{"id":"bgbl1-1970-46-1","kind":"bgbl1","year":1970,"number":46,"date":"1970-05-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/46#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-46-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_46.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten und der Technischen Verordnung über brennbare Flüssigkeiten","law_date":"1970-05-12T00:00:00Z","page":513,"pdf_page":1,"num_pages":15,"content":["513\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                  Z1997 A\n1970                           Ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1970                                                                                       Nr. 46\nTc1g                                                      In h a 1t                                                                                   Seite\n12. 5. 70 Verordnun~J zur Andernng der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten und der Techni-\nschen Verordnung über brennbare Flüssigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               513\nBu11cl0suesc!lzhl. III 7102-29\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVc)rkündungen jm Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   528\nRech!svorschriflen der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  528\nVerordnung\nzur Ändemng der Verordnung\nüber brennbare Flüssigkeiten\nund der Technischen Verordnung über brennbare Flüssigkeiten\nVom 12. Mai 1970\nAuf Grund des § 24 der Gewerbeordnung verord-                           genügen und im übrigen nach den allgemein an-\nnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bun-                             erkannten Regeln der Technik errichtet und be-\ndesrat.es:                                                                  trieben werden.\n(2) Werden brennbare Flüssigkeiten der Grup-\nArtikel 1\npe A Gefahrklasse III zusammen mit brennbaren\nDie Verordnung über brennbare Flüssigkeiten vom                          Flüssigkeiten der Gruppe A Gefahrklasse I oder II\n18. Februar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 83), zuletzt                         oder der Gruppe B gelagert oder befördert, so\ngeändert durch § 30 der Druckgasverordnung vom                             finden auf Anlagen zur Lagerung oder Beförde-\n20. Juni 1968 (Bundesuesetzbl. I S. 730), wird wie folgt                   rung brennbarer Flüssigkeiten der Gruppe A Ge-\ngeändert:                                                                  fahrklasse III neben den Vorschriften des An- ·\nhangs II die Vorschriften des Anhangs I Anwen~\n1. ·§ 6 erhüll nc1chstelwnde FassLtnD:\ndung, soweit diese Anforderungen für die Zu-\n,,§ 6                                   sammenlagerung oder -beförderung mit brenn-\nbaren Flüssigkeiten der Gruppe A Gefahrklasse III\nAll9emeine Anfordenmgen\nenthalten.\"\n(1) Die Anlagen, insbesondere die Errichtung,\ndie Herstellung, die Bc1uart, die Werkstoffe, die                 2. Nach § 6 werden die nachfolgenden §§ 6 a bis 6 c\nAusrüstung und die Unterhaltung sowie der Be-.                         angefügt:\ntrieb müssen bei Lagerung, Abfüllung oder Be-\n\"§ 6 a\nförderung brennbarer Flüssigkeiten\nWeitergehende Anforderungen\n1. der Gruppe A Gefahrklassen I und II und der\nGruppe B den Anforderungen des Anhangs I,                               Die Anlagen müssen ferner den über die Vor-\nschriften des § 6 hinausgehenden Anforderungen\n2. der Gruppe A Gefahrklasse III den Anforde-\ngenügen, die von der nach Landesrecht zuständi-\nrungen des Anhangs II,\ngen Behörde im Einzelfalle zur Abwendung be-\n3. der Gruppe A Gefahrklasse III, die auf ihren                        sonderer Gefahren für Beschäftigte oder Dritte\nFlammpunkt odc~r darüber erwärmt sind, den                         gestellt werden. § 9 Abs. 3 Satz 2 und 3 bleibt\nAnforderunqen des Anhangs I                                         unberührt.","514                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n§ 6b                             und unter Auflagen oder Bedingungen erteilt\nAusnahmen                           werden. Die Zulassungsbehörde kann insbeson-\ndere\n(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde           1. die Art der Verwendung der Anlage oder des\nkann für eine Anlage aus besonderen Gründen                  Anlageteils bestimmen und\nAusnahmen von den Vorschriften des § 6 zulas-\nsen, wenn die Sicherheit auf andere ·weise ge-           2. bestimmen, daß die Anlage oder das Anlage-\nwährleistet ist.                                             teil nur verwendet werden darf, wenn nach\nnäherer Bestimmung in der Zulassung nachge-\n(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde               wiesen ist, daß die Anlage oder das Anlageteil\nkann auf Antrag des Herstellers oder Einführers               der Zulassung entspricht, insbesondere wenn\nfür Anlagen, Anlageteile oder Werkstoffe Aus-                 dem Verwender eine Bescheinigung des Her-\nnahmen von den Vorschriften des § 6 zulassen,                 stellers, des Einführers oder eines Sachverstän-\nwenn dies dem technischen Fortschritt entspricht             digen vorliegt.\nund die Sicherheit auf andere Weise gewähr-              Die nachträgliche Beifügung, Anderung oder Er-\nleistet ist. Die Vorschriften über die Bauartzulas-      gänzung von Auflagen ist zulässig, soweit dies\nsung (§ 11 a) gelten entsprechend.                       zum Schutz von Leben oder Gesundheit Beschäf-\ntigter oder Dritter notwendig ist.\n(3) Die Zulassungsbehörde bestimmt die Kenn-\n§ 6C\nzeichen, mit denen der Bauart nach zugelassene\nAnlagen des Bundes                     Anlagen oder Anlageteile zu versehen sind.\n(1) Für Anlagen der Deutschen Bundespost, der            (4) Die Zulassungsbehörde erteilt dem Antrag-\nWasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes             steller eine Bescheinigung über die Zulassung. In\nsowie der Bundeswehr werden die Befugnisse               die Bescheinigung sind die wesentlichen Merk-\nder nach Landesrecht zuständigen Behörde nach            male der Anlage oder des Anlageteils sowie Be-\nden §§ 6 a und 6 b von dem zuständigen Bundes-           schränkungen, Befristungen, Auflagen, Bedingun-\nminister oder der von ihm bestimmten Stelle              gen und die nach Absatz 3 bestimmten Kenn-\nwahrgenommen.                                            zeichen aufzunehmen. Die Zulassungsbehörde\nübersendet der Physikalisch-Technischen Bundes-\n(2') Der Bundesminister der Verteidigung kann         anstalt oder der Bundesanstalt für Materialprü-\nfür Anlagen der Bundeswehr, die dieser Verord-           fung und dem Deutschen Ausschuß für brennbare\nnung unterliegen, Ausnahmen von den Vorschrif-           Flüssigkeiten eine Abschrift der Bescheinigung.\nten dieser Verordnung zulassen, wenn dies\n(5) Die Zulassung kann zurückgenommen wer-\nzwingende Gründe der Verteidigung oder die Er-\nden, wenn bei_ ihrer Erteilung eine Anforderung\nfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen der\nnach dieser Verordnung nicht erfüllt war. Die Zu-\nBundesrepublik erfordern und die Sicherheit auf\nlassung kann widerrufen werden, wenn\nandere Weise gewährleistet ist.\"\n1. nachträglich Tatsachen eintreten, die eine Ver-\n3. Nach § 11 werden die nachfolgenden §§ 11 a und               sagung nach Absatz 2 rechtfertigen würden\n11 b angefügt:                                                oder\n,,§ 11 a                          2. inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet oder\nAuflagen nicht innerhalb einer gesetzten Frist\nBauartzulassung                           erfüllt sind.\n(1) Soweit in den Anhängen I und II vorge-\nschrieben ist, daß Anlagen oder Anlageteile nur                                   § 11 b\nverwendet werden dürfen, wenn sie der Bauart                            Beförderung von Behältern\nnach zugelassen sind, entscheidet über den Antrag\ndes Herstellers oder Einführers auf Erteilung der           Behälter zur Beförderung brennbarer Flüssig-\nZulassung die nach Landesrecht zuständige Be-            keiten, die den Anforderungen für die Beförde-\nhörde (Zulassungsbehörde). Dem Antrag sind in            rung auf Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs\nje drei Stücken die für die Prüfung erforderlichen       oder auf Schiffen genügen, dürfen zur Beförde-\nBeschreibungen, Berechnungen und Zeichnungen             rung durch andere Verkehrsmittel zu Lande sowie\nbeizufügen. Die Zulassungsbehörde kann verlan-           für das vorübergehende Bereitstellen oder Auf-\ngen, daß ihr oder der von ihr bestimmten Stelle          bewahren im Zusammenhang mit der Beförde-\ndie für die Prüfung erforderliche Anzahl von             rung verwendet werden, auch wenn sie den An-\nMusterstücken überlassen wird. Vor der Entschei-         forderungen dieser Verordnung nicht entspre-\ndung ist ein Gutachten der Physikalisch-Techni-          chen.\"\nschen Bundesanstalt oder der Bundesanstalt für\nMaterialprüfung· je nach ihrer Zuständigkeit ein-     4. § 21 erhält nachstehende Fassung:\nzuholen.