{"id":"bgbl1-1970-47-1","kind":"bgbl1","year":1970,"number":47,"date":"1970-05-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/47#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-47-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_47.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Zollgesetzes","law_date":"1970-05-18T00:00:00Z","page":529,"pdf_page":1,"num_pages":31,"content":["529\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                       Z1997 A\n1970                            AusgeA·el,en zu Bonn am 26. Mai 1970                                                                                             Nr. 47\nTctg                                                           Inhalt                                                                                          Seite\n18. 5. 70  Neuiassung des Zollgesetzes                                                                                                                           529\nBunclvsuescl.zhl. III 613-1\n18. S. 70  N()Uf'cissung der Allgcrnei1w11 Zollordnung                                                                                                           560\nBuncl('s<J<,setzbl. JJl ßl3-1-l\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBuudcsqcsclzbli.llJ Teil 11 Nr. 23 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   611\nRechl.svorschriflen der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        611\nBekanntmachung\nder Neufassung des Zollgesetzes\nVom 18. Mai 1970\nAuf Grund des Artikels 7 des Zwölften Gesetzes                                  des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Zoll-\nzur Änderung des Zollgesetzes vom 22. Juli 1969                                   gesetzes vom 30. August 1966 (Bundesgesetzbl. I\n(Bundesgesetzbl. I S. 879) wird nachstehend der                                   s. 542),\nWortlaut des Zollgesetzes vom 14. Juni 1961 (Bun-                                 des Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuer-\ndesgesetzbl. I S. 737) in der Fassun9                                             gesetzen, des Gesetzes über das Branntweinmono-\ndes Gesetzes zu dem Abkommen vom 9. Juli 1961                                   pol und des Zollgesetzes (Steueränderungsgesetz\nzur Gründung einer Assoziation zwischen der°                                     1967) vom 29. März 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 385),\nEuropäischen W i rtscha flsgemeinschaft und Grie-                                des Achten Gesetzes zur Änderung des Zoll-\nchenland, dem Abkommen über die zur Durchfüh-                                    gesetzes vom 2. August 1967 (Bundesgesetzbl. I\nrung des Assoziierungsabkommens intern zu tref-                                 s. 837),\nfenden Maßnahmen und die dabei anzuwenden-\nden Verfahren und dem Abkommen über das                                          des Neunten Gesetzes zur Änderung des Zoll-\nFinanzprotokoll vom 18. August 1962 (Bundes-                                     gesetzes vom 13. Dezember 1967 (Bundesgesetz-\ngesetzbl. II S. 1141),                                                           blatt I S. 1205),\ndes Gesetzes zur An<lerung des Zollgesetzes vom                                  des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Zoll-\n4. Se:~ptember 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 605),\ngesetzes vom 23. April 1968 (Bundesgesetzbl. l\nS.325),\ndes Dritten Gesetzes zur Anderung des Zoll-                                      des Zweiten Gesetzes zur Änderung strafrecht-\ngesetzes vorn 25. März 1964 (Bundesgesetzbl. I                                   licher Vorschriften der. Reichsabgabenordnung\ns. 245),                                                                         und anderer Gesetze (2. AOStrafÄndG) vorn\ndes Vierten Gesetzes zur Anderung des Zoll-                                      12. August 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 953), .\ngesetzes vom 9. September 1964 (Bundesgesetz~\nblatt I S. 805),                                                                 des Elften Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes\nvorn 20. Dezember 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1387)\ndes Fünften Gesetzes zur Änderung des Zoll-                                      und\ngesetzes vom 14-. Mai 1965 {Bundesgesetzbl. I\ns. 387),                                                                         des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zoll-\ngesetzes vom 22. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. l\ndes Sechsten Gesetzes zur Änderung des Zoll-\ngesetzes vom 13. September 1965 (Bundesgesetz-                                   s. 879)\nblcltt I S.1313),                                                           bekanntgemacht.\nBonn, den 18. Mai 1970\nDer Bundesminister der Finanzen\nMöller","530                                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nZollgesetz\nin der Fassung vom 18. Mai 1970\nInhaltsübersicht\nERSTER TEIL                                                                                       Kapitel III\nErfassung des Warenverkehrs                                             §§          Abfertigung von Zollgut zum freien Verkehr\nund Zollbehandlung gestellungsbefreiter Waren\nAllgen1eines ................................... .\n§§\nZollgebiet, Zollanschlüsse, Zollausschlüsse, Zollfrei-\ngebiete, Zollgrenze, Zollausland . . . . . . . . . . . . . . . .                       2   Maßgebender Zeitpunkt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    35\nZollstraßen, Zollandungspltitze, Zollflugplätze . . . .                                3   Zollfreistellung, Verzollung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   36\nZeitliche Beschränkung der Einfuhr und Ausfuhr . .                                     4   Fälligkeit, Zahlungsaufschub . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     37\nZollgut, Freigut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       5   Freigabe bei Verzollung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  38\nGestellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   6   Zollbehandlung gestellungsbefreiter Waren . . . . . .                                    39\nUberholung                                                                             7   Erlaß oder Erstattung aus besonderen Gründen                                             40\nVerwahrung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     8\nKapitel IV\nVersand                                           41\nZWEITER TEIL\nZollbehandlung\nKapitel V\nKapitel I                                                                                Zollgutlagerung\nAllgemeines                                                 Arten der Zollgutlagerung ..................... .                                        42\nArten der Zollbehandlung .....................                                     .   9   Offentliche Zollager (Zollniederlagen) ........... .                                     43\nZollbeteiligter .................................                                  .  10   Private Zollager ............................... .                                       44\nZollantrag ...................................                                     .  11   Lag~rung, Allgemeines ......................... .                                        45\nZollanmeldung ................................                                     .  12   Entnahme von Zollgut aus offenen Zollagern                                               46\nZollantrag und Zollanmeldung im Reiseverkehr ..                                       13\nVorbesichtigung des Zollguts ................... .                                   14                                         Kapitel VI\nZurückweisung des Zollantrags ................. .                                    15                                        Veredelung\nDarlegung des Zollguts, Zollbeschau ............ .                                    16\nAbschnitt 1: Arten der Veredelungsver-\nVermutungen ................................. .                                       17   kehre                                                                                    47\nNämlichkeitssicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          18    Abschnitt 2: Aktiver Veredelungsver-\nZollbefund . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  19   kehr\nSicherstellung                                                                       20    Allgemeines ................................... .                                        48\nBemessung der Zollschuld ...................... .                                        48a\nKapitel II                                                Abrechnung, Abrechnungsschlüssel ............. .                                         48b\nBemessung des Zolles                                                 Zollgutveredelung ............................. .                                        49\nZolltarif, Sonderzölle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         21    Freigutveredelung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            50\nVertragstarif . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  22    Zwischenschaltung einer passiven Veredelung . . . .                                      50 a\nVerbindliche Zolltarifauskunft . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 23    Sonderfall der Verwendung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      50 b\nAußertarifliche Zollfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             24    Vorgriff . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51\nZollfreiheit aus besonderen Gründen . . . . . . . . . . . .                          25    Abschnitt 3:                   Passiver Veredelungs-\nverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      52\nZollermäßigung aus besonderen Gründen .. 26 und                                      27\nAbschnitt 4: Freihafenveredelungsver-\nUrsprungsland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    28\nkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53\nZollwert, Normalpreis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            29\nVerkauf unter den Bedingungen des freien\nWettbewerbs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    30                                        Kapitel VII\nRechnungspreis als Zollwert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  31                                      Umwandlung                                             54\nZollwert, besondere Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . .                     32\nZollwert, Umrechnung ausländischer Währung . . . .                                   33                                       Kapitel VIII\nZollwert, sinngemäße Anwendung der                                                                                     Zollgutverwendung                                            55\nGemeinschaftsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              33 a\nBewertung von Waren nach Lagerung außerhalb\ndes Zollgebiets . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    33 b                                       Kapitel IX\nZollgewicht, Taratarif . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         34                Zollamtliche Behandlung von Freigut                                          56","Nr. 47              Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1970                                                                    531\nDRJTTER TEIL                                                                           FUNFTER TEIL\nVerzollung und Zollfreistellung                                                   Zollverwaltung; Beistandspflichten\nbei Nichtbeachtung von Zollvorschriften                                                                                                                          §§\n§§\nZollstellen, Zollgrenzdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              74\nVerzolJun~J un<l Zolllreist.cllung bei Nichtbeachtung\nvon Zollvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57 und             58 Beistand, Zollhilfspersonen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               75\nZollbehandlung auf dem Betriebsgelände bestimm-\nter Unternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         76\nVIERTER TEIL\nSondervorschriften                                                                        SECHSTER TEIL\nfür Teile des Hoheitsgebiets\nErmächtigungen und Vereinfachungen\nKapitel I\nErmächtigungen und Vereinfachungen ......... 77 bis 79\nZollfreigebiete\nAbschnitt 1: Fn!ihäfen\nZweck der Freihäfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     59                          SIEBENTER TEIL\nWarenhandel und -beförderung . . . . . . . . . . . . . . . .                    60        Zollordnungswidrigkeiten; Zollvergehen\nWarenlagerung, Vernichtung, Umwandlung . . . . . .                              61    und Zollordnungswidrigkeiten im Reiseverkehr\nWarenbearbeitung und -verarbeitung . . . . . . . . . . . .                      62 Zollordnungswidrigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              79 a\nWarenverbrauch und -gebrauch . . . . . . . . . . . . . . . .                    63 Zollvergehen und Zollordnungswidrigkeiten im\nPersönliche Beschränkungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              64 Reiseverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    80\nBauten und Grundstücke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          65\nUberwachung der Freihäfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               66\nACHTER TEIL\nAbschnitt 2: Andere Zollfreigebiete\nVerkehrsbeschränkungen und zollamtliche                                                         Sonstige und Schlußvorschriften\nUberwachung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67 Eingangsabgaben aus EWG-Verordnungen . . . . . . . .                                  80 a\nAbweichende Vorschriften in zwischenstaatlichen\nKapitel II                                             Verträgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81\nZollgebiet                                             Bisherige öffentliche Zollager . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                82\nAbschnitt 1: Allgemeines                                                           Bisherige Zolleigenlager . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              83\nZollgrenzbezirk, Zollbinnenland, Zollbinnenlinie                                68 Bisherige Zollvormerklager . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  84\nAbschnitt 2: Zollgrenzbezirk                                                       Bisherige Zollveredelung und Zollverwendung . . . .                                   85\nBauten und Grundstücke ....................... .                                69 Freihäfen ..................................... .                                     86\nEnteignung                                                                      70 Änderung des Zolltarifgesetzes ................. .                                    87\nAndere Rechte und Pflichten im Zollgrenzbezirk ..                               71 Änderung des Gesetzes zu den EWG- und Euratom-\nBeschränkungen des Warenverkehrs im Zollgrenz-                                     verträgen ..................................... .                                     88\nbezirk ......................................... .                              72 Geltung in Berlin ............................. .                                     89\nAbschnitt 3: Zollbinnenland ............. .                                     73 Inkrafttreten ............................... • • . •                                 90\nErster Teil                                               dadurch in das Zollgebiet gebracht, daß sie mit\nmenschlichem Willen darin bleiben.\nErfassung des Warenverkehrs\n(3) Eingangsabgaben im Sinne dieses Gesetzes\nsind der Zoll einschließlich der Abschöpfung, die\n§ 1\nEinfuhrumsatzsteuer und die anderen für einge-\nAllgemeines                                               führte Waren zu erhebenden Verbrauchsteuern.\n(1) Der Warenverkehr über die Grenze wird zoll-                                    (4) Verbote und Beschränkungen für den Waren-\namtlich überwacht. Die Uberwachung hat vor allem                                   verkehr über die Grenze sind im Sinne dieses Ge-\nzu sichern, daß der Zoll und die anderen Eingangs-                                 setzes alle Vorschriften, die das Verbringen von\nabgaben erhoben und die Verbote und Beschrän-                                      Waren über die Zollgrenze oder die Hoheitsgrenze\nkungen für den ·warenverkehr über die Grenze                                       verbieten oder beschränken.\nbeachtet werden. Sie ist Steueraufsicht im Sinne der\nReichsabgabenordnung.\n§ 2\n(2) Waren im Sinne dieses Gesetzes sind alle be-\nweglichen Sachen. Einfuhr ist das Verbringen von                                         Zollgebiet, Zollanschlüsse, Zollausschlüsse,\nWaren in das Zollgebiet, Ausfuhr das Verbringen                                             Zollfreigebiete, Zollgrenze, Zollausland\naus dem Zollgebiet. Waren, die ohne menschlichen                                      (1) Zollgebiet ist das deutsche Hoheitsgebiet mit\nWillen in das Zollgebiet gelangt sind, werden erst                                  den Zollanschlüssen, aber ohne die Zollausschlüsse","532                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nund ohne die Zollfrei~JebieLe. Es wird von der Zoll-     bekanntgegeben. Die Schiffe dürfen auf der Zoll-\ngrenze umschlossen.                                      straße nicht mit anderen Fahrzeugen oder mit dem\nLand in Verbindung treten.\n(2)   Zollanschlüsse sind ,rnslöndische Hoheits-\ngebiete, die dem deu !.sehen Zollgebiet angeschlossen       (4) Einfliegen.de Luftfahrzeuge dürfen nur auf\nsind. Zollausschlüsse sind deutsche Hoheitsgebiete,      einem Zollflugplatz landen, austliegende nur von\ndie einem c1usli:indischen Zollgebiet angeschlossen      einem solchen abfliegen. Die Zollflugplätze werden\nsind.                                                    öffentlich bekanntgegeben.\n(3) Zollf reigebidc sind                                 (5) Der Bundesminister der Finanzen kann zur\n1.   deutsche Schiffe und dculsche Luftfahrzeuge in      Erleichterung des Verkehrs durch Rechtsverordnung\nGebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören,         Ausnahmen von den Absätzen 1, 3 und 4 zulassen\nund dabei bestimmen, daß in einzelnen Fällen Aus-\n2. die Insel Helgoland,\nnahmen auch im Verwaltungsweg zugelassen wer-\n3. vom Zollgebiet aus~Jeschlossene Teile von See-        den können.\nhäfen {Freihäfen -- § 86),\n§ 4\n4. Gewässc:r und Wi:lt.ten zwischen der I-Ioheits-\ngrenze und dPt Zollgn'nZ(' c1n dPr Küste (Ab-              Zeitliche Beschränkung der Ein- und Ausfuhr\nsatz 4).                                               (1) Waren, die auf Zollstraßen zu befördern sind,\n(4) Die ZollfJ rcnzc c1n der Küste isl die jeweilige  dürfen nur während der nach § 6 Abs. 4 Satz 1 be-\nStrandlinie. Der BundesministPr der Finanzen zieht       kanntgegebenen Offnungszeiten eingeführt und aus-\ndurch Rechtsverordnung die Zollgrenze an Flußmün-        geführt werden.\ndungen uach den Erfordernissen der zollamtlichen            (2) Von der Beschränkung befreit sind der See-\nUberwachung. Der Bundesminister der Finanzen             verkehr, der Postverkehr, der Reiseverkehr, der\nkann durch Rec:htsverordnun9 die Zollgrenze an der       fahrplanmäßige Personenschi.ffsverkehr auf Binnen-\nKüste bis zur IToheil.sgrenze vorverlegen, um die        gewässern und der öffentliche fahrplanmäßige Kraft-\nzollamtliche Uberwacbung zn vereinfachen.                fahrzeugverkehr. Außerdem kann die zuständige\n(5) Zollemsland sind alle Gebiete, die weder zum      Zollstelle in einzelnen Fällen von der Beschränkung\nZol19ebiet noch zu den Zollfreigebieten ~Jehören.        befreien, wenn es die Umstände erfordern und ihr\ndie Zollbelange nicht gefährdet erscheinen.\n(6) Jm Zollgebiet ist das Zollrecht ohne Einschrän-\nkung wirksam. In Zollfreigebieten ist das Zollrecht                                  § 5\nnicht wirksam, soweit es daran anknüpft, daß Wa-\nren Zollgut sind; Absatz 7 bleibt unberührt. In Zoll-                          Zollgut, Freigut\nausschlüssen ist das Zollrech1 nicht wirksam.                (,) Werden Waren eingeführt, so werden sie da-\n(7) Abfcrligungsplätze außerhalb des Zollgebiets,    mil Zollgut. Um eine entbehrliche zollamtliche\nauf denen dazu befugte deutsche oder ausländische        Uberwachung zu ersparen, kann der Bundesminister\nZollorgane Amtshandlungen nach deutschem Zoll-           der Finanzen durch Rechtsverordnung bestimmen,\nrecht vornehmen, gelten insoweit als deutsches          daß Waren, die zollfrei sind, unter bestimmten Vor-\nZollgebiet. Das gleiche gilt für ihre Verbindungs-       aussetzungen nicht Zollgut werden.\nwege mit dem Zollgebiet, soweit auf ihnen einzufüh-          (2) Zollgut befindet sich im gebundenen Verkehr\nrende oder auszuführende Waren befördert wer-             (Zollverkehr). Es bleibt Zollgut, bis es Freigut wird,\nden. Zur Erlassung der Waren, auf die sich die           untergeht, vernichtet oder ausgeführt wird; Schwund\nAmtshandlungen zu erstrecken haben (§ 6 Abs. 1           ist nicht als Untergang anzusehen. Wird Zollgut in\nSatz 4), gilt § 71 Abs. 3 sinngemäß auf den Abfer-       einem besonderen Zollverkehr zu neuen Sachen\ntigungsplätzen und ihren Verbindungswegen mit            verarbeitet oder im Sinne der §§ 947 und 948 des\ndem Zollgebiet. Zollstellen in Zollfreigebieten sind     Bürgerlichen Gesetzbuchs mit anderen Sachen ver-\nbefugt, auf ihren Abfertigungsplätzen Amtshand-          bunden, vermischt oder vermengt, so sind auch die\nlungen bei der Einfuhr und Ausfuhr von Waren             dadurch entstandenen Sachen Zollgut ..\nvorzunehmen.\n(3) Zollgut wird Freigut\n,';, ')\n~    d                        1. durch zollamtliche Freigabe,\nZollstraßen, Zollandungsplätze, Zollflugplätze     2. bei Befreiung von der Gestellung (§ 6 Abs. 5)\ndurch Anschreibung nach § 39 Abs. 1 und 2,\n(1) Waren dürfen nur auf Zollstraßen eingeführt\nund ausgeführt werden. Dies gilt nicht für die Ein-      3. durch Ubergang aus einem besonderen Zollver-\nfuhr und Ausfuhr von Waren im öffentlichen Eisen-             kehr in den freien Verkehr, soweit der Uber-\nbahnverkehr und im Luftverkehr und für die Einfuhr            gang vorgesehen ist.\nvon Waren, die nicht Zollgut werden (§ 5 Abs. 1).            (4) Freigut sind alle Waren, die nicht Zollgut\nsind. Es befindet sich im freien Verkehr.\n(2) Zollstraßen sind diejenigen Landstraßen,\nWasserstraßen, Rohrleitungen und anderen Beför-              (5) Freigut wird Zollgut\nderungswege, die als Zollstraßen öffentlich bekannt-     1. durch Abfertigung zu einem besonderen Zollver-\ngegeben sind.                                                 kehr,\n(3) Einfahrende Schiffe dürfen nur an Zollan-        2. durch Gestellung bei der Freigutveredelung (§ 48\ndungsplätzen anlegen, ausfahrende nur von solchen             Abs. 4 und § SO Abs. 4), in den Fällen des § 50 b\nablegen. Die Zollandungsplätze werden öffentlich              und beim Vorgriff (§ 51).","Nr. 47   Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1970                           533\n§ 6                              beteiligten oder bis zur Gestellung eine Zoll-\nGestellung                            schuld nach § 57 entsteht,\n(l) EingdülirLcs Zollgut ist unverzüglich und un-   2. der Zollbeteiligte, wenn für das von ihm über-\nverändert der zusUin<ligcn Zollstelle oder den von          nommene oder eingebrachte Zollgut (Satz 4) eine\nihr beauftragüm Zollbediensteten zu gestellen. Zur          Zollschuld nach § 57 entsteht, bevor er es ange-\nGestellung ist verpflichtet, wer das Zollgut in das         schrieben hat.\nZollgebiet gebracht hat. Der Gestellungspflichtige         (6) Beförderungsmittel, Behälter und Lademittel\nhaftet nach der höchsten in Betracht kommenden         können von der Gestellung befreit werden, wenn\nZollbelastung, wenn bis zur Gestellung für das Zoll-   ihrem Verwender nach § 55 bewilligt ist, dieses\ngut eine Zollschuld nach § 57 entsteht. Wer Waren      Zollgut im Zollgebiet unter zollamtlicher Uber-\nüber einen Abfertigungsplütz außerhalb des Zoll-       wachung vorübergehend zu verwenden und wieder\ngebiets und über dessen Verbindungswege mit dem        auszuführen, und wenn die zollamtliche Uberwa-\nZolluebiet (§ 2 Abs. 7) einführen will, hat auf die-   chung auch ohne Gestellung gesichert erscheint.\nsem Platz alle Waren zu gestellen, die er mit sich\n(7) Soweit die Deutsche Bundespost zur Gestel-\nführt.\nlung verpflichtet ist, wird das Brief- und Postgeheim-\n(2) Wird Zollgut auf einer Zollstraße eingeführt,   nis (Artikel 10 des Grundgesetzes) nach Maßgabe\nan der sich ein Zollansaqepostcn befindet, so hat      der Bestimmungen dieses Gesetzes über die Gestel-\nder Gestellungspflichtige bei ihm zu halten und        lung und Zollbehandlung von Waren eingeschränkt.\nseine Weisungen einzuholen. Der Zollansageposten\nbestimmt, welcher Zollstelle das Zollgut zu gestellen      (8) Der Bundesminister der Finanzen kann zur\nist, und sichert die Gestellung.                       Erleichterung des Verkehrs durch Rechtsverordnung\n(3) Auszuführende Waren sind nur zu gestellcn,       1. Zollgut, das durch das Zollgebiet nur durch-\nwenn es die Zollvorschriften, andere Steuervor-             geführt wird, von der Gestellung befreien, wenn\nschriften oder die in § 1 Abs. 4 bezeichneten Vor-          die zollamtliche Uberwachung auf andere Weise\nschriften vorsehen. Nach der zollamtlichen Behand-          gesichert erscheint und Verbote und Beschrän-\nlung sind sie unverzüglich und unverändert auszu-           kungen für den Warenverkehr über die Grenze\nführen. I-Iandelt es sich um Zollgut, so haftet der-        nicht entgegenstehen,\njenige, dem die Zollstelle das Zollgut zur Ausfuhr     2. Ausnahmen von den Pflichten nach Absatz 2\nüberlassen hat, nach der höchsten in Betracht kom-          Satz 1 zulassen und dabei bestimmen, daß in ein-\nmenden Zollbelastung, wenn für das Zollgut eine             zelnen Fällen Ausnahmen auch im Verwaltungs-\nZollschuld nach § 57 entsteht.                              weg zugelassen werden können.\n(4) Sind Waren nach Absatz 1 oder 3 oder aus\nanderem Grunde zu gestcllen, so sind sie inner-\nhalb der dafür bekanntgegebenen Offnungszeiten                                     § 7\nan den Amtsplatz der Zollstelle oder an den von                               Dberholung\nihr bestimmten Ort zu bringen und ihr dort zur Ver-\nfügung zu stellen. Der Bundesminister der Finanzen         (1) Durch Uberholung kann geprüft werden, ob\nbestimmt zur Sicherung der Zollbelange durch            das Zollgut vollständig gestellt worden ist.\nRechtsverordnung, in welchen Fällen bei der Ge-            (2) Der Gestellungspflichtige hat die Uberholung\nstellung ein Verzeichnis d<:~r Waren (Gestellungs-     zu ermöglichen. Er hat dabei selbst oder durch an-\nverzeichnis) abzugeben ist. Auf Verlangen sind der      dere auf seine Kosten und Gefahr die erforderliche\nZollstelle die Beförderungsurkunden vorzulegen.        Hilfe nach zollamtlicher Anweisung zu leisten. Er\n(5) Wenn in einzelnen Fällen die zollamtliche       hat auf Verlangen schwer feststellbare, zur Auf-\nUberwachung anders als durch Gestellung gesichert       nahme von Waren geeignete Stellen anzugeben so-\nerscheint und Verbote und Beschränkungen für den       wie Beschreibungen des Beförderungsmittels, Ver-\nWarenverkehr über die Grenze nicht entgegenste-         zeichnisse der Ausrüstungsstücke und Ersatzteile\nhen, kann Zollgut unter bestimmten Voraussetzun-       und andere Unterlagen über das Beförderungsmittel\ngen und Bedingungen von der Gestellung befreit          vorzulegen. Ist der Gestellungspflichtige nicht der\nwerden. Die Befreiung wird auf Antrag desjenigen        Führer des Beförderungsmittels, so treffen diese\ngewährt, der als Zollbeteiligter die Zollanmeldung      Pflichten für das Beförderungsmittel seinen Führer.\nübernimmt. Wer das von der Gestellung befreite\nZollgut in das Zollgebiet gebracht hat, hat es un-\nverzüglich und unverändert dem Zollbeteiligten zu                                  § 8\nübergeben oder, wenn dies unmöglich oder unzu-                                Verwahrung\nmutbar ist, der zuständigen Zollstelle zu gestellen.\nHat der Zollbeteiligte Zoll9ut außerhalb seines Be-         (1) Kann das gestellte Zollgut nicht sofort nach\n§ 9 behandelt werden, so kann es die Zollstelle dem\ntriebs übernommen oder selbst in das Zollgebiet\ngebracht, so hat er es unverzüglich und unverändert     Gestellungspflichtigen oder demjenigen überlassen,\nin seinen Betrieb aufzunehmen oder, wenn dies un-       dem er es übergeben hat. Sie kann es auch auf Ko-\nmöglich oder unzumutbar ist, der zuständigen Zoll-      sten des Zollbeteiligten (§ 10) selbst in Verwahrung\nstelle zu gestellen. Nach der höchsten in Betracht      nehmen oder einem anderen in Verwahrung geben.\nkommenden Zollbelastung haftet,                             (2) Zollgut in Verwahrung der Zollstelle kann\n1. wer das Zollgut in das Zollgebiet gebracht hat       veräußert werden, wenn ihm Verderb oder Wert-\n(Satz 3), wenn bis zur Ubergabe an den Zoll-       minderung droht oder wenn seine Aufbewahrung,","534                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nPflege oder Erhaltung unverhältnismäßig viel kostet                                § 11\noder unverhältnismäßig schwierig ist. Die Vorschrif-\nten der Reichsabgabenordnung über die Verwer-                                   Zollantrag\ntung gepfändeter Sachen gelten sinngemäß. Die Be-            (1) Zum Zollantrag (§ 10 Abs. 1 und 2) gehören\nteiligten sollen vor der Veräußerung gehört wer-          auch alle anderen Anträge, die sich auf die bean-\nden. Die Anordnung sowie Zeit und Ort der Ver-            tragte Zollbehandlung beziehen.\näußerung sind ihnen, soweit möglich, mitzuteilen.\nDas veräußerte Zollgut wird ausgehändigt, nachdem            (2) Der Zollantrag ist innerhalb einer von der\nes nach § 9 behandelt worden ist.                         Zollstelle zu setzenden Frist zu stellen. Diese Frist\ndarf höchstens 45 Tage betragen, wenn sich die Ge-\n(3) Derjenige, dem die Zollstelle das Zollgut\nstellung unmittelbar an eine Beförderung im See-\nüberlassen oder in Verwahrung gegeben hat, hat\nverkehr angeschlossen hat. Sonst darf die Frist\nes unverändert zu erhalten. Er haftet für den Zoll\nhöchstens 15 Tage betragen. Die Zollstelle kann\nnach der höchsten in Betracht kommenden Zoll-\ndiese Fristen auf Antrag verlängern, soweit außer-\nbelastung, wenn für das Zollgut während dieser\ngewöhnliche Umstände das rechtfertigen; die Frist\nZeit eine Zollschuld nach § 57 entsteht.\nnach Satz 3 kann die Zollstelle auf Antrag auch\nverlängern, soweit das zur Ermittlung der Beschaf-\nfenheit des Zollguts erforderlich ist. Vorzeitig ge-\nstellte Zollanträge werden erst mit der Gestellung\nzweiter Teil                        des Zollguts wirksam.\nZollbehandlung                            (3) Der Zollbeteiligte darf Zollanträge, die zur\nZollerhebung führen, zurücknehmen oder ändern,\nKapitel I                         bevor der Zoll gezahlt, aufgeschoben oder gestundet\nist; der Zollantrag kann nicht mehr zurückgenom-\nAllgemeines                         men oder geändert werden, nachdem das Zollgut\nfreigegeben oder der Zollschuldner wegen der Zoll-\n§ 9                           schuld nach § 341 der Reichsabgabenordnung ge-\nmahnt worden ist. Andere Zollanträge darf er zu-\nArten der Zollbehandlung\nrücknehmen oder ändern, bevor die beantragte Zoll-\n(1) Zollgut kann abgefertigt werden                    behandlung beendet ist.\n1. zum freien Verkehr,\n2. zu einem besonderen Zollverkehr (Zollgutver-\n§ 12\nsand, Zollgutlagerung, Zollgutveredelung, Zoll-\ngutumwandlung oder Zollgutverwendung).                                     Zollanmeldung\n(2) Zollgut kann unter zollamtlicher Uberwa-              (1) Der Zollbeteiligte hat das Zollgut, auf das sich\nchung ausgeführt oder vernichtet werden.                  sein Zollantrag bezieht, mit den für die Zollbehand-\n(3) Zollgut kann bei der Zollstelle unter zollamt-     lung maßgebenden Merkmalen und Umständen an-\nlicher Uberwachung in Zollgut anderer Beschaffen-         zumelden. Die Zollstelle kann in einzelnen Fällen\nheit umgewandelt werden. Die Umwandlung ist nur           auf die Zollanmeldung verzichten, soweit die für\nzulässig, wenn die ursprüngliche Beschaffenheit des       die Zollbehandlung maßgebenden Merkmale und\nZollguts nicht wirtschaftlich sinnvoll wiederherge-       Umstände offensichtlich sind und soweit sie die\nstellt werden kann. Nach der Umwandlung gilt das          Zollanmeldung nicht aus anderen Gründen für er-\nZollgut erneut als gestellt.                              forderlich hält.\n(4) Die Verbote und Beschränkungen für den Wa-            (2) Die Zollanmeldung ist mit dem Zollantrag ab-\nrenverkehr über die Grenze bleiben unberührt.             zugeben.\n(3) Der Zollbeteiligte hat, soweit es die Zollstelle\n§ 10                           verlangt, nachzuweisen, daß die Zollanmeldung\nrichtig ist. Die Form des Nachweises für Umstände,\nZollbeteiligter\nvon denen eine günstigere Zollbehandlung abhängt,\n(1) Soll gestelltes Zollgut in den freien Verkehr      kann vom Bundesminister der Finanzen durch\ntreten oder in einen besonderen Zollverkehr über-         Rechtsverordnung bestimmt werden.\ngehen, so ist die Abfertigung dieses Zollguts zu be-\nantragen.\n(2) Soll gestelltes Zollgut ausgeführt, vernichtet                               § 13\noder bei der Zollstelle umgewandelt werden, so ist             Zollantrag und Zollanmeldung im Reiseverkehr\ndafür die zollamtliche Uberwachung zu beantragen.\nIm Reiseverkehr braucht Zollgut, das weder zum\n(3) Der Antragsteller ist Zollbeteiligter. Wer den     Handel noch zur gewerblichen Verwendung be-\nAntrag als Vertreter ohne Vertretungsmacht stellt,        stimmt ist, nur auf Verlangen angemeldet zu wer-\ngilt selbst als Zollbeteiligter.\nden. Wird keine Anmeldung verlangt, so bedarf es\n(4) Die Deutsche Bundespost ist befugt, für Zoll-      auch keines Zollantrags. Wird hiernach kein Zoll-\ngut, das von ihr befördert wird, den Antrag in Ver-       antrag gestellt, so ist Zollbeteiligter der Gestel-\ntretung des Empfängers zu stellen.                        lungspflichtige.","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1970                          535\n§ 14                          der in § 15 Abs. 1 bezeichneten Hindernisse vorliegt,\nweist die Zollstelle den Zollantrag zurück.\nVorbesichtigung des Zollguts\n(5) Ist eine andere Zollbehandlung als die Zoll-\nZollgut darf zur Vorbereitung des Zollantrags\nabfertigung beantragt, so gelten die Absätze 1\nund der Zollanmeldung unter Zollaufsicht besichtigt\nbis 4 sinngemäß. Die Zollstelle weist den Zollantrag\nund in dem erforderlichen Umfang vorläufig ent-\nin diesen Fällen auch zurück, wenn das Zollgut nicht\nnommen werden. Entgegenstehende Verbote und\ninnerhalb einer zu setzenden Frist ausgeführt, ver-\nBeschrJnkungen für den Warenverkehr über dü\nnichtet oder umgewandelt wird.\nGrenze bleiben unberührt.\n§ 17\n§  15\nVermutungen\nZurückweisung des Zollantrags\n(1) Wird eine Ware in mehreren Packstücken\n(1) Die Zollstelle weist den Zollantrag zurück,      angemeldet und wird die angemeldete Warenmenge\nwenn                                                    einzelner Packstücke im wesentlichen als richtig\n1. Verbote und Beschränkungen für den Waren-            ermittelt, so wird vermutet, daß die in diesem Zeit-\nverkehr über die Grenze entgegenstehen,             punkt vorliegende Anmeldung der ganzen Waren-\n2. sie sachlich nicht zuständig ist,                    menge richtig ist; für eine unverpackte Ware in\nTeilmengen gilt das gleiche. Wird die Beschaffen-\n3. die Voraussetzungen für die beantragte Zoll-\nheit einer Ware stichprobenweise ermittelt und ist\nbehandlung nicht vorliegen.\nin der Zollanmeldung nicht angegeben, daß die\n(2) Die Zollstelle kann den Zollantrag zurück-       Ware in sich unterschiedlich beschaffen ist, so wird\nweisen, wenn                                            vermutet, daß der nichtgeprüfte Teil der Ware dem\n1. sie örtlich nicht zuständig ist,                     geprüften Teil entspricht.\n2. die Regelung über den Amtsplatz oder die für die         (2) Wird von der Zollbeschau einer Ware abge-\nEntgegennahme von Zollanträgen bekanntgege-         sehen, so wird vermutet, daß ihre Menge und ihre\nbenen Offnungszeiten nicht beachtet ist,            Beschaffenheit der in diesem Zeitpunkt vorliegen-\n3. keine ordnungsmäßige Zollanmeldung in den            den Zollanmeldung entsprechen.\nFällen vorliegt, in denen eine Zollanmeldung ab-        (3) Soweit die Vermutungen reichen, beschränkt\nzugeben ist,                                        sich die Ermittlungspflicht nach § 204 Abs. 1 der\n4. erforderliche Unterlagen fehlen.                     Reichsabgabenordnung auf die Beweiserhebung\ndurch diejenigen Beweismittel, die zur Widerlegung\n(3) Weist die Zollstelle den Zollantrag zurück, so   der Vermutung angeboten werden.\nverlängert sie die Frist des § 11 Abs. 2, soweit er-\nforderlich, von Amts wegen.\n§ 18\nNämlichkeitssicherung\n§ 16\n(1) Wenn es die zollamtliche Uberwachung erfor-\nDarlegung des Zollguts, Zollbeschau            dert, wird die Nämlichkeit einer Ware ohne Ent-\n(1) Weist die Zollstelle den Zollantrag nicht nach    schädigung durch Mittel festgehalten, die es ermög-\n§ 15 zurück, so bestimmt sie Zeit und Ort der Zoll-      lichen, sie wiederzuerkennen.\nabfertigung. Sie entscheidet, ob und in welchem              (2) Der Zollbeteiligte hat Räume, Beförderungs-\nUmfang die Menge und die Beschaffenheit des Zoll-        mittel und Behältnisse, die zollamtlich verschlossen\nguts ermittelt werden (Zollbeschau).                     werden sollen, auf seine Kosten zollsicher herzu-\n(2) Der Zollbeteiligte hat das zu beschauende        richten. Er hat auch auf seine Kosten an Packstücken\nZollgut so darzulegen, daß die Zollabfertigung ord-      und Waren die Vorrichtungen zum Anlegen der\nnungsgemäß vorgenommen werden kann. Er hat               Nämlichkeitsmittel anzubringen und Muster, Abbil-\nselbst oder durch andere auf seine Kosten und Ge-        dungen oder Beschreibungen von Waren unentgelt-\nfahr die erforderliche Hilfe bei der Zollbeschau nach    lich zur Verfügung zu stellen, wenn sie als Näm-\nzollamtlicher Anweisung zu leisten. Ist Personal für     lichkeitsmittel erforderlich sind.\ndiese Hilfe zollamtlich bestellt, so kann die Zoll-         (3) Nämlichkeitsmittel dürfen nur entfernt wer-\nstelle anordnen, daß dieses Personal ihr die erfor-      den, wenn es zugelassen oder zur Abwendung\nderliche Hilfe auf Kosten des Zollbeteiligten leistet,\neines Schadens erforderlich ist.\nsoweit es zweckmäßig ist und dem Zollbeteiligten\nzugemutet werden kann.\n§ 19\n(3) Der Zollbeteiligte hat ohne Entschädigung\njede erforderliche Prüfung des Zollguts und in dem                             Zollbefund\ndafür unerläßlichen Umfang auch die Entnahme von            Die Zollbehandlung wird in einem Zollbefund be-\nMustern und Proben zu dulden.                            urkundet, wenn der Zollbeteiligte eine schriftliche\n(4) Wenn der Zollbeteiligte seinen Pflichten nach     Zollanmeldung abgegeben hat oder wenn eine Zoll-\nden Absätzen 2 und 3 nicht zur festgesetzten Zeit        urkunde über eine vorherige Zollbehandlung der\noder innerhalb einer ihm gesetzten Nachfrist genügt      Ware vorliegt. Der Zollbeteiligte kann eine Aus-\noder wenn erst die Zollbeschau ergibt, daß eines         fertigung des Zollbefunds verlangen.","536                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n§ 20                          3. für Waren mit Ursprung (§ 28) aus Ländern, mit\nSicherstellung                         denen kein Handelsvertragsverhältnis besteht,\ndie deutsche Waren ungünstiger als Waren ande-\n(1) Wird für gestelltes Zollgut ein Zollantrag           rer Länder oder die deutsche Schiffe oder Luft-\nnicht rechtzeitig gestellt, so kann es durch Weg-           fahrzeuge ungünstiger als Schiffe oder Luftfahr-\nnahme oder Ver! ügungsverbot zollamtlich sicher-            zeuge eigener ,oder fremder Flagge behandeln,\ngestellt werden.                                            an Stelle des Zolltarifs der Obertarif (Absatz 5)\n(2) Das sichergestellte Zollgut wird veräußert.          ganz oder teilweise angewendet wird,\nDie Vorschriften der Reichsabgabenordnung über\ndie Verwertung gepfändeter Sachen gelten sinn-           4. für Waren zusätzlich Ausglejchsabgaben in der\ngemäß. Die Beteiligten sollen vor der Veräußerung           Form von Angleichungszöllen erhoben werden\ngehört werden. Die Anordnung sowie Zeit und Ort             a) bis zu der von der Kommission der Europä-\nder Veräußerung sind ihnen, soweit möglich, mitzu-              ischen Gemeinschaften nach Artikel 46 Abs. 2\nteilen. Das veräußerte Zollgut wird ausgehändigt,               des Vertrags zur Gründung der Europäischen\nnachdem es nach § 9 behandelt worden ist.                       Wirtschaftsgemeinschaft jeweils festgesetzten\nHöhe, wenn in einem Mitgliedstaat für solche\n(3) Ist die Veräußerung als Zollgut erfolglos ver-           Waren eine innerstaatliche Marktordnung\nsucht worden, so kann das Zollgut unter Beachtung               oder Regelung gleicher Wirkung besteht und\nder Verbote und Beschränkungen für den Waren-                   dadurch eine gleichartige Erzeugung im Zoll-\nverkehr über die Grenze mit der Wirkung ver-                    gebiet in ihrer Wettbewerbslage beeinträch-\näußert werden, daß es durch die Aushändigung zoll-              tigt wird;\namtlich freigegeben wird. Die Eingangsabgaben sind\naus dem Verwertungserlös zu decken. Für die                 b) bis zu der von der Kommission der Europä-\nMenge, die Beschaffenheit und den Zollwert der                 ischen Gemeinschaften nach Artikel 115 Abs. 1\nWare und für die Anwendung der Zollvorschriften                 des vorgenannten Vertrags jeweils festgesetz-\nist der Zeitpunkt der Veräußerung maßgebend.                    ten Höhe, wenn die Durchführung der von den\nReicht der erzielbare Verwertungserlös nicht aus,               Mitgliedstaaten im Einklang mit diesem Ver-\num die Eingangsabgaben zu decken, so können sie                 trag getroffenen handelspolitischen Maßnah-\nauf diesen Betrag ermäßigt werden, soweit sie nicht             men durch Verkehrsverlagerungen verhindert\nden Ländern zustehen. Ist auch diese Veräußerung                wird oder wenn Unterschiede zwischen diesen\nerfolglos versucht worden, so kann das Zollgut ver-             Maßnahmen zu wirtschaftlichen Schwierig-\nnichtet werden.                                                 keiten im Zollgebiet führen;\n(4) Die Zollstelle hebt die Sicherstellung auf,          c) bis zur Höhe eines spezifischen Zollsatzes, der\nwenn die Zollbehandlung noch vor der Veräußerung                dem Unterschied der Zollbelastung nach dem\ndes Zollguts beantragt wird und alsbald durchge-                Binnen-Zollsatz und nach dem Außen-Zollsatz\nführt werden kann. Der Zollbeteiligte hat die Ko-               in dem sechs Monate vor der Festsetzung des\nsten der Sicherstellung zu tragen.                              spezifischen Zollsatzes abgelaufenen vollen\nJahr entspricht, im Dringlichkeitsfall nach Ar-\n(5) Die Zollstelle kann für eine von ihr zu be-              tikel 115 Abs. 2 des vorgenannten Vertrags\nstimmende Zeit von der Sicherstellung absehen,                  und solange eine Entscheidung der Kommis-\nwenn Sicherheit geleistet wird.                                 sion über eine Änderung oder Aufhebung\nnicht vorliegt, wenn die Durchführung der\nvon den Mitgliedstaaten im Einklang mit die-\nKapitel II                               sem Vertrag getroffenen handelspolitischen\nBemessung des Zolles                            Maßnahmen durch Verkehrsverlagerungen\nverhindert wird oder wenn Unterschiede zwi-\n§ 21\nschen diesen Maßnahmen zu wirtschaftlichen\nSchwierigkeiten im Zollgebiet führen;\nZolltarif, Sonderzölle\nd) bis zu der von der Kommission der Europä-\n(1) Der Zoll wird im Rahmen zwischenstaatlicher              ischen Gemeinschaften nach Artikel 226 Abs. 2\nVerpflichtungen (§ 77 Abs. 3 und 4) nach dem Zoll-              des vorgenannten Vertrags jeweils festgesetz-\ntarif erhoben.                                                  