{"id":"bgbl1-1970-45-2","kind":"bgbl1","year":1970,"number":45,"date":"1970-05-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/45#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-45-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_45.pdf#page=5","order":2,"title":"Gesetz über Straffreiheit (Straffreiheitsgesetz 1970)","law_date":"1970-05-20T00:00:00Z","page":509,"pdf_page":5,"num_pages":4,"content":["Nr. 45     Tdg der Ausgabe: Bonn, den 21. Mai 1970                               509\nGesetz\nüber Straffreiheit\n(Straffreiheitsgesetz 1970)\nVom 20. Mai 1970\nDer Bundestaq hell dc1s f olqende Cesetz beschlos-       2. bei Verbrechen und Vergehen, die aus Eigennutz\nsen:                                                            begangen worden sind;\n§ 1                              3. bei Verbrechen und Vergehen, wenn eine Frei-\nAnwendungsbereich                            heitsstrafe, einschließlich einer etwaigen Ersatz-\nfreiheitsstrafe, neun Monate übersteigt.\nWegen Strnfüll.en nach Vorschriften, die durch das\nDritte Gesetz zur Reform des Strafrechts aufgehoben\noder ersetzt werden (§ 2 Abs. 1), sowie wegen Straf-                                   § 3\ntaten, die in der Zeit vom 1. Januar 1965 bis zum                        Auswirkungen der Straffreiheit\n31. Dezember 1969 durch Demonstrationen oder im\nStrafen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes\nZusammenhang hiermit begangen worden sind (§ 2\nrechtskräftig verhängt sind, werden erlassen, soweit\nAbs. 2), wird nach Maßgalw der folgenden Bestim-\nsie noch nicht vollstreckt sind. Anhängige Verfahren\nmungen Straffreiheit. gewi:.ihrt. Die Straffreiheit erfaßt\nwerden eingestellt, neue nicht eingeleitet.\nrechtskräftig verhtin~1te Strafen, soweit sie noch nicht\nvollstreckt sind, sowie zu PrWM1ende Strafen.\n§ 4\n§ 2                                       Weitere Erstreckung der Straffreiheit\nRahmen der Straffreiheit                      (1) Die   Straffreiheit erstreckt sich auf Neben-\n(1) Straffreiheit wird für Freiheitsstrafen und         strafen, soweit sie noch nicht vollstreckt sind, auf\nGeldstrafen gewi:ihrt wegen Straftaten nach den             Untersagung der Berufsausübung, gesetzliche Ne-\n§§ 110, 114 bis l 19 und 125 des Strafgesetzbuches         benfolgen sowie auf rückständige Bußen und Kosten,\nsowie nach den §§ 2] und 29 Nr. 4 des Versamm-             auch wenn die Strafe bei Inkrafttreten dieses Ge-\nlungsgesetzes.                                             setzes bereits vollstreckt war. Sie erstreckt sich auch\nauf die Schuldfeststellung unter Aussetzung der Ent-\n(2) Straffreiheit wird t1uch gewi:ihrt für Freiheits-   scheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe\nstrafen und Geldstrafen wegen Straftaten, die durch        sowie auf Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nach\neine zur Meinungsäußerung oder Meinungsbildung             dem Jugendgerichtsgesetz.\nin öffentlichen Angelegenheiten bestimmte Demon-\nstration oder im ZusammenhdDCJ hiermit begangen                (2) Die Straffreiheit erstreckt sich nicht auf andere\nworden sind.                                               Maßregeln der Sicherung. und Besserung sowie auf\nEinziehung und Unbrauchbarmachung. Sie können\n(3) Strnffreiheit nc1ch Absatz 2 ist c1usgeschlossen,   im selbständigen Verfahren angeordnet werden.\n1. bei Verbrechen und Vergehen                             Sind Maßregeln der Sicherung und Besserung zu ver-\na) wider das Leben (§§ 211 his 222 des Straf-          hängen, so gilt § 429 b Abs. 1 und 2 der Strafprozeß-\ngesetzbuches),                                      ordnung sinngemäß; in den anderen Fällen richtet\nb) der schweren Körperverletzung und der Kör-          sich das Verfahren nach den Vorschriften des Vier-\nperverletzung mit TodPsfolqe (§§ 224 bis 226        ten Abschnitts des Sechsten Buches der Strafptozeß-\ndes Strafgesetzbuches),                             ordnung.