\n,,§ 21\n(2) Die Zulassung ist zu erteilen, wenn die\nUbergangsvorschriften\nBauart den Anforderungen des § 6 entspricht;\nandernfalls ist die Zulassung zu versagen. Die              (1) Soweit in den Vorschriften dieser Verord-\nZulassung kann inhaltlich beschränkt, befristet          nung Anforderungen gestellt werden, die über","Nr. 46 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1970                                 515\ndie bis zum 1. Juli 1970 gestellten Anforderungen    5. § 22 wird wie folgt geändert:\nhinausgehen, kann die nach Landesrecht zustän-\ndige Behörde verlangen, düß Anlagen oder An-             a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nlageteile, die am 1. Juli 1970 in Betrieb genom-               ,,(1) Wer\nmen oder beschafft waren, den Vorschriften dieser\n1. eine Anlage, die dieser Verordnung unter-\nVerordnung entsprechend geändert werden, wenn\nliegt, ohne die erforderliche Anzeige nach\n1. sie erweitert, umgebaut oder geändert werden                   § 8 Abs. 2 betreibt,\noder                                                    2. eine Anlage ohne die erforderliche Erlaub-\n2. Gefahren für Beschäftigte oder Dritte zu be-                    nis nach § 9 Abs. 2 Satz 1 errichtet oder\nfürchten sind.                                                betreibt,\n3. eine Anlage ohne die erforderliche Erlaub-\n(2) Der Bauartzulassung bedarf es nicht für An-               nis nach § 13 Abs. 1 Satz 1 ändert oder\nlagen und Anlageteile, die von den Ausschüssen                    betreibt,\nfür brennbare Flüssigkeiten zur allgemeinen An-\n4. gegen die Vorschriften des § 10 Abs. 1\nerkennung begutachtet und dem Gutachten ent-\noder 2, des § 13 Abs. 3, des § 18 Abs. 1\nsprechend hergestellt worden sind, wenn sie bis\noder 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 1 oder 2\nzum 30. November 1966 in Betrieb genommen und\noder des § 20 Abs. 2 verstößt,\nbis zum 30. November 1965 beschafft worden\nsind. Bauartzulassungen, die auf Grund des § 6               5. einer schriftlichen Auflage nach § 9 Abs. 3\nder Technischen Verordnung über brennbare                         Satz 2 oder § 13 Abs. 1 Satz 2, oder einer\nFlüssigkeiten erteilt worden sind, gelten als Bau-                schriftlichen Anordnung nach § 12 Nr. 2,\nartzulassungen auf Grund des § 11 a dieser Ver-                   § 13 Abs. 1 Satz 2 oder § 21 Abs. 1 zuwider-\nordnung. Der Bauartzulassung bedarf es ferner                     handelt,\nnicht für Anlageteile, die entsprechend einer                wird nach § 148 Abs. 1 Nr. 2 der Gewerbe-\nBaumusterprüfbescheinigung nach § 7 der Tech-                 ordnung bestraft.\"\nnischen Verordnung über brennbare Flüssigkei-\nten hergestellt worden sind, wenn sie bis zum            b) In Absatz 3 werden die Worte „Nr. 3\" durch\n1. Juli 1972 in Betrieb genommen und bis zum\ndie Worte „Nr. 5\" ersetzt.\n1. Juli 1971 beschafft worden sind. Bauartzulas-     6. In Tafel 2 Spalte 1 Nummer 3 wird die Maßan-\nsungen, die auf Grund des § 6 der Technischen            gabe „ 1 m\" ersetzt durch „mindestens 0,8 m    11\n•\nVerordnung über brennbare Flüssigkeiten erteilt\nworden sind, gelten als Bauartzulassungen auf         7. Als Anhänge I und II werden angefügt die An-\nGrund des § 11 a dieser Verordnung.                       hänge I und II der Technischen Verordnung über\nbrennbare Flüssigkeiten vom 10. September 1964\n(3) Eine Erlaubnis, die auf Grund der Vor-            (Bundesgesetzbl. I S. 717), geändert durch die\nschriften der Länder über den Verkehr mit brenn-          Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung\nbaren Flüssigkeiten oder eine Erlaubnis, die auf          über Anforderungep, insbesondere technischer\nGrund des § 9 dieser Verordnung vor dem 1. März           Art, an Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und\n1965 für den Betrieb einer Anlage erteilt worden          Beförderung brennbarer Flüssigkeiten zu Lande\nist, gilt als Erlaubnis zur Errichtung und zum Be-        vom 7. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1271).\ntrieb der Anlage im Sinne des § 9 dieser Ver-\nordnung.\n(4) Eine Anordnung nach § 3 oder § 10 Abs. 1                                 Artikel 2\nder Technischen Verordnung über brennbare Flüs-\nsigkeiten gilt als eine Anordnung nach § 6 a oder        Der Anhang I zur Verordnung über brennbare\n§ 21 Abs. 1 dieser Verordnung. Eine Ausnahme,         Flüssigkeiten wird wie folgt geändert:\ndie nach § 10 Abs. 5 der Technischen Verordnung         1. Nummer 1.111 wird wie folgt geändert:\nüber brennbare Flüssigkeiten fortgalt oder auf\nGrund des § 4 oder des § 5 Abs. 2 der Technischen          a) Der bisherige Text wird Absatz 1.\nVerordnung über brennbare Flüssigkeiten erteilt            b) Als Absatz 2 wird eingefügt:\nworden ist, gilt als eine nach § 6 b oder § 6 c\n,, (2) Unterirdische Tanks im Sinne dieser\nAbs. 2 dieser Verordnung erteilte Ausnahme.\n1                                           Verordnung sind Tanks, die vollständig oder\n(5) Behälter von Tankwagen, Aufsetztanks und               teilweise im Erdreich eingebettet sind. Alle\n11\nBehälter von Kesselwagen zur Beförderung brenn-                übrigen Tanks sind oberirdische Tanks.\nbarer Flüssigkeiten der Gruppe A Gefahrklasse          2. Die Nummern 1.111.1 und 1.111.2 werden gestri-\nIII, die vor dem 1. Dezember 1964 in Betrieb ge-           chen.\nnommen worden sind, unterliegen einer durch\n3. Nummer 1.114.12 wird wie folgt gefaßt:\nSachverständige vorzunehmenden Prüfung auf\nihren ordnungsgemäßen Zustand. Die Fristen für             „1.114.12 Saug-Druck-Tankwagen\ndie wiederkehrenden Prüfungen dieser Anlagen               Saug-Druck-Tankwagen im Sinne dieser Verord-\nbeginnen mit dem Abschluß der erstmaligen Prü-             nung sind Straßentankwagen, die ihrer Bauart\nfung. § 18 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 3 gilt entspre-          nach dazu bestimmt sind, Bohrschlamm, 01-\nchend.\"                                                    schlamm oder Erdöl zu befördern.     11","516                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n4. Hinter Nummer 1.1 H .12 wird lolqende Nummer                2. vier Fünftel der Zündtemperatur der Dampf/\nJ .114.l] ein9efü9I.:                                          Luft-Gemische übersteigende Temperaturen\nnicht annehmen können.\n„1.114.13 Olwehrtankwc1~Jen\nAuf diese Anlagen und Anlageteile ist die Ver-\nOlwehrlankwt1~J<m im Sinne dieser Verordnung               ordnung über elektrische Anlagen in explosions-\nsind Slrdßenl.c1nk Wil\\Jen, die ihrer Bauart nach          gefährdeten Räumen nicht anzuwenden. Für den\ndazu best.imrnl sind, bei Unglücks- oder Scha-             Fahrzeugverkehr gilt Nummer 1.423 Abs. 2 ent-\ndensfällen brennbcm' FJ üssigkeiten aller Art auf-         sprechend.\nzunehmen ll!ld zum Zwecke der Verhütung von\nGefahren für Beschülligtc) und Drille einschließ-          (2) Verdichtete, verflüssigte und unter Druck\nlich cfor Verhüttm~J einer Gewässervenmreini-              gelöste Gase, ausgenommen nicht brennbare\ngung an einen i.mderen Ort zu bringen.\"                   und nicht gesundheitsschädliche Gase in orts-\nfesten Behältern sowie für Brandschutzeinrich-\n5. In Nurnrner 1.115 wird der Schlußhalbsalz wie              tungen, dürfen nur innerhalb feuerbeständig um-\nfolgt gefaßt: ,,mit eincm1 höheren als dem atmo-          schlossener Räume gelagert werden.\"\nsphärischen Druck betrieben zu werden.\"\n13. In den nachstehend aufgeführtc·n Nummern wer-\n6. In Nummer 1.12 Abs. 3 werden die Worte „der\nden die Bezeichnungen\nVerordnung über bn~nnbare Flüssigkeiten\" er-\nsetzt durch die \\!\\Torte „dieser Verordnung\".                           Zone A durch Zone 0,\nZone B durch Zone l,\n7. In Nummer 1.3 Abs. 2 werden die Worte „der\nVerordnung über brennbare Flüssigkeiten 11 er-                           ZonE~ C durch Zone 2\nsetzt durch die Worte „dieser Verordnung\".                ersetzt:\n8. Nummer 1.411 Salz 2 wird wie folgt gefaßt:                 2.12 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 und 2; 2.1.3 Abs. 3;\n,,Die Bereiche W('.rdPn in Zonen 0, l und 2 ein-          2.216 Abs. 1 bis 3; 2.224 Abs. 1 bis 3; 2.234 Abs. 1\ngeteilt.\"                                                 bis 4; 2.252 Abs. 1 und 2; 2.253; 3.1; 4.1; 5.2; 6.1;\n7.1; 9.1 Abs. 1 und 2; 10.1; 11.8 Abs. 1.\n9. Nummer l.421 wird wie folyl geändert:\ni.i) In Absatz 3 Salz 2 werden die Worte „der          14. In Nummer 1.52 Abs. 1 wird ,, § 6u ersetzt durch\nVerordnung über brennbare Flüssigkeiten\"              II§ 11 a\" •\nersetzt durch die Worte „dieser Verordnung\".     15. Nummer 2.214 wird wie folgt gefaßt:\nb) Absatz 4 wird gestrichen.\n„2.214 Auffangen auslaufender Flüssigkeiten\nc) Die Absätze 5 und G werden Absätze 4 und 5.\n(1) B~hälter mit einem Rauminhalt von mehr als\n10. Nummer 1.422 wird wie tolgt gefaßt:                        300 Liter müssen in Auffangräumen aufgestellt\n„ 1.422 Gefahrbereidw Zone 0                              sein. Die Nummern 2.232.2 und 2.232.3 finden\nentsprechende Anwendung.\nIn Gefahrbereichen der Zone O dürfen Anla-\ngen und Anlageteile nur verwendet werden,                  (2) Sind die Flüssigkeitsräume der Behälter kom-\nwenn sie im Hinblick auf die in Gefahrbereichen            munizierend miteinander verbunden, so gelten\ndieser Zone <\\rhöhten Betriebsgefahren nach                die Behälter als ein Behälter.\n§ 11 a dieser Verordnung der Bauart nach zuge-             (3) Absatz 1 gilt nicht für Behälter aus korro-\nlassen sind. Dieser Zulassung bedarf es nicht,             sionsfesten Kunststoffen sowie für bruchsichere\nsoweit es sich um elektrische Betriebsmittel han-          doppelwandige Behälter, wenn jederzeit schnell\ndelt, die der Verordnung über elektrische An-              und zuverlässig festgestellt werden kann, daß\nlagen in explosionsgefährdeten Rüumen unter-               die äußere und innere Wandung der Behälter\nliegen.11\ndicht sind.