ten Höhe, wenn Schwierigkeiten auftreten, die\n(2) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-                einen Wirtschaftszweig erheblich und voraus-\nordnung anordnen, daß                                           sichtlich anhaltend treffen oder welche die\n1. für Waren, die Gegenstand eines Dumpings sind,               wirtschaftliche Lage eines bestimmten Gebie-\nzusätzlich Antidumpingzollsätze angewendet wer-             tes beträchtlich verschlechtern können;\nden, die eine Zollbelastung in Höhe der Dum-            e) bis zu der von der Kommission der Europä-\npingspanne ergeben,                                         ischen Gemeinschaften jeweils festgesetzten\n2. für Waren, zu deren Gewinnung, Herstellung                   Höhe, wenn der Rat der Europäischen Ge-\noder Ausfuhr unmittelbar oder mittelbar Prämien             meinschaften auf Grund des Artikels 235 des\noder Subventionen gewährt werden, zusätzlich                vorgenannten Vertrags die Erhebung einer\nAusgleichszollsätze angewendet werden, die                  Abgabe bei der Einfuhr in einen Mitgliedstaat\neine Zollbelastung in Höhe der festgestellten               auf bestimmte Waren, die aus der Bearbeitung\noder geschätzten Prämien oder Subventionen er-              von Agrarerzeugnissen entstehen, vorgesehen\ngeben,                                                      hat, weil inländische Industrien durch den","Nr. 47    Tag der Ausgabe: Bonn, den 26, Mai 1970                           537\nWctlbt~WPrlJ uleidwr Industrien anderer Mil-           Störungen beeinträchtigt wird oder Schwierig-\n~Jl iedstaa\\.c11 infolue des dort     bestehenden      keiten auftauchen, welche die wirtschaftliche Lage\nPreisstandes qP!ührd(~t sind,                          eines bestimmten Gebietes beträchtlich verschlech-\ntern können, und wenn die Anwendung der Zoll-\n5. für Waren, di<' in !\\rtikel l dl\\S Protokolls über         sätze nach Buchstaben b und c zur Abwendung\ndie Einfnh r von in dem N ic!dcrlündischen Antillen        oder Beseitigung der vorbezeichneten Störungen\nraffiniPrlen ErdölerzPufJnissen in die Europäische         und Schwierigkeiten erforderlich ist,\nWirtschaftsgerneinsdrn fl vom 13. November 1962\n(Bundesgesdzhl. l 964 II S. n 1) bezeichnet sind       7. für die in Artik(~l 2 des Abkommens zur Grün-\nund gemäß clc•r Reg(!lung cfos Artikels 2 des Pro-         dung einer Assoziation zwischen der Europä-\ntokolls Pinq<'f(illrl w<'rdc'n, Zollsfüze anqewendet       ischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik\nwerden                                                     Nigeria vom 16. Juli 1966 (Bundesgesetzbl. 1968 II\nS. 233) bezeichneten W areri -- in Ubereinstim-\na) bis zu der 11ad1 Artikel :3 des vorgenannten            mung mit dem Internen Abkommen über die zur\nProtokolJs von der Kommission oder von dem             Durchführung des Abkommens zur Gründung\nRat der Europüischen Gemt~inschaften fest-             einer Assoziation zwischen der Europäischen\ngesetzten lfolw, wenn die Einfuhr dieser               Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Ni-\nWaren in dil! Gemeinschaft Schwierigkeiten             geria zu treffenden Maßnahmen und die dabei\nauf dem Milrk t eines oder mehrerer Mitglied-          anzuwendenden Verfahren           Zollsätze ange-\nsta11ten hervorruft oder wenn die Einfuhr die-         wendet werden\nser Waren in die Mit9liedstaaten zwei Mil-\na) bis zu der nach Artikel 12 Abs. 2 des vorge-\nlionen Tonnen im Jahr 0rreicht; die ZoJlsätze\nnannten Assoziierungsabkommens von dem\ndürfen nichl hiiher sein als die für diese Wa-\nRat oder von der Kommission der Europä-\nren gegeniilwr driit<'n Lindern cn19ewendeten\nischen Gemeinschaften im Rahmen der Bezie-\nZollsätze~;\nhungen der Gemeinschaften zu der Republik\nb) nach Artikel 4 ci<1s vorgt:mannten Protokolls               Nigeria festgesetzten Höhe,\nbis zur Höhe der für diese Waren gegenüber             b) bis zur Höhe des jeweils angewendeten Au-\ndritten Ländern angewendeten Zollsätze, so-                ßen-Zollsatzes, soweit die Bundesrepublik nach\nweit sofortige Maßnahmen zur Behebung von                  Artikel 12 Abs. 2 des vorgenannten Assozi-\nSchwierigkeiten erforderlich sind, die die Ein-            ierungsabkommens von dem Rat oder von der\nfuhr dieser Wi!ren im Zollqebiet hervorruft,               Kommission der Europäischen Gemeinschaften\n6. für di.e .in Artik<d 2 des Assoziierungsabkommens              zu diesen Zollsatzerhöhungen ermächtigt ist,\nzwischen der Europäischen Wirtschaftsgemein-               c) in dringenden Fällen nach Maßgabe des Ar-\nschaft und den mit dieser Gemeinschaft assoziier-              tikels 5 Abs. 3 des vorgenannten Internen Ab-\nten afrikanischen Slaaten und Madagaskar vom                   kommens bis zur Höhe des jeweils angewen-\n20. Juli 195;3 (Bundesuesetzbl. 1964 II S. 289) be-            deten Außen-Zollsatzes,\nzeichneten Waren            in Ubereinstimmung mit         wenn in einem Wirtschaftsbereich der Gemein-\ndem Internen Abkommen über die zur Durchfüh-\nschaften oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten\nrung d(~s Abkommens übN die Assoziation zwi-               ernste Störungen auftreten oder die äußere finan-\nschen der Europfüschen Wirtschaftsgemeinschaft             zielle Stabilität der Mitgliedstaaten durch ernste\nund den mit dieser (3emeinschclft assoziierten              Störungen beeinträchtigt wird oder Schwierig-\nafrikanischen Staaten und Madagaskar zu tref-               keiten auftauchen, welche die wütschaftliche Lage\nfenden Maßncthmen und die dabei anzuwenden-                 eines bestimmten Gebietes beträchtlich ver-\nden Verfahrnn          Zollsütw angewendet werden           schlechtern können, und wenn die Anwendung\na) bis zu der nach Artikel 13 Abs. 2 des vorge-             der Zollsätze nach Buchstaben b und c zur Ab-\nnannten Assoziierungsabkommens von dem                  wendung oder Beseitigung der vorbezeichneten\nRat oder von der Kommission der Europä-                 Störungen und Schwierigkeiten erforderlich ist.\nischen Gemeinschaften im Rahmen der Be-\n(3) Bei   Vorliegen hinreichender Anhaltspunkte\nziehungen der Gemeinschaften zu d(~n asso-\nziierten Staaten festgesetzten Höhe,                wird auf Antrag geprüft, ob\n1. eingeführte Waren Gegenstand eines Dumpings\nb) bis zur Höhe des jeweils angewendeten Au-\nsind oder für sie Prämien oder Subventionen ge-\nßen-Zollsatzes, soweit die Bundesrepublik nach\nArtikel 5 Abs. 1 und 2 des vorgenannten In-            währt werden und\nternen Abkommens zu diesen Zollsatzerhö-            2. diese Einfuhren eine bedeutende Schädigung des\nhungen ermächtigt ist,                                  betroffenen Wirtschaftszweiges verursachen oder\nzu verursachen drohen oder die Errichtung eines\nc) in dringenden Fällen nach Maßgabe des Ar-\ntikels 5 Abs. :3 des vorgenannten Internen Ab-          Wirtschaftszweiges erheblich verzögern.\nkommens bis zur Höhe des jeweils angewen-\nDie Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung\ndeten Außen-Zollsalzes,\ndas Prüfungsverfahren regeln. Sie hat dabei Aus-\nwenn in einem Wirtschaftsbereich der Gemein-            künfte, Empfehlungen und Erläuterungen zwischen-\nschaften oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten       staatlicher und überstaatlicher Organisationen im\nernste Störungen auftreten oder die äußere finan-       Rahmen der vertraglichen Verpflichtungen zu be-\nzielle Stabilität der Mitgliedstaaten durch ernste      rücksichtigen.","538                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n(4) Sobald sich im Prüfungsverfahren (Absatz 3)          (3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-\nmit einem hohen Gmd von Wahrscheinlichkeit er-           ordnung anordnen, daß einzelne Länder, die im\ngibt, daß die Voraussetzungen des Absatzes 3 Nr. 1       Geltungsbereich dieses Gesetzes keine Meistbegün-\nund 2 vorliegen, kann die Bundesregierung die in         stigung beanspruchen können, von der Gleichstel-\nAbsatz 2 Nr. 1 oder 2 vorgesehenen Zollsätze durch       lung nach Absatz 2 Nr. 2 ausgeschlossen werden,\nRechtsverordnung vorläufig festsetzen, wenn die          wenn sie damit die zwischenstaatlichen Verpflich-\nSchädigung im Sinne des Absatzes 3 Nr. 2 unmittel-       tungen im Rahmen der Europäischen Gemeinschaf-\nbar bevorsteht und im Interesse der Allgemeinheit        ten erfüllt oder wenn das jeweilige Land Waren\nunverzüglich abgewendet werden muß. Die vor-             mit Ursprung im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nläufigen Antidurnpingzollsätze oder Ausgleichszoll-      oder in den anderen Mitgliedstaaten der Europä-\nsätze dürfen bis zur geschätzten Höhe der Durn-          ischen Gemeinschaften keine entsprechende Behand-\npingspanne oder der gewährten Prämie oder Sub-           lung gewährt.\nvention und höchstens für die Dauer von drei Mo-            (4) Der Vertragstarif wird unter der Voraus-\nnaten festgesetzt werden. Soweit die Prüfung er-         setzung des Absatzes 2 Nr. 1 auch angewendet,\ngibt, daß die Voraussetzungen für die Festsetzung        wenn die Ware\nder Zollsätze des Absatzes 2 Nr. 1 oder 2 während\n1. ihren Ursprung im Zollgebiet oder in einem Zoll-\nder Geltungsdauer der nach Satz 1 erlassenen vor-\nfreigebiet hat oder\nläufigen Anordnung vorlagen, ist unverzüglich für\ndie Zeit ab Inkrafttreten dieser vorläufigen Anord-      2. sich im freien Verkehr des Zollgebiets befunden\nnung eine endgültige Regelung nach Absatz 2 Nr. 1            hat und ihre Ursprungsmerkmale danach nicht\noder 2 zu erlassen; dabei jst eine Erhöhung der              mehr geändert worden sind.\nZollsätze für die Zeit der Rückwirkung unzulässig;\nim übrigen sind die vorläufigen Antidurnpingzoll-                                    §  23\nsätze oder Ausgleichszollsätze rückwirkend aufzu-                       Verbindliche Zolltarifauskunft\nheben. Die vorläufige Anordnung nach Satz 1 darf\nin demselben Prüfungsverfahren nicht wiederholt             (1) Die Oberfinanzdirektion erteilt auf Antrag\nwerden.                                                  eine verbindliche Zolltarifauskunft über die Tarif-\nstelle des Zolltarifs, zu der eine Ware gehört. Ist\n(5) Obertarif ist der Zolltarif mit folgenden Ande-   für die Ware ein günstigerer Vertragstarif fest-\nrungen:                                                  gesetzt, so wird die Auskunft auch über die Tarif-\n1. Die Zollsätze werden       verdreifacht; Wertzoll-    stelle des Vertragstarifs erteilt.\nsätze werden mindestens auf 10 vorn Hundert\nerhöht,                                                 (2) Der Antragsteller kann verlangen, daß die\ndurch die Auskunft gebundenen Zollstellen ihm\n2. an die Stelle der Zollfreiheit tritt ein Wertzoll-    gegenüber die tariflich gleiche Ware entsprechend\nsatz von 10 vorn Hundert.                            dieser Auskunft tarifieren. Wird die Auskunft ge-\n(6) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-         ändert oder aufgehoben, so kann er dies noch drei\nordnung anordnen, daß in den Fällen, in denen ein        Monate danach verlangen; dies gilt nicht, wenn die\nAngleichungszollsatz nach Absatz 2 Nr. 4 angewen-        Auskunft auf unrichtigen Angaben des Antragstel-\ndet wird, der tarifmäßige Wertzoll nach dem Zoll-        lers beruht.\nwert zuzüglich des Angleichungszolles erhoben               (3) Die Auskunft tritt außer Kraft, wenn die in\nwird, wenn die Kommission der Europäischen Ge-           in ihr angewendeten Rechtsvorschriften geändert\nmeinschaften entsprechend entschieden hat.               werden. Die Rechte des Antragstellers erlöschen\n(7) Für Rechtsverordnungen nach Absatz 2 Nr. 4\ndamit.\nbis 7 und Absatz 6 gilt § 77 Abs. 7 entsprechend.           (4) Der Bundesminister der Finanzen regelt durch\nRechtsverordnung das Verfahren. Er bestimmt da-\nbei, welche Oberfinanzdirektion für die Auskunft\n§ 22                           örtlich und sachlich zuständig ist und welche Zoll-\nstellen durch die Auskunft gebunden sind.\nVertragstarif\n(1) Durch zwischenstaatliche Vereinbarungen kön-                                  § 24\nnen für bestimmte Waren Zollfreiheit oder andere\nMaßstäbe und Zollsätze als die des Zolltarifs fest-                       Außertarifliche Zollfreiheit\ngesetzt werden (vertragliche Zollfreiheit, Vertrags-        (1) Der Bundesminister der Finanzen kann, soweit\nzollsätze).                                              dadurch nicht unangemessene Zollvorteile entste-\n(2) Der Vertragstarif wird angewendet,                hen, durch Rechtsverordnung Zollfreiheit anordnen\n1. wenn er für den Zollbeteiligten günstiger ist als     1. für Waren, die nicht oder nicht mehr am Güter-\nder Zolltarif und                                        umsatz und an der Preisbildung teilnehmen,\n2. wenn die Ware ihren Ursprung (§ 28) in einem              a) wegen ihrer Beschaffenheit, wie Amtsschilder\nLand hat, mit dem der Vertragstarif vereinbart                ausländischer oder internationaler Behörden,\nist oder das insoweit meistbegünstigt ist. Den                Akten und Urkunden, Zahlungsmittel, Werbe-\ninsoweit meistbegünstigten Ländern stehen alle                mittel, Warenmuster und -proben oder\nLänder gleich, die nicht auf Grund einer nach Ab-        b) wegen ihrer besonderen Widmung, wie Ver-\nsatz 3 erlassenen Rechtsverordnung ausgeschlossen              teidigungsgut, Gegenstände für öffentliche\nsind.                                                       · Sammlungen, Forschungs- und Bildungsmittel","Nr. 47 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1970                                         539\nfür öffentliche oder gemeinnützige Einrichtun-   Stute vom Zoll befreien, wenn sie mit dieser Stute\ngen, Heiratsgut, oder                             eingeführt werden.\nc) weil sie schon in den Gebrauch oder Ver-                                             § 26\nbrauch ihrer Besitzer übergegangen sind, wie\nUmschließungen, Reisebedarf, Schiffsbedarf,               Zollermäßigung aus besonderen Gründen\nUbersiedlungsgut, Erbschaftsgut, oder                Für Waren, die einem Wertzoll unterliegen und\nd) weil sie Geschenke oder Liebesgaben sind;         im Zollausland nach Vorlagen (Plänen, Zeichnun-\ngen, Manuskripten, Modellen und dergleichen) eines\n2. für Waren, die das Zollgebiet verlassen hatten,\nim Zollgebiet ansässigen Auftraggebers hergestellt\nohne ihre Zugehörigkeit oder enge Beziehung\nworden sind, wird der Zoll auf den Betrag ermäßigt,\nzur Wirtschaft des Zollgebiets verloren zu haben,\nder sich ergibt, wenn das übliche Entgelt für das\nwie Waren, die zur fü~förderung, zum vorüber-\nHerstellen der Waren im Zollausland einschließlich\ngehenden Gebrauch, zur vorübergehenden Lage-\nder Kosten ihrer Lieferung bis zum Ort der Einfuhr\nrung, auf Bestellung, zur Ansicht, zum ungewis-\nzugrunde gelegt würde. Die Zollermäßigung bedarf\nsen V er kauf oder aus ähnlichen Anlässen in das\neiner vorherigen Zusage.\nZollausland oder ein Zollfreigebiet gebracht wor-\nden waren;\n3. für Waren, die schon im Zeitpunkt ihrer Erzeu-\n§  27\ngung oder Aneignung außerhalb des Zollgebiets            Für Waren, die unter zollamtlicher Uberwachung\nseiner WirlschaJt zuzurechnen sind, wie Erzeug-      zum Bau, zum Umbau, zum Ausbessern oder zum\nnisse grenzdurchschnittener land- und forstwirt-     ersten Ausrüsten von Schiffen oder Luftfahrzeugen\nschaftlicher Betriebe, die vom Zollgebiet aus be-    außerhalb eines aktiven Veredelungsverkehrs ver-\nwirtschaftet werden, Fänge deutscher Fischer auf     wendet werden·, gilt der Zollsatz oder die Zollfrei-\nSee, daraus auf deutschen Schiffen hergestellte      heit, wie sie anzuwenden wären, wenn das Schiff\nErzeugnisse;                                         oder das Luftfahrzeug unter den gleichen Umstän-\nden zum freien Verkehr abgefertigt würde. Die Bun-\n4. für Waren, die im Zollgebiet nur vorübergehend\ndesregierung kann mit Zustimmung des Bundestages\nverwendet und wieder ausgeführt werden;\ndurch Rechtsverordnung die Begünstigung insoweit\n5. für Waren in kleinen Mengen oder von geringem         einschränken oder aufheben, als die Bundesrepublik\nWert, soweit dadurch schutzwürdige Interessen        Deutschland nach dem Vertrag zur Gründung der\nder inländischen Wirtschaft nicht verletzt wer-      Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder durch\nden;                                                 eine Entscheidung des Rates dazu verpflichtet ist;\n6. unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit für       dem Bundesrat ist Gelegenheit zu geben, binnen\nWaren, für die nach zwischenstaatlichem Brauch       drei Wochen zu den Rechtsverordnungen Stellung\nkein Zoll erhoben wird.                              zu nehmen.\n(2) Der Bundesminister der Finanzen kann in den                                          § 28\nFällen des Absatzes 1 die Zollfreiheit davon abhän-                                   Ursprungsland\ngig machen, daß bestimmte Nachweise bis zu be-\nstimmten Zeitpunkten geführt werden und daß die              Die Vorschriften über den Ursprung der Waren, die\nWaren unter zollamtlicher Uberwachung zu dem             auf Grund von Rechtsakten des Rates oder der\nbegünstigten Zweck verwendet werden.                     Kommission der Europäischen Gemeinschaften für\nbestimmte Waren unmittelbar gelten, sind vom Zeit-\n(3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-         punkt ihres Inkrafttretens an auch für alle anderen\nordnung für Waren mit Ursprung (§ 28) oder Her-          Waren anzuwenden, soweit nicht Ursprungsrege-\nkunft aus Ländern, die nicht Gegenrecht üben, die        lungen im Rahmen von Assoziationsabkommen zwi-\nBegünstigungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 ausschlie-      schen den Europäischen Gemeinschaften und Dritt-\nßen oder einschränken.                                   ländern oder sonst abweichend von der Meist-\n§ 25                          begünstigung etwas anderes vorsehen.\nZollfreiheit aus besonderen Gründen\n§ 29*)\n(1) Der Bundesminister der Finanzen kann zur\nFörderung der Luftfahrt und der Schiffahrt durch                               Zollwert, Normalpreis\nRechtsverordnung Betriebsstoffe auch in anderen              (1) Zollwert ist der normale Preis, der für die\nFällen als denen des § 24 vom Zoll befreien, wenn        eingeführte Ware bei             einem Verkauf unter den Be-\nsie unter zollamtlicher Uberwachung für Luftf ahr-       dingungen des freien             Wettbewerbs zwischen unab-\nzeuge oder Schiffe verwendet werden.                     hängigen Verkäufern               und Käufern im maßgeben-\n(2) Der Bundesminister der Finanzen kann zur          den Zeitpunkt erzielt             werden kann (Normalpreis).\nFörderung der deutschen Saatzucht durch Rechts-              (2) Bei der Feststellung des Normalpreises ist zu\nverordnung Vermehrungssaatgut, das aus deut-             unterstellen, daß\nschem Saatgut im Zollausland gewonnen ist, unter\n1. die Ware dem Käufer am Ort der Einfuhr gelie-\nbestimmten Voraussetzungen vom Zoll befreien.\nfert wird,\n(3) Der Bundesminister der Finanzen kann zur           *) Die §§ 29 bis 33 -    ausgenommen § 32 Abs. 8 - sind im Hinblick\nFörderung der deutschen Pferdezucht durch Rechts-            auf die Verordnung    (EWG) Nr. 803/68 des Rates über den Zollwert\nder Waren vom 27.      Juni 1968 (Amtsbl. der Europäischen Gemein-\nverordnung Saugfohlen einer tragend ausgeführten             schaften Nr. L 148 S. 6) und § 33 a gegenstandslos.","540                                           ßundE~sges(~tzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n2. der Verkäufer alle Kosten zu tragen hat, die sich                 Die nach Nummer 2 erforderlichen Berichtigungen\nauf den Verkauf und auf die Lieferung der Ware                   betreffen besonders alle außergewöhnlichen Preis-\nbis zum Ort der Einfuhr beziehen,                                nachlässe, Preisermäßigungen, die nur Alleinver-\n3. der Käufer die Eingangsab~Jaben zu tragen hat.                    tretern gewährt werden, und jede andere Ermäßi-\ngung des üblichen Wettbewerbspreises.\n(3) Wenn die zu bewertende Ware\n(2) Preisermäßigungen, die nur Alleinvertretern\n1. nach einer patentierten               .Erfindung oder nach\neinem eingetragenen Geschmacks- oder Ge-                         gewährt werden, sind Preisunterschiede zwischen\nbrauchsmuster hergestellt worden ist oder                        dem Rechnungspreis und dem üblichen Wett-\nbewerbspreis, zu dem jeder Käufer die Ware kau-\n2. ein ausländisches Warenzeichen trägt oder zum\nfen könnte, der neben der Zahlung des Rechnungs-\nVerkauf unter einem solchen Warenzeichen -                       preises keine weiteren Leistungen (besonders Wer-\nauch nach weitPrer ßc)c:Hb<~itung                 eingeführt     bung und Garantiedienst) im Interesse des Verkäu-\nwird,                                                            fers in bezug auf die eingeführte Ware erbringt.\numfaßt der Normalpreis dieser Ware den Wert des\nRechts zur Benutzung des Pdtents, des Geschmacks-                       (3) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Zollbeteiligte die\noder Cehrnud1smuslers uder des Warenzeichens.                        Bewertung nach dem Normalpreis beantragt. Der\nZollbeteiligte hat dem Antrag auf Verlangen der\nZollstelle Preisunterlagen beizufügen.\n§ ]() *)\nVerkauf unter den Bedingungen des freien                                               § 32 *)\nWettbewerbs                                         Zollwert, besondere Vorschriften\n(1) Ein Verkauf unter den Bedingungen des                            (1) Bei der Ermittlung des Zollwerts kann bei glei-\nfreien Wettbewerbs zwischen unabhängigen Ver-                        chen Lieferungsbedingungen angenommen werden,\nkäufern und Käufern (§ 29 Abs. 1) bedeutet einen                     daß der übliche Wettbewerbspreis, der für die Ware\nVerkauf, bei dem unler anderem                                       am Ort der Verzollung erzielt werden kann, dem\n1. die Zahlung des Preises die einziqe Leistung des                  am Ort der Einfuhr erzielbaren üblichen Wett-\nKäufers für die Ware darstellt,                                  bewerbspreis entspricht. Dies gilt nicht, wenn die\n2. kein Teil des Ertrages dllS dem späteren Weiter-                  Ware bei gleichen Lieferungsbedingungen je nach\nverkaur od(~r der Verwendung der Ware unmit-                     dem Sitz des Käufers zu unterschiedlichen Preisen\ntelbar oder mittelbar dem Verkäufer oder einer                   verkauft wird.\nmit ihm qeschdfthch verbundenen natürlichen                         (2) Ermäßigungen der Kosten (§ 29 Abs. 2 Nr. 2),\noder juristischen Persern zugute kommt,                          die dem Käufer gewährt werden, werden nur an-\n3. der vereinbarte Preis               abgesehen von den Be-         erkannt, wenn sie im maßgebenden Zeitpunkt fest-\nziehungen aus d<~m Verkduf selbst -- nicht beein-                stehen.\nflußt ist durch Handels-, Finanz- oder andere Be-                   (3) Die Kosten der Umschließungen werden vom\nziehungen verlra~Jlicher oder außervertraglicher                 Zollwert der in ihnen verpackten Ware umfaßt,\nArt zwischen dem Verkäufer oder einer mit ihm                    wenn die Umschließungen nach § 24 Abs. 1 Nr. 1\ngeschäftlich verbundenen natürlichen oder juristi-               Buchstabe c zollfrei sind. Sie ·werden vom Zollwert\nschen Person und dem Käufer oder einer mit die-                  nicht umfaßt, wenn die Umschließungen\nsem geschäftlich verbundenen natürlichen oder                    1. dem Verkäufer in das Ausland zurückgeliefert\njuristischen Person.                                                 werden oder\n(2) Zwei Personen qeltcn als miteinander ge-                      2. aus dem freien Verkehr des Zollgebiets stammen\nschäftlich verbunden, wenn unmittelbar oder mittel-                      und von einem im Zollgebiet oder in einem Frei-\nbar eine von ihnen am Geschäft der anderen oder                          hafen ansässigen Käufer zur Verfügung gestellt\nein Dritter ilrn Ceschäft beider interessiert ist.                       worden sind.\n(4) Der Bundesminister der Finanzen kann durch\n§ 31 *)                              Rechtsverordnung\nRechnungspreis als Zollwert                         1. unter verkehrsmäßigen Gesichtspunkten bestim-\nmen, welcher Ort für die Ermittlung des Normal-\n(1) Der Rechnungspreis, der bei einem Verkauf                         preises (§ 29 Abs. 2 Nr. 1) und für die Abgren-\nerzielt worden ist, gilt als Zollwert, wenn\nzung der Kosten, die sich auf die Lieferung der\n1. der Kaufvertrag in einem handelsüblichen Zeit-                        Ware beziehen (§ 29 Abs. 2 Nr. 2), als Ort der\nraum abgewickelt ist,                                                Einfuhr gilt,\n2. dieser Preis dem nach den Vorschriften des § 29                   2. bei Waren von geringem Wert und bei Mustern\nAbs. 1 und 3 erzielbaren Preis (üblicher Wett-                       und Proben bestimmen, daß bei Beförderung auf\nbewerbspreis) im Zeitpunkt des Kaufabschlusses                       dem Luftweg unter bestimmten Voraussetzungen\nentspricht oder, soweit erforderlich, berichtigt ist                 nicht die tatsächlichen Beförderungskosten in den\nund                                                                  Zollwert einbezogen werden, sondern nur die-\n3. dieser Preis, falls § 29 Abs. 2 nicht erfüllt ist,                    jenigen, die bei Beförderung auf dem Land- oder\nentsprechend berichtigt ist.                                        Wasserweg entstanden wären.\n•) Die §§ 29 bis 33 - ausgenommen § 32 Abs. ß --- sind im Hinblick\n(5) Werden Waren, die bei der Einfuhr aus einem\nauf die Verordnunu (EWG) Nr. 803/68 des Rates über den Zollwert   Mitgliedstaat der Europäischen Atomgemeinschaft,\ncler Waren vom 27. Juni 1968 (Aml.sbl. der Europäischen Gemein-\nschaften Nr. L 148 S. G) und§ 33a 9C\\JCnstandslos.                der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl","Nr. 47       Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1970                             541\noder der Europtiisdwn Wirlsdwftsgemeinschaft kei-                           (§ 86) sind nicht in den Zollwert einzubeziehen,\nnem Binnenzoll oder nur einem Angleichungszoll                             wenn sie von dem Käufer zu tragen sind, der den\nunterliegen, aus drillen Lindern über einen Mit-                           für die Bewertung maßgebenden Preis gezahlt hat\ngliedstaat dieser Cemeinschaften eingeführt, so sind                       oder zu zahlen hat. Das gleiche gilt für die Kosten\nbei der ErhebunD des Außenzollcs abweichend von                            der Lagerung und Erhaltung von Waren während\n§ 29 Abs. 2 Nr. 2 die Kosten, welche die Lieferung                         ihrer Lagerung in Gebieten anderer Mitgliedstaaten\nder Waren durch das Gebiel der Gemeinschaften                              der Europäischen Gemeinschaften, soweit in diesen\nbetreffen, nicht in den Zollwert einzubeziehen; wer-                       Gebieten auf die betreffenden Waren einer der\nden die Waren nach der Einfuhr in das Gebiet der                           Verträge zur Gründung der Europäischen Gemein-\nGemeinschaften noch durch ein Drittland befördert,                         schaften (Vertrag zur Gründung der Europäischen\nso gilt dies auch für die Kosten der Lieferung durch                       Wirtschaftsgemeinschaft, Vertrag über die Grün-\ndieses Land. Sutz 1 gilt nicht im Postverkehr.                             dung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und\n(6) Entstehen für die Beförderung einer Ware mit                       Stahl, Vertrag zur Gründung der Europäischen\nAtomgemeinschaft) Anwendung findet.\ndemselben BeförclerungsmiUel sowohl Frachten, die\nin den Zollwert einzubeziehen, als auch solche, die                           (2) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht für die Bewertung\nnicht einzubeziehen sind, so werden die Frachten                           von Waren, für die ein Binnen-, Angleichungs- oder\nim Verhältnis der Streckenanteile aufgeteilt. Dies                         Differenz-Zollsatz vorgesehen oder der Zoll nach\ngilt nicht, wenn der Zollstelle nachgewiesen wird,                         einem Besonderen Zollsatz auf Grund von Assozia-\nwelche Frachten nach einem allgemein verbindlichen                         tionsabkommen zwischen den Europäischen Gemein-\nFrachttarif für die Beförderung der Waren auf der                          schaften und D, ittländern zu erheben ist.\nStreck(~, für welche die Kosten in den Zollwert ein-\nzubeziehen sind, entstanden wären.                                                                  § 34\n(7) In den FäJlcn des § 8 Abs. 2 und des § 20                                            Zollgewicht, Taratarii\nAbs. 2 ist Zollwert der Verwertungserlös, im Falle                            (1) Für Waren, die einem Gewichtszoll unterlie-\ndes § 20 Abs. 3 der Verwertungserlös ohne die                              gen, ist das Zollgewicht je nach den zolltariflichen\ndarin enthaltenen Eingangsabgaben.                                         Vorschriften das Rohgewicht oder das Eigengewicht.\n(8) Sind Waren zu bewerten, die nicht eingeführt                           (2) Rohgewicht ist das Gewicht der Waren mit\nworden sind, so ist Zollwert ihr im Zollgebiet er-                         ihren sämtlichen Umschließungen. Eigengewicht ist\nzielbarer üblicher Wettbewerbspreis.                                       das Gewicht der Waren ohne alle Umschließungen.\nTara ist das Gewicht der Umschließungen.\n§ 33 *)                                   (3) Zur Vereinfachung der Zollabfertigung und\nZollwert, Umrechnung ausländischer Währung                            zur Gewährleistung einer gleichmäßigen Zollerhe-\nbung können durch einen Taratarif\n(1) Preise und Kosten, die in ausländischer Wäh-\n1. für handelsübliche Umschließungen bestimmter\nrung ausgedrückt sind, werden nach den amtlichen\nWaren zur Errechnung des Eigengewichts Vom-\nKursen umgerechnet, die der Bundesminister der\nhundertsätze ihres Rohgewichts (Tarasätze) fest-\nFinanzen öffentlich bekanntgibt.\ngesetzt werden;\n(2) Sind Umrechnungskurse nicht bekanntgegeben                          2. für Waren, die einem Rohgewichtszoll unterlie-\nworden, so werden die Währungen nach dem auf                                   gen und die nicht oder in nichthandelsüblichen\nzwei Dezimalstellen verkürzten Briefkurs umgerech-                             Umschließungen verpackt sind, Zuschläge in Hun-\nnet, der von den Kreditinstituten angewendet wird.                             dertteilen des Eigengewichts (Tarazuschlagsätze)\nfestgesetzt werden. Die Zuschläge bilden zusam-\n§ 33a                                      men mit dem Eigengewicht das Zollgewicht dieser\nWaren.\nZollwert, sinngemäße Anwendung\nder Gemeinschaftsvorschriften                             Der Bundesminister der Finanzen bestimmt den\nTaratarif nach dem Durchschnittsgewicht der han-\nSoweit Vorschriften über den Zollwert auf Grund                         delsüblichen Umschließungen durch Rechtsverord-\nvon Rechtsakten des Rates oder der Kommission der                          nung.\nEuropäischen Gemeinschaften für bestimmte Waren\nunmittelbar gelten, sind sie vom Zeitpunkt ihres                                                 Kapitel III\nInkrafttretens an abweichend von den §§ 29 bis 33                                         Abfertigung von Zollgut\nund der dazu ergangenen Wertzollordnung sinn-                                   zum freien Verkehr und Zollbehandlung\ngemäß auch auf ulle anderen Waren anzuwenden.                                           gestellungsbefreiter Waren\n§ 33b                                                           § 35\nBewertung von Waren                                                  Maßgebender Zeitpunkt\nnach Lagerung außerhalb des Zollgebiets\n(1) Bei der Abfertigung zum freien Verkehr wer-\n(1) Die Kosten der Lagerung und der Erhaltung                           den die Zollvorschriften angewendet, die in dem\nvon Waren wührend ihrer Lagerung in Freihäfen                              Zeitpunkt gelten, in dem der Zollantrag gestellt\n*) Die §§ 29 bis 33 -     illlSCJenommcm § 32 Abs. 8 •-·sind im Hinblick\noder wirksam geworden ist. Dieser Zeitpunkt ist\nilUf die Verordnun(J   (E\\1/Cj Nr. 803/68 cles Riltes über den Zo1lwert auch für die Menge, die Beschaffenheit und den Zoll-\nder Waren vom '27.      Juni HJ68 (Arntsbl. der Europäischen Gemein-\nsd1uftc11 Nr. L 148 S. 6) u11d § 33 a 9eqenstandslos.                   wert der Ware maßgebend.","542                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n(2)  Wird Zollgut, für das je nach Jahreszeit Zoll-   Zollgut, das nicht zollfrei ist, entsteht mit der An-\nfreiheit oder unterschiedliche Zollsätze (Saisonzölle)   schreibung die Zollschuld. Für die Menge, die Be-\ngelten, im Anschluß an einen Zollgutversand zum          schaffenheit und den Zollwert der Ware und für die\nfreien Verkehr abgefertigt, so ist auf Antrag die        Anwendung der Zollvorschriften ist der Zeitpunkt\nZollfreiheit oder der Zollsatz anzuwenden, wie sie       der Anschreibung maßgebend. Zollschuldner ist der\ngalten, als der Zollgutversand beantragt wurde.          Zollbeteiligte. Für die ihm obliegende Zollanmel-\ndung gilt § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sinngemäß.\n§ 36                          Ist kein Zoll zu erheben, so gibt die Zollstelle dies\ndem Zoll beteiligten bekannt (Zollfreistellung). Für\nZollfreistellung, Verzollung               die Verzollung gilt § 36 Abs. 3 Satz 1, für die Fällig-\n(1) Bei der Abfertigung zum freien Verkehr wird       keit und den Zahlungsaufschub § 37.\ngeprüft, ob das Zollgut nach dem Zolltarif, nach dem\n(2) Ist dem Zollbeteiligten eine Freigutverede-\nVertragstmif oder aus anderen Gründen zollfrei ist.\nlung bewilligt, so kann zugelassen werden, daß er\n(2) Ist kein Zoll zu erheben, so gibt die Zollstelle  das Zollgut unmittelbar nach der Ubernahme oder\ndies dem Zollbeteiligten bekannt (Zollfreistellung)      Aufnahme in den Betrieb gesondert mit der Wir-\nund gibt das Zollgut frei.                               kung anschreibt, daß die Anschreibung der Abferti-\n(3) Ist Zoll zu erheben (Verzollung), so wird der     gung zur Freigutveredelung gleichsteht.\nberechnete Zoll von dem Zollbeteiligten als Zoll-           (3) Ist dem Zollbeteiligten eine Zollgutlagerung,\nschuldner schriftlich oder mündlich angefordert          Zollgutveredelung oder Zollgutverwendung bewil-\n(Zollbescheid). Mit der Bekanntgabe des Zollbeschei-     ligt, so kann zugelassen werden, daß er das Zollgut\ndes entsteht die Zollschuld in der Höhe, die sich        unmittelbar nach der Aufnahme in den Betrieb in\naus den Zollvorschriften ergibt. Sie entfällt, wenn      den besonderen Zollverkehr überführt. Der Zoll-\nder Zollantrag nach § 11 Abs. 3 zurückgenommen           beteiligte hat solches Zollgut gesondert anzuschrei-\noder geändert wird.                                      ben und anzumelden. Die Anschreibung steht der\n§ 37                          Abfertigung zu dem besonderen Zollverkehr gleich.\nFälligkeit, Zahlungsaufschub\n(1) Die Zollschuld ist mit der Bekanntgabe des                                  § 40\nZollbescheides fällig. Ist die Zahlung nicht bei der          Erlaß oder Erstattung aus besonderen Gründen\nKasse der Zollstelle zu leisten, die den Zollbescheid\nDer Bundesminister der Finanzen kann durch\nerteilt hat, so ist die Zollschuld erst am dritten\nRechtsverordnung anordnen, daß der Zoll für Wa-\nWerktag nach der Bekanntgabe des Zollbescheides\nren, die nachweislich nicht in die Wirtschaft des\nfällig.\nZollgebiets eingegangen sind,\n(2) Die Zahlung des Zolles wird auf Antrag des\n1. erlassen oder erstattet wird, wenn die Waren\nZollschuldners bei Sicherheitsleistung bis zum 15.\ninnerhalb einer angemessenen Frist nach ihrer\ndes auf die Entstehung der Zollschuld folgenden\nVerzollung an oder für den außerhalb des Zoll-\nMonats aufgeschoben. Die Oberfinanzdirektion kann\ngebiets ansässigen Lieferer unter zollamtlicher\nin einzelnen Fällen auf die Sicherheitsleistung ver-\nUberwachung wieder ausgeführt werden,\nzichten, wenn ihr Einnahmeausfälle oder Zahlungs-\nverzögerungen ausgeschlossen erscheinen.                 2. ganz oder teilweise erlassen oder erstattet wird,\nwenn die Waren in dem für ihre Beschaffenheit\nmaßgebenden Zeitpunkt schadhaft waren oder\n§ 38\nden Bedingungen des Vertrages nicht entspra-\nFreigabe bei Verzollung                      chen und innerhalb einer angemessenen· Frist\n(1) Sobald der Zoll gezahlt, aufgeschoben oder\nnach ihrer Verzollung unter zollamtlicher Uber-\ngestundet ist, gibt die Zollstelle das Zollgut frei. Sie     wachung vernichtet oder zerstört werden.\nkann das Zollgut schon vorher freigeben, wenn ihr\nder Zollbeteiligte sicher erscheint und entweder die\nZollbeschau beendet oder davon abgesehen worden                                Kapitel IV\nist.                                                                             Versand\n(2) Wird Zollgut vor der Bekanntgabe des Zoll-\nbescheides freigegeben, so entsteht die Zollschuld                                 § 41\nschon mit der Freigabe.                                     (1) Der Zollgutversand dient der Beförderung von\n(3) Soweit Zollgut vor der Freigabe untergegan-       Zollgut. Das Zollgut kann nach den Absätzen 2 und 4\ngen oder bei der Zollstelle abhanden gekommen ist,       im gemeinschaftlichen Versandverfahren (Verord-\nist die mit Bekanntgabe des Zollbescheides entstan-      nung (EWG) Nr. 542 des Rates vom 18. März 1969\ndene Zollschuld zu erlassen, ein zu ihrer Tilgung        über das gemeinschaftliche Versandverfahren, Amts-\ngezahlter Zoll zu erstatten.                             blatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 77 S. 1)\noder nach den Absätzen 5 bis 8 im innerstaatlichen\n§ 39                          Zollgutversand befördert werden.\nZollbehandlung gestellungsbefreiter Waren            (2) Soweit die in Absatz 1 bezeichnete Verord-\n(1) Der Zollbeteiligte hat Zollgut, das nach § 6      nung nichts anderes vorsieht, werden die deutschen\nAbs. 5 von der Gestellung befreit ist, nach der Auf-     Rechtsvorschriften auf das gemeinschaftliche Ver-\nnahme in seinen Betrieb sofort anzuschreiben. Für        sandverfahren angewendet. Der Hauptverpflichtete","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1970                           543\n(Artikel 11 Buchstabe a der V crordnung (EWG)             (2) Die Lager werden nur Personen bewilligt, die\nNr. 542 des Rates vom 18. März 1969 über das ge-       ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, regel-\nmeinschalllic:hc Versandverfahren) ist Zollbeteilig-   mäßig Abschlüsse machen und nach dem Ermessen\nter. Er ha ftd von der Uinfuhr oder Uberlassung an     der Zollverwaltung vertrauenswürdig sind.\nfür den Zoll nach der höchsten in Betracht kommen-        (3) Die Dauer der Lagerung darf insgesamt fünf\nden Zollbelastung, wenn das Zollgut nicht ord-         Jahre nicht überschreiten. Erfordert es die Eigenart\nnungsgembß gcsl.t!llt wird.                            der Ware, so kann eine längere Lagerzeit zugelas-\n(3) Wird Freigut im GcltunfJsbereich des Gesetzes   sen werden.\nzum gemeinschaftlichen Versandverfahren abgefer-           (4) Die Lager unterliegen der zollamtlichen Uber-\ntigt, so hlcibt es Frcügut. Im übrigen gilt Absatz 2   wachung.\nsinngemäß.\n(4) Der Bundesminister der Finanzen wird er-                                    § 43\nmächtigt, Vereinbarungen nach Artikel 6 der Ver-                  tfüentliche Zollager (Zollniederlagen)\nordnung (EWG) Nr. 542 des Rates vom 18. März\n(1) Zollniederlagen können an Orten mit starkem\n1969 über das gemeinschaftliche Versandverfahren\nZollverkehr bewilligt werden, wenn ein allgemei-\ndurch Rechtsverordnung im Geltungsbereich dieses\nnes Bedürfnis für die Lagerung besteht.\nGesetzes in Kraft zu setzen. Der Bundesminister\nder Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverord-          (2) Der Niederlagehalter hat die Zollniederlage\nnung ergänzende Verfahrensvorschriften zur Durch-      zollsicher einzurichten und zu erhalten und sie nach\nführung dieser Vereinbarungen zu erlassen.             den zollamtlichen Anordnungen zu führen.\n(5) Im innerstaatlichen Zollgutversand kann Zoll-       (3) Der Einlagerer hat die zollamtlichen Anord-\ngut nur zu einer anderen Zollstelle im Zollgebiet      nungen über die Lagerung zu befolgen. Kommt er\nbefördert werden. Die Abfertigung zum innerstaat-      diesen Anordnungen nicht nach, so kann er von der\nlichen Zollgutversand kann abgelehnt werden,           Benutzung der Zollniederlage ausgeschlossen wer-\nwenn das Zollgut sofort zum freien Verkehr abge-       den.\nfertigt werden kann und ein entgegenstehendes              (4) Zollgut, das sich nach seiner Beschaffenheit\nwirtschaftliches Interesse des Zollbeteiligten nicht   für eine Niederlage nicht eignet, ist von der Lage-\nerkennbar ist oder wenn das Zollgut anschließend       rung ausgeschlossen.\nim gemeinschaftlichen Versandverfahren in das Ge-\n(5) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1\nbiet eines anderen Mitgliedstaates befördert werden\nkönnen notfalls zolleigene Niederlagen eingerichtet\nsoll.\nwerden.\n(6) Das Zollgut wird dem Zollbeteiligten zur Be-\nförderung mit der Verpflichtung überlassen, es                                     § 44\ninnerhalb einer bestimmten Frist unverändert einer                           Private Zollager\nanderen Zollstelle zu gestellen.\n(1) Private Zollager können als offene Zollager\n(7) Der Zollbeteiligte haftet von der Uberlassung   oder aL Zollverschlußlager bewilligt werden, wenn\ndes Zollguts an für den Zoll nach der höchsten in     nach den Betriebsverhältnissen des Antragstellers\nBetracht kommenden Zollbelastung, wenn das Zoll-       dafür ein Bedürfnis besteht, dem ein Zahlungsauf-\ngut nicht ordnungsgemäß gestellt wird. Der Zoll-       schub (§ 37 Abs. 2) nicht in ausreichendem Maße\nbeteiligte hat auf Verlangen Sicherheit zu leisten.   gerecht wird. Zollverschlußlager werden nur bewil-\n(8) Die Zollstelle kann den Zollbeteiligten von    ligt, wenn die Bewilligung eines offenen Lagers dem\nder Verpflichtung, das Zollgut einer anderen deut-    Bedürfnis des Antragstellers nicht gerecht wird und\nschen Zollstelle zu gestellen, für den Fall befreien,  die Lagerung in einem Freihafen oder in einer Zoll-\ndaß es anders als über Binnengrenzen (Artikel 11       niederlage nicht angängig ist.\nBuchstabe g der Verordnung (EWG) Nr. 542 des               (2) Zollverschlußlager hat der Lagerinhaber zoll-\nRates vom 18. März 1969 über das gemeinschaftliche     sichP,r einzurichten und zu erhalten. Soweit es die\nVersandverfahren) ausgeführt und einer ausländi-       Zollverwaltung für erforderlich hält, kann bei offe-\nschen Zollstelle vorgeführt wird.                      nen Zollagern Sicherheit bis zur Höhe des auf dem\nZollgut ruhenden Zolls verlangt werden.\n(3) Der Lagerinhaber hat die Anordnungen zu\nKapitel V                        befolgen, die zur zollamtlichen Uberwachung ge-\nZollgu tlagerung                    troffen werden.\n§ 42                                                      § 45\nArten der Zollgutlagerung                                  Lagerung, Allgemeines\n(1) Der Lagerung von Zollgut dienen                      (1) Das abgefertigte Zollgut wird dem Zollbetei-\n1. öffentliche Zollager unter Zollmitverschluß oder    ligten im Zollverkehr mit der Verpflichtung über-\nZollverschluß {Zollniederlagen),                   lassen, es unverzüglich und unverändert in das\nZollager zu bringen. Uber Menge, Beschaffenheit\n2. private Zollager                                    und Zollwert des Zollguts wird dem Zollbeteiligten\na) ohne Zollmitverschluß (offene Zollager),        ein Feststellungsbescheid erteilt, wenn er es schrift-\nb) unter Zollmitverschluß (Zollverschlußlager).    lich beantragt, ehe ihm das Zollgut überlassen wor-","544                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1910, Teil I\nden ist; der Feststellungsbescheid für den Zollwert      lassen werden, daß Zollgut aus offenen Zollagern\nsteht unter dem Vorbehalt einer Änderung nach            ohne Gestellung ausgeführt oder durch Anschrei-\nAbsatz 6 letzter Halbsatz.                               bung in einen aktiven Veredelungsverkehr, einen\nUmwandlungsverkehr oder ·eine Zollgutverwen-\n(2) In einzelnen Fällen kann zugelassen werden,      dung des Lagerinhabers übergeführt wird. Die ord-\ndaß neben dem ZoJlgut auch Freigut gelagert wird,        nungsmäßige Anschreibung steht der Abfertigung\nwenn die zollamtliche Uberwachung dadurch nicht          gleich.\nbeeinträchtigt wird. § 55 Abs. 9 wird entsprechend\n(8) Mit Zollgut, das sich bei Ablauf der Lagerfrist\nangewendet.\nnoch in Zollniederlagen oder Zollverschlußlagern\n(3) Das Zollgut darf der üblichen Lagerbehand-       befindet, wird entsprechend § 20 verfahren.\nlung unterzogen werden, die der Erhaltung der\nWare oder der Verbesserung ihrer Aufmachung\noder Handelsgüte dient. Die Lagerbehandlung be-                                     § 46\ndarf der Zulassung; dabei können besondere Siche-               Entnahme von Zollgut aus offenen Zollagern\nrungsmaßnahmen angeordnet werden.\n(1) Zollgut darf aus offenen Zollagern in den\n(4) Soweit dafür ein wirtschaftliches Bedürfnis      freien Verkehr entnommen werden. Für die Ent-\nbesteht, kc1nn zugelassen werden, daß Zollgut läng-      nahme können solche Mindestmengen festgesetzt\nstens für eine von der ZollsteJle zu bestimmende         werden, daß die Buchführung übersichtlich bleibt.\nFrist vorübergehend aus dem Zollager entfernt               (2) Zollgut gilt als in den freien Verkehr entnom-\nwird; dabei können besondere Sicherungsmaßnah-           men, wenn es\nmen angeordnet werden. Außerhalb des Lagers darf\ndas Zollgut unter den Voraussetzungen des Ab-            1. nach der Abfertigung zur Zollgutlagerung (§ 9),\nsatzes 3 wie im LagE!r behandelt werden.                     nach der Anschreibung (§ 39 Abs. 3) oder der\nUbergabe im Falle des § 45 Abs. 5 nicht unver-\n(5) Aus offenen Zollagern darf Zollgut an Inhaber        züglich in das Zollager aufgenommen worden ist;\nanderer offener Zollager abgegeben oder in ein           2. unzulässig verändert worden ist;\nanderes offenes Zollager desselben Inhabers ge-\n3. im Falle des § 45 Abs. 4 nicht fristgerecht in das\nbracht werden. Mit der Ubergabe geht das Zollgut             Zollager zurückgebracht worden ist;\nin den Zollverkehr des Inhabers des anderen La-\ngers über.                                               4. im Falle des § 45 Abs. 5 nach Entfernung aus\ndem Zollager nicht unverzüglich entweder in das\n(6) Zollgut darf zu einer neuen Zollbehandlung           andere Lager desselben Lagerinhabers gebracht\ngestellt werden; für Zollgut aus offenen Zollagern           oder dem Inhaber des anderen Lagers übergeben\nhat der Lagerinhaber nachzuweisen, daß die ge-               oder bei Ablehnung der Ubernahme in das Her-\nstellten Waren die nämlichen wie die eingelagerten           kunftslager zurückgebracht worden ist;\nWaren sind oder diese enthalten. Ein Zollantrag\n5. in den Fällen des § 45 Abs. 6 und 1 nach Entfer-\nauf Abfertigung zum Zollgutversand ist nur zuläs-\nnung aus dem Zollager nicht unverzüglich ge-\nsig, wenn die Zollstelle für die Zollbehandlung, die\nstellt, angeschrieben, ausgeführt oder in das\nfür das Zollgut nach dem Versand beantragt werden\nHerkunftslager zurückgebracht worden ist;\nsoll, nicht zuständig ist oder wenn das Zollgut aus-\ngeführt werden soll und für die zollamtliche Uber-       6. sich in anderen Fällen nicht mehr im Zollager\nwachung der Ausfuhr kein anderes Verfahren vor-              befindet;\ngesehen ist. Bei Abfertigung zum freien Verkehr -        1. sich nach Ablauf der Lagerfrist noch im Zollager\nauch nach einem Zollgutversand - sind abweichend             befindet.\nvon § 35 Abs. 1 für die Menge, die Beschaffenheit\nIn den Fällen der Nummern 1 und 3 bis 6 gilt das\nund den Zollwert der Waren der Zeitpunkt des\nZollgut nicht als entnommen, soweit derjenige, in\nersten Antrags auf Abfertigung zur Zollgutlagerung\ndessen Zollverkehr es sich befunden hat, nachweist,\nund für die Anwendung der Zollvorschriften der\ndaß es vorher untergegangen ist. Läßt sich im Falle\nZeitpunkt der Auslagerung maßgebend; während\nder Nummer 6 nicht ermitteln, seit wann sich das\nder Lagerung eingetretene Preisschwankungen sind\njedoch zu berücksichtigen, wenn                          Zollgut nicht mehr im Zollager befindet, so gilt es\nals in dem Zeitraum entnommen, während dessen\n1. die Waren länger als zwei Jahre im Zollager           dafür seit der Einlagerung oder letzten Bestandsfest-\ngelagert worden sind oder                            stellung der höchste Zollsatz gegolten hat.\n2. für die Waren die zeitliche Toleranz nach Arti-\nkel 10 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 803/68           (3) Mit der Entnahme entsteht eine Zollschuld;\n§ 45 Abs. 6 letzter Satz gilt entsprechend. Zollschuld-\ndes Rates vom 21. Juni 1968 über den Zollwert\nder Waren (Amtsblatt der Europäischen Gemein-        ner ist derjenige, in dessen Zollverkehr sich das\nschaften Nr. L 148 S. 6) ausgesetzt worden ist.      Zollgut bei der Entnahme befindet. Er hat bis zum\n15. Tage des auf die Entnahme folgenden Kalender-\n(1) Wenn die zollamtliche Uberwachung anders          monats die in Betracht kommenden Waren unter\nals durch Gestellung gesichNt erscheint und die          Berechnung des Zolls anzumelden und den Zoll zu\nBeförderung im gemeinschaftlichen Versandverfah-         zahlen; Zahlungsaufschub ist nicht zulässig. Wird\nren (Verordnung (EWG) Nr. 542 des Rates vom              der Zoll abweichend von der Anmeldung festgesetzt,\n18. März 1969 über das gemeinschaftliche Versand-        so wird er schriftlich oder mündlich angefordert;\nverfahren) nicht vorgeschrieben ist, kann unter be-      sonst gilt die Zollanmeldung als Festsetzung des\nstimmten Voraussetzungen und Bedingungen zuge-           Zolls.","Nr. 47      Ta~J der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1970                              545\n(4) Ist Sidwr!1(•it 11<1cll § 44 /\\l>s. 2 Satz 2 nicht oder    guts im Betrieb des Veredelers Freigut veredelt, das\nnicht in volll'r I lölw gcl<:isl<'I und erscheint die             dem Zollgut nach Menge und Beschaffenheit ent-\nrechlzeilige Z<1hlt111g qefährdd, so kann die Zoll-               spricht. Alle durch die zugelassene Freigutverede-\nstelle crnord1wn, d,tfl d<'r Zoll jeweils vor der Ent-           lung entstandenen vVaren sind Ersatzgut.\nnahme von Zollgut dUS dem Lager gezahlt wird.                        (4) Für die Gestellung des veredelten Zollguts und\nDie Zollstc~llP kc11rn cL1s L1qc!r slaltdessen auch unter        des Ersatzguts werden Fristen gesetzt. Bei der Zoll-\nZollmilverschluH nehmen; damit wird das Lager                    gutveredelung wird die Frist nach der Zeit bemessen,\nZollverschlußlilg<·r. § 121 der Reid1s<1bgalwnordnung\ndie für die Veredelung und den Absatz des veredel-\nbleibt unberü lnt.\nten Zollguts erforderlich ist. Bei der Freigutverede-\nlung wird die Frist nach der Zeit bemessen, die für\ndie Veredelung der freigegebenen Waren (§ 50\nKüpilel VI\nAbs. 1) erforderlich wäre. Die Frist wird bei der\nVeredelung                               Freigutveredelung auf Antrag so gesetzt, daß sie\nnicht beginnt, solange die freigegebene Ware unver-\nAbschnitt 1                               ändert lagert, und daß ihr Ablauf gehemmt ist,\nArten der Veredelungsverkehre                             sobald die Nämlichkeit des Ersatzguts oder eines\nZwischenerzeugnisses auf Antrag gesichert wird.\n§  47                                  (5) Wenn die zollamtliche Uberwachung der Aus-\n(1) Der zollbP~Jünstigten Veredelung dienen                   fuhr anders als durch Gestellung gesichert erscheint\nl. der aktive Veredelungsvcrkehr für die Verede-                 und die Beförderung im gemeinschaftlichen Versand-\nlung im Zol lg<:biel,                                        verfahren (Verordnung (EWG) Nr. 542 des Rates\nvom 18. März 1969 über das gemeinschaftliche Ver-\n2. der passivP Veredelunqsvc'rkehr für die Verede-               sandverfahren) nicht vorgeschrieben ist, kann unter\nlung im Zollausland,                                         bestimmten Voraussetzungen und Bedingungen zu-\n3. der Freihafen-Veredelun~rsverke:hr für die Ver-               gelassen werden, daß veredeltes Zollgut oder Er-\nedelung in den Freihäfen.                                    satzgut ohne Gestellung ausgeführt wird. In diesem\n(2) Veredelun~Jsvcrkehrc werden Personen im                   Falle steht die Ausfuhr der Gestellung gleich.\nZollgebiet oder in den Zollfreigebieten bewilligt, die               (6) Wenn die zollamtliche Uberwachung anders\nordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, re-                   als durch Gestellung gesichert erscheint, kann unter\ngelmäßig Abschlüsse machen und nach dem Ermessen                 bestimmten Voraussetzungen und Bedingungen zu-\nder Zollverwaltung vertrauenswütdig sind. Verede-                gelassen werden, daß veredeltes Zollgut oder Ersatz-\nlungsverkehre können auch Personen in anderen                    gut durch Anschreibung in einen anschließenden\nMitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften                  aktiven Veredelungsverkehr desselben Veredelers\nbewilligt werden, wenn sich die persönlichen und                 übergeführt wird. Die ordnungsmäßige Anschreibung\nsonstigen Bewilligungsvoraussetzungen mit gleicher               steht der Gestellung gleich; die ordnungsgemäß an-\nSicherheit wie im Zollgebiet feststellen lassen. Be-             geschriebenen Waren gelten als anschließend zur\nsteht die Veredelung nur in einer Ausbesserung, so               Veredelung abgefertigt.\nkann der Vercdelungsverk(,}ir auch anderen Per-\nsonen bewilliqt werden.                                           . (7) Betriebe, in denen die Veredelungsarbeiten\nausgeführt werden, unterliegen der zollamtlichen\nUberwachung. Soweit es die Zollverwaltung für er-\nAbschnitt 2                               forderlich hält, kann Sicherheit bis zur Höhe des nach\n§ 48 a Abs. 1 und § 50 b Abs. 3 Satz 2 zu bemessen-\nA k t i v e r V e r e d e l u n g s v e r k e hr        den Zolles verlangt werden.\n§ 48\n§ 48a\nAllgemeines\nBemessung der Zollschuld\n(1) Der aktive Veredelungsverkehr dient der Ver-\nedelung von Waren, die c.1usgeführt werden sollen                    (1) Entsteht eine Zollschuld (§ 49 Abs. 5 und § 50\nund nicht zum Verbleib in einem anderen Mitglied-                Abs. 3), so ist der Zeitpunkt des Antrags auf Abfer-\nstaat der Europäischen Gemeinschaften bestimmt                   tigung zur Veredelung maßgebend für die Menge,\nsind.                                                            die Beschaffenheit und den Zollwert der Ware und\n(2) Der aktive Veredelungsverkehr kann bewilligt              für die Anwendung der Zollvorschriften.\nwerden, soweit er dazu beiträgt, die günstigsten                     (2) Entsteht bei unterschiedlich beschaffenem ver-\nVoraussetzungen für die Ausfuhr der veredelten                   edelten Zollgut die Zollschuld nur für einen Teil des\nWaren zu schaffen, ohne daß wesentliche Interessen               veredelten Zollguts, so ist für die Bemessung der\nder durch den Zoll geschützten I-Iersteller beeinträch-          Zollschuld maßgebend\ntigt werden.                                                      1. das Verhältnis der Menge der in diesen Teil über-\n(3) Der aktive Veredelungsverkehr ist Zollgut-                     gegangenen unveredelten Waren zur Gesamt-\nveredelung oder Freigutveredelung. Bei der Zollgut-                   menge det in alle veredelten Waren übergegan-\nveredelung wird die Nämlichkeit des Zollguts fest-                    genen unveredelten Waren oder, wenn die\ngehalten. Alle durch die zugelassene Zollgutverede-                   Zollstelle dieses Verhältnis nicht feststellen kann,\nlung entstandenen Waren sind veredeltes Zollgut.                 2. der anteilige Wert des Teiles am Gesamtwert\nBei der Freigutveredelung wird an Stelle des Zoll-                    aller veredelten Wareni dabei wird von den","546                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nWertvcrhüllnissen ausgegangen, die im Zeit-           einer Zollgutlagerung oder nach einer Einfuhr aus\npunkt der Abrechnung bestehen oder bestanden          einem Freihafen zum freien Verkehr abgefertigt oder\nhätten.                                               entsteht für diese Waren eine Zollschuld nach § 57\nFür diese Mengen- und Werlaufteilung stehen Wa-            oder § 58, so ist mindestens der Zoll zu erheben, der\nren, die im Veredelungsverkehr unter zollamtlicher         in dem Zollpapier, mit dem die Waren eingeführt\nUberwachung zerstört oder durch höhere Gewalt              worden sind, angegeben ist oder der sich aus den\nverändert worden sind und noch einen Handelswert           darin angegebenen Merkmalen und Umständen nach\nhaben, den veredelten Waren gleich.                        Absatz 1 in Verbindung mit § 49 Abs. 5 und § 50\nAbs. 3 ergeben würde.\n(3) Entsteht eine Zollschuld bei der Freigutverede-\nlung, weil nur ein Teil des unterschiedlich beschaffe-                               § 48b\nnen Ersatzguts gestellt worden ist, so gilt Absatz 2                 Abrechnung, Abrechnungsschlüssel\nsinngemäß.\n(1) Zur Feststellung, ob und in welcher Höhe eine\n(4) Soweit Waren von Beschaffenheit des ver-            Zollschuld entstanden ist, wird der Veredelungs-.\nedelten Zollguts oder Ersatzguts im Zeitpunkt der          verkehr spätestens bei Ablauf der nach § 48 Abs. 4\nAbrechnung in einer vom Rat der Europäischen Ge-           gesetzten Fristen abgerechnet. Der berechnete Zoll\nmeinschaften zu diesem Zweck beschlossenen und im          wird von dem Veredeler als Zollschuldner schrift-\nBundesanzeiger bekanntgegebenen Liste aufgeführt           lich oder mündlich angefordert (Zollbescheid). Die\nsind, bemißt sich der Zoll für das veredelte Zollgut       Zollschuld ist eine Woche nach Bekanntgabe des\noder Ersatzgut nach seiner Menge und Beschaffenheit        Zollbescheides fällig. Zahlungsaufschub ist nicht zu-\nsowie nach seinem Wert und den Zollvorschriften im         lässig.\nZeitpunkt der Abrechnung. Auf Antrag wird Ab-\nsatz 1 angewendet. Sind die in der Liste aufgeführten         (2) Zur Vereinfachung des einzelnen Veredelungs-\nWaren zollfrei, so bleibt der Wert des veredelten          verkehrs können durch Feststellungsbescheid Ab-\nZollguts oder Ersatzguts bei der Wertaufteilung nach       rechnungsschlüssel festgestellt werden, aus denen\nAbsatz 2 unberücksichtigt.                                 sich für die Abrechnung ergibt, wieviel Hundertteile\ndes unveredelten Zollguts auf das veredelte Zollgut\n(5) Gilt tariflich für das Zollgut bei Zollgutverwen-   oder das Ersatzgut anzurechnen sind. Der Bundes-\ndung (§ 55) ein ermäßigter Zollsatz oder Zollfreiheit,     minister der Finanzen kann zur Vereinfachung gleich-\nso gilt dies auch, wenn der Veredeler nachweist,           artiger Veredelungsverkehre, bei denen die Ver-\ndaß die zur Veredelung abgefertigten Waren bei der         edelungsarbeiten nach übereinstimmenden Verfah-\nVeredelung so bearbeitet oder verarbeitet worden           ren durchgeführt werden, durch Rechtsverordnung\nsind, wie es für die Zollgutverwendung vorgesehen          pauschale Abrechnungsschlüssel festsetzen. Er hat\nist.                                                       dabei Rechtsakte des Rates oder der Kommission der\n(6) Für Zollgut, das unter zollamtlicher Uber-          Europäischen Gemeinschaft~n zu berücksichtigen.\nwachung zerstört oder durch höhere Gewalt verän-\ndert worden ist und keinen Handelswert mehr hat,\nwird kein Zoll erhoben.                                                               § 49\n(7) Besteht ein wirtschaftliches Bedürfnis dafür,                          Zollgutveredelung\nso kann zugelassen werden, daß der Zoll für Waren,            (1) Bei der Zollgutveredelung wird das abgefer-\n1. die im Zollgebiet veredelt worden sind und nach         tigte Zollgut dem Veredeler im Zollverkehr über-\neiner Zollgutlagerung oder einem Zollgutversand        lassen.\noder nach Ausfuhr in einen Freihafen zum freien          (2) Die Veredelungsarbeiten sind im Betrieb des\nVerkehr abgefertigt werden, nach Absatz 1 be-          Veredelers auszuführen. Wenn es die zollamtliche\nmessen wird, wenn die dafür maßgebenden Merk-          Uberwachung nicht gefährdet, wird auf Antrag zu-\nmale und Umstände auf Antrag des Zollbeteilig-         gelassen, daß alle oder bestimmte Veredelungs-\nten bei der Abfertigung zur Zollgutlagerung oder      arbeiten in anderen Betrieben ausgeführt werden.\nzum Zollgutversand oder bei der Ausfuhr in einen\nFreihafen festgehalten worden sind,                      (3) Ergibt sich nach der Abfertigung ein wirt-\nschaftliches Bedürfnis dafür, so kann zugelassen\n2. die in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-\nwerden, daß Zollgut unveredelt oder als Zwischen-\npäischen Gemeinschaften veredelt worden sind\nerzeugnis gestellt oder daß Zollgut im Veredelungs-\nund nach einem Zollgutversand zum freien Ver-\nverkehr unter zollamtlicher Uberwachung vernichtet\nkehr abgefertigt werden, nach Absatz 1 bemessen\noder zerstört wird. Das Zwischenerzeugnis gilt für\nwird, wenn dieser Zoll oder die für seine Be-\ndie Anwendung von § 48 a Abs. 2, 4, 7 und 8\nmessung maßgebenden Merkmale und Umstände\nals veredeltes Zollgut.\nin dem Zollpapier angegeben sind, mit dem die\nWaren eingeführt worden sind.                             (4) Zollgut gilt als in den freien Verkehr entnom-\nmen, soweit es\n(8) Entsteht für Waren, die im Zollgebiet veredelt\nund danach gestellt worden sind, eine Zollschuld, so       1. anders als zugelassen behandelt oder\nist mindestens der Zoll zu erheben, der nach Absatz 1      2. nicht fristgerecht gestellt und sein Untergang vom\nin Verbindung mit § 49 Abs. 5 und § 50 Abs. 3 zu               Veredeler nicht nachgewiesen wird.\nerheben wäre. Werden Waren, die in einem anderen\nMitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ver-            (5) Mit der Entnahme von Zollgut in den freien\nedelt worden sind, nach einem Zollgutversand, nach         Verkehr entsteht eine Zollschuld.","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1970                            547\n§ 50                         braucht oder im Wert gemindert werden; das gilt\nnicht für Energiequellen, Schmiermittel, Geräte und\nFreigutveredelung\nWerkzeuge. Für die Gestellung der Ausfuhrwaren\n(1) Bei der Abfertigung zur Freigutveredelung        werden Fristen gesetzt; die Fristen werden nach der\nwird das Zollgut vom Zoll freigestellt und dem Ver-     Zeit bemessen, die für die Veredelung und den Ab-\nedeler freigegeben.                                     satz der Ausfuhrwaren erforderlich ist. Handelt es\n(2) Die Veredelungsarbeiten sind im Betrieb des      sich bei den Ausfuhrwaren um veredeltes Zollgut\nVeredelers auszuführen. Auf Antrag wird zugelassen,     oder um Ersatzgut, so gelten die für dessen Gestel-\ndaß bestimmte Veredelungsarbeiten in anderen Be-        lung gesetzten Fristen. Die Waren sind als zweck-\ntrieben ausgeführt werden, wenn die zollamtliche        gerecht verwendet nur anzusehen, soweit die Aus-\nUberwachung dadurch nicht gefährdet wird und die        fuhrwaren fristgerecht gestellt worden sind.\nwesentlichen Veredelungsarbeiten im Betrieb des            (2) Sind Waren durch die zweckgerechte Verwen-\nVeredelers ausgeführt werden.                           dung verbraucht worden oder haben sie keinen\n(3) Wird Ersatzgut nicht fristgerecht gestellt, so   Handelswert mehr, so gelten sie als gestellt und\nentsteht eine Zollschuld.                               ausgeführt; für Waren, die durch die zweckgerechte\nVerwendung im Wert gemindert worden sind, ent-\n(4) Ergibt sich nach der Abfertigung ein wirtschaft- steht eine Zollschuld. Für die Bemessung dieser\nliches Bedürfnis dafür, so kann zugelassen werden,      Zollschuld sind Menge, Beschaffenheit und Handels~\ndaß statt des Ersatzguts Waren unverändert gestellt     wert der Waren sowie die Zollvorschriften im Zeit-\nwerden, die nach Absatz 1 freigegeben worden sind.      punkt der Beendigung der Verwendung maßgebend.\n(5) Sind Abrechnungsschlüssel nicht festgestellt        (3) Bei nicht zweckgerechter Verwendung entsteht\noder festgesetzt worden, so wird bei der Abrechnung     eine Zollschuld. Für die Bemessung dieser Zollschuld\nfür das anteilige Verhältnis von unterschiedlich be-    gilt § 48 a Abs. 1 sinngemäß. Sind die Waren vorher\nschaffenem Ersatzgut sowie für Fehlmengen der           zweckgerecht verwendet worden, so bemißt sich die\nDurchschnitt zugrunde gelegt, der sich bei gleich-      Zollschuld der im Wert geminderten Waren nach\nartigen Arbeiten in dem Betrieb ergibt.                 ihrer Menge, ihrer Beschaffenheit und ihrem Han-\ndelswert sowie den Zollvorschriften im Zeitpunkt\n§ 50a\nder Beendigung der zweckgerechten Verwendung.\nZwischenschaltung einer passiven Veredelung            (4) Zweckg~recht verwendete Waren dürfen zu\neiner neuen Zollbehandlung gestellt werden.\n(1) Auf Antrag wird zugelassen, daß Zollgut, das\naus einem aktiven Veredelungsverkehr stammt, ab-                                   § 51\nweichend von § 52 Abs. 1 in einem passiven Ver-\nedelungsverkehr weiter veredelt wird, wenn die                                   Vorgriff\nWaren danach erneut zu einem aktiven Veredelungs-          Wenn ein aktiver Veredelungsverkehr bewilligt\nverkehr abgefertigt werden sollen und die zollamt-      ist, kann bei wirtschaftlichem Bedürfnis zugelassen\nliche Uberwachung nicht gefährdet ist. Entsteht in      werden, daß Ersatzgut im Vorgriff gestellt und Zoll-\ndem zweiten aktiven Veredelungsverkehr eine             gut innerhalb einer festzusetzenden Frist als Nach-\nZollschuld (§ 49 Abs. 5 und § 50 Abs. 3), so erhöht     holgut zum freien Verkehr abgefertigt wird. Das\nsich der Zoll für die nach passiver Veredelung          Nachholgut muß nach Menge und Beschaffenheit\nwieder eingeführten Waren (§ 52 Abs. 4) um den          dem unveredelten Freigut entsprechen, das veredelt\nBetrag, der als Zoll in dem ersten aktiven Verede-      und als Ersatzgut gestellt worden ist. Das Nachhol-\nlungsverkehr nach § 48 a Abs. 1 in Verbindung mit       gut ist zollfrei, soweit bei tatsächlicher Durchführung\n§ 49 Abs. 5 oder § 50 Abs. 3 zu erheben gewesen         des bewilligten Veredelungsverkehrs eine Zollschuld\nwäre.                                                   nicht entstehen würde.\n(2) Werden die Waren nach Wiedereinfuhr nicht\nzum aktiven Veredelungsverkehr abgefertigt, so\nwird keine Zollermäßigung nach § 52 gewährt. Weist                           Abschnitt 3\nder Zollbeteiligte nach, daß nach der Abfertigung                Passiver Veredelungsverkehr\nzur Ausfuhr im passiven Veredelungsverkehr das\nwirtschaftliche Bedürfnis für den Ubergang der Wa-                                 § 52\nren in einen aktiven Veredelungsverkehr weggefal-\nlen ist, so kann zugelassen werden, daß der Zoll bei       (1) Der passive Veredelungsverkehr dient der\nAbfertigung der Waren zum freien Verkehr nach           Veredelung von Waren, die ohne Erlaß, Erstattung\nAbsatz 1 Satz 2 bemessen wird.                          oder Vergütung von Zoll aus dem freien Verkehr\ndes Zollgebiets in das Zollausland ausgeführt und\nveredelt wieder eingeführt werden.\n§ 50b\n(2) Die unveredelten Waren sind mit dem Antrag\nSonderfall der Verwendung                 zu gestellen, sie zur Ausfuhr im passiven Verede-\n(1) Als aktiver Veredelungsverkehr gilt auch die     lungsverkehr abzufertigen. Die Nämlichkeit der\nein- oder mehrmalige Verwendung von Waren bei           Waren wird festgehalten, ihre Ausfuhr (§ 6 Abs. 3\nder Veredelung auszuführender &nderer Waren (Aus-       Satz 2) wird zollamtlich überwacht. Den Waren\nfuhrwaren), sofern sie mit diesen vorübergehend         dürfen im Zollausland bei der Veredelung Zutaten\nverbunden, vermischt oder vermengt und dabei ver-       zugefügt werden. Für die Einfuhr der veredelten","548                                 Bundes9esetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nWaren wPrdcn eiern Bcdürfn is entsprechende Fristen      Satz 1 oder Satz 2 bewilligt werden, wenn der Frei-\nqesetzt.                                                 hafen dadurch seinem Zweck nicht entfremdet wird.\n(J) Eirw ZollermJßiqunu wird nur für Waren ge-           (3) Die unveredelten Waren sind mit dem Antrag\nwührt, die nach /\\bsc1l.z 2 behandelt und in der zuge-   zu gestellen, sie zur Ausfuhr im Freihafen-Verede-\nlussenen Weise veredelt sind, die innerhalb der          lungsverkehr abzufertigen. Die Nämlichkeit der\n~Jeselztcn Frist. eingeführt W<!rden und deren Näm-      Waren wird festgehalten, soweit nicht die Einfuhr\nlichkeit lesl~Jesl.ellt wird.                            von Ersatzgut zugelassen ist. Die Ausfuhr der Waren\n(4) Der Zoll lür di(' ven~ddlen Wcuen wird um         (§ 6 Abs. 3 Satz 2) wird zollamtlich überwacht. Für\nden Betrag w•rninderl, der d!s Zoll für die unver-       die Einfuhr der veredelten Waren werden dem Be-\nedellen Waren zu erheben wJre, wenn sie unter            dürfnis entsprechende Fristen gesetzt.\nden 9lcichen lJmsti:inden zum freien Verkehr abge-          (4) Waren, die nach Absatz 3 behandelt und in der\nfertigt würden. Mi.!ßgebend lür die Berechnung           zugelassenen Weise veredelt sind und die innerhalb\ndieses BetrilfJPS sind MPnge und Beschaffenheit der      der gesetzten Frist eingeführt werden, sind zollfrei.\nunveredelten Wc:1ren im Zeitpunkt der Abfertigung        Sind sie kein Ersatzgut, so muß für die Zollfreiheit\n(Absatz 2) sowie ihr Preis und die Zollvorschriften      auch ihre Nämlichkeit festgestellt sein.\nim Zeitpunkt des /\\nl.rd~JS duf Abfertigung der ver-\nedelten Wawn zum freien Verkehr; als Preis der\nunveredeHen Waren gilt der Preis, der arrr Ort der                              Kapitel VII\nEinfuhr der veredelten Wi:lren bei einem Verkauf                               Umwandlung\nim Sinne des § 29 an die Prstc~ Hu.ndelsstufe erzielt\nwerden könnte. 1st der Zollsatz für die veredelten                                  § 54\nWaren niedriger als für die unveredelten Waren,             (1) Waren, die im Zollgebiet verbleiben sollen,\nso wird der Berechnung des Mindcnmgsbetrages             können außerhalb einer Zollstelle in Waren anderer\n(Satz l) der Zollsatz zugrunde gelegt, der für die       Beschaffenheit umgewandelt werden (Umwandlungs-\nveredelten Waren rJilt. Sieht der Zolltarif für Waren    verkehr).\nvon der BeschiJffenheit der 1mveredellen Waren im\nRahmen eines Zollkontingents einen ermäßigten               (2) Urnwandlungsverkehre werden nur Personen\nZollsatz oder Zollfreiheit vor, so wird der Zoll für     im Zollgebiet bewilligt, die ordnungsgemäß kauf-\ndie veredelten Waren nur um den Betrag gemindert,        männische Bücher führen, regelmäßig Abschlüsse\nder sich bei Jn(mspruc:lm<1hme des Zollkontingents       machen und nach dem Ermessen der Zollverwaltung\nergeben würde.                                           vertrauenswürdig sind. Umwandlungsverkehre kön-\nnen nur bewilligt werden, wenn\n(5) Als Zollwert. lür die veredelten Waren kann\n1. ein volkswirtschaftliches Bedürfnis für die Um-\nder Preis der unveredelten Waren (Absatz 4 Satz 2)\nwandlung ~besteht und\nzuzüglich des Veredelungsentgelts angenommen\nwerden. Dem Veredelungsentgelt ist der auf die           2. die ursprüngliche Beschaffenheit der Waren nicht\nWaren entfallende Wert etwa verwendeter Vorla-                wirtschaftlich sinnvoll wiederhergestellt werden\ngen des Auftraggebers zuzuschlagen, wenn die Vor-            kann oder Umgehungen von Eingangsabgaben\naussetzun~Jen für die Anwendung des § 26 nicht vor-          nach der Beschaffenheit der umgewandelten\nliegen.                                                      Waren ausgeschlossen sind.\n(6) Sind die Waren in Mitgliedstaaten der Euro-          (3) Der Umwandlungsverkehr ist Zollgutumwand-\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft veredelt worden         lung oder Freigutumwandlung. Die Freigutumwand-\nund sind auf die veredelten Waren die Binnenzoll-        lung wird nur bewilligt, wenn die umgewandelten\nsätze anzuwenden, so wird der Berechnung des             Waren höher mit Eingangsabgaben belastet sind als\nMinderungsbetrnges (Absatz 4 Satz 1) der Zollsatz        vor der Umwandlung. Im übrigen gelten für den\nzugrunde qelPgt, <for rür diP veredelten Waren gilt.     Umwandlungsverkehr die Vorschriften über den\naktiven Veredelungsverkehr sinngemäß.\nAbschnitt 4                                             Kapitel VIII\nFreihafen-Veredelungsverkehr                                       Zollgutverwendung\n§ 53                                                  § 55\n(1) Der Freihafen-Veredelungsverkehr dient der          (1) Hängt die Zollfreiheit oder die Anwendung\nVeredelung von Waren, die ohne Erlaß, Erstattung         eines ermäßigten Zollsatzes davon ab, daß Zollgut\noder Vergütung von Zoll ans dem freien Verkehr           unter zollamtlicher Uberwachung verwendet wird,\ndes Zollgebiets in einen Freihafen ausgeführt und        so wird es zur Zollgutverwendung abgefertigt. Wird\nveredelt wieder eingeführt werden. An Stelle der          ein ermäßigter Zollsatz angewendet, so wird der da-\nausgeführten Waren können im Freihafen auch              nach berechnete Zoll bei dieser Abfertigung er-\nWaren veredelt werden, die unveredelt den ausge-         hoben; die §§ 35 bis 38 gelten sinngemäß.\nführten Waren nach Menge und Beschaffenheit ent-\nsprechen; die vcrccJeHcn Wuren sind Ersatzgut.               (2) Die Zollgutverwendung bedarf der Bewilli-\ngung. Erfordert es die zollamtliche Uberwachung,\n(2) Ein Freihafen-Veredelungsverkehr kann dem         so ist die Bewilligung davon abhängig, daß der An-\nInhaber eines Freihafenbetriebes nach Absatz 1          tragsteller ordnungsgemäß kaufmännische Bücher","Nr. 47 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1970                           549\nführt, regelmäßig A bschlüssc macht und nach dem         befindet. Für die Menge, die Beschaffenheit und den\nErmessen der Zollverwallung vertrauenswürdig ist.        Zoll.wert der Ware und für die Anwendung der Zoll-\nvorschriften ist der Zeitpunkt des Antrags auf Abfer-\n(3) Das ahqefertigte Zollgut wird dem Zollbetei-\ntigung zur Zollgutverwendung maßgebend; der Zoll\nligten im Zollverkehr überlassen. Es darf nur zu den\nmindert sich um den Betrag, in dessen Höhe bereits\nbei der Bewilligung bestimmten Zwecken verwen-\neine Zollschuld nach Absatz 1 entstanden ist. Wird\ndet werden. Je nach dem Inhalt der Bewilligung darf\nZollgut nach Absatz 5 in den freien Verkehr ent-\nes auch an andere verteilt: oder abgegeben werden,\nnommen, so werden auf Antrag die Zollvorschriften\ndenen eine Verwendung solchen Zollguts bewilligt\nangewendet, die im Zeitpunkt der Entnahme gelten.\nist. Für die Verwendung können dem Bedürfpis             Der berechnete Zoll wird von dem Zollschuldner\nentsprechende Fristen gesetzt werden. Soweit es die\nschriftlich ~der mündlich angefordert (Zollbescheid).\nZollverwaltung für erforderlich hält, kann Sicherheit\n§ 37 wird angewendet. Zahlungs'lllfschub ist jedoch\nbis zur Höhe des Zolles verlangt werden, der im\nausgeschlossen, wenn das Zollgut nach Absatz 7 als\nFalle des Absatzes 8 zu entrichten ist.\nin den freien Verkehr entnommen gilt.\n(4) Ist das Zollgut nicht zur vorübergehenden Ver-       (9) Soll Zollgut nach der Abfertigung aus zwingen-\nwendung (§ 24 Abs. 1 Nr. 4) bestimmt, so tritt es mit    den betriebstechniscben Gründen mit anderem Zoll-\nder zweck- und fristgerechten Verwendung in den          gut oder auch Freigut im Sinne der §§ 947 und 948\nfreien Verkehr. Nebenerzeugnisse und Abfälle             des Bürgerlichen Gesetzbuchs verbunden, vermischt\ntreten in den freien Verkehr, sobald sie im regel-       oder vermengt werden, so kann dies, wenn damit\nmäßigen Arbeitsgang oder zwangsläufig anfallen;          keine unangemessenen Zollvorteile verbunden sind,\ndies gilt nicht, soweit die Vorschriften, in denen die   mit der Wirkung bewilligt werden, daß das daraus\nZollfreiheit oder der ermäßigte Zollsatz vorgesehen       entstehende Zollgut so behandelt wird, als ob die\nist, etwas anderes bestimmen.                             Waren getrennt gehalten worden wären.\n(5) Zollgut, das zur vorüberqehenden Verwendung           (10) Beförderungsmittel, Behälter und Lademittel,\nbestimmt ist, darf in den freien Verkehr entnommen        die nach § 6 Abs. 6 von der Gestellung befreit sind,\nwerden, wenn die Bemessungsgrundlagen für den             gehen mit der Einfuhr in den Zollverkehr desjenigen\nZoll bei der Abfertigung zur Zollgutverwendung in         über, dem die vorübergehende Verwendung bewil-\neinem Zollbefund beurkundet oder nach § 39 Abs.•3         ligt ist. Der Zeitpunkt der Einfuhr tritt an die Stelle\nangemeldet worden sind. Zollgut, das nicht zur vor-       des in Absatz 8 Satz 3 bezeichneten Zeitpunkts.\nübergehenden Verwendung bestimmt ist, darf von\nVerteilern unter der gleichen Voraussetzung in den\nfreien Verkehr entnommen werden, von anderen                                     Kapitel IX\nVerwendern dagegen nur, wenn es ihnen vorher                       Zollamtliche Behandlung von Freigut\ngenehmigt ist. Die Genehmigung wird nur erteilt,\nwenn sich für die Entnahme ein wirtschaftliches Be-                                   § 56\ndürfnis ergeben hat, nachdem das Zollgut in den              (1) Für die zollamtliche Behandlung von gestell-\nihnen bewilligten Zollverkehr gelangt ist.               tem Freigut gelten die Vorschriften über die Zoll-\n(6) Zollgut darf zu einer neuen Zollbehandlung ge-    behandlung von Zollgut sinngemäß.\nstellt werden. Soweit das Zollgut nicht zur vorüber-         (2) Freigut, das zu einem besonderen Zollverkehr\ngehenden Verwendung bestimmt war, darf es von            abgefertigt werden soll, ist zu gestellen.\nanderen Verwendern als Verteilern nur gestellt\nwerden, wenn dies vorher genehmigt ist; für die\nGenehmigung gilt Absatz 5 Satz 3. Menge, Beschaf-                               Dritter Teil\nfenheit und Zollwert der Ware im Zeitpunkt des                       Verzollung und ZolUreistellung\nAntrags auf Abfertigung zur Zollgutverwendung                    bei Nichtbeachtung von Zollvorschriften\nsind für jede Zollschuld maßgebend, die für das\ngestellte Zollgut bei oder nach der anschließenden                                   § 57\nund jeder weiteren Zollbehandlung entsteht; dies              (1) Wird erstmals Zollgut der zollamtlichen Db:r-\ngilt nicht, soweit die Zollverwaltung vor der jeweili-    wachung vorenthalten oder entzogen oder unzulas-\ngen Zollbehandlung anerkennt, daß keine ungerecht-        sig verändert, so entsteht damit für die_se_s Zollgut\nfertigten Zollvorteile entstehen können. Entsteht. bei    eine Zollschuld, wenn es nicht zollfrei 1st. Maß-\nder neuen Zollbehandlung eine Zollschuld, so min-         gebend für die Menge, die Beschaffenheit und den\ndert sich der Zoll um den Betrag, in dessen Höhe         Zollwert der Ware und für die Anwendung der\nbereits eine Zollschuld nach Absatz 1 entstanden ist.     Zollvorschriften ist der Zeitpunkt, in dem sie ent-\n(7) Zollgut gilt als in den freien Verkehr entnom-    steht. §§ 21, 22 und 28 bis 34 werden angewendet.\nmen, soweit es zweckwidrig oder nicht fristgerecht           (2) Zollschuldner ist, wer erstmals -~as Zollgut\nverwendet wird. Wird festgestellt, daß Zollgut fehlt,    der zollamtlichen Uberwachung vorenthalt oder ent-\nso gilt es als in diesem Zeitpunkt in den freien Ver-    zieht oder unzulässig verändert. Wer das Zollgut\nkehr entnommen, wenn nicht derjenige, in dessen           nach Entstehung, aber vor Erlöschen der Zollschu:d\nZollverkehr es sich befunden hat, nachweist, auf         (Absatz 1) übernimmt oder an sich bringt und weiß\nwelchen Umstünden die Fehlmenge beruht.                  oder wissen müßte, daß es sich um Zollgut handelt,\n(8) Mit der Entnahme von Zollgut in den freien        wird damit weiterer Zollschuldner für diese Zoll-\nVerkehr entsteht eine Zollschuld. Zollschuldner ist      schuld.\nderjenige, in dessen Zollverkehr sich das Zollgut            (3) Die Zollschuld ist sofort fällig.","550                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n(4) Für die PrülLmg, ob und in welcher Höhe eine        (2) Jede andere gewerbliche Tätigkeit in den\nZollschuld nach Absc1tz 1 entstanden ist, kann das      Freihäfen ist ausgeschlossen, soweit sie nicht in\nZollgut sichergesleJlt, werden. Im übrigen gilt § 16    diesem Gesetz zugelassen oder vorgesehen ist.\nAbs. 3 sinngemüß für den Besitzer des Zollguts. Ist\neine Zollschuld entstanden, so wird der berechnete\nZoll schrifllich oder mündlich angefordert (Zoll-                                §  60\nbescheid). Zahlungsc.rn lsdrnb ist nicht zulässig. Die              Warenhandel und -befördemng\nZollstelle gibt das Zollgut frei, sobald die Zollfrei-\n(1) Waren dürfen in Freihäfen ohne zollrechtliche\nheit festgestellt oder die Zollschuld erloschen ist.\nBeschränkung gehandelt und befördert werden, so-\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn Zoll-     weit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes be-\ngut mit der Wirkung in einem besonderen Zollver-        stimmt ist.\nkehr der zollamtlichen Uberwachung entzogen oder\nunzulässig verändert wird, daß in diesem Zollver-          (2) In Freihäfen darf der Handel mit Schiffs- und\nkehr eine Zollschuld entsteht.                          Reisebedarf nur mit schriftlicher Erlaubnis des\nHauptzollamts betrieben werden. Bei der Entschei-\n(6) Wird Zollgut der zollamtlichen Uberwachung\ndung über die Erlaubnis ist die Sicherheit der Zoll-\nerstmals von einer nach § 188 Abs. 1 der Reichs-\nbelange zu berücksichtigen; die Erlaubnis kann\nabgabenordnung zum Beistand verpflichteten Ver-\nunter Auflagen erteilt werden. Um Wirtschafts-\nkehrsverwaltung des Bundes dadurch vorenthalten,\nkreise, die durch den Zoll geschützt sind, vor Schä-\ndaß ihre Bediensteten im Rahmen ihrer Aufgaben\nden zu bewahren oder um die Zollbelange zu\nZollvorschriften irrtümlich nicht beachten, so wird\nsichern, kann der Bundesminister der Finanzen durch\nsie aus der Zollschuld (Absatz 1) nur in Anspruch\nRechtsverordnung die Abgabe und den Bezug von\ngenommen, wenn das Zollgut für sie selbst bestimmt\nSchiffs- und Reisebedarf auf Waren beschränken,\nwar.\ndie ohne Erlaß, Erstattung oder Vergütung von Zoll\n(7) Wird Zollgut im Reiseverkehr im Zusammen-        aus dem freien Verkehr des Zollgebiets in Freihäfen\nhang mit der Zollbehandlung der zollamtlichen           ausgeführt worden sind.\nUberwachung vorenthalten oder entzogen, so kann\nein Zollzuschlag bis zur Höhe der Eingangsabgaben,         (3) Der Bundesminister der Finanzen kann zur\njedoch mindestens 3 und höchstens 100 Deutsche          Sicherung der Zollbelange durch Rechtsverordnung\nMark, erhoben werden.                                   in Freihäfen\n§ 58                          1. das Feilbieten und Ankaufen von Waren im\nReisegewerbe und in Wohnungen,\n(1) Wird Zollgut, das nicht zollfrei ist, entgegen\n2. das Aufsuchen von Warenbestellungen auf Schif-\n§ 36 Abs. 3 unverzollt freigegeben, so entsteht dafür\nfen,\nmit der Freigabe eine Zollschuld. Wird Zollgut, das\nnicht zollfrei ist, zu einem nicht bewilligten beson-   3. das Erwerben, Abgeben und Befördern von Wa-\nderen Zollverkehr abgefertigt, so entsteht dafür            ren in kleinen Mengen\nmit der Uberlassung eine Zollschuld; das Zollgut            verbieten oder beschränken und\ngilt als freigegeben. Maßgebend für die Menge, die      4. das Befördern von Waren an Bedingungen knüp-\nBeschaffenheit und den Zollwert der Ware und für            fen.\ndie Anwendung der Zollvorschriften ist der Zeit-\npunkt, in dem die Zollschuld entsteht. §§ 21 bis 23                              § 61\nund 28 bis 34 werden angewendet.\nWarenlagerung,\n(2) Zollschuldner ist derjenige, dem das Zollgut                    Vernichtung, Umwandlung\nfreigegeben oder überlassen worden ist.\n(3) Der berechnete Zoll wird vom Zollschuldner          (1) Waren dürfen in Freihäfen ein-, aus- und um-\nschriftlich oder mündlich angefordert (Zollbescheid).   geladen und gelagert werden. Sie dürfen auch der\nDie Zollschuld ist sofort fällig. Für den Zahlungs-     üblichen Lagerbehandlung unterzogen werden, so-\naufschub gilt § 37.                                     weit dadurch keine Zollvorteile entstehen können.\nWohnungen dürfen nicht als Lager benutzt werden.\nVierter Teil                         (2) Waren aus dem freien Verkehr des Zoll-\ngebiets, die wieder in das Zollgebiet eingeführt\nSondervorschriften für Teile des Hoheitsgebiets         werden sollen, dürfen in Freihäfen nur gelagert\nwerden, wenn es besonders zugelassen ist. Die\nKapitel I                        Lagerung darf nur zugelassen werden, wenn im\nZollfreigebiete                     Freihafen vorhandene Anlagen sonst nicht wirt-\nschaftlich ausgenutzt werden können und der Frei-\nAbschnitt 1                        hafen durch die Lagerung seinem Zweck nicht ent-\nFreihäfen                         fremdet wird. Von diesen Voraussetzungen kann\nabgesehen werden, wenn sonst ernste volkswirt-\n§ 59                          schaftliche Schäden eintreten würden.\nZweck der Freihäfen                      (3) Waren dürfen vernichtet  oder unter zollamt-\n(1) Die Freihäfen dienen dem Umschlag und der        licher Uberwachung in Waren     anderer Beschaffen-\nLagerung von Waren für Zwecke des Außenhandels.         heit umgewandelt werden. Die    Umwandlung ist zu-\nSie dienen ferner dem Schiffbau.                        lässig, wenn sie im Zollgebiet   bei einer Zollstelle","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1970                          551\nnach § 9 Abs. 3 ausgeführt werden könnte. Unter                                   § 64\nden Voraussetzungen des § 54 Abs. 2 kann die Um-                      Persönliche Beschränkungen\nwandlung auch in anderen Fällen bewilligt werden.\n(1) Personen dürfen in Freihäfen nur mit beson-\nderer Erlaubnis des Hauptzollamts wohnen. Die Er-\n§ 62                         laubnis wird widerruflich und nur aus zwingendem\nAnlaß erteilt.\nWarenbearbeitung und -verarbeitung\n(2) Das Hauptzollamt kann Personen die Beschäf-\n(1) Schiffe dürfen in Freihäfen ohne zollrechtliche tigung im Freihafen und das Betreten des Freihafens\nBeschränkung gebaut, umgebaut, ausgebessert, aus-      untersagen, wenn sie nicht die Gewähr für die\ngerüstet und abgewrackt werden.                        Sicherheit der Zollbelange oder für die Beachtung\nder Verbote und Beschränkungen für den Waren-\n(2) Zu   anderen gewerblichen Zwecken dürfen\nverkehr über die Grenze bieten.\nWaren bearbeitet oder vernrbeitet werden, wenn\ndies besonders zugelassen ist. Bei der Entscheidung\nüber die Zulassung sind der Zweck der Freihäfen                                   § 65\nund die Sicherheit der Zollbelange zu berücksichti-                     Bauten und Grundstücke\ngen. Für Waren, die aus dem Zollausland bezogen\n(1) Bauten dürfen in Freihäfen nur mit Zustim-\nwerden, darf die Zulassung nur erteilt werden,\nmung des Hauptzollamts errichtet, wesentlich in\nwenn die Voraussetzungen des aktiven Verede-\nihrer Bauart geändert oder anders verwendet wer-\nlungsverkehrs vorliegen.\nden. Sind Bauarbeiten ohne Zustimmung des Haupt-\n(3) In Betriebswerkstätten des Bundes, der Län-     zollamts ausgeführt worden, so kann das Haupt-\nder und der Hafenverwaltungen dürfen Waren nur         zollamt verlangen, daß der frühere Zustand wieder-\nin den Fällen des § 53 (Freihafen-Veredelungsver-      hergestellt wird. Die Beschränkungen gelten nicht\nkehr) bearbeitet oder verarbeitet werden.              für Bauten des Bundes, der Länder und der Gemein-\nden; die Baupläne müssen jedoch dem Hauptzollamt\n(4) Im alten Freihafen Hamburg dürfen Waren         spätestens einen Monat vor Baubeginn zugeleitet\nohne zollrechtliche Beschränkung gewerblich oder       werden.\nin Betriebswerkstätten (Absatz 3) bearbeitet oder\n(2) Grundstücke, Wasserflächen und Räume dür-\nverarbeitet werden.\nfen nur entsprechend dem Zweck der Freihäfen und\n(5) Entsteht für Waren, die im Freihafen außer-     den · geltenden Beschränkungen benutzt werden.\nhalb eines Freihafen-Veredelungsverkehrs bearbei-      Grundstücke dürfen landwirtschaftlich genutzt wer-\ntet oder verarbeitet worden sind, nach ihrer Einfuhr    den; das Hauptzollamt kann dies in einzelnen Fäl-\nin das Zollgebiet eine Zollschuld, so ist abweichend    len zur Sicherung der Zollbelange beschränken oder\nvon § 35 Abs. 1 mindestens der Zoll zu erheben, der     untersagen.\nnach § 48 a zu erheben wäre, wenn die unveredelten          (3) Grundstücke, Wasserflächen und Räume dür-\nWaren im Zollgebiet zu einem aktiven Veredelungs-       fen anderen nur durch schriftlichen Vertrag, der\nverkehr abgefertigt worden wären.                       auch die Art ihrer Benutzung regelt, und mit wider-\nruflicher Zustimmung des Hauptzollamts überlassen\nwerden. Dies gilt nicht für Verträge zur Uberlassung\n§ 63                         an den Bund, die Länder und die Gemeinden; solche\nVerträge müssen jedoch dem Hauptzollamt sofort\nWarenverbrauch und -gebrauch\nnach Abschluß zugeleitet werden.\n(1) In Freihäfen dürfen Waren, die dorthin ohne         (4) Die Zustimmung nach den Absätzen 1 und 3\nErlaß, Erstattung oder Vergütung von Zoll aus dem      kann versagt werden, wenn ihr der Zweck der Frei-\nfreien Verkehr des Zollgebiets ausgeführt worden       häfen entgegensteht oder wenn die Sicherheit der\nsind, ohne zollrechtliche Beschränkung verbraucht      Zollbelange gefährdet würde.\noder gebraucht werden.\n(2) Andere Waren dürfen in Freihäfen verbraucht                                § 66\noder gebraucht werden,                                                Uberwachung der Freihäfen\n1. wenn sie im Zollgebiet bei Abfertigung zum               (1) Wer in Freihäfen Waren lagert, bearbeitet\nfreien Verkehr zollfrei wären,                      oder verarbeitet oder mit Waren handelt, unterliegt\n2. wenn sie unter den gleichen Voraussetzungen          der zollamtlichen Uberwachung und hat über Zu-\nund Bedingungen verwendet werden, unter             gang, Abgang und Herkunft der Waren so Buch zu\ndenen im Zollgebiet Zollgut nach § 55 verwendet     führen, daß der Warenbestand jederzeit ersichtlich\nwerden darf.                                        ist.\n(2) Der Bundesminister der Finanzen kann durch\n(3) Im übrigen dürfen Waren in Freihäfen weder\nRechtsverordnung zur Sicherung der 'Freihafengren-\nverbraucht noch ständig gebraucht werden. In ein-\nzen und der in Freihäfen geltenden Verbote und\nzelnen Fällen können Ausnahmen von diesem Ver-\nBeschränkungen das Nähere bestimmen.\nbot zugelassen werden, wenn es mit dem Zweck der\nFreihäfen vereinbar ist und Wirtschaftskreise, die          (3) Verbote, Beschränkungen und Sicherungsmaß-\ndurch den Zoll geschützt sind, nicht benachteiligt      nahmen in Freihäfen dienen der Besteuerung im\nwerden.                                                 Sinne der§§ 193 und 202 der Reichsabgabenordnung.","552                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n(4) Vergünstigtrngen auf Grund von Zollvor-          mung des Hauptzollamts errichtet oder geändert\nschriften für die Freihä len sind Steuervergünstigun-   werden. Die Entfernung rechnet an Binnengewässern\ngen im Sinrn' des § 203 der Reichsabgabenordnung.       vom Ufer, an der Küste von der Strandlinie. Der\nZustand von Grundstücken darf innerhalb dieses\nGeländestreifens nur mit Zustimmung des Haupt-\nAbschnitt 2                        zollamts verändert werden, wenn die Veränderung\nAndere Zollfreigebiete                    über die übliche Bewirtschaftung hinausgeht. Die\nZustimmung kann versagt werden, wenn die Sicher-\n§ 67                         heit der Zollbelange gefährdet würde. Sind Bau-\nVerkehrsbeschränkungen und zollamtliche         arbeiten oder Veränderungen ohne Zustimmung des\nUberwachung                        Hauptzollamts ausgeführt worden, so kann das\nHauptzollamt verlangen, daß der frühere Zustand\n(1) Auf der Insel Helgoland kann das Befördern,      wiederhergestellt wird. Bei dicht an der Zollgrenze\nLagern, Veredeln und Verwenden unverzollter Wa-         liegenden Gebäuden und schwimmenden Anlagen\nren in einzelnen. Fällen beschränkt werden, soweit      kann das Hauptzollamt jederzeit Fenstergitter, Tür-\nes die zollamtliche Uberwachung erfordert. Unter        verschlüsse oder andere besondere Sicherungsvor-\nden gleichen Voraussetzungen können dort Betriebe,      richtungen anordnen.\ndie gewerbsmäßig unverzollte Waren befördern,\nlagern, veredeln oder verwenden, unter zollamt-            (2) Das Hauptzollamt kann in einzelnen Fällen\nliche Uberwachung gestellt und die Betriebsinhaber      die Benutzung von Grundstücken durch Personen,\nzur Buchführung verpflichtet werden.                    die nicht dort wohnen, in dem in Absatz 1 bezeich-\nneten Geländestreifen beschränken, wenn dies für\n(2) In Gewässern und Watten zwischen der Ho-         die zollamtliche Uberwachung erforderlich ist. Die\nheitsgrenze und der Zollgrenze an der Küste haben       Zollverwaltung kann auf Grundstücken in diesem\nSchiffsführer auf Verlangen der Zollbediensteten zu     Geländestreifen auf eigene Kosten Sperren, Hinder-\nhalten und ihnen zu ermöglichen, an Bord und von        nisse, Schutzhütten, Zugangswege und ähnliche An-\nBord zu gelangen, Beförderungsurkunden einzuse-         lagen errichten, die unerlaubten Warenverkehr über\nhen sowie Schiff und Ladung zu prüfen. In diesen        die Zollgrenze erschweren oder eine bessere Uber-\nGewässern und Watten dürfen Waren nur ausge-            wachung ermöglichen.\nsetzt werden, wenn es für die Fischerei, die Austern-\nfischerei, das Setzen von Seezeichen oder ähnliche         (3) Grundstückseigentümer und -besitzer haben\nZwecke erforderlich ist.                                im Zollgrenzbezirk den Zollbediensteten für die\nAusübung ihres Dienstes ungehinderten Zugang zu\n(3) § 66 Abs. 3 gilt sinngemäß.\nden Grundstücken zu gewähren; ausgenommen sind\nGebäude und solche umschlossenen Grundstücke,\nKapitel II                      die mit Gebäuden unmittelbar verbunden sind. Sie\nhaben auf Verlangen des Hauptzollamts den Zoll-\nZollgebiet                       bediensteten das Begehen der Zollgrenze und der\nUfer von Grenzgewässern dadurch zu ermöglichen,\nAbschnitt 1                        daß sie einen Grenzpfad frei lassen, an Einfriedun-\nAllgemeines                         gen Durchlässe oder Ubergänge herrichten und Was-\nsergräben überbrücken. Sie haben ferner zu dulden,\n§ 68                         daß die Zollverwaltung auf eigene Kosten Brücken,\nZollgrenzbezirk, Zollbinnenland,            Durchlässe, Ubergänge und Grenzpfad verbessert.\nZollbinnenlinie                        (4) Entschädigungen werden in den Fällen der\nLängs der Zollgrenze erstreckt sich der Zollgrenz-   Absätze 1 bis 3 nicht gewährt. Anordnungen des\nbezirk bis zu einer Tiefe von 15 Kilometern. An der     Hauptzollamts nach den Absätzen 1 bis 3 können\nKüste wird die Tiefe von der Strandlinie an gerech-     nach § 202 der Reichsabgabenordnung erzwungen\nnet. Der Zollgrenzbezirk wird vom Zollbinnenland        werden.\ndurch die Zollbinnenlinie getrennt. Der Bundesmini-        (5) Soweit der Zollgrenzbezirk nur die Zollgrenze\nster der Finanzen bestimmt durch Rechtsverordnung       der Freihäfen sichert, beträgt die nach den Ab-\nden Verlauf der Zollbinnenlinie im einzelnen nach       sätzen 1 und 2 maßgebende Entfernung von der\nden Erfordernissen der zollamtlichen Uberwachung.       Zollgrenze 3 Meter.\nDabei darf der Zollgrenzbezirk über eine Tiefe von\n(6) Absätze 1 und 2 gelten nicht für Wehranlagen\n15 Kilometern hinaus ausgedehnt werden, soweit\nund Ubungsplätze der Bundeswehr oder der Trup-\nes besondere Geländeverhältnisse erfordern.\npen verbündeter Staaten und für Anlagen der Deut-\nschen Bundesbahn.\nAbschnitt 2\n§ 70\nZollgrenzbezirk\nEnteignung\n§ 69                             (1) Für die Errichtung von Zollbauten im Zoll-\nBauten und Grundstücke                  grenzbezirk ist die Enteignung zulässig.\n(1) Bauten dürfen innerhalb einer Entfernung von        (2) Bis zum Inkrafttreten eines Bundesenteig-\n100 Metern (in Orten mit geschlossener Bauweise         nungsgesetzes gelten für die Durchführung der Ent-\nvon 50 Metern) von der Zollgrenze nur mit Zustim-        eignung die Vorschriften des § 2 und des Zweiten","Nr. 47    Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1970                           553\nund DrilJcn Teils sowie dc~r §§ 67, 68, 71, 73 und 74      3. anordnen, daß Weidevieh gekennzeichnet und\ndes Landbescht1 ffu ngs~Jesetzes vom 23. Februar 1957           über seinen Bestand Buch geführt wird,\n(Bundes~f('S<'lzhl. 1 S. 1]4) sinng('rnüß.                 4. anordnen, daß Schiffe auch Freigut nur mit Er-\nlaubnis der Zollstelle außerhalb von Zollandungs-\n§ 71                               plätzen löschen. und laden dürfen, wenn\nAndere Rechte und Pflichten im Zollgrenzbezirk              a) die Waren verpackt sind,\n(1) Zollbecli(!nsld(' dürfen im Zollgrenzbezirk              b) für Waren dieser Art Eingangsabgaben vor-\nWege und Anlcigt-n, deren Benutzung für die Allge-                gesehen sind oder\nmeinheit unl.<'rst1ql oder lwschri.inkt ist, im Dienst          c) für \\!\\Taren dieser Art Verbote oder Beschrän-\nbenutzen.                                                         kungen für den Warenverkehr über die\nGrenze bestehen.\n(2) Im Zoll~Jn~nL'.bezirk hat jcdernrnnn uuf Verlan-\ngen der Zollbediensteten stehenzubleiben und sich          Der Bundesminister der Finanzen kann diese Er-\nüber seine Person auszuweisen. Führer von Beför-           mächtigungen durch Rechtsverordnung auf die Ober-\nderungsmill<:ln l1,1ben auf Verlangen der Zollbedien-      finanzdirektion übertragen.\nsteten zu halten, Schiffsführer haben ihnen auf Ver-\nlangen auch zu ermöglichen, an Bord und von Bord\nzu gelangen. Gepäck, Beförderungsmittel und ihre                                  Abschnitt 3\nLadung kömwn zur Feststellung des zollredlichen                                Zollbinnenland\nBesitzes mitgeführtc~r Waren an Ort und Stelle oder\nbei der nächst('n Zollstelle oder einer anderen ge-                                     § 73\neigneten Dienststelle ge:prüfl werden. Die von der             (1) Wo Waren im Zollbinnenland gestellt oder\nPrüfung Betroffenen haben dafür die nach den Um-           zollamtlich behandelt werden, hat jedermann bei\nständen dienliche Hilfe zu leisten.                        Verdacht, daß Zollgut in oder unter seiner Kleidung\n(3) Im Zollgrenzbezirk hat jedermann bei Ver-           verborgen ist, zu dulden, daß er in einem geeigne-\ndacht, daß Zoll9ut in oder unter seiner Kleidung           ten Raum körperlich durchsucht wird. Die Grund-\nverborgen ist, zu dulden, daß er bei der nächsten          rechte nach Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes\nZollstelle oder einer anderen geeigneten Dienst-           werden insoweit eingeschränkt. § 193 der Reichs-\nstelle, auf Schiffen oder in fahrenden Zügen auch          abgabenordnung bleibt unberührt.\nin einem geeigneten Raum, körperlich durchsucht               (2) Der Bundesminister: der Finanzen kann zur\nwird. Männliche Personen können mit ihrem Ein-             Sicherung der Zollbelange durch Rechtsverordnung\nverständnis aucb an andr~rnn Orten durchsucht wer-\nBinnengewässer, die vom Zollausland her zu vVas-\nden. Sie können an Ort und Stelle abgetastet wer-\nser zugänglich sind, ihre Inseln und ihr Ufergelände\nden, wenn der dringende Verdacht besteht, daß sie\nin einer für die wirksame Uberwachung erforder-\nWaffen in oder unter ihrer Kleidung verborgen\nlichen Ausdehnung der Grenzaufsicht unterwerfen,\nhalten. Die Grundrechte nach Artikel 2 Abs. 2 des          soweit auf diesen Gewässern Zollgut befördert wird.\nGrundgesetzes werde:n insoweit eingeschränkt.              Ist die Grenzaufsicht für ein solches Gebiet verord-\n(4) § 193 d<'1 R<'icl1sdbgabenordnung bleibt unbe-      net, so gelten .dort für Frachtschiffe und für Perso-\nrührt.                                                     nen, die von solchen Schiffen kommen oder sich zu\n§ 72                          solchen Schiffen begeben, die gleichen Vorschriften\nBeschränkungen des Warenverkehrs im                wie im Zollgrenzbezirk. Im übrigen gelten für ein\nZollgrenzbezirk                      solches Gebiet § 69 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4, § 71\nAbs. 1, § 72 Abs. 2 Nr. 4.\n(1) Im Zollgrenzbezirk darf der 1--Icmdel mit un-\nverzolltem Schiffs- und Reisebedarf nur mit schrift-          (3) Für unverzollten Schiffs- und Reisebedarf gilt\nlicher Erlaubnis des Hauptzollamts betrieben wer-          § 72 Abs. 1 auch im Zollbinnenland.\nden. Bei der Entscheidung über die Erlaubnis ist\ndie Sicherheit der Zollbelange zu berücksichtigen;\ndie Erlaubnis kann unter Auflagen erteilt werden.\nUm WirtschaftskrPise, die durch den Zoll geschützt                                Fünfter Teil\nsind, vor Sch~iden zu bewahren oder um die Zoll-                    Zollverwaltung; Beistandspflichten\nbelange zu sichern, kann der Bundesminister der\nFinanzen durch Rechtsverordnung die Abgabe und                                          § 74\nden Bezug unverzollter Waren als Schiffs- oder\nReisebedarf ein.schränken und für bestimmte Fälle                          Zollstellen, Zollgrenzdienst\nuntersagen.                                                   (1) Der Aufbau der Zollverwaltung richtet sich\nnach dem Gesetz über die Finanzverwaltung vom\n(2) Der Bundesminister der Finanzen kann für den\n6. September 1950 (Bundesgesetzbl. S. 448) in der\nZollgrenzbezirk durch Rechtsverordnung zur Siche-\njeweils geltenden Fassung.\nrung der Zollbelange\n1. das Feilbieten und Ankaufen von Waren im                   (2) Zollstellen sind die Hauptzollämter und die\nReisegewerbe verbieten oder beschränken,               Zollämter. Bei Errichtung von Zollstellen ist das\n2. das Versenden von Waren in das Zollbinnenland           öffentliche Verkehrsbedürfni$ zu berücksichtigen.\ndurch die Post von der schriftlichen Erlaubnis der        (3) Der Zollgrenzdienst sichert die Zollgrenze und\nZollstelle abhängig machen,                            überwacht den Zollgrenzbezirk, die Zollfreigebiete,","554                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\ndie der Grenzaufsicht nach § 73 Abs. 2 unterworfe-       behandlung der von ihm beförderten oder umge-\nnen Gebiete und die Zollflugplätze (Grenzaufsicht).      schlagenen Waren zusammenhängen und die ihm\nZum Zollgrenzdienst gehören alle Zollbediensteten,       nach den Umständen zugemutet werden können.\ndie in der Grenzaufsicht tätig sind.                     Das Unternehmen kann dafür Vergütung seiner\nSelbstkosten verlangen.\n§ 75                             (4) Für die von der Zollverwaltung zu zahlende\nBeistand, Zollhilfspersonen               Vergütung kann eine Pauschale vereinbart werden.\n(1) Den nach § 188 Abs. 1 der Reichsabgabenord-          (5) Verkehrsverwaltungen des Bundes gelten als\nnung zum Beistand verpflichteten Verkehrsverwal-         Unternehmen im Sinne der vorstehenden Absätze.\ntungen des Bundes dürfen mit ihrem Einverständnis\nHoheitsaufgaben        ausgenommen der Erlaß rechts-\nmittelfähiger Verfügungen und Entscheidungen -                                 Sechster Teil\nübertragen werden, soweit sie diese Aufgaben durch              Ermächtigungen und Vereinfachungen\nBundesbeamte wahrnehmen.\n§ 77\n(2) Die nach § 188 Abs. 1 der Reichsabgabenord-\nnung zum Beistand verpflichteten Verkehrsverwal-            (1) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung\ntungen des Bundes und die nach § 188 Abs. 3 der          des Bundestages durch Rechtsverordnung\nReichsabgabenordnung zu Zollhilfsorganen bestell-        1. aus wirtschaftlichen Gründen Zollsätze des Zoll-\nten Unternehmen haben den Zollstellen bei der                tarifs ermäßigen oder aufheben;\nzollamtlichen Uberwachung und bei der Zollbehand-\nlung des Personen- und Güterverkehrs, dem ihre           2. Zollsätze des Zolltarifs bis auf das Dreifache er-\nEinrichtungen dienen, jede dienliche Hilfe zu lei-           höhen und im Zolltarif statt Zollfreiheit Zollsätze\nsten, besonders auch                                         bis zu einer Belastung in Höhe des höchsten\nWertzollsatzes des Zolltarifs festsetzen, wenn\n1. die mit der zollamtlichen Uberwachung ihres Ver-          diese Waren infolge einer unvorhergesehenen\nkehrs betrauten Zollbediensteten im Dienst un-           wirtschaftlichen Entwicklung in zunehmendem\nentgeltlich zu befördern und ihnen den Zutritt zu        Umfang unter solchen Umständen eingeführt\nihren Anlagen unentgeltlich zu gestatten,                werden, daß die dadurch geschaffene Lage die\n2. den in Betracht kommenden Zollstellen die Fahr-           im Inland ansässigen Hersteller gleichartiger\nund Flugpläne für den Verkehr über die Grenze            oder unmittelbar konkurrierender Erzeugnisse\nrechtzeitig mitzuteilen.                                 ernsthaft schädigt oder zu schädigen droht;\n(3) Die in Absatz 2 genannten Verwaltungen und        3. aus wirtschaftlichen Gründen Zollsätze des Ober-\nUnternehmen haben Bedienstete, die eines Steuer-             tarifs ermäßigen.\nvergehens überführt sind, auf Verlangen von jeder\n(2) Die Bundesregierung kann zur internationa-\nVerrichtung auszuschließen, auf die sich die zoll-\nlen Vereinheitlichung oder aus anderen zolltechni-\namtliche Uberwachung erstreckt.\nschen Gründen durch Rechtsverordnung das Schema\n(4) Einzelpersonen können zur Mitwirkung im           des Zolltarifs ändern, ohne den Zollsatz oder die\nZolldienst als Zollhilfspersonen zugelassen werden.      Zollfreiheit für die betroffenen Waren zu ändern.\nIhnen darf nur die Aufgabe übertragen werden, Tat-\nsachen festzustellen.                                       (3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-\nordnung\n§ 76\n1. Zollsätze des Zolltarifs ermäßigen oder aufheben,\nZollbehandlung auf dem Betriebsgelände                soweit der Bundesrepublik Deutschland dies auf\nbestimmter Unternehmen                       ihren Antrag durch Entscheidung der Organe der\n(1) Wird die Zollbehandlung des Personen- oder            Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder der\nGüterverkehrs auf dem Betriebsgelände eines                  Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl\nUnternehmens durchgeführt, das dem öffentlichen              gestattet worden ist;\nVerkehr oder dem öffentlichen Warenumschlag              2. den Zolltarif nach dem Vertrag zur Gründung der\ndient, so gelten für die Beziehungen zwischen der            Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft insoweit\nZollverwaltung und dem Unternehmen die Ab-                   ändern, als die Bundesrepublik Deutschland\nsätze 2 bis 5.                                               a) nach dem Protokoll über das Zollkontingent\n(2) Das Unternehmen stellt die erforderlichen Ein-            für die Einfuhr von Bananen zur Festsetzung\nrichtungen, besonders Rampen, Lagerräume und                     von Zollkontingenten berechtigt ist,\n-plätze, Brücken, Diensträume, Wiege- und Unter-             b) zur Durchführung der auf Artikel 42 und 43\nsuchungsvorrichtungen, und hält sie in gutem Zu-                 dieses Vertrags gestützten Verordnung Nr. 14/\nstand. Das Unternehmen kann von der Zollverwal-                  64/EWG des Rats über die schrittweise Er-\ntung verlangen, daß sie ihm seine Selbstkosten ver-              richtung einer gemeinsamen Marktordnung\ngütet, soweit das Unternehmen diese Einrichtungen                für Rindfleisch und der dazu ergehenden\nnicht ohnehin benötigt. Soweit ein Aufwand über                  Durchführungsvorschriften zu Zollsenkungen\ndas Maß hinausgeht, das für zolleigene Einrichtun-               ermächtigt ist;\ngen üblich ist, wird er nicht vergütet.                  3. den Zolltarif zur beschleunigten Verwirklichung\n(3) Die Zollverwaltung kann von dem Unterneh-             der Ziele des Vertrags zur Gründung der Euro-\nmen weitere Leistungen verlangen, die mit der Zoll-          päischen Wirtschaftsgemeinschaft insoweit än-","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1970                          555\ndern, als sichcrgeslclll ist, daß die anderen Mit-  4. insoweit ändern, als es nach dem Abkommen zur\ngliedstaaten entsprechende Zolltarifänderungen          Gründung einer Assoziation zwischen der Euro-\ndurchführen, um gemeinschaftlich vor den ver-           päischen Wirtschaftsgemeinschaft und Griechen-\ntraglich festgesetzten Zeitpunkten                       land nebst seinen Anhängen und den in der\na) die Binncn-Zollsfüze abzubauen,                      Schlußakte aufgeführten Zusatzdokumenten zur\nDurchführung des Abkommens erforderlich ist;\nb) die Außen-Zollslilze dem Gemeinsamen Zoll-\ntarif anzupassen;                               5. insoweit ändern, als es nach dem Assoziierungs-\nabkommen zwischen der Europäischen Wirtschafts-\n4. den Zolltarif nach dem Vertrag über die Gründung         gemeinschaft und den mit dieser Gemeinschaft\nder Europäischen Gemeinschaft für Kohle und             assoziierten afrikanischen Staaten und Madagas-\nStahl insoweit ändern oder ergänzen, als dies           kar nebst Anhang vom 20. Juli 1963 (Bundes-\nnach Maßgabe von Entscheidungen des Rats zur            gesetzbl. 1964 II S. 289) und dem Abkommen über\nDurchführung des Gemeinsamen Marktes der Bun-           die Erzeugnisse, die unter die Zuständigkeit der\ndesrepublik Deutschland gestattet ist;                  Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl\n5. den Zolltarif insoweit ändern, als es zur beschleu-      fallen, vom 20. Juli 1963 (Bundesgesetzbl. 1964 II\nnigten Verwirklichung der Ziele des Abkommens           S. 289, 360) sowie den in der Schlußakte auf-\nzur Gründung einer Assoziation zwischen der             geführten Zusatzdokumenten und den Internen\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Grie-          Abkommen zur Durchführung dieser Abkommen\nchenland erforderlich ist, wenn die anderen Mit-        erforder lieh ist;\ngliedstaaten und Griechenland gemeinschaftlich      6. insoweit ändern, als es nach dem Abkommen zur\nvor den durch Abkommen festgesetzten Zeit-              Gründung einer Assoziation zwischen der Euro-\npunkten entsprechende Zolltarifänderungen durch-         päischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei\nführen.                                                 vom 12. September 1963 (Bundesgesetzbl. 1964 II\n(4) Der Bundesminister der Finanzen kann durch           S. 510} und den in der Schlußakte aufgeführten\nRechtsverordnung den Zolltarif                              Zusatzdokumenten zur Durchführung des Abkom-\n1. nach dem Vertrag zur Gründung der Europäischen           mens erforderlich ist;\nWirtschaftsgemeinschaft insoweit ändern, als die    7. insoweit ändern, als es nach dem Abkommen zur\nBundesrepublik Deutschland                              Gründung einer Assoziation zwischen der Euro-\na) nach Artikel 14, 16 und 17 Abs. 1 dieses Ver-        päischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Repu-\ntrags die zwischen den Mitgliedstaaten gelten-      blik Nigeria vom 16. Juli 1966 (Bundesgesetzbl.\nden Zölle abzubauen hat,                            1968 II S. 233) und den in der Schlußakte aufge-\nführten Zusatzdokumenten und dem Internen\nb) nach Artikel 23 dieses Vertrags die Zollsätze\nAbkommen zur Durchführung des Abkommens\ndem Gemeinsamen Zolltarif anzupassen hat,\nerforderlich ist.\nc) durch eine Entscheidung des Rats über auto-\nnome Änderungen oder Aussetzungen der              (5) Bei den Änderungen nach Absatz 3 und Ab-\nSätze des Gemeinsamen Zolltarifs (Artikel 28    satz 4 können Zollsätze, die gesenkt werden, bis auf\ndieses Vertrags) dazu verpflichtet ist,         volle Zahlen nach unten, und Zollsätze, die erhöht\nwerden, bis auf volle Zahlen nach oben gerundet\nd) zur Durchführung der nach Artikel 111 Abs. 2,\nwerden; auch kann die Bezeichnung des Zolltarifs\nArtikel 113, 114 und 238 dieses Vertrags zu-\ngeändert werden.\nstande gekommenen Abkommen dazu ver-\npflichtet ist,                                     (6) Dem Bundesrat ist Gelegenheit zu geben,\nbinnen drei Wochen zu Rechtsverordnungen nach\ne) nach Artikel 133 Abs. 1 dieses Vertrags die\nAbsatz 1 Stellung zu nehmen.\nZollsätze für die Einfuhren aus den außer-\neuropäischen Ländern und Gebieten, die mit         (7} Rechtsverordnungen nach Absatz 3 sind unver-\nFrankreich und den Niederlanden besondere       züglich nach ihrer Verkündung dem Bundestag und\nBeziehungen unterhalten, abzubauen hat,         dem Bundesrat mitzuteilen. Der Bundesrat kann bin-\nf) zur Durchführung der auf Artikel 42 und 43       nen zwei Monaten gegenüber dem Bundestag Stel-\ndieses Vertrags gestützten Verordnung Nr. 14/   lung nehmen. Die Rechtsverordnungen sind unver-\n64/EWG des Rats über die schrittweise Errich-   züglich aufzuheben, soweit es der Bundestag binnen\ntung einer gemeinsamen Marktorganisation für     vier Monaten nach ihrer Verkündung verlangt.\nRindfleisch und der dazu ergehenden Durch-         (8) Der Bundesminister der Finanzen kann den\nführungsvorschriften verpflichtet ist;          Zolltarif durch Rechtsverordnung insoweit ändern,\n2. nach dem Vertrag zur Gründung der Europäischen       als\nAtomgemeinschaft insoweit ändern, als die Bun-      1. die Bundesrepublik Deutschland auf Grund un-\ndesrepublik Deutschland nach Artikel 95 dieses          mittelbar in allen Mitgliedstaaten geltender Ver-\nVertrags auf Beschluß des Rats vorzeitig die Zoll-      ordnungen des Rates oder der Kommission der\nsätze des Gemeinsamen Zolltarifs anzuwenden             Europäischen Gemeinschaften über Änderungen\nhat;                                                    oder Ergänzungen des Gemeinsamen Zolltarifs\n3. nach dem Vertrag über die Gründung der Euro-             verpflichtet oder ermächtigt ist, Durchführungs-\npäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl inso-         vorschriften, insbesondere über die Zulassung zu\nweit ändern oder ergänzen, als die Bundesrepu-          einer Tarifstelle, zu erlassen,\nblik Deutschland zur Durchführung des Gemein-       2. die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von\nsamen Marktes dazu verpflichtet ist;                    unmittelbar in allen Mitgliedstaaten geltenden","556                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nVerordnungen des Rates oder der Kommission der      ganisationen im Rahmen der vertraglichen Verpflich-\nEuropäischen Gemeinschaften über die Eröffnung      tungen zu berücksichtigen.\nvon Gemeinschafts-ZoJlkontingenten Zollkontin-         (2) Der Bundesminister der Finanzen kann durch\ngente zu eröffnen hat.\nRechtsverordnung Durchführungsvorschriften zur\n(9) Der Bundesminister der Finanzen kann durch       Auslegung und Anwendung des Zolltarifs, besonders\nRechtsverordnung den Wortlaut des Zolltarifs den        zur Abgrenzung der Tarifnummern und Tarifstellen,\nunmittelbar jn der Bundesrepublik Deutschland gel-      erlassen. Er hat dabei Auskünfte, Empfehlungen und\ntenden Verordnungen des Rats oder der Kommission        Erläuterungen zwischenstaatlicher und überstaat-\nder Europäischen Gemeinschaften anpassen.               licher Organisationen im Rahmen der vertraglichen\nVerpflichtungen zu berücksichtigen. Zu den Durch-\n(10) Der Bundesminister der Finanzen kann den        führungsvorschriften gehören auch technische Vor-\nWortlaut des Zolltarifs in der sich durch Rechtsver-    schriften für die Untersuchung und für die Vergällung\nordnungen mich den Absfü.zen l bjs 4 und 8 ergeben-     von Waren.\nden Fassung unter neuer Uberschrift und mit neuem\nDatum bekannl.m,1chen.                                     (3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechts-\nverordnung die Erfassung und Zollbehandlung der\n(11) Der Bundesminister der Finanzen kann im         elektrischen Energie, falls für diese im Zolltarif ein\nEinvernehmen mit dem Bundesminister, der für eine       Zoll vorgesehen ist. Die Erfassung und Zollbehanc;l-\nZollkontingentsware nach der Einfuhrliste - Anlage      lung müssen der Erfassung und Zollbehandlung von\nzum Außenwirtschaftsgesetz vom 28. April J 961 (Bun-    Waren entsprechen, soweit es die Eigenart der elek-\ndesgesetzbl. I S. 481)      in der jeweils geltenden    trischen Energie zuläßt.\nFassung zuständig isl, durch Rechtsverordnung\n(4) Allgemeine Verwaltungsvorschriften, die zur\nbei Zollkontingenten die Crundsätze für die Vertei-\nDurchführung dieses Gesetzes, des Zolltarifs und\nlung und, soweit nichts anderes bestimmt ist, die       der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechts-\nfür die Verteilung zuständi~Je Zollstelle festsetzen.   verordnungen erforderlich sind, f!rläßt der Bundes-\nDje Grundsätze für die Verteilung müssen unter Be-      minister der Finanzen.\nrücksichtigung der mit der Einführung des Zollkon-\ntingents verfolgten wirtschaftlichen Ziele, wie der                               § 79\nPreisdämpfung, Befriedigung eines bestimmten Be-           (1) Der Bundesminister der Finanzen kann durch\ndarfs oder Pflege bestimmter Handelsbeziehungen,        Rechtsverordnung für Waren, die weder zum Handel\ndie volkswirtschaftlich zweckmäßige Ausnutzung des      noch zur gewerblichen Verwendung bestimmt sind,\nZollkontingents ermöglichen. Sie können vorsehen,       zur Abgeltung der Eingangsabgaben pauschalierte\ndaß die ZollkonUngentswaren nur zur Belieferung         Abgabensätze festsetzen, die angewendet werden,\nvon Verbrauchern in bestimmten Teilen des Gel-          wenn der Zollbeteiligte nicht Verzollung nach dem\ntungsbereichs dieses Gesetzes zu verwenden sind         Zolltarif und Versteuerung nach den in Betracht\nsowie daß Einführer bevorzugt zu berücksichtigen        kommenden Steuergesetzen beantragt.\nsind, die durch einen höheren als den auf Grund des\nKontingentszollsatzes zu entrichtenden Zoll in der         (2) Für Waren, deren Tarifierung unverhältnis-\nAusübung ihres Gewerbes besonders betroffen wer-        mäßig vi.el Arbeit oder Kosten erfordern würde,\nden. Im Rahmen der Grundsätze für die Verteilung        kann auf Antrag des Zollbeteiligten diejenige in\nkann die Ausnutzung des Zollkontingents von sach-       Betracht kommende Tarifstelle angewendet werden,\nlichen und persönlichen Voraussetzungen abhängig        die zu den höchsten Eingangsabgaben führt.\ngemacht werden.                                            (3) In einzelnen Fällen können Vereinbarungen\n§ 78\nmit dem Zollbeteiligten getroffen werden, die die\nZollbehandlung vereinfachen. Diese Vereinbarun-\n(1) Der Bundesminister der Finanzen kann zur         gen sind nur zulässig, wenn dadurch die Höhe der\nDurchfühnmg dieses Gesetzes durch Rechtsverord-         insgesamt zu entrichtenden Eingangsabgaben nicht\nnung                                                    wesentlich geändert und der Wettbewerb nicht we-\n1. die durch dieses Gesetz festgelegten Pflichten       sentlich beeinträchtigt wird.\nnäh.er bestimmen; sein Recht, die Pflichten der        (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Eingangs-\nZollbediensteten im Verwaltungsweg festzulegen,     abgaben, deren Aufkommen den Ländern zusteht.\nbleibt unberührt,\n2. die in diesem Ges<~tz entlrnltenen Begriffe erläu-\ntern,                                                                   Siebenter Teil\n3. das Verfahren bei der Erfassung des Warenver-           Zollordnungswidrigkeiten; Zollvergehen und\nkehrs und bei der Zollbehandlung, für die beson-        Zollordnungswidrigkeiten im Reiseverkehr\nderen Zollverkehrc, für die anderen in diesem\nGesetz vorgesehenen Verkehre, für den Zollerlaß                              § 79a\nund für die Zollerstattung näher regeln und dabei                  Zollordnungswidrigkeiten\nden Beteiligten, einschließlich des Käufers oder       (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 408 Abs. 1\nEmpfängers einer Ware, die erforderlichen An-       Nr. 1 der Reichsabgabenordnung handelt, wer vor-\nmeldungs- und Buchführungspflichten auferlegen.     sätzlich oder fahrlässig\nEr hat dabei Auskünfte, Empfehlungen und Erläu-           1. entgegen § 3 eine Ware nicht auf einer Zoll-\ntenmqen zwischenstaatlicher und überstaatlicher Or-          straße einführt oder ausführt, an einem Platz","Nr. 47 -- - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1970                          557\nanle~JL oder alJlcgL, der kein Zollandungsplatz          10. entgegen § 66 Abs. 1 nicht so Buch führt, daß der\nisl, oder illlf t~inem Plc1tz landet oder von einem           Warenbestand jederzeit ersichtlich ist,\nPlalz abfliegt, der kein Zollflugplatz ist,              11. entgegen § 67 Abs. 2 Satz 1 als Schiffsführer auf\n2.  entgegen § 4 eine Ware m1ßcrhalb der Offnungs-                Verlangen der Zollbediensteten nicht hält oder\nzeilen einführt oder ausführt,                                ihnen nicht ermöglicht, an Bord oder von Bord\n3.  als (::;es_tcllunqspflicbtigcr einer Vorschrift des § 6       zu gelangen, Beförderungsurkunden einzusehen\nAbs. J, 3 oder 4 Satz l oder 3 zuwiderhandelt,                oder Schiff oder Ladung zu prüfen,\n4.  entgegen § 6 nicht beim Zollansageposten hält            12. entgegen § 67 Abs. 2 Satz 2 in einem Gewässer,\noder nicht dessen Weisungen einholt,                          das Zollfreigebiet ist, eine Ware aussetzt,\n5.  entrJegen § 6 Abs. 5 Satz 3 das von der Gestel-          13. entgegen § 69 Abs. 1 einen Bau ohne Zustim-\nlung befreite Zollgut nicht unverzüglich und un-              mung des Hauptzollamts errichtet oder ändert,\nverändert dem Zollbeteüigten übergibt oder nicht         14. entgegen § 71 Abs. 2 Satz 1 auf Verlangen eines\nder zuständigen Zollstelle gestellt,                          Zollbediensteten nicht stehen bleibt oder sich\n6.  entgegen § 6 Abs. 5 Satz 4 das von der Gestel-                nicht über seine Person ausweist,\nlung befrcilc Zollgut nicht unverzüglich und un-         15. entgegen § 71 Abs. 2 Satz 2 als Führer eines\nverändert in seinen Betrieb aufnimmt oder nicht               Beförderungsmittels auf Verlangen eines Zoll-\nder zusUindigen Zollstelle gestellt,                          bediensteten nicht hält oder es ihm nicht ermög-\n7.  entgegen § 8 Abs. 3 Zollgut nicht unverändert                 licht, von Bord oder an Bord zu gelangen,\nerhält,                                                  16. entgegen § 72 Abs. 1 Handel mit unverzolltem\n8. entgegen § 39 Zollgut, das von der Gestellung                  Schiffs- oder Reisebedarf ohne schriftliche Er-\nbefreit ist, nicht sofort, unvollständig oder un-             laubnis des Hauptzollamts betreibt.\nrichtig anschreibt,\n9. entgegen § 41 Abs. 6 Zollgut nicht rechtzeitig                                       § 80\noder nicht unverändert. gestellt,                              Zollvergehen und Zollordnungswidrigkeiten\n10. entgegen § 46 Abs. 3 aus einem Zollager ent-                                  im Reiseverkehr\nnommenes Zoll~Jut nicht oder nicht rechtzeitig\n(1) Zollvergehen und Zollordnungswidrigkeiten\nanmeldet.\n(§§ 391, 403 der Reichsabgabenordnung), die im\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 408 Abs. 1               Reiseverkehr über die Grenze im Zusammenhang\nNr. 2 der Reichsabgabenordnung handelt, wer vor-              mit der Zollbehandlung begangen werden, werden\nsätzlich oder fahrlässig                                      nicht verfolgt, wenn sich die Tat auf Waren bezieht,\n1. entgegen § 59 Abs. 2 eine nicht zugelassene oder          die weder zum Handel noch zur gewerblichen Ver-\nnicht vorgesehene gewerbliche Tätigkeit in einem         wendung bestimmt und insgesamt nicht mehr als\nFreihafen ausübt,                                        240 Deutsche Mark wert sind.\n2. entgegen § 60 Abs. 2 in einem Freihafen Handel               (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Täter\nmit Schiffs- oder Reisebedarf ohne schriftliche          1. die Waren durch besonders angebrachte Vorrich-\nErlaubnis des Hauptzollamts betreibt,                        tungen verheimlicht oder an schwer zugänglichen\n3. entgegen § 61 Abs. 1 eine in einem Freihafen                  Stellen versteckt hält oder\ngelagerte Ware einer nicht zugelassenen Lager-           2. durch die Tat den Tatbestand eines Zollvergehens\nbehandlung unterzieht,                                       innerhalb von sechs Monaten zum wiederholten\n4. entgegen § 61 Abs. 3 eine Ware in einem Frei-                 Male verwirklicht.\nhafen in nicht zulässiger Weise umwandelt,\n5. entgegen § 62 Abs. 2 eine Ware in einem Frei-\nhafen bearbeitet oder verarbeitet, ohne daß dies                               Achter Teil\nbesonders zugelassen ist,\nSonstige und Schlußvorschriiten\n6. entgegen § 63 eine Ware in einem Freihafen\nverbraucht oder gebraucht,                                                         §  80a\n7. entgegen § 64 Abs. 1 in einem Freihafen ohne\nEingangsabgaben aus EWG-Verordnungen\nbesondere Erlaubnis des Hauptzollamts wohnt,\n8. entgegen § 65 Abs. 1 in einem Freihafen einen                Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten, soweit\nBau ohne Zustimmung des Hauptzollamts er-                nichts anderes bestimmt ist, auch für Eingangsabga-\nrichtet, wesentlich in seiner Bauart ändert oder         ben, die auf Grund unmittelbar in der Bundesrepu-\nanders verwendet,                                        blik Deutschland geltender Verordnungen des Rats\noder der Kommission der Europäischen Gemein-\n9. in einem Freihafen ein Grundstück, eine Wasser-\nschaften zu erheben sind.\nfläche oder einen Raum\na) entgegen § 65 Abs. 2 nicht entsprechend dem\n§ 81\nZweck der Freihäfen oder den geltenden Be-\nschränkungen benutzt oder                                            Abweichende Vorschriften\nb) entgegen § 65 Abs. 3 ohne schriftlichen Ver-                      in zwischenstaatlichen Verträgen\ntrag mit dem dort vorgeschriebenen Inhalt               Soweit in zwischenstaatlichen Verträgen abwei-\noder ohne Zustimmung des Hauptzollamts               chende Vorschriften bestehen, werden sie durch\neinem and<>.ren übE!rläßt,                           dieses Gesetz nicht berührt.","558                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n§  82                                        (2) Hat ein Lagerinhaber vor dem Inkrafttreten\nBisherige öffentliche Zollager                            dieses Gesetzes der zuständigen Zollstelle erklärt,\ndaß das Zollgut ganz oder zum Teil in eine ihm be-\n(1) Freizonen des bisherigen Zollrechts werden mit                    willigte Zollgutverwendung übergehen soll, so gilt\ndem Inkrafttreten dieses Gesetzes Zollniederlagen                        das Zollgut, auf das sich diese Erklärung bezieht,\n(§ 44) ,:-). Diese Zollniederlagen können nur im Ein-                    mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als auf seinen\nverständnis mit dem Niederlagchalter aufgehoben                          Antrag zu dieser Zollgutverwendung abgefertigt,\nwerden. Die Einlagerung in die Freizone steht im                         wenn § 15 Abs. l Nr. 3 ,:-) nicht entgegensteht; be-\nSinne des § 43 Abs. 4 ,:-) der Abfertigung zur Zoll-                     dingte Zollschulden fallen fort.\nniederlage gleich.\n(2) Offentliche Zollniederlagen des bisherigen Zoll-                                             § 85\nrechts werden beim Inkrafttreten dieses Gesetzes                             Bisherige Zollveredelung und Zollverwendung\nwiderruflich Zollniederlagen im Sinne des § 44 '').\n(1) Ist nach bisherigem Zollrecht ein Zollverede-\nDie Abfertigung zur bisherigen öffentlichen Zollnie-\nlungsverkehr bewilligt, so gilt mit dem Inkrafttreten\nderlage steht im Sinne des § 43 Abs. 4 '') der Ab-\ndieses Gesetzes ein entsprechender aktiver Ver-\nfertigung zur Zollniederlage gleich. Hat ein Nieder-\nedelungsverkehr (§§ 48 bis 50) ,:-) als widerruflich\nleger jedoch vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes\nbewilligt; bedingte Zollschulden fallen fort.\nder zuständigen Zollstelle erklärt, daß von ihm\nniedergelegtes Zollgut ganz oder zum Teil in ein                            (2) Ist nach bisherigem Zollrecht ein Zollvormerk-\nZollaufschublagcr eingelagert werden soll, so wird                       verkehr für die Verwendung von Zollgut bewilligt,\ndas Zollgut, auf das sich diese Erklärung bezieht, so                    so gilt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine\nbehandelt, als wäre es am Tage vor dem Inkraft-                          entsprechende Zollgutverwendung (§ 55) ,:-) als wider-\ntreten dieses Gesetzes zum freien Verkehr abgefer-                       ruflich bewilligt; bedingte Zollschulden fallen fort.\ntigt und in ein Zollaufschublager eingelagert worden.\nDer Niederleger hat eine entsprechende Zollanmel-                                                   §  86\ndung (§ 12) binnen einer Woche abzugeben. Ihm\nwird eine angemessene Frist gesetzt, innerhalb deren                                             Freihäfen\ner die Waren in das Zollaufschublager aufzunehmen                           (1) Vom Zollgebiet ausgeschlossene Teile von See-\nhat.                                                                     häfen (§ 2 Abs. 3 Nr. 3) sind die Freihäfen, die beim\nInkrafttreten dieses Gesetzes bestehen.\n§ 83\n(2) Der Bundesminister der Finanzen kann zur An-\nBisherige Zolleigenlager                               passung an wirtschaftliche Erfordernisse oder zur\nVereinfachung der zollamtlichen Uberwachung durch\n(1) Zolleigenlager des bisherigen Zollrechts werden\nRechtsverordnung den Verlauf der Freihafengrenzen\nmit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes widerruflich\nZollaufschublager im Sinne des § 46 ,:-) . Das darin                     ändern, soweit es den wesentlichen Bestand des Frei-\nhafens nicht berührt.\nlagernde Zollgut wird so behandelt, als wäre es am\nTage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf An-                                                  § 87\ntrag des Lagerinhabers zum freien Verkehr abgefer-                                    Änderung des Zolltarifgesetzes\ntigt und in das Zollaufschublager eingelagert worden.\nDer Lagerinhaber hat eine entsprechende Zollanmel-                          Das Zolltarifgesetz vom 23. Dezember 1960 (Bun-\ndung (§ 12) binnen einer Woche abzugeben.                                desgesetzbl. II S. 2425) wird wie folgt geändert:\n1. § 1 erhält folgende Fassung:\n(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Lagerinhaber vor\ndem Inkrafttreten dieses Gesetzes der zuständigen                                                     ,,§ 1\nZollstelle erklärt hat, daß das Zolleigenlager mit\nZolltarif im Sinne des § 21 Abs. 1 des Zoll-\ndem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein privates Zoll-\ngesetzes vom 14. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I\ngutlager (§ 45) ,:-) werden soll. In diesem Falle gilt\nS. 737) ist der nachstehende Zolltarif.\"\ndas private Zollgutlager für sechs Monate nach dem\nInkrafttreten dieses Gesetzes als bewilligt. Die Ab-                     2. Die §§ 2, 3, 4 Abs. 1 und 2 werden gestrichen. In\nfertigung zum Zolleigenlager steht im Sinne des § 43                         § 4 wird die Bezeichnung ,, (3)\" vor dem bisherigen\nAbs. 4 ,:-) der Abfertigung zum Zollgutlager gleich.                         dritten Absatz gestrichen.\n§ 88\n§ 84\nÄnderung des Gesetzes zu den EWG- und\nBisherige Zollvormerklager                                                   Euratomverträgen\n(1) Zollvormerklagcr des bisherigen Zollrechts                          Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes zu den Verträgen\nwerden mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wider-                      vom 25. März 1957 zur Gründung der Europäischen\nruflich Zollaufschublager im Sinne des § 46 ''). Das                     Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atom-\ndarin lagernde Zollgut gilt als am Tage vor dem                          gemeinschaft vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. II\nInkrafttreten dieses Gesetzes aus dem Zollvormerk-                       S. 753) wird wie folgt geändert:                   ·\nlager in den freien Verkehr entnommen und in das\n1. In Nummer 1 werden\nZollaufschublager eingelagert.\ndie Worte \" , insbesondere den Zolltarif und die\n•) Fassung des Zollgesetzes vom 14. Juni 1961 (Bundesgeselzbl. I S. 737)          Ausfuhrzolliste\",","Nr. 47 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1970                                      559\ndie Buchstaben a bis d,                                               über die zollamtliche Behandlung der deutschen\ndie Nummernbezeichnung „ 1.\" und                                      Kriegsfahrzeuge und der Effekten der Marine-\nangehörigen;\ndie Buchstabenbezeichnung „e)\"\ngestrichen.                                                          3. a) die Holzlager-Zollordnung, die Seefischerei-\nZollordnung und die Schiffbau-Zollordnung\n2. Nummer 2 wird gestrichen.                                                       vom 11. Januar 1906 (Zentralblatt für das\nDeutsche Reich S. 103, 257, 265),\n§ 89                                         b) die Getreidelager-Zollordnung vom 15. Februar\n1906 (Zentralblatt für das Deutsche Reich\nGeltung in Berlin\n·s. 352).\nDieses Gesetz gilt nach § 12 Abs. 1 des Dritten                          c) die §§ 36 und 37 der Wein-Zollordnung vom\nUberlcitungsgcsetzcs vom 4. Januar 1952 (Bundes-                                   17. Juli 1909 (Zentralblatt für das Deutsche\ngesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverord-                               Reich S. 333),\nnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen\nd) die Verordnung über Teilungslager der Kriegs-\nwerden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten\nmarinebehörden vom 2. März 1937 (Reichs-\nUberleitungsgesetzes.\nministerialblatt S. 64),\n§ 90                                         e) die Seehafen-Zollordnung vom 3. November\n1937 (Reichsministerialblatt S. 651),\nInkrafttreten\nf) die Verordnung über die Festsetzung von\n(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1962 in Kraft.                          Mindestbeträgen bei dem Aufschub von Zöl-\n§ 57 Abs. 7, §§ 80':•), 87 Nr. 2, § 88 und die in diesem                           len und Verbrauchsteuern vom 30. Juli 1935\nGesetz enthaltenen Ermächtigungen treten am Tage                                   (Reichsgesetzbl. I S. 1052)\nnach seiner Verkündung in Kraft.\nin ihren geltenden Fassungen;\n(2) Am Tage nach Verkündung dieses Gesetzes                           4. a) das Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes und\ntreten außer Kraft:                                                                der Verbrauchsteuergesetze vom 23. Mai 1952\n1. § 49 Abs. 2 und 3, § 55 Abs. 3 des Zollgesetzes                                 (Bundesgesetzbl. I S. 317),\nvom 20. März 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 529) in der                     b) das Gesetz über Zolländerungen vom 16. März\ngeltenden Fassung,                                                           1955 (Bundesgesetzbl. I S. 93),\n2. das Sechste Gesetz zur Änderung des Zolltarifs                             c) das Zweite Änderungsgesetz zum Zollgesetz\nvom 24. November 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 728)                             vom 3. Mai 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 375),\nin der geltenden Fassung.                                               d) das Dritte Zolländerungsgesetz vom 9. August\n(3) Mit Ablauf des 31. Dezember 1961 treten außer                             1956 (Bundesgesetzbl. I S. 735),\nKraft:                                                                         e) die Artikel 1, 2, 3 und 7 des Vierten Zollände-\n1. das Zollgesetz vom 20. März 1939 (Reichsgesetz-                                 rungsgesetzes vom 10. September 1957 (Bun-\nblatt I S. 529) und die zu seiner Durchführung er-                           desgesetzbl. I S. 1331),\nlassenen Rechtsverordnungen in ihren geltenden                           f) das Fünfte Zolländerungsgesetz vom 27. Juli\nFassungen;                                                                   1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1671),\n2. die . Beschlüsse des Bundesrates des Deutschen                             g) das Sechste Zolländerungsgesetz vom 23. De-\nReichs vom 25. Juni 1872 (§ 404 der Protokolle)                              zember 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 1069);\nund vom 18. Oktober 1900 (§ 522 der Protokolle)\n5. das Gesetz über die Ausfuhrzolliste vom 19. Mai\n\"') Fassunq des Zollqesetzcs vom 14. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 737)     1959 (Bundesgesetzbl. II S. 537)."]}