\nc) des Friedensverrates, Hochverrates und der               (3) Wegen der in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten\nGefährdung des demokratischen Rechtsstaates         Maßnahmen kann das Verfahren weitergeführt wer-\nsowie des Landesverrates und der Gefährdung         den; das Gericht kann durch Beschluß entscheiden,\nder äußeren Sicherheit (§§ 80 bis 100 a des         wenn dies in einem selbständigen Verfahren zu-\nStrafgesetzbuches),                                 lässig wäre.\nd) der Volksverhetzunq (§ 130 des Strafgesetz-\n§  5\nbuches) sowie\ne) bei gemeingefährlichen Verbrechen und Ver-              Zusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen\ngehen nach den §§ 306 bis 315 a, 315 c bis              (1) Sind durch eine und dieselbe Handlung Geset-\n316 a, :321 und 324 des Strafgesetzbuches;          zesverletzungen, für die Straffreiheit gewährt wird,","510                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nund andere Gesetzesverletzungen begangen, so er-        notwendigen Auslagen, die den dort bezeichneten\nstreckt sich auf die anderen die Straffreiheit nicht.    Beteiligten erwachsen sind, auch angemessen ver-\n(2) Ist eine rechtskräfliq verhängte Strafe dem      teilt oder nach pflichtgemäßem Ermessen einem der\nGesetz entnommen, für dessen Verletzung Straffrei-        Beteiligten auferlegt werden können.\nheit gewährt wird, so wird die auf die anderen Ge-           (2) War das nach diesem Gesetz eingestellte Ver-\nsetzesverletzunqcn entfallende Strafe festgesetzt. Ist   fahren auf Privatklage eingeleitet, so werden die\ndie Strafe dem anderen Gesetz entnommen, so wird         Kosten des Verfahrens niedergeschlagen. Die dem\nsie angemessen Prmüßi~Jl, wenn anzunehmen ist, daß       Privatkläger und dem Beschuldigten erwachsenen\ndas Gericht wc~Jcn der Gesetzesverletzungen, für die     notwendigen Auslagen kann das Gericht angemessen\nStraffreiheit ~Jewührt wird, auf eine höhere Strafe      verteilen oder nach pflichtgemäßem Ermessen einem\nerkannt hell.                                            der Beteiligten auferlegen; sie können der Staats-\n§ (j                         kasse auferlegt werden, soweit es unbillig wäre, die\nBeteiligten damit zu belasten.\nZusammentreffen mehrerer Straftaten\n(3) Für die Nebenklage gilt Absatz 2 Satz 2 ent-\n(1) Hat der Täler mehrere sclbsU:indige Handlun-     sprechend. Jedoch dürfen die dem Angeschuldigten\ngen begangen, die einzeln unter diesf~S Gesetz fallen,   erwachsenen notwendigen Auslagen dem Neben-\nso kommt es für die Straffreiheit auf die Höhe der       kläger nur insoweit auferlegt werden, als sie durch\nerkannten oder zu erwartenden Einzelstrafe an.\nein von diesem allein eingelegtes Rechtsmittel ent-\n(2) Enthält eine Gesc1mtstrnfe Einzelstrafen wegen   standen sind.\nStraftaten, für die Straffreiheit gewährt wird, und          (4) Gegen die Entscheidungen nach den Absätzen\nandere Einzelstrafen, so ist die Strafe neu festzu-       1, 2 Satz 2 und Absatz 3 ist sofortige Beschwerde\nsetzen. In den Fällen des § 31 Abs. 1 und 2 des\nzulässig.\nJugendgerichtsgesetzes gilt dies sinngemäß.\n§ 10\n§ 7\nOrdnungswidrigkeiten\nEinstellung des Verfahrens                    Die §§ 1 und 2 Abs. 2 sowie die §§ 3 bis 5, 8, 9\n(1) Uber die Einstellung entscheidet die Staats-      Abs. 1 und 4 gelten bei Ordnungswidrigkeiten sinn-\nanwaltschaft, solange das Verfahren nicht gerichtlich    gemäß.\nanhängig ist. Auf Antrag eines Beteiligten entschei-\ndet das Gericht, das für das Hauptverfahren zustän-                               § 11\ndig wäre; gegen den Beschluß ist sofortige Beschwer-                      Antrag auf Freispruch\nde zulässig.\n(1) Auf Antrag des Beschuldigten, der seine Un-\n(2) Wird ein gerichtlich anhängiges Strafverfahren    schuld geltend macht, wird ein gerichtlich anhängi-\nvor der Eröffnung des Hauptverfahrens auf Grund          ges Strafverfahren, das auf Grund dieses Gesetzes\ndieses Gesetzes durch Beschluß eingestellt, so steht     außerhalb der Hauptverhandlung eingestellt wird,\nder Staatsanwaltschaft die sofortige Beschwerde zu.      fortgesetzt, wenn die Fortsetzung geboten erscheint,\nDer Beschluß, der die Anwendbarkeit dieses Geset-        weil wegen besonderer Nachteile, die mit dem er-\nzes verneint, ist nicht anfechtbar.                      