\"\n11. In Nummer 1.42] werden die Uberschrift sowie           16. In Nummer 2.216 Abs. 2 wird der erste Halbsatz\ndie Absätze 1 und 2 wie folgt 9efoßt:\nwie folgt gefaßt:\n„ 1.423 Gefahrbereiche Zone l                              ,, (2) Kellerräume, in denen brennbare Flüssig-\n(1) In Gefahrbereichen der Zone 1 dürfen An-               keiten in dicht verschlossenen Behältern in an-\nlagen und Anlageteile nur verwendet werden,                zeigebedürftiger Menge gelagert werden, sind\nwenn sie explosionsgeschützt sind.                         dem Gefahrbereich Zone 2 zuzurechnen;\".\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Kraftfahrzeuge nor-        17. Nummer 2.232.1 wird wie folgt geändert:\nmaler Baua.rt uußerhalb von Auffangräumen so-              a) In Absatz 2 werden die Worte „der Verord-\nwie an Füll- und Entleerstellen im Freien, wenn                  nung über brennbare Flüssigkeiten\" ersetzt\ndies zum Betrieb des Lagers erforderlich ist.\"                   durch die Worte „dieser Verordnung\".\n12. Nummer 1.424 wird wie folgt gefaßt:                        b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\n„ 1.424 Gefahrbereiche Zone 2                                    ,, (4) Absatz 1 gilt nicht für Behälter aus kor-\nrosionsfesten Kunststoffen sowie für bruch-\n(1) In Gefahrbereichen der Zone 2 dürfen An-                     sichere doppelwandige Behälter, wenn jeder-\nlagen und Anlageteile nur verwendet werden,                      zeit schnell und zuverlässig festgestellt wer-\nwenn sie                                                         den kann, daß die äußere und innere Wan-\n1. keine Funken erzeugen und                                     dung der Behälter dicht sind.\"","Nr. 46    Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1970                           517\n18. Nummer 2.232.2 erhält folgende Fassung:                     sind, müssen die im Auffangraum aufgestell-\n„2.232.2 Fassungsvermögen des Auffangraumes                ten Tanks, gemessen von der Tankwandung,\neinen Abstand von mindestens 3 Meter\n(1) Der Auffangraum muß fassen können:                      haben.\"\n1. wenn ein oder mehrere gleich große Tanks             c} Absatz 3 wird Absatz 4. Die Verweisung in\naufgestellt sind, den Rauminhalt eines Tanks            diesem Absatz „ vorbehaltlich des Absatzes 4\"\nund wenn mehrere unterschiedlich große                  wird geändert in „ vorbehaltlich des Absat-\nTanks aufgestellt sind, den Rauminhalt des              zes 5\".\ngrößten Tanks,\nd) Absatz 4 wird Absatz 5.\n2. 75 vom Hunderl des Rauminhalts aller gela-\ngerten ortsbewe9lichen Gefäße, mindestens je-        e) Absatz 5 wird Absatz 6.\ndoch den Rauminhalt eines Gefäßes und wenn          f) Folgender neuer Absatz 7 wird eingefügt:\nunterschiedlich große Gefäße gelagert sind,\ndes größten Gefäßes,                                     ,, (7) Die Schutzwand nach Nummer 2.232.2\nAbs. 3 muß den Tank in einem Abstand von\n:3. wenn Tanks und ortsbewegliche Gefäße ge-\nnicht weniger als 1 Meter, gemessen von der\nlagert werden, den sich unter Anwendung der\nTankwandung, umgeben und mindestens eine\nZiffern l und 2 jeweils ergebenden größten              Höhe von vier Fünftel der Mantelhöhe des\nRauminlwlt.\nTanks haben. Der so gebildete Ringraum muß\n(2) Das Fassungsvermögen des Auffangraumes,                 ausreichend belüftet sein. Ist ein Ringraum\nin dem Behälter zur Lagerung von Rohöl oder                 nach Nummer 2.232.2 Abs. 3 abgedeckt, so\nSchwefelkohlenstoff auf9estellt sind, muß gleich            darf dadurch die Standsicherheit der Schutz-\ndem Rauminhalt der in ihm aufgestellten Behäl-              wand insbesondere im Brand- oder Explo-\nter sein.                                                   sionsfall nicht beeinträchtigt werden.\"\n(3) Die Grundflüche des Auffangraumes soll bei          g) Absatz 6 wird Absatz 8.\nAufstellung eines Tanks einschließlich der\nh) Absatz 7 wird Absatz 9 und wie folgt gefaßt:\nGrundfüiche des Tünks nicht größer sein als\n10 000 Quadratmeter. Dies gilt nicht, wenn die              ,, (9) Ist ein Auffangraum durch Zwischen-\nWände des Auffangraumes in Form einer stand-                wälle oder -wände unterteilt, so müssen diese\nsicheren, auch im Brandfall dicht bleibenden                um mindestens ein Viertel niedriger sein als\nSchutzwand nach Nummer 2.232.3 Abs. 7 ausge-                die Außenwälle oder -wände.\"\nführt sind.\n20. Nummer 2.233.l wird wie folgt gefaßt:\n(4) Mehrere Tanks dürfen in einem Auffang-\nraum nur aufgestellt sein, wenn ihr Gesamt-             „2.233.1 Allgemeines\nRauminhalt bei Lagerung\n(1) Zwischen Tanks ist ein Abstand einzuhalten,\nvon brennbaren Flüssigkeiten der Gruppe A            der nach Maßgabe der Nummern 2.233.2 und\nGefahrklassen I und II und der Gruppe B,        2.233.3 zu bestimmen ist; dies gilt auch für Tanks\nausgenommen Rohöl und Schwefelkohlen-           für brennbare Flüssigkeiten der Gruppe A Ge-\nstoff                   30 000 Kubikmeter,      fahrklasse III, sofern sie zusammen mit Tanks\nvon Rohöl und Schwefelkohlenstoff                    nach Nummer 2.233.2 oder 2.233.3 aufgestellt\n15 000 Kubikmeter       sind.\nnicht übersteigt und wenn die Grundfläche               (2) Für die Bemessung des Abstandes nach Ab-\ndes Auffangraumes einschließlich der Grund-             satz 1 ist jeweils vom Durchmesser des größeren\nfläche der Tunks nicht größer ist als 7 000 Qua-        von zwei stehenden zylindrischen Tanks (D)\ndratmeter.                                              auszugehen. Dies gilt auch für Tanks anderer\nBauformen; hierbei ist der Durchmesser eines\n(5) Die Absätze 1, 2 und 4 gelten auch, wenn\nstehenden zylindrischen Tanks gleichen Raum-\nbrennbare Flüssigkeiten der Gruppe A Gefahr-\ninhalts zu Grunde zu legen mit einer Mantel-\nklasse III zusammen mit brennbaren Flüssigkei-\nhohe von\nkeiten der Gruppe A Gefahrklasse I oder II oder\nder Gruppe B in dem Auffangraum gelagert                1. 10 Meter bei einem Rauminhalt\nwerden.\"                                                                bis zu 1 000 Kubikmeter,\n19. Nummer 2.232.3 wird wie folgt geändert:                 2. 13 Meter bei einem Rauminhalt\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                                      von mehr als 1 000 bis 5 000 Kubik-\n,, (2) Wälle, Wände und Sohle, ausgenom-                           meter,\nmen eingebettete Folien, müssen aus nicht-          3. 15 Meter bei einem Rauminhalt\nbrennbaren Baustoffen bestehen. Wälle,\nvon mehr als 5 000 Kubikmeter.\nWände und Sohle müssen ausreichend fest\nsein und auch im Brandfall flüssigkeitsdicht        Der Abstand ist von Tankwand zu Tankwand\nbleiben.\"                                           zu messen.\nb) Folgender neuer Absatz 3 wird eingefügt:             (3) Die Abstände nach den Absätzen 1 und 2\n,,(3) Von Wällen oder Wänden, die niedriger        müssen auch zwischen Tanks benachbarter Lä-\nals vier Fünftel der Mantelhöhe des Tanks           ger eingehalten sein.\"","518                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n21. Nummer 2.233.2 wird wie fol~Jt gefaßt:                   (3) Tanks dürfen in einem Abstand von minde-\n„2.233.2 L1~1erung brennhilfcr Flüssigkeiten der        stens 0,6 D, mindestens aber 20 Meter, aufge-\nCntppe A Gefahrklassen I - ausgenom-         stellt sein, wenn die Anforderungen der Num-\nn1cn Rohöl und Schwefelkohlenstoff -         mer 2.233.2 Abs. 3 erfüllt sind.\nund II und der Gruppe B                      (4) Tanks, die nicht mehr unter Anwendung der\n(1) Tunks müssen voncinunder, vorbehaltlich             Absätze 1 bis 3 in einer Gruppe aufgestellt wer-\nder Absdtze 2 bis 4, in einem Abstand von 0,5 D,        den können, müssen von den unter Anwendung\nmindestens jedoch von 3 Meter, aufgestellt sein,        der Absätze 1 bis 3 aufgestellten Tanks einen\nwenn                                                    Abstand von 1 D, mindestens jedoch 30 Meter\n1. nicht mehr als 3 Tanks aufgestellt sind oder         haben.\n2. nicht mehr als 15 Tanks aufgestellt sind und      23. Nummer 2.233.4 wird gestrichen.\nihr Gesamtrauminhalt bei\n4 bis 6 Tanks    50 000 Kubikmeter,            24. Nummer 2.234 wird wie folgt geändert:\n7 bis 10 Tanks   40 000 Kubikmeter,                a) In Absatz 1 wird das Wort „Halbmesser\" er-\n11 bis 15 Tanks   20 000 Kubikmeter                     setzt durch das Wort „Abstand\".\nnicht übersteigt.                                        b) Folgender neuer Absatz 4 wird eingefügt:\n(2) Nicht mehr als 6 Tanks dürfen in einem Ab-               11 (4) Sind die Wände des Auffangraumes als\nstand von mindestens 3 Meter aufgestellt sein,               Schutzwände nach Nummer 2.232.3 Abs. 7\nwenn                                                         ausgeführt, so ist abweichend von Absatz 3\n1. ihre Mantelhöhe nicht mehr als 1O Meter,                 der um den Tank entstehende Ringraum Ge-\n2. ihre Durchmesser nicht mehr als 12 Meter be-              fahrbereich Zone 1.    11\ntragen und                                           c) Absatz 4 wird Absatz 5.\n3. sie mit fest angebrachten Dach- und Mantel-       25. Nummer 2.241 wird wie folgt geändert:\nberieselungen versehen sind.\na) In Satz 1 wird das Wort „müssen\" ersetzt\n(3) Die Tanks dürfen in einem Abstand von min-              durch das Wort „sollen\".\ndestens 0,3 D aufgestellt sein, wenn\nb) Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden Ab-\n1. höchstens 10 Tanks zusammen aufgestellt sind              satz 1.\nund ihr Gesamtrauminhalt 1 500 Kubikmeter\nnicht übersteigt, oder                               c) Folgender neuer Absatz 2 wird angefügt:\n2. zwei benachbarte Tanks vor gegenseitiger                  ,, (2) Auf unterirdische Tanks, die nicht all-\nFeuereinwirkung durch eine standsichere                  seitig von Erde, Mauerwerk oder Beton oder\nWand (Schutzwimd) aus nicht brennbaren                   mehreren dieser Stoffe von insgesamt minde-\nBaustoffen geschützt sind und die Vvand min-             stens 0,8 Meter Dicke umgeben sind, findet\ndestens so breit ist wie der Auffangraum und             Nummer 2.23 entsprechende Anwendung.        11\nso hoch ist wie vier Fünftel der Mantelhöhe      26. In Nummer 2.25 werden dieser Abschnittsüber-\ndes höheren Tanks, oder                              schrift die Worte angefügt „und an Tankstellen\".\n3. jeweils einer von zwei benachbarten Tanks\n27. Nummer 2.251 wird wie folgt geändert:\nmit einer Schutzwand nach Nummer 2.232.3\nAbs. 7 umgeben oder ein Schwimmdachtank              a) Der bisherige Text wird Absatz 1.\nist.\nb) Als Absatz 2 wird eingefügt:\n(4) Tanks, die nicht mehr unter Anwendung der                ,, (2) Füll- und Entleerstellen für das regel-\nAbsätze 1 bis 3 in einer Gruppe aufgestellt wer-             mäßige Umfüllen brennbarer Flüssigkeiten\nden können, müssen von den unter Anwendung                   müssen so beschaffen sein, daß auslaufende\nder Absätze 1 bis 3 aufgestellten Tanks einen                brennbare Flüssigkeiten nicht in ein ober-\nAbstand von mindestens 1 D haben.      11\nirdisches Gewässer, ein öffentliches Entwäs-\nserungsnetz oder in den Untergrund gelan-\n22. Nummer 2.233.3 wird wie folgt gefaßt:\ngen können.    11\n,,2.233.3 Lagerung von Rohöl und Schwefelkoh-\nlenstoff                                  28. Nummer 2.252 wird wie folgt geändert:\n(1) Tanks müssen voneinander, vorbehaltlich der          a) Im Absatz 1 werden die Worte „und wäh-\nAbsätze 2 und 3, bei einem Rauminhalt von                    rend der Befüllung geöffneten Domen ge-  II\n1. nicht mehr als je 20 000 Kubikmeter                       strichen.\nin einem Abstand von mindestens 1 D,                 b) Im Absatz 2 wird Ziffer 2 wie folgt gefaßt:\n2. mehr als je 20 000 Kubikmeter                             „2. wenn ortsbewegliche Gefäße nicht nur\nin einem Abstand von mindestens 1,2 D                           gelegentlich befüllt werden,\naufgestellt sein. Der Abstand muß mindestens                          durch einen Umkreis von 10 Meter bis\n30 Meter betragen.                                                    zu einer Höhe von 0,8 Meter über dem\n(2) Bis zu 6 Tanks dürfen in einem Abstand von                        Erdboden\nmindestens 6 Meter auf gestellt sein, wenn die                        und einen Umkreis von 5 Meter vom\nAnforderungen der Nummer 2.233.2 Abs. 2 er-                           Erdboden bis zu einer Höhe von 2 Me-\nfüllt sind.                                                           ter über der Austrittsstelle·\".","Nr. 46 -.- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1970                            519\n29. Nummer 3.23 wird wie folgt geändert:                     32. Nummer 3.241 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\na) In Nummer 3.23 wird vor Absatz            als neue        ,,(2) Tanks, deren tragende Wandungen nicht\nAbschni l.tsüberschrift eingefügt:                      ausschließlich aus Metall bestehen, dürfen nur\n,,3.231 Allgemeines\".                                  verwendet werden, wenn sie nach § 11 a dieser\nVerordnung der Bauart nach zugelassen sind.\"\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n33. In Nummer 3.241 wird folgender Absatz 3 ange-\n,, (2) Die Tanks müssen gegen den statischen\nfügt:\nFlüssigkeitsdruck und betriebsmäßig auftre-\ntende Ulwrdrücke und Unterdrücke sowie ge-              ,, (3) Für Tanks aus Stahlbeton gilt Absatz 2 nur\ngen die von außen einwirkenden Belastungen              für die Abdichtungsmittel.\"\nwiderstandsfähig sein.\"\n34. In Nummer 3.251 wird Absatz 3 gestrichen; Ab-\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                           satz 4 wird Absatz 3.\n,, (3) Die Wandungen von Tanks müssen so           35. Nummer 3.252 wird wie folgt geändert:\nbeschaffen sein, daß sie den nachstehend ge-\nnannten Prüfdrücken standhalten, ohne un-              a) Die Absätze 1 bis 3 und Absatz 4 Satz 2 wer-\ndicht zu werden oder ihre Form bleibend zu                    den gestrichen.\nändern:                                                b) Die Absätze 4 und 5 werden Absätze 1 und 2.\n1. bei zylindrischen Tanks mit voll auflie-\n36. Nummer 3.253 wird gestrichen.\ngendem. Boden\ndem statischen Druck der gelagerten        37. Nummer 3.27 wird wie folgt geändert:\nbrennbaren Flüssigkeit, mindestens je-         a) Absatz 2 wird gestrichen.\ndoch von Wasser;\nb) Absatz 3 wird Absatz 2 und erhält folgende\n2. bei Tanks anderer Bauart\nSätze 2 und 3:\ndem l ,3fachen statischen Druck der ge-\nlagerten brennbaren Flüssigkeit, min-                 „Soll bei einem Tank der Korrosionsschutz\ndestens jedoch von Wasser, bezogen                    ganz oder teilweise durch eine nichtmetalli-\nauf den Tankboden, bei liegenden zylin-               sche Innenbeschichtung oder eine Innenaus-\ndrischen Tanks auf die Tanksohle.                     kleidung gewährleistet werden, so darf die\nInnenbeschichtung oder Innenauskleidung\nKann bei Tanks mit voll aufliegendem. Boden                   nur mit einem Mittel und in einer Art und\nein Ubcrdruck von mehr als 500 Millimeter                     Weise vorgenommen werden, die nach § 11 a\nWassersäule entstehen, so ist dieser Druck                    dieser Verordnung zugelassen sind. Satz 1\ndem statischen Flüssigkeitsdruck hinzuzu-                     gilt nicht für doppelwandige Tanks und für\nrechnen.\"                                                    Tanks, die in einem Auffangraum auf gestellt\nd) Die Absätze 4, 5 und 7 werden gestrichen.                        sind.\"\ne) Absatz 6 wird Absatz 4.                              38. Nummer 3.31 Abs. 2 wird gestrichen; die Ab-\nf) Als neuer Abschnitt wird eingefügt:                       sätze 3 bis 6 werden Absätze 2 bis 5.\n,,3.232 Besondere Vorschriften für doppel-        39. In Nummer 3.32 Abs. 2 Ziff. 2 werden die Worte\nwandige Tanks                               ,,einem Explosionsdruck von 10 Atmosphären\"\n(1) Doppelwandige Tanks müssen mit einer               ersetzt durch die Worte „einer Explosion von\nmindestens bis zur höchstzulässigen Füllhöhe           Dampf/Luft-Gemischen im Innern\".\nreichenden zweiten Wandung versehen sein.\n40. Die Nummer 3.33 wird gestrichen.\n(2) Die zweite Wandung des Tanks muß so\nbeschaffen sein, daß sie bei den zu erwarten-     41. Die Nummern 3.34 bis 3.37 werden Nummern\nden Beanspruchungen flüssigkeitsdicht bleibt.\"         3.33 bis 3.36.\n30. In der Abschnittsüberschrift Nummer 3.24 werden         42. In Nummer 3.34 (bisher 3.35) Abs. 4 wird ,,§ 6\"\ndie Worte „Werkstoffe für\" gestrichen.                       ersetzt durch ,, § 11 a\".\n31. Nummer 3.241 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:              43. Nummer 3.36 {bisher {3.37) wird wie folgt gefaßt:\n,, (1) Tankwandungen müssen den zu erwarten-                 „3.36 Sicherung gegen Uberfüllen\nden mechanischen, thermischen und chemischen                 Tanks, die aus Straßentankwagen oder Aufsetz-\nBeanspruchungen standhalten und gegen die                    tanks befüllt werden, müssen mit einer nach\nbrennbaren Flüssigkeiten und deren Dämpfe un-                § 11 a dieser Verordnung der Bauart nach zuge-\ndurchlässig und beständig sein; sie müssen fer-              lassenen Einrichtung ausgerüstet sein, die die\nner im erforderlichen Maße alterungsbeständig                Funktion der nach Nummer 9.237 vorgeschriebe-\nund gegen Flammeneinwirkungen widerstands-                   nen Abfüllsicherung ermöglicht. § 21 Abs. 1 die-\nfähig sein. Werkstoffe, bei denen betriebsmäßige             ser Verordnung sowie die Vorschriften der\nVorgänge gefährliche elektrostatische Aufla-                 Verordnung über elektrische Anlagen in ex-\ndungen hervorrufen können, dürfen nicht ver-                 plosionsgefährdeten Räumen finden insoweit\nwendet werden.\"                                              keine Anwendung.\"","520                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n44. Als Numrrwr 3.37 wird eingefÜfJt:                        c) Die Absätze 5 bis 7 werden Absätze 6 bis 8.\n„3.37 Leckanzcigcgcrüte                              52. In Nummer 4.28 wird folgender Absatz 4 ange-\nLeckanzeigcgerüte dürfen nur verwendet wer-              fügt:\nden, wenn sie oder ihre Teile nach § 11 a dieser         ,, (4) Das Innere des Domschachtes ist Gefahr-\nVerordnung der Bauart nach zugelassen sind.\"             bereich Zone 1.\"\n45. Nummer 3.38 wird wie folgt qeändcrt:                 53. Nummer 4.31 wird wie folgt gefaßt:\na) In Absatz 1 wird als Ziffer 1 eingefügt:              ,,Nummer 3.31 . findet entsprechende Anwen-\n„ 1. nicht mehr als 1 000 Liter mindestens 400       dung.\"\nMillimeter,\"; die Ziffern 1 und 2 werden         54. Nummer 4.32 wird wie folgt geändert:\nZiffern 2 und 3.\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nb) Im Absatz 2 wird die Zahl „ 1000\" durch die\n,,(1) Nummer 3.32 Abs. 1, Abs. 2 Ziff. 1 und\nZahl „ 1250\" ersetzt.\nAbs. 3 findet entsprechende Anwendung.\"\n46. Nummer 3.4 wird wie folgt geändert:                      b) In Absatz 2 wird als Ziffer 1 eingefügt:\na) In Absatz l werden hinter der letzten Zeile                 „ 1. die Tankabdeckung mindestens 0,8 Meter\nstatt des Punktes ein Beistrich gesetzt und als                 beträgt,\";\nneue Zeile angefügt:\ndie Ziffern 1 bis 3 werden Ziffern 2 bis 4.\n,,Prüfdruck in Millimeter Wassersäule.\"\nb') Absatz 2 wird gestrichen.                        55. Nummer 4.33 wird gestrichen.\nc) Die Absätze 3 bis 5 werden Absätze 2 bis 4.       56. Die Nummern 4.34 bis 4.39 werden Nummern\n4.33 bis 4.38.\n47. Nummer 4.221 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                   57. In Nummer 4.33 (bisher 4.34) ist statt „3.35\" zu\n,, (2) Die Tanks müssen gegen den statischen         setzen „3.34\".\nFlüssigkeitsdruck und betriebsmäßig auftre-\n58. In Nummer 4.34 (bisher 4.35) Abs. 1 ist statt\ntende Uberdrücke und Unterdrücke sowie ge-\n\"3.36\" zu setzen „3.35\".\ngen die von außen einwirkenden Belastungen\nwiderstandsfähig sein.\"                          59. Nummer 4.35 (bisher 4.36) wird wie folgt gefaßt:\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                        „4.35 Sicherung gegen Uberfüllen\n,, (3) Die Wandungen von Tanks aus metal-            Nummer 3.36 findet entsprechende Anwendung.\"\nlischen Werkstoffen müssen so beschaffen\nsein, daß sie einem Prüfdruck von 2 Atmo-        60. Nummer 4.36 (bisher 4.37) wird wie folgt gefaßt:\nsphären Uberdruck standhalten, ohne undicht           „4.36 Leckanzeigegeräte\nzu werden oder ihre Form bleibend zu än-             Nummer         3.37   findet entsprechende Anwen-\ndern.\"                                               dung.\"\n48. In Nummer 4.222 werden die Absätze 1 und 2           61. Nummer 5.1 wird wie folgt gefaßt:\nersetzt durch folgenden Satz:\n„5.1 Sachhcher Geltungsbereich\n,,Nummer 3.232 findet entsprechende Anwen-\nDie Vorschriften dieser Nummer gelten für ober-\ndung;\"\nirdische und unterirdische Tanks, für Tanks von\n49. In der Abschnittsüberschrift Nummer 4.23 werden          Straßentankwagen und von Saug-Druck-Tank-\ndie Worte „Werkstoffe für\" gestrichen.                   wagen sowie von Olwehrtankwagen, die mit\neinem höheren als dem atmosphärischen Druck\n50. Nummer 4.26 wird wie folgt geändert:                     betrieben werden.\"\na) Absatz 1 erhält folgenden Satz 2:\n62. Nummer 5.32 wird wie folgt gefaßt:\n„Bei nur teilweise im Erdreich eingebetteten\nTanks müssen Vorkehrungen getroffen wer-              „5.32 Bauliche Durchbildung, Festigkeit\nden, die das Eindringen von Flüssigkeiten             (1) Tanks mit innerem Uberdruck müssen bau-\nzwischen Behälterwandung und Isolierung              lich einwandfrei durchgebildet sein.\nverhindern.\"\n(2) Die Tanks müssen gegen die Beanspruchun-\nb) In Absatz 2 ist statt „3.27 Abs. 3\" zu setzen         gen durch den inneren Uberdruck und gegen die\n,,3.27 Abs. 2\".                                      von außen einwirkenden Belastungen wider-\nstandsfähig sein. Sie müssen einem den höchst-\n51. Nummer 4.27 wird wie folgt geändert:\nzulässigen Betriebsdruck um 30 vom Hundert\na) In Absatz 2 werden die Worte ,,§ 24 c Abs. 1          übersteigenden Prüfdruck standhalten, ohne un-\nund 2 der Gewerbeordnung\"· ersetzt durch             dicht zu werden oder ihre Form bleibend zu\ndie Worte ,,§ 17 Abs. 1 dieser Verordnung\".          ändern.\nb) Es wird folgender Absatz 5 eingefügt:                  (3) Auf doppelwandige Tanks mit innerem\n,, (5) Die Abdeckung des Tanks soll nicht            Uberdruck findet Nummer 3.232 entsprechende\nmehr als 1 Meter betragen.\"                          Anwendung.","Nr. 46 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1970                             521\n(4) Auf unterirdische Tanks mit innerem Dber-       75. Nummer 6.36 wird gestrichen.\ndruck findet Nummer 4.221 Abs. 4 entsprechende\nAnwendung.                                          76. Nummer 7.2 wird wie folgt geändert:\n(5) Auf Tanks von Straßentankwagen mit inne-            a) In Absatz 2 werden die Worte „den Absätzen\nrem Ubcrdruck findet Nummer 9.21 Abs. 2 und 3               3 und 4\" ersetzt durch „Absatz 3\".\nentsprechende Anwendung.\"                               b) Absatz 4 wird gestrichen.\n63. In der Abschnittsüberschrift Nummer 5.33 werden     77. Nummer 7.3 wird wie folgt geändert:\ndie Worte „Werkstoffe für\" gestrichen.\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n64. In Nummer 5.35 werden die \\Vorte „und Bohr-\n,, (2) Nummer 3.241 Abs. 1 findet entspre-\nfeldtc1nkwagen\" ersetzt durch die Worte „Saug-\nDruck-Tankwagcn und Olwehrtankwagen\".                       chende Anwendung.\"\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n65. In Nummer 5.414 Abs. 1 wird ,,§ 4\" ersetzt durch\n,,§ 6 b\".                                                   ,, (3) Nummer 3.241 Abs. 2 findet auf orts-\nbewegliche Gefäße, die nicht ausschließlich\n66. In Nummer 5.415 Satz 2 wird die Nummer „3.34\"               aus Metall, Glas oder Keramik bestehen, mit\nersetzt durch die Nummer „3.33\".                            einem Rauminhalt von mehr als 2,2 Liter\n67. Nummer 5.421 wird wie folgt geändert:                       entsprechende Anwendung.\"\na) In Absatz 1 wird die Nummer „3.35\" ersetzt       78. Nummer 7.4 wird wie folgt geändert:\ndurch die Nummer „3.34\".\na) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nb) In Absatz 2 wird das Wort „Bohrfeldtank-                    (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für\n11\nwagen\" ersetzt durch die Worte „Saug-Druck-\nortsbewegliche Gefäße\nTankwagen und Olwehrtankwagen\".\n1. mit einem Rauminhalt von nicht mehr als\n68. Nummer 5.423 wird wie folgt geändert:                            10 Kubikzentimeter, wenn sie in einer nach\na) In Absatz 1 werden die Nummer „3.36\" er-                      Absatz 1 oder 2 gekennzeichneten Sammel-\nsetzt durch die Nummer „3.35\" und die Num-                   packung enthalten sind,\nmer „4.35\" durch die Nummer ,,4.34\".                    2. mit einem Rauminhalt von nicht mehr als\nb) In Absatz 2 wird das Wort „Bohrfeldtank-                      300 Kubikzentimeter, die zur Abgabe von\nwagen\" ersetzt durch die Worte „Saug-Druck-                  Arzneimitteln an Verbraucher bestimmt\nTankwagen\".                                                  sind, mit Ausnahme von Behältern für\nÄther zu Narkosezwecken und für Wund-\n69. In Nummer 5.424 A:bs. 3 wird das Wort „Bohr-                     benzin,\nfeldtankwagen\" ersetzt durch die Worte „Saug-               3. mit einem Rauminhalt von nicht mehr als\nDruck-Tankwagen und Olwehrtankwagen\".                            500 Kubikzentimeter, wenn das Füllgut\n70. Hinter Nummer 5.425 werden die folgenden                         nicht mehr als 15 vom Hundert Volumen-\nneuen Abschnitte eingefügt:                                      anteile brennbarer Flüssigkeiten der\nGruppe B enthält,\na) ,,5.426 Abfüllsicherungen\n4. als Verkaufspackungen von Fertigerzeug-\nAuf mit innerem Dberdruck betriebene                         nissen, die für den menschlichen Genuß\nTanks von Straßentankwagen findet Nummer                     oder zur Körperpflege bestimmt sind.\"\n9.237 entsprechende Anwendung. Bereits in\nBetrieb befinµliche Straßentankwagen müssen         b) Die Absätze 4 und 5 werden gestrichen.\nbis zum 31. Oktober 1970 mit Abfüllsicherun-\ngen ausgerüstet sein. § 21 Abs. 1 dieser Ver-   79. Nummer 8.1 wird wie folgt gefaßt:\nordnung findet keine Anwendung.\"                    „8.1 Gefahrbereich an Tankstellen\nb) ,,5.427 Sicherung gegen Dberfüllen                   (1) Das Innere von Zapfsäulen und Tankauto-\nNummer 3.36 findet entsprechende Anwen-             maten ist Gefahrbereich Zone 1. Ein Umkreis\ndung.\"                                              von 1 Meter um Zapfsäulen, Kleinzapfgeräte und\nTankautomaten vom Erdboden bis zu ihrer Bau-\nc) ,,5.428 Leckanzeigegeräte\nhöhe ist Gefahrbereich Zone 2.\nNummer 3.37 findet entsprechende Anwen-\ndung.\"                                              (2) Im Umkreis von 5 Meter um Zapfsäulen und\nTankautomaten dürfen nur brennbare Flüssig-\n71. Nummer 6.23 Abs. 3 wird gestrichen.                     keiten der Gruppe A Gefahrklasse III gelagert\nwerden, und zwar\n72. In der Abschnittsüberschrift Nummer 6.24 wer-\nden die Worte „Werkstoffe für\" gestrichen.              1. in Tanks, die vollständig ·im Erdreich einge-\nbettet sind,\n73. In Nummer 6.25 werden die Worte „mit Aus-               2. in Tanks, wenn der Flüssigkeitsspiegel nicht\nnahme der Nummer 3.252 Abs. 1 bis 3\" gestri-               über Erdgleiche liegt und die gelagerte Menge\nchen.                                                      5 000 Liter nicht übersteigt,\n74. In Nummer 6.34 Abs. 2 wird die Nummer „3.36\"            3. oberirdisch in Behältern mit einem Gesamt-\nersetzt durch die Nummer „3.35\".                           rauminhalt von nicht mehr a.ls 1 000 Liter.\"","522                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n80. Nummer 8.2 wird wie folgt gefaßt:                         89. In Nummer 9.224 Abs. 1 wird folgender Satz 2\n„8.2 Lagerung von Krnflsloff                                 eingefügt:\nAn Tankstellen ist der Kraftstoff in unterirdi-               ,,Genietete Tanks dürfen nicht verwendet wer-\nschen Tanks mit einer allseitigen Erddeckung                  den.\"\nvon mindestens 0,8 Meter oder in Kleinzapf-               90. In Nummer 9.231 wird folgender Satz 2 einge-\ngeri.i tcn oder Gefi.ißaulomaten zu lagern.\"                  fügt:\n81. Die Nummern 8.21 und 8.22 werden gestrichen.                  ,,Insbesondere sind bauliche Maßnahmen zu tref-\nfen, damit die Ausrüstungsteile gegen Beschädi-\n82. Nummer 8.4 wird wie folgt geändert:                           gung, auch durch Verkehrsunfälle, geschützt\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                            werden.\"\n,, (1) Zapf si.iulen, Zapfgeräte und Tankauto-     91. Nummer 9.232.2 wird wie folgt gefaßt:\nmc1ten müssen so aufgestellt oder gesichert\n,,9.232.2 Absperreinrichtungen in Belüftungs-\nsein, daß sie nicht umstürzen oder durch\nund Entlüftungseinrichtungen\nFahrzeuge angefahren werden können. Sie\ndürfen nicht unter Erdgleiche, insbesondere             (1) Jede Belüftungs- und Entlüftungseinrichtung\nnicht in Kellerri.iumen, errichtet oder aufge-          muß mit einer das Auslaufen von Flüssigkeiten\nstellt werden.\"                                         verhindernden, selbsttätig wirkenden Absperr-\neinrichtung versehen sein. Die Funktionssicher-\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nheit der Belüftungs- und Entlüftungseinrichtung\n,, (3) Im Umkreis von 5 Meter um Zapfsäulen,            muß jederzeit gewährleistet sein.\nZapfgeräte oder Tankautomaten dürfen keine\nOffnungen zu tiefer gelegenen Räumen, Kel-              (2) Die Absperreinrichtungen müssen so beschaf-\nlern, Gruben, Schächten und Kanälen für                 fen sein, daß\nKabel oder Rohrleitungen vorhanden sein, es             1. Flüssigkeiten durch Schwall, bei Schräglage\nsei denn, daß sie sich mehr als 0,8 Meter über              des Fahrzeugs und umgeschlagenem Fahrzeug\ndem Erdboden befinden. Im Umkreis von                       nicht ausfließen können und\n8 Meter um Zapfsäulen, Zapfgeräte und Tank-             2. ihre Funktionsfähigkeit von außen überprüf-\nautomaten dürfen keine Abläufe ohne Ab-                     bar ist.\nscheidevorrichlung und keine Brtinnen vor-              (3) Absperreinrichtungen dürfen nur verwendet\nhanden sein; die Zapfschläuche dürfen nicht             werden, wenn sie nach § 11 a dieser Verordnung\nlänger als 6 Meter sein. Dies gilt nicht für in          der Bauart nach zugelassen sind.\"\nBetrieb befindliche Anlagen, wenn der Um-\nkreis mindestens 5 Meter beträgt und die            92. Nummer 9.232.3 wird wie folgt gefaßt:\nZapfschläuche nicht länger als 4 Meter sind.\"           „9.232.3 Flammendurchschlagsichere Armaturen\n83. Nummer 8.5 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                      Belüftungs- und Entlüftungseinrichtungen müs-\n,, (1) Die Belüftungs- und Entlüftungseinrichtun-             sen entsprechend den Anforderungen, die nach\ngen dürfen nicht in Zapfsäulen enden. Dies gilt               den Betriebsverhältnissen und der gewählten\nnicht, wenn bei der Befüllung das Gaspendel-                  Einbauart zu stellen sind, mit dauerbrandsiche-\nverfahren angewendet wird.\"                                   ren oder detonationssicheren oder mit einer\nKombination einer dauerbrand- und detonations-\n84. Nummer 8.8 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:                      sicheren Armatur ausgerüstet sein.\"\n,, (4) Selbsttätig schließende Zapfventile dürfen\n93. Nummer 9.237 wird wie folgt gefaßt:\nnur verwendet werden, wenn sie nach § 11 a\ndieser Verordnung der Bauart nach zugelassen                  „9.237 Abfüllsicherungen\nsind.\"                                                        (1) Straßentankwagen und Aufsetztanks müssen\nmit einer Abfüllsicherung ausgerüstet sein, die\n85. In Nummer 8.922 Abs. 1 wird ,,§ 6 ersetzt durch\n11\nein Uberfüllen ortsfester Tanks selbsttätig ver-\nII§ 11 a\",\nhindert. Die Abfüllsicherung muß so beschaffen\n86. In Nummer 8.923 Abs. 1 wird ,,§ 6 ersetzt durch\n11\nsein, daß ihre Funktionssicherheit im Zusammen-\n,,§ 11 a\".                                                    wirken mit den nach den Nummern 3.36, ,4.35\nund 5.427 vorgeschriebenen Sicherungen gegen\n87. Nummer 9.21 wird wie folgt geändert:                          Uberfüllen gewährleistet ist. § 21 Abs. 1 dieser\na) Absatz 2 erhält folgenden Satz 2:                          Verordnung findet keine Anwendung.\n„Dies gilt nicht für zylindrische Tanks, die            (2) Abfüllsicherungen dürfen nur verwendet\neinem inneren Uberdruck von mindestens                  werden, wenn sie nach § 11 a dieser Verordnung\n3 Atmosphären standhalten.\"                             der Bauart nach zugelassen sind.\"\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:                        94. Nummer 9.262 wird wie folgt geändert:\n,, (4) Der Rauminhalt von Aufsetztanks, die             a) Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt:\nauf der Pritsche von Fahrzeugen befördert\nwerden, darf 4 600 Liter nicht übersteigen.\"                 ,, (2) Bei Fahrzeugen mit Unterflurmotoren\nmuß verhindert sein, daß brennbare Flüssig-\n88. In der Abschnittsüberschrift Nummer 9.223 wer-                    keiten auf heiß werdende Teile des Motors\nden die Worte „Werkstoffe für\" gestrichen.                        auf tropfen können.\"","Nr. 4G ----- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1970                               523\nb) Absatz 2 wird Absatz 3.                                2. Die Nummern 1.111.1 und 1.11 l.2 werden gestri-\nchen.\n95. Nummer 9.3 erhlilt die Abschnittsbezeichnung\n,,Saug-Druck-Tankwagen, OlwehrUmkwagen\".                3. In Nummer 1.114 wird der Schlußhalbsatz wie\n96. Nummer 9.31 wird wie fol~Jt geändert:                          folgt gefaßt:\na) In Absatz 1 wird das Wort „Bohrfeldtank-                   „mit einem höheren als dem atmosphärischen\nwagen\" ersetzt durch die Worte „Saug-                  Druck betrieben zu werden.\"\nDruck-Tankwagcn und Olwehrtankwagen\".\n4. Nummer 2.1 wird wie folgt gefaßt:\nb) Absatz 2 wird gestrichen; Absatz 3 wird\nAbsatz 2.                                               ,,2.1 Der Lagerung dienende Keller- oder ober-\nirdische Lagerräume\n97. In Nummer 9.32 werden hinter dem Wort\n,,Explosion\" die Worte „von Dampf/Luft-                       (1) In Kellerräumen oder oberirdischen Lager-\nGemischen\" eingefügt.                                        räumen müssen Behälter mit einem Rauminhalt\nvon mehr als 300 Liter in Auffangräumen aufge-\n98. In Nummer 9.331 Abs. 1 wird das Wort „Bohr-                   stellt sein. Die Nummern 2.222 und 2.223 finden\nfeldtankwagen\" ersetzt durch die Worte „Saug-                entsprechende Anwendung.\nDruck-Tankwagen und Olwehrtankwagen\".\n(2) Sind die Flüssigkeitsräume der Behälter kom-\n99. In Nummer 9.333 Abs. 1 wird folgender Satz 2                  munizierend miteinander verbunden, so gelten\nangefügt:                                                    die Behälter als ein Behälter.\n,,Rohrverbindungen zwischen Tank und Flüssig-                (3) Absatz 1 gilt nicht für Behälter aus korro-\n11\nkeitsstandanzeiger müssen absperrbar sein.                    sionsf esten Kunststoffen sowie für bruchsichere\ndoppelwandige Behälter, wenn jederzeit schnell\n100. Nummer 9.335 wird gestrichen.\nund zuverlässig festgestellt werden kann, daß\n101. Die Nummern 9.336 bis 9.338 werden Nummern                    die äußere und innere Wandung der Behälter\n9.335 bis 9.337.                                             dicht sind.\"\n102. Nummer 10 erhält die Abschnittsüberschrift                5. Nummer 2.221 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,Rohrleitungen innerhalb des Werkgeländes\".                 „Dies gilt nicht für Behälter aus korrosionsfesten\n103. Nummer 10.22 erhält die Abschnittsüberschrift                 Kunststoffen sowie für bruchsichere doppelwan-\n,,Rohrwandungen\".                                            dige Behälter, wenn jederzeit schnell und zuver-\nlässig festgestellt werden kann, daß die äußere\n104. In Nummer 10.221 wird die Nummer „3.241\"                      und innere Wandung der Behälter dicht sind.\"\nersetzt durch die Nummer „3.24\" \\\n6. Nummer 2.222 wird wie folgt gefaßt:\n105. Nummer 10.232 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.\n„2.222 Fassungsvermögen des Auffangraumes\n106. In Nummer 11.1 Abs. 3 Satz 2 wird der zweite\nHalbsatz wie folgt gefaßt:                                    Der Auffangraum muß fassen können:\n,,dies gilt nicht, wenn die Tanks unter Verwen-              1. wenn ein oder mehrere gleich große Tanks\ndung einer Abfüllsicherung nach Nummer 5.426                       aufgestellt sind, den Rauminhalt eines Tanks\noder 9.237 und einer Sicherung gegen Uberfül-                      und wenn mehrere unterschiedlich große\nlen nach Nummer 3.36, 4.35 oder 5.427 befüllt                      Tanks aufgestellt sind, den Rauminhalt des\nwerden sowie für Tanks mit voll aufliegendem                       größten Tanks,\nBoden.\"                                                       2. 75 vom Hundert des Rauminhaltes aller ge-\nlagerten ortsbeweglichen Gefäße, mindestens\n107. In Nummer 11.8 Abs. 1 wird der zweite Halb-                        jedoch den Rauminhalt eines Gefäßes und\nsatz wie folgt gefaßt:                                             wenn unterschiedlich große Gefäße gelagert\n„elektrische Anlagen in den Gefahrbereichen                       sind, des größten Gefäßes,\nsind stillzusetzen.\"\n3. wenn Tanks und ortsbewegliche Gefäße ge-\n108. In Nummer 11.962 Abs. 2 wird das Wort „Bohr-                       lagert werden, den sich unter Anwendung der\nfeldtank.wagen\" ersetzt durch die Worte „Saug-                     Ziffern 1 und 2 jeweils ergebenden größten\nDruck-Tankwagen und Olwf-)hrtankwagen\".                            Rauminhalt.