{"id":"bgbl1-1970-48-1","kind":"bgbl1","year":1970,"number":48,"date":"1970-05-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/48#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-48-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_48.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über die vertrauensärztliche Untersuchung der Seelotsen (Seelotsenuntersuchungsordnung)","law_date":"1970-05-12T00:00:00Z","page":617,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["617\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                Z1997 A\n1970                                Ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 1970                                                                                           Nr. 48\nTdg                                                                 Inhalt                                                                                    Seite\n12. 5. 70   Verordnung zur Amlcrung der Verordnung über die vertrauensärzlliche Untersuchung der\nSeelolscn (SeelulsE,11utllcrsuchungsordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              617\nll11nrfosr3r,sd ✓.l>I.   llI !J5!.'i-4\n22. 5. 70   Bekanntmachung über Anclerungen der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages . . . . . .                                                            621\nBundesucsel„lJI. JJI 1101-1\n22. 5. 70   Neufassung der Gcschüftsordnung des Deutschen Bundestages                                                                                             628\nß1111c!Ps9Pset,.!Jl. llT 1101-1\nHinweis auf andere VerkündungsbläUer\nBundes9t>selzhlatt Teil Il Nr. 24 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   647\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die vertrauensärztliche Untersuchung der Seelotsen\n(Seelotsenuntersuchungsordnung)\nVom 12. Mai 1970\nAuf Grund des § 58 Nr. 2 des Gesetzes über das                                    2. Seelotsen bei Vollendung des fünfundvierzig-\nSeelotswesen vom 13. Oktober 1954 (Bundesgesetz-                                           sten, fünfzigsten, fünfundfünfzigsten, sechzig-\nblatt II S. 1035), zuletzt geändert durch Artikel 147                                      sten, dreiundsechzigsten und fünfundsechzig-\ndes Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungs-                                          sten Lebensjahres und sodann jährlich bis zum\nwidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I                                           Erlöschen der Bestallung,\nS. 503), wird verordnet:                                                             3. Lotsenanwärter und Seelotsen, wenn es die\nAufsichtsbehörde aus besonderen Gründen ver-\nArtikel 1                                                   langt.\"\nDie Verordnung über die vertrauensärztliche Un-                              3. In § 3 Abs. 1 wird in Satz 1 die Bezeichnung\ntersuchung der Seelotsen (Seelotscmmtersuchungs-                                      „Abs. 1\" durch die Bezeichnung „Nr. 1 und 2\" und\nordnung) vom 5. März 1959 (Bundesg<:~setzbl. II S. 202)                              in Satz 3 Nr. 3 und 4 das Wort „Brunsbüttelkoog\"\nwird wie folgt geändert:                                                             durch das Wort „Brunsbüttel\" ersetzt.\n1. § 1 Abs. l erhält folgende Fassung:                                          4. § 4 erhält folgende Fassung:\n,, (1) Die geistige und körperliche Eignung für                                                                                ,,§   4\nden Seelolsenberuf, insbesondere das erforder-\nliche Hör- und Sehvermögen sowie die Farb-                                            (1) Bei Seelotsenbewerbern und Lotsenanwär-\ntüchtigkeit, wird durch ein Zeugnis der See-Berufs-                              tern bis zur Vollendung des fünfundvierzigsten\ngenossenschaft nachgewiesen.\"                                                     Lebensjahres ist das erforderliche Hörvermögen\nals vorhanden anzusehen, wenn auf dem jeweils\n2. § 2 erhält folgende Fassung:                                                      dem Untersucher zugewandten Ohr Flüster-\nsprache auf fünf Meter Entfernung verstanden\n,,§ 2\nwird.\nDer vertrauensiirzt.lichen Untersuchung haben                                    (2) Bei Seelotsenbewerbern und Lotsenanwär-\nsich zu unterziehen:                                                             tern nach Vollendung des fünfundvierzigsten\n1. Seclotsenbewerbcr                    vor         der    Auswahl   zum          Lebensjahres sowie bei Seelotsen ist das er-\nLotsenanwärter,                                                             forderliche Hörvermögen als vorhanden anzu-","618                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nsehen, wenn auf dem jeweils dem Untersucher          6. § 6 erhält folgende Fassung:\nzugewandten Ohr Flüstersprache auf drei Meter\nEntfernung oder auf ein Meter Entfernung auf                                    H§ 6\ndem schlechteren und auf fünf Meter Entfernung            (1) Die Farbtüchtigkeit ist mit dem Anomaloskop\nauf dem besseren Ohr verstanden wird. Sprache           und bei natürlichem Licht nach den Farbtafeln\ngewöhnlicher Lautstärke muß auf fünf Meter Ent-         von Stilling/Velhagen sowie nach einem weiteren\nfernung mit dem jeweils dem Untersucher zu-             Farbtafelverfahren (z. B. Ishihara oder Boströrn)\ngewandten Ohr verstanden werden.\"                       zu prüfen.\n5. § 5 erhält folgende Fassung:                               (2) Bei Seelotsenbewerbern ist die erforder-\nliche Farbtüchtigkeit vorhanden, wenn bei der\n,,§ 5                            Untersuchung niit dem Anornaloskop ein Anomal-\n(1) Die Augen sind einzeln auf ihre Sehschärfe       quotient von 0,7 bis 1,4 erreicht wird und die ge-\nfür die Feme mit Sehproben in einem Abstand             zeigten Farbta.feln schnell und richtig erkannt\nvon fünf Metern und auf ihre Sehschärfe für die         werden.\nNähe mit Leseproben zu prüfen.                             (3) Abweichend von Absatz 1 ist bei Lotsen-\n(2) Bei Seelotsenbewerbern und Lotsenanwär-          anwärtern und Seelotsen die erforderliche Farb-\ntern bis zur Vollendung des fünfundvierzigsten          tüchtigkeit vorhanden, wenn die gezeigten Farb-\nLebensjahres muß die Sehschärfe für die Feme            tafeln schnell und richtig erkannt werden. See-\nohne Korrektionsglas mindestens auf dem einen           lotsen, die vor dem 1. Juli 1942 nur nach dem\nAuge 1,0 und auf dem anderen Auge 0,7 betra-            Holmgrenschen Verfahren auf Farbtüchtigkeit\ngen. Es darf keine Ubersichtigkeit von mehr als         untersucht wurden, sind weiter nur nach diesem\nplus 2,0 Dioptrien vorhanden sein. Die Sehschärfe       Verfahren zu untersuchen.\"\nfür die Nähe ist ausreichend, wenn ohne oder mit\nBrille Nieden 1 erkannt wird. Es darf keine Nacht-\nblindheit vorliegen. Das Gesichtsfeld darf nur\nunerheblich eingeschränkt sein.                                             Artikel 2\n(3) Bei Seelotsenbewerbern und Lotsenanwär-          Die Verordnung über die vertrauensärztliche Un-\ntern nach Vollendung des fünfundvierzigsten          tersuchung der Seelotsen (Seelotsenuntersuchungs-\nLebensjahres sowie bei Seelotsen muß die Seh-        ordnung) gilt vom Tage des Inkrafttretens dieser\nschärfe für die Feme ohne oder mit Brille minde-     Verordnung ab in der aus der Anlage ersichtlichen\nstens auf dem einem Auge 0,7 und auf dem ande-       Fassung.\nren Auge 0,5 betragen. Die addierte Sehschärfe\nbeider Augen muß jedoch ohne Korrektionsglas\nArtikel 3\n0,25 betragen. Dubei muß auf dem schlechteren\nAuge ausreichendes Orientierungsvermögen vor-           Die Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nliegen. Die Sehschärfe für die Nähe ist aus-         leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nreichend, wenn ohne oder mit Brille Nieden l er-     blatt I S. 1) in Verbindung mit § 61 des Gesetzes\nkannt wird. Es dürfen keine Hinweise auf Nacht-      über das Seelotswesen auch im Land Berlin.\nblindheit vorliegen. Das Gesichtsfeld darf nur\nunerheblich eingeschränkt sein. Wird die vor-\ngeschriebene Sehschärfe nur mit Brille erreicht,\nArtikel 4\nso ist dem Untersuchten aufzuerlegen, die Brille\nwährend des Dienstes ständig zu tragen und eine         Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nErsatzbrille mitzuführen.\"                           kündung in Kraft.\nBonn, den 12. Mai 1970\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nWittrock","Nr. 48 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1970                            619\nAnlage\n(zu Artikel 2)\nVerordnung\nüber die vertrauensärztliche Untersuchung der Seelotsen\n(Seelotsenuntersuchungsordnung)\nin der Fassung vom 12. Mai 1970\n§ 1                                                      § 4\n(1) Die geistige und körperliche Eignung für den          (1) Bei Seelotsenbewerbern und Lotsenanwärtern\nSeelotsenberuf, insbesondere das erforderliche Hör-        bis zur Vollendung des fünfundvierzigsten Lebens-\nund Sehvermögen sowie die Farbtüchtigkeit, wird            jahres ist das erforderliche Hörvermögen als vor-\ndurch ein Zeugnis der See-Berufsgenossenschaft             handen anzusehen, wenn auf dem jeweils dem\nnachgewiesen.                                              Untersucher zugewandten Ohr Flüstersprache auf\n(2) Das Zeugnis wird auf Grund einer Unter-             fünf Meter Entfernung verstanden wird.\nsuchung durch einen Vertrauensarzt der See-Berufs-            (2) Bei Seelotsenbewerbern und Lotsenanwärtern\ngenossenschaft erteilt.                                    nach Vollendung des fünfundvierzigsten Lebens-\njahres sowie bei Seelotsen ist das erforderliche Hör-\n§ 2\nvermögen als vorhanden anzusehen, wenn auf dem\nDer vertrauensärztlichen Untersuchung haben sich        jeweils dem Untersucher zugewandten Ohr Flüster-\nzu unterziehen:                                            sprache auf drei Meter Entfernung oder auf ein\n1. Seelotsenbewerber vor der Auswahl zum Lotsen-           Meter Entfernung auf dem schlechteren und auf\nanwärter,                                              fünf Meter Entfernung auf dem besseren Ohr ver-\nstanden wird. Sprache gewöhnlicher Lautstärke muß\n2. Seelotsen bei Vollendung des fünfundvierzigsten,        auf fünf Meter Entfernung mit dem jeweils dem\nfünfzigsten, fünfundfünfzigsten, sechzigsten, drei-    Untersucher zugewandten Ohr verstanden werden.\nundsechzigsten und fünfundsechzigsten Lebens-\njahres und sodann jährlich bis zum Erlöschen der\nBestallung,                                                                     § 5\n3. Lotsenanwärter und Seelotsen, wenn es die Auf-             (1) Die Augen sind einzeln auf ihre Sehschärfe für\nsichtsbehörde aus besonderen Gründen verlangt.         die Feme mit Sehproben in einem Abstand von fünf\nMetern und auf ihre Sehschärfe für die Nähe mit\nLeseproben zu prüfen.\n§ 3\n(2) Bei Seelotsenbewerbern und Lotsenanwärtern\n(1) Die Untersuchungen nach § 2 Nr. 1 und 2 sind\nbis zur Vollendung des fünfundvierzigsten Lebens-\nvom Bewerber oder Seelotsen zu beantragen. Der\njahres muß die Sehschärfe für die Feme ohne Kor-\nAntrag ist an einen für den Bereich der Aufsichts-\nrektionsglas mindestens auf dem einen Auge 1,0\nbehörde zuständigen Vertrauensarzt der See-Berufs-\nund auf dem anderen Auge 0,7 betragen. Es darf\ngenossenschaft zu richten. Zuständig sind\nkeine Ubersichtigkeit von mehr als plus 2,0 Diop-\n1. für den Aufsichtsbereich der Wasser- und Schiff-        trien vorhanden sein. Die Sehschärfe für die Nähe\nfahrtsdirektion Aurich                                 ist ausreichend, wenn ohne oder .mit Brille Nieden 1\ndie Vertrauensärzte in fanden und Wilhelms-         erkannt wird. Es darf keine Nachtblindheit vor-\nhaven;                                              liegen. Das Gesichtsfeld darf nur unerheblich ein-\ngeschränkt sein.\n2. für den Aufsichtsbereich der Wasser- und Schiff-\nfahrtsdirektjon Bremen                                    (3) Bei Seelotsenbewerbern und Lotsenanwärtern\ndie Vertrnuensärzte in Bremen und Bremer-           nach Vollendung des fünfundvierzigsten Lebens-\nhaven;                                              jahres sowie bei Seelotsen muß die Sehschärfe für\ndie Feme ohne oder mit Brille mindestens auf dem\n3. für den Aufsichtsbereich der Wasser- und Schiff-        einen Auge D,7 und auf dem anderen Auge 0,5 be-\nfahrtsdirektion Ifamburg                               tragen. Die addierte Sehschärfe beider Augen muß\ndie Vertrauensärzte in Hamburg, Cuxhaven            jedoch ohne Korrektionsglas 0,25 betragen. Dabei\nund Brunsbüttel;                                    muß auf dem schlechteren Auge ausreichendes\n4. für den Aufsichtsbereich der Wasser- und Schiff-        Orientierungsvermögen vorliegen. Die Sehschärfe\nfahrtsdirektion Kiel                                   für die Nähe ist ausreichend, wenn ohne oder mit\nBrille. Nieden 1 erkannt wird. Es dürfen keine Hin-\ndie Vertrauensärzte in Kiel, Brunsbüttel und\nweise auf Nachtblindheit vorliegen. Das Gesichts-\nTravemünde.\nfeld darf nur unerheblich eingeschränkt sein. Wird\n(2) Der Vertrauensarzt hat die Untersuchung mög-        die vorgeschriebene Sehschärfe nur mit Brille er-\nlichst umgehend durchzuführen; er kann sie, insbe-         reicht, so ist dem Untersuchten aufzuerlegen, die\nsondere auf Antrag, einem anderen nach Absatz 1            Brille während des Dienstes ständig zu tragen und\nzuständigen Vertrauensarzt übertragen.                     eine Ersatzbrille mitzuführen.","620                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n§ 6                           Aufsichtsbehörde Einspruch oder verlangt die Auf-\n(1) Die Farbtüchtigkeit ist mit dem Anomaloskop      sichtsbehörde vor Erlaß eines Verwaltungsaktes\nund bei natürlichem Licht nach den Farbtafeln von       unter Angabe bestimmter Gründe eine weitere\nStilling/Velhagen sowie nach einem weiteren Farb-       Untersuchung, so ist die Untersuchung durch einen\ntafelverfahren (z.B. Ishihara oder Boström) zu prü-     bei der See-Berufsgenossenschaft gebildeten Ärzte-\nfen.                                                    ausschuß zu wiederholen.\n(2) Bei Seelotsenbewerbern ist die erforderliche        (2) Der Ausschuß besteht aus einem Vertrauens-\nFarbtüchtigkeit vorhanden, wenn bei der Unter-          arzt der See-Berufsgenossenschaft und zwei Ärzten,\nsuchung mit dem Anomaloskop ein Anomalquotient          von denen je einer auf Vorschlag der zuständigen\nvon 0,7 bis 1,4 erreicht wird und die gezeigten Farb-   Aufsichtsbehörde und der Bundeslotsenkammer vom\ntafeln schnell und richtig erkannt werden.              Bundesminister für Verkehr berufen wird. Der\nVorsitz obliegt dem Vertrauensarzt der See-Berufs-\n(3) Abweichend von Absatz 1 ist bei Lotsenanwär-     genossenschaft. Kein Ausschußmitglied darf an der\ntern und Seelotsen die erforderliche Farbtüchtigkeit    ersten Untersuchung beteiligt gewesen sein.\nvorhanden, wenn die gezeigten Farbtafeln schnell\nund richtig erkannt werden. Seelotsen, die vor dem         (3) Der Arzt, der die erste Untersuchung durch··\nl. Juli 1942 nur nach dem Holmgrenschen Verfahren       geführt hat, hat dem Ausschuß eine schriftliche Be-·\nauf Farbtüchtigkeit untersucht wurden, sind weiter      gründung seines Untersuchungsergebnisses vorzu-\nnur nach diesem Verfahren zu untersuchen.               legen.\n(4) Der Ärzteausschuß beschließt das Ergebnis\n§ 7\nder Untersuchung mit Stimmenmehrheit. Die Bera-\ntungen des Ausschusses sind geheim.\n(1) Das vertrauensärztliche Zeugnis hat das Er-\ngebnis der Untersuchung zusammenzufassen und ein           (5) Für das über die Untersuchung auszustellende\nabschließendes Urteil darüber zu enthalten, ob und      Zeugnis gelten die Vorschriften des§ 7 entsprechend.\ninwieweit der Untersuchte zum Lotsenberuf tauglich\nist. Ist der Untersuchte zum Lotsenberuf untauglich,                              § 9\nso ist die Untauglichkeit zu begründen.                    Die Kosten der Untersuchungen trägt der Unter-\n(2) Der Vertrauensarzt der See-Berufsgenossen-       suchte, die Kosten der Untersuchung nach § 8 jedoch\nschaft hat das ärztliche Zeugnis in zweifacher Aus-     nur dann, wenn ein von ihm erhobener Einspruch\nfertigung auszustellen. Die erste Ausfertigung ist      nach der Untersuchung zurückgewiesen wird.\ndem Untersuchten auszuhändigen; die zweite ist un-\nmittelbar der Aufsichtsbehörde zu übersenden und\n§ 10\ndort zu den Personalakten des Untersuchten zu neh-\nmen.                                                       Für Seelotsen außerhalb der Seelotsreviere gelten\ndie vorstehenden Vorschriften entsprechend. Die zu-\n§ 8                           ständigen Aufsichtsbehörden können insoweit in\n(1) Erhebt der Untersuchte gegen eine durch das     Einzelfällen befristete Ausnahmen zulassen, wenn\nZeugnis verursachte ablehnende Entscheidung der         die Schiffssicherheit dadurch nicht gefährdet wird."]}