hobenen Vorwurf verbunden sind, der Beschuldigte\n(3) Ist ein Strafverfahren durch einen nicht mehr     ein überwiegendes Interesse hat, von diesem Vor-\nanfechtbaren Gerichtsbeschluß auf Grund dieses Ge-       wurf freigesprochen zu werden. Zieht das Gericht\nsetzes eingestellt worden, so kann wegen der Tat         in der Hauptverhandlung die Einstellung des Ver-\nnur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel          fahrens in Erwägung, so ist dem Angeklagten Gele-\nAnklage erhoben werden.                                  genheit zur Stellung des Antrages zu geben: Das\nGericht kan11i die Hauptverhandlung aussetzen.\n§ 8                              (2) Der Antrag kann nur binnen zweier Wochen\nnach der Bekanntgabe des Einstellungsbeschlusses,\nEntscheidung bei rechtskräftigen Strafen\nin der Hauptverhandlung nur bis zur Beendigung\n(1) Bei rechtskräftig verhängten Strafen entschei-    der Schlußvorträge, gestellt werden. Für die An-\ndet bei Zweifeln über den Eintritt und den Umfang        tragsbefugnis und die Zurücknahme des Antrages\nder Straffreiheit auf Antrag eines Beteiligten das       gelten die §§ 297 bis 299, 302 und 303 der Straf-\nGericht.                                                 prozeßordnung entsprechend. Gegen den Beschluß,\n(2) Das Gericht entscheidet auf Antrag auch über      der den Antrag ablehnt, ist sofortige Beschwerde\nFestsetzung und Ermäßigung der Strafe· nach den          zulässig.\n§§ 5 und 6.                                                 (3) Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, so ist das\n(3) Für das Verfohren gelten die §§ 458, 462 und      Verfahren nach den allgemeinen Verfahrensvor-\n462 a der Strafprozeßordnung sinngemäß.                  schriften fortzusetzen. Wäre der Angeklagte ohne\ndieses Gesetz freizusprechen, so wird er freigespro-\nchen.\n§ 9\n(4) Wird das fortgesetzte Verfahren auf Grund\nKosten und notwendige Auslagen\ndieses Gesetzes eingestellt, so hat der Angeklagte\n(1) Wird das Verfahren nach diesem Gesetz ein-        die notwendigen Auslagen der Beteiligten und die\ngestellt, so sind die §§ 467 und 467 a der Strafprozeß-  durch die Fortsetzung des Verfahrens entstandenen\nordnung mit der Maßgabe anzuwenden, daß die              Kosten wie ein Verurteilter zu tragen.","Nr. 45    Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Mai 1970                       511\n§ 12                                                   § 13\nLand Berlin                                            Inkrafttreten\nDjescs Ccsetz qilt nach Mc1ß9ilbc des § 13 Abs. 1         Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\ndes Dritten Ohcrlcil.lmgs~Jcsc~tzes vom 4. Januar 1952   dung, jedoch nicht vor dem Dritten Gesetz zur Re-\n(Bundes9<)setzhl. 1 S. 1) auch im Lmd Berlin.            form des Strafrechts, in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDc1s vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 20. Mai 1970\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister der Justiz\nGerhard Jahn","512                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n--\nAn alle Bezieher des Bundesgesetzblattes\nDer Umfang des Bundesgesetzblattes hat sich im vergangenen Jahr\nerheblich ausgeweitet. Diese Ausweitung und nicht unwesentliche\nKostensteigerungen zwingen uns zu unserem Bedauern, ab 1. Juli 1970\nden halbjährlichen Bezugspreis für das Bundesgesetzblatt Teil I und\nTeil II auf je DM 25,- und den Einzelverkaufspreis auf DM 0,65\nje angefangene 16 Seiten anzuheben.\nWir bitten unsere Bezieher um Verständnis für diese Maßnahme.\nBUNDESGESETZBLATT\nHerausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.\nD r u c k : Bundesdrud<erei Bonn.\nIm Bezugspreis Ist Mehrwertsteuer euthalteu: der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 1 /,.\nDas Bundesgesetzblatt ersd!eint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesred!t auf Grund des Gesetzes ilber die Sammlung des Bundes•\nred!ts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nBezugsbedingungen für Teil I und II: