gesetzentwurf über den Sitz\neiner Bundesbehörde zu entscheiden, so erfolgt\n(3) Ergreift ein Mitglied oder Beauftragter der\ndie Auswahl, wenn mehr als zwei Vorschläge\nBundesregierung oder des Bunde~rates das\nfür den Sitz der Behörde gemacht werden, vor\nWort außerhalb dm Tagesordnung, so wird auf\nder Schlußabstimmung über das Gesetz.\nVerlangen von soviel anwesenden Mitgliedern\ndes Bundestaqes, wie einer Fraktionsstärke ent-                 (2) Der Bundestag wählt mit Namensstimm-\nspricht, die Aussprache über seine Ausführungen            zetteln, auf die der jeweils gewünschte Ort zu\neröffnet. Anträge zur Sache dürfen hierbei nicht           schreiben ist. Gewählt ist der Ort, der die Mehr-\n· gestellt werden.\"                                          heit der Stimmen erhält .. Ergibt sich keine solche\nMehrheit, werden in einem zweiten Wahlgang\n27. § 49 wird wie folgt geändert:                                die beiden Orte zur Wahl gestellt, die im ersten\nWahlgang die höchste Stimmenzahl erhalten\na) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:\nhaben. Gewählt ist dann der Ort, der die Mehr-\n,,Feststellung der Beschlußfähigkeit,            heit der Stimmen erhält.\"\nFolgen der BcschlußunfähirJkeit\".\nb) Absatz 2 entfällt.                                  32. § 56 wird wie folgt geändert:\nc) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:               a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:\n,,(3) Wird vor Beginn einer Abstimmung die                             ,,Zählung der Stimmen\".\nBeschlußfäb igkeit von mindestens fünf an-\nwesenden Mitgliedern des Bundestages be-               b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nzweifolt und c1uch vom Sitzungsvorstand nicht                  ,(2) Nachdem die Mitglieder des Bundes-\neinmütig bejaht, so ist in Verbindung mit der                tages auf Aufforderung des Präsidenten den\nAbstimmung die Beschlußfähigkeit durch                       Sitzungssaal verlassen haben, werden die\nZählung der Stimmen (§ 56) festzustellen. Der                Türen bis auf drei Abstimmungstüren ge-\nPräsident kann die Abstimmung auf kurze                      schlossen. An jeder dieser Türen stellen sich\nZeit aussetzen.                                              zwei Schriftführer auf. Auf ein Zeichen des\n(4) Nach Feststellung der Beschlußunfähig-               Präsidenten betreten die Mitglieder des Bun-\nkeit hebt der Präsident die Sitzung sofort auf,              destages durch die mit „Ja\", ,,Nein\" oder\n§ 24 Abs. 5 findet Anwendung. Ein Verlangen\n„Enthaltung\" bezeichnete Tür wieder den\nSitzungssaal und werden von den Schriftfüh-\nauf namentliche Abstimmung bleibt dabei in\nrern laut gezählt. Zur Beendigung der Zäh-\nKraft. Stimmenthaltungen und ungültige\nlung gibt der Präsident ein Zeichen. Mitglie-\nStimmen zählen bei der Feststellung der Be-\nder des Bundestages, die später eintreten,\nschlußfähigkeit mit.\"\nwerden nicht mitgezählt. Der Präsident und\n28. § 50 entfällt.                                                     die diensttuenden Schriftführer geben ihre\nStimme öffentlich ab. Der Präsident verkün-\n29. § 51 entfällt.                                                     det das Ergebnis.'","~✓ r. 48 . Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1970                            625\nJ'.3. § 57 (!rh~ilt Jolqc:ndf~ FdSSLmg:                              Punktes der Tagesordnung von mindestens so-\nviel Mitgliedern des Bundestages verlangt wird,\n,§ 57\nwie einer Fraktionsstärke entspricht. In der Aus-\nNamentliche Abstimmung                        sprache werden nur die Grundsätze der Vor-\nNumenl.liche Abstimmung kann bis zur Er-                 lagen besprochen. Änderungsanträge sind in der\nöffnung der Abstimmung verlangt werden. Sie                   ersten Beratung unzulässig.\"\nfindet statt, wenn das Verlangen von mindestens\nsoviel Mitgliedern des Bundestages unterstützt            39. In § 80 erhält Absatz 1 folgende Fassung:\nwird, wie einer Fraktionsstärke entspricht.\nSchriftführer sammeln in Urnen die Abstim-                      ,, (1) Die zweite Beratung beginnt im allgemei-\nmungskditen, die den Namen des Abstimmenden                   nen am zweiten Tage nach Schluß der ersten\nund die ErkIJrung „Ja\" oder „Nein\" oder „Ent-                und, wenn Ausschußberatungen vorausgegangen\nhalte mich\" tragen. Nach beendeter Ein-                       sind, frühestens am zweiten Tage nach Vertei-\nsammlung erklärt der Präsident die Abstimmung                 lung des Ausschußberichts. Sie wird mit einer\nfür geschlossen. Die Schriftführer zählen die                 allgemeinen Aussprache eröffnet, wenn diese\nStimmen. Der Präsident verkündet das Ergeb-                   von soviel Mitgliedern des Bundestages ver-\nnis.'                                                         langt wird, wie einer Fraktionsstärke ent-\nspricht.\"\n34. § 59 erhält folgende Fassung:\n40. § 81 erhält folgende Fassung:\n,,§ 59\n,,§ 81\nErklärungen zur Abslimmung\nÄnderungsanträge zur zweiten Beratung\nNach Schluß der Aussprache kann jedes Mit-\nqlied des Bundestages zu allen Abstimmungen,                       (1) Änderungen zu Gesetzentwürfen können\ndie die Beratung eines Gegenstandes abschlie-                 beantragt werden, solange die Beratung des\nßen, eine kurze mündliche oder schriftliche Er-               Gegenstandes, auf den sie sich beziehen, noch\nklärung abgeben. Schriftliche Erklärungen sind                nicht abgeschlossen ist. Die Anträge müssen\nin den Stenographischen Bericht aufzunehmen.\"                 schriftlich abgefaßt und sollen mit einer kurzen\nErläuterung des Inhalts versehen sein, soweit\n:35. In § 64 erhält Absatz 2 folgende Fassung:                       sich dieser nicht ohne weiteres aus dem Antrag\nselbst ergibt.\n,, (2) Die Rechte und das Verfahren regelt das\nWahlprüfungsgesetz.\"                                              (2) Änderungsanträge bedürfen keiner Unter-\nstützung; sie werden verlesen, wenn sie noch\nnicht verteilt sind.\n36. In § 75 erhalten die Absätze 3 und 4 folgende                        (3) Zu Verträgen mit auswärtigen Staaten und\nFassung:                                                      ähnlichen Verträgen, welche die politischen Be-\n,, ('.3) Große Anfragen an die Bundesregierung              ziehungen des Bundes regeln oder sich auf\nsind von mindestens soviel Mitgliedern des                    Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen\nBundestages zu unterzeichnen, wie einer Frak-                 (Artikel 59 Abs. 2 des Grundgesetzes), sind )fo-\ntionsstärke entspricht (§§ 105 bis 109).                      derungsanträge nicht zulässig.\"\n(4) Kleine Anfragen an die Bundesregierung\nsind von mindestens soviel Mitgliedern des               41. § 87 erhält folgende Fassung:\nBundestages zu unterzeichnen, wie einer Frak-\ntionsstärke entspricht (§ 110),\"                                                      ,,§ 87\nWiederholung der Abstimmung\n37. In § 77 erhält Absatz 3 folgende Fassung:                            Sind in der abschließenden Beratung Ände-\nrungsanträge angenommen worden, ehe sie ver-\n,,(3) Werden Vorlagen oder Anträge gemäß Ab-                teilt waren, so muß, wenn es von soviel Mit-\nsatz l in zwei Beratungen behandelt, so finden                gliedern des Bundestages verlangt wird, wie\nfür die Schlußberatung neben den Bestimmun-                   einer Fraktionsstärke entspricht, vor der Schluß-\ngen für die zweite Beratung (§§ 80 bis 83 und 84              abstimmung nochmals über die nun vorliegende\nAbs. 3) die Bestimmungen über Wiederholung                    Drucksache abgestimmt werden. Eine Aussprache\nder Abstimmung und Schlußabstimmung (§§ 87                    findet nicht statt.\"\nund 88) entsprechende Anwendung.\"\n42. § 89 erhält folgende Fassung:\n38. § 78 erhfüt folgende Fassung:\n,,§ 89\n,,§ 78\nEntschließungsanträge\nErste Beratung von Gesetzentwürfen\nEntschließungsanträge müssen von mindestens\nIn der ersten Beratung findet eine allgemeine            soviel Mitgliedern des Bundestages unterstützt\nAussprache nur statt, wenn sie vom Ältestenrat                werden, wie einer Fraktionsstärke entspricht.\nempfohlen oder bis zum Aufruf des betreffenden                Dber Entschließungsanträge zu Gesetzentwürfen","626                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nund Gesetzen, mit denen die Zustimmung zu                        kann darüber abgestimmt werden, wenn nicht\nVerträgen gemäß Artikel 59 Abs. 2 des Grund-                     fünf Mitglieder des Bundestages wider-\n11\ngesetzes erteilt werden soll, wird in der Regel                  sprechen.\nnach der Schlußabstimmung abgestimmt. Uber\nb) Absatz 3 entfällt.\nEntschließungen zu Teilen des Haushaltsplans\nkann die Abstimmung während der dritten Be-\n49. § 100 erhält folgende Fassung:\nratung erfolgen.\"\n,,§ 100\n43. In § 93 erhält Absatz 2 folgende Fassung:                                      Änderungsanträge\n,, (2) Drei Beratungen eines Gesetzentwurfs                   Änderungsanträge zu Anträgen, die keinen\nkönnen nur dann am selben Tag auf die Tages-                 Gesetzentwurf enthalten, müssen von soviel\nordnung gesetzt werden, wenn nicht fünf an-                  Mitgliedern des Bundestages unterstützt wer-\nwesende Mitglieder des Bundestages wider-                    den, wie einer Fraktionsstärke entspricht. Ein\nsprechen.\"                                                   zurückgezogener Antrag kann unter gleichen\nVoraussetzungen wieder aufgenommen werden.\n44. In § 94 erhäll Abscüz 2 folgende Fassung:                    Im übrigen gelten für Anträge sinngemäß die\n,, (2) Die zweite Beratung des Entwurfs des                Vorschriften für Gesetzesvorlagen.\"\nHaushaltsgesetzes und des Haushaltsplans darf\nfrühestens sechs Wochen, die abschließende Be-          50. § 105 erhält folgende Fassung:\nratung von Nachtragshaushaltsvorlagen oder Er-                                       ,,§ 105\ngänzungsvorlagen frühestens drei Wochen nach\nZuleitung erfolgen, es sei denn, die Stellung-                                  Große Anfragen\nnahme des Bundesrates geht vor Ablauf der in                    Große Anfragen an die Bundesregierung sind\nArtikel l l 0 Abs. 3 des Grundgesetzes vorgesehe-            dem Präsidenten schriftlich einzureichen. Sie\nnen Frist ein.\"                                              müssen kurz und bestimmt gefaßt und von so-\nviel Mitgliedern des Bundestages unterzeichnet\n45. § 95 entfällt.                                               sein, wie einer Fraktionsstärke entspricht; sie\nsind schriftlich zu begründen.\"\n46. § 97 wird wie Iolgt geändert:\n51 . § 106 erhält folgende Fassung:\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n,,§ 106\n,(1) Selbständige Anträge von Mitgliedern\nBeantwortung und Beratung\ndes Bundestages müssen von mindestens so-                             von Großen Anfragen\nviel Mitgliedern des Bundestages unter-\nschrieben sein, wie einer Fraktionsstärke                Der Präsident teilt der Bundesregierung die\nentspricht, und die Eingangsformel tragen            Große Anfrage mit und fordert schriftlich zur\n„Der Bundestag wolle beschließen\"; soweit            Erklärung auf, ob und wann sie antworten\nsie einen Gesetzentwurf enthalten, müssen            werde. Nach Eingang der schriftlichen Beantwor-\nsie, im übrigen können sie mit einer kurzen          tung wird die Große Anfrage auf die Tages-\nBegründung versehen werden.'                         ordnung gesetzt. Die Beratung muß erfolgen,\nwenn mindestens soviel Mitglieder des Bundes-\nb) Absatz 2 entfällt.                                        tages es verlangen, wie einer Fraktionsstärke\nc) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                         entspricht.\"\n,, (3) Berät ein Ausschuß, dessen Verhand-\nlungen nicht vertraulich sind, Anträge von       52. § 107 erhält folgende Fassung:\nMitgliedern des Bundestages, so ist den Erst-                                 ,,§ 107\nunterzeichnern zur Wahrnehmung ihrer\nRechte nach § 73 Abs. 8 oder lO die Tages-                      Anträge zu Großen Anfragen\nordnung zu übermitteln.\"                                 Wird bei der Beratung ein Antrag gestellt,\nso muß er von soviel anwesenden Mitgliedern\n47. In § 98 erhält Absatz 3 folgende Fassung:                     des Bundestages unterstützt werden, wie einer\nFraktionsstärke entspricht; eine kurze schrift-\n,, (3) Ein Nachfolger ist, auch wenn mehrere\nliche Begründung ist zulässig. Zu einer Prüfung\nWahlvorschläge gemacht sind, in einem Wahl-\nkann dieser Antrag einem Ausschuß überwiesen\ngang mit verdeckten Stimmzetteln (§ 54 a) zu\noder die Abstimmung auf den nächsten Sitzungs-\nwählen. Er ist nur dann gewählt, wenn er die                                             11\ntag verschoben werden.\nStimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bun-\ndestages auf sich vereinigt.