\"\n7. Nummer 2.223 wird wie folgt geändert:\nArtikel 3\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: ·\nDer Anhang II zur Verordnung über brennbare\nFlüssigkeiten wird wie folgt geändert:                                   ,, (2) Wälle, Wände und Sohle, ausgenommen\n1. Nummer 1.111 wird wie folgt geändert:                                eingebettete Folien, müssen aus nichtbrenn-\nbaren Baustoffen bestehen. Wälle, Wände\na) Der bisherige Text wird Absatz 1.\nund Sohle müssen ausreichend fest sein und\nb) Als Absatz 2 wird eingefügt:                                      auch im Brandfalle flüssigkeitsdicht bleiben.\"\n,, (2) Unterirdische Tanks im Sinne dieser\nVerordnung sind Tanks, die vollständig oder               b) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt:\nteilweise im Erdreich eingebettet sind. Alle                    ,, (7) Ist ein Auffangraum durch Zwischen-\nübrigen Tanks sind oberirdische Tanks.      11\nwälle oder -wände unterteilt, so müssen diese","524                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\num mindestens ein Viertel niedriger sein als      11. Die Nummern 3.14 und 3.141 werden wie folgt\ndie Außenwälle oder -wände.\"                          gefaßt:\n8. Ln Nummer 2.4 Satz l wird das Wort „müssen\"               „3.14 Tankwandungen\nersetzl durch dds Wort „sollen\".                          3.141 Allgemeines\n9. Hinter Nummer 2.4 wird folgende Nummer 2.5                (1) Tankwandungen müssen den zu erwartenden\neingefügt.:                                               mechanischen, thermischen und chemischen Be-\nanspruchungen standhalten und gegen die brenn-\n„2.5 Füll- und EnUeerstcllcn für ortsbewegliche\nbaren Flüssigkeiten undurchlässig und beständig\nGefäße und Tunks auf Fahrzeugen\nsein; sie müssen ferner im erforderlichen Maße\nFüll- und Entlccrstcllen für das regelmäßige Um-          alterungsbeständig und gegen Flammeneinwir-\nfüllen brennbarer Flüssigkeiten müssen so be-             kungen widerstandsfähig sein.\nschaffen sein, daß auslm1fende brennbare Flüs-\nsigkeiten nicht in ein oberirdisches Gewässer,            (2) Tanks, deren tragende Wandungen nicht\nein öffcnUiches Entwässerungsnetz oder in den             ausschließlich aus Metall bestehen, dürfen nur\nUnterqrund gclunucn können.\"                              verwendet werden, wenn sie nach § 11 a dieser\nVerordnung der Bauart nach zugelassen sind.\nl 0. Nummer 3.13 wird wie folgt geändert:                      (3) Für Tanks aus Stahlbeton gilt Absatz 2 nur\na) In Nummer 3.13 wird vor Absatz         als neue        für die Abdichtungsmittel.\"\nAbschnittsüberschrift eingefügt:\n12. In Nummer 3.151 wird Absatz 3 gestrichen; Ab-\n,,3.131 Allgemeines\".                                 satz 4 wird Absatz 3.\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n13. Nummer 3.152 wird wie folgt geändert:\n,, (2) Die Tanks müssen gegen den statischen\na) Die Absätze 1 bis 3 und Absatz 4 Satz 2 wer-\nFlüssigkeits~lruck und betriebsmäßig auftre-\nden gestrichen.\ntende Uberdrücke und Unterdrücke sowie\ngegen die von a.ußcn einwirkenden Belastun-           b) Die Absätze 4 und 5 werden Absätze 1 und 2.\ngen widersta.ndsfähig sein.\"\n14. Nummer 3.153 wird gestrichen.\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n,, (3) Die Wandungen von Tanks müssen so          15. Nummer 3.17 wird wie folgt geändert:\nbeschaffen sein, daß sie den nachstehend ge-          a) Absatz 2 wird gestrichen.\nnannten Prüfdrücken standhalten, ohne un-\nb) Absatz 3 wird Absatz 2 und erhält folgende\ndicht zu werden oder ihre Form bleibend zu\nändern:                                                   Sätze 2 und 3:\n„Soll bei einem Tank der Korrosionsschutz\nl. bei zylindrischen Tanks mit voll aufliegen-\nganz oder teilweise durch eine nichtmetalli-\ndem Boden\nsche Innenbeschichtung oder eine Innenaus-\ndem statischen Druck der gelagerten                kleidung gewährleistet werden, so darf die\nbrennbaren Flüssigkeit, mindestens je-             Innenbeschichtung oder Innenauskleidung\ndoch von Wasser,                                   nur mit einem Mittel und in einer Art und\n2. bei Tanks anderer Bauart                               Weise vorgenommen werden, die nach § 11 a\ndieser Verordnung zugelassen sind. Die Sätze\ndem 1,3fachen statischen Druck der gela-\n1 und 2 gelten nicht für doppelwandige Tanks\ngerten brennbaren Flüssigkeit, minde-\nund für Tanks, die in einem Auffangraum\nstens jedoch von Wasser, bezogen auf\naufgestellt sind.\"\nden Tankboden, bei liegenden zylindri-\nschen Tanks auf die Tanksohle.             16. Nummer 3.21 Abs. 1 wird durch folgenden drit-\nKann bei Tanks mit voll aufliegendem Boden            ten Satz ergänzt:\nein Uberdruck von mehr als 500 Millimeter             ,,Bei Tanks, die mit einem unterdruckerzeugen-\nWassersäule entstehen, so ist dieser Druck            den Leckanzeigegerät ausgerüstet sind, darf ab-\ndem statischen Druck hinzuzurechnen.\"                 weichend von Satz 1 die Belüftungs- und Ent-\nd) Die Absätze 4, 5 und 7 werden gestrichen.              lüftungseinrichtung absperrbar sein, sofern ge-\nwährleistet ist, daß gefährliche Unterdrücke\ne) Absatz 6 wird Absatz 4.                                nicht entstehen.\"\nf) Als neuer Abschnitt wird eingefügt:\n17. Nummer 3.25 wird wie folgt gefaßt:\n,,3.132 Besondere Vorschriften für doppel-\n„3.25 Sicherung gegen Uberfüllen\nwandige Tanks\nTanks mit einem Rauminhalt von mehr als 1000\n(1) Doppelwandige Tanks müssen mit einer              Liter, die aus Straßentankwagen oder Aufsetz-\nmindestens bis zur höchstzulässigen Füllhöhe          tanks befüllt werden, müssen mit einer nach\ndes Tanks reichenden zweiten Wandung ver-             § 11 a dieser Verordnung der Bauart nach zuge-\nsehen sein.                                           lassenen Einrichtung ausgerüstet sein, die die\n(2) Die zweite Wandung des Tanks muß so               Funktion der nach Nummer 9.136 vorgeschriebe-\nbeschaffen sein, daß sie bei den zu erwarten-         nen Abfüllsicherung ermöglicht. § 21 Abs. 1 die-\nden Beanspruchungen flüssigkeitsdicht bleibt.\"        ser Verordnung findet keine Anwendung.\"","Nr. 46     Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1970                             525\n18. Hinter Nummer ].25 wird lolqPncl(~ Nummer 3.26        24. In Nummer 4.122 werden die Absätze            und 2\neingefügt:                                                durch folgenden Satz ersetzt:\n„3.26 Leckanzcigeg<~ri.ite                                .,Nummer 3.132 findet entsprechende Anwen-\ndung.\"\nLeckc1nzeigegcrcit.c dürfen nur verwendet wer-\nden, wenn sie odPr ihre Teile nach § 11 a dieser\nVerordnung der Bauart nach zugelassen sind.           25. In der Abschnittsüberschrift Nummer 4.13 wer-\nSatz 1 gilt nicht für Leckanzeigegeräte, deren            den die Worte „Werkstoffe für\" gestrichen.\nEignung auf Grund der Vorschriften der Länder\nanerkannt worden ist, wenn sie bis zum 31. De-        26. Nummer 4.16 wird wie folgt geändert:\nzember 1969 beschafft und bis zum Jl. Dezember\n1970 in Betrieb 9c,nornn:ien worden sind.\"                a) Absatz 1 erhält folgenden Satz 2:\n„Bei nur teilweise im Erdreich eingebetteten\n19. Die bisheri~ien Nurnm<'t ll '.l.'.W bis ].28 werden           Tanks müssen Vorkehrungen getroffen wer-\n3.27 bis 3.29.                                                 den, die das Eindringen von Flüssigkeiten\nzwischen Behälterwandung und Isolierung\n20. Nummer 3.'27 (bisher Nt11llrt1<'.r 3.26)   wird wie\nverhindern.\"\nfolgt geünderl:\na) ln Absatz 1 wird <1ls Zi!Jer 1 ()in~Jefügt:            b) In Absatz 2 ist statt „3.17 Abs. 3\" zu setzen\n,,3.17 Abs. 2\".\n„1. nicht mehr t1ls ]500 LilPr mindestens 400\nMillimeter,\";\ndie Ziffern I und '2 wcrd<'n-Zilfern 2 und 3.     27. Nummer 4.17 wird wie folgt geändert:\nb) lm Absatz 2 wird di<' Zilhl „1000\" durch die           a) In Absatz 2 werden die Worte ,, § 24 Abs. l\nZahl „1250\" <'rsPlz1.                                      und 2 der Gewerbeordnung\" ersetzt durch\ndie Worte § 17 Abs. 1 dieser Verordnung\".\n11\n21. Nummer 3.29 (hislwr N11m1m'r '.l.'.28) wird wie\nb) Es wird folgender Absatz 5 eingefügt:\nfolgt gefaßt:\n11 (5) Die Abdeckung des Tanks soll nicht mehr\n„3.29 Ausrüsl.tm~J von 1-lcizöltcmks bis 2000 Liter\nals 1 Meter betragen.\"\nRauminhalt\n(1) Auf einzeln benutzte oberirdische Tanks zur           c) Die Absätze 5 bis 7 werden Absätze 6 bis 8.\nLagerung von Heizöl mit einem Rauminhalt von\nnicht mehr ,ils 2000 Liter finden Nummer 3.21         28. In Nummer 4.21 wird der zweite Satz gestrichen.\nAbs. 3 erster Halbsalz und die Nummern 3.24\nund 3.27 keine Anwendung.\n29. Nummer 4.24 erhält die Abschnittsbezeichnung\n(2) Nnmmer 3.22 Satz 1 gilt nicht für die Ver-            .,Sicherung gegen überfüllen\".\nbindungsleitungen von Tanks, die einzeln nicht\nmehr als 2000 Liler und zusammen nicht mehr\nals lO 000 Liter Rauminhalt haben.\"                   30. Nummer 4.25 wird wie folgt gefaßt:\n22. Nummer 3.3 wird wie folgt geändert:\n„4.25 Leckanzeigegeräte\n11\na) In Absatz l wird hinter der letzten Zeile statt\nNummer 3.26 findet entsprechende Anwendung.\ndes Punktes ein Beistrich gesetzt und als neue\nZeile angefügt:                                   31. In Nummer 5.1 werden die Worte „die mit einem\n,.Prüfdruck in Millimeter Wassersäule\".               inneren Uberdruck von mehr als 0,5 Atmosphä-\nre\" ersetzt durch die Worte „die mit einem\nb) Absatz 2 wird gestrichen.                              höheren als dem atmosphärischen Druck\".\nc) Die Absü.tze 3 bis 6 werden Absätze 2 bis 5.\nd) In Absatz 5 w<-~rden die Worte „Absätze 2          32. Nummer 5.22 wird wie folgt gefoßt:\nbis 4\" geändert in „ Absätze 3 und 4\".                „5.22 Bauliche Durchbildung, Festigkeit\n23. Nummer 4.121 wird wie folgt geändert:                     (1) Tanks mit innerem Uberdruck müssen bau-\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                        lich einwandfrei durchgebildet sein.\n,, (2) Die  Tanks müssen gegen den stati-             (2)   Die Tanks müssen gegen die Beanspruchun-\nschen Flüssigkeitsdruck und betriebsmäßig             gen durch den inneren Uberdruck und gegen die\nauftretende Uberdrücke und· Unterdrücke so-           von außen einwirkenden Belastungen wider-\nwie gt>gen die von außen einwirkenden Be-             standsfähig sein. Sie müssen einem den höchst-\nlastungen widerstandsfähig sein.\"                     zulässigen Betriebsdruck um 30 vom Hundert\nübersteigenden Prüfdruck standhalten, ohne un-\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\ndicht zu werden oder ihre Form bleibend zu än-\n\"(3) Die Wandungen von Tanks aus metalli-             dern.\nschen Werkstoffen müssen so beschaffen sein,\ndaß sie einem Prüfdruck von 2 Atmosphären              (3) Auf doppelwandige Tanks mit innerem Uber-\nOberdruck standhalten, ohne undicht zu wer-           druck findet Nummer 3.132 entsprechende An-\nden oder ihre Form bleibend zu ändern.\"               wendung.","526                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n(4) Auf unterirdische Tanks mit innerem Uber-            fen nicht länger als 6 Meter sein. Dies gilt nicht\ndruck findet Nummer 4.121 Abs. 4 entsprechen-            für in Betrieb befindliche Anlagen, wenn der\nde Anwendung.                                            Umkreis mindestens 5 Meter beträgt und die\nZapfschläuche nicht länger als 4 Meter sind.\"\n(5) Auf Tanks von Slraßentankwagen mit inne-\nrem Uberdruck findet Nummer 9.11 Abs. 2 und 3\nentsprechende Anwendung.\"                            39. In Nummer 9.123 werden die Worte „Werkstoffe\nfür\" gestrichen.\n33. In der Abschnittsüberschrift Nummer 5.23 wer-\nden die Worte flV\\'erkstoffe für\" gestrichen.        40. In Nummer 9.124 Abs. 1 wird folgender Satz 2\neingefügt:\n34. In Nummer 5.314 Abs. 1 wird,,§ 4\" ersetzt durch          ,,Genietete Tanks dürfen nicht verwendet wer-\n,,§ 6 b\".                                                den,.,\n35. In Nummer 5.324 wird die Nummer „3.27\" er-           41. In Nummer 9.131 wird folgender Satz 2 einge-\nsetzt durch die Nummer „3.28\".                           fügt:\n,,Insbesondere sind bauliche Maßnahmen zu tref-\n36. Hinter Nummer 5.324 werden die folgenden                 fen, damit die Ausrüstungsteile gegen Beschädi-\nneuen Abschnitte eingefügt:                              gung, auch durch Verkehrsunfälle, geschützt\nwerden.\"\na) ,,5.325 Abfüllsicherungen\nAuf mit innerem Uberdruck betriebene Tanks      42. Nummer 9.132.2 wird wie folgt gefaßt:\nvon Straßentankwagen findet Nummer 9.136\nentsprechende Anwendung. Bereits in Betrieb         ,,9.132.2 Absperreinrichtungen in Belüftungs-\nbefindliche Straßentankwagen müssen bis                        und Entlüftungseinrichtungen\nzum 31. Oktober 1970 mit Abfüllsicherungen          (1) Jede Belüftungs- und Entlüftungseinrichtung\nausgerüstet sein. § 21 Abs. 1 dieser Verord-        muß mit einer das Auslaufen von Flüssigkeiten\nnung findet keine Anwendung.\"                       verhindernden selbsttätig wirkenden Absperr-\nb) ,,5.326 Sicherung gegen Uberfüllen                    einrichtung versehen sein. Die Funktionssicher-\nheit der Belüftungs- und Entlüftungseinrichtung\nNummer 3.25 findet entsprechende Anwen-             muß jederzeit gewährleistet sein.\ndung.\"\n(2) Die Absperreinrichtung muß so beschaffen\nc) ,,5.327 Leckanzeigegeräte                             sein, daß\nNummer 3.26 findet entsprechende Anwen-             1. Flüssigkeiten durch Schwall, bei Schräglage\ndung.\"                                                  des Fahrzeugs und umgeschlagenem Fahrzeug\nnicht ausfließen können und\n37. Nummer 7.1 wird wie folgt gefaßt:                        2. ihre Funktionsfähigkeit von außen überprüf-\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                           bar ist.\n,,(2) Nummer 3.141 Abs. 1 findet entspre-           (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für brenn-\nchende Anwendung.\"                                  bare Flüssigkeiten, die zur Erhaltung ihrer\nb) Folgender neuer Absatz 3 wird eingefügt:              Pumpfähigkeit erwärmt werden müssen.\n,, (3) Nummer 3.141 Abs. 2 findet auf orts-         (4) Absperreinrichtungen dürfen nur verwendet\nbewegliche Gefäße, die nicht ausschließlich         werden, wenn sie nach § 11 a dieser Verordnung\naus Metall, Glas oder Keramik bestehen, mit         der Bauart nach zugelassen sind.\"\neinem Rauminhalt von mehr als 20 Liter ent-\nsprechende Anwendung.\"                          43. Nummer 9.136 wird wie folgt gefaßt:\nc) Absatz 3 wird Absatz 4.                               „9.136 Abfüllsicherungen\n(1) Straßentankwagen und Aufsetztanks, ausge-\n38. Hinter Nummer 8.2 wird folgende Nummer 8.3\nnommen Aufsetztanks zum ausschließlichen Be-\neingefügt:\nfüllen von Tanks mit einem Rauminhalt von\n,,8.3 Errichtung und Aufstellung von Zapfsäulen,         nicht mehr als 1000 Liter und Füllgeschwindig-\nZapfgeräten und Tankautomaten                   keiten unter 100 Liter pro Minute sowie selbst-\ntätig schließenden Zapfventilen, müssen mit einer\n(1) Zapfsäulen, Zapfgeräte und Tankautomaten\nAbfüllsicherung ausgerüstet sein, die ein Uber-\nmüssen so auf gestellt oder gesichert sein, daß sie\nfüllen ortsfester Tanks selbsttätig verhindert.\nnicht umstürzen oder durch Fahrzeuge angefah-\nDie Abfüllsicherung muß so beschaffen sein, daß\nren werden können.\nihre Funktionssicherheit im Zusammenwirken\n(2) Im Umkreis von 8 Meter um Zapfsäulen,                mit den nach den Nummern 3.25, 4.24 und 5.326\nZapfgeräte und Tankautomaten dürfen keine                vorgeschriebenen Sicherungen gegen Uberfüllen\nAbläufe ohne Abscheidevorrichturig und keine             gewährleistet ist. § 21 Abs. 1 dieser Verordnung\nBrunnen vorhanden sein; die Zapfschläuche dür-           findet keine Anwendung.","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1970                            527\n(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Straßentank-                           Artikel 4\nwagen und Aufsctztanks zur ausschließ_lichen          Die Technische Verordnung über brennbare Flüs-\nBeförderung brennbarer Flüssigkeiten, die zur      sigkeiten vom 10. September 1964 (Bundesgesetzbl.\nErhaltung ihrer Pumpfähigkeit erwärmt werden       I S. 717), geändert durch die Erste Verordnung zur\nmüssen.                                            Änderung der Verordnung über Anforderungen, ins-\n(3) Abfüllsiclwnm~Jcn dürfen nur verwendet        besondere technischer Art, an Anlagen zur Lage-\nwerden, wenn sie nach § 11 a dieser Verordnung     rung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüs-\nder Bauart nach zugelassen sind.\"                  sigkeiten zu Lande vom 7. September 1965 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1271), wird mit Ausnahme des § 9 auf-\n44. Nummer 9.152 wird wie folgt geändert:              gehoben.\na) Folgender neuer Absatz l wird eingefügt:                                Artikel 5\n,, (1) Bei Fahrzeugen mit Unterflurmotoren       Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nmuß verhindert werden, daß brennbare Flüs-    wird ermächtigt, den Wortlaut der Verordnung über\nsigkeiten auf heiß werdende Teile des Motors  brennbare Flüssigkeiten vom 18. Februar 1960 (Bun-\nauftropfen können.\"                           desgesetzbl. I S. 83) in der Fassung, die sich aus § 9\nb) Der bisherige Text wird Absatz 2.               der Technischen Verordnung über brennbare Flüs-\nsigkeiten vom 10. September 1964 (Bundesgesetzbl. I\nS. 717) und§ 30 der Verordnung über ortsbewegliche\n45. Nummer 10 erhält die Abschnittsüberschrift\nBehälter und über Füllanlagen für Druckgase (Druck-\n,,Rohrleitungen innerhalb des Werkgeländes.\"\ngasverordnung - DruckgasV) vom 20. Juni 1968\n(Bundesgesetzbl. I S. 730) sowie durch Artikel 1 bis\n46. Nummer 10.12 erhält die Abschnittsüberschrift     3 dieser Verordnung ergibt, unter neuem Datum und\n,, Rohrwandungcn\".                                in neuer Paragraphenfolge bekanntzugeben und da-\nbei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen\n47. In Nummer 10.121 werden die Worte „Nummer          sowie durch Zeitablauf überholte Vorschriften zu\n3.141 Abs. 1 und 2\" ersetzt durch die Worte        streichen.\n,,Nummer 3.14\".\nArtikel 6\n48. Nummer 10.132 Abs. 1 Satz 2 und 3 wird ge-                            Geltung in Berlin\nstrichen.                                             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n49. In Nummer 11.1 Abs. 2 Satz 2 wird der zweite      blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel XIV des Vier-\nHalbsatz wie folgt gefaßt:                         ten Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbeord-\nnung vom 5. Februar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 61)\n,,dies gilt nicht, wenn die Tanks unter Verwen-\nauch im Land Berlin.\ndung einer Abfüllsicherung nach Nummer 5.325\noder 9.136 und einer Sicherung gegen Uberfül-                              Artikel 7\nlen nach den Nummern 3.25, 4.24 oder 5.326 be-\nfüllt werden sowie für Tanks mit voll auflie-                            Inkra:ittreten\ngendem Boden.\"                                        Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1970 in Kraft.\nBonn, den 12. Mai 1970\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt"]}