{"id":"bgbl1-1970-47-2","kind":"bgbl1","year":1970,"number":47,"date":"1970-05-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/47#page=32","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-47-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_47.pdf#page=32","order":2,"title":"Neufassung der Allgemeinen Zollordnung","law_date":"1970-05-18T00:00:00Z","page":560,"pdf_page":32,"num_pages":51,"content":["560                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nBekanntmachung\nder Neufassung der Allgemeinen Zollordnung\nVom 18. Mai 1970\nAuf Grund des Artikels 7 des Zwölften Gesetzes            der Zehnten Verordnung zur Änderung der Allge-\nzur Änderung des Zollgesetzes vom 22. Juli 1969             meinen Zollordnung vom 31. Mai 1967 (Bundes-\n(Bundesgesetzbl. I S. 879) wird nachstehend der             gesetzbl. I S. 571),\nWortlaut der AlJgemeinen Zollordnung vom 29. No-\nder Elften Verordnung zur Änderung der Allge-\nvember 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1937, 1962 I S. 16)\nmeinen Zollordnung vom 18. Dezember 1967 (Bun-\nin der Fassung\ndesgesetzbl. I S. 1226),\nder Verordnung zur Änderung der Allgemeinen\nZollordnung vom 19. Dezember 1962 (Bundes-                der Zwölften Verordnung zur Änderung der\ngesetzbl. I S. 770, 1963 I S. 7),                        Allgemeinen Zollordnung vom 7. Mai 1968 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 344),\nder Zweiten Verordnung zur Änderung der Allge-\nmeinen Zollordnung vom 5. November 1963 (Bun-             der Dreizehnten Verordnung zur Änderung der\ndesgesetzbl. I S. 778),                                   Allgemeinen Zollordnung vom 24. Juni 1968 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 740),\nder Dritten Verordnung zur Änderung der Allge-\nmeinen Zollordnung vom 20. Dezember 1963 (Bun-            der Vierzehnten Verordnung zur Änderung der\ndesgesetzbl. I S. 1029),                                  Allgemeinen Zollordnung vom 26. November 1968\nder Vierten Verordnung zur Änderung der                   (Bundesgesetzbl. I S. 1247, 1969 I S. 545),\nAllgemeinen Zollordnung vom 12. August 1964               der Fünfzehnten Verordnung zur Änderung der\n(Bundesgesetzbl. I S. 628),                              Allgemeinen Zollordnung vom 28. Februar 1969\nder Fünften Verordnung zur Änderung der All-              (Bundesgesetzbl. I S. 197),\ngemeinen Zollordnung vorn 21. Mai 1965 (Bundes-           der Sechzehnten Verordnung zur Änderung der\ngesetzbl. I S. 435),                                      Allgemeinen Zollordnung vom 13. Juni 1969 (Bun-\nder Sechsten Verordnung zur Änderung der                  desgesetzbl. I S. 545),\nAllgemeinen Zollordnung vom 17. Oktober 1965\nder Siebzehnten Verordnung zur Änderung der\n(Bundesgesetzbl. I S. 1721),\nAllgemeinen Zollordnung vom 3. Juli 1969 (Bun-\nder Siebenten Verordnung zur Änderung der                 desgesetzbl. I S. 890),\nAllgemeinen Zollordnung vom 14. Januar 1966\n(Bundesgesetzbl. I S. 69),                               der Achtzehnten Verordnung zur Änderung der\nAllgemeinen Zollordnung vom 19. September 1969\nder Achten Verordnung zur Änderung der Allge-             (Bundesgesetzbl. I S. 1727) und\nmeinen Zollordnung vom 11. Februar 1966 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 137),                                   der Neunzehnten Verordnung zur Änderung der\nAllgemeinen Zollordnung vom 16. Dezember 1969\nder Neunten Verordnung zur Änderung der\n(Bundesgesetzbl. I S. 2343)\nAllgemeinen Zollordnung vom 25. August 1966\n(Bundesgesetzbl. I S. 543),                            bekanntgemacht.\nBonn, den 18. Mai 1970\nDer Bundesminister der Finanzen\nMöller","Nr. 47 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1970                                                                            561\nAllgemeine Zollordnung\nin der Fassung vom 18. Mai 1970\nInhaltsübersicht\n§§                                                                                   §§\nVerbringen von Willen .. __ . _.. _. __ . __ .. _. __ .... .                             Reiseverzehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  47\nZollsl.raßcn ......... __ ... _.. _.................. .                              2   Reisemitbringsel .. : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     48\nZollandungspl~il.1.e; Vcrkehrsverbol.e . _...... _... .                              3   Besonderes Reisegerät der Verkehrsunternehmen                                   49\nZollllugphitzc! .. ______ ... _. _.... _........ _...... .                           4   Futter für Tiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  50\nReiseverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   5   Geschenksendungen ..........................                                    51\nEinfuhr als f;reigut . _.................... _.... _..                               6   Geschenke im öffentlichen Interesse . . . . . . . . . . . .                     52\nGestellung bei der l::'.inluhr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         7   Liebesgaben für Bedürftige ....................                                 53\nFühren der Zollzeichen 2 und :l; Seezollhiifen . . . . . .                           8   Postsendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     54\nGestellungspJlichl.i~J(:r . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      9   Auslandsbeförderung .........................                                   55\nGestellung bei der J\\ usfuhr _.. _......... _.. _. . . . .                         10    Auslandslagerung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      56\nUberwachung der Ausfuhr gestellter Waren . . . . . . .                             11    Rückwaren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57\nGestellung; Einzc~lheiten . _.......................                               12    Rückwaren aus dem freien Verkehr der\nGestellungsverzeichnis . _........................                                 13      Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . .                     57a\nGestellungsbefrciung ................... _.......                                  14    Rückwaren in Sonderfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               58\nGestellungsbefrciung bei der Durchfuhr . . . . . . . . . . .                       15    Erzeugnisse grenzdurchschnittener Betriebe . . . .                              59\nZollansageposten ...................... _. . . . . . . .                           16    Erzeugnisse aus Freihäfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               60\nZollansageposlcn im Seeverkehr ........... _.....                                  17    Fänge deutscher Fischer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             61\nForm des Zollantrags und der Zollanmeldung ... _.                                  18    Fänge helgoländischer Fischer . . . . . . . . . . . . . . . . . .               62\nRücknahme und Änderung des Zollantrags . . . . . . . .                             19    Bodenseefischerei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     63\nZollanmeldung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    20    Vorübergehende Verwendung . . . . . . . . . . . . . . . . .                     64\nAngaben über den Zollwert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              21    Speisewagenvorräte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        65\nUnterlagen für die Zollbehandlung . . . . . . . . . . . . . . .                    22    Bordvorräte der Luftfahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . .                 66\nVorläufige Entnahme von Zollgut . . . . . . . . . . . . . . . .                    23    Waren für Staatsoberhäupter . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 67\nMengenermittlung _. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        25    Diplomaten- und Konsulargut . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 68\nMengenberechnung bei flüssigen Waren . . . . . . . . . .                           26    Ausstattung ausländischer Dienststellen . . . . . . . .                         69\nZollsicbere Herrichtung; Verschlußanerkenntnisse..                                 27    Betriebsstoffe für Landkraftfahrzeuge . . . . . . . . . .                       70\nTreibstoffe für Kühlanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 70a\nVerbindliche Zolltarifauskunft                                                           Betriebsstoffe für Schienenfahrzeuge . . . . . . . . . .                        71\nZuständigkeit                                                                    28    Betriebsstoffe für Schiffe ..................... .                              72\nBetriebsstoffe für Luftfahrzeuge ............... .                              73\nAntrag                                                                           29\nZollermäßigung bei Herstellung nach Vorlagen ... .                                74\nForm und Inhalt ............................. .                                  30\nBau und Ausrüsten von Schiffen und Luftfahrzeugen                                 75\nÄnderung und Aufhebung                                                           31\nRohgewicht .................................... .                                 76\nTaratarif ...................................... .                                77\nAußertarifliche Zollfreiheit\nKleinbeträge .................................. .                                 78\nAmtsschilder                                                                      32\nZollbehandlung gestellungsbefreiter Waren ..... .                                 79\nAbzüge von Lichtbildern, Ton- und Datenträger,\nErlaß oder Erstattung aus besonderen Gründen                                      80\nDrucke .................................... .                                  33\nWerbemittel, Gebrauchsanweisungen ......... .                                     34\nVersand\nWarenmuster und -proben; Vorbilder ......... .                                   35                                                                                    81\nAbfertigung zum Zollgutversand\nVerteidigungsgut ............................ .                                   36                                                                                    82\nBeförderung von Zollversandgut .............                                  .\nGegenstände für öffentliche Sammlungen;                                                                                                                                83\nMitbeförderung von Freigut .................                                  .\nForschungs- und Bildungsmittel ........... .                                   37\nZuladung, Entladung, Umladung .............                                   . 84\nBeweisstücke; Dienstgegenstände ............. .                                   38\nVorübergehende Beförderung außerhalb des\nSärge, Urnen, Kränze ........................ .                                  39      Zollgebiets ................................                                . 85\nHeiratsgut .................................. .                                   40    Zollgutversand in besonderen Fällen .........                                 . 86\nUbersiedlungsgut ............................ .                                   41    Erneute Gestellung ..........................                                 . 87\nErbschaftsgut ................................ .                                  42\nUmschließungen und gleichgestellte Waren .... .                                   43  Zollager\nMund- und Schiffsvorrat .................... .                                    44    Bewilligung                                                                     88\nAllgemeine Bestimmungen für Reisebedarf ..... .                                   45    Lagerstätten                                                                    89\nReisegerät .................................. .                                  46    Einlagerung                                                                     90","562                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n§§                                                                                        §§\nUblicl1c Lc1<Jt)tlJcl1d1Hllu11q . . .         . ...............                  91   Bleibende Verwendung\nVorl1ber9clw11dc! E11Li('rmm9 vo11 Zollgut ... ·....                             92   Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       126\nOber~Jan~J von Zollgul von einem offenen Zollager                                     Bewilligung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   127\nin ein ,rnderes ollcncs Zollil~Jer . . . . . . . . . . . . . .                 93   Abfertigung des Zollguts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                128\nCestellung zn eint'! neuen Zollbch,rndlung . . . .                               94   Verteilung und Abgabe von Zollgut ............                                      129\nErleid1tcru11gen li11         die Ausfuhr aus einem                                   Entnahme von Zollgut in den freien Verkehr ....                                     130\noffenen Zoll,1~Jer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     95\nErneute Gestellung von Zollgut ................                                     131\nUborfiihrnng von Zollgut aus einem offern.m Zoll-\nAnzeigepflicht, Anschreibungen . . . . . . . . . . . . . .                          132\nla~Jer in einen ittldt!ren Verkehr des Lager-\ninhcdwrs durdt /\\nschreibung . . . . . . . . . . . . . .                       9G Nichtbeachtung von Zollvorschriften ...... 133 und 134\nEntnalnne von Zollgut aus offenen Zollagern ... .                                97\nSondervorschriften für Freihäfen\nLagerbuchführunq, Bc:slandsaufnilhme ......... .                                 98\nHandel mit Schiffs- und Reisebedarf                                                 135\nVeredel un~Jsverkehn'                                                              103   Anderer Warenhandel ........................                                        136\nWarenbeförderung ............................                                       137\nAktiver Vere<lelu11gsvc'rkd11\nWarenlagerung, Umwandlung .................                                         138\nZusländigkeil, Anlraq . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             104\nWarenbearbeitung und -verarbeitung, Waren-\nBewilligung . . . . . . . . . . . . . . . . .................                    105      verbrauch und -gebrauch ....................                                     139\nAbfertigung des unvcrcdelten Zollguts .........                                 106   Buchführungspflichtige Personen . . . . . . . . . . . . . . . .                     140\nGestellung und Abmeldung ....................                                   107   Zollzaun, Grenzstreifen, Beleuchtung . . . . . . . . . .                            141\nAnrechnung gc!slelller Waren ..................                                 108   Uberschreiten der Freihafengrenze . . . . . . . . . . . . . .                       142\nAufzeichnungen ..............................                                   109\nHalte- und Bordezeichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 143\nVorgriff ......................................                                 110\nSondervorschriften für den Zollgrenzbezirk\nPassiver Vcrcdldttnqsverkehr                                                          Umschlossene Grundstücke .................... 144\nBewilligung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 111   Handel mit unverzolltem Schiffs- und Reisebedarf 145\nAusfuhrnbfertigun9 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 112        Ubertragung von Ermächtigungen ................                                       146\nWiedereinfuhr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 113     Abweichungen von Fahr- und Flugplänen ........                                        147\nFreihafen-Veredelu nusverkehr                                                       Pauschalierte Abgabensätze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    148\nBewilligung ................................. 114                                   Zollordnungswidrigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              148a\nDurchführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115    Geltung in Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       149\nInkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150\nUmwandlungsverkcl1r                                                                116\nZollgutverwendung\nAnlage\nVorübergehende Verwendung\nBewilligung ...................................                                  117\nFahrtstrecken im unmittelbaren Verkehr zwischen\nAbfertigung des Zollguts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            118   Häfen des Zollgebiets durch Zollfreigebiete (Ge-\nEnde der vorübergehenden Verwendung . . . . . . . .                             119   wässer zwischen der Hoheitsgrenze und der Zoll-\nAusfuhr von Zollgut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         120   grenze an der Küste sowie Freihäfen) ......... .\nZollfreiheit bei Instandsetzungen . . . . . . . . . . . . . .                   121 Küstengebiet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      2\nEntnahme von Zollgut in den freien Verkehr ....                                 122 Zollzeichen .................................... .                                      3\nErneute Gestellung von Zollgut ................                                 123 Halte- und Bordezeichen ....................... .                                       4\nZuständigkeit ................................                                  124 Grenznahe Gemeinden ........................ .                                          4a\nAnzeigepflicht ................................                                 125 Taratarif ...................................... .                                      5\nZu § 1 Abs. 2 des Gesetzes                                                                (2) Waren werden noch nicht aus dem Zollgebiet\ngebracht, solange\n§ 1                                              1. ein Luftfahrzeug im unmittelbaren Verkehr zwi-\nVerbringen von Waren                                                   schen Flugplätzen des Zollgebiets das Zollaus-\nland oder ein Zollfreigebiet ohne Zwischenlan-\n(1) Waren werden noch nicht in das Zollgebiet\ndung überfliegt und dabei Waren weder an Bord\ngebracht, solange ein Luftfahrzeug auf dem Fluge\nnoch von Bord gebracht werden,\nzwischen Flugplätzen, die außerhalb des Zollgebiets\nliegen, das Zollgebiet ohne Zwischenlandung über-                                      2. ein Schiff im unmittelbaren Verkehr zwischen\nfliegt und dabei Waren weder an Bord noch von                                              Häfen des Zollgebiets auf den in der Anlage 1 be-\nBord gebracht werden.                                                                      zeichneten Strecken ein Zollfreigebiet ohne Halt","Nr. 47  Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1970                           563\ndurchtühr1 und dc1bei WMen weder an Bord noch      Zu § 3 Abs. 3 des Gesetzes\nvon Bord gebnicht werden; das Abweichen von\ndieser Strecke odPr c1uch das Halten bleibt außer                             § 3\nBetracht, soweit es ncich den Umständen unver-\nZollandungsplätze; Verkehrsverbote\nmeidlich is l,\n(1) Die Zollandungsplätze werden im Bundesan-\n3. sie im Versm1dverfohren im unmittelbaren Ver-\nzeiger bekanntgegeben. Für einzelne Landungs-\nkehr zwischen Orten des Zollgebiets ohne Halt\nplätze kann bestimmt werden, daß sie nur zu be-\ndurch einen Freihafen befördert und dabei Waren\nstimmten Zeiten oder auch nur für bestimmte Schiffe\nweder zugelach~n noch entladen werden.\nZollandungsplätze sind.\n(3) Im Warenverkehr über Gebiete, die unter ge-        (2) Die Verkehrsverbote des § 3 Abs. 3 des Ge-\nmeinsümer Hoheit Deul.schlcmds und eines Nachbar-      setzes gelten\nlandes stehen, sind Waren\nl. für einfahrende Schiffe bis zu dem Zeitpunkt, in\n1. aus dem Nachbarland erst in das Zollgebiet ge-          dem das Schiff als solches, der Schiffsbedarf und\nbracht, wenn sie über die Grenze zwischen dem          die Habe der Besatzung und der Fahrgäste zoll-\ngemeinsamen Hoheitsgebiet und Deutschland ge-          amtlich abgefertigt sind,\nlangt sind,                                        2. für ausfahrende Schiffe von dem Zeitpunkt an, in\n2. aus dem Zoll9ebiet erst in das Nachbarland ge-          dem die zollamtliche Behandlung beendet ist.\nbracht, wenn sie über die Grenze zwischen dem         (3) Einfahrende und ausfahrende Schiffe dürfen\ngemeinsamen Hoheitsgebiet und dem Nachbar-         auf der Zollstraße mit anderen Fahrzeugen in Ver-\nland gelangt sind.                                 bindung treten, außerhalb eines Zollandungsplatzes\n(4) Im Warenverkehr über den Bodensee (ein-         anlegen oder sonst mit dem Land in Verbindung\nschließlich des Untersees) sind Waren aus der          treten,\nSchweiz oder aus Osterreich erst in das Zollgebiet     1. soweit es nötig ist, um Verpflichtungen gegen-\ngebracht, wenn sie in einen deutschen Hafen, an das        über Behörden zu erfüllen oder Lotsen an Bord\ndc~utsche Ufer oder an damit verbundene Anlagen            zu nehmen oder abzusetzen,\ngelangt sind.                                          2. soweit es nötig ist, um anderen Fahrzeugen oder\nPersonen die nach den Umständen gebotene Hilfe\n(5) Im Warenverkehr über den Bodensee östlich\nzu leisten,\ndes Konstanzer Trichters sind Waren erst aus dem\nZollgebiet gebracht, wenn sie in einen schweizeri-     3. soweit es wegen höherer Gewalt oder dringender\nschen oder österreichischen Hafen, an das schwei-          Gefahr nötig ist,\nzerische oder österreichische Ufer oder an damit ver-  4. soweit es nötig ist, um Ladung in unvorher-\nbundene Anlagen gelangt sind.                              gesehenen Fällen zu leichtern oder zu löschen\noder andere dringende Angelegenheiten des\nZu§ 3 Abs. 1 und 2 des Gesetzes                            Schiffsbetriebs wahrzunehmen.\nIn de·n Fällen der Nummern 3 und 4 hat der Schiffs-\n§ 2                         führer den Sachverhalt der nächsten Zollstelle oder\nZollstraßen                     dem ersten angetroffenen Zollbediensteten unver-\nzüglich anzuzeigen.\n(1) Die Zollstraßen werden im Bundesanzeiger\nbekanntgegeben. Für Zollstraßen, die an der See-           (4) Darüber hinaus kann für einzelne Fälle zur\nzollgrenze beginnen, kann bestimmt werden, daß         Erleichterung des Verkehrs Befreiung von den Ver-\nsie ganz oder streckenweise nur für Schiffe über       kehrsverboten des § 3 Abs. 3 des Gesetzes im Ver-\n50 Bruttoregistertonnen Zollstraßen sind.              waltungsweg gewährt werden, soweit dadurch die\nZollbelange nicht gefährdet werden.\n(2) Eisenbahnverkehr ist nur der Schienenverkehr.\n(5) Die Verkehrsverbote des § 3 Abs. 3 des Ge-\n(3) Kann die Zollstraße wegen höherer Gewalt        setzes gelten nicht\noder dringender Gefahr nicht eingehalten werden,       1. für einfahrende Schiffe, die nach § 6 Abs. 1 nicht\nso darf in dem dadurch gebotenen Umfang von ihr            Zollgut werden oder die nach § 6 Abs. 6 des Ge-\nabgewichen werden.                                          setzes von der Gestellung befreit sind,\n(4) Der Gestellungspflichtige hat es der näch-      2. für ausfahrende Schiffe, wenn eine zollamtliche\nsten Zollstelle oder dem ersten angetroffenen Zoll-        Behandlung nicht erforderlich ist.\nbediensteten unverzüglich anzuzeigen, wenn von der\nZollstraße abgewichen oder die Beförderung auf der\nZollstraße unterbrochen wird.                          Zu § 3 Abs. 4 des Gesetzes\n(5) Waren, die bei der Einfuhr von der Gestellung                              § 4\nbefreit sind, sind auch vom Zollstraßenzwang be-                             Zollflugplätze\nfreit. Darüber hinaus kann für einzelne Fälle zur\n(1) Die Zollflugplätze werden im Bundesanzeiger\nErleichterung des Verkehrs Befreiung vom Zoll-\nbekanntgegeben.\nstraßenzwang im Verwaltungsweg gewährt werden,\nsoweit dadurch die Zollbelange nicht gefährdet wer-        (2) Bei höherer Gewalt, bei dringender Gefahr\nden.                                                   oder auf behördliche Weisung darf ein einfliegen-","564                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\ndes LufLl,ilnz<'uq <1ul:lerl1<tlb eines Zollflugplatzes        b) der Personenbeförderung dienen und als\nldndcn. Der Pührcr d<~s Lultldhrzeugs hat die Lan-                 Rückwaren (§ 57) zollfrei sind, mit ihren zoll-\ndung d(~r nüchsl<~n Zoilslclle unverzüglich anzuzei-               freien Betriebsstoffen, wenn der sonst zur\ngen, wr~nn er dl~ll Flu~J zu ci1wm Zollflugplatz nicht             Gestellung Verpflichtete (§ 6 Abs. 1 Satz 2\nalsbc1 ld ohne A ndr:nmg d<'r Lidung, der Besatzung                des Gesetzes) sich bei der Zollstelle ange-\nund der FI uggüsle fortsetzt.                                      meldet hat, die darüber erteilte Bestätigung\nmit sich führt und ihm von der Zollstelle auf-\n(3) 1st ein von einem Zollflugplatz ausfliegendes\nerlegte Bedingungen erfüllt,\nLuftfahrzeug wc~J<!n höhc>rnr Gewalt, wegen drin-\ngender Celahr oder m1f behördliche Weisung außer-          2. Waren (ausgenommen Beförderungsmittel), die\nhalb c)ines Zollflu~JPlatzcs ~Jelandet, so darf es den         als Reisebedarf (§§ 45 bis 49) zollfrei sind, wenn\nFlug in dt1s Zolluusland oder ein Zollfreigebiet von          sie von Personen ohne Beförderungsmittel oder\ndiesem Lrncfoplc1tz aus ohne Anderung der Ladung,             mit solchen Beförderungsmitteln eingeführt wer-\nder Besi:llzun~J und der Fluggäste fortsetzen.                 den, die nach Nummern 1, 3, 6 bis 8 und 10 Buch-\nstabe a nicht Zollgut werden oder nach § 6 Abs. 5\n(4) DMüber hirmus kann für einzelne Fälle zur             oder 6 des Gesetzes von der Gestellung befreit\nErleichterung des Verkehrs Befreiung vom Zollflug-            sind,\nplatzzwcmg im Verwaltungsweg gewährt werden,\nsoweit chidurc:h dir~ Zollbelcmge nicht gefährdet wer-     3. Geräte, Tiere, Fahrzeuge und andere Waren\nden.                                                          grenzdurchschnittener land- und forstwirtschaft-\nlicher, vom Zollgebiet aus bewirtschafteter Be-\n(5) Vom Zollflugplcüzzwdng nach § 3 Abs. 4 des            triebe, wenn sie zur Bewirtschaftung ihrer außer-\nGesetzes sind befreit                                         halb des Zollgebiets liegenden Grundstücke\n1. L1t!Uah rzeu~J<), die im nich L~Jewerbl ichen Verkehr      ausgeführt worden sind und als Rückwaren (§ 57)\noder im Ccleq(:nlieitsvcrk<)hr zur Personenbeför-        zollfrei sind und wenn die weiteren Vorausset-\nderung einfliegen rmd auf einem der vom Bun-             zungen des Absatzes 3 vorliegen,\ndesrninister der f<inanzcn bestimmten Flugplätze      4. zollfreie land- und forstwirtschaftliche Erzeug-\nlanden; die Bdreiung kann von bestimmten Vor-            nisse grenzdurchschnittener, vom Zollgebiet aus\naussetzungPn und Bt>dingtm~Jen abhängig ge-              bewirtschafteter Betriebe (§ 59), wenn die wei-\nmacht werden,                                            teren Voraussetzungen des Absatzes 3 vor-\n2. einfliegende Luftfahrzeug(! in llindischer Behörden        liegen,\nund der Bundeswehr,                                   5. Saatgut, Pflanzgut, Düngemittel und Schädlings-\n3. einfliegende Segelflugzeuge und Freiballone, die           bekämpfungsmittel land- und forstwirtschaft-\nnach § 6 Abs. 6 des Gesetzes von der Gestellung         licher, vom Zollausland aus bewirtschafteter Be-\nbefreit sind,                                            triebe, wenn sie auf deren Grundstücken im\nZollgebiet verwendet werden sollen und nach\n4. ausfliegende Luftfahrzeuge, wenn eine zollamt-\nzwischenstaatlichen Verträgen zollfrei sind und\nliche Behcmdlung nicht erforderlich ist.\nwenn die weiteren Voraussetzungen des Ab-\nsatzes 3 Satz 2 vorliegen,\nZu § 4 des Gesetzes                                        6. Wasserfahrzeuge im Zollgebiet wohnender\nFischer, Steinfischer und dergleichen mit ihrem\n§ 5                               Schiffsbedarf, wenn Fahrzeug und Schiffsbedarf\nReiseverkehr                           als Rückwaren (§ 57) zollfrei sind, und mit ihren\nfrischen Fängen, wenn diese nach §§ 61 und 63\nReiseverkehr ist die Einfuhr und Ausfuhr von\nWaren, die von Personen im Rahmen des auf einer               zollfrei sind, oder mit ihren zollfreien Sammel-\nReise Ublichcn mitgeführt werden, einschließlich              ergebnissen an Steinen, Sand, Schlick, Muschel-\nder dabei verwEmdeten Beförderungsmittel. Mitge-              schalen, Meerwasser, Seetang, Seegras und der-\nführt sind auch Waren, die auf dem gleichen Beför-            gleichen,\nderungsweg als Reisegepäck befördert werden.               7. Wasserfahrzeuge der Behörden, der Bundes-\nwehr, der Lotsen und des Seenotdienstes mit\nihrem Schiffsbedarf, wenn Fahrzeug und Schiffs-\nZu § 5 Abs. 1 des Gesetzes                                    bedarf als Rückwaren (§ 57) zollfrei sind,\n§ 6                            8. Schlepper der Tarifnr. 89.02, Schwimmbagger,\nSchwimmkrane, schwimmende Getreideheber und\nEinfuhr a]s Freigut\nandere Wasserfahrzeuge der Tarifnr. 89.03 (aus-\n(1) Zollgut werden nicht                                  genommen Schwimmdocks) und nur dem Per-\n1. Beförderun~Jsmiltel, die                                 sonenverkehr dienende Wasserfahrzeuge mit\na) üblicherweise durch menschliche Kraft be-           ihrem Schiffsbedarf, wenn Fahrzeug und Schiffs-\nbewegt werden, wenn sie entweder als Rück-          bedarf als Rückwaren (§ 57) zollfrei sind und die\nwaren (§ 57) zollfrei sind oder von im Zoll-        Fahrt innerhalb des in der Anlage 2 bezeichne-\nausland wohnenden Personen eingeführt               ten Gebiets vor der deutschen Küste (Küsten-\nwerden und als Reisegerät (§ 46) zollfrei           gebiet) oder in Freihäfen durchgeführt worden\nsind,                                               ist,","Nr. 47 --- Tug der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1970                             565\n9. die in Nummer G bewidmeten Sammelergeb-               10. Phonopostsendungen mit Tonträgern, die nur\nnisse, wenn sie vom Strand aus gewonnen wer-              Mitteilungen enthalten,\nden, sowie an der Strandlinie (§ 2 Abs. 4 Satz 1     11. andere Sendungen, die nach § 54 zollfrei sind,\ndes Gesetzes) ~Jefdngene Fische,                     12. Sendungen, die aus dem freien Verkehr des Zoll-\n10. a) die in § 4 Abs. 5 Nr. 1 und 2 bezeichneten              gebiets ohne Erlaß, Erstattung oder Vergütung\nLuftfahrzeuge,                                        von Zoll ausgeführt wurden und entweder un-\nb) Lmdfahrzeuge der Bel-iörden und der Bun-               verändert durch das Zollausland oder ein Zoll-\ndeswehr,                                              freigebiet befördert worden sind oder als un-\nc) Schienenfahrzeuge im öffentlichen Eisenbahn-           zustellbar an den Absender zurückgehen.\nverkehr,                                            (3) Ein Betrieb wird vorn Zollgebiet aus bewirt-\nwenn sie als Rückwaren (§ 57) zollfrei sind, mit     schaftet (Absatz 1 Nr. 3 und 4), wenn seine Wohn-\nihren zoHfreien Betriebsstoffen,                     und Wirtschaftsgebäude im wesentlichen im Zoll-\ngebiet liegen und alles zur Bewirtschaftung Erfor-\n11. als Rückwaren (§ 57) zollfreie Umschließungen,        derliche vom Zollgebiet aus auf die außerhalb ge-\nBehälter und Lademitte],                             legenen Grundstücke gebracht wird. In den Fällen\n12. einfliegende Brieftauben,      die   als Rückwaren    des Absatzes 1 Nr. 3 bis 5 ist weitere Vorausset-\n(§ 57) zollfrei sind,                                zung, daß der Inhaber des land- oder forstwirt-\nschaftlichen Betriebes vor der Einfuhr Anmelde-\n13. zollfreie Betriebsstoffe bei der Einfuhr in Be-\nförderungsmitteln, die nach § 6 Abs. 6 des Ge-       pflichten erfüllt, wenn ihm das Hauptzollamt solche\nauferlegt hat.\nsetzes von der Gestellung befreit sind,\n(4) Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Wa-\n14. natürliches Wasser, das\nren und Sendungen werden Zollgut, wenn Zweifel\na) unentgeltlich oder                                daran bestehen, ob die Voraussetzungen für ihre\nb) gegen Entgelt, das 50 Deutsche Mark monat-        Einfuhr als Freigut erfüllt sind. Waren, die Verboten\nlich bei einem Abnehmer nicht übersteigen        und Beschränkungen für den Warenverkehr über die\ndarf,                                            Grenze unterliegen, werden stets Zollgut.\neingeführt wird.\n(2) Im Postverkehr werden nicht Zollgut                Zu § 6 Abs. 1 des Gesetzes\n1. Briefe und Wertbriefe, die nur Mitteilungen,                                      § 7\ngültige Zahlungsmittel, Wertpapiere, Akten,\nGestellung bei der Einfuhr\nUrkunden, Manuskripte oder andere Schrift-\nstücke, Korrekturbogen oder Waren des Buch-             (1) Zuständige Zollstelle für die Gestellung ist\nhandels (nicht jedoch Antiquitäten) enthalten,       l. im Landstraßen- und Binnenschiffahrtsverkehr die\n2. Päckchen, die nur Akten, Urkunden, Manuskripte            erste an der Zollstraße gelegene Zollstelle,\noder andere Schriftstücke, Korrekturbogen oder       2. im Seeverkehr und im Seehafenverkehr die erste\nWaren des Buchhandels (nicht jedoch Antiqui-             an der ·Zollstraße gelegene Zollstelle; fjir Schiffe,\ntäten) enthalten,                                        die ein Zollzeichen nach Anlage 3 ununterbrochen\n3. Wertkästchen, die nur qültige Münzen enthal-              zulässigerweise führen (§ 8), und für Schiffe der\nten,                                                     Bundeswehr jede an der Zollstraße gelegene Zoll-\nstelle,\n4. Postkarten,\n3. im Luftverkehr die Zollstelle bei dem ersten an-\n5. Briefe und Wertbriefe, die Briefmarken enthal-            geflogenen Zollflugplatz, mit deren Zustimmung\nten, wenn der Inhalt des einzelnen Briefes oder          auch jede andere Zollstelle bei einem Zollflug-\nWertbriefes nicht mehr als 50 Deutsche Mark              platz,\nwert ist,\n4. im öffentlichen Eisenbahnverkehr eine zur Zoll-\n6. Drucksachen (ausgenommen Drucksachen mit                  behandlung von Waren im Eisenbahnverkehr be-\nAntiquitäten und Drucksachen in besonderen               fugte Zollstelle (Eisenbahnzollstelle), und zwar\nBeuteln),\na) im Reiseverkehr (ausschließlich des aufgegebe-\n7. Zeitungen und Zeitschriften, deren Bezug die                  nen Reisegepäcks) die Eisenbahnzollstelle, bei\nDeut.sehe Bundespost nach dem Postzeitungsab-                der planmäßig nach der Einfuhr zum ersten\nkommen zum Weltpostvertrag oder auf Grund                    Male gehalten wird,\nbesonderer Vereinbarungen oder Verträge ver-             b) sonst jede Eisenbahnzollstelle,\nmittelt,\n5. im Verkehr durch Rohrleitungen oder über an-\n8. Sendungen mit Akten, Dienstpapieren und der-\ndere Beförderungswege die Zollstelle, in deren\ngleichen, die unter amtlichem Siegel oder Stem-\nBezirk das Zollgut die Zollstraße verläßt,\npel einer staatlichen Behörde, einer ausländi-\nschen diplomatischen Vertretung oder Konsular-       6. im Postverkehr abweichend von Nummern 1 bis 5\nvertretung oder einer amtlichen internationalen         jede zur Zollbehandlung im Postverkehr befugte\nOrganisation für eine entsprechende Stelle oder          Zollstelle (Postzollstelle),\ni.hren Beauftrarrten eingehen,                        7. bei der Einfuhr im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 3\n9. Blindenschriftsendungen,                                  des Gesetzes die nächstgelegene Zollstelle.","566                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n(2) Kc1nn bei zulässigem Abweichen von der Zoll-           (3) Bei Leichterungen braucht der Führer des ge-\nstraße oder bei zuldssigem Landen außerhalb eines         leichterten Schiffes die geleichterten Waren nicht\nZollflugplatws die nach Absatz l zuständige Zoll-          selbst zu gestellen, soweit der Führer des Leichter-\nstelle nicht errreicht werden, so ist die nächste Zoll-   schiffes die Gestellungspflicht durch schriftliche Er-·\nstelle zustdndig.                                         