\"\n53. § 108 erhält folgende Fassung:\n48. § 99 wird wie folgt geändert:                                                         ,,§ 108\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                                   Ablehnung der Beantwortung\n,, (2) Auch wenn Anträge nicht verteilt sind           Lehnt die Bundesregierung überhaupt oder für\noder nicht auf der Tagesordnung stehen,               die nächsten drei Wochen die Beantwortung der","Nr. 48 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1970                            627\nGroßen Anfrage ab, so kann der Bundestag die                   spricht. Dasselbe gilt, wenn er zur Beratung\nGroße Anfrage zur Beratung auf die Tages-                    eines sonstigen Punktes der Tagesordnung ge-\nordnung setzen. Die Beratung muß erfolgen,                   mäß Absatz 2 herbeigerufen wird.\nwenn mindestens soviel Mitglieder des Bundes-\n(2) Jedes Mitglied des Bundestages kann die\ntages es verlangen, wie einer Fraktionsstärke\nHerbeirufung des Wehrbeauftragten zu den Sit-\nentspricht. Vor der Beratung kann einer der An-\nzungen des Bundestages verlangen. Dem Ver-\nfragenden das Wort zu einer zusätzlichen münd-\nlangen ist zu entsprechen, wenn soviel an-\nlichen Begründung erhalten.\"\nwesende Mitglieder des Bundestages zustim-\nmen, wie einer Fraktionsstärke entspricht.\"\n54. § 110 erhält folgende Fassung:\n,,§ 110                         57. § 121 erhält folgende Fassung:\nKleine Anfragen                                                       ,,§ 121\n(1) Soviel Mitglieder des Bundestages, wie                              Beurkundung der Beschlüsse\neiner Fraktionsstärke entspricht, können von der\nDer Präsident vollzieht die Protokollierung\nBundesregierung Auskunft über bestimmt be-\nder Beschlüsse mit den diensttuenden Schrift-\nzeichnete Bereiche in Kleinen Anfragen ver-\nführern. Das Protokoll wird an die Mitglieder\nlangen. Die Fm.gen sind dem Präsidenten schrift-\ndes Bundestages verteilt und gilt als genehmigt,\nlich einzureichen; sie können kurz begründet\nwerden.                                                       wenn bis zu dem auf die Verteilung folgenden\nSitzungstag kein Widerspruch erhoben wird.\"\n(2) Der Präsident teilt der Bundesregierung\ndie Fragen mit und fordert sie auf, die Fragen\n58. § 122 erhält folgende Fassung:\nschriftlich zu beantworten. Sind die Fragesteller\nmit der Beantwortung nicht zufrieden oder er-                                           ,,§ 122\nfolgt keine Beantwortung innerhalb von vier-\nEinspruch gegen das Protokoll\nzehn Tagen, so können die Fragesteller ihre\nFragen als Mündliche Anfragen nach den Richt-                       Wird das Protokoll beanstandet und der Ein-\nlinien für die Fragestunde (§ 111) oder als Große             spruch nicht durch die Erklärung der Schrift-\nAnfragen (§ 106) an die Bundesregierung rich-                 führer behoben, so befragt der Präsident den\nten.\"                                                         Bundestag. Wird der Einspruch für begründet\nerachtet, so ist die neue Fassung der beanstande-\nten Stelle dem nächsten Sitzungsprotokoll bei-\n55. § 111 erhält folgende Fassung:\nzufügen.\"\n,, §  111\nFragestunde                          59. § 126 erhält folgende Fassung:\nJedes Mitglied des Bundestages ist berechtigt,                                     ,,§ 126\nkurze Mündliche Anfragen an die Bundesregie-\nUnerledigte Gegenstände\nrung zu richten. Das Verfahren wird in den\nRichtlinien für die Fragestunde geregelt (An-                       Am Ende der Wahlperiode oder im Falle der\nlage 2).\"                                                     Auflösung des Bundestages gelten alle Vor-\nlagen, Anträge und Anfragen als erledigt. Dies\n56. § 116 c erhält folgende Fassung:                              gilt nicht für Petitionen und für Vorlagen, die\nkeiner Beschlußfassung bedürfen.\"\n,,§ 116c\nBeratung von Berichten des Wehrbeauftragten            60. In § 131 erhält Absatz 2 folgende Fassung:\n(1) Der Wehrbeauftragte hat bei der Beratung                 ,, (2) Die Rechte des Ständigen Ausschusses so-\nder von ihm vorgelegten Berichte das Wort zu                  wie des Ausschusses für auswärtige Angelegen-\nergreifen, wenn ein Mitglied des Bundestages                  heiten und des Ausschusses für Verteidigung\nes verlangt und das Verlangen die Zustimmung                  zwischen zwei Wahlperioden richten sich nach\nvon soviel anwesenden Mitgliedern des Bundes-                 den Bestimmungen der Artikel 45 und 45 a des\ntages findet, wie einer Fraktionsstärke ent-                  Grundgesetzes.\"\nBonn, den 22. Mai 1970\nDer Präsident\ndes Deutschen Bundestages\nvon Hassel"]}