klärung gegenüber einer Zollstelle, einem Zoll-\n(3) Beschränk uwJen der Zuständigkeit auf Grund         ansageposten oder dem Führer eines Wasserzoll--\nvon Verboten und Beschränkungen für den ·waren-           fahrzeugs übernommen hat.\nverkehr über die Grenze und auf Grund von Wei-\nsungen eines Zollansagepostens (§ 6 Abs. 2 des Ge-\nset:z;es) bleiben unberührt.                              Zu § 6 Abs. 3 des Gesetzes\n(4) Die Befugnisse einzelner Zollstellen zur Vor-                                 § 10\nnahme bestimmter Amtshandlungen richten sich nach                         Gestellung bei der Ausfuhr\nden Anordnungen, die der Bundesminister der Fi-\nnanzen auf Grund des § 13 Satz 2 des Gesetzes über           Zuständige Zollstelle für die Gestellung ist, soweit\ndie Fincmzverwaltung getroffen hat.                       in den Vorschriften über die jeweils vorgeschriebene\noder zugelassene Gestellung nichts anderes vorge-\nsehen ist,\n§ 8                            1. im Landstraßen- und Binnenschiffahrtsverkehr die\nletzte an der Zollstraße gelegene Zollstelle,\nFühren der Zollzeichen 2 und 3;\nSeezollhäfen                        2. im Seeverkehr und Seehafenverkehr diejenige\nZollstelle an der für das Schiff zugelassenen Zoll-\n(1) Das Zollzeichen 2 nach der Anlage 3 dürfen             straße, von der das Schiff unmittelbar seewärts\nSchiffe führen, die                                            oder in den Freihafen ausfährt, und für Schiffe\n1. ein als Zollhilfsperson zugelassener Lotse beglei-         über 50 Bruttoregistertonnen auch jede andere an\ntet oder                                                  dieser Zollstraße gelegene Zollstelle, wenn diese\n2. das Hauptzollamt dafür besonders zugelassen hat.           die Gestellung zuläßt,\nDie Zulassung wird nur widerruflich und nur für       3. im Luftverkehr die Zollstelle bei dem Zollflug-\nSchiffe über 50 Bruttoregistertonnen erteilt; sie         platz, von dem das Luftfahrzeug ausfliegt, und\nsetzt voraus, daß Schiffseigner und Schiffsführer         jede andere Zollstelle bei einem Zollflugplatz,\nnach dem Ermessen der Zollverwaltung ver-                 wenn diese die Gestellung zuläßt,\ntrauenswürdig sind. Zuständig für die Zulassung       4. im öffentlichen Eisenbahnverkehr die letzte vor\nist das Hauptzo1lamt, in dessen Bezirk der Hei-          der Ausfuhr berührte Eisenbahnzollstelle,\nmathafen des Schiffes liegt; liegt der Heimat-\n5. im Verkehr durch Rohrleitungen oder über an-\nhafen nicht im Geltungsbereich des Gesetzes, so\ndere Beförderungswege jede Zollstelle, in deren\nist jedes Hauptzollamt zuständig, in dessen Be-\nBezirk sich ein Zugang zu der Zollstelle befindet,\nzirk sich Seezollhäfen befinden.\n6. im Postverkehr abweichend von Nummern 1 bis 5\n(2) Das Zollzeichen 3 nach der Anlage 3 dürfen              jede Postzollstelle, außerdem jede andere Zoll-\nalle anderen Schifte führen.                                  stelle, die die Gestellung zuläßt.\n(3) Hat ein Schiff das Zollzeichen 2 zulässiger-\nweise nur geführt, weil es von einem als Zollhilfs-                                  § 11\nperson zugelassenen Lotsen begleitet war, so hat es\nUberwachung der Ausfuhr gestellter Waren\ndas Zollzeichen 3 zu führen, sobald sich kein solcher\nLotse mehr an Bord befindet.                                 (1) Kann eine Zollstelle die Ausfuhr gestellter\nWaren im Seeverkehr oder Seehafenverkehr bis zur\n(4) Seezollhafen ist jeder Hafen, der an einer an      Zollgrenze nicht selbst überwachen, so hat das\nder Seezollgrenze oder Freihafengrenze beginnen-          Schiff nad1 Beendigung der zollamtlichen Behand-\nden Zollstraße liegt und in dem sich eine nach § 7        lung das nach § 8 jeweils zulässige Zollzeichen bis\nAbs. 1 Nr. 2 zuständige Zollstelle für die Gestellung     zur Zollgrenze zu führen. Bei der Ausfuhr unver-\nbefindet.                                                 zollten Mundvorrats hat derjenige, dem die Zoll-\nstelle das Zollgut zur Ausfuhr überlassen hat, schrift-\n§ 9                            liche Unterlagen über den Mundvorrat wie Schiffs-\nGestellungspfiichtiger                  bedarfsliste, Bestell- oder Lieferzettel, bis zur Aus-\nfuhr gesammelt aufzubewahren. Die Zollstelle kann\n(1) Zollgut hat in das Zollgebiet gebracht,            auch andere oder zusätzliche Uberwachungsanord-\n1. wer es selbst befördert oder in seiner Anwesen-        nungen treffen.\nheit durch andere befördern läßt,\n(2) Wenn die Ausfuhr gestellter Waren zollamt-\n2. sonst der Empfänger oder mangels eines Emp-            lich überwacht und die Beförderung zur Zollgrenze\nfängers jeder andere, der bewirkt hat, daß es in      unterbrochen wird, hat derjenige, der die Beförde-\ndas Zollgebiet gelangt ist oder darin bleibt.         rung durchführt, dies sofort der nächsten Zollstelle\n(2) Im öffentlichen Eisenbahnverkehr ist Zollgut       oder dem nächsten Zollansageposten zu melden. Ist\ndurch diejenige deutsche Eisenbahnverwaltung in           ein ausfliegendes Luftfahrzeug wegen höherer Ge-\ndas Zollgebiet gebracht, mit deren Einvernehmen es        walt, wegen dringender Gefahr oder auf behörd-\nbefördert wird.                                           liche Weisung außerhalb eines Zollflugplatzes ge-","Nr. 47 - - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1970                            567\nl,rndd und sd;,I PS r1lsh,ild den Fluq zu einem Zoll-            4. bei Verwendung      einer Absendererklärung im\nfluqpli!I.Z !ort, so qe:niirJt es, wenn die Unterbrechung            Eisenbahnverkehr die französische und italieni-\nder Zolls1<·ll<! bei diesem Zollflugplatz gemeldet                   sche Sprache,\nwird. Die Unl.f:rbn•chung brnucht nicht gemeldet zu              5. bei Verwendung einer Absendererklärung im\nwerden, wenn t~in Luftfahrzc~uq im Falle des § 4                     Postverkehr die französische, italienische und\nAhs. J den Flug in dc1s Zol!dusland oder ein Zoll-                   englische Sprache.\nfrc:i~_,J('biol i!lshc1ld fortsdzt..\nZu § 6 Abs. 5 und 6 des Gesetzes\nZu § 6 Abs. 1 und 4 des Gesetzes                                                          § 14\nGestellungsbefreiung\n§ 12\n(1) Zollgut kann nach § 6 Abs. 5 des Gesetzes\nGeslc-::llung; Einzelheiten\nauch von der Gestellung nach einem Zollgutversand\n(1) Die Offnun~Jszcit.c,n, innerhalb deren die Zoll-       befreit werden. In diesem Falle treffen die Pflichten\nstelle die Geslcl Jung entqc~iennimmt, und der Amts-             nach § 6 Abs. 5 Satz 3 und 4 des Gesetzes denjeni-\nplc1tz wc~rden durch Aushcmq bei der Zollstelle be-               gen, der das Zollgut sonst zu gestellen hätte.\nk anntgegebcn.\n(2) Für die Entscheidung nach § 6 Abs. 5 des Ge-·\n(2) Waren sind der Zollstelle zur Verfügung ge-             setzes ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Be-\nstellt, sobald der Gestellende ihr mitgeteilt hat, daß           zirk sich der Betrieb des Zollbeteiligten befindet.\nsie an den Amtsplatz der Zollstelle oder den von ihr             Dieses Hauptzollamt bestimmt, welche Zollstelle die\nbestimmten Ort gdnacht worden sind.                              Anschreibung (§ 39 des Gesetzes) überwacht (über-\nwachende Zollstelle). Die Befreiung kann jederzeit\n(3) Führt jemand im Reiseverkehr Waren mit sich,            widerrufen werden.\ndie weder verborqen (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes)\nnoch zum Handc~l oder zur gewerblichen Verwen-                       (3) Für die Entscheidung nach § 6 Abs. 6 des Ge-\ndung bestimmt sind, so genüqt es für die Gestellung,             setzes ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Be-\ndaß er mit den Waren am Amtsplatz oder an dem                    zirk die Beförderungsmittel, Behälter oder Lademit-\nvon der Zollstelle bestimmten Ort erscheint.                     tel eingeführt werden. Werden die Waren in ver-\nschiedenen Hauptzollamtsbezirken eingeführt und\n(4) Bei der Geslc!llung hat es der Gestellende an-          hat der Verwender im Geltungsbereich des Gesetzes\nzuzeigen, wenn die Waren nach der Einfuhr ver-                   einen Sitz (Hauptniederlassung), so ist auch das\nändert worden sind.                                              Hauptzollamt zuständig, in dessen Bezirk sich die\nGeschäftsleitung des Unternehmens befindet. Das\n(5) Gestellte Waren dürfen nur im Einverständnis\nHauptzollamt kann die Zuständigkeit für einfache\nmit der Zollstelle vom Platz der Gestellung entfernt\nFälle auf Zollämter übertragen. Die Befreiung kann\nwerden.\njederzeit widerrufen werden.\n§ 13                              (4) Zollgut, das von der Gestellung befreit ist,\nGestellungsverzeichnis                    wird nicht schon dadurch gestellt, daß das Beförde-\nrungsmittel, auf dem es verladen ist, gestellt wird.\n(1) Wenn gestelltes Zollgut nicht sofort nach § 9           Soll von der Gestellung befreites Zollgut nach § 6\ndes Gesetzes behandelt wird, ist ein vom Gestellen-              Abs. 5 Satz 3 und 4 des Gesetzes gestellt werden,\nden unterzeichnetes Gestellungsverzeichnis nach                  so ist die überwachende Zollstelle die zuständige\nvorgeschriebenem Muster abzugeben, aus dem sich                  Zollstelle für die Gestellung.\nArt, Menge und Verpackung der gestellten Waren\nergeben sollen. Im Postverkehr ist stets ein Gestel-\nlungsverzeichnis abzugeben. Bei Sammelladungen                   Zu §· 6 Abs. 8 des Gesetzes\nkann die Zollstelle auch in anderen Fällen ein ver-                                        § 15\neinfachtes Geste11ungsverzeichnis verlangen.\nGestellungsbefreiung bei der Durchfuhr\n(2) Legt ein Luftfahrtunternehmen, eine Eisenbahn-\n(1) Zollgut ist von der Gestellung befreit, wenn\nverwaltung oder die Deutsche Bundespost als Ge-\nes im öffentlichen Eisenbahnverkehr ohne Ausstel-\nstellungsverzeichnis eine Erklärung des Absenders\nlung neuer Frachtpapiere durchgeführt wird.\nnach vorgeschriebenem Muster mit den in Absatz 1\nvorgesehenen Angaben vor, so braucht der Gestel-                    (2) Zollgut ist von der Gestellung befreit, wenn\nlende die Absendererklärung nicht zu unterzeichnen.              es im Postverkehr durchgeführt wird.\n(3) Für das Gest:cllungsvcrzeichnis ist die deut-               (3) Zollgut, das im Luftverkehr durchgeführt wird,\nsche Sprache zu verwenden. D,meben sind zugelas-                 ist von der Gestellung befreit, wenn es\nsen                                                              1. nicht umgeladen wird oder\n1. im Binnenschiffdh rtsverkehr auf dem Rhein die                2. umgeladen wird, jedoch keine neuen Fracht-\nfranzösische und niederländische Sprache,                      papiere ausgestellt werden und die zollamtlictie\nUberwachung hinsichtlich sämtlicher Beförde-\n2. im S(~everkehr diE~ englische Sprache,\nrungspapiere und ihrer zentralen Abrechnung bei\n3. bei Verwendung einer Absendererklärung im                         dem sonst zur Gestellung Verpflichteten (§ 6\nLuftverkehr die französische und englische Sprache,            Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes) sichergestellt ist.","568                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n(4) Schif lc mit d!:m ,m Bord befindlichen Zollgut    2. in anderen Fällen der Abfertigung zum freien\nsind bei der DmchJuhr au [ Zollstraßen im Seever-             Verkehr, wenn der gesamte Warenwert 240 Deut-\nkehr cllh)r Sc:cd1,l1()nvPrk()lH von der Gestellung be-       sche Mark nicht übersteigt; wenn die Einfuhr auf\nfreit, wenn sie (~in in § 8 vor9esehenes Zollzeichen          einem Handelsgeschäft beruht und es die Ermitt-\nununterbrochen zuli.issigcrweise führnn oder andere           lung der Abfertigungsgrundlagen erfordert, kann\nvon der Obc!rfincmzdirektion erlassene Uberwa-                die Zollstelle verlangen, daß Zollantrag und Zoll-\nchun~JsbestimrnunrJ(~n bedchtlm. Während dieser               anmeldung schriftlich abgegeben werden.\nDurchfuhr darf Mund- und Schiflsvorrnt zollfrei ver-         (3) Sollen im Postverkehr eingegangene Sendun-\nbraucht. werden.                                          gen mit zollfreien Waren zum freien Verkehr abge-\n(5) Die vorstehenucn Absülze gelten nicht, soweit      fertigt werden, deren gesamter Warenwert 240 Deut-\nVerbote und Beschränkungen für den Warenver-              sche Mark übersteigt, so ist der Zollantrag mündlich\nkehr über die Crenze entgegenstehen.                      zu stellen; als Zollanmeldung dient das vom Zoll-\nbeteiligten durch Unterschrift anerkannte Ge-\nstellungsverzeichnis (§ 13).\nZu § 6 Abs. 2 und 8 des Gesetzes                             (4) In allen anderen Fällen sind Zollantrag und\nZollanmeldung zusammen schriftlich abzugeben.\n§ 16\n(5) Zollantrag    und Zollanmeldung dürfen sich\nZollansageposten                     auch auf einen Teil des gestellten Zollguts beziehen.\n(1) Die Zollcmsugeposten werden im Bundesanzei-        Die Zollstelle kann zulassen, daß Zollantrag und\nger bekanntgegeben.                                       Zollanmeldung Zollgut mehrerer Gestellungen um-\n(2) Der Zollansageposlen kann den Gestellungs-         fassen.\npflichtigen anweisen, ihm die zur Sicherung der Ge-          (6) Für schriftliche Zollanträge und Zollanmeldun-\nstellung erforderlichen Anmeldungen abzugeben.            gen ist die deutsche Sprache zu verwenden. Satz 2\ndes § 13 Abs. 3 ist anzuwenden. Die Schrift muß\n§ 17                          leserlich und haltbar sein und darf sich nicht leicht\nentfernen lassen.\nZollansageposten im Seeverkehr\n§ 19\n(l) Schiffe brauchen beim Zollansageposten nicht\nzu halten, wenn sie ein in § 8 vorgesehenes Zoll-                Rücknahme und Änderung des Zollantrags\nzeichen zulässigcrweise mindestens bis zum ersten            Ein schriftlich gestellter Zollantrag kann nur\nSeezollhafen führen und der Zollansageposten das          schriftlich zurückgenommen oder geändert werden.\nHalten nicht verlangt. Führen sie das Zollzeichen 3       Eine Rücknahme des Zollantrags liegt auch vor,\nnach der Anlage 3, so gilt die Erleichterung nur,         wenn der Zollbeteiligte eine andere Art der Zoll-\nwenn sie dem Zollansageposten Namen, Nationali-           behandlung beantragt. In diesem Sinne sind die in\ntät und Bestimmungshafen melden.                          § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes aufgeführten beson-\n(2) Der Zollansageposten verlangt das Halten von       deren Zollverkehre verschiedene Arten der Zoll-\nSchiffen, die das Zollzeichen 2 oder 3 nach der An-       behandlung.\nlage 3 führen, durch die Zeichen nach Anlage 4 ohne                                  § 20\nRücksicht darauf, ob sich der Zollansageposten auf\nZollanmeldung\neinem Zollboot oder an Land befindet.\n(1) Anzumelden sind vor allem\n(3) Schiffe der Bundeswehr brauchen beim Zoll-\nansageposten nicht zu halten.                             1.  Name und Anschrift des Absenders und des Emp-\nfängers der Ware,\n(4) Ist ein Zollansageposten an der Wahrneh-           2.  Zahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke\nmung seiner Dienstaufgaben verhindert, so entfallen\noder der Behältnisse, bei lose verladenen Waren\ndie Pflichten nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes.\nder Beförderungsmittel,\n3.  Art und Beschaffenheit der Ware nach den Be-\nnennungen des Zolltarifs, des Sprachgebrauchs\nZu §§ 11 bis 13 des Gesetzes\noder der Handelsübung,\n§ 18                          4.  die Warenmenge nach Gewicht oder anderem\nverkehrsüblichem Maßstab, auf Verlangen der\nForm des Zollantrags und der Zollanmeldung\nZollstelle nach dem von ihr bestimmten Maßstab,\n(1) Verzichtet die Zollstelle nach§ 12 Abs.1 Satz2     5.  das Ursprungsland,\ndes Gesetzes auf die Zollanmeldung, so ist der Zoll-      6.  gegebenenfalls die Umstände, von denen die Zoll-\nantrag mündlich zu stellen.\nfreiheit oder die Anwendung ermäßigter Zoll-\n(2) Zollantrag und Zollanmeldung sind mündlich             sätze im Rahmen von Zollunionen, Freihandels-\nabzugeben                                                     zonen, Präferenzgebieten oder ähnlichen wirt-\n1. bei der Abfertigung zum freien Verkehr und bei             schaftlichen Zusammenschlüssen abhängt,\nder zollamtlichen Uberwachung der Ausfuhr, Ver-       7.  der Wert und die ihn beeinflussenden Merkmale\nnichtung oder Umwandlung, wenn im Reisever-               und Umstände, soweit solche Angaben für die\nkehr eine Zollanmeldung nach § 13 des Gesetzes            beantragte Art der Zollbehandlung erforderlich\nverlangt wird,                                            sind.","Nr.47   Tüg der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1970                           569\n(2) Die Zollslclle k,mn im Rahmen des § 12 Abs. 1       (7) Der Zollwertanmelder hat Preise und Kosten\nSatz 2 des Gesetzes auch auf einzelne in Absatz 1      in der geschuldeten Währung anzumelden. Soweit\naufgeführte Angaben verzichten.                        Preise und Kosten aufzuteilen sind, hat er diese Auf-\nteilung in der Zollanmeldung vorzunehmen.\n(3) Schriftliche Zollirnmeldungen sind nach vor-\ngeschriebenem Muster in zwei Stücken abzugeben.            (8) Bei  Sammelsendungen gleichartiger Waren\nLiegt jedoch in den F~illen des § 10 Abs. 2 des Ge-     kann die Zollstelle zulassen, daß die Angaben über\nsetzes ein Gestellun{JSVerzeichnis vor (§ 13), so dient den Zollwert in einer Anlage zur Zollanmeldung\nes als Zollanmeldung, wenn es vom Zollbeteiligten       zusammengestellt werden. Sind die einzelnen Sen-\nabgegc1lwn war oder durch Unterschrift anerkannt        dungen an verschiedene Käufer gerichtet, so gilt\nwird.                                                   dies nur, wenn ein gemeinsamer Bevollmächtigter\naller Käufer als Zollbeteiligter auftritt.\n§ 21\n(9) Sind die einzelnen Posten einer Sendung nach\nAngaben über den Zollwert                 Warenart, Güte oder Preisklasse in der Rechnung\n(1) Die Angaben über den Zollwert hat, soweit        übersichtlich dargestellt, so darf insoweit auf die\nnicht in den Absätzen 2 bis 5 etwas anderes be-         Rechnung Bezug genommen werden.\nstimmt ist, der Zollbeteiligte zu machen.                  (10) Bei Waren, die ständig über dieselbe Zoll-\nstelle unter den gleichen Handelsbedingungen vom\n(2) Ist bei Waren, für die Zoll nach dem Gemein-\nselben Verkäufer an denselben Käut er geliefert wer-\nsamen Zolltarif zu erheben ist, der Zollbeteiligte\nden, kann die Zollstelle zulassen, daß die Angaben\nkein im Zollgebiet der Gemeinschaft (Verordnung\nüber den Zollwert nicht bei jeder Zollanmeldung\n(EWG) Nr. 1496/68 des Rates vom 27. September\nvollständig gemacht werden.\n1968 über die Bestimmung des Zollgebiets der Ge-\nmeinschaft, Amtsblatt der Europäischen Gemein-\nschaften Nr. L 238 S. 1) ansässiger Käufer oder -                                 § 22\nfalls der Einfuhr kein Kaufgeschäft zugrunde liegt -              Unterlagen für die Zollbehandlung\nEmpfänger der Ware und ist die Zollanmeldung\n(1) Hängt ein Zollvorteil von dem Nachweis des\nschriftlich abzugeben, so hat die Angaben über den\nZollwert (§ 20 Abs. 1 Nr. 7) zu machen                  Ursprungs der Ware ab, so kann der Ursprung durch\nRechnungen, Beförderungsurkunden, Schriftwechsel,\n1. der im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässige         andere schriftliche Unterlagen oder durch Waren-\nKäufer, in dessen Auftrag die Abfertigung be-       merkmale nachgewiesen werden, aus denen sich der\nantragt wird, oder -- bei Fehlen eines Auftrags -   Ursprung der Ware ergibt. Ist für den Ursprungs-\nder im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässige        nachweis die Vorlage eines Ursprungszeugnisses\nKäufer, der im maßgebenden Zeitpunkt letzter        vorgeschrieben und für dieses nichts Besonderes be-\nKäufer ist,                                         stimmt, so kann der Ursprung der Ware nur durch\n2. der im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässige         ein Ursprungszeugnis einer anerkannten Stelle des\nEmpfänger, wenn der Einfuhr kein Kaufgeschäft       als Ursprungsland angemeldeten Landes nachgewie-\nzugrunde liegt,                                     sen werden; ist das Versendungsland nicht das\nUrsprungsland, so genügt die Vorlage eines gleichen\n3. der Lieferer, wenn im maßgebenden Zeitpunkt\nUrsprungszeugnisses einer entsprechenden Stelle\nkein im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässiger\ndes Versendungslandes, wenn Ursprungs- und Ver-\nKäufer oder Empfänger vorhanden ist.\nsendungsland dem Internationalen Abkommen zur\n(3) An Stelle des in Absatz 2 Nr. 1 bezeichneten     Vereinfachung der Zollförmlichkeiten vom 3. No-\nKäufers kann ein anderer im Zollgebiet der Gemein-      vember 1923 (Reichsgesetzbl. 1925 II S. 672) ange-\nschaft ansässiger Käufer der Ware die Anmeldungs-       hören. In Zweifelsfällen können weitere Nachweise\npflicht dadurch übernehmen, daß er die Angaben          verlangt werden.\nüber den Zollwert macht. Auch ein im Zollgebiet            (2) Die Umstände, von denen die Zollfreiheit\nder Gemeinschaft ansässiger Vermittler eines Kauf-      oder die Anwendung ermäßigter Zollsätze im Rah-\ngeschäfts kann die Angaben über den Zollwert            men von Zollunionen, Freihandelszonen, Präferenz-\nmachen.                                                 gebieten oder ähnlichen wirtschaftlichen Zusammen-\n(4) Für Waren, auf die der Vertrag über die Euro-    schlüssen abhängt, können nur auf die vorgesehene,\npäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl Anwen-         im Bundesgesetzblatt oder Bundesanzeiger ver-\ndung findet und für die andere als Differenzzölle zu    öffentlichte Weise nachgewiesen werden. Im Reise-\nerheben sind, gilt die Regelung der Absätze 2 und 3     verkehr kann der Nachweis für Waren, die weder\nmit der Maßgabe, daß an die Stelle des Zollgebiets      zum Handel noch zur gewerblichen Verwendung\nder Gemeinschaft dessen europäischer Teil tritt.        bestimmt und insgesamt nicht mehr als 800 Deutsche\nMark wert sind, auch anders geführt werden.\n(5) Ist Zoll für andere als die in den Absätzen 2\nund 4 bezeichneten Waren zu erheben, so gilt die           (3) Der schriftlichen Zollanmeldung ist die Rech-\nRegelung der Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe, daß       nung mit einer Durchschrift oder anderen Verviel-\nan die Stelle des Zollgebiets der Gemeinschaft das      fältigung beizufügen, wenn der Zollantrag zur Zoll-\ndeutsche Zollgebiet tritt.                              erhebung führt und die Ware gegen Entgelt ge-\nliefert wird. In diesem Falle sind auch die Belege\n(6) Wer die Angaben über den Zollwert macht,         über die Vertriebskosten vorzulegen. Die Zollstelle\nist Zollwertanme]der.                                   kann verlangen, daß ihr auch der Kaufvertrag und","570                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nandere Unterlagen zur Einsicht vorgelegt werden,              b) Kaffee der Tarifnr. 09.01 - A, Kaffeemittel der\ndie für die Feststellung des Zollwerts von Bedeu-                Tarifnr. 09.01 - C und Tee der Tarifnr. 09.02\ntung sein können.                                                in Mengen bis zu 2,5 Kilogramm bis auf\n10 Gramm, in Mengen über 2,5 bis 25 Kilo-\n(4) Der Zollw(~rlcmmelder erhält die Rechnung\ngramm bis auf 50 Gramm,\nund die Belege über die Vertriebskosten abge-\nstempelt zurück und hat sie innerhalb der Auf-                c) Auszüge oder Essenzen aus Kaffee oder Tee\nbewahrungsfrist jederzeit auf Verlangen vorzu-                   und Zubereitungen auf der Grundlage solcher\nlegen.                                                           Auszüge oder Essenzen aus Tarifnr. 21.02 bis\nauf 5 Gramm,\n(5) Die Zollstelle kann unter den Voraussetzungen\nd) andere Waren und in Buchstabe b bezeichnete\ndes Absatzes 3 Satz 1 bei mündlicher Zollanmeldung\nWaren in Mengen über 25 Kilogramm\nverlangen, ddß der Käufer der Ware die Rechnung\nzur Einsicht vorle~1t.                                           aa) auf Gleis-, Kranen- oder ähnlichen Waagen\nje nach der Empfindlichkeit der Waage,\n(6) Sind v017.uleuende Unterlagen nicht in deut-                   mindestens jedoch bis auf 10 Kilogramm,\nscher Sprache abgefaßt, so ist ihnen auf Verlangen               bb) auf anderen Waagen je nach der Empfind-\nder Zollstelle eine Ubersetzung beizufügen.                           lichkeit der Waage, höchstens jedoch bis\nauf 100 Gramm und mindestens bis auf\nZu § 14 des Gesetzes                                                  500 Gramm,\n§ 23                           2. bei einer anderen Art der Zollbehandlung alle\nWaren so genau, wie es die Art der Zollbehand-\nVorläufige Entnahme von Zollgut                    lung erfordert.\n(l) Wird Zollgut ni1ch § 14 des Gesetzes vorläufig        (3) Warenmengen, die nach den Absätzen 1 und 2\nentnommen, so muß die Zollanmeldung über das              oder nach anderen Bestimmungen über die Mengen-\nbesichtigte Zoll~Jut die entnommenen Mengen um-           ermittlung nicht zu berücksichtigen sind, bleiben\nfassen, wenn cmsch ließend seine Abfertigung zum          außer Betracht.\nfreien Verkehr b(~imlrngt wird.\n(4) Hängt der Zollsatz einer Ware von ihrer\n(2) Sind die zu cntnebmenden Mengen mit Ein-           Menge ab, so wird die Menge abweichend von den\ngangsdbgaben von schLitzungsweise mindestens              vorstehenden Bestimmungen so genau wie möglich\neiner Deutschen Mark belastet, so ist ihre Abferti-       ermittelt.\ngung zum freien Verkehr schriftlich zu beantragen.\nWird in diesem Fa llc für das besichtigte Zollgut die                               § 26\nAbfertigung zum freien Verkehr nicht fristgemäß                   Mengenberechnung bei flüssigen Waren\nbeantragt, oder wird für das besichtigte Zollgut ein\n(1) Das Eigengewicht flüssiger Waren kann durch\nanderer Zollantri:lg gestellt, so ist die Zollanmeldung\nMessen ihrer Raummenge und Feststellung ihres\nfür die, entnommenen Mengen nachträglich unver-\nspezifischen Gewichts unter Berücksichtigung der\nzüglich abzugeben.\nTemperatur an Hand wissenschaftlich erstellter Ta-\nbellen berechnet werden.\nZu § 15 des Gesetzes                                         (2) Die Raummenge flüssiger Waren kann durch\n§ 24                           Feststellung ihres Eigengewichts und ihres spezi-\nfischen Gewichts unter Berücksichtigung der Tempe-\n(gestrichen)\nratur an Hand wissenschaftlich erstellter Tabellen\nberechnet werden.\nZu § 16 Abs. 1 des Gesetzes\n§ 25                           Zu § 18 des Gesetzes\nMengenermittlung                                                 § 27\n(1) Erstreckt sich die Zollbeschau von Waren, die        Zollsichere Herrichtung; Verschlußanerkenntnisse\neinem Wertzoll unterliegen, auf die Mengenermitt-\nlung, so wird die Menge, wenn Zoll zu erheben ist,           (1) Räume, Beförderungsmittel, Behälter und Be-\nmit der Genauigkeit ermittelt, die für die Berech-        hältnisse, die zollamtlich verschlossen werden\nnung des Preises maßgebend ist, sonst so genau,           sollen, sind zollsicher, wenn sie so gebaut und ein-\nwie es die beantragte Zollbehandlung erfordert.           gerichtet sind, daß\n1. die Zollverschlüsse auf einfache und wirksame\n(2) Werden bei der Zollbeschau Waren gewogen,              Weise angebracht werden können,\ndie einem Gewichtszoll unterliegen, so sind auszu-        2. Waren weder ihrem zollamtlich verschlossenen\nwiegen\nTeil entnommen noch in ihn hineingebracht wer-\n1. bei der Abfertigung zum freien Verkehr, zur Zoll-          den können, ohne sichtbare Spuren des Auf-\ngutveredelung, zur Zollgutumwandlung oder zur             brechens zu hinterlassen oder den Zollverschluß\nZollgutverwendung                                         zu verletzen,\na) Tabakwaren der Tarifnr. 24.02 - A bis D bis        3. sie keine Verstecke enthalten, in denen Waren\nauf 10 Grnmm,                                          verborgen werden können,","Nr. 47  Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1970                           571\n4. alle z.ur Aulntihnw von Waren vorgesehenen                    (2) Wird der Antrag durch einen Vertreter ge-\nStellen lelchl zu~;i.inglich sind.                   stellt, so hat der Vertreter seine Vertretungsmacht\n(2) Beförderunqsmil.tel und Behälter, die nach Ab-    schriftlich nachzuweisen. In der Vollmacht ist die\nWare, für die eine Auskunft beantragt wird, minde-\nsatz 1 zollsidwr sind, können zur Beförderung von\nstens handelsüblich zu bezeichnen.\nWaren uni.er Zollverschluß zugelassen werden. Zum\nNachweis dufür, daß die zollsicherc Herrichtung der           (3) Dem Antrag sind von jeder Ware, für die eine\nBeförderungsmittel und Behälter geprüft worden ist,       Auskunft beantragt wird, drei Proben, jeweils in\nkann ein Verschlufümerkenntnis erteilt werden. Das        der für die amtliche Untersuchung ausreichenden\nFühren c!ines ZolJV()rschlußbuches kann vorgeschrie-      Menge, beizufügen. Können Proben wegen der be-\nben werden.                                               sonderen Beschaffenheit der Ware (z.B. wegen der\nGröße, der Verderblichkeit oder des Wertes) nicht\n(3) Verschlußctnerk(-mntnisse werden nur auf An-\neingereicht werden, so hat der Antragsteller drei\ntrng und widerruflich erteilt; ihre Gültigkeit kann\nAbbildungen oder so genaue Beschreibungen der\nbefristet werden.\nWare in deutscher Sprache vorzulegen, daß die Aus-\n(4) Solange ein Beförderungsmittel oder Behälter      kunft erteilt werden kann. Soll durch die Auskunft\nauf Grund eines Verschlußanerkenntnisses zoll-            nicht nur eine Zollstelle gebunden werden, so ist\namtlich verschlossen ist, muß das Verschluß-              für jede weitere zu bindende Zollstelle eine zusätz-\nanerkenntnis und gegebenenfalls das Zollverschluß-        liche Probe, Abbildung oder Beschreibung vorzu-\nbuch das Beförderungsmittel oder den Behälter            legen. Auf Antrag kann die Oberfinanzdirektion auf\nbegleiten.                                               Proben, Abbildungen und Beschreibungen verzich-\n(5) Das Verschlußanerkenntnis ist von dem In-         ten, wenn die Beschaffenheit der Ware aus ihrer\nhaber zurückzugeben, wenn                                handelsüblichen Bezeichnung hervorgeht.\nl. es durch Widerruf oder Fristablauf ungültig wird,         (4) Sind weitere Proben, Abbildungen oder Be-\n2. dc1s Beförderungsmittel oder der Behälter nicht im    schreibungen erforderlich, weil im Auskunftsverfah-\nBesitz des Inhabers des Verschlußanerkenntnisses     ren mehrere Dienststellen beteiligt werden müssen,\nbleibt oder nicht nur vorübergehend aus dem           so hat sie der Antragsteller in der ihm von der\nVerkehr gezogen wird,                                Oberfinanzdirektion mitgeteilten Anzahl vorzu-\n3. sich wesentliche Merkmale des Beförderungsmit-        legen.\ntels geändert haben.                                                           § 30\nForm und Inhalt\nZu§ 23 des Gesetzes\n(1) Die Oberfinanzdirektion erteilt die verbind-\nVerbindliche Zolltarifauskunft                           liche Zolltarifam,kunft schriftlich und bestimmt dabei\nentsprechend dem Antrag die durch die Auskunft\n§ 28                        gebundenen Zollstellen. Auf schriftlichen Antrag\nZuständigkeit                     kann sie die Auskunft durch Bindung weiterer Zoll-\nstellen ergänzen.\nVerbindliche Zolltarifauskunft erteilen\n1.  die Oberfinc1nzdirektion Berlin über Waren der           (2) Weist die Oberfinanzdirektion bei der Aus-\nKapitel 86 bis 92 und 94 bis 99 des Zolltarifs,      kunft auf Zollsätze, Tarabestimmungen, Abferti-\ngungsbeschränkungen, Verbrauchsteuern, Verbote\n2.  die Oberfinanzdirektion Frankfurt über Waren\nund Beschränkungen für den Warenverkehr über die\nder Kapitel 25, 31, 32, 34 bis 37, 41 bis 43 und 50\nGrenze oder auch auf Warennummern des Waren-\nbis 70 des Zolltarifs,\nverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik hin, so\n3.  die Oberfinanzdirektion Hamburg über Waren           ist dies unverbindlich.\nder Kapitel 3, 5, 9 bis 15, der Tarifnrn. 16.04 und\n16.05, der Kapitel 22 bis 24, 27, 38 bis 40, 45                               § 31\nund 46 des Zolltarifs,                                               Änderung und Aufhebung\n4.  die Oberfinanzdirektion Köln über Waren der              Die Oberfinanzdirektion kann die verbindliche\nKapitel 26, 28 bis 30, 33, 47 bis 49, 71 bis 83      Zolltarifauskunft schriftlich ändern oder aufheben.\nund 93 des Zolltarifs,\n5.  die Oberfinanzdirektion München über Waren der\nKapitel 1, 2, 4, 6 bis 8, 16 bis 21 (ohne Tarifnrn.  Zu § 24 des Gesetzes\n16.04 und 16.05), 44, 84 und 85 des Zolltarifs.\nAußertarifliche Zollfreiheit\n§ 29\n§ 32\nAntrag\nAmtsschilder\n(1) Die Zolltarifauskunft ist nach vorgeschriebe-\nnem Muster zu beantragen. Der Antrag muß über                Zollfrei sind Amtsschilder, Wappenschilder, Stan-\nalle Merkmale und Umstände Aufschluß geben, die          der, Wimpel und ähnliche Gegenstände zum amt-\nfür die Tarifierung der Ware von Bedeutung sind,         lichen Gebrauch durch ausländische oder internatio-\nund die Zollstellen bezeichnen, die durch die Aus-       nale Behörden, die ihre Tätigkeit im Zollgebiet oder\nkunft gebunden werden sollen.                            auch in den Zollfreigebieten ausüben.","572                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, TeiL I\n§ :n                            Die Zollfreiheit der Werbedrucke (Nummer 1) und\nAbzüge von l.ichtbildern,                Werbegegenstände (Nummer 4) hängt davon ab, daß\nTon- und Datenträger, Drucke                ihre Eigenschaft als Werbemittel augenscheinlich ist\nund ihr wesentlicher Zweck darin besteht, zum Kauf\nZol 11 n~i sind                                         oder zur Miete im Zollausland hergestellter Waren\n1.  Abzü~Je außerhalb des Zollgebiets aufgenomme-          oder zum Erwerb ausländischer Wertpapiere anzu-\nner Lichtbilder in Einzelsendungen, die nicht mehr     regen oder für ausländische Verkehrsunternehmen,\nals drei Abzüge je Aufncthme enthalten,                Banken oder Versicherungen oder für den Besuch\n2.  Lochkarten, Tonbänder, Magnetbänder, Magnet-           des Auslands zu werben.\nplatten und dergleichen, die zum internationalen\n(2) Die Zollfreiheit hängt bei Werbegegenständen\nAustausch von Mitteilungen - auch in Form von\n(Absatz 1 Nr. 4), die zum Verteilen bestimmt sind,\nDaten --- bestimmt sind oder waren und nicht auf\ndavon ab, daß das Land, für das sie werben, Gegen-\nGrund eines Kaufs oder ähnlichen Vertrages ein-\nseitigkeit übt.\ngeführt werden,\n3.  Wertpapiere mit Ausnahme derjenigen, die auf              (3) Zollfrei sind Gebrauchsanweisungen, Preisver-\ndeutsche Währung lauten, im Zollausland ge-            zeichnisse und Fahrpläne ausländischer Unterneh-\ndruckt und zur Ausgabe im Geltungsbereich des          men, die sich im wesentlichen auf Dienstleistungen\nGesetzes bestimmt sind,                                oder im Ausland hergestellte Waren beziehen und\n4.  Vordrucke für Ausstellungen, Messen oder Dienst-       nicht zur entgeltlichen Abgabe im Zollgebiet be-\nleistungen des m1sländischen Verkehrs- und Uber-       stimmt sind.\nnachtungsgewerbes, die         zur unentgeltlichen        (4) Eine den Warenwert wesentlich unterschrei-\nAbgabe an Benutzer ausländischer Verkehrsunter-        tende Schutzgebühr gilt nicht als Entgelt.\nnehmen bestimmt sind oder an Reise- oder Ver-\nkehrsunternehmen unentgeltlich geliefert werden,\n§ 35\n5.  amtliche Vordrucke ausltindischer oder internatio-\nnaler Behörden sowie Vordrucke nach zwischen-                   Warenmuster und -proben; Vorbilder\nstaatlich vereinbarten Mustern, die von ausländi-         (1) Zollfrei sind Muster und Proben, die nur die\nschen Verbunden ihren deutschen Korrespondenz-         Beschaffenheit ausländischer Waren kennzeichnen\nverbiinden zur Ausgabe zugesandt werden,               oder deren Prüfung ermöglichen sollen.\n6.  Entwürfe, technische Zeichnungen, Planpausen,\n(2) Die Zollfreiheit hängt davon ab, daß\nBeschreibun9en und ähnliche Unterlagen, die zum\nErlangen oder Ausführen von Auslandsaufträgen,         1. die Waren so beschaffen oder nach § 9 Abs. 3 des\nzum Anmelden von Patenten, Gebrauchsmustern,               Gesetzes oder durch Zollgutumwandlung nach\n§ 54 des Gesetzes so hergerichtet sind, daß sie\nWarenzeichen oder Geschmacksmustern oder für\neinen im Zollgebiet ausgeschriebenen Wett-                 erkennbar nur zum Gebrauch als Muster oder\nProbe geeignet sind, und nur in Mengen einge-\nbewerb eingeführl werden.\nführt werden, die für die Kennzeichnung oder\nPrüfung erforderlich sind, oder\n§ 34\n2. von Waren, die weder so beschaffen sind noch\nWerbemittel, Gebrauchsanweisungen                   nach den Umständen so hergerichtet werden\n(1) Zollfrei sind folgende Werbemittel, die un-             können (Nummer 1), nur je ein Muster oder eine\nentgeltlich eingeführt und nicht zur entgeltlichen             Probe gleicher Art und Beschaffenheit bis zu\nAbgabe im Zollgebiet bestimmt sind:                            einem Warenwert von 20 Deutsche Mark je\nMuster oder Probe eingeführt wird.\n1. Werbedrucke (Waren des Kapitels 49 des Zoll-\ntarifs},                                                  (3) Die Zollfreiheit ist beschränkt für\n2. Listen und Jahrbücher ausländischer Hotels, die         1. nicht gerösteten Kaffee der Tarifnr. 09.01 - A - I\nvon amtlichen oder amtlich anerkannten auslän-             auf Mengen bis zu insgesamt 100 Gramm,\ndischen Fremdenverkehrsorganisationen oder auf\nderen Veranlassung veröffentlicht werden,              2. Tee der Tarifnr. 09.02 auf Mengen bis zu insge-\nsamt 20 Gramm,\n3. Merk blätter, Broschüren oder ähnliche Drucke\nüber Eingangsabgaben, außenwirtschaftliche, post-      3. Getränke der Tarifnrn. 22.05 -A und B - I bis\nund verkehrsrec:htliche Vorschriften und der-              B - IV, 22.06 - A und B, 22.07 auf solche in Behält-\ngleichen sowie Ubersichtskarten und -pläne, alle            nissen mit einem Rauminhalt bis zu 200 ccm,\ndiese, soweit sie zu Unterrichtungszwecken von          4. Getränke der Tarifnrn. 22.05 - B - V und 22.06 - C\nausländischen Behörden oder von amtlichen oder             sowie alkoholische Zubereitungen und Getränke.\namtlich anerkannten ausländischen Fremdenver-              der Tarifnr. 22.09 - B und C auf solche in Behält-\nkehrsorganisationen veröffentlicht werden,                 nissen mit einem Rauminhalt bis zu 50 ccm; die\n4. Werbegegenstände, die sich durch ihre Auf-                  Gesamtmenge darf 500 ccm nicht übersteigen.\nmachung, Beschaffenheit oder Menge von Waren               Brennereien, die unter zollamtlicher Uberwachung\ndes üblichen Wc1rnnverkehrs unterscheiden; eine            Weindestillat aus Brennwein herstellen, dürfen\nKennzeichnung, die den üblichen Gebrauch der               jedoch Brennwein der Anmerkung 2 zu Tarifnr.\nWare nicht wesentlich beeinträchtigt, genügt nicht          22.05 bis zu einer Menge von 1 000 ccm zollfrei\nfür eine solche Unterscheidung.                             einführen.","Nr. 47 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1970                             573\n(4) Führen cinsd1Uigigc Jlande]sunternehmen oder             (2) Die Zollfreiheit hängt davon ab, daß der Zoll-\nVerMbeitungshcl.riebe in einer Postsendung von               stelle bei der Zollabfertigung eine Bescheinigung\nhöchstens 250 Crc1nnn Rohgewicht Waren als Proben            des Bundesministers der Verteidigung oder einer\nein, so cnlfc1Jl<)T1 insoweit die Mengenbeschränkun-         von ihm im Einvernehmen mit dem Bundesminister\ngen des A bsc1tzc-s '.i Nr. 1 bis 3. Dies gilt nicht, wenn   der Finanzen beauftragten Stelle vorliegt, aus der\ndie Empfänger die Postsendungen in einem Frei-               sich die tatsächlichen Voraussetzungen für die Zoll-\nhafen selbst oder durch Mittelspersonen aufgegeben           freiheit ergeben.                                     -\nhaben.\n§ 37\n(5) Die Zollfreiheit ist ausgeschlossen für\nGegenstände für öffentliche Sammlungen;\n1. gerösteten Kaffee der Tarifnr. 09.01 - A -- II und\nForschungs- und Bildungsmittel\nKaffeemittel der Tarifnr. 09.01 - C,\n(1) Zollfrei sind\n2. Auszüge oder Essenzen aus Kaffee oder Tee und\nZubereitungen auf der Grundlage solcher Aus-             1. Filme und Tonträger bildenden, wissenschaft-\nzüge oder Essenzen aus Tarifnr. 21.02,                       lichen oder kulturellen Charakters, die von den\nVereinten Nationen oder einer ihrer Sonderorga-\n3. Äthylalkohol und Sprit der Tarifnr. 22.08 und                 nisationen oder für ihre Rechnung hergestellt\nSprit der Tarifnr. 22.09 --- A,\nworden sind,\n4. Tabakwaren der Tarifnr. 24.02,\n2. Gegenstände, die für öffentliche Sammlungen be-\n5. Zigarettenpapier der Tarifnr. 48.10.                          stimmt sind,\n(6) Ist die Zollfreiheit auf bestimmte Mengen             3. unter zollamtlicher Uberwachung Lehr- und Bil-\neiner Ware beschrtinkt, so ist die Menge maßgebend,              dungsmittel, einschließlich ihrer Ersatzteile und\ndie gleichzeitig von demselben Absender auf dem-                 ihres Zubehörs, für öffentliche oder gemeinnüt-\nselben Befördcrnn~Jsweg an denselben Empfänger                   zige Einrichtungen, die der wissenschaftlichen\nabgesandt worden ist. Dabei kommt es im Falle des                Lehre dienen oder Bildung vermitteln, wenn im\nAbsatzes 4 auf die Menge einer Ware gleicher Art                 Geltungsbereich des Gesetzes hergestellte Wa-\nund Beschaffenheit an.                                           ren von gleichem Lehr- oder Bildungswert im\nZeitpunkt der Bestellung nicht erhältlich sind,\n(7) Zollfrei sind Muster und Proben, die zu amt-\nlichen Zwecken nicht nur vorübergehend entnom-               4. unter zollamtlicher Uberwachung\nmen werden oder die für Dienstzwecke der an der                  a) für die Forschung bestimmte Waren von wis-\nUberwachung der Einfuhr beteiligten Behörden ein-                    schenschaftlichem Wert, einschließlich ihrer\ngeführt werden.                                                      Ersatzteile und ihres Zubehörs, wenn im Gel-\ntungsbereich des Gesetzes hergestellte Waren\n(8) Zollfrei sind Wuren, die unter zollamtlicher                  von gleichem wissenschaftlichem Wert im Zeit-\nUberwachung zur Erprobung od~r Untersuchung                          punkt der Bestellung nicht erhältlich sind,\nohne wesentlichen anderen wirtschaftlichen Nutzen\nb) Waren, an denen geforscht werden soll,\nverwendet, bearbeitet oder verarbeitet werden und\nbei der Erprobung oder Untersuchung verbraucht                   für öffentliche oder gemeinnützige Einrichtungen,\noder nach der Erprobung oder Untersuchung ver-                   die Forschung im wesentlichen nur der Wissen-\nnichtet werden. Werden die Waren nicht vernichtet,               schaft wegen treiben,\nso wird der Zoll auf den Betrag ermäßigt, der bei            5. bespielte Tonträger und belichtete Filme, auch\nder Einfuhr der Waren in der Beschaffenheit und                  entwickelt, für öffentlich-rechtliche Rundfunk- und\nMenge nach ihrer Erprobung oder Untersuchung zu                  Fernsehanstalten zur eigenen Verwendung sowie\nerheben wäre. Satz 2 gilt sinngemäß, wenn die                    belichtete und entwickelte Filme, die inländi-\nWaren nach ihrer Erprobung oder Untersuchung un-                 schen Wochenschauherstellern von ausländischen\nter zollamtlicher Uberwachung in Waren anderer                   im Rahmen eines gegenseitigen Austauschs zur\nBeschaffenheit umgewandelt werden.                               Auswertung zugehen.\n(9) Zollfrei sind Waren, nach denen durch Ab-                (2) Von der Zollfreiheit nach Absatz 1 Nr. 3\nzeichnen oder anderes Vervielfältigen oder durch             und 4 Buchstabe a sind ausgeschlossen Waren der\nunmittelbare Verwendung als Vorbild Waren her-               handelsüblichen Schul-, Büro- und Laborausstattung\ngestellt werden sollen. Die Absätze 2 bis 6 gelten           (z. B. Ton- und Bildwiedergabegeräte, Mikrofilm-\nsinngemäß.                                                   lesegeräte, Schreibmaschinen, Rechenmaschinen, Kar-\nteisysteme, Mikroskope, Zentrifugen), · es sei denn,\n§ 36\ndaß besondere Beschaffenheitsmerkmale diesen Wa-\nVerteidigungsgut                        ren im Falle der Nummer 3 Lehr- oder Bildungswert,\n(1) Zollfrei sind Waren, die zur üblichen Aus-            im Falle der Nummer 4 Buchstabe a wissenschaft-\nrüstung einer Truppe gehören, wenn sie von einer             lichen Wert verleihen oder daß sie für ein Zusam-\nmenwirken mit den nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 Buch-\nTruppeneinheit, auch einem einzelnen Schiff oder\nLuftfahrzeug, mitgdührt werden; bei Mundvorrat               stabe a zollfreien Waren besonders hergerichtet\nauf Schiffen ist die Zollfreiheit jedoch auf Waren be-       sind.\nschränkt, die unter zollamtlicher Uberwachung in-                (3) Die Zollfreiheit nach Absatz 1 Nr. 2 und 5\nnerhalb von zwei Tagen nach der ersten zollamt-              hängt davon ab, daß der Zollstelle mit der Zollan-\nlichen Behandlung an Bord verbraucht werden.                 meldung eine Bescheinigung des Leiters der Samm-","574                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nlung, d(~r RundJunkanslcilt, dn Fernsehanstalt oder          höriger, so gilt das nur, wenn er seinen Wohnsitz\ndes WochPnsc:h<1uhcrsl(dlcrs od<!r seines Stellvertre-       länger als zwei Jahre ununterbrochen im Zollaus-\nters oder des zur Vcrtreltm~J der Sammlung im               land gehabt hat.\nRcchtsvnkdu bcrufcrn:n Or~Jims ihres Trägers vor-\nliegt, aus der sich die filts~ichlichen Voraussetzungen          (2) Heiratsgut sind die Waren, die der übersie-\nfür die Zollfreiheit crgelwn. Tst die Bescheinigung         delnde Teil aus Anlaß der Eheschließung zur Ein-\naus CründPn, die von der Sammlung, der Rundfunk-            richtung eines Haushalts oder zum persönlichen Ge-\nanstalt, der Pernsehanstalt oder dem Wochenschau-           brauch oder Verbrauch der Ehegatten selbst be-\nherstellPr nicht. zu vertreten sind, nicht mit der Zoll-    schafft oder von anderen Personen erhalten hat.\nanmeldung vorgelegt worden, so genügt es für die                (3) Wird Heiratsgut vor der Eheschließung einge-\nZollfreiheit, daß die Bescheinigung innerhalb der           führt, so hängt die Zollfreiheit von dem Nachweis\nFrist ncichgercicht wird, in der ein Rechtsbehelf ge-       ab, daß die Ehe binnen drei Monaten nach der Ein-\ngen d<.?n Zollbescheid eingelegt werden kann.               fuhr geschlossen worden ist; die Frist kann auf An-\n(4) Die Zollfreiheit nach Absatz 1 Nr. 3 und 4          trag verlängert werden.\nhängt davon ab, daß die Waren nicht vor Ablauf\n(4) Die Zollfreiheit hängt für jede einzelne Ware\nvon zwei Jahren nach der Abfertigung veräußert\ndavon ab, daß sie nicht innerhalb von zwei Jahren\nwerden, es sei denn an andere begünstigte Einrich-\nnach der Einfuhr veräußert wird.\ntungen zu den begünstigten Zwecken.\n(5) Für Lebensmittel und andere Verbrauchsgüter\nist die Zollfreiheit auf die Mengen beschränkt, die\n§ 38\nüblicherweise als Vorrat gehalten werden. Für Spiri-\nBeweisstücke; Dienstgegenstände                  tuosen und Tabakwaren ist die Zollfreiheit ausge-\n(1) Zollfrei sind                                        schlossen.\n1. Gegenstände, die als Beweisstücke oder zu ähn-                                       § 41\nlichen Zwecken bei Gerichten oder anderen Be-\nUbersiedlungsgut\nhörden dienen sollen,\n2. Dienstgegenstände, die bei den Behörden des                   (l) Zollfrei ist Ubersiedlungsgut natürlicher Per-\nBundes im Zollausland dienstlich verwendet wor-         sonen, die mindestens ein Jahr im Zollausland oder\nden sind und im Zollgebiet dem gleichen Zweck          in einem Zollfreigebiet gewohnt haben; eine kür-\ndienen sollen.                                         zere Frist schließt die Zollfreiheit nicht aus, wenn\ndas Wohnen nachweislich für dauernd oder auf un-\n(2) Die Zollfreiheit hängt davon ab, daß die be-        bestimmte Zeit, jedoch mindestens für ein Jahr, ge-\nteiligte Behörde die tatsächlichen Voraussetzungen          plant war.\nfür die Zollfreiheit bescheinigt.\n(2) Ubersiedlungsgut sind Waren, die im unmit-\ntelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Ubersied-\n§ 39                             lung eingeführt werden. Weist der Ubersiedelnde\nSärge, Urnen, Kränze                     nach, daß er die Waren zur Zeit der Ubersiedlung\nnicht einführen konnte, so sind auch diejenigen Wa-\n(1) Zollfrei sind\nren Ubersiedlungsgut, die er alsbald nach Wegfall\n1. Särge mit Verstorbenen und Urnen mit der Asche           des Hinderungsgrundes, spbttestens jedoch drei\nVerstorbener nebst den zugehörigen Gegenstän-          Jahre nach der Ubersiedlung, einführt. Wird ein im\nden für ihre Ausschmückung,                            Zollausland wohhender Bediensteter einer deutschen\n2. Gegenstände zum Ausschmücken von Särgen, Ur-             öffentlichen Einrichtung oder eines Unternehmens,\nnen oder Grabstätten, wenn Personen oder Ver-          das seinen Sitz im Geltungsbereich des Gesetzes hat,\neinigungen mit Sitz im Zollausland sie zu diesem       im Zollausland versetzt, so stehen dem Ubersied-\nZweck aus Anlaß von Bestattungen oder Gedenk-           lungsgut Waren gleich, deren weitere Benutzung\ntagen gewidmet haben.                                   dem Versetzten oder den Angehörigen seines Haus-\n(2) Zollfrei sind Gegenstände zum Ausbau, zum            halts am neuen Dienstort unmöglich oder unzumut-\nErhalten oder Ausschmücken von Ehrenfriedhöfen              bar ist und die deshalb von diesen Personen oder\nund Totengedenkstätten eines ausländischen Staa-            für sie eingeführt werden.\ntes oder einer ausländischen oder internationalen               (3) Die Zollfreiheit ist beschränkt\nOrganisation; § 37 Abs. 3 gilt sinngemäß mit der\nMaßgabe, daß die Bescheinigung von der Stelle ab-           1. auf die Waren, die der Begünstigte bereits dort,\nzugeben ist, die mit der Betreuung solcher Stätten               wo er gewohnt hat, persönlich oder auch zur Be-\nbeauftragt ist:.                                                 rufs- und Gewerbeausübung benutzt hat und zu\ndem gleichen Zweck im Zollgebiet entsprechend\n§  40                                 seinen wirtschaftlichen Verhältnissen weiter be-\nHeiratsgut                              nutzen kann und will,\n(1) Zollfrei ist unter zollamtlicher Uberwachung\n2. für Lebensmittel und andere Verbrauchsgüter auf\nHeiratsgut, das aus Anlaß der Eheschließung zwi-                 die Mengen, die üblicherweise als Vorrat gehal-\nschen (~inem Bewohner des Zollgebiets und einem                 ten werden.\nBewohner des Zollauslands eingeführt wird; ist der          Für Spirituosen und Tabakwaren ist die Zollfreiheit\nBewohner des Zollauslands deutscher Staatsange-            ausgeschlossen.","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1970                           575\n(4) 1st zweifc'.Hwfl., ob der Begünstigte die Waren   2. verpflichtet sind, innerhalb einer bestimmten\nrwch Absatz 3 Nr. 1 weiter lwnutzen kann und will,            Frist mindestens die gleiche Anzahl von Paletten\nso hüngt die Zo]]fleiheit ddvon ab, daß die Waren             gleicher Typen auszuführen.\nunter zollamtlicher Uberwachung zwc:.~i Jahre wie\nvorg<~sehen benutzt werden.                               Die Zollfreiheit ist ausgeschlossen, wenn die Palet-\nten auf Grund eines Kaufs oder eines ähnlichen Ver-\n(5) Zollfrei ist unter der Voraussetzung der Ge-      trags eingeführt werden.\ngensei ligkeil gebrnuchter Hausrat für Ferienhäuser\noder auch Ferienwohnungen, die im Eigentum von\nBewohnern des Zollauslands stehen oder von sol-                                      § 44\nchen Personen crnf die Dauer von mindestens zwei\nJahren rJemietet worden sind, sofern das Ferienhaus                       Mund- und Schiffsvorrat\noder diE! Ferienwohnung nicht dazu bestimmt ist,             (1) Zollfrei ist derjenige Schiffsbedarf, den die\nüberw icgend gerJcn Entgelt anderen überlassen zu         Schiffsführung oder der Eigner eines in der gewerb-\nWlmlen. Absatz l, Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 3         lichen Schiffahrt eingesetzten Schiffes auf diesem\nNr. 1 und Absatz 4 gelten sinngemäß.                      einführt und der unter zollamtlicher Uberwachung\nan Bord als Mundvorrat durch die Schiffsbesatzung,\nden Schiffseigner oder die mit dem Schiff ein- oder\n§ 42\nausreisenden Fahrgäste verbraucht oder als Schiffs-\nErhschaHsgut                      vorrat für das Schiff verwendet wird. Zollfrei ist\nZollfrei ist Erbschaftsgut. Erbschaftsgut sind alle    auch der Mundvorrat, den die Mitglieder der Schiffs-\ngebrauchten Wmcn, die eine im Zollgebiet woh-             besatzung und die Fahrgäste auf dem Schiff ein-\nnende Person ncJchwcislich als Erbe oder Vermächt-        führen und unter zollamtlicher Uberwachung an\nnisnehmcr aus einem Ndchldß erhält. Dem Erb-              Bord verbrauchen. Den in der gewerblichen Schiff-\nschaftsgut ste]wn gebrauchte Waren gleich, die            fahrt eingesetzten Schiffen stehen Seeschiffe der Be-\nnachweislich einem künftiqen Erben oder Vermächt-         hörden gleich, wenn sie von einer Fahrt von mehr\nnisnehmer schon zu Lebzeiten des Erblassers aus           als 30 Tagen zurückkehren.\ndessen EifJCntmn rn i L der ßf!stimmung zugewendet           (2) Personen, die mit dem Schiff eingereist sind\nwerdPn, dc1ß si<· il1rn auf seinen Erbteil oder auf ein   und es zu einem Landgang oder vorübergehend bis\nVcrm~1chtnis cHHJcrcdmet werden sollen.                   zu drei Tagen verlassen, dürfen von dem in Ab-\nsatz 1 bezeichneten Mundvorrat bis zu 5 Zigarren,\n20 Zigaretten, 50 Gramm Rauchtabak, 5 Stück Kau-\n§ 43\ntabak, 50 Gramm Schnupftabak und 50 Zigaretten-\nUmschließungen und gleichgestellte Waren           hüllen (Hülsen oder Blättchen) an Land verbrauchen.\n(1) Die besondere Bestimmung über gefüllt ein-            (3) Die Zollfreiheit ist ausgeschlossen, sobald sich\ngeführte Umschließungen des Gemeinsamen Zoll-             das Schiff vier Wochen in demselben Hafen aufge-\ntarifs (Teil I Titel II Abschnitt C des Anhangs zu        halten hat, spätestens jedoch zwei Monate nach\nArtikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 des             Erreichen des ersten deutschen Hafens, auch wenn\nRates vom 28. Juni 1968, Amtsblatt der Europäischen       das Schiff zwischenzeitlich das Zollgebiet verläßt,\nGemeinschaften Nr. L 172 S. 1) gilt entsprechend für      ohne über das Küstengebiet (Anlage 2) hinauszu-\nUmschließungen von Waren, auf welche die Zoll-            fahren.\nsätze der Spalten 3 oder 4 des Deutschen Teil-Zoll-\ntarifs (Anlage zu § 1 Abs. 1 der Zolltarif-Verordnung        (4) Die Zollfreiheit ist ausgeschlossen für Mund-\nvom 27. November 1968, Bundesgesetzbl. II S. 1044)        vorrat und Schiffsvorrat, die im Zollgebiet oder in\noder Besondere Zollsätze im Sinne des Deutschen           Freihäfen bezogen worden sind, obwohl das Schiff\nTeil-Zolltarifs anzuwenden sind, und, soweit nichts       für die vom Bezugsort angetretene Fahrt nicht be-\nanderes bestimmt ist, für Umschließungen außer-           zugsberechtigt war. Die Zollfreiheit ist ferner aus-\ntariflich zollfrei er Waren.                              geschlossen für Mundvorrat und Schiffsvorrat auf\nFischereifahrzeugen, die nach den üblichen kurzen\n(2) Zollfrei sind beladene Paletten sowie Ver-         Fangreisen zurückkehren.\npackungsmittel wie Bretter, Keile, Seile, Matten,\nMatratzen, Decken, Säcke, Gewebe, Papier, Stroh,             (5) Fährt ein Schiff nicht über die Seezollgrenze\ndie bei der Einfuhr nur zum Verstauen oder Lüften         ein, so ist die Zollfreiheit auf die Verwendung\nvon Waren in Beförderungsmitteln oder auch Be-            innerhalb von acht Tagen nach der Einfuhr be-\nhältern, zum Bedecken nicht in Packstücken verlade-       schränkt; diese Beschränkung gilt nicht, wenn das\nner Waren, zum Bekleiden der Böden oder Wände             Schiff nach seewärtiger Einfahrt über die Freihafen-\nder Beförderungsmittel oder auch Behälter oder zum        grenze einfährt. Fährt ein Schiff, das über die See-\nTrennen verschiedener Teile einer Ladung dienen,          zollgrenze oder nach seewärtiger Einfahrt über eine\nsowie Eis, das bei der Einfuhr zum Frischhalten von       Freihafengrenze eingefahren ist, auf Wasserstraßen\nWaren dient.                                              weiter, die keine Zollstraßen sind, so ist die Zoll-\nfreiheit auf die Verwendung innerhalb von acht\n(3) Zollfrei sind ferner leere Paletten, die im Rah-   Tagen nach der ersten zollamtlichen BQhandlung be-\nmen einer Vereinbarung eingeführt werden, nach            schränkt; hat das Schiff nach der seewärtigen Ein-\nder die Beteiligten                                       fahrt als ersten Hafen einen Freihafen angelaufen,\n1. berechtigt sind, Paletten gemeinschaftlich zu nut-     so rechnet die Frist vom Verlassen des Frei-\nzen, und                                              hafens an.","576                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n(6) Auf dem Bodensee ist abweichend von den                                    § 46\nAbsätzen 1 bis 5 derjenige Schiffsbedarf zollfrei,\nReisegerät\nden die Schiffsführung, der Eigner oder auch der In-\nhaber eines selbständigen Verpflegungsbetriebs             (1) Zollfrei ist Reisegerät einreisender Personen.\neines in der gewerblichen Schiffahrt eingesetzten       Reisegerät sind die Gegenstände, die eine Person\nSchiffes auf diesem aus dem Zollausland einführt        auf der Reise nach ihren persönlichen und beruf-\nund der unter zolliuntlicher Uberwachung binnen         lichen Verhältnissen sowie nach Art, Ziel, Dauer\nzwei Tagen an Bord durch die mit dem Schiff beför-      und Jahreszeit der Reise üblicherweise gebraucht\nderten Personen als Mundvorrat verbraucht oder als      oder verbraucht. Gegenstände, die Bewohner des\nSchiffsvorrnt für dc1s Schiff verwendet wird. Die       Zollgebiets während der Reise außerhalb des Zoll-\nZollfreiheit gilt nur für Waren, die aus dem freien     gebiets beschafft haben, sind nur nach § 48 zollfrei.\nVerkehr der Anliegerstaaten stammen und für die         Die in den § 47 und § 48 Abs. 2 und 4 bezeichneten\nZölle und andere Abgaben weder erlassen, erstattet      Gegenstände sind kein Reisegerät.\noder vergütet noch andere finanzielle Ausfuhrver-\n(2) Von der Zollfreiheit als Reisegerät sind aus-\ngünstigungen gewährt werden. Wenn das Schiff            geschlossen\nauch Personen, die an deutschen Anlegeplät'.?en zu„\nsteigen, unmittelbar zu anderen deutschen Anlege-       1. Beförderungsmittel, die üblicherweise nicht durch\nplätzen (ausgenommen zwischen Wangen und                    menschliche Kraft bewegt werden,\nHemmenhofcn) befördert, sind von der Zollfreiheit       2. Reit-, Zug·- und Lasttiere,\nausgeschlossen\n3. Gegenstände zum beruflichen Gebrauch oder Ver-\n1. Schokolade aus Tarifnr. 18.06 - B,                       brauch, die nicht zur üblichen persönlichen Be-\n2. alkoholische Zubereitungen und Getränke der              rufsausstattung gehören.\nTarifnr. 22.09 - B und C,\n3. Tabakwaren der Tarifnr. 24.02,                                                 § 47\n4. Zigarettenpapier der Tarifnr. 48.10.                                      Reiseverzehr\n(7) Fährt ein in der gewerblichen Personenschiff-       Zollfrei als Reiseverzehr sind Lebensmittel, die\nfahrt eingesetztes Schiff auf der Mosel ein, so gilt    eine Person im Reiseverkehr zum eigenen Ver-\nAbsatz 6 Satz 1 und 2 sinngemäß.                        brauch auf der Reise mitführt, soweit ihre Menge\nnach der Dauer der Reise, höchstens jedoch für eine\n(8) Unverzollter Mund- und Schiffsvorrat, dessen     Woche, angemessen ist. Alkoholische Getränke,\nAusfuhr zollamtlich überwacht wird, darf auf der        Kaffee, Tee und Auszüge oder Essenzen aus Kaffee\nseewärtigen Fahrt von einem Seezollhafen in das         oder Tee sind nur nach § 48 zollfrei.\nZollausland zollfrei verbraucht werden.\n(9) Die vorstehenden Absätze gelten nicht für die                              § 48\nin § 72 bezeichneten Betriebsstoffe.\nReisemitbringsel\n(1) Zollfrei sind Waren, die eine Person im Reise-\n§ 45                         verkehr mit sich führt und die weder zum Handel\nnoch zur gewerblichen Verwendung bestimmt sind\nAllgemeine Bestimmungen für Reisebedarf           (Reisemitbringsel),\n(1) Reise im Sinne der §§ 46 bis 48 ist für Bewoh-   1. bis zu einem Warenwert von insgesamt 300 Deut-\nner des Zollauslands und der Zollfreigebiete die An-        sche Mark, wenn die Waren aus dem freien Ver-\nreise außerhalb des Zollgebiets, der Aufenthalt im          kehr eines Mitgliedstaates der Europäischen\nZollgebiet und die Weiterreise außerhalb des Zoll-          Gemeinschaften stammen;\ngebiets; bei einer Ubersiedlung (§ 41) endet die        2. bis zu einem Warenwert von insgesamt 100 Deut-\nReise jedoch mit dem Erreichen des Zielorts im Zoll-        sche Mark bei anderen Waren.\ngebiet. Für Bewohner des Zollgebiets umfaßt die\nReise den Aufenthalt außerhalb des Zollgebiets und      Werden Waren aus dem freien Verkehr eines Mit-\ndie Rückreise im Zollgebiet.                            gliedstaates der Europäischen Gemeinschaften und\nandere Waren gleichzeitig eingeführt, so darf ihr\n(2) Werden im Reiseverkehr Waren in größerer         Gesamtwert 300 Deut.sehe Mark nicht übersteigen.\nMenge oder mit einem höheren Warenwert einge-\nführt, als sie nach den §§ 46 bis 48 oder nach zwi-        (2) Die Zollfreiheit des Absatzes 1 ist für nach-\nschenstaatlichen Vereinbarungen zollfrei sind, so       stehende Waren auf folgende Mengen beschränkt:\nkann der Zollbeteiligte bestimmen, welche Waren         1. Tabakerzeugnisse\noder Warenmengen im Rahmen der Höchstgrenzen                a) im Reiseverkehr von Personen, deren ge-\nzollfrei sein sollen. Würden jedoch die Eingangs-              wöhnlicher Wohnort außerhalb Europas liegt\nabgaben für die danach nicht zollfreien Waren oder             400 Zigaretten oder\nWarenmengen weniger als 30 Pf betragen, so wird\nfür das gesamte Zollgut ein Zoll in der Höhe er-               200 Zigarillos oder\nhoben, daß die Eingangsabgaben insgesamt 30 Pf                  100 Zigarren oder\nbetragen.                                                      500 Gramm Rauchtabak;","Nr. '17    Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1970                          571\nh)  illl Hcisev(•rk(•hr and<)J(!t Per <;oncn\n1\nund Brot ausgeschlossen und für die nachstehenden\n200 Zigmetl.c)n oder                                 Waren auf folgende Mengen beschränkt:\n100 Zigc.1ri !los oder                                1. Tabakerzeugnisse\n50 Zigarren oder                                        a) bei Einfuhr aus dem freien Verkehr eines Mit-\n250 Gramm Riluchtaba k;                                      gliedstaates der Europäischen Gemeinschaften\n2. alkoholische Getränke                                             40 Zigaretten oder\nc1) l Liter Spirituosen mit einem Weingeistgehalt                20 Zigarillos oder\nvon mehr als 22° oder                                        10 Zigarren oder\n2 Liter Spirituosen mil einem \\'\\Teingeistgehalt             50 Gramm Rauchtabak;\nvon 22° oder weniger oder\nb) bei anderen Einfuhren .\n2 Liter Schaumwein und\n20 Zigaretten oder\nb) 2 Liter sonstiger Wein;\n10 Zigarillos oder\n3. 50 Gramm Parfüms und\n5 Zigarren oder\n0,25 Liter ToiJcUcnwusser;\n25 Gramm Rauchtabak;\n4. Kaffee\nwerden Tabakerzeugnisse der unter den Buch-\na) bei Einfuhr aus dem freien Verkehr eines Mit-\nstaben a und b bezeichneten Art gleichzeitig ein-\ngliedstaates der Europäischen Gemeinschaften\ngeführt, so darf ihre Gesamtmenge die unter\n500 Gramm nichlgerösleter oder gerösteter\nBuchstabe a bezeichnete Menge nicht übersteigen;\nKaffee oder\n200 Gramm Kaffeeauszüge oder -essenzen;              2. 50 Gramm Parfüms und\nb) bei anderen Einfuhren                                     0,25 Liter Toilettenwasser;\n250 Gramm n icht.gcrösl.eter oder gerösteter         3. Kaffee\nKaffee oder                                              50 Gramm nichtgerösteter oder gerösteter Kaffee\n100 Gramm Kc1ffeeauszüge oder -essenzen;                  oder\nwird Kaffee aus dem freien Verkehr eines Mit-                 10 Gramm Kaffeeauszüge oder -essenzen;\ngliedstaates der Europäischen Gemeinschaften              4. Tee\nund anderer Kaffee gleichzeitig eingeführt, so                20 Gramm Tee oder\ndarf seine Gesamtmenge die unter Buchstabe a\n10 Gramm Teeauszüge oder -essenzen.\nbezeichnete Menge nicht übersteigen;\n5. 100 Gramm Tee oder                                            (5) Als Zigarillos im Sinne der Absätze 2 und 4\n40 Gramm Teeauszüge oder -essenzen.                     gelten Zigarren mit einem Stückgewicht bis zu\n3 Gramm. Werden verschiedenartige Tabakerzeug-\n(3) Bringt ein Bewohner grenznaher Gemeinden               nisse gleichzeitig eingeführt, so ist eine Menge zoll-\n(Anlage 4 a) aus dem gegenüberliegenden Zoll-                 frei, die der jeweils zollfreien Zigarettenmenge ent-\nausland Reisemitbringsel mit und hat die Reise im             spricht.\nZollausland nicht nachweislich über einen 15 Kilo-\nmeter tiefen Streifen jenseits der Grenze hinaus-                (6) Die Zollfreiheit der Absätze 1 bis 4 ist aus-\ngeführt, so sind zollfrei                                     geschlossen für\n1. Reisemitbringsel, die aus dem freien Verkehr               1. Motorenbetriebsstoffe,\neines Mitgliedstaates der Europäischen Gemein-            2. Waren, die durch ihre Beschaffenheit oder auch\nschaften stammen, bis zu einem Warenwert von                  Menge zu der Besorgnis Anlaß geben, daß sie zur\ninsgesamt 300 Deutsche Mark;                                  entgeltlichen Abgabe bestimmt sind,\n2. andere Reisemitbringsel bis zu einem Warenwert             3. Waren, die Personen bei der Rückkehr aus einem\nvon insgesamt 50 Deutsche Mark; von diesem                    Freihafen mitführen,\nWarenwert dürfen nicht mehr als 10 Deutsche\n4. Tabakerzeugnisse, alkoholische Getränke, Kaffee\nMark auf Lebensmittel des täglichen Bedarfs ent-\nund Auszüge oder Essenzen aus Kaffee, die von\nfallen.\nPersonen eingeführt werden, die nicht mindestens\nDen Bewohnern grenznaher Gemeinden sind die                       15 Jahre alt sind.\nBewohner eines Freihafens bei der Einreise aus\ndem Freihafen und Personen gleichgestellt, die be-               (7) Reist jemand auf einem in § 44 bezeichneten\nruflich oder dienstlich auf gewerblich eingesetzten           Schiff - jedoch nicht auf dem Bodensee oder auf\nBeförderungsmitteln oder auf Land-, Luft- oder                einem Personenschiff auf der Mosel - ein, so ist\nWasserfahrzeugen von Behörden oder als Begleiter              die Zollfreiheit nach den Absätzen 1 bis 4 für Tabak-\nvon Reisegesellschaften oder dergleichen tätig sind           erzeugnisse, alkoholische Getränke, Kaffee, Tee und\nund in dieser Eigenschaft üblicherweise mehr als              Auszüge oder Essenzen aus Kaffee oder Tee davon\neinmal im Kalendermonat einreisen. Absatz 1 Satz 2            abhängig, daß\ngilt entsprechend.                                            1. er das Schiff endgültig oder für mehr als 3 Tage\n(4) Die Zollfreiheit des Absatzes 3 kann von der-              verläßt oder\nselben Person nur einmal am Tage in Anspruch ge-              2. bei der Einfahrt des Schiffes in anderen Fällen\nnommen werden. Sie ist für alkoholische Getränke                  als denen des § 44 Abs. 4 keine entsprechenden","578                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nWaren ncJch § 44 /\\bs. l d]s Mundvorrat zollfrei                                       § 50\nbleiben.\nFutter für Tiere\n(8) J n den Fii I lc!n d r~s /\\ bsd tzes 7 hängt bei der       Zollfrei sind Vorräte zum Füttern oder Versorgen\nEinreise über die Seezoll~Jrenw die Zollfreiheit für             von Tieren, die mit diesen eingeführt werden. Die\ndie in Ahsalz 7 Lwwichneten Waren auch davon ab,                Zollfreiheit ist auf die Mengen beschränkt, die bei\ndaß das Schifl von der Hohen See kommt und                      der Durchfuhr für deren Dauer, sonst bis zum Er-\n1.   zuletzt c1us einem dllslündischen Hafen ausge-             reichen des Bestimmungsorts benötigt werden.\nlaufen ist oder\n2. sich mindestens 8 Slundr~n außerhalb des Zoll-                                            § 51\ngebiets befunden hat.\nGeschenksendungen\nDiese Beschränkungen gelten nicht für Tabakerzeug-\n(1) Zollfrei sind Warensendungen bis zu einem\nnisse, soweit sie lwi Bewolmern des Zollgebiets die\nWarenwert von 100 Deutsche Mark, die unmittelbar\nin Absatz 4 Nr. l Buchstabe b bezeichneten, bei Be-\naus dem Zollausland im Postverkehr, im Eisenbahn-\nwohnern des Zollauslands die doppelten Mengen\nfrachtverkehr oder im Luftfrachtverkehr von natür-\nnicht übersteigen, sowie für Waren, die nachweis-\nlichen Personen mit Wohnsitz im Zollausland an\nlich aus dem fn,icn Vc~rkehr des Zollgebiets oder\nnatürliche Personen gesandt werden, wenn die Sen-\neines ausländischen Zollgebiets stammen und die\ndungen nachweislich nur Waren enthalten, die als\nnachweislich nicht anläßlich ihrer Ausfuhr von Zöl-\nGeschenke, jedoch nicht aus geschäftlichen Grün-\nlen, Umsatzsteuer oder auch Verbrauchsteuern ent-\nden, gesandt und weder zum Handel noch zur ge-\nlastet worden sind.\nwerblichen Verwendung bestimmt sind.\n(9) Reist jemand seewärts oder aus einem Frei-\n(2) Ubersteigt der Warenwert 100 Deut.sehe Mark,\nhafen auf einem Wassersportfahrzeug ein, das im\nso kann der Zollbeteiligte bestimmen, welche \\V aren\nGeltungsbereich des Gesetzes beheimatet ist, so\noder Warenmengen im Rahmen der Höchstgrenze\nhängt die Zollfreiheit nach den Absätzen 1 bis 4 für\nzollfrei sein sollen. Sendet derselbe Absender gleich-\nTabakerzeugnisse, alkoholische Getränke, Kaffee,\nzeitig mehrere Sendungen an denselben Empfänger,\nTee und Auszüge oder EssenzFm aus Kaffee oder Tee\nso ist der Gesamtwert der Sendungen maßgebend.\ndavon ab, daß nachweislich\n1. die Waren nicht als Schiffsbedarf nach den §§ 135,               (3) Die Zollfreiheit nach Absatz 1 ist ausgeschlos-\n145 bezogen worden sind oder                               sen für\n2. das Schiff von einer Reise zurückkehrt, die min-              1. Kaffee der Tarifnr. 09.01 - A und Kaffeemittel der\ndestens 72 Stunden gedauert hat.                               Tarifnr. 09.01 - C,\n2. Tee der Tarifnr. 09.02,\nAls Wassersportfahrzeuge gelten insoweit alle\nSchiffe, die weder in der gewerblichen Schiffahrt                3. Auszüge oder Essenzen aus Kaffee oder Tee und\neingesetzt noch Behördenfahrzeuge oder Kriegs-                       Zubereitungen auf der Grundlage solcher Aus-\nschiffe sind.                                                        züge oder Essenzen aus Tarifnr. 21.02,\n(10) Bei dc~r Ermitllung des Gesamtwertes (Ab-               4. Äthylalkohol und Sprit der Tarifnr. 22.08 sowie\nsatz 1 und Absatz 3) der eingeführten Waren wird                     Sprit und alkoholische Zubereitungen und Ge-\nder Wert der Waren nicht berücksichtigt, für welche                  tränke der Tarifnr. 22.09,\nnach Absatz 2 oder Absatz 4 die Zollfreiheit be-                 5. Tabakwaren der Tarifnr. 24.02,\nschränkt ist oder die nach den §§ 46 und 47 zollfrei\n6. Zigarettenpapier der Tarifnr. 48.10.\nsind. Die Zollfreiheit für Tabakerzeugnisse, alko-\nholische Getränke, Kaffee, Tee und Auszüge oder                  Dies gilt nicht bei Geschenken für Bedürftige im\nEssenzen aus Kaffee oder Tee hängt davon ab, daß                 Rahmen des § 53 Abs. 2 und bei den üblichen\ndie Waren persönlich oder im Handgepäck mitge-                   Familiengeschenken aus Anlaß von Festen. Zur\nführt oder gk~ichzei tig mit diesem gestellt werden.             Familie rechnen der Ehegatte und diejenigen Per-\nsonen, die mit dem Schenker in gerader Linie ver-\n§ 49                             wandt, verschwägert oder durch Adoption verbun-\nden oder in der Seitenlinie im zweiten Grade ver-\nBesonderes Reisegerät der Verkehrsunternehmen\nwandt oder verschwägert sind, sowie die Pflegeeltern\n(1) Zollfrei sind Arzneimittel und andere Mittel,            und die Pflegekinder des Schenkers.\ndie in einem Beförderungsmittel eines ausländischen\nVerkehrsunternehmens eingeführt werden und dazu\nbestimmt sind, an die Benutzer dieses Beförderungs-                                         §  52\nmittels bei Krankheiten oder zur Verhütung oder                            Geschenke im öffentlichen Interesse\nLinderung von Reisebeschwerden ohne besonderes\nEntgelt abgegeben zu werden.                                        (1) Zollfrei sind Geschenke auswärtiger Regierun-\ngen, verliehene Orden, Ehrengaben, Ehrenpreise,\n(2) Zollfrei sind Arznei- und Verbandsmittel zur             Gedenkmünzen und Erinnerungszeichen, wenn die\nersten Hilfe bei Unfällen, die in einem Beförderungs-            Widmung offensichtlich ist oder das Widmungs-\nmittel eines Verkehrsunternehmens eingeführt wer-                schreiben bei der Abfertigung zum freien Verkehr\nden, soweit das Mitführen dieser Mittel üblich ist.              vorgelegt wird.","Nr. 47    Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1970                             579\n(2) Zollfrei sind dußerdcm Waren, die im Rahmen             (2) Die Zollfreiheit nach Absatz   Nr. 5 ist ausge-\nzwischenstautliclH)r Beziehun~Jcn von amtlichen Stel-        schlossen für\nlen gcschcnkl. werden, wenn das Geschenk nach\n1. Briefe mit\namtlicher Ulwrzeu~Jung werien des öffentlichen Inter-\nesses c1n der Pflerw solcher Bc)ziehungen angenom-                a) Auszügen oder Essenzen aus Kaffee oder Tee\nmnn wPrden muß.                                                      und Zubereitungen auf der Grundlage solcher\nAuszüge oder Essenzen aus Tarifnr. 21.02,\n§ 53                                b) Tabakwaren der Tarifnr. 24.02,\nLiebesgaben für Bedürftige                      c) Zigarettenpapier der Tarifnr. 48.10,\n(1) Zollfrni sind 11ntcir :zollam!.licher Uberwachung    2. Warenproben und Päckchen mit den in Nummer 1\nWaren, die                                                       bezeichneten Waren sowie mit\n1. aus Mildlätigkeil im Zollausland gespendet,                   a) Kaffee der Tarifnr. 09.01-A und Kaffeemitteln\n2. im Post-• oder Frachtverkehr von Organisationen                    der Tarifnr. 09.01 - C,\nder freien Wohlfahrtspflege oder von Organen                 b) Tee der Tarifnr. 09.02,\nder öffentlichen Verwaltung eingeführt,                      c) Äthylalkohol und Sprit der Tarifnr. 22.08 so-\n3. an Bedürftige verteilt und                                         wie Sprit und alkoholischen Zubereitungen\n4. von diesen für den ei9enen Haushalt oder Betrieb                   und Getränken der Tarifnr. 22.09.\nverwendet und nicht innerhalb einer von der\nZollverwallung gesetzten Frist veräußert werden.\nDie Zollfreiheit hön9t diwon ab, daß die Bedürftigen                                      § 55\nnur Waren erhalt.en, die für eine bescheidene Haus-\nAuslandsbeförderung\nhalts- oder auch Bc~triebsführung notwendig sind,\nund daß die \\i\\f c1renmenge den für einen Haushalt               (1) Zollfrei sind Waren, die aus dem freien Ver-\noder Betrieb üblichen Vorrat nicht übersteigt.               kehr des Zollgebiets ohne Erlaß, Erstattung oder\nVergütung von Zoll ausgeführt und unverändert\n(2) Die Zollfreiheit ist beschrönkt für\ndurch das Zollausland oder ein Zollfreigebiet ledig-\n1.   Kaffee der Tarifor. 09.01 -· A und Kaffeemittel der     lich· befördert worden sind. Die Zollfreiheit hängt\nTarifnr. 09.0l -- C auf Mengen bis zu 500 Gramm,        davon ab, daß die nachstehenden Bestimmungen\n2. Tee der Tarifnr. 09.02 auf Mengen bis zu 100              eingehalten sind.\nGramm,\n3. Auszü9e oder :Essenzen aus KaÜee oder Zuberei-                 (2) Die Waren sind vor der Ausfuhr zu gestellen\ntungen auf der Grundlage solcher Auszüge oder            und mit dem Antrag anzumelden, die Ausfuhr zoll-\nEssenzen aus Tarifnr. 21.02 auf Mengen bis zu           amtlich zu überwachen. Antrag und Anmeldung sind\n250 Gramm, entsprechende Waren aus Tee auf               nach vorgeschriebenem Muster in zwei Stücken ab-\nMengen bis zu 50 Gramm.                                  zugeben. Im Reiseverkehr kann mündliche Antrag-\nstellung und mündliche Anmeldung zugelassen wer-\nDie Höchst.mengen beziehen sich auf die einzelne              den. In der Anmeldung sind die Voraussetzungen\nZuteilung an den Haushalt des Bedürftigen.                    darzutun, von denen die Zollfreiheit bei der Wie-\n(3) Die Zollfreiheit ist ausgeschlossen für Schaum-       dereinfuhr abhängt. Der Antrag auf zollamtliche\nwein, Spirituosen,         Tabakwaren       und  Zigaretten-  Uberwachung der Ausfuhr wird für Waren abge-\npapier.                                                      lehnt, die auf dem Landweg in einen Freihafen aus-\ngeführt werden, nur um sie dort umzuladen oder\n§ 54                           ihnen Waren zuzuladen und sie anschließend auf\ndem Landweg wieder einzuführen; in besonders ge-\nPostsendungen                       lagerten Fällen kann dem Antrag ausnahmsweise\n( 1) Zollfrei sind                                       entsprochen werden. Die Ware_n können vorweg bei\nl. Waren des Buchhandels aus Kapitel 49 des Zoll-            einer anderen als der nach § 10 zuständigen Zoll-\ntarifs in Briefen, Wertbriefen oder Päckchen,           stelle zur Prüfung des Antrags und der Anmeldung\nsowie zur Sicherung der Nämlichkeit gestellt wer-\n2. Drucksachen, ausgenommen Drucksachen mit An-\nden.\ntiquitäten und Drucksachen in besonderen Beu-\nteln,                                                        (3) Für die Wiedereinfuhr der Waren wird eine\n3. Blindenschriftsendungen,                                  Frist nach der voraussichtlichen Dauer der vorge-\n4. Tonträger, die nur Mitteilungen enthalten, in             sehenen Beförderung gesetzt. Die nach § 10 zustän-\nBriefen, Wertbriefen oder Phonopostsendungen,            dige Zollstelle erteilt dem Antragsteller einen Zwi-\nschenschein und überwacht die Ausfuhr.\n5. Postsendungen, ausgenommen Pakete, mit einem\nGewicht bis zn 500 Grumm und einem Waren-                    (4) Die Waren dürfen auf ein anderes Beförde-\nwert bis zu lO Deutsche Mark, soweit sie nicht           rungsmittel umgeladen werden. Ein Lagern ist zu-\naus anderen Gründen zollfrei sind; wenn mehrere          lässig, soweit es durch das Umladen zwangsläufig\nSendungen desselben Absenders mit gleichem In-           bedingt ist. Soweit beim Umladen Nämlichkeitsmit-·\nhalt an denselben Empfänger zusammen ein-                tel nicht erhalten bleiben, müssen neue, von der\ngehen, sind Gesamtgewicht und Gesamtwert maß-            deutschen Zollverwaltung anerkannte Nämlichkeits-\ngebend.                                                  mittel an ihre Stelle treten.","580                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n(5) Die Belördc!rung ist so zügig wie möglich         aus zwingendem Anlaß überschritten werden. Der\ndurchzufülm:n. Die Frist Jiir die Wiedereinfuhr darf     Anlaß ist nachzuweisen. Bei der Gestellung nach\nnur dllS zwin~Jf:ndc~m Anlaß überschritten werden.       der Wiedereinfuhr ist der Zwischenschein vorzu-\nDer Anlilß isl nc1chzuweis('n. Bei der Gestellung nach   legen; er dient zugleich als Zollanmeldung.\nder Wiedercinfuh r isl der Zwischenschein vorzu-\nlegen; er dient zu~Jleich als Zollanmeldung.                                       § 57\n(6) Die AbsMzc 2 bis 5 ~Jellen nicht für den Post-                           Rückwaren\nverkehr. lrn übrigen kann die Oberfinanzdirektion\n(1) Zollfrei sirid Waren, die nachweisbar aus dem\ndas VerJahren für W;-iren ()rleichtern, die das Zoll-\nfreien Verkehr des Zollgebiets ohne Erlaß, Erstat-\ngebiet nur zur Beförderung crnf kurzen Strecken und\ntung oder Vergütung von Zoll ausgeführt und von\nnur für kurze Zc•i1 verldssen.\ndemjenigen oder für denjenigen wieder eingeführt\nwerden, der sie ausgeführt hat oder hat ausführen\n§ 56                          lassen. Die Zollfreiheit hängt davon ab, daß\nAuslandslagerung                    1. die Waren außerhalb des Zollgebiets nicht oder\n(1) Zollfrei sind Waren, die aus dem freien Ver-          nur im Rahmen des Absatzes 2 bearbeitet, ver-\nkehr des Zollgebiets ohne Erlaß, Erstattung oder             arbeitet oder ausgebessert worden sind,\nVergütung von Zoll ausgeführt und auf Grund des          2. die Waren innerhalb einer angemessenen Frist\n§ 61 Abs. 2 des Gesetzes in einem Freihafen oder              (Absatz 3) wieder eingeführt werden,\nauf Grund einer besonderen Zulassung im Zollaus-         3. die Waren nicht als Ersatzgut nach § 48 Abs. 5\nland vorübergehend gelcigcrt worden sind. Unter              des Gesetzes ausgeführt worden sind.\nden gleichen Voraussetzun~Jen sind Waren zollfrei,\n(2) Auf die Zollfreiheit ist ohne Einfluß\ndie aus einer bl(~ilwnden Zollgutverwendung aus-\ngeführt worden sind, wenn· sie unter zollamtlicher       1. eine Bearbeitung oder Verarbeitung der Waren,\nUberwachung zu den gleichen Zwecken verwendet                wenn sich dabei ergeben hat, daß die Waren für\nwerden, zu denen sie vor ihrer Ausfuhr nach § 55             den vorgesehenen Verwendungszweck nicht ge-\ndes Gesetzes hätten verwendet werden dürfen. Die              eignet sind, und sie deshalb wieder eingeführt\nZollfreiheit hängt davon ab, daß die nachstehenden           werden,\nBestimmungen eingehalten sind.                           2. eine Ausbesserung der Waren, die außerhalb des\nZollgebiets notwendig geworden ist.\n(2) Das vorü hergehende Lagern im Zollausland\nkann für eine bestimmte Zeit zugelassen werden,          Sind Waren außerhalb des Zollgebiets Bestandteile\nwenn im Zollgebiet geeignete Lager nicht zur Ver-        oder Zubehörstücke zugefügt worden, so ist die Zoll-\nfügung stehen oder ihre Benutzung wirtschaftlich         freiheit ausgeschlossen, es sei denn, daß es sich nur\nnicht zumutbar ist. Zuständig für die Zulassung, ist     um geringfügige Zutaten bei Ausbesserungen oder\ndas Hauptzollamt, in dessen Bezirk sich der Betrieb      um Zutaten handelt, die aus dem freien Verkehr\ndes Antragstellers befindet. Der Antrag ist schrift-     des Zollgebiets ohne Erlaß, Erstattung oder Ver-\nlich zu stellen und zu begründen. Die Zulassung wird     gütung von Zoll ausgeführt worden sind.\nschriftlich erteilt.                                         (3) Eine Frist von nicht mehr als zwei Jahren\n(3) Die Waren sind vor der Ausfuhr zu gestellen       zwischen Ausfuhr und Wiedereinfuhr wird stets\nund mit dem Antrag anzumelden, die Ausfuhr zoll-         als angemessen angesehen. Werden besondere Um-\namtlich zu überwachen. Antrag und Anmeldung sind          stände nachgewiesen, wegen deren die Waren nicht\nnach vorgeschriebenem Muster in zwei Stücken ab-          innerhalb zweier Jahre wieder eingeführt werd_en\nzugeben. Die Zulassungsverfügung nach Absatz 2            konnten, so kann eine längere Frist als angemessen\noder nach § 61 Abs. 2 des Gesetzes ist vorzulegen.        anerkannt werden.\nDie Waren können vorweg bei einer anderen als                (4) Dem Zollantrag auf Abfertigung der Waren\nder nach § 10 zuständigen Zollstelle zur Prüfung des      zum freien Verkehr ist als Zollanmeldung eine Rück-\nAntrags und der Anmeldung sowie zur Sicherung             warenerklärung nach vorgeschriebenem Muster bei-\nder Nämlichkeit gestelll werden.                          zufügen, aus der sich die tatsächlichen Vorausset-\nzungen der Zollfreiheit ergeben. Zum Nachweis ihrer\n(4) Für die Wiedereinfuhr der Waren wird eine\nRichtigkeit sind Belege (z. B. Ausfuhrpapiere,\nFrist gesetzt; dabei werden die zugelassene Lager-\nSchriftwechsel, Kassenbelege) vorzulegen. Die Zoll-\ndauer und die erforderlichen Beförderungszeiten be-\nstelle kann auf die Rückwarenerklärung oder auch\nrücksichtigt. Die nach § 10 zuständige Zollstelle er-\nauf die Vorlage der Belege verzichten, soweit die\nteilt dem Antragsteller einen Zwischenschein und\nVoraussetzungen für die Zollfreiheit offensichtlich\nüberwacht die Ausfuhr.\nsind oder der Nachweis in anderer Weise geführt\n(5) Die Waren dürfen im Zollausland oder im           wird.\nFreihafen nur wie zugelassen gelagert werden. So-            (5) Zollfrei sind unter den übrigen Voraussetzun-\nweit im Zollausland Näml ichkeitsmittel nicht erhal-      gen der Absätze 1 bis 3 auch Wa'ren, die aus einer\nten bleiben, müssen neue, von der deutschen Zoll-         bleibenden Zollgutverwendung ausgeführt worden\nverwaltung anerkannte Nümlichkeitsmittel an ihre          sind, wenn sie unter zollamtlicher Uberwachung zu\nStelle treten.                                            den gleichen Zwecken verwendet werden, zu denen\n(6) Die Lagerdauer darf ohne Zustimmung des zu-       sie vor ihrer Ausfuhr nach § 55 des Gesetzes hätten\nlassenden Hauptzollamts nicht überschritten werden.       verwendet werden dürfen. Absatz 4 gilt sinngemäß\nIm übrigen darf die Frist für die Wiedereinfuhr nur      für die Abfertigung zur Zollgutverwendung.","Nr. 47 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1970                             581\n(6) lsl die Zol lfrcilwi I nur ausgeschlossen, weil        (3) Zollfrei sind Waren aus dem freien Verkehr\nden W,uen iltlfkrh<1lb des Zollgebiets Zutaten zu-        des Zollgebiets, die infolge strafbarer Handlungen\ngefügt worden sind, so wird der Zoll auf den Betrag       in das Zollausland oder in ein Zollfreigebiet gelangt\nennäßi~JI, der lwi der Einluhr der zugefügten Wa-         sind und im strafrechtlichen Verfahren an ein Ge-\nren zu c!nfrichlc~n Wdre. l Iandell es sich jedoch bei    richt, an eine andere Behörde oder an den Ver-\nZulc1t.en um \\Nc1ren, bei deren gesonderter Einfuhr       fügungsberechtigten zurückgeliefert werden. Die\nAbsillz 5 ,mzt!W(!ndc·n w;irc!, so lrilt Zollfreiheit ein. Zollfreiheit hängt davon ab, daß die beteiligte Be-\nhörde die tatsächlichen Voraussetzungen für die\n(7) Ist die Zollfreiheit nllr ausgeschlossen, weil     Zollfreiheit bescheinigt.\nbei der Ausfuhr der Waren Zoll erlassen, erstattet\noder vt-rgütet worden isl, so wird der Zoll auf den                                  § 59\nBctrn~1 des crlc1sscnen, erslc_lllclen oder vergüteten            Erzeugnisse gtenzdurchschnittener Betriebe\nZolles ermäßigl.\n(1) Zollfrei sind Erzeugnisse des Ackerbaus, der\n(8) Ist clie Zollfreiheit nur ausgeschlossen, weil     Viehzucht, des Gartenbaus und der Forstwirtschaft\ndie Waren im Rc1hmcn eines c1ktiven Veredelungs-           solcher grenzdurchschnittener Betriebe, die vom Zoll-\nverkehrs crnsgeführt worden waren, so wird der             gebiet aus bewirtschaftet werden (§ 6 Abs. 3 Satz 1).\nZoll auf den Betrag ermäßigt, der in diesem Ver-\nedelungsverkehr wegen der Ausfuhr nicht entrich-              (2) Die Zollfreiheit ist beschränkt auf Waren, die\ntet oder für Nc1chholgut nicht erhoben worden ist.         nicht weiter bearbeitet sind, als es unmittelbar nach\nIst Nachholgul noch nicht eingeführt worden, so            der Ernte, Erzeugung oder Gewinnung übli~h ist.\nbleiben die Vv<11u1 zo1Hrei, wenn der Nachholschein            (3f Von der Zollfreiheit ausgeschlossen sind Jagd-\n(§ 110 Abs. 5) zurückgegeben wird.                         ergebnisse, Holzkohle und Holzasche.\n(9) Jn_ den Fö!len der Absütze 6 bis 8 ist eine           (4) Die Zollfreiheit hängt davon ab, daß die Waren\nRückwd renerk l(i nmq nilC:h vorgeschriebenem Muster       vom Eigentümer oder Pächter des Betriebes einge-\nmit den in Absi:ltz 4 vorgesc!henen Angaben und Be-        führt werden; Holz darf auch von einem anderen\nlegen vorzulc(JCn. Diese ersetzt nicht die Zollan-         für den Eigentümer, für den Pächter oder für einen\nmeldung.                                                   solchen ersten Erwerber eingeführt werden, der sei-\n(10) Die Zollbe~Jünsligungen für Waren, die zur         nen Sitz (Hauptniederlassung), mangels eines sol-\nBeförderung oder zur vorübergehenden Lagerung              chen einen Wohnsitz im Zollgebiet hat.\nausgeführt worden sind, richtet sich nur nach den\n§§ 55 und 56.                                                                        §  60\n§ 57 a                                           Erzeugnisse aus Freihäfen\nRückwaren aus dem freien Verkehr                   (1) Zollfrei sind\nder Europäischen Gemeinschaften                1. pflanzliche Erzeugnisse, die in Freihäfen geerntet\n§ 57 gilt sinn~Jfm1äß für Waren, die aus dem freien         worden sind,\nVerkehr des Zollgebiets eines anderen Mitglied-            2. Tiere, die in einem Freihafen gehalten worden\nstaates der Europäischen Gemeinschaften ohne Er-               sind,\nlaß, Erstattung oder Vergütung von Zoll ausgeführt         3. Erzeugnisse von den in Nummer 2 bezeichneten\nworden sind. Waren, für die Binnen-, Angleichungs-             Tieren.\noder Differenz-Zollsätze vorgesehen sind, sind von\nder Zollfreiheit ausgeschlossen; für solche Waren             (2) Die Zollfreiheit nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 ist\nwird der Zoll auf den Betrag ermäßigt, der bei der         ausgeschlossen, wenn das Tier\nEinfuhr der Waren aus dem anderen Mitgliedstaat            1. als Zollgut oder unter Erlaß oder Erstattung von\nzu entrichten wäre. Der Nachweis, daß die Voraus-              Zoll in den Freihafen ausgeführt worden war,\nsetzungen des Satzes 1 vorliegen, kann nur durch           2. aus dem Zollausland oder aus einem anderen\neine zollamtliche Bescheinigung des anderen Mit-               Zollfreigebiet in den Freihafen gebracht worden\ngliedstaates geführt: werden.                                  war.\n§ 61\n§ 58\nFänge deutscher Fischer\nRückwaren in Sonderfällen\n(1) Zollfrei sind die Fänge von Fischern, die im\n(1) Zollfrei sind Baustoffe und andere als in § 71      Zollgebiet wohnen und von deutschen Schiffen aus\nbezeichnete Betriebsstoffe deutscher Eisenbahnver-         auf See fischen (deutsche Fischer), sowie die aus\nwaltungen, wenn sie aus dem freien Verkehr des             diesen Fängen auf deutschen Schiffen hergestellten\nZollgebiets ohne~ Erlaß, Erstattung oder Vergütung         Erzeugnisse, wenn die nachstehenden Bestimmun-\nvon Zoll ausgeführt worden waren und die Eisen-            gen eingehalten sind. Abweichend von § 43 sind\nbahnverwaltung dies bescheinigt.                           Umschließungen der Fänge und der Erzeugnisse\n(2) Zollfrei sind Dienstgegenstände von Behörden        nur zollfrei, wenn sie nachweisbar aus dem freien\ndes Bundes, der Länder oder Gemeinden, wenn sie            Verkehr des Zollgebiets ohne Erlaß, Erstattung oder\naus dem freien Verkehr des Zollgebiets ohne Erlaß,         Vergütung von Zoll ausgeführt worden sind.\nErstattung oder Vergütung von Zoll in ein Zollfrei-           (2) Soweit beim Zubereiten, Verarbeiten oder\ngebiet ausgeführt worden wi:lren und die Behörde           Haltbarmachen der Fänge Erzeugnisse entstehen, die\ndies bescheinigt.                                          nicht zum Kapitel 3 des Zolltarifs gehören, dürfen","582                                    Rundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n-- ab~;eseben von unvcr:t.oJll.em Seesalz           nur    Der Führer des Schiffes hat sich die Ubergabe der\nStoffe verwendet werden, die iJUS dem freien Ver-           Fänge und Erzeugnisse auf der Erklärung bestätigen\nkehr des Zollgebiets ohne Erlaß, Erstattung oder            zu lassen und ein Stück abzugeben, sobald sein\nVergüttmfJ von Zoll zur V<!rwendung auf einem               Schiff bei der Rückfahrt erstma.ls zollamtlich behan-\ndeutschen Schiff dllS~Jelührt worden sind.                  delt wird. Das zweite Stück der Erklärung muß die\numgeladenen Waren bis zu ihrer Abfertigung zum\n(3) Stoffe, die nach Absill.z '.2 auf einem deutschen\nfreien Verkehr begleiten.\nSchiff verwendet werden sollen, sind vor der Aus-\nfuhr vom SchiffsführE!r zu qestellen und nach vor-             (7) Bei der Abfertigung zum freien Verkehr hat\ngeschrielHmem Muster in zwei Stücken mit dem                der Führer des Schiffes, auf dem Fänge und Erzeug-\nAntrag anzumelden, die /\\ usfuhr zollamtlich zu             nisse eingeführt sind, in der Form, die für den Zoll-\nüberwachen. In der Anmeldung ist anzugeben, auf             antrag vorgeschrieben ist, zu erklären, ob\nwelchem Schiff die Waren voruussichtlich verwen-            l. die eingeführten Waren vom Fang durch deutsche\ndet werden sollen und wem dieses Schiff gehört.                 Fischer stammen und nur an Bord deutscher\nDie Ausfuhrbescheinigung, die von der Zollstelle                Schiffe zubereitet, verpackt oder durch das Ver-\nerteilt wird, muß die ausgeführten Waren begleiten.             arbeiten solcher Fänge hergestellt worden sind,\n(4) Der Schiffsführer darf Stoffe, die nach Absatz 2     2. für Erzeugnisse, die nicht zum Kapitel 3 des Zoll~\nverwendet werden sollen, entweder selbst ausfüh-                tarifs gehören, beim Zubereiten, Verarbeiten oder\nren oder auch während der Reise von anderen über-               Haltbarmachen -      abgesehen von unverzolltem\nnehmen. Andere Stoffe als unverzolltes Seesalz darf             Seesalz -- nur Stoffe verwendet worden sind, für\ner jedoch nur unmittelbar von einem deutschen                    die eine Ausfuhrbescheinigung vorgelegen hat.\nSchiff und nur dann übernehmen, wenn ihm die                Der Erklärung sind alle nach den Absätzen 3, 4 und 6\nAusfuhrbescheinigung vorgelegt wird. Der Schiffs-           ausgestellten Unterlagen beizufügen, die der Schiffs-\nführer hat den Empfang der Stoffe nach vorgeschrie-         führer besitzen muß. Der Schiffsführer hat das\nbenem Muster in zwei Stücken zu bescheinigen und            Schiffstagebuch zur Einsicht vorzulegen.\nschriftlich zu erklären, daß die Ausfuhrbescheinigung\n(8) Die Zollstelle kann in einzelnen Fällen von\nvorgelegen hat und daß sie sich auf die übernomme-\nnen Stoffe bezieht. Ein Stück der Empfangsbeschei-          den Verpflichtungen nach den Absätzen 3 bis 6 und\nnigung bleibt bei der Ausfuhrbescheinigung. Auf             Absatz 7 Sätze 2 und 3 befreien, soweit ihr die Zoll-\ndieser sind die abgegebenen Stoffe nach Art und             belange dadurch nicht gefährdet erscheinen.\nMenge und unter Angabe des Empfängers abzu-                     (9) Die Absätze 3 bis 7 sind nicht anzuwenden,\nschreiben.                                                  wenn ein deutscher Fischer seine frischen Fänge un-\nverpackt oder in offenen Behältnissen, die üblicher-\n(5) Die Fänge und die daraus an Bord hergestellten\nweise für die Aufbewahrung frischer Fänge an Bord\nErzeugnisse dürfen insgesamt oder teilweise zur             verwendet werden, einführt und seine Fahrt nicht\nBeförderung nach dem Zollgebiet oder zur Verar-             über das Küstengebiet (Anlage 2) hinausgeführt hat.\nbeitung auf ein anderes deutsches Schiff umgeladen           Die Absätze 3 bis 7 sind ferner nicht anzuwenden,\nwerden. Während der Beförderung nach dem Zoll-               wenn ein deutscher Fischer seine frischen Fänge ein-\ngebiet müssen die umgeladenen Fänge und Erzeug-              führt und seine Fahrt zwar über das Küstengebiet\nnisse verpackt und mit Schiffsbleien sicher ver-            hinausgeführt hat, er jedoch vorwiegend im Küsten-\nschlosse11 sein. Davon kann abgesehen werden, wenn           gebiet fährt und dem für seinen Heimathafen zu-\nFänge und Erzeugnisse üblicherweise lose oder in             ständigen Hauptzollamt schriftlich erklärt hat, daß\nnicht verschlußfähigen Umschließungen befördert              er nur frische unverpackte Fänge einführt; die Er-\nwerden. Mit Schiffsbleien sicher verschlossene Fän-          klärung kann jeweils für längstens ein Jahr abge-\nge und Erzeugnisse dürfen zur Beförderung nach               geben werden. Zu den frischen Fängen gehören auch\ndem Zollgebiet auch vorübergehend in einem aus-              1. an Bord ausgenommene Fische mit ihren Fisch-\nländischen Hafen an Land gebracht werden.                         eiern und - auch gesalzenen - Lebern,\n(6) Der Führer des Schiffes, das Ladung abgibt,          2. an Bord gekochte und gesalzene Garnelen.\nhat zweifach nach vorgeschriebenem Muster zu er-                (10) Zollfrei sind ferner Fische, die an der Strand-\nklären,                                                      linie gefangen werden.\n1. von welchem Schiff die Fänge und Erzeugnisse                                        § 62\nstammen, die umgeladen werden,\nFänge helgoländischer Fischer\n2. ob - abgesehen von unverzolltem Seesalz - für\ndie Erzeugnisse, die nicht zum Kapitel 3 des Zoll-          (1) Fänge von Fischern, die auf der Insel Helgo-\ntarifs gehören, nur Stoffe verwendet worden sind,       land wohnen und von deutschen Schiffen aus auf\nfür die ihm eine Ausfuhrbescheinigung vorgele-          See fischen, sowie die aus diesen Fängen auf deut-\ngen hat,                                                schen Schiffen oder auf der Insel Helgoland herge-\nstellten Erzeugnisse sind zollfrei, wenn sie zum Ka-\n3. ob und wie die Fänge und Erzeugnisse verpackt             pitel 3 des Zolltarifs gehören. Zollfrei sind ferner\nund Packstücke gekennzeichnet sind, und                 die aus diesen Fängen auf deutschen Schiffen oder\n4. ob die Umschließungen der Fänge und Erzeug-               auf der Insel Helgoland hergestellten Erzeugnisse,\nnisse aus dem freien Verkehr des Zollgebiets            die nicht zum Kapitel 3 des Zolltarifs gehören, wenn\nohne Erlaß, Erstattung oder Vergütung von Zoll          zum Zubereiten, Verarbeiten oder Haltbarmachen\nausgeführt worden sind.                                 - abgesehen von unverzolltem Seesalz - nur Stoffe","Nr. 47     Tug der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1970                           583\nverwende!!. wordt:n sind, die i:lllS dem freien Verkehr    3. die Waren nur zum Verbrauch im Zug während\ndes Zollqebiets ohne Erlaß, Erstattung oder Ver-                der Reise abgegeben werden und\ngütung von Zoll dusgclührt worden sind. Ab-\n4. keine größeren Mengen mitgeführt werden, als\nweidiend von § 43 sind Umschließungen der Fänge\njeweils für eine normale Versorgung bei der Hin·\nund der ErzeugnissP rn 1r z.ol lJ rei, wenn sie nachweis-\nund Rückfahrt auf der gesamten Strecke benötigt\nbar <JUS dem freien Verkehr des Zollgebiets ohne\nwerden.\nErlaß, Drstiltlung oder Vcrgülun~J von Zoll ausge-\nführt worden sind.                                            (2) Von der Zollfreiheit sind Tabakwaren sowie\n(2) Die Zollfreiheit hängt davon ab, daß der Zoll-     alkoholische Zubereitungen und Getränke der\nstelle bei der A bfcrli~Jlmg der Fänge und Erzeug-        Tarifnr. 22.09 ausgeschlossen. Bei anderen Geträn-\nnisse eine BesdwinirJlrng des Fischmeisters der Insel       ken hängt die Zollfreiheit davon ab, daß sie in\nHelgoland nach vorgeschriebenem Muster vorliegt,           Flaschen eingeführt werden, die mit dem Zeichen\naus der sich die tatsächlichen Voraussetzungen für         der Speisewagengesellschaft versehen sind.\ndie Zollfreiheit ergc~ben. Der Fischmeister darf diese\nBescheinigung nur erteilen, wenn ihm die Waren                                          § 66\nvor der Einfuhr in das Zollgebi(-~t vorgeführt worden\nsind und wenn die tatsächlichen Voraussetzungen                           Bordvorräte der Luftfahrzeuge\nder Zollfreihci I cindeu Ug vorliegen.                         (1) Zollfrei sind unter zollamtlicher Uberwachung\nund unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit\n§ 63                            Lebensmittel und Tabakwaren, die in einem Luft-\nfahrzeug\nBodenseefischerei\n1. als Bordvorrat eingeführt und\n(l) ZoJlfn)i sind Fische, die im ,schweizerischen\nTeil des Untc:rsces und des Rheins zwischen Zoll-          2. nur zum Verbrauch an Bord während des Fluges\ngrenze und Untersee gefang€~n und unmittelbar auf               abgegeben werden.\ndas deutsche Ufer gebrad1l werden. Entsprechendes             (2) Die Zollfreiheit hängt davon ab, daß das Luft-\ngilt für erlegtes Wild.                                    fahrzeug Fluggäste nur im internationalen Flug-\n(2) Zollfrei sind unter zollamtlicher Uberwachung       linienverkehr befördert.\n1. Fischbrut im Bodensee heimischer Fischarten, die\n§ 67\nim Bodensee eingesetzt wird,\n2. Fischeier im Bodensee heimischer Fischarten,                           Waren für Staatsoberhäupter\nwenn die Eier in Brutanstalten am Bodensee aus-           Zollfrei sind unter der Voraussetzung der Gegen-\ngebrütet werden und die Fischbrut im Bodensee          seitigkeit Waren, die für das Oberhaupt eines aus-\neingesetzt wird.                                       wärtigen Staates eingeführt werden und zum Ge-\n§ 64                            brauch oder Verbrauch während seines Aufenthalts\nim Zollgebjet bestimmt sind.\nVorübergehende Verwendung\nZollfrei sind Waren, die im Zollgebiet unter zoll-\namtlicher Uberwachung vorübergehend verwendet\n§ 68\nund danach wieder ausgeführt werden, soweit die                           Diplomaten- und Konsulargut\nVerwendung wesentliche Vorteile für den Verwen-               (1) Zollfrei sind unter der Voraussetzung der\nder erwarten läßt und Nachteile für andere durch           Geg_enseitigkeit Waren, die\nden Zoll geschützte Wirtschaftskreise, auch nach der\nDauer der Verwendung, nicht zu befürchten sind             1. bei der Einfuhr bestimmt sind zum persönlichen\noder soweit die Vorteile gegenüber den Nachteilen              Gebrauch oder Verbrauch durch\nerheblich überwiegen. Die Zeit, während der eine                a) den Leiter, die diplomatischen Mitglieder und\nWare bereits früher im Zollgebiet vorübergehend                     das Geschäftspersonal der diplomatischen Ver-\nverwendet worden ist, ist dabei zu berücksichtigen.                 tretungen in der Bundesrepublik Deutschland,\nb) den Leiter, die konsularischen Mitglieder und\n§ 65                                      das Geschäftspersonal der Konsularvertretun-\ngen in der Bundesrepublik Deutschland,\nSpeisewagenvorräte\nc) die Familienmitglieder der unter den Buch-\n(1) Zollfrei sind unter zollamtlicher Uberwachung                staben a und b genannten Personen. Als\nund unter der Voraussetzung der Gegen-seitigkeit                    Familienmitglieder im Sinne dieser Bestim-\nSpeisewagenvouäte in Eisenbahnzügen, die mehrere                    mung gelten der Ehegatte, die minderjährigen\nStaaten durchlaufen, wenn                                           Kinder sowie - wenn sie von der nach Buch-\n1. die Waren nur aus dem freien Verkehr derjenigen                  stabe a oder b begünstigten Person wirtschaft-\nStaaten stammen, über deren Gebiet der Zug                      lich abhängig sind und in ihrem Haushalt\nläuft,                                                          leben - die volljährigen unverheirateten Kin-\n2. für die Waren Zölle und andere Abgaben weder                     der und die Eltern,\nerlassen, erstattet noch vergütet und keine ande-      2. den in Nummer               bezeichneten Vertretun-\nren finanziellen Ausfuhrvergünstigungen gewährt            gen in der Bundesrepublik Deutschland aus dem\nwerden,                                                    Zollausland zugehen und als Dienstgegenstände","584                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\noder zum ßirn oder Umbau von Gebäuden der            stoffe im Hauptbehälter bis zu einer Menge zollfrei,\nVertrelunqcn verwendet werden oder als Ein-          die dem Inhalt eines Hauptbehälters normaler Größe\nrichtungsstücke mit den Gebäuden fest verbun-        entspricht, jedoch bei Lastkraftwagen nur bis zu\nden werden sollen.                                   50 Litern und bei Kraftomnibussen nur bis zu 100\n(2) Die Zollfreiheit ist ausgeschlossen für Waren     Litern. Bei Personenkraftwagen sind auch Treib-\nzum Gebrnuch oder Vcrbrnuch durch                        stoffe bis zu 10 Litern zollfrei:, die in Reservebehäl-\ntern eingeführt werden. Die Zollfreiheit hängt bei\n1. Deutsche oder solche Staatenlose, die ihren stän-\nKraftfahrzeugen, die im Zollgebiet beheimatet sind,\ndigen Wohnsitz in Deutschland hatten, ehe sie\ndavon ab, daß die Fahrt nach den Umständen nicht\nzu den in Absatz 1 genunnten Personen gehörten,\nzum Erwerb von Treibstoff unternommen worde·n\n2. Personen, die in Deutschland eine private Er-         ist.\nwerbstätigkeit ausüben.\n(3) Ist in einem Kraftomnibus oder in einem Last-\n(3) Die Zollfreiheit hün~Jt davon ab, daß die         kraftwagen eine größere als die nach Absatz 2 zoll-\n·waren unter der Anschrift der Vertretung oder           freie Treibstoffmenge im Hauptbehälter ausgeführt\nihn~s Leiters oder seines Stellvertreters, im Falle      worden, so erhöht sich die nach Absatz 2 zollfreie\ndes Absatzes 1 Nr. 1 der Anschrift einer dort ge-        Menge bei einer folgenden Einfahrt auf die ausge-\nnannten Person eingehen und daß bei der Abferti-         führte Menge. Die Erhöhung hängt davon ab, daß\ngung zum freien Verkehr (im Falle des Absatzes 4        bei der Einfuhr ein Treibstoffausweis mitgeführt\nSatz 2 bei der Abfertigung zur Zollgutverwendung)         wird, den eine Zollstelle ausgestellt hat. Der Treib-\neine mit Dienststempel versehene Erklärung des           stoff ausweis wird 6 Monate nach seiner Ausstellung\nLeiters der Vertretung oder seines Stellvertreters       ungültig.\nnach vorgeschriebenem Muster vorgelegt wird, aus\n(4) Die Absätze 2 und 3 gelten sinngemäß, wenn\nder sich die tatsächlichen Voraussetzungen der Zoll-\nein Landkraftfahrzeug auf einem anderen Beförde-\nfreiheit ergeben.\nrungsmittel eingeführt wird, jedoch die Fahrt im\n(4) Ob und in welchem Umfang Gegenseitigkeit         Zollgebiet mit eigener Kraft fortsetzen soll.\n(Absatz 1) besteht, wird im Bundeszollblatt bekannt-\n(5) Werden Landkraftfahrzeuge aus einem Frei-\ngegeben. Hängt danach die Zollfreiheit davon ab,\nhafen mit eigener Kraft eingeführt, so sind die\ndaß die Waren nicht, nur nach Ablauf einer be-\nTreibstoffe zollfrei, die sich im Hauptbehälter be-\nstimmten Frist oder nur an bestimmte Stellen oder\nfinden und nachweisbar aus dem freien Verkehr\nPersonen veräußert werden, so sind die Waren nur\ndes Zollgebiets ohne Erlaß, Erstattung oder Ver-\nunter zollamtlicher Uberwachung zollfrei.\ngütung von Zoll in den Freihafen ausgeführt worden\nsind.\n§ 69\n§ 70a\nAusstattung ausländischer Dienststellen\nTreibstoffe für Kühlanlagen\n(1) Zollfrei sind unter der Voraussetzung der\nGegenseitigkeit                                              (1) Zollfrei sind Treibstoffe zum Betrieb von Kühl-\nanlagen in Landfahrzeugen oder Großbehältern, und\n1. Baubedarf, Betriebsmittel und andere Dienst-          zwar bis zu 50 Litern je Kühlanlage. Die Zollfreiheit\ngegenstände, die aus dem Zollausland für die\nhängt davon ab, daß die Treibstoffe in besonderen\nDienststellen und Anschlußstrecken ausländischer\nTreibstoffbehältern eingeführt werden, die bei Land-\nEisenbahnen oder für ausländische Zollstellen\nfahrzeugen mit den Kühlanlagen fest verbunden, bei\nund Postämter im Zollgebiet eingeführt werden,\nGroßbehältern in diesen eingebaut oder an diesen\n2. Ausstattungsgegenstände, die für öffentliche kul-     befestigt sind. Werden die Treibstoffe aus einem\nturelle oder wissenschaftliche Einrichtungen aus-    Freihafen eingeführt, so hängt die Zollfreiheit fer-\nländischer Staaten oder von ihnen beauftragter       ner davon ab, daß die Treibstoffe nachweisbar\nStellen bestimmt sind.\n1. aus dem freien Verkehr des Zollgebiets ohne\n(2) Die Zollfreiheit hängt davon ab, daß bei der           Erlaß, Erstattung oder Vergütung von Zoll in den\nZollabfertigung eine Bescheinigung des Leiters der            Freihafen ausgeführt worden sind oder\nausländischen Dienststelle oder der ausländischen        2. in den in Satz 2 bezeichneten Treibstoffbehältern\nEinrichtung vorgelegt wird, aus der sich die tatsäch-         aus dem Zollausland in den Freihafen gelangt\nlichen Voraussetzungen der Zollfreiheit ergeben.              sind.\n(3) Für Betriebsstoffe der Schienenfahrzeuge gilt         (2) § 70 Abs. 3 gilt sinngemäß.\nnur § 71.\n§ 70                                                      § 71\nBetriebsstoffe für Landkraftfahrzeuge                     Betriebsstoffe für Schienenfahrzeuge\n(1) Zollfrei sind Schmierstoffe der Landkraftfahr-       Zollfrei sind folgende Betriebsstoffe, die im öffent-\nzeuge in der für das einzelne Fahrzeug vorgesehe-        lichen Eisenbahnverkehr von Schienenfahrzeugen\nnen Menge, Vorräte jedoch nur bis zu insgesamt           aus dem Zollausland eingeführt und für die un-\neinem Kilogramm.                                         mittelbare Verwendung auf diesen Fahrzeugen be-\n(2) Werden Landkraftfahrzeuge mit eigener Kraft       stimmt sind:\naus dem Zollausland eingeführt, so sind ihre Treib-      1. Treibstoffe in den Hauptbehältern,","Nr. 47    Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1970                           585\n2. Kohlen, Schmierstoffe und andere Heiz- und Be-          entspricht, und Schmierstoffe in üblichen Mengen,\ntriebsstoffe in der für das einzelne Fahrzeug vor-    wenn sie aus dem Zollausland in Luftfahrzeugen\ngesehenen Menge.                                      eingeführt werden, die nach § 6 Abs. 1 nicht Zollgut\nwerden oder nach § 6 Abs. 6 des Gesetzes von der\nGestellung befreit sind, und in diesen Luftfahr-\nZu §§ 24 und 25 Abs. 1 des Gesetzes                        zeugen zum Motorenantrieb oder zum Schmieren\nverwendet werden sollen. Die Zollfreiheit ohne zoll-\n§ 72                           amtliche Uberwachung hängt ferner davon ab, daß\nBetriebsstoffe für Schiffe                der Flug nach den Umständen nicht zum Erwerb von\nTreibstoff unternommen worden ist.\n(l) Zollfrei sind Schweröle und Schmierstoffe, die\nunter zollamtlicher Uberwachung auf Schiffen zum              (3) Gase zum Befüllen von Luftschiffen und Bal-\nMotorenantrieb, zum Heizen oder zum Schmieren              lonen sind keine Betriebsstoffe im Sinne des Ab-\nverwendet werden.                                          satzes 1.\n(2) Zollfrei ist unter zollamtlicher Uberwachung\nBenzin, das von Schiffen im Hauptbehälter bis zu           Zu § 26 des Gesetzes\neiner Menge, die dem Inhalt eines Hauptbehälters\n§ 74\nnormaler Größe entspricht, aus dem Zollausland ein-\ngeführt und auf ihnen zum Motorenantrieb verwen-                              Zollermäßigung\ndet wird, sowie Benzin, das von Schiffen auf der                       bei Herstellung nach Vorlagen\nseewärtigen Fahrt vom letzten Seezollhafen in das             (1) Waren sind nicht nach Vorlagen eines im Zoll-\nZollausland zum Motorenantrieb verwendet wird.\ngebiet ansässigen Auftraggebers hergestellt wor-\n(3) Ohne zollamtliche Uberwachung sind zollfrei         den, wenn der Auftraggeber die Vorlagen vom\n1. Treibstoffe im Hauptbehälter bis zu einer Menge,       Hersteller der Waren oder von einer Person er-\ndie dem Inhalt eines Hauptbehälters normaler         worben hat, die mit dem Hersteller geschäftlich ver-\nGröße entspricht,                                     bunden ist; § 30 Abs. 2 des Gesetzes gilt sinngemäß.\n2. Treibstoffe bis zu 30 Litern in Reservebehältern           (2) Zuständig für die Zusage ist das Hauptzollamt,\nund                                                  in dessen Bezirk sich der Sitz (Hauptniederlassung),\n3. Schmierstoffe in der für das einzelne Schiff vorge-    mangels eines solchen ein Wohnsitz des Antrag-\nsehenen Menge, Vorräte jedoch nur bis zu ins-         stellers befindet. Der Antrag ist nach vorgeschrie-\ngesamt 2 Kilogramm,                                  benem Muster in zwei Stücken zu stellen. Alle tat-\nsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die\nwenn sie aus dem Zollausland auf Schiffen einge-\nZusage von Bedeutung sind, sind darzutun und auf\nführt werden, die nc1ch § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b\nVerlangen nachzuweisen.\nnicht Zollgut werden oder nach § 6 Abs. 6 des Ge-\nsetzes von der Gestellung befreit sind, und auf               (3) Die Zusage wird schriftlich erteilt. Dabei be-\ndiesen Schiffen zum Motorenantrieb und zum                 stimmt das Hauptzollamt, für welche Zeit sie gilt\nSchmieren - als Treibstoff eingeführtes Schweröl          und bei welcher Zollstelle der Antrag aµf Abferti-\nauch zum Heizen          verwendet werden sollen und       gung der zollbegünstigten Waren zum freien Ver-\nwenn dafür keine bleibende Zollgutverwendung              kehr zu stellen ist. Solche Zollanträge kann nur stel-\nnach Absatz 1 oder auch 2 durch Erteilung eines            len, wem die Zusage erteilt ist.\nErlaubnisscheins bewilligt ist. Die Zollfreiheit ohne\nzollamtliche Uberwachung hängt ferner davon ab,\ndaß die Betriebsstoffe nicht im deutschen Hoheits-         Zu § 27 des Gesetzes\ngebiet unverzollt oder mit dem Anspruch auf Erlaß,                                  § 75\nErstattung oder Vergütung von Zoll bezogen wor-           Bau und Ausrüsten von Schiffen und Luftfahrzeugen\nden sind und die Fahrt nach den Umständen nicht\nzum Erwerb von Treibstoff unternommen worden                  (1) Waren werden zum Bau, zum Umbau oder\nist.                                                      zum Ausbessern verwendet, wenn sie Bestandteil\n(4) Schiffe im Sinne der Absätze 1 bis 3 sind alle      eines Schiffes oder Luftfahrzeugs werden.\nWasserfahrzeuge mit Ausnahme .schwimmender                    (2) Waren werden zum Ausrüsten verwendet,\nArbeitsgeräte wie Bagger, Kräne, Getreideheber.           wenn sie Zubehör eines Schiffes oder Luftfahrzeugs\nwerden.\n§ 73                              (3) Erstes Ausrüsten ist auch das Ausrüsten, so-\nBetriebsstoffe für Luftfahrzeuge             weit es durch einen Umbau oder eine Ausbesserung\ndes Schiff es oder Luftfahrzeugs verursacht ist.\n(1) Zollfrei sind Betriebsstoffe, die unter zoll-\namtlicher Uberwachung in Luftfahrzeugen oder an\nihrer Außenfläche verwendet werden, sowie Treib-           Zu § 34 des Gesetzes\nstoffe, die unter zollamtlicher Uberwachung für das                                 § 76\nStarten von Segelflugzeugen verwendet werden.                                    Rohgewicht\n(2) Ohne zollamtliche Uberwachung sind zollfrei            (1) Als Umschließungen, die zum Rohgewicht ge-\nTreibstoffe im Hauptbehälter bis zu einer Menge,          hören, gelten innere und äußere Behältnisse, Auf-\ndie dem Inhalt eines Hauptbehälters normaler Größe        machungen, Umhüllungen und Unterlagen.","586                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n(2) Sind in einer Umschließung verschiedene Wa-      Der Zoll für Waren, die nachweislich in dem für ihre\nren enthalten, so wird das Gewicht der Umschlie-        Beschaffenheit maßgebenden Zeitpunkt · schadhaft\nßung nach dem Gewicht der einzelnen Waren (mit          waren oder den Bedingungen des Vertrages nicht\nihren Sonderumschließungen) aufgeteilt.                 entsprachen, wird auch dann erlassen oder erstattet,\n(3) Zum Rohgewicht gehören nicht                     wenn die Waren unter zollamtlicher Uberwachung\nvernichtet oder zerstört worden sind; bei Waren,\n1. Paletten, Verpackungsmittel und Eis (§ 43 Abs. 2),\ndie zerstört worden sind, wird jedoch der Zoll nur\n2. Beförderungsmittel, Behälter, Schutzplanen und       bis auf den Betrag erlassen oder erstattet, der bei\nDeckkleider.                                        der Abfertigung der zerstörten Waren zum freien\n§ 77                           Verkehr im Zeitpunkt ihrer Zerstörung zu erheben\nTaratarif                        wäre. Der Erlaß oder die Erstattung ist ausgeschlos-\nsen, wenn die Zollschuld nach § 57 des Gesetzes oder\nDen Taratarif enthält die Anlage 5.                  in einem besonderen Zollverkehr anders als durch\nzulässige Entnahme in den freien Verkehr ent-\nZu § 36 des Gesetzes                                    standen ist.\n§  78                             (2) Der Erlaß oder die Erstattung hängt davon ab,\ndaß                .\nKleinbeträge\n1. der zu erlassende oder zu erstattende Betrag\n(1) Der Zollbetrag, der auf Grund eines und des-         20 Deutsche Mark übersteigt, es sei denn, der\nselben Zollbescheides zu erheben ist, wird auf 10 Pf        Antragsteller weist nach, daß dies eine unbillige\nnach unten gerundet. Dies gilt nicht, wenn das Run-         Härte zur Folge hätte;\nden eine maschinelle Berechnung des Zolles er-          2. der Antragsteller nachweist, daß die Waren die\nschwert oder wenn der Zollbeteiligte eine genaue            nämlichen wie die verzollten sind; hat der An-\nBerechnung des Zollbetrages verlangt.                       tragsteller mehrfach gleiche Waren verzollt und\n(2) Der sich nach Absatz 1 ergebende Zollbetrag          weist er nicht nach, aus welcher Verzollung die\nwird nicht erhoben, wenn die Eingangsabgaben im             Waren stammen, so wird unterstellt, daß die\nReiseverkehr weniger als 30 Pf, sonst weniger als           Waren zu jener Verzollung gehören, die zum für\neine Deutsche Mark betragen.                                den Antragsteller ungünstigsten Ergebnis führt;\n(3) Für pauschalierte Eingangsabgaben (§      148)   3. die Waren innerhalb einer Frist von sechs Mo-\ngelten die vorstehenden Absätze sinngemäß.                  naten seit dem Tag ihrer Verzollung wieder aus-\ngeführt, vernichtet oder zerstört worden sind; in\nbegründeten Ausnahmefällen kann diese Frist\nZu § 39 des Gesetzes                                        angemessen verlängert werden;\n§ 79                           4. die Waren nach ihrer Verzollung im Zollgebiet\nZollbehandlung gestellungsbefreiter Waren             nicht verwendet worden sind; eine Verwendung\nist jedoch unschädlich, wenn erst dabei die Tat-\n(1) Die Anschreibungen über das Zollgut sind je-         sachen festgestellt werden konnten, die Anlaß für\nweils für ein Kalenderjahr nach vorgeschriebenem            die Ausfuhr, die Vernichtung oder die Zerstörung\nMuster zu führen. Sie müssen alle Angaben enthal-           waren;\nten, die in die Zollanmeldung aufzunehmen sind.\n5. der Verbleib der Waren im Zollgebiet im Zeit-\n(2) Die Zollanmeldung (§ 20) ist. der überwachen-        punkt ihrer Verzollung wahrscheinlich war.\nden Zollstelle (§ 14 Abs. 2) abzugeben. Mit der Zoll-\nanmeldung für den letzten Anmeldezeitraum des              (3) Werden nur Teile einer Ware ausgeführt, ver-\nKalenderjahres sind die Anschreibungen abzu-            nichtet oder zerstört, so wird der Zoll insoweit er-\nliefern. Ist kein Zollbescheid zu erteilen, so wird     lassen oder erstattet, als er den Zoll für den Teil der\ndem Zollbeteiligten ein Stück der Zollanmeldung mit     Ware übersteigt, der nicht ausgeführt, vernichtet\nBestätigung zurückgegeben.                              oder zerstört wird.\n(3) Das Hauptzollamt, das die Befreiung von der         (4) Die Waren sind vor der Ausfuhr, der Vernich-\nGestellung genehmigt, bestimmt das Muster der An-       tung oder der Zerstörung zu gestellen und nach vor-\nschreibungen, den Zeitraum, den eine Zollanmel-         geschriebenem Muster in zwei Stücken mit dem An-\ndung zu umfassen hat, und den Tag, an dem nach          trag anzumelden, die Ausfuhr, die Vernichtung oder\nAblauf dieses Zeitraums die Zollanmeldung späte-        die Zerstörung zollamtlich zu überwachen und den\nstens abzugeben ist.                                    Zoll zu erlassen oder zu erstatten. In der Anmel-\ndung sind die tatsächlichen Voraussetzungen für den\nErlaß oder die Erstattung darzutun; beizufügen sind\nZu § 40 des Gesetzes                                    der Beleg über die Verzollung, Unterlagen für den\n§ 80                           Nachweis der Nämlichkeit und bei Vernichtung\nErlaß oder Erstattung                  oder Zerstörung Belege über den Anlaß.\naus besonderen Gründen                      (5) Waren, die ausgeführt werden sollen, sind zu\n(1) Der Zoll für Waren wird erlassen oder er-        gestellen\nstattet, wenn die Waren unter zollamtlicher Uber-       1. einer nach § 10 zuständigen Zollstelle, falls nicht\nwachung an oder für den außerhalb des Zollgebiets           ihre Beförderung im gemeinschaftlichen Versand-\nansässigen Lief erer wieder ausgeführt worden sind.         verfahren vorgeschrieben ist;","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1970                           587\n2. sonst einer für die Abfertigung zum gemeinschaft-    Zollstelle sind in diesem Falle Zollversandgut und\nlichen Versandverfohren zuständigen Zollstelle;     Freigut getrennt zu verstauen, die Waren als Zoll-\nim Falle der Nummer 1 können die Waren vorweg           versandgut oder Freigut zu kennzeichnen oder be-\nsondere Verzeichnisse für das Freigut abzugeben.\neiner anderen Zollslelle zur Prüfung des Antrags\nund der Anmeldung sowie zur Sicherung der Näm-\nlichkeit vorgeführt werden. Waren, die vernichtet                                 § 84\noder zers•tört werden sollen, können jeder Zollstelle              Zuladung, Entladung, Umladung\ngestellt werden.\n(1) Muß wegen einer Zuladung, Entladung oder\n(6) Zuständig für den Erlaß oder die Erstattung     Umladung ein Zollverschluß für Zollversandgut ab-\nist die Zollstelle, die den Zoll angefordert hat. Für  genommen werden, so ist das bei einer Zollstelle\ndie Ablehnung nach Absatz 2 Nr. 1 ist auch die erste   unter Vorführung des Zollversandguts und Vorlage\nnach Absatz 4 mit dem Antrag befaßte Zollstelle        des Versandscheins zu beantragen.\nzuständig.\n(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn aus den be-\nzeichneten Gründen eine Zollbegleitung für Zoll-\nZu § 41 des Gesetzes                                   versandgut beendet werden muß.\nVersand\n§ 81                                                    § 85\nAbfertigung zum Zollgutversand                           Vorübergehende Beförderung\naußerhalb des Zollgebiets\n(l) Der Zollantrag auf Abfertigung zum Zollgut-\nversand darf sich nur auf Zollgut beziehen, das einer     (1) Ist Zollversandgut auf dem Weg zu dem im\nund derselben Zollstelle überwiesen werden soll.       Versandschein bezeichneten Bestimmungsort durch\nDie Zollanmeldung ist in drei Stücken abzugeben;       das Zollausland oder ein Zollfreigebiet durchgeführt\ndie Zollstelle kann auf das dritte Stück verzichten,   worden, so wird bei der Wiedereinfuhr kein neuer\nwenn es für die zollamtliche Uberwachung nicht be-     Versandschein erteilt, wenn\nnötigt wird.                                           1. der Zollbeteiligte seinen Antrag auf Abfertigung\n(2) Das Zollgut, das zum Zollgutversand abge-           zum Zollgutversand von vornherein auf die Zoll-\nfertigt wird (Zollversandgut). wird dem Zollbetei-         behandlung nach der Wiedereinfuhr erstreckt\nligten erst nach Beendigung dieser Abfertigung zur         hat, und\nBeförderung überlassen. Ist Sicherheit verlangt,       2. die Nämlichkeit des Zollversandguts durch die\nso wird das Zollversandgut dem Zollbeteiligten             zuständigen Zollstellen bei der vorübergehenden\nerst überlassen, nachdem die Sicherheit geleistet ist.     Ausfuhr und der Wiedereinfuhr festgestellt ist.\nDer Zollbeteiligte erhält bei der Uberlassung einen       (2) § 55 Abs. 4 gilt sinngemäß.\nVersandschein; verzichtet die Zollstelle auf die Zoll-\nanmeldung (§ 12 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes), so wird\nkein Versandschein ausgestellt.                                                   § 86\nZollgutversand in besonderen Fällen\n§  82                            (1) Hat eine Zollstelle in dem Teil des Zollgebiets,\nBeförderung von Zollversandgut              der nicht zum Geltungsbereich des Gesetzes gehört,\nZollg_ut einer Zollstelle im Geltungsbereich des Ge-\n(1) Das Zollversandgut ist so zügig wie möglich\nsetzes überwiesen, so hat es der Gestellungspflich-\nzu befördern. Schiffe, die Zollversandgut an Bord\ntige nach dem Verbringen in den Geltungsbereich des\nhaben, für das ein Versandschein ausgestellt ist,      Gesetzes der nächsten Zollstelle mit dem Antrag zu\nmüssen das Zollzeichen 1 nach der Anlage 3 führen;\ngestellen, es für die weitere Beförderung zum Zoll-\nauf der Donau und auf dem Bodensee sind sie hier-\ngutversand abzufertigen.\nvon befreit.\n(2) Hat eine Zollstelle im Geltungsbereich des Ge-\n(2) Der Beförderer hat es der nächsten Zollstelle\nsetzes Zollgut einer Zollstelle in dem Teil des Zoll-\nunverzüglich anzuzeigen, wenn die Frist für die\ngebiets überwiesen, der nicht zum Geltungsbe-\nerneute Gestellung nicht eingehalten werden kann\nreich des Gesetzes gehört, so hat der Gestellungs-\noder wenn die Wirkung von Nämlichkeitsmitteln\npflichtige das Zollgut der letzten Zollstelle im Gel-\nbeeinträchtigt worden ist. Diese Zollstelle kann ver-\ntungsbereich des Gesetzes vorzuführen, ehe er das\nlangen, daß ihr der Versandschein vorgelegt wird\nZollgut aus diesem Geltungsbereich bringt.\nund daß das Zollversandgut ihr oder einer von ihr\nbezeichneten Zollstelle vorzuführen oder zu gestel-\nlen ist.                                                                          § 87\n§ 83                                             Erneute Gestellung\nMitbeförderung von Freigut                   (1) Bei der erneuten Gestellung hat der Gestel-\nIn Beförderungsmitteln, Behältern oder Behältnis-   lungspflichtige den Versandschein vorzulegen.\nsen mit Zollversandgut, die unter Zollverschluß           (2) Für die Haftung nach § 41. Abs. 2 Satz 3 und\nstehen, darf Freigut nur mitbefördert werden, wenn     Abs. 7 Satz 1 des Gesetzes ist eine Gestellung erst\ndadurch keiner Zollstelle wesentliche zusätzliche      ordnungsmäßig, wenn auch der Versandschein vor-\nVerwaltungsarbeit erwächst. Auf Verlangen der          gelegt ist.","588                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n(3) Ändert sich der Bestimmungsort des Zollver-                                       § 89\nsand~Juls, so dc1rf es auch einer anderen befugten                                  Lagerstätten\nZollstelle als der im Vcrscrndschein genannten ge-\nstellt werden.                                                   (1) Lagerstätten von Zollniederlagen und von Zoll-\nverschlußlagern sollen in Orten liegen, an denen\n(4) Wird Zollversandgut der zollamtlichen Uber-\nsich eine Zollstelle befindet.\nwachung entzogen oder unzL1lässig verändert, so ist\nfür die Maßnahmen nach § 57 Abs. 4 des Gesetzes                  (2) Für ein Zollager können mehrere Lagerstätten\nund die Inanspruchnahme der Haftenden zuständig              bestimmt werden, soweit die zollamtliche Uberwa-\n1. die Zollstelle, die das Zollgut zum Zollgutversand        chung dadurch nicht übermäßig erschwert wird.\nabgefertigt hat, wenn diese im Geltungsbereich              (3) Lagerstätten offener Zollager können sich auch\ndes Gesetzes liegt,\nin öffentlichen oder privaten Lagerbetrieben befin-\n2. sonst die Zollstelle, die zuerst mit der Sache be-        den (Sammellager), wenn die Betriebsinhaber\nfaßt wird.\n1. die Waren für die einzelnen Lagerinhaber über-\nIst das Zollgut j<c:doch ganz oder teilweise zu einer             sichtlich und getrennt lagern,\nanderen Zollstelle gelangt, so ist diese zuständig.          2. die für Lagerbetriebe üblichen kaufmännischen\nBücher ordnungsgemäß führen,\n3. dem Hauptzollamt (§ 88 Abs. 1) Zeichnungen und\nZu §§ 42 bis 46 des Gesetzes                                      Beschreibungen der Lagerstätten, die für die ein-\nzelnen offenen Zollager verwendet werden sol-\nZollager\nlen, in drei Stücken eingereicht haben, und\n§ 88\n4. sich schriftlich damit einverstanden erklärt haben,\nBewilligung                              daß jeder damit beauftragte Zollbedienstete die\n(1) Zuständig für die Bewilligung eines Zollagers              Waren prüft, die auf den Lagerstätten (Num-\nist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk das Lager                  mer 3) lagern, und die in Nummer 2 bezeichneten\neingerichtet werden soll.                                         Bücher mit' allen Unterlagen einsieht.\n(2) Der Antrag, ein Zollager zu bewilligen, ist               (4) Bauliche Änderungen der Lagerstätten sowie\nschriftlich in drei Stücken zu stellen. Alle rechtlichen     Änderungen der zollsicheren Einrichtung von Zoll-\nund tatsächlichen Verhältnisse, die für die Bewilli-         niederlagen oder Zollverschlußlagern bedürfen der\ngung und die zollamtliche Uberwachung von Bedeu-             vorherigen Zustimmung des Hauptzollamts. Die\ntung sind, sind darzutun und auf Verlangen nachzu-           Lagerzollstelle kann unter bestimmten Vorausset-\nweisen.                                                      zungen und Bedingungen zulassen, daß Lagerstätten\nvon offenen Zollagern oder Teile solcher Lagerstät-\n(3) Dem Antrag sind beizufügen\nten vorübergehend aus dem Zollager ausgegliedert\nl. Zeichnung und Beschreibung der Lagerstätte in             werden.\ndrei Stücken,\n2. auf Verlangen eine beglaubigte Abschrift der                                          § 90\nEintragungen im Handels-, Genossenschafts- oder\nVereinsregister, falls der Antragsteller darin ein-                             Einlagerung\ngetragen ist.                                               (1) Der Zollantrag auf Abfertigung zur Zollgut-\n(4) Zollager werden schriftlich bewilligt. Die Be-        lagerung ist bei der Lagerzollstelle zu stellen.\nwilligung kann jederzeit widerrufen werden.                      (2) Mit Zustimmung der Lagerzollstelle darf der\n(5) Das Hauptzollamt bestimmt                            Zollantrag auch bei einer anderen Zollstelle gestellt\n1.   im Rahmen des Antrags die Lagerstätte (§ 89),           werden, bei Lagerung in Zollniederlagen oder Zoll-\nverschlußlagern jedoch nur, wenn die andere Zoll-\n2.   für Lagerstätten von Zollniederlagen und von\nstelle das Verbringen der Waren in das Zollager\nZollverschlußlagern die Art ihrer zollsicheren\nüberwachen kann. Die Zollanmeldung ist abwei-\nHerrichtung,\nchend von § 20 Abs. 3 in drei Stücken abzugeben.\n3.   für Zollverschlußlager im Rahmen des Antrags,           Bei Lagerung in einem offenen Zollager erhält der\nwelche Arten von Waren darin gelagert werden            Zollbeteiligte zwei mit dem Abfertigungsvermerk\ndürfen, und                                             versehene Stücke zurück; ein Stück hat er unverzüg-\n4.   die Zollstelle, die für das Zollager und die wäh-        lich bei der Lagerzollstelle abzugeben.\nrend der Lagerung zu treffenden Entscheidungen\nzust:Jndig ist (Lilgerzollstelle).                          (3) Den Zollantrag darf bei privaten Zollagern nur\nder Lagerinhaber stellen. Bei Zollverschlußlagern\n(6) Niederlagehalter (§ 43 Abs. 2 des Gesetzes)          darf sich der Antrag nur auf Waren beziehen, für\noder Lagerinhaber (§ 44 Abs. 2 und 3 des Gesetzes)            deren Lagerung das Zollager bewilligt worden ist;\nist, wem das Zollager bewilligt ist; Gesamtrechts-            die Lagerzollstelle kann in einzelnen Fällen Aus-\nnachfolger treten an seine Stelle. Tritt Gesamtrechts-        nahmen zulassen.\nnachfolge ein oder ändern sich sonst Verhältnisse,\ndie für die Bewilligung von Bedeutung waren, so                   (4) Für die Zulassung der Lagerung von Freigut\nhat das der Nicderlagchalter oder Lagerinhaber                (§ 45 Abs. 2 des Gesetzes) ist die Lagerzollstelle zu-\ndem Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzei-            ständig. Die Zulassung kann jederzeit widerrufen\ngen.                                                          werden.","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1970                            589\n§ 91                                                    § 94\nUblkhe Lagerbehandlung                         Gestellung zu einer neuen Zollbehandlung\n(1) Die Lagerbehandlung (§ 45 Abs. 3 des Geset-          (1) Soll Zollgut aus einer Zollniederlage oder\nzes) wird durch den Bundesminister der Finanzen         einem Zollverschlußlager einer neuen Zollbehand-\nzugelassen. Diese allgemeine Zulassung wird im          lung zugeführt werden, so ist es der Lagerzollstelle\nBundesanzeiger bekanntgemacht. Soweit eine allge-       zu gestellen.\nmeine Zulassung nicht erfolgt ist, ist für die Zulas-\nsung die Lagerzollstelle zuständig. Eine Zulassung         (2) Soll Zollgut aus einem offenen Zollager unter\nkann jederzeit widerrufen werden.                       zollamtlicher Uberwachung ausgeführt werden, so\nist es einer nach § 10 zuständigen Zollstelle zu\n(2) Eine. Lagerbehandlung, durch welche die Be-      gestellen, falls nicht seine Beförderung im gemein-\nschaffenheit oder die Umschließung der Waren so         schaftlichen Versandverfahren vorgeschrieben ist;\nverändert wird, daß die bisherigen Eintragungen in      für die Abfertigung zum gemeinschaftlichen Ver-\nden Lageraufzeichnungen (§ 98 Abs. 1) nicht mehr        sandverfahren ist es der Lagerzollstelle oder einer\nzutreffen, hat der Einlagerer oder der Lagerinhaber     anderen dafür zuständigen Zollstelle zu gestellen.\nder Lagerzollstelle schriftlich in zwei Stücken nach    Ist die nach § 10 zuständige Zollstelle nicht die\nvorgeschriebenem Muster anzuzeigen. Die Lagerzoll-      Lagerzollstelle oder soll die Abfertigung zum ge-\nstelle kann für die Anzeige bestimmte Zeitpunkte        meinschaftlichen Versandverfahren bei einer ande-\nfestsetzen. Sie kann in einfachen Fällen mündliche      ren Zollstelle als der Lagerzollstelle beantragt wer-\nAnzeige zulassen oder auf die Anzeige verzichten.       den, so ist das Zollgut zur Durchführung des Ver-\nfahrens nach Absatz 5 der Lagerzollstelle vorweg\nvorzuführen.\n§  92\n(3) Soll Zollgut aus einem offenen Zollager in an-\nVorübergehende Entfernung von Zollgut            deren Fällen als denen des Absatzes 2 einer neuen\nDie vorübergehende Entfernung von Zollgut aus        Zollbehandlung zugeführt werden, so ist es der\ndem Zollager (§ 45 Abs. 4 des Gesetzes) wird durch      Lagerzollstelle zu gestellen. Es kann, wenn es zur\ndie Lagerzollstelle zugelassen. Die Zulassung kann      Zollgutlagerung in einer Zollniederlage oder einem\njederzeit widerrufen werden.                            Zollverschlußlager, zum aktiven Veredelungsver-\nkehr, zum Umwandlungsverkehr oder zur Zollgut-\nverwendung abgefertigt werden soll, auch der Zoll-\n§ 93                          stelle gestellt werden, die für die Abfertigung zu\ndem anderen Verkehr zuständig ist; in diesen Fäl-\nObergang von Zollgut von einem offenen Zollager         len ist das Zollgut der Lagerzollstelle zur Durch-\nin ein anderes offenes Zollager            führung des Verfahrens nach Absatz 5 vorweg vor-\n(1) Soll Zollgut aus einem offenen Zollager an       zuführen.\nden Inhaber eines anderen offenen Zollagers abge-          (4) Das Zollgut ist bei der Lagerzollstelle nach\ngeben werden (§ 45 Abs. 5 des Gesetzes), so hat der     vorgeschriebenem Muster in zwei, soweit es vorweg\nabgebende Lagerinhaber das Zollgut spätestens bei       vorgeführt oder zur Abfertigung zum Zollgutver-\nEntfernung aus dem Lager bei der für ihn zuständi-      sand gestellt wird, in drei Stücken vom Lager abzu-\ngen Lagerzollstelle nach vorgeschriebenem Muster        melden. Wird das Zollgut vorweg vorgeführt oder\nin vier Stücken vom Lager abzumelden. In der Ab-        zur Abfertigung zum Zollgutversand gestellt, so sind\nmeldung sind auch der Zeitpunkt des ersten Antrags      in der Abmeldung stets auch der Zeitpunkt des er-\nauf Abfertigung zur Zollgutlagerung sowie - unter       sten Antrags auf Abfertigung zur Zollgutlagerung\nHinweis auf einen etwa erteilten Feststellungsbe-       sowie - unter Hinweis auf einen etwa erteilten\nscheid - Menge, Beschaffenheit und Zollwert des         Feststellungsbescheid - Menge, Beschaffenheit und\nZollguts in diesem Zeitpunkt anzugeben. Der abge-       Zollwert des Zollguts in diesem Zeitpunkt anzu-\nbende Lagerinhaber erhält zwei mit dem Sichtver-        geben. Für Zollgut aus einem offenen Zollager ist\nmerk der Lagerzollstelle versehene Stücke der Ab-       der Nämlichkeitsnachweis (§ 45 Abs. 6 Satz 1 des\nmeldung zurück; auf ihnen haben sich der abge-          Gesetzes) bei der Abmeldung zu führen.\nbende und der empfangende Lagerinhaber die Uber-\ngabe des Zollguts - unter Angabe des Zeitpunkts            (5) Wird das Zollgut vorgeführt (Absatz 2 Satz 2,\nder Ubergabe - gegenseitig zu bestätigen. Wird          Absatz 3 Satz 2), so sichert die Lagerzollstelle seine\nvom Lager abgemeldetes Zollgut nicht unverzüglich       Nämlichkeit. Sie gibt dem Lagerinhaber ein mit dem\ndem anderen Lagerinhaber übergeben, so hat das          Vermerk über die Prüfung und die Nämlichkeits-\nder Lagerinhaber, der das Zollgut abgemeldet hatte,     sicherung versehenes Stück der Abmeldung (Ab-\nder für ihn zuständigen Lagerzollstelle unverzüglich    satz 4) zur Vorlage bei der zuständigen Zollstelle\nschriftlich anzuzeigen.                                 zurück.\n(2) Soll Zollgut aus einem offenen Zollager in ein      (6) BeL Abfertigung zum freien Verkehr oder zur\nanderes offenes Zollager desselben Lagerinhabers        Zollgutlagerung sind in der Zollanmeldung auch der\ngebracht werden, so hat der Lagerinhaber die Waren      Zeitpunkt des ersten Antrags auf Abfertigung zur\nspätestens bei Entfernung aus dem Lager bei der für     Zollgutlagerung sowie - unter Hinweis auf einen\ndieses zuständigen Lagerzollstelle nach vorgeschrie-    etwa erteilten Feststellungsbescheid - Menge, Be-\nbenem Muster in vier Stücken vom Lager abzumel-         schaffenheit und Zollwert des Zollguts in diesem\nden. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.           Zeitpunkt anzugeben.","590                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n§ 95                                                    §  98\nErleichterungen für die Ausfuhr                       Lagerbuchführung, Bestandsaufnahme\naus einem offenen Zollager                    (1) Nach Weisung der Lagerzollstelle haben\n(1) Im Falle des § 94 Abs. 2 Satz 2 kann die Lager-  1. Niederlagehalter, getrennt für jeden Einlagerer,\nzollstelle unter bestimmten Voraussetzungen und              und\nBedingungen auf die Vorführung des Zollguts ver-\nzichten. Der Verzicht kann jederzeit widerrufen         2. Lagerinhaber\nwerden.                                                 Aufzeichnungen über die Warenbewegung und Wa-\nrenbehandlung zu führen. Als solche Aufzeichnun-\n(2) Die Ausfuhr von Zollgut ohne Gestellung (§ 45    gen können betriebliche Aufzeichnungen anerkannt\nAbs. 7 des Gesetzes) wird von der Lagerzollstelle       werden, soweit sie die aufzuzeichnenden Tatsachen\nzugelassen. Die Zulassung kann jederzeit widerrufen     und Vorgänge übersichtlich wiedergeben. Alle Un-\nwerden.                                           ·     terlagen über die Warenbewegung und Warenbe-\n(3) Das Zollgut ist bei der Lagerzollstelle nach     handlung sind. gesammelt und geordnet aufzube-\nvorgeschriebenem Muster in drei Stücken vom Lager       wahren.\nabzumelden. Bei Ausfuhr ohne Gestellung kann die            (2) Einlagerer und Lagerinhaber haben der Lager-\nLagerzollstelle eine vereint achte Abmeldung zulas-     zollstelle den Zeitpunkt einer Inventur, die sich auf\nsen.                                                    zur Zollgutlagerung abgefertigte Waren bezieht, so\nrechtzeitig anzuzeigen, daß eine zollamtliche Be-\n§ 96                          standsaufnahme mit der Inventur verbunden werden\nkann.\nUberführung von Zollgut aus einem offenen\nZollager in einen anderen Verkehr des                                      § 99\nLagerinhabers durch Anschreibung\n(entfällt)\n(1) Die Uberführung von Zollgut aus einem offe-\nnen Zollager in einen aktiven Veredelungsverkehr,\neinen Umwandlungsverkehr oder eine Zollgutver-                                    § 100\nwendung durch Anschreibung (§ 45 Abs. 7 des Ge-                                 (entfällt)\nsetzes) wird durch das Hauptzollamt zugelassen, das\ndas Lager bewilligt hat. Dieses Hauptzollamt be-\n§ 101\nstimmt, welche Zollstelle die Anschreibung über-\nwacht (überwachende Zollstelle). Die Zulassung                                  (entfällt)\nkann jederzeit widerrufen werden.\n(2) Das angeschriebene Zollgut ist nach Weisung                                § 102\ndes Hauptzollamts (Absatz 1) vom Zollager abzu-\nmelden und zu dem anderen Verkehr anzumelden.                                   (entfällt)\n§ 97                           Zu§ 47 des Gesetzes\nEntnahme von Zollgut aus offenen Zollagern                                  § 103\n(1) Die Anmeldung der Waren, die aus einem                             Veredelungsverkehre\noffenen Zollager entnommen worden sind oder als             (1) Veredelung ist das Bearbeiten, Verarbeiten\ndaraus entnommen gelten (§ 46 Abs. 3 Satz 3 des          und Ausbessern von Waren. Im Falle des § 50 b des\nGesetzes), ist nach vorgeschriebenem Muster in          Gesetzes gilt auch das Verwenden von Waren als\nzwei Stücken bei der Lagerzollstelle abzugeben. In       Veredelung.\nder Anmeldung, die auf die jährliche Inventur folgt,\n(2) Veredelungsverkehre können bewilligt werden\nhat der Lagerinhaber auch alle noch nicht berück-\nsichtigten Fehlmengen anzugeben, Sind für einen          1. als ständige Veredelungsverkehre ohne zeitliche\nAnmeldezeitraum keine Waren anzumelden, so hat               Begrenzung,\nder Lagerinhaber das der Lagerzollstelle zum An-        2. als nichtständige Veredelungsverkehre unter zeit-\nmeldezeitpunkt schriftlich anzuzeigen.                       licher Begrenzung oder\n(2) Tritt eine Zollsatzänderung ein, so hat der       3. als einmalige Veredelungsverkehre für eine be-\nLagerinhaber un verzüg lieh der Lagerzollstelle nach         stimmte Menge von Waren.\nvorgeschriebenem Muster in zwei Stücken anzuzei-            (3) Zu nichtständigen Veredelungsverkehren kön-\ngen, ob und welche Mengen der von der Zollsatz-          nen Waren bis zum letzten Tage der gesetzten Frist\nänderung betroffenen Waren seit Beginn des Kalen-\nabgefertigt werden.\ndermonats bis zum Wirksamwerden der Zollsatz-\nänderung entnommen worden sind oder als daraus              (4) Eine veredelte Ware ist die nämliche wie die\nentnommen gelten. Die Lagerzollstelle kann wider-        unveredelte, wenn sie stofflich dieselbe ist, wenn\nruflich auf die Anzeige verzichten, wenn ihr die         die unveredelte Ware in ihr enthalten ist oder wenn\nZollbelange nicht gefährdet erscheinen.                  sie aus der unveredelten Ware hergestellt ist.","Nr. 47 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1970                           591\nZu §§ 48 bis 50 b des Gesetzes                          welche Weise festgestellt werden kann, daß das\nFreigut dem Zollgut nach Menge und Beschaffen-\nAktiver Veredelungs verkehr                             heit entspricht.\n§ 105\n§ 104\nBewilligung\nZuständigkeit, Antrag\n(1) Der aktive Veredelungsverkehr wird bewilligt\n(1) Zuständig für die Bewilligung eines aktiven       1. im Falle des § 104 Abs. 3 Satz 1 durch die Ab-\nVeredelungsverkehrs ist das Hauptzollamt, in des-            fertigung des Zollguts; der Zollbeteiligte erhält\nsen Bezirk der Antragsteller die Veredelungsarbei-           dabei einen Ausbesserungsschein,\nten ausführt oder ausführen läßt. Das Hauptzollamt\n2. in allen anderen Fällen schriftlich; die Bewilli-\nkann diese Zuständigkeit für einfache Fälle auf\ngung kann jederzeit widerrufen werden.\nnachgeordnete Zollstellen übertragen. Mit Zustim-\nmung des nach Satz 1 zuständigen Hauptzollamts ist          (2) Erfordern es die Bewilligungsvoraussetzungen\nauch das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bezirk        (§ 48 Abs. 1 und 2 des Gesetzes), so können die\nder Antragsteller seine Geschäftsleitung hat.           Menge und der Bezug der Waren, die zum Verede-\nlungsverkehr abgefertigt werden sollen, sowie der\n(2) Für die Bewilligung eines einmaligen aktiven     Absatz oder Verbleib der veredelten Waren be-\nVeredelungsverkehrs zur Ausbesserung von Waren          schränkt werden.\nin einfachen Fällen (z.B. im Reiseverkehr eingeführ-\nter Waren) ist auch die Zollstelle zuständig, der das       (3) Bei der Bewilligung wird bestimmt, welche\nZollgut zu gestellen ist; dies gilt nicht, wenn diese   Zollstelle den Veredelungsverkehr überwacht (über-\nZollstelle zur Abfertigung des Zollguts zum freien      wachende Zollstelle) und für welche weiteren Ent-\nVerkehr nicht befugt wäre.                              scheidungen diese Zollstelle zuständig ist. Hat das\nHauptzollamt den Veredelungsverkehr bewilligt, so\n(3) Wird die Bewilligung nur für die einmalige       kann es die Zuständigkeit für die Änderung der Be-\nAusbesserung einer Ware beantragt, so ist der An-       willigung in einfachen Fällen auf die überwachende\ntrag mit dem Zollantrag zu verbinden, das Zollgut       Zollstelle übertragen. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1\nzum aktiven Veredelungsverkehr abzufertigen. In         ist die abfertigende Zollstelle die überwachende\nallen anderen Fällen ist der Antrag nach vorge-         Zollstelle; sie ist für alle weiteren Entscheidungen\nschriebenem Muster in zwei Stücken, auf Verlangen       zuständig.\nin drei Stücken abzugeben.\n(4) Veredeler ist die Person, der der Veredelungs-\nAuf Verlangen sind dem Antrag beizufügen                verkehr bewilligt ist. Gesamtrechtsnachfolger treten\nan ihre Stelle. Einzelrechtsnachfolgern kann der Ver-\n1. eine beglaubigte Abschrift der Eintragungen im\nedelungsverkehr auf ihren Antrag übertragen wer-\nHandels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister,\nden.\nfalls der Antragsteller darin eingetragen ist,\n§ 106\n2. eine Veredelungserklärung, in der der Verede-\nlungsvorgang genau beschrieben ist und Mengen-                Abfertigung des unveredelten Zollguts\nveränderungen erläutert sind.                           (1) Der Zollantrag auf Abfertigung von Zollgut\n(4) Zur Begründung des Antrags sind alle recht-      zum aktiven Veredelungsverkehr ist bei der über-\nlichen und tatsächlichen Verhältnisse darzutun und      wachenden Zollstelle schriftlich zu stellen. Wenn\nauf Verlangen nachzuweisen, die für die Bewilli-        nach dem Ermessen der überwachenden Zollstelle\ngung und die zoJlamtliche Uberwachung der Ver-          kein wesentlicher zusätzlicher Verwaltungsaufwand\nedelung von Bedeutung sind. Insbesondere ist anzu-       entsteht, kann der Zollantrag mit ihrer Zustimmung\ngeben, ob der Antragsteller die Veredelungsarbeiten     bei einer anderen Zollstelle gestellt werden. In die-\nausführt oder ausführen läßt:                            sem Falle ist die Zollanmeldung abweichend von\n§ 20 Abs. 3 in drei Stücken abzugeben.\n1. für eine außerhalb der Mitgliedstaaten der Euro-\npäischen Gemeinschaften ansässige Person auf            (2) Den Zollantrag darf nur der Veredeler stellen.\nderen Rechnung oder unentgeltlich (Lohnverede-          (3) Ist Sicherheit verlangt, so werden die Waren\nlung),                                              dem Veredeler erst überlassen, nachdem Sicherheit\n2. für eigene Rechnung (Eigenveredelung) oder            geleistet ist.\n3. für Rechnung einer anderen in den Europäischen                                  § 107\nGemeinschaften ansässigen Person; in diesem                         Gestellung und Abmeldung\nFalle ist darzutun und auf Verlangen nachzuwei-\nsen, ob für den Auftraggeber eine Lohnverede-           (1) Für die Entgegennahme der Gestellung ist die\nlung (Nummer 1) oder eine Eigenveredelung            überwachende Zollstelle zuständig. Wenn nach dem\n(Nummer 2) vorliegt.                                 Ermessen dieser Zollstelle kein wesentlicher zusätz-\nlicher Verwaltungsaufwand entsteht, können mit\nBei Eigenveredelung ist durch Unterlagen darzutun,       ihrer Zustimmung die Waren einer anderen Zoll-\naus welchen Gründen der Antragsteller oder Auf-          stelle gestellt werden.\ntraggeber für das Ausfuhrgeschäft auf unverzollte\nWaren angewiesen zu sein glaubt, zum Beispiel Be-            (2) Gestellen darf nur der Veredeler.\nschaffenheit, Preis, Liefermöglichkeit. Wird Freigut-        (3) Bei einer Gestellung ist, unabhängig von der\nveredelung beantragt, so ist auch darzutun, auf          Zollanmeldung für die neue Zollbehandlung, eine","592                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nAbmeldung nacl1 vurgcschricbcnrnn Muster in zwei                 ständigen Zollstelle geslellt werden, so kann sie\nStücken, im Fcdlc des Absatzes 1 Satz 2 in drei                  bestimmen, daß ihr die Waren vorweg vorgeführ1\nStücken abzugeben. Aus der Abmeldung muß sich                    werden. Bei einmaligen Ausbesserungsverkehren\nbei der Zollgut veredelung crriebcn, aus welcher                 dürfen die Waren jeder ZolJstelle vorgeführt wer-\nMenrJe unverPd<'lfPr \\l\\/,ire11 die veredelten Waren             den. Im Falle der Vorführung sind die Absätze 3\nhcrgeslt~ll 1. si 11d ( A uslwu te); bei Freigutveredelung       und 4 sinngemäß anzuwenden. Die Zollstelle sichert\nisl sldl.l. d( sst•11 c1n,1.11gelH'n, wc'lclw durchschnittliche\n1\ndie Nämlichkeit der vorgeführten Waren, vermerkt\nAusbeute sich hr·i gleiclldrligcn Arbeiten in dem                die Nämlichkeitsmittel sowie das Ergebnis ihrer\nBetrieb NfJihl. Men~Jtmveriinderun~Jen sind zu er-               Prüfung nach Absatz 3 in der Abmeldung und gibt\nHiutcrn, Zul.afen 1wch Men~ie und Beschaffenheit an-             dem Veredeler alle Stücke der vorgelegten Abmel-\nzugeben. DiC' Einzelcrn~Ji:ilwn entfallen, soweit Ab-            dung zurück. Die nach § 10 zuständige Zollstelle\nrechmmgsschliissel (§ 4B h Abs. 2 des Gesetzes) an-              vermerkt. in der Abmeldung den Zeitpunkt der Ge-\nzuwenden sind; die überwachende ZolJstclle kann                  stellung, das Ergebnis der Nämlichkeitsprüfung so-\nauf die Einzelc:mqabcn verzichten, soweit es sich um             wie die weitere Zollbehandlung. Der Veredeler er-\neinfache Fülle hdndelt oder soweit der Veredeler                 hält ein Stück der Abmeldung zurück.\nihr die Angt1ben jeweils bis zur Abrechnung des\n(8) Der Veredeler hat es bei Zollgutveredelung\nVeredelungsverkehrs (§ 48 b Abs. 1 Satz 1 des Ge-\nsetzes) zusi.unmengefoßt übermil.teH. Aus der Ab-                der überwachenden Zollstelle unverzüglich anzu-\nzeigen, wenn er Zollgut über einen von dieser Zoll-\nmeldung muß sich duch er~Jeben, ob und in welchem\nUmfang die Vercdelungsarbeiten in anderen Betrie-                stelle zu bestimmenden Umfang hinaus in den freien\nVerkehr entnommen hat. In diesem Falle wird der\nben ausgeführt worden sind. Bei Zollgutveredelung\nhat der Veredelc:r in der Abmeldung zu versichern,               Veredelungsverkehr für alle in den freien Verkehr\ndaß die vernclcf IP Ware die nämliche ist wie die                entnommenen Waren sofort abgerechnet.\nunveredelle. Bei I:;reigutveredelung hat der Ver-                   (9) Im Falle des § 48 a Abs. 2 Satz l Nr. 2 des\nedeler in der Abmeldung zu V(~rsichern, daß die zur              Gesetzes gilt als Gesamtwert der für die Waren im\nHerstellung des Ersatzguts verwendeten Waren dem                 Zollgebiet erzielbare übliche \\Nettbewerbspreis. In\nZollgut nach ihrer Beschaffenheit entsprochen haben;             den Fällen des § 48 a Abs. 4 und des § 50 b Abs. 2\nauf Verlan~Jen der ülwrwachcnden Zollstelle hat er\nSatz 2 und Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes ist für die\ndies durch zusätzliche Unterlagen nachzuweisen.\nErmittlung des Wertes oder Handelswertes von dem\nDer Veredeler erhi:ilt ein Stück der Abmeldung zu-\nfür die Waren im Zollgebiet erzielbaren üblichen\nrück. Bei einmc1l ig(:~n Ausbesserungs verkehren (§ 104\nAbs. 3 Salz 1) werden die Waren durch die Vorlage                Wettbewerbspreis auszugehen.\ndes Ausbesserun~1sscheins c1bgemeldet.\n(4) Im Falle      dt'S §   50 b Abs. l des Gesetzes muß\n§ 108\nder Veredeler in dc~r Abmeldung zusätzlich angeben,\nwelche Waren nach Menge und Beschaffenheit bej                                Anrechnung gestellter Waren\nder Veredelunq der Ausfuhrwaren verwendet wor-\n(1) Wird veredeltes Zollgut gestellt, so wird es\nden sind, welche Meng€~, welche Beschaffenheit und\nwelchen Wert die Waren nach ihrer Verwendung                     auf das zur Zollgutveredelung abgefertigte Zollgut\nhaben, und ob die Waren für eine nochmalige Ver-                 nach der Reihenfolge dieser Abfertigungen ange-\nwendung vor~wsehen sind. Handelt es sich bei den                 rechnet. Dies gilt nicht, wenn der Veredelet für\nAusfuhrwaren nicht um veredeltes Zollgut oder Er-                alles nach § 48 b Abs. 1 des Gesetzes gleichzeitig\nsc1tzgut, so sind die Angaben und Versicherungen                 abzurechnende Zollgut im einzelnen nachweist, in\nnach Absatz J nicht erforderlich. Werden verwen-                 welchem veredelten Zollgut es verblieben ist. Sätze\ndete Waren zu einer neuen Zollbehandlung gestellt                l und 2 gelten sinngemäß, wenn Zollgut unveredelt\n(§ 50 b Abs. 4 des Gesetzes), so hat der Veredeler               gestellt wird.\nin der Abmeldun~J nur zu versichern, daß die Waren\nzweckgerecht verwendet und die unter Verwendung                     (2) Wird Ersatzgut gestellt, so wird es auf das\ndieser Waren herqcstellten Ausfuhrwaren gestellt                 zur Freigutveredelung abgefertigte Zollgut nach der\nworden sind.                                                     Reihenfolge des Beginns der Gestellungsfristen (§ 48\nAbs. 4 des Gesetzes) angerechnet. Das gleiche gilt,\n(5) Wird nc1ch § 48 Abs. 4 Sc11.z 4 des Gesetzes be-          wenn bei Freigutveredelung freigegebene Waren\nantragt., die Nämlichkeit des Ersatzguts oder eines              unverändert gestellt werden.\nZwischenerzeugnisses zu sichern, so ist es der Zoll-\nstelle vorzuführen; Absätze l und 3 gelten sinnge-                  (3) Hat der Veredeler bei nichtständiger oder\nmäß. Der Veredeler hat das ihm zurückgegebene                    ständiger Freigutveredelung mehr Waren gestellt,\nStück der Abmeldung bei der späteren Gestellung                  als im Veredelungsverkehr vorhanden waren, so\ndes Ersatzguts erneut vorzulegen.                                gilt abweichend von § 110 ein Vorgriff (§ 51 des Ge-\nsetzes) als bewilligt, soweit die überwachende Zoll-\n(6) Für die Zulassung nach § 48 Abs. 5 und 6 des\nstelle nicht anderes bestimmt hat und unveredeltes\nGesetzes ist die Zollstelle zuständig, die den Ver-\nZollgut noch innerhalb des Abrechnungszeitraums\nedelungsverkehr bewilligt hat; die Zulassung kann\n(§ 48 b Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes) zu der Freigut-\njederzeit widerrufen werden.\nveredelung abgefertigt worden ist; die gestellten\n(7) Stimmt die überwachende Zollstelle nach Ab-               veredelten Waren werden als Ersatzgut auf das\nsatz l Satz 2 zu, daß die Waren einer nach § 10 zu-              Zollgut angerechnet.","Nr. 47 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1970                          593\n§ 109                            Zu § 52 des Gesetzes\nAufzeichnungen                        Passiver Ve;edelungsverkehr\n(1) Der Veredeler hat nach Weisung der über-\nwachenden Zollstelle A ufzcichnungen über die                                       §  111\nWarenbewegung und die Veredelung zu führen. Als                                  Bewilligung\nsolche Aufzeichnungen können betriebliche Auf-\n(1) Zuständig für die Bewilligung eines passiven\nzeichnungen anc~rkannt werden, soweit sie den Zu-\nund Abgang der Waren, ihren Bestand und die Ver-          Veredelungsverkehrs ist das Hauptzollamt, in des-\nedeltmgsarbeiten übersichtlich wiedergeben.               sen Bezirk der Antragsteller seinen Sitz (Haupt-\nniederlassung), mangels eines solchen einen Wohn-\n(2) Bei cinmi.lligen Vcredelungsverkehren zur          sitz hat. Das Hauptzollamt kann diese Zuständig-\nAusbesserung sind keine Aufzeichnungen erforder-          keit für einfache Fälle auf nachgeordnete Zollstellen\nlich. Die überwachende Zollstelle kann auch sonst         übertragen. Für die Bewilligung eines einmaligen\nauf Aufzeichnungen verzichten, soweit ihr die zoll-       passiven Veredelungsverkehrs zur Ausbesserung\namtliche Uberw achung nicht gefährdet erscheint.          von Waren sind auch die in § 10 genannten Zoll-\n(3) Inhaber anderer Betriebe, in denen Verede-         stellen zuständig.\nlungsarbeitcn ausgeführt werden (Unterveredeler),            (2) Den Antrag auf Bewiliigung eines passiven\nhaben auf Verlangen Aufzeichnungen nach Absatz 1          Veredelungsverkehrs darf nur stellen, wer die Ver-\nzu führen. Abscltz 2 Salz 1 ist anzuwenden.               edelungsarbeiten im Zollausland auf seine Rechnung\nausführe:q lassen will.\nZu § 51 des Gesetzes\n(3) Wird die Bewilligung nur für die einmalige\n§ 110                            Ausbesserung einer Ware beantragt, so ist der An-\nVorgriff                          trag mit dem Antrag auf Abfertigung der Ware zum\npassiven Veredelungsverkehr zu verbinden. In allen\n(1) Zuständig für die Zulassung des Vorgriffs ist\nanderen Fällen ist der Antrag nach vorgeschriebe-\ndie Zollstelle, die den aktiven Veredelungsverkehr        nem Muster in zwei Stücken abzugeben.\nbewilligt hat.\n(4) Zur Begründung des Antrags sind alle recht-\n(2) Der Veredeler hat zur Begründung des An-           lichen und tatsächlichen Verhältnisse darzutun und\ntrags darzutun und auf Verlangen nachzuweisen,            auf Verlangen nachzuweisen, die für die Bewilli-\n1. welche Waren (Menge, Beschaffenheit) als Ersatz-       gung und die zollamtliche Uberwachung des Ver-\ngut im Vorgriff ausgeführt und welche als Nach-       edelungsverkehrs sowie für den Umfang der späte-\nholgut eingeführt werden sollen,                      ren Zollermäßigung von Bedeutung sind.\n2. daß die auszuführenden Waren im eigenen Be-               (5) Der passive Veredelungsverkehr wird bewilligt\ntrieb oder nur im zugelassenen Umfang in ande-        1. im Falle des Absatzes 3 Satz 1 durch die Abferti-\nren Betrieben veredelt worden sind,                        gung,\n3. auf welche Weise festge_stellt werden kann, daß        2. in allen anderen Fällen schriftlich; die Bewilli-\ndas Nachholgut nach Menge und Beschaffenheit              gung kann jederzeit widerrufen werden.\ndem unveredelten Freigut entspricht,\n(6) Bei der Bewilligung wird bestimmt, welcher\n4. aus welchen Gründen der Ausfuhrbedarf nicht            Zollstelle die unveredelten Waren zu gestellen sind\naus dem Warenbestand in dem bewilligten Ver-          und welche Zollstelle für die Abfertigung der ver-\nedelungsverkchr gedeckt werden kann,                  edelt wieder eingeführten Waren zum freien Ver-\n5. wann das Nachholgut eingeführt werden kann.            kehr zuständig ist.\n(3) Der Vorgriff wird schriftlich zugelassen.             (7) Inhaber des Veredelungsverkehrs ist die Per-\nson, der der Verkehr bewilligt ist. Für die Rechts-\n(4) Im Vorgriff auszuführendes Ersatzgut (Vor-         nachfolge gilt § 105 Abs. 4 Satz 2 und 3.\ngriffsgut) ist stets zu gestellen. Für die Gestellung\nund die AbmE~ldung gilt § 107 Abs. 1 und 3. Die Zu-\nlassungsverfügung ist bei der Gestellung vorzu-                                     § 112\nlegen.                                                                       Ausfuhrabfertigung\n(5) Die Zollstelle ermittelt, in welcher Menge und         (1) Bei der Gestellung hat der Inhaber des Ver-\nBeschaffenheit Zollgut als Nachholgut zum freien          edelungsverkehrs eine Anmeldung nach vorgeschrie-\nVerkehr abgefertigt werden kann und in welcher            benem Muster in zwei Stücken abzugeben. Aus der\nMenge und Beschaffenheit bei tatsächlicher Durch-         Anmeldung muß sich ergeben, welche Waren\nführung des bewilligten Veredelungsverkehrs ande-          (Menge, Beschaffenheit) ausgeführt werden und\nres Ersatzgut als das auszuführende Vorgriffsgut          wann die Waren veredelt wieder eingeführt werden\nangefallen wäre. Sie erteilt dem Veredeler einen          können.\nNachholschein, in dem das Ergebnis dieser Prüfung\nund die Frist für die Abfertigung des Nachholguts             (2) Die Zollstelle prüft die Anmeldung und erteilt\nzum freien Verkehr vermerkt werden.                       dem Inhaber des Veredelungsverkehrs einen Ver-\nedelungsschein, in dem auch die zur Festhaltung der\n(6) Für die Abfertigung von Zollgut als Nachhol-        Nämlichkeit getroffenen Maßnahmen und die Frist\ngut gilt § 106 Abs. 1 und 2 sinngemäß. Der Nachhol-        für die Einfuhr der veredelten Waren vexmerkt wer-\nschein ist der Zollanmeldung beizufügen.                  den. Kann sie die Ausfuhr nicht selbst überwachen,","594                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nso sind die Waren einer in § l O genannten Zollstelle        unveredelten Waren den ausgeführten            nach\nmit dem Veredelungsschein zur Uberwachung der                Menge und Beschaffenheit entsprechen.\nAusfuhr vorzuführen. Die Zollstelle, die die Ausfuhr\n(3) Dem Antrag ist in zwei Stücken eine Betriebs-\nüberwacht, bescheinigt die Ausfuhr im Veredelungs-\nerklärung beizufügen, in der der Veredelungsvor-\nschein.\ngang genau beschrieben ist und Mengenverände-\n§ 113                           rungen erläutert sind.\nWiedereinfuhr                          (4) Der    Freihafen-Veredelungsverkehr         wird\nschriftlich bewilligt; die Bewilligung kann jederzeit\n(1) Den Zollantrag, die veredelt wieder eingeführ-\nwiderrufen werden. Bei der Bewilligung wird be-\nten WMen mit Zollermäßigung zum freien Verkehr\nstimmt, welche Zollstelle den Veredelungsverkehr\nabzufertigen, darf nur der Inhaber des Veredelungs-\nüberwacht (überwachende Zollstelle) und für welche\nverkehrs stellen.\nweiteren Entscheidungen diese Zollstelle zuständig\n(2) In der Zollanmeldung sind auch anzumelden         ist. Bei der Bewilligung wird ferner bestimmt, wel-\ncher Zollstelle die unveredelten Waren zu gestellen\n1. die Menge unveredelter Waren, aus denen die\nsind (§ 53 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes) und bei wel-\nveredelten Waren hergestellt sind,\ncher Zollstelle der Zollantrag zu stellen ist, die ver-\n2. das Veredelungsentgelt sowie Merkmale und Um-         edelt eingeführten Waren zollfrei zum freien Ver-\nstände, die dafür von Bedeutung sind,                kehr abzufertigen; bei Bedürfnis können mehrere\n3. der Preis der unveredelten Waren sowie Merk-          Zollstellen bestimmt werden. § 105 Abs. 4 gilt ent-\nmale und Umstände, die dafür von Bedeutung           sprechend.\nsind.\nIn der Zollanmeldung sind Angaben über den Zoll-                                   § 115\nwert der veredelten Waren (§ 20 Abs. 1 Nr. 7) nur                             Durchführung\nzu machen, wenn es die Zollstelle verlangt. Ist der\n(1) Alle im Freihafen-Veredelungsverkehr zu ver-\nZollsatz für die veredelten Waren nicht höher als\nwendenden Waren sind nach § 53 Abs. 3 des Geset-\nder Zollsatz für die unveredelten Waren, so sind\nzes abzufertigen.\nauch die Angaben über den Preis der unveredelten\nWaren (Satz 1 Nr. 3) nur auf Verlangen der Zoll-            (2) Bei der Gestellung der unveredelten Waren\nstelle zu machen. Der Veredelungsschein ist der          hat der Veredeler eine Anmeldung nach vorge-\nZollanmeldung auf Verlangen beizufügen.                  schriebenem Muster in zwei Stücken abzugeben, aus\nder sich ergeben muß, welche Waren (Menge, Be-\n(3) Die Waren sind nur dann veredelt wieder ein-      schaffenheit) ausgeführt werden sollen und wann die\ngeführt (§ 52 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes), wenn          veredelten Waren eingeführt werden können.\nkeine wirtschaftlich wesentlichen Erzeugnisse aus\nder Veredelung der ausgeführten Waren im Zoll-              (3) Die Zollstelle prüft die Anmeldung und erteilt\nausland bleiben. Bleiben solche wirtschaftlich we-       dem Veredeler einen Veredelungsschein, in dem\nsentlichen Erzeugnisse im Zollausland, so wird die       auch die zur Festhaltung der Nämlichkeit etwa ge:.\nZollermäßigung trotzdem gewährt, wenn der Zoll-          troffenen Maßnahmen und die Frist für die Einfuhr\nbeteiligte damit einverstanden ist, daß der Minde-       der veredelten Waren vermerkt werden.\nrungsbetrag (§ 52 Abs. 4 des Gesetzes) entsprechend         (4) Den Zollantrag, die veredelt eingeführten\ndem Anteil dieser Erzeugnisse gekürzt wird.              Waren zollfrei zum freien Verkehr abzufertigen,\ndarf nur der Veredeler stellen.\nZu § 53 des Gesetzes                                        (5) In der Zollanmeldung ist auch die Menge un-\nveredelter Waren anzumelden, aus denen die ver-\nFreihafen-Veredelungsverkehr                             edelten Waren hergestellt sind. Der Veredeler hat\nin der Zollanmeldung zu versichern, daß die ver-\n§ 114                           edelte Ware die nämliche ist wie die unveredelte.\nIst die Einfuhr von Ersatzgut zugelassen, so hat der\nBewilligung                        Veredeler in der Zollanmeldung zu versichern, daß\n(1) Zuständig für die Bewilligung eines Freihafen-    die zur Herstellung des Ersatzguts verwendeten Wa-\nVeredelungsverkehrs ist die von der Oberfinanz-          ren den zur Ausfuhr abgefertigten Waren nach ihrer\ndirektion dafür bestimmte Zollstelle.                    Beschaffenheit entsprochen haben. Der Veredelungs-\nschein ist der Zollanmeldung auf Verlangen beizu-\n(2) Der Antrag auf Bewilligung eines Freihafen-       fügen.\nVeredelungsverkehrs ist von dem Inhaber des Frei-\nhafenbetriebes schriftlich zu stellen. Zur Begründung       (6) Der Veredeler hat über die nach § 66 Abs. 1\ndes Antrags ist darzutun und auf Verlangen nachzu-       des Gesetzes vorgeschriebene Buchführung hinaus\nweisen,                                                  nach Weisung der überwachenden Zollstelle An-\nschreibungen über die Veredelung zu führen. Als\n1. welche Waren (Menge, Beschaffenheit) veredelt\nsolche Anschreibung können betriebliche Aufzeich-\nwerden sollen,\nnungen anerkannt werden, soweit sie die Verede-\n2. welche Veredelungsarbeiten ausgeführt werden          lungsarbeiten übersichtlich wiedergeben. Die über-\nsollen,                                              wachende Zollstelle kann auf die Anschreibungen\n3. - wenn Ersatzgut eingeführt werden soll - auf         verzichten, soweit ihr die zollamtliche Uberwachung\nwelche Weise festgestellt werden kann, daß die       nicht gefährdet erscheint.","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1970                           595\nZu § 54 des Gesetzes                                         außerdem jede Beförderung, Lagerung, Wartung\n§ l 16                            oder auch Pflege des Zollguts, die sich im Rahmen\nder zugelassenen Verwendung hält, bei Beförde-\nUmwandlungsverkehr\nrungsmitteln, Behältern und Lademitteln auch\n(1) Ein volkswirtschaftliches Bedürfnis für die Um-       jede notwendig werdende Instandsetzung bewil-\nwandlung ist gegeben, wenn die Umwandlurigsarbei-            ligt,\nten sonst im Zollausland ausgeführt würden und          2. die Ausfuhr des Zollguts ohne Gestellung nicht\nihre Verlagerung in das Zollgebiet im Interesse der          bewilligt.\ngesamten Volkswirtschaft geboten erscheint.\n(5) Verwender ist die Person, der die vorüber-\n(2) Im übrigen gelten für den Umwandlungsver-        gehende Verwendung des Zollguts bewilligt ist. Ge-\nkehr die §§ 103 bis 109 sinngemäß mit der Maßgabe,       samtrechtsnachfolger treten an ihre Stelle.\ndaß der Antrag auf Bewilligung eines Umwand-\nlungsverkehrs nicht nach vorgeschriebenem Muster,\n§ 118\njedoch schriftlich zu stellen ist.\nAbfertigung des Zollguts\n(1) Das Zollgut wird formlos zur Zollgutverwen-\nZu§ 55 des Gesetzes\ndung abgefertigt, wenn die vorübergehende Ver-\nZollgutverwendung                                        wendung nach § 117 Abs. 1· bewilligt ist und die Be-\nwilligung nichts anderes vorsieht. Es genügt münd-\nVorübergehende Verwendung                                licher Zollantrag und mündliche Zollanmeldung; § 13\ndes Gesetzes bleibt unberührt.\n§ 117\n(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1\nBewilligung                       nicht vor, so ist die Abfertigung zur Zollgutverwen-\n(l) Die vorübergehende Verwendung wird vorbe-         dung davon abhängig, daß dabei die Nämlichkeit\nhaltlich des Absatzes 2 vom Bundesminister der Fi-       des Zollguts gesichert wird. Ist Sicherheit verlangt,\nnanzen bewilligt.                                        so wird das Zollgut dem Verwender erst überlassen,\nnachdem die Sicherheit geleistet· ist. Die Zollstelle\n(2) Ist die vorübergehende Verwendung nicht\nerteilt dem Verwender bei der Uber lassung des\nnach Absatz 1 bewilligt, so ist für eine Bewilligung\nZollguts einen Verwendungsschein.\nzuständig:\n1. für Zollgut, das nach § 6 Abs. 6 des Gesetzes von        (3) Werden die Waren durch Anschreibung in die\nder Gestellung befreit werden soll, die Zollstelle,  Zollgutverwendung übergeführt (§ 39 Abs. 3, § 45\ndie für diese Befreiung zuständig ist (§ 14 Abs. 3), Abs. 7 des Gesetzes), so erteilt die überwachende\nZollstelle (§ 14 Abs. 2, § 96 Abs. 1) dem Verwender\n2. für Waren, die durch Anschreibung in die Zoll-\neinen Verwendungsschein, wenn er ein zusätzliches\ngutverwendung übergeführt werden sollen (§ 39\nStück der Zollanmeldung abgibt.\nAbs. 3, § 45 Abs. 7 des Gesetzes), das Hauptzoll-\namt, das die Anschreibung zuläßt (§ 14 Abs. 2,\n§ 96 Abs. 1),                                                                  § 119\n3. für andere Waren die Zollstelle, bei der sie zur               Ende der vorübergehenden Verwendung\nZollgutverwendung abgefertigt werden sollen.            Die vorübergehende Verwendung von Zollgut en-\nDen Antrag kann nur stellen, wer das Zollgut ver-        det soweit es nicht vorher in den freien Verkehr\nwenden will. Zur Begründung des Antrags sind alle        triti, erst mit der Ausfuhr oder neuen Zollbehand-\nrechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse darzutun      lung.\nund auf Verlangen nachzuweisen, die für die Bewil-                                 § 120\nligung und die zollamtliche Uberwachung der Ver-                           Ausfuhr von Zollgut\nwendung von Bedeutung sind. Ist im Falle der\nNummer 3 kein besonderer Antrag gestellt, so gilt           (1) Das Zollgut ist bei der Ausfuhr zu gestellen,\nder Zollantrag, das Zollgut zur Zollgutverwendung        wenn bei der Bewilligung nicht anderes bestimmt\nabzufertigen, zugleich als Antrag auf Bewilligung        ist. Das Zollgut ist der überwachenden Zollstelle\nder vorübergehenden Verwendung.                          vorweg vorzuführen, wenn es durch Anschreibung\nin den Zollverkehr des Verwenders übergeführt ist\n(3) Die Bewilligung nach Absatz 2 wird schriftlich    (§ 39 Abs. 3, § 45 Abs. 7 des Gesetzes), kein Verwen-\nerteilt. Wenn sich kein Zollgut in der bewilligten       dungsschein erteilt ist und die überwachende Zoll-\nZollgutverwendung befindet, kann die Bewilligung         stelle nicht nach § 10 zuständig ist. Auch in anderen\njederzeit widerrufen werden. Andernfalls kann die        Fällen darf das Zollgut einer anderen als nach § 10\nBewilligung nur so widerrufen werden, daß dem            zuständigen Zollstelle vorweg vorgeführt werden,\nVerwender mindestens die Zeit dafür zur Verfü-           wenn ein Verwendungsschein erteilt ist.\ngung steht, das Zollgut sofort auszuführen oder zu\neiner neuen Zollbehandlung zu gestellen. § 96 Abs. 2        (2) Ist ein Verwendungsschein erteilt, so sind der\nder Reichsabgabenordnung bleibt unberührt.               Zollantrag auf zollamtliche Uberwachung der Aus-\nfuhr und die Zollanmeldung auf den Verwendungs-\n(4) Wird bei einer Bewilligung nicht anderes be-      schein zu setzen. War das gestellte Zollgut formlos\nstimmt, so ist\nzur Zollgutverwendung abgefertigt worden, so ge-\n1. die Verwendung des Zollguts im unmittelbaren          nügen mündlicher Zollantrag und mündliche Zoll-\noder auch mittelbaren Besitz des Verwenders,         anmeldung.","596                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n(3) Die Zollstelle prü fl, ob die gestellte Ware die    2. der überwachenden Zollstelle in den von ihr be-\nnämliche ist wie d,1s zur Zollgutverwendung abge-              stimmten Zeitpunkten, wenn im Falle des § 39\nfertigte Zollgut und ob dieses frist- und zweckge-             Abs. 3 des Gesetzes kein Verwendungsschein er-\nrecht verwendet worden ist. Wird nichts Gegentei-              teilt ist,\nliges feslgestclH, so überwacht die Zollstelle die         3. im übrigen jeder Zollstelle, der der Verwen-\nAusfuhr und bescheinigt sie, wenn das Zollgut nicht            dungsschein aus beliebigem Anla-ß vorgelegt\nformlos abgefertigt war, dem Verwender. Wird das               wird.\nZollgut nicht vollständig gestellt, so wird dem Ver-\nwender anhcim~Jestellt, nachzuweisen, auf welchen\n§ 123\nUmsUinden die Fehlmenge beruht (§ 55 Abs. 7 Satz 2\ndes Gesetzes).                                                            Erneute Gestellung von Zollgut\n(4) Wird das Zollgut nach Absatz 1 Sätze 2 und 3           (1) Das Zollgut darf jeder Zollstelle gestellt wer-\nvorweg vorgeführt, so verfährt die ZollsteJle nach         den, die für die neue Zollbehandlung zuständig ist.\nAbsatz 3, bescheinigt das Ergebnis der Prüfung auf         Dabei sind die Zollpapiere über die frühere Zoll-\nder Zollanmeldung und sichert die Nämlichkeit des          behandlung vorzulegen, es sei denn, das Zollgut war\nZollguts. Der Verwender hat das Zollgut anschlie-          formlos zur Zollgutverwendung abgefertigt worden.\nßend einer nach § 10 zuständigen Zollstelle zu ge-            (2) Auf Antrag entscheidet die Zollstelle vor der\nstellen. Diese verfährl nach Absatz 3 Satz 2 und ge-       neuen Zollbehandlung, ob anzuerkennen ist, daß\ngebenenfalls Satz '.i.                                     keine ungerechtfertigten Zollvorteile entstehen\nkönnen. Die Anerkennung kann dahin eingeschränkt\n§ 121                          werden, daß sie sich nur auf einzelne Bemessungs-\ngrundlagen (Menge, Beschaffenheit oder Zollwert)\nZollfreiheit bei Instandsetzungen\noder auch nur auf die unmittelbar anschließende\nWerdern Beförderungsmittel, Behälter und Lade-          Zollbehandlung bezieht.\nmittel während der vorübergehenden Verwendung\n(3) Bei uneingeschränkter Anerkennung werden\nentsprechend der Bewilligung instandgesetzt, so sind\nin den Zollbefund über die neue Zollbehandlung\ndie dabei zwangsläufig anfallenden Waren zollfrei\nMenge, Beschaffenheit und Zollwert der Ware im\nund treten in den trciPn Verkehr.\nZeitpunkt des Antrags auf die neue Zollbehandlung\naufgenommen. Soweit eine Anerkennung nicht oder\nnur eingeschränkt ausgesprochen wird, werden in\n§ 122                           den neuen Zollbefund auch die früheren Bemessungs-\nEntnahme von Zollgut in den freien Verkehr           grundlagen (Menge, Beschaffenheit und Zollwert)\naufgenommen, die noch maßgebend bleiben (§ 55\n(1) Die Bemessungsgrundlagen sind nur bekundet\n(§ 55 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes), wenn ein Verwen-\nAbs. 6 Satz 3 des Gesetzes). Die Anerkennung wird\ndungsschein erteilt ist.                                   wirksam, sobald dem Zollbeteiligten eine Ausferti-\ngung des neuen Zollbefunds ausgehändigt ist.\n(2) Der Antrag, die Zollvorschriften anzuwenden,\n(4) Soweit die Anerkennung· nicht oder nur ein-\ndie im Zeitpunkt der Entnahme gelten (§ 55 Abs. 8\ngeschränkt ausgesprochen ist, wird vor jeder weite-\nSatz 4 des Gesetzes), ist unter Vorlage des Verwen-\nren Zollbehandlung auf Antrag erneut über die An-\ndungsscheins schriftlich bei der Zollstelle zu stellen,\nin deren Bezirk sich das Zollgut befindet; für Zoll-       erkennung entschieden.\ngut, das durch Anschreibung in den Zollverkehr des\nVerwenders übergeführt (§ 39 Abs. 3 des Gesetzes)\n§ 124\nund für das kein Verwendungsschein erteilt ist, ist\nder Antrag jedoch bei der überwachenden Zollstelle                                Zuständigkeit\nzu stellen. Der Antrag ist so rechtzeitig vor der be-\n(1) Zuständig für Entscheidungen während der\nabsichtigten Entnahme zu stellen, daß geprüft wer-         vorübergehenden Verwendung und für die zoll-\nden kann, welche Warenmengen noch vorhanden\namtliche Uberwachung ist\nsind. Die Zollstelle kann verlangen, daß ihr das Zoll-\ngut vorqeführt wird.                                       1. die Zollstelle, die den Verwendungsschein erteilt\nhat oder der die Waren im Falle der Anschrei-\n(3) Wenn der Verwender nach § 55 Abs. 5 Satz 1              bung (§ 39 Abs. 3, § 45 Abs. 7 des Gesetzes) anzu-\ndes Gesetzes Zollgut in den freien Vc~rkehr ent-               melden waren,\nnimmt oder einen Antrag nach vorstehendem Ab-              2. nach formloser Abfertigung und im Falle des § 55\nsatz 2 stellt, hat er die Waren nach ihrer Menge und           Abs. 9 des Gesetzes die Zollstelle, bei der oder in\ndem Zeitpunkt der Entnahme nach vorgeschriebe-                 deren Bezirk sich das Zollgut jeweils befindet.\nnem Muster in zwei Stücken anzumelden. Die An-\nmeldung ist abzugeben                                         (2) Für die Erhebung des Zolles ist zuständig\n1. unverzüglich der nächsten Zollstelle unter Vor-         1. die Zollstelle, der eine Anmeldung nach § 122\nlage des Verwendungsscheins, wenn die Verwen-              Abs. 3 abgegeben wird,\ndungsfrist mehr als drei Monate beträgt, keine         2. die Zollstelle, die im Falle des § 120 Abs. 3 und 4\nBarsid_1-erheil geleistet ist und die Eingangsabga-        Fehlmengen feststellt,\nben für die entnommenen Mengen 1 000 Deut.sehe         3. im übrigen die nach Absatz 1 zuständige Zoll-\nMark überschreiten,                                        stelle.","Nr. 47  Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1970                              597\n§ 125                            (4) Zuständig für die Bewilligung nach Absatz 2,\nZollgut selbst zu verwenden, ist\nAnzeigepflicht\n1. für Waren, die durch Anschreibung in die Zoll-\n(1) Der Verwender J1c_1I es unverzüglich schriftlich\ngutverwendung übergeführt werden sollen (§ 39\n1. der nach § 124 Abs. 1 zuständigen Zollstelle anzu-\nAbs. 3, § 45 Abs. 7 des Gesetzes), das Hauptzoll-\nzeigen, wenn Gesamtrechtsnachfolge eingetreten          amt, das die Anschreibung zuläßt (§ 14 Abs. 2,\nist oder sich sonst für die Bewilligung maß-            § 96 Abs. 1),\ngebende V crhältnisse gcündcrt haben,\n2. der nächsten Zollstelle anzuzeigen, wenn Näm-        2. für andere Waren das Hauptzollamt, in dessen\nBezirk das Zollgut verwendet werden soll, bei\nlichkeitsmHtel entfernt oder beschädigt worden\noder Umstände eingetreten sind, auf Grund deren         nicht ortsgebundener Verwendung das Hauptzoll-\ndas Zollgut nicht wie bewilligt verwendet wer-          amt, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen\nden kann; zu diesen lhnsti:indcn gehören auch der       Sitz (I--Iauptniederlassung), mangels eines solchen\nlJnl<~rgang und der Verlust des Zollguts.              einen Wohnsitz hat; hat er im Geltungsbereich\ndes Gesetzes weder einen Sitz (Hauptnieder-\n(2) Wenn der Verwend(!f das Zollgut nach § 55            1assung) noch einen Wohnsitz, so ist jedes be-\nAbs. 5 Satz 1 des Gesetzes in den freien Verkehr            fugte Hauptzollamt zuständig.\nentnehmen darf, kann die Anzeige nach Absatz 1\nNr. 2 unterbleiben; das Zollqul ist dann als ent-       Das Hauptzollamt kann die in Nummer 2 bezeich-\nnommen zu bPhandPln.                                    nete Zuständigkeit auf nachgeordnete Zollstellen\nübertragen. In einfachen Fällen kann auch die Zoll-\nstelle die Verwendung bewilligen, die das Zollgut\nzur Zollgutverwendung abfertigt; § 117 Abs. 2 letz-\n§ 126                         ter Satz gilt sinngemäß.\nAllgemeines                         (5) Die bleibende      Verwendung    wird bewilligt\n(Absatz 2)\nDie    Verwendun~J ist. bl<'ibend, wenn die Zoll-\nfreiheit oder Anwendung eines ermäßigten Zoll-          1. im Falle des Absatzes 4 letzter Satz durch die\nsatzes nicht davon abhünnt, dc1ß das ZoJlgut wieder         Abfertigung des Zollguts zur Zollgutverwendung,\nausgefülirt wird.                                       2. sonst durch Erteilung eines Erlaub:riisscheins; die\n§ 127                             Bewilligung kann jederzeit widerrufen werden.\nBewilligung                      Die Bewilligung ist im Falle der Nummer l nur er-\n(l) Die bleibende Verwendung wird vorbehaltlich      teilt, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 des\nder Absätze 2 bis 5 vom Bundesminister der Finan-       Gesetzes vorgelegen haben; sie kann jederzeit\nzen bewilligt.                                          widerrufen werden.\n(2) Ist eine bleibende Verwendung nicht nach Ab-        (6) Wird bei der Bewilligung nach Absatz 1 oder 2\nsatz 1 bewilligt, so wird sie nach den Absätzen 3       nichts anderes bestimmt, so ist bewilligt\nbis 5 auf Antrag dessen bewilligt, der das Zollgut      1. die Verwendung des Zollguts im unmittelbaren\nselbst verwenden oder auch für die Verwendung               oder auch mittelbaren Besitz des Verwenders so-\nverteilen will. Der Antrag ist schriftlich in zwei          wie außerdem jede Beförderung, Lagerung, War-\nStücken zu stellen. Zu seiner Begründung sind alle          tung oder auch Pflege des Zollguts, die sich im\nrechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse darzutun         Rahmen der zugelassenen Verwendung hält,\nund auf Verlangen nachzuweisen, die für die Be-\n2. die Abgabe des Zollguts an andere Verwender,\nwilligung und die zollamtliche Uberwachung von\nBedeutung sind. Dabei ist crnch anzugeben,                  denen die Verwendung solchen ZollgUts bewilligt\nist.\nl. ob der Antragsteller die Waren selbst verwenden\noder an andere verteilen will,                     Mit der Bewilligung, Zollgut selbst zu verwenden,\n2. ob der Antragsteller ordnungsgemäß kaufmän-          kann die Genehmigung nach § 55 Abs. 6 Satz 2 des\nnische Bücher führt und regelmäßig Abschlüsse      Gesetzes erteilt und dabei bestimmt werden, welcher\nmacht.                                             Zollstelle das Zollgut zu gestellen ist. Ferner kann\nmit der Bewilligung, Zollgut selbst zu verwenden,\nAuf Verlangen sind (~ine Belriebserklärung, in der      zugelassen werden, daß Zollgut ohne Zollbehand-\ndie Verwendung der Waren genau beschrieben ist,         lung ausgeführt wird, falls die Ausfuhr auch ohne\nsowie eine Zeichnung und Beschreibung der Be-           Zollbehandlung gesichert erscheint.\ntriebsanlagen, in denen die Waren gelagert und ver-\nwendet werden sollen, jeweils in zwei Stücken               (7) Bei der Bewilligung nach Absatz 1 oder 2 wird\neinzureichen. Auf Verlangen ist ferner eine beglau-     bestimmt, welche Zollstelle die Zollgutverwendung\nbigte Abschrift von den Eintragungen im Handels-,       überwacht (überwachende Zollstelle). Ist im Falle\nGenossenschafts- oder Vereinsregister beizufügen,       des Absatzes 5 Nr. 1 nichts anderes bestimmt, so ist\nwenn der Antragsteller dcirin eingetragen ist.          die abfertigende Zollstelle die überwachende Zoll-\nstelle.\n(3) Zuständi~J für die Bewilligung nach Absatz 2,\nZollgut für dir! Verwendung zu verteilen, ist das           (8) Fristen nach § 55 Abs. 3 Satz 4 des Gesetzes\nHauptzollamt, in dessen Bezirk oder von dessen Be-      können auch nach der Bewilligung gesetzt oder ge-\nzirk aus das Zollgut verteilt werden soll.               ändert werden.","598                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n(9) Sicherheit (§ 55 Abs. 3 Satz 5 des Gesetzes)    wachenden Zollstelle so rechtzeitig zu stellen, daß\nkann auch nach der Bewilligung verlangt werden.         geprüft werden kann, welche Warenmengen noch\nvorhanden sind.\n(10) Verwender ist die Person, der die bleibende\nVerwendung bewilligt ist. Gesamtrechtsnachfolger           (4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 kann die\ntreten an ihre Stelle. Einzelrechtsnachfolgern kann     Zollstelle verlangen, daß das Zollgut ihr oder einer\nauf ihren Antrag der Verwendungsverkehr über-           anderen Zollstelle vorgeführt wird. Mit der Anmel-\ntragen werden.                                          dung (Absatz 1) sind die Zollpapiere über die\nfrühere Zollbehandlung der Waren vorzulegen. Ist\n§ 128\ndas nicht möglich oder nicht zumutbar, so werden\nAbfertigung des Zollguts                Menge, Beschaffenheit und Zollwert der Waren im\n(1) Den Zollantrag, Zollgut zur Zollgutverwen-       Zeitpunkt der Abfertigung zur Zollgutverwendung\ndung abzufertigen, darf nur der Verwender stellen.      von Amts wegen ermittelt, erforderlichenfalls ge-\nDer Erlaubnisschein ist mit der Zollanmeldung vor-      schätzt.\nzulegen, wenn die Verwendung weder nach § 127              (5) Zuständig für die Erhebung des Zolles nach\nAbs. 1 bewilligt ist noch durch die Abfertigung zur     § 55 Abs. 8 des Gesetzes ist die überwachende Zoll-\nZollgutverwendung bewilligt wird (§ 127 Abs. 5          stelle.\nNr. 1). Die Zollanmeldung ist in drei Stücken abzu-\n§ 131\ngeben; die Zollstelle kann auf das dritte Stück ver-\nzichten, wenn dieses für die zollamtliche Uber-                     Erneute Gestellung von Zollgut\nwachung nicht benötigt wird.                               (1) Verteiler dürfen Zollgut nach § 55 Abs. 6 des\n(2) Ist Sicherheit verlangt, so wird das Zollgut     Gesetzes jeder Zollstelle gestellen, die für die neue\ndem Verwender erst überlassen, nachdem die Sicher-      Zollbehandlung zuständig ist.\nheit geleistet ist.                                        (2) Will ein Verwender, der nicht Verteiler ist,\n(3) Das Zollgut wird formlos zur Zollgutverwen-      Zollgut zu einer neuen Zollbehandlung gestellen und\ndung abgefertigt, wenn die bleibende Verwendung         ist die Genehmigung nach § 55 Abs. 6 Satz 2 des Ge-\nnach § 127 Abs. 1 bewilligt ist und die Bewilligung     setzes nicht bereits mit der Bewilligung erteilt wor-\nnichts anderes vorsieht. Es genügt mündlicher Zoll-     den (§ 127 Abs. 6 Satz 2), so hat der Verwender die\nantrag und mündliche Zollanmeldung; § 13 des Ge-        Genehmigung schriftlich zu beantragen und dabei\nsetzes bleibt unberührt.                                das wirtschaftliche Bedürfnis darzutun und auf Ver-\nlangen nachzuweisen. Uber den Antrag entscheidet\ndie überwachende Zollstelle; sie kann die Entschei-\n§ 129\ndung in einfach gelagerten Fällen einer anderen\nVerteilung und Abgabe von Zollgut             Zollstelle überlassen. Die Genehmigung wird schrift-\nlich erteilt. Die Zollstelle, die die Gestellung ge-\nIm Falle des § 55 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes geht\nZollgut mit der Ubergabe in den Zollverkehr des         nehmigt hat, ist zuständige Zollstelle für die\nempfangenden Verwenders über. Wird nichts ande-         Gestellung; ist sie für die neue Zollbehandlung nicht\nzuständig, so bestimmt sie bei der Genehmigung,\nres bestimmt, so haben sich der verteilende oder\nwelcher Zollstelle das Zollgut gestellt werden darf.\nabgebende Verwender und der empfangende Ver-\nwender die Ubergabe nach vorgeschriebenem                  (3) Bei der Gestellung im Falle des Absatzes 1\nMuster gegenseitig zu bestätigen.                       oder des § 127 Abs. 6 Satz 2 oder mit dem Antrag\nauf Genehmigung (Absatz 2) sind die Zollpapiere\n§ 130                          über die frühere Zollbehandlung der Waren vorzu-\nlegen. § 130 Abs. 4 Satz 3 ist anzuwenden.\nEntnahme von Zollgut in den freien Verkehr\n(4) § 123 Abs. 2 bis 4 ist anzuwenden.\n(1) Wird Zollgut in den freien Verkehr entnom-\nmen, so sind die Waren nach ihrer Menge und dem\n§ 132\nZeitpunkt der Entnahme der überwachenden Zoll-\nstelle nach vorgeschriebenem Muster in zwei Stük-                   Anzeigepflicht, Anschreibungen\nken anzumelden                                             (1) Der Verwender hat es unverzüglich der über-\n1. gleichzeitig mit etwaigen Anträgen nach Absatz 2     wachenden Zollstelle schriftlich anzuzeigen, wenn\noder 3,\n1. Gesamtrechtsnachfolge eingetreten ist oder sich\n2. sonst bis zum dritten Werktag des folgenden Mo-          sonst für die Bewilligung maßgebende Verhält-\nnats.                                                   nisse geändert haben,\n(2) Für die Genehmigung nach § 55 Abs. 5 Satz 3      2. Umstände eingetreten sind, auf Grund deren das\ndes Gesetzes ist die überwachende Zollstelle zustän-        Zollgut nicht wie bewilligt verwendet werden\ndig. Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Das wirt-       kann; zu diesen Umständen gehören auch der\nschaftliche Bedürfnis ist darzutun und auf Verlangen        Untergang und der Verlust des Zollguts.\nnachzuweisen. Die Genehmigung wird schriftlich er-         (2) Wenn der Verwender das Zollgut nach § 55\nteilt.                                                  Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes in den freien Verkehr\n(3) Der Antrag, die Zollvorschriften anzuwenden, · entnehmen darf, kann die Anzeige nach Absatz 1\ndie im Zeitpunkt der Entnahme gelten (§ 55 Abs. 8 Nr. 2 unterbleiben; das Zollgut ist dann als ent-\nSatz 4 des Gesetzes), ist schriftlich bei der über- nommen zu behandeln.","Nr. 47   Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1970                          599\n(3) WCnn die bleibende Verwendung durch einen          (3) Schiffsbedarf darf nur an den Schiffsführer\nErlaubnisschein bewilligt ist oder es bei der Be-      oder den Schiffseigner bezugsberechtigter Schiffe\nwilligung angeordnet ist, hat der Verwender nach       oder einen von ihnen beauftragten Vertreter abge-\nWeisung der überwachenden Zollstelle Anschrei-         geben und nur von diesen Personen bezogen wer-\nbungen über die Warenbewegung und die Verwen-          den; dies gilt nicht für Waren, die ohne Erlaß, Er-\ndung zu führen. Als solche Anschreibung können         stattung oder Vergütung von Zoll aus dem freien\nbetriebliche Aufzeichnungen anerkannt werden, so-      Verkehr des Zollgebiets in Freihäfen ausgeführt\nweit sie den Zu- und Abgang der Waren, ihren Be-       worden sind. Bezugsberechtigt sind Schiffe, die nach-\nstand und die Verwendung sowie den Anfall von          weisbar\nNebenerzeugnissen und Abfällen übersichtlich           1. unmittelbar einen ausländischen Hafen anlaufen\nwiedergeben. Die überwachende Zollstelle kann auf           oder über das Küstengebiet (Anlage 2) hinaus-\ndie Anschreibungen verzichten, soweit ihr die zoll-        fahren, oder\namtliche Uberwachung nicht gefährdet erscheint.\n2. auf der Fahrt nach einem ausländischen Hafen,\nAlle Unterlagen, die der Verwender für das Zollgut\nder mindestens 100 Seemeilen vom deutschen\nauf Grund von Zollvorschriften erhält, sind gesam-\nHoheitsgebiet entfernt ist, zwar noch andere deut-\nmelt und geordnet aufzubewahren und, wenn auf\nsche Häfen anlaufen, aber den letzten deutschen\nAnschreibungen nicht verzichtet wird, den Anschrei-\nHafen innerhalb von 18 Tagen nach dem Bezug\nbungen beizufügen.\ndes Schiffsbedarfs verlassen.\n(4) Erstreckt sich eine Inventur des Verwenders\nFür im Geltungsbereich des Gesetzes beheimatete\nauf Waren, für die ihm die Zollgutverwendung be-\nWassersportfahrzeuge (§ 48 Abs. 9 Satz 2) hängt die\nwilligt ist, so hat er der überwachenden Zollstelle\nBezugsberechtigung auch davon ab, daß mit ihnen\nden Zeitpunkt so rechtzeitig anzuzeigen, daß eine\neine Reise von mindestens 72 Stunden Dauer ange-\nzollamtliche Bestandsaufnahme mit der Inventur\ntreten wird und sich der Schiffsführer oder Schiffs-\nverbunden werden kann.\neigner gegenüber der für den ständigen Liegeplatz\ndes Wassersportfahrzeugs zuständigen Zollstelle\nnachweislich verpflichtet hat, an Bord Anschreibun-\nZu§§ 51 und 58 des Gesetzes\ngen über den Bezug des Schiffsbedarfs sowie über\nNichtbeachtung von Zollvorschriften                    Zeitpunkt und Ort des Beginns und des Endes der\nReise nach vorgeschriebenem Muster zu führen; der\n§ 133                         Schiffsbedarf darf nur in Mengen abgegeben und\nbezogen werden, die dem Bedarf für die bevor-\nZollgut wird durch jede Handlung der zoll-\namtlichen Uberwachung vorenthalten oder entzogen       stehende Reise entsprechen.\noder unzulässig verändert, die diesen Erfolg herbei-      (4) Von der Bezugsberechtigung nach Absatz 3\nführt; auf die Vorstellungen des Handelnden kommt      sind ausgenommen\nes dabei nicht an. Ein Unterlassen steht dem Han-      1. Schiffe der gewerblichen Personenschiff ahrt im\ndeln gleich, soweit eine Rechtspflicht zum Handeln         Verkehr zwischen deutschen Häfen und de-r Insel\nbesteht.                                                   Helgoland,\n§ 134                         2. Schiffe, die nach § 2 Abs. 5 Satz 2 vom Zoll-\nDie Voraussetzungen des § 58 Abs. 1 Satz 2 des          straßenzwang befreit sind,\nGesetzes sind auch erfüllt, wenn                       3. Schiffe, die üblicherweise durch menschliche Kraft\n1. die Abfertigung zu dem besonderen Zollverkehr           bewegt werden,\nweder von demjenigen noch für denjenigen be-       4. Wassersportfahrzeuge (§ 48 Abs. 9 Satz 2), deren\nantragt war, der den Zollantrag auf Grund einer        Führer oder Eigner vom Bezug ausgeschlossen\nBewilligung stellen durfte, oder                       sind.\n2. die Bewilligung sich nach ihrem Inhalt nicht auf    Hat der Führer oder Eigner eines Wassersportfahr-\neine Ware wie die abgefertigte bezieht.            zeugs Schiffsbedarf unberechtigt bezogen oder die\nübernommenen Pflichten (Absatz 3 Satz 3) nicht er-\nfüllt, so schließt ihn das für den ständigen Liege-\nZu § 60 des Gesetzes                                   platz des Fahrzeugs zuständige Hauptzollamt für\n§ 135                         mindestens 3 Monate, jedoch höchstens 3 Jahre vom\nBezug aus. Bei geringfügigen Verstößen kann das\nHandel mit Schiffs- und Reisebedarf\nHauptzollamt vom Ausschluß absehen.\n(1) Handel mit Schiffsbedarf im Freihafen ist jede\n(5) Schiffsbedarf muß im Falle des Absatzes 3 bei\nAbgabe von Waren zum Ausrüsten von Schiffen\nder Lieferung im Freihafen von einem Lieferzettel\nsowie von Mundvorrat und Schiffsvorrat an ein\nnach vorgeschriebenem Muster begleitet sein, auf\nSchiff im Freihafen, wenn sich das Lager des Ab-\ndem Menge und Beschaffenheit der einzelnen Waren\ngebenden im Freihafen befindet.\nsowie Name, Art und Fahrtziel des Schiffes - bei\n(2) Handel mit Reisebedarf im Freihafen ist jede    Wassersportfahrzeugen (§ 48 Abs. 9 Satz 2) auch\nAbgabe von Waren, die nach den Umständen dazu          Dauer der Reise und Zahl der Teilnehmer - ver-\nbestimmt sind, von Reisenden als Reisebedarf ver-      zeichnet sind. Die Oberfinanzdirektion kann an-\nwendet zu werden, wenn sich das Lager des Ab-          ordnen, daß der Händler Durchschriften der Lief er-\ngebenden im Freihafen befindet.                        zettel an von ihr bestimmte Dienststellen sendet.","600                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n(6) Die Absi.ilze 3 und 4 9elten nicht iür Mineralöl,  Weisung der Oberfinanzdirektion begleitet sind, aus\nSchmierstoffe und Bunkerkohlen. Mineralöl darf nur        denen Herkunft und Bestimmung ersichtlich sind.\nan Schiffe ab~JP~Jcben werden, die es im Zollgebiet       Dies gilt nicht für Waren, die\nzollfn~i odPr irn Fn:ih,tlcn rwch § 63 Abs. 2 des Ge-     1. von Personen, die über den Freihafen ein- oder\nsetzes verbrc1twlwn dürfen. Mineralöl, das ohne               ausreisen, als Reisebedarf mitgeführt werden,\nErlaf\\ Ersli1tl u1HJ oder Verq(itunq von Zoll aus dem         oder\nfreien Verkcih r dt•s Zoll(J('l>ids in Preibäfen aus-     2. ohne Erlaß, Erstattung oder Vergütung von Zoll\ngeführt worden isl, ddrl i<'doch mich an andere               aus dem freien Verkehr des Zollgebiets in den\nSchiffe c1h~J(\\JPIH•n wc•rdP11.                               Freihafen ausgeführt worden sind und dort dem\n(7) RcisebcdMI clclrf nur in den vom Hdl1ptzollamt         privaten oder beruflichen Gebrauch oder Ver-\nbestimmlt'.ll V(:rk<1ufsslellen und nur an Reisende           brauch von Personen dienen.\nabgegeben wc•1d1'n, die auf bezugsberechtigten Schif-     Darüber hinaus kann das Hauptzollamt, soweit ihm\nfen (Ahsalz ]) aus dem Frc~ihafen in das Zollausland      die Zollbelange nicht gefährdet erscheinen, für ein-\nreisen. Diese ßcschränktmg gilt nicht für Waren,          zelne Fälle zulassen, daß \\!\\Taren ohne Belege beför-\ndie ohne Erlan, Erstattunq oder Vergütung von Zoll        dert werden.\naus dem freien Verkehr d('S Zollqebiels in Freihüten\nausw~führl worden sind.\nZu§ 61 des Gesetzes\n§ 1:rn                                                 § 138\nAnderer Warenhandel                                   Warenlagenmg, Umwandlung\n(1) Wc1n)n dürfen weder im Reisegewerbe noch              (1) Für die übliche Lagerbehandlung gilt § 91\nin Wohnungen feilgeboten oder angekauft werden.           Abs. 1 ; an die Stelle der Lagerzollstelle tritt die\nDas Hauptzollamt kann für einzelne Fälle Ausnah-          durch die Oberfinanzdirektion bestimmte Zollstelle.\nmen für Wc1ren des täglichen Bedarfs zulassen, die        Ein Zollvorteil im Sinne des § 61 Abs. 1 Satz 2 des\nohne Erlaß, Erstaltung oder Vergütung von Zoll            Gesetzes liegt stets vor, wenn für die Waren infolge\naus dem freien Verkehr des Zollgebiets in den Frei-       der Lagerbehandlung bei einer späteren Abfertigung\nhafen ausgeführt worden sind. Die Zulassung hängt         zum freien Verkehr ein niedrigerer Zoll zu entrich-\ndavon ab, daR dcllür ein Bedürfnis bt~steht und dem       ten wäre.\nHauptzollc1m1 di<~ Zollhelange nicht gefährdet er-           (2) Für die Zulassung der Lagerung nach § 61\nscheinen.                                                 Abs. 2 des Gesetzes ist das von der Oberfinanz-\n(2) Andere Personen als l Iündler mit Schiffs- oder  direktion dafür bestimmte Hauptzollamt zuständig.\nReisebedarf (§ 60 Abs. 2 dl:S Gesetzes) dürfen auf        Der Antrag auf Zulassung ist von dem Lagerhalter\nSchiffen Warenbestellun~Jen nur mit Genehmigung           schriftlich zu stellen. Zur Begründung des Antrags\ndes Hauptzollamts aufsuclwn.                              ist darzutun und auf Verlangen nachzuweisen,\n1. welche Waren (Beschaffenheit, Menge) gelagert\n(3) Waren derselben Tc.ni !stelle his zu einem Roh-\nwerden sollen,\ngewicht von 50 Kilogramm (Waren in kleinen Men-\ngen) dürfen nur e:rwurben und abgefJeben werden           2. welche Anlagen für die Lagerung ausgenutzt wer-\nden sollen,\n1. im Rahmen der üblichen Gefälligkeiten des täg-\n3. aus welchen Gründen und für welche Zeit es die\nlichen Lebens,\nwirtschaftliche Ausnutzung dieser Anlagen erfor-\n2. als Schiffs- oder Reisebedi:lrf nach § 135,                dert, die Lagerung zu bewilligen,\n3. als übliche Muster 0<for Proben im Handelsver-         4. ob und gegebenenfalls wie die Waren während\nkehr,                                                     der Lagerung behandelt werden solhm.\n4. zu gewerblichen Zwecken gegen Empfangsbe-\nDie Zulassung wird schriftlich erteilt.\nscheinigung; der Abgebende hat die Bescheini-\ngung bei der nach § 66 Abs. 1 des Gesetzes vor-          (3) Für die Uberwachung der Umwandlung nach\ngeschriebenen Buchführung aufzubewahren.              § 61 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes sind die von der\nOberfinanzdirektion dafür bestimmten Zollstellen\nDarüber hinaus kann das Hauptzollamt, soweit ihm\nzuständig. Für die Bewilligung der Umwandlung\ndie Zollbelange nicht gefährdet erscheinen, für ein-\nnach § 61 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes ist das von der\nzelne Fälle zulassen, daß in kleinen Mengen Waren\nOberfinanzdirektion dafür bestimmte Hauptzollamt\nerworben oder abgegeben werden, die ohne Erlaß,\nzuständig; § 116 gilt sinngemäß.\nErstattung oder Vergütung von Zoll aus dem freien\nVerkehr des Zollgebiets in den Freihafen aus-\ngeführt worden sind, die im Freihafen versteigert         Zu §§ 62 und 63 des Gesetzes\nwerden oder die beim Umschlag oder auch bei\nder Lagerung anfallen (wie Fegsel, Brennholz oder                                  § 139\nnur noch teilweis0 oder beschränkt genießbare Le-\nbensmittel).                                                       Warenbearbeitung und -verarbeitung,\nWarenverbrauch und -gebrauch\n§ 137\n( 1) Für die Zulassung nach § 62 Abs. 2 des Ge-\nWarenbeförderung                      setzes ist das von der Oberfinanzdirektion dafür\nWaren dürfen innerhalb des Freihafens nur beför-       bestimmte Hauptzollamt zuständig. Der Antrag ist\ndert werden, wenn sie von Belegen nach näherer            schriftlich zu stellen. Zur Begründung sind alle","Nr. 47 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1970                         601\nrechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse darzutun     3. die in § 69 Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten\nund auf Verlanr1en nachzuweisen, die für die Zulas-         Pflichten\nsung und für die zollamtliche Uberwachung von           entsprechend.\nBedeutung sind. Im Falle des § 62 Abs. 2 Satz 3\n(4) Die Freihafenverwaltung hat nach näherer\ndes Gesetzes gilt § 104 Abs. 4 sinngemäß. Die Zu-\nWeisung der Oberfinanzdirektion dafür zu sorgen,\nlassung wird schriftlich erteilt.\ndaß der Freihafen außerhalb von Gebäuden so aus-\n(2) Abweichend von Absatz        1 können gering-    reichend beleuchtet wird, daß die zollamtliche Uber-\nfügige Inslandselzungcn an auszuführenden Waren         wachung gewährleistet ist.\nauf mündlichen Antrag von allen Zollstellen formlos\n(5) In den Freihäfen dürfen Waren im Freien in-\nzugelassen werden, die die Oberfinanzdirektion da-\nnerhalb einer Entfernung von drei Metern vom\nfür bestimmt lrnt.\nZollzaun nur mit Zustimmung des Hauptzollamts\n(3) Für die Zulassung von Ausnahmen nach § 63        gelagert oder abgestellt werden.\nAbs. 3 Satz 2 des Gesetzes ist die Oberfinanzdirek-\ntion zuständig.                                                                  § 142\nUberschreiten der Freihafengrenze\nZu § 66 des Gesetzes                                       (1) Die Freihafengrenze (Zollgrenze und Grenze\n§ 140                          gegenüber anderen Zollfreigebieten) darf nur an\nBuchführungspflichtige Personen             denjenigen Ubergängen und zu denjenigen Zeiten\nüberschritten werden, die vom Hauptzollamt für den\n(1) Das Hauptzollamt kann die kaufmännische          jeweiligen Verkehr oder auch den jeweiligen Per-\nBuchführung als Buchführung nach § 66 Abs. 1 des        sonenkreis zugelassen sind.\nGesetzes anerkennen, soweit es sich um Waren\nhandelt, die aus dem freien Verkehr des Zollgebiets        (2) Der Grenzpfad innerhalb des Freihafens darf\nohne Erlaß, Erslatt.ung oder Vergütung von Zoll und     nur mit Erlaubnis des Hauptzollamts betreten wer-\nVerbrauchsteuern und ohne Ausfuhrvergünstigun-          den.\ngen nach dem Gesetz über das Branntweinmonopol\nin den Freihafen ausgeführt worden sind.                Zu§§ 67, 71 und 73 des Gesetzes\n(2) Personen, die nach § 66 Abs. 1 des Gesetzes\nBuch zu führen haben, haben der von der Ober-                                    § 143\nfinanzdirektion bestimmten Zollstelle den Zeitpunkt                    Halte- und Bordezeichen\neiner Inventur so rechtzeitig anzuzeigen, daß eine         In\nzollamtliche Bestandsaufnahme mit der Inventur          1. den Gewässern und Watten zwischen der Ho-\nverbunden werden kann.                                      heitsgrenze und der Zollgrenze an der Küste,\n§ 141\n2. dem Zollgrenzbezirk,\n3. den der Grenzaufsicht unterworfenen Gebieten\nZollzaun, Grenzstreifen, Beleuchtung\nverlangen Zollboote und Zollflugzeuge durch die in\n(1) Die Freihafenverwaltung hat den Freihafen zu     Anlage 4 aufgeführten Zeichen, daß Schiffsführer\nLand nach näherer Weisung der Oberfinanzdirek-          halten oder das Borden ermöglichen.\ntion zollsicher zu umfrieden. Die Umfriedung soll\naus einem mindestens drei Meter hohen eisernen\nZollzaun aus starkem Drahtnetz mit Maschen von          Zu § 69 des Gesetzes\nhöchstens vier Zentimetern Länge und Breite beste-                               § 144\nhen. Wo das Gelände beiderseits der Zollgrenze\nverschieden hoch ist, soll der Zollzaun von der                       Umschlossene Grundstücke\nSohle der höchsten Stelle gerechnet mindestens drei        Grundstücke sind umschlossen (§ 69 Abs. 3 Satz 1\nMeter hoch sein. Wo der Zollzaun an das Wasser          des Gesetzes), wenn sie derart umfriedet sind, daß\nstößt, soll als Abschluß rechtwinklig zum Zaun eine     sie nur unter Uberwindung von Schwierigkeiten be-\nmindestens zwei Meter breite, mit Spitzen bewehrte      treten werden können. Mit Gebäuden unmittelbar\nWand von Eisenblech oder ein mehrere Meter brei-        verbunden sind nur solche Grundstücke, die unmit-\ntes Maschendrahtgitter angebracht sein.                 telbar den Zwecken eines bestimmten Gebäudes\n(2) Die Freihafenverwaltung hat auf Verlangen        dienen (z.B. Höfe, Hausgärten, Lagerplätze) und an\nder Oberfinanzdirektion den Freihafen auch zu           das Gebäude stoßen. Den Zwecken eines bestimm-\nWasser außerhalb der Ein- und Ausfahrten zollsicher     ten Gebäudes dienen nicht Grundstücke größeren\nzu umfrieden.                                           Umfangs (z. B. Wildparks, Viehweiden), auf denen\nsich Gebäude befinden.\n(3) Im Freihafen gelten\n1. innerhalb eines Streifens von drei Metern vom\nZu § 72 Abs. 1 und § 73 Abs. 3 des Gesetzes\nZollzaun die in den Sätzen 1 bis 5 des § 69\nAbs. 1 des Gesetzes bezeichneten Beschränkungen                              § 145\nund Befugnisse,\nHandel mit unverzolltem Schiffs- und Reisebedarf\n2. innerhalb eines Streifens von sechs Metern vom\nZollzaun die in Satz 6 des § 69 Abs. 1 des Geset-      (1) Mit unverzolltem Schiffsbedarf handelt, wer\nzes bezeichnete Befugnis,                           Waren zum Ausrüsten von Schiffen sowie Mund-","602                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nvorrat und Schiffsvorrat als Zollgut oder mit dem       Flugplänen (z.B. Sonderfahrten, Sonderflüge, Ver-\nAnspruch auf Erlaß, Erstattung oder Vergütung von       frühungen und Verspätungen) mitzuteilen, soweit\nZoll an ein Schiff abgibt. Dem Zollgut stehen auf       die Zollstelle nicht darauf verzichtet.\ndem Bodensee alle WcJien gleich, die nicht aus dem\nfreien Verkehr des Zollgebiets stammen.\nZu § 79 Abs. 1 des Gesetzes\n(2) Mit unverzolltem Reisebedarf handelt,      wer\nWaren als Zollgut oder mit dem Anspruch auf Erlaß,                                   § 148\nErstattung oder Vergütung von Zoll abgibt, die nach\nden Umständen dazu bestimmt sind, von Reisenden                        Pauschalierte Abgabensätze\nals Reisebedarf verwendet zu werden. Dem Zollgut           (1) Für eingangsabgabenpflichtige Waren, die\nstehen auf dem Bodensee alle Waren gleich, die          1. weder zum Handel noch zur gewerblichen Ver-\nnicht aus dem freien Verkehr des Zollgebiets stam-\nwendung bestimmt sind und\nmen.\n2. insgesamt nicht mehr als 240 Deutsche Mark wert\n(3) Unverzollter Schiffsbedarf darf nur an den\nsind,\nSchiffsführer oder den Schiffseigner bezugsberech-\ntigter Schiffe oder einen von ihnen beauftragten        werden die Eingangsabgaben nach den in Absatz 2\nVertreter abgegeben und nur von diesen Personen         festgesetzten pauschalierten Sätzen erhoben.\nbezogen werden. § 135 Abs. 3 Satz 2 und 3, Abs. 4\n(2) Es   gelten folgende pauschalierte Eingangs-\nist anzuwenden. Bei der Abgabe des Schiffsbedarfs\nabgabensätze:\nist in der Anmeldung, die im Zusammenhang mit\nder Ausfuhr abzugeben ist, Name, Art und Fahrt-                                             Waren aus\nziel des Schiffes -- bei Wassersportfahrzeugen (§ 48                                        dem freien\nVerkehr eines andere Waren\nAbs. 9 Satz 2) auch Dauer der Reise und Zahl der                                           EWG-Mitglied-\nstaates\nTeilnehmer - anzugeben. Die Zollstelle, bei der\ndie Anmeldung abgegeben wird, kann verlangen,\ndaß der Schiffsbedarf von einem Beleg mit den                                                  DM je Kilogramm\ngleichen Angaben begleitet wird; dieser Beleg ver-        1. Kaffee, auch ent-\nbleibt beim Bezugsberechtigten. Wird unverzollter            koffeiniert, nicht geröstet        4,-            4,80\nSchiffsbedarf aus dem Zollgebiet auf ein Schiff im                                                         soweit im\nFreihafen gebracht, so ist § 135 Abs. 5 anzuwenden;                                                      Reiseverkehr\ndie nach § 10 zuständige Zollstelle bestätigt die                                                           zollfrei\n4,-\nAusfuhr in den Freihafen auf dem Lieferzettel. Die\nvorstehenden Beschränkungen gelten nicht für Mi-          2. Kaffee, auch ent-\nneralöl, Schmierstoffe und Bunkerkohlen.                     koffeiniert, geröstet, und\nKaffeemittel                      5,-            6,-\n(4) Unverzollter Reisebedarf darf nur in den vom                                                       soweit im\nHauptzollamt bestimmten Verkaufsstellen und nur                                                          Reiseverkehr\nzollfrei\nabgegeben werden                                                                                               5,-\n1. in Seezollhäfen an Reisende, die auf bezugs-          3. Auszüge oder Essenzen\nberechtigten Schiffen (§ 135 Abs. 3) in das Zoll-        aus Kaffee, Zubereitun-\nausland reisen,                                          gen auf der Grundlage\n2. auf · Zollflugplätzen an Reisende, die auf dem             solcher Auszüge oder Es-\nLuftweg unmittelbar in ein nicht zur Europäischen        senzen                           14,60          17,80\nsoweit im\nWirtschaftsgemeinschaft gehörendes Gebiet (Ar-                                                      Reiseverkehr\ntikel 227 Abs. 1 und 4 des Vertrags zur Gründung                                                        zollfrei\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft) reisen.                                                        14,60\n4. Tee                                 4,40          6,-\nsoweit im\nZu § 72 Abs. 2 des Gesetzes                                                                             Reiseverkehr\nzollfrei\n§ 146                                                                                 4,40\n5. Auszüge oder Essenzen\nUbertragung von Ermächtigungen\naus Tee, Zubereitungen\nDie Ermächtigungen des § 72 Abs. 2 des Gesetzes           auf der Grundlage solcher\nwerden auf die Oberfinanzdirektionen übertragen.             Auszüge oder Essenzen            12,-           15,-\nsoweit im\nReiseverkehr\nZu § 75 Abs. 2 des Gesetzes                                                                                 zollfrei\n12,-\n§ 147\nDM je 1 /i-Flasche\nAbweichungen von Fahr- und Flugplänen             6. Schaumwein aus frischen\nJeder in Betracht kommenden Zollstelle sind               Weintrauben, in Flaschen\nrechtzeitig auch Abweichungen von den nach § 75              mit einem Inhalt bis zu\nAbs. 2 Nr. 2 des Gesetzes mitzuteilenden Fahr- und           0,750 Liter (1 /i-Flasche)         1,80           2,30","Nr. 47 -      Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1970                                 603\nWaren aus                         § 88 Abs. 6 Satz 2, § 90 Abs. 2 Satz 3, § 91 Abs. 2,\ndem freien                        § 93 Abs. 1 Satz 1, 2 oder 4 oder Abs. 2, § 96\nV<'rkc>hr eines andere Waren\nEWC-Mit~Jlied-                     Abs. 2, § 97, § 98 Abs. 2, § 107 Abs. 8 Satz 1, § 122\nstilates\nAbs. 3, § 125, § 130 Abs. 1 oder § 132 Abs. 1 oder 4\nnicht, nicht rechtzeitig, unvollständig oder un-\nDM je Liter\nrichtig erfüllt,\n7. Wermutwein und ande-\nrer aromatisierter Wein          1,-            1,30     2. als Schiffsführer einer Vorschrift des § 8 Abs. 3,\ndes § 11 Abs. 1 Satz 1 oder des § 82 Abs. 1 Satz 2\n8. Branntwein, Likör und                                         über das Führen von Zollzeichen zuwiderhandelt,\nandere alkoholische Ge-\ntränke, ausgenommen                                      3. einer Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 2, des § 98\nWein aus frischen Wein-                                       Abs. 1 Satz 3 oder des § 132 Abs. 3 Satz 4 über\ntrauben                          6,-            6,80         das Aufbewahren, des § 13 Abs. 1 Satz 1 über die\nAbgabe oder des § 22 Abs. 4 über die Vorlage von\nDM je Stück             Unterlagen zuwiderhandelt,\n9. a) Zigaretten,                                            4. entgegen § 12 Abs. 5 gestellte Waren ohne Ein-\nbis zu 600 Stück              0,06           0,09         verständnis der Zollstelle vom Platz der Gestel-\nb) Zigarren                                                  lung entfernt,\nmit einem Gewicht                                    5. entgegen § 86 Abs. 2, § 94 Abs. 2 Satz 2 oder\nbis zu 3 Gramm,                                           Abs. 3 Satz 2 oder § 120 Abs. 1 Satz 2 Zollgut\nbis zu 300 Stück              0,06           0,20         nicht vorführt,\nc) Zigarren                                             6. als Niederlagehalter oder Lagerinhaber entgegen\nmit einem Gewicht                                         § 89 Abs. 4 Satz 1 bauliche Änderungen der La-\nvon mehr als 3 Gramm,                                     gerstätten oder Änderungen der zollsicheren Ein-\nbis zu 200 Stück              0,10           0,40         richtung von Zollniederlagen oder Zollverschluß-\nlagern ohne vorherige Zustimmung des Haupt-\nDM je Kilogramm\nzollamts vornimmt,\nd) Rauchtabak\nbis zu 1 Kilogramm          12,-           47,-      7. als Niederlagehalter oder Lagerinhaber der Vor-\nschrift des § 98 Abs. 1 Satz 1 oder als Veredeler\nDM je volle 5 Liter           der Vorschrift des § 109 Abs. 1 Satz 1 oder des\n10. a) Vergaserkraftstoff             1,85           1,95         § 116 Abs. 2 über Aufzeichnungen oder als Ver-\nb) Dieselkraftstoff               1,70           1,80         edeler der Vorschrift des § 115 Abs. 6 Satz 1 oder\nc) Schmieröl                      2,-           2,50          als Verwender der Vorschrift des § 132 Abs. 3\nSatz 1 über Anschreibungen zuwiderhandelt.\nv. H. des Wertes\n11. andere Waren, ausgenom-                                       (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 408 Abs. 1\nmen Äthylalkohol (auch                                   Nr. 2 der Reichsabgabenordnung handelt, wer vor-\nvergällt), Sprit (auch ver-                              sätzlich oder fahrlässig\ngällt), Bier und bierähn-                                1. einer Vorschrift des § 135 Abs. 3, 5, 6 Satz 2 oder\nliche Getränke                      5            15           Abs. 7 über den Handel mit Schiffs- oder Reise-\nbedarf in einem Freihafen oder des § 145 Abs. 3\nAlle Gewichtsangaben dieses Absatzes beziehen sich                 oder 4 über den Handel mit unverzolltem Schiffs-\nauf das Eigengewicht.                                              oder Reisebedarf im Zollgrenzbezirk oder im Zoll-\nbinnenland zuwiderhandelt,\n(3) Die pauschalierten Abgabensätze sind nicht\nanzuwenden, wenn derjenige, der zur Zahlung der               2. entgegen § 136 in einem Freihafen ohne Zulas-\nEingangsabgaben herangezogen wird, ihre Erhe-                      sung oder Genehmigung des Hauptzollamts Wa-\nbung nach dem Zolltarif und nach den in Betracht                   ren im Reisegewerbe oder in Wohnungen feil-\nkommenden Steuergesetzen vor der Anforderung                      bietet oder ankauft oder Warenbestellungen auf\nder Eingangsabgaben beantragt; der Antrag muß                     Schiffen aufsucht oder Waren in kleinen Men-\nsich auf alle gleichzeitig zu behandelnden Waren be-               gen verbotswidrig erwirbt oder abgibt,\nziehen. Die pauschalierten Abgabensätze gelten fer-           3. entgegen § 137 in einem Freihafen Waren ohne\nner nicht für die in Absatz 2 bezeichneten Waren                  vorgeschriebene Belege befördert,\nin größeren als den dort bezeichneten Mengen.\n4. als Buchführungspflichtiger in einem Freihafen\nentgegen § 140 Abs. 2 den Zeitpunkt einer In-\n§ 148a                                  ventur der zuständigen Zollstelle nicht oder nicht\nZollordnungswidrigkeiten                          rechtzeitig anzeigt,\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 408 Abs. 1               5. entgegen § 141 Abs. 5 in einem Freihafen ohne\nNr. 1 der Reichsabgabenordnung handelt, wer vor-                  Zustimmung des Hauptzollamts Waren innerhalb\nsätzlich oder fahrlässig                                          einer Entfernung von drei Metern vom Zollzaun\n1. eine Anzeige- oder Meldepflicht nach § 2 Abs. 4,               lagert oder abstellt,\n§ 3 Abs. 3 Satz 2, § 4 Abs. 2 Satz 2, § 11 Abs. 2,        6. entgegen § 142 die Freihafengrenze außerhalb zu-\n§ 12 Abs. 4, § 79 Abs. 2 Satz 1, § 82 Abs. 2 Satz 1,          gelassener Ubergänge oder Zeiten überschreitet","604                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\noder den Grenzpfad ohne Erlaubnis des Haupt-          blatt I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes\nzollamtes betritt.                                    auch im Land Berlin.\n§ 149                                                    § 150\nGeltung in Berlin                                          Inkrafttreten\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-        Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1962 in Kraft.\nleitungsgesetzes vom 4. Junucu 1952 (Bundesgesetz-\nAnlage 1\n(zu § 1 Abs. 2 Nr. 2)\nFahrtstrecken im unmittelbaren Verkehr             4. gestrichen,\nzwischen Häfen des Zollgebiets                 5. kürzeste    Strecken vom Osthafen und vom\ndurch Zollfreigebiete                        Kaiserhafen I bis zur Seezollgrenze bei Bremer-\n(Gewässer zwischen der Hoheitsgrenze                    haven im Verkehr zwischen diesen Seezollhäfen\nund der Zollgrenze an der Küste                     und anderen Häfen des Zollgebiets,\nsowie Freihäfen)\n1. Kürzeste Strecken durch den Alten Freihafen           6. kürzeste Strecke im Seehafen Bremerhaven zwi-\nHamburg zwischen allen Wasserübergängen an               schen dem Kaiserhafen I und dem Osthafen,\nder Freihafengrenze,                                 7. gestrichen,\n2. kürzeste Strecken im Verlauf des Waltershofer          8. Fährstrecke zwischen dem Hafen Eckwarder-\nund Griesenwerder Hafens durch den Freihafen             hörne und dem Seezollhafen in Wilhelmshaven,\nWaltershof vom Parkhafen zum Köhlbrand und\numgekehrt,                                           9. kürzeste Strecken durch das Zollfreigebiet der\n3. Durchfahrt auf dem Nord-Ostsee-Kanal durch\nUnterems und durch den Freihafen Emden,\nden Freihafen Kiel,                                 10. gestrichen.\nAnlage 2\n(zu § 6 Abs. 1 Nr. 8, § 61 Abs. 9\nund § 135 Abs. 3 Nr. 1)\nKüstengebiet                                dem Punkt ½ sm südwestlich 54 ° 03' 02\"\nN-Breite, 08° 04' 56\" O-Länge (Tonne H 1),\nDas Gebiet vor der deutschen Küste (Küsten-\ngebiet) wird seewärts wie folgt begrenzt:                     e) durch die Gerade ½ sm südwestlich parallel\nI. In der Nordsee                                                zur Verbindungslinie der Punkte 54° 03' 02\"\nN-Breite, 08° 04' 56\" O-Länge (Tonne H 1)\na) durch die Gerade 2 sm seewärts parallel\nzur Verbindungslinie der Punkte 53° 38' 35\"              und 54 ° 09' 04\" N-Breite, 07° 53' 30\" O-Länge\nN-Breite, 06° 17' 03\" O-Länge (Tonne J/E 2)              (Tonne Helgoland),\nund 53° 44' 57\" N-Breite, 06° 24' 15\" O-Länge         f) durch die Gerade ½ sm südwestlich von\n(Tonne J/E 3),                                           Punkt 54 ° 09' 04\" N-Breite, 07° 53' 30\"\nb) durch die Gerade 1,5 sm seewärts parallel                  O-Länge (Tonne Helgoland) zu Punkt 54° 10'\nzur Verbindungslinie der Punkte 53° 44' 57\"              42\" N-Breite, 07° 48' 14\" O-Länge (Tonne\nN-Breite, 06° 24' 15\" O-Länge (Tonne J/E 3)              HSG),\nund 53° 51' 12\" N-Breite, 07° 37' 36\" O-Länge\n(Tonne J/E 11),                                      g) durch die Gerade von Punkt 54 ° 10' 42\"\nN-Breite, 07° 48' 14\" O-Länge (Tonne HSG)\nc) durch die Gerade 1,5 sm seewärts parallel\nzu Punkt 54 ° 14' 29\" N-Breite, 07° 49' 49\"\nzur Verbindungslinie der Punkte 53° 51' 12\"\nN-Breite, 07° 37' 36\" O-Länge (Tonne J/E 11)             O-Länge (Tonne Sellebrunn),\nund 53° 57' 24\" N-Breite, 07° 53' 06\" O-Länge        h) durch die Gerade von Punkt 54 ° 14' 29\"\n(Tonne J/E 13),                                          N-Breite, 07° 49' 49\" O-Länge (Tonne Selle-\nd) durch die Gerade vom nördlichen Punkt der                  brunn) zu dem Punkt ½ sm westlich 54° 12'\nunter c) bezeichneten Begrenzungslinie zu                21\" N-Breite, 08° 08' 45\" O-Länge (Tonne 3),","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1970                               605\ni) durch die Geraden ½ sm jeweils seewärts               f) durch die Gerade 54c 31' 00\" N-Breite, 10° 18'\nparallel zu den Verbindungslinien der Punkte             24\" O-Länge und 54° 35' 00'' N-Breite, 10°\n54° 12' 21\" N-Breite, 08° 08' 45\" O-Länge                33' 24\" O-Länge,\n(Tonne 3). 54° 33' 00\" N-Breite, 08° 05' 00\"        g)  durch die Gerade 54 ° 35' 00\" N-Breite, 10°\nO-Länge (Tonne 6), 54° 54' 30\" N-Breite, 08°             33' 24\" O-Länge und 54 ° 37' 06'' N-Breite, 11 °\n05' 00\" O-Länge (Tonne 9) sowie 55° 03' 48\"              09' 18\" O-Länge,\nN-Breite, 08° 03' 51\" O-Länge (Tonne 10),            h)  durch die Gerade 54 ° 37' 06'' N-Breite, 11 °\nnördlich bis zur Höhe der deutsch-dänischen              09' 18\" O-Länge und 54° 31' 24\" N-Breite, 11°\nGrenze;                                                  26' 00\" O-Länge,\ni) durch die Gerade 54 ° 31' 24\" N-Breite, 11 °\nII. In der Ostsee                                                26' 00\" O-Länge und 54° 18' 18\" N-Breite, 11°\na) durch die deutsch-dänische Grenze,                        24' 18\" O-Länge,\nb) weiter durch die Gerade zum Punkt 54°        49'     k)   durch die Gerade 54° 18' 18\" N-Breite, 11°\n12\" N-Breite, 09° 56' 36\" O-Länge,                      24' 18\" O-Länge und 54° 12' 48\" N-Breite, 11°\nc) durch die Gerade 54° 49' 12\" N-Breite,      09°           24' 18\" O-Länge,\n56' 36\" O-Länge und 54° 46' 12\" N-Breite,  10°       !)  weiter durch die Verbindungslinie von 54 °\n05' 54\" O-Länge,                                         12' 48\" N-Breite, 11 ° 24' 1.8\" O-Länge in Rich-\nd) durch die Gerade 54° 46' 12\" N-Breite,      10°           tung 72,5° bis zu dem Punkt 54° 20' 06\" N-\n05' 54\" O-Länge und 54 ° 39' 42\" N-Breite, 10°           Breite, 12° 03' 12\" O-Länge (Schnittpunkt mit\n09' 00\" O-Länge,                                         der Warnemünde-Ansteuerung),\ne) durch die Gerade 54° 39' 42\" N-Breite,      10°      m)   von Punkt 54° 20' 06\" N-Breite, 12° 03' 12\"\n09' 00\" O-Länge und 54° 31' 00\" N-Breite,  10°           O-Länge (Schnittpunkt mit der Warnemünde-\n18' 24\" O-Länge,                                        Ansteuerung) weiter in Richtung 50°.\nAnl~gr 3\n(zu § 7 Abs. 1 Nr. 2, §§ 8, 17 und 82 Abs. 1)\nZollzeichen                      c) Länge 1,50 m und Breite (an der Flaggleine)\n1,20m.\n(1) Das Zollzeichen 1 besteht\nDie Zollflagge ist am Signalstag oberhalb der Kom-\na) bei Tag aus einer grünen Flagge, deren Länge         mandobrücke oder am Vor- oder Hintermast bis\n1,50 m und deren Breite am oberen Ende (am         zur Höhe der Saling zu hissen.\nFlaggenstock) 0,75 m, am unteren Ende 0,30 m\nbeträgt. Die Flagge ist am Flaggenstock am Heck,       (3) Das Zollzeichen 3 besteht bei Tag aus einer\nggf. unter der Nationalflagge, zu hissen;           weißen dreieckigen Flagge in den Abmessungen\nb) bei Nacht aus einer am Flaggenstock am Heck,         des Absatzes 2 mit einem waagerechten schwarzen\n1 bis 2 m über Bord, zu führenden gewöhnlichen     Mittelstreifen (3. Hilfsstander der amtlichen deut-\nMilchglaslaterne. Die Milchglaslaterne ist nur zu   schen Ausgabe des Internationalen Signalbuches\nsetzen, wenn das Schiff am Ufer oder im Hafen       1931). Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.\nstilliegt.                                            (4) Die Zollzeichen 2 und 3 bestehen bei Nacht aus\neinem grünen Zollicht. Dieses Licht muß als Zoll-\n(2) Das Zollzeichen 2 besteht bei Tag aus einer\nzeichen 2 mindestens 1 m, höchstens 2 m senkrecht\nsenkrecht in ein blaues und weißes Feld geteilten\nüber dem gemäß Artikel 10 der Seestraßenordnung\ndreieckigen Flagge, das blaue Feld innen an der\nvorgeschriebenen Hecklicht, als Zollzeichen 3 ent-\nFlaggleine (2. Hilfsstander der amtlichen deutschen\nsprechend unter dem Hecklicht geführt werden. Es\nAusgabe des Internationalen Signalbuches 1931) in\nmuß so eingerichtet und angebracht sein, daß es ein\nfolgenden Abmessungen:\nununterbrochenes Licht über einen Bogen von min-\na) Länge 3 m und Breite (an der Flaggleine) 2,40 m      destens 10, höchstens 12 Kompaßstrichen - je 5\noder                                                oder 6 Strich von recht achteraus auf jeder Seite des\nb) Länge 2,25 m und Breite (an der Flaggleine)          Schiffes - wirft. Das Licht muß auf eine Entfernung\n1,80 m oder                                        von mindestens 1 sm sichtbar sein.","606                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nAnlage 4\n(zu § 17 Abs. 2 und § 141)\nHalte- und Bordezeichen                                oder\nHalte- und Bordezeichen sind                                        das Schallsignal „Achtung\", ein langer\nTon(-),\n1. bei Zollflugzeugen\nc) auf dem Rhein:\nbei Tag:\ndas Zeigen einer rechteckigen durch\ndas Zeigen eines grünen Wimpels, der in weißen\nSchräglinien in vier dreieckige Felder\nBuchstaben die Aufschrift „Zoll\" trägt, oder das\ngeteilten Flagge in den Bundesfarben\nweiße Lichtsignal mit Scheinwerfer: lang, kurz\n(oben schwarz, rechts und links rot; un-\n(-·),\nten gold)\nbei Nacht:\noder\ndas weiße Lichtsignal mit Scheinwerfer: lang,\ndas Schallsignal „Achtung\", ein langer\nkurz (- ·};\nTon(-),\nII. bei Zollbooten\n2. bei Nacht:\n1. bei Tag:\na) in Küstengewässern, auf Seeschiffahrt-\na) in Küstengewässern, auf Seeschiffahrt-                    straßen im Geltungsbereich der Seeschif-\nstraßen im Geltungsbereich der Seeschif-                 fahrtstraßen-Ordnung vom 6. Mai 1952\nfahrtstraßen-Ordnung vom 6. Mai 1952                     (Bundesgesetzbl. II S. 553) in der jeweils\n(Bundesgesetzbl. II S. 553) in der jeweils               geltenden Fassung, in den Seehäfen und\ngeltenden Fassung, in den Seehäfen und                   auf dem Nord-Ostsee-Kanal:\nauf dem Nord-Ostsee-Kanal:\nmehrfaches Blinken der grünen Erken-\ndas Zeigen eines weißen Standers mit                     nungslichter\nder Aufschrift „Zoll\" und darunter eine\nrechteckige grüne Flagge                                 oder\noder                                                     das Schallsignal: ein langer, ein kurzer\nTon(-·),\ndas Schallsignal: ein langer, ein kurzer\nTon(-·),                                          b) auf Binnenschiffahrtstraßen, auf Binnen-\nseen, auf der Donau und auf dem Rhein:\nb) auf Binnenschiffahrtstraßen, auf Binnen-\nseen und auf der Donau:                                     ein rotes Blinklicht\ndas Zeigen eines weißen Standers mit der                 oder\nAufschrift „Zoll\" und darunter eine recht-               das Schallsignal „Achtung\", ein langer\neckige grüne Flagge                                      Ton(-).\nAnlage 4 a\n(zu § 48 Abs. 3)\nGrenznabe Gemeinden                         kehr und im Durchgangsverkehr (Bundesgesetz-\nFolgende deutschen Gemeinden sind grenznahe                blatt 1963 II S. 1279) gelegen sind.\nGemeinden im Sinne des § 48 Abs. 3:                         3. Deutsch-dänische Grenze:\n1. Deutsch-schweizerische Grenze:                              Die Gemeinden\nDie Gemeinden, die in der deutschen Zollgrenzzone         Rodenäs                   Bramstedtlund\nim Sinne des Artikels 1 Abs. 1 und 2 des deutsch-         Aventoft                  Weesby\nschweizerischen Abkommens vom 5. Februar 1958             Wimmersbüll               Böxlund\nüber den Grenz- und Durchgangsverkehr (Bundes-            Humptrup                  Jardelund\ngesetzbl. 1960 II S. 2161) gelegen sind.                  Süderlügum                Osterby\nEllhöft                   Ellund\n2. Deutsch-österreichische Grenze:                             Westre                    Gottrupel\nDie Gemeinden, die in der deutschen Zollgrenz-            Ladelund                  Harrislee.\nzone im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 des Vertrags\nvom 6. September 1962 zwischen der Bundesrepu-         4. Ubrige Grenzen:\nblik Deutschland und der Republik Osterreich              Die Gemeinden, deren Gebiet ganz oder teilweise\nüber Zollerleichterungen im kleinen Grenzver-             zum Zollgrenzbezirk gehört.","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1970                           607\nAnlage 5\n(zu§ 77)\nTaratarif                        das Gewicht der Umschließungen augenscheinlich\nniedriger als das dem Tarasatz entsprechende Ge-\nTeil A: Anwendungsbestimmungen                       wicht, so werden die in Betracht kommenden Tara-\nsätze nicht angewendet. Die Zollstelle kann jedoch\n§ 1                         mit Zustimmung des Zollbeteiligten auf diese Wa-\nren die Tarasätze für Fässer von mehr als 600 kg\nBegriffsmerkmale für Umschließungen\nanwenden.\nIm Taratarif sind\n§ 5\n1. Kisten und Fässer:\nTarasätze für Umschlienungen aus verschieden\nsolche aus Holz.                                                      schweren Stoffen\n2. Ballen:                                                Auf Waren in Umschließungen aus verschieden\na) Umschließungen, die mindestens aus einer        schweren Stoffen können, soweit für sie Tarasätze\ndoppelten Lage von Packleinwand, Sackdrell,    nicht festgesetzt sind, mit Zustimmung des Zollbe-\nWachstuch, Segeltuch, Schilf-, Rohr-, Stroh-    teiligten die Tarasätze für ganz aus den leichteren\noder Bastgeflecht oder ähnlichen groben,       Stoffen hergestellte Umschließungen angewendet\nschwer ins Gewicht fallenden Stoffen beste-    werden.\nhen;\n§ 6\nb) Umschließungen, die mindestens aus zwei\nverschiedenartigen Lagen der unter a) bezeich-    Tarasätze bei Waren in mehreren Umschließungen\nneten Stoffe bestehen.                             (1) Bei Waren in mehreren Umschließungen, für\n3. Säcke:                                              die jeweils Tarasätze festgesetzt sind, werden die\na) Umschließungen aus einer Lage von Pack-         Tarasätze weder zusammengerechnet noch einzeln\nleinwand, Sackdrell, Wachstuch, Segeltuch       nacheinander angewendet.\noder ähnlichen schwer ins Gewicht fallenden        (2) Der Zollbeteiligte darf jedoch alle Umschlie-\nGeweben;                                        ßungen außerhalb derjenigen innersten Umschlie-\nb) Umschließungen, die aus einer doppelten Lage    ßung, für die ein Tarasatz festgesetzt ist, entfernen.\nvon leichten Geweben bestehen.                  Nur der Tarasatz für diese Umschließung wird ange-\n4. einfache Umschließungen aus leichten Geweben:       wendet.\na) solche aus leichten feineren Geweben von           (3) Läßt der Zollbeteiligte die Packstücke unver-\npflanzlichen Spinnstoffen;                      ändert, so kann nur der Tarasatz für die äußerste\nb) solche aus gröberen Geweben von pflanzlichen    Umschließung angewendet werden.\nSpinnstoffen, lose oder netzartig gewebt.\n§ 7\n§ 2                                Ermittlung des Eigengewichts durch Wägen\nAnwendung der Tarasätze~ Allgemeines              (1) Das Eigengewicht von Waren wird durch Wä-\n(1) Soweit Tarasätze gelten, wird das Eigenge-      gen ermittelt:\nwicht von Waren dadurch ermittelt, daß ihr Roh-        1. auf Antrag des Zollbeteiligten, wenn das Gewicht\ngewicht um den als Tarasatz in Teil B festgesetzten        der Umschließungen augenscheinlich oder nach\nVomhundertsatz gekürzt wird.                               den der Zollstelle vorliegenden Unterlagen das\n(2) Tarasätze gelten nur für Umschließungen, die        dem Tarasatz entsprechende Gewicht erheblich\nnach ihrer Art vollständig und so beschaffen sind,         überschreitet,\nwie es in § 1 und in Teil B vorgesehen ist.            2. von Amts wegen,\na) wenn das Gewicht der Umschließungen augen-\n§ 3                                 scheinlich oder nach den der Zollstelle vor-\nTarasätze für Ballen und Säcke                    liegenden Unterlagen das dem Tarasatz ent-\nsprechende Gewicht erheblich unterschreitet,\nIst das Gewicht von Ballen oder Säcken augen-\nscheinlich niedriger als das dem Tarasatz entspre-         b) wenn das Wägen zum Ermitteln oder Nach-\nchende Gewicht, so werden die in Betracht kom-                prüfen von Tarasätzen angeordnet ist.\nmenden Tarasätze nicht angewendet. Die Zollstelle         (2) Soweit das Eigengewicht nach Absatz 1 durch\nkann jedoch mit Zustimmung des Zollbeteiligten auf     Wägen ermittelt ist, werden Tarasätze nicht ange-\nWaren in Ballen die Tarasätze für Säcke, auf Waren     wendet.\nin Säcken die Tarasätze für einfache Umschließungen\naus leichten Geweben anwenden.                                                   § 8\nAnwendung der Tarazuschlagsätze\n§ 4\nSoweit Tarazuschlagsätze anzuwenden sind, wird\nTarasätze für Fässer mit Tabak             das Rohgewicht der Waren dadurch ermittelt, daß\nIst bei Tabakblättern, Tabakrippen und Tabak-       ihr Eigengewicht um den als Tarazuschlagsatz fest-\nstengeln (aus Tarifnr. 24.01) in Fässern bis zu 600 kg gesetzten Vomhundertsatz erhöht wird.","608                                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n§ 9\nTarasutz\nTarifnummer            Warenbezeichnung                   0\n/o\nGenauigkeit der Gewichtsberechnung                                          des Deutschen und Bezeichnung der UmschließungPn       des Roh-\nZolltarifs                                           gewichts\nDc1s Zollgewicht wird bei der Anwendung von\nTarasätzen oder Tmaznschfagsiitzen nur bis auf\nHundertstel eines Kilogril!nrns errechnet. Uberschie-\nßende Brncl1l(~ilP bleilwn <11tß<'r Hdracht                                                                mit Burley-Tabak aus\n(noch\naus 24.01)            Japan . . . . . . . . . . . . . .   18,5\nT (' i I B : T          d  r  i.l  s ü \\. 1. c                                          mit Maryland-Tabak\n- -------------------------\naus USA . . . . . . . . . . . .     19,8\nTdra~nlz                        sonst .............. .              16\nTurifnummer\n'vV dr<'JllH'/.1•i<hll1Jll(J                   O/o\ndes Deutschen\n1111,l H,,1.(•ichnu1HJ d,\\1 Urnsd1ii,,Ji1111q,•11         des R(Jh-\nZolllarifs\n9ewichts                     aus hartem Holz oder\nüberwiegend aus hartem\n----------------- -------'-----                       Holz:\nmit Maryland-Tabak\naus 09.01      Kaffee, auch geröstet oder                                                                  aus USA ........... .               22,3\nentkoffeiniert; Kaffeeschalen                                                               sonst .............. .              19\nund -häutchen; Kaffeemittel\nmit beliebigem Gehalt an                                                              von mehr als 400 kg bis\nKaffee:                                                                               einschließlich 600 kg:\nfür Kaffee, geröstet:                                                                    aus weichem Holz:\nFässer                                                    20                            mit Tabak aus Italien               14,2\nBallen                                                       6                           mit Tabak aus Rhode-\nsien ............... .              10,9\naus 24.0l      Tabak, unverarbeitet; Tabak-                                                                mit Tabak aus Kanada                11,4\nabfälle:                                                                                    mit Burley-Tabak aus\nUSA .............. .                 13,8\nfür nicht entrippte Tabakblät-\nter und Abfälle von unverar-                                                                mit Maryland-Tabak\nbeiteten Tabakblättern, an-                                                                 aus USA ........... .                15,9\ndere als Rippen und Stengel:                                                                sonst .............. .               13\nKisten:                                                                                  aus hartem Holz oder\nganz oder Ud I wPise aus                                                             überwiegend aus hartem\nSperrholz .. _. _......... .                               15                         Holz:\naus weichem Holz, von                                                                   aus Eichenholz, mit\n175 kg oder darunter:                                                                   Stirnseiten aus Sperr-\nholz, mit Virginia-Ta-\nmit vier inneren Rah-                                                                                                     9,3\nbak aus USA ....... .\nmenhölzern, mit Olpa-\npier ausgelegt, durch                                                              andere:\nstarke Drähte oder zwei\nBandeisen verschlossen,                                                               mit Virginia-Tabak\naus USA ......... .               12,2\nmit nicht entrippten Ta-\nbak blättern aus USA (so-                                                              mit      Burley-Tabak\ngenanntf: Broadleaf-Ki-                                                               aus USA ........ .                15,5\nsten) ................ -.                            26                               mit Kentucky-Tabak\nandere                                               15                               aus USA ........ .                13\nsonst ............ .              15\nandere:\nvon 175 kg oder darun-                                                          aus Sperrholz, auch mit\nter .................. .                             25                         Stirnseiten aus anderem\nvon mehr als 175 kg .. .                             22                         I-Iolz ................ .                 9,6\nFässer:                                                                               von mehr als 600 kg:\nvon 400 kg oder darunter:                                                             aus weichem Holz                        10\naus weichem Holz:                                                               aus hartem Holz oder\nmit Tabak aus Rhode-                                                         überwiegend aus hartem\nsien ............... .                            11,9                       Holz:\nmit Virginia-Tabak aus                                                             mit Kentucky-Tabak\nChina, Korea, USA                                                                  aus USA ......... .               11,3\noder Italien ....... .                             16,8                         sonst .............. .               11","Nr. 47 -      Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1970                                  609\nTarifnurmn<'r                                                   Tarasatz                                                    Tarasatz\nO/o     Tarifnummer\nd<!S DeulsthPn                 W,ll ('llhl!Z('icllllUflg\ndes Deutschen         Warenbezeichnung              0/o\nZolltitrils  u11tl  B,·z<·id1111111!J di,1 U1nschlieflu11qcn  des Roh-                 und Bezeichnung der Umschließunqen des Roh-\ngewichts     Zolltarifs\ngewichts\n(noch           Andere Umschließungen:                                      (noch           aus Jutegewebe (an beiden\naus 24.01)        aus Pappe, mit Stirnseiten                               aus 24.01)       Stirnseiten und an einer\naus Holz, Längskanten mit                                                 langen Schmalseite des\nHolzleisten verstärkt (Ki-                                                Packstückes) und Papier (an\nstenform), mit Tabak aus                                                  den beiden Flachseiten und\nUSA .................. .                            9,3                   der zweiten langen Schmal-\nseite des Packstückes), an\naus Pappe, innen mit Holz-\nder äußeren Seite mit Bind-\nleisten verstärkt (Kisten-\nfaden verschnürt ....... .            2\nform), mit Tabak aus USA                            8,8\naus einfachen leichten Ge-\naus Pappe, mit Stirnseiten\nweben, innen mit Bindfa-\naus Holz oder Sperrholz\nden verschnürt und an den\n(Paßform), mit Virginia-Ta-\nRändern mit Bindfaden ver-\nbak aus USA ........... .                          6,4\nnäht, mit Tabak aus Grie-\naus Pappe, mit Stirnseiten                                                chenland oder der Türkei,\naus Ifolz oder Sperrholz,                                                 im Gewicht:\nStirnseiten zusätzlich mit\nvon 22 kg bis 25 kg ....            2,5\nPappe abgedeckt (Paßform),\nmit Virginia-Tabak aus                                                       von mehr als 25 kg bis\nUSA .................. .                           7,6\n35 kg .............. .           1,8\nvon mehr als 35 kg bis\naus Pappe (zwei Seiten\nweniger als 50 kg                1,6\nund Stirnseiten) und aus\nHolz (zwei Seiten), Kanten                                                   von 50 kg bis 60 kg ....            1,2\nmit Holzleisten verstärkt ·                                                aus     einfachem       leichten\n(Kistenform), mit Tabak                                                   Jutegewebe, innen Papier-\naus                                                                       einlage, außen mit ges.pal-\nGriechenland                                       14,7                    tenem Rohr verschnürt, mit\nManilatabak ........... .             1,7\neinfache aus leichten Ge-\nweben, mit Tabak aus:                                                     aus     eint achem      leichten\nArgentinien .......... .                       1,2                   Jutegewebe,         innen mit\nBastplatten verstärkt, au-\nBrasilien ............. .                      1,2\nßen mit gespaltenem Rohr\nKolumbien ........... .                        1,9                   verschnürt, mit Manilata-\nsonst ................ .                                             bak ................... .             2,2\neinfache aus teils leichtem,                                              aus leichtem Jutegewebe\nteils schwerem Jutegewebe,                                                 (Kopf- und Unterteil und\nauch mit Papier ausgelegt                                                 eine Längsseite), innen\nund mit Bindfaden ver-                                                     ganz in Papier verpackt, an\nschnürt ................. ·                         3                      der offenen Längsseite und\nan beiden Breitseiten mit\naus leichtem Jutegewebe,                                                   Papierbindfaden              ver-\naußen mit Stricken ver-                                                    schnürt, mit Tabak aus\nschnürt, mit Tabak aus:                                                    Bulgarien .............. .            0,9\nRumänien ........... .                         2,4\naus leichten Matten ..... .           2\nsonst ................ .                       1,5\naus leichten Matten, auch\naus leichtem feineren, teils                                               mit Papier ausgelegt, mit\nnetzartig gewebtem gröbe-                                                  Stricken oder Tauen ver-\nren Jutegewebe:                                                           schnürt, auch mit Pappe an\nmit Papiereinlage, mit                                               den äußeren Kanten verse-\nTabak aus:                                                           hen ................... .             2,5\nBulgarien .......... .                    3                      aus Schilfmatten, innen mit\nGriechenland ....... .                    2                      Papier ausgelegt, an den\nTürkei ............. .                    2                      Kanten mit Pappe ver-\nstärkt, an den Rändern mit\nohne Papiereinlage,                                                  Bindfaden vernäht, mit Ta-\nmit Orienttabak ...... .                      2                      bak aus Sumatra ....... .             2,8","610                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nTarifnummer                                      Tarasalz                                                       Tarasatz\nW arcn bezeichnun9                     Tarifnummer\ndes Deutschen                                       0/o      des Deutschen\nWarenbezeichnung              0/o\nund Bezeichnun9 der Umschließungen des Roh-                    und Bezeichnung der Umschließungen des Roh-\nZolltarifs                                                   Zolltarifs\ngewichts                                                       gewichts\n(noch           halb aus Schilfmatten, halb                  (noch                von über 60 kg bis 70 kg,\naus 24.01)      aus Matten aus Papierge-                     aus 24.01)           auch mit Leinenumhül-\nwebe, innen mit Papier                                            lung ................. .         11\nausgelegt, an den Kanten                                          von über 70 kg bis 80 kg,\nmit Pappe verstärkt, an                                           auch mit Leinenumhül-\nden Rändern mit Bindfaden                                         lung ................ .            9\nvernäht, mit Tabak aus\nSumatra ............... .                                         von über 80 kg:\nmit Leinenumhüllung            10\naus Schilfmatten (Rücken-                                           ohne Leinenumhüllung             8\nteil und Seitenteil) und\nJutegewebe (Vorder-, Kopf-                                     aus Matten aus Papierge-\nund Unterteil), an den                                         webe, innen mit Papier\nRändern mit Bindfaden ver-                                     ausgelegt, an den Kanten\nnäht .................. .             2\nmit' Pappe verstärkt, an\nden Rändern mit Bindfaden\naus schweren Schilfmatten,                                     vernäht, mit Tabak aus Su-\nmit Stricken vernäht und                                       matra ................. .             3,2\nmit Stricken oder Tauen                                     für Rippen und Stengel:\nverschnürt, mit sogenann-\nten Mexikotabaken ..... .                                      Fässer von 600 kg oder\n4\ndarunter ............... .          11\naus weichen Bastmatten,                                        sonst wie für nicht entripp-\ninnen ausgelegt mit Schilf-                                    te Tabakblätter und Ab-\nplatten, mit Rohrstricken                                      fälle von unbearbeiteten\ngeschnürt, mit Manilatabak            3                        Tabakblättern.\naus Bastplatten oder har-                    aus 24.02      Tabak, verarbeitet; Tabak-\nten Palmblattplatten, mit                                   auszüge und Tabaksoßen:\nStricken oder Tauen ver-\nfür Tabak, gepreßt oder ge-\nschnürt, im Gewicht:\nsoßt, zum Herstellen von\nbis 60 kg,                                               Schnupftabak:\nauch mit Leinenumhül-                                    Umschließungen aus Tierhäu-\nlung ................. .         14                      ten ..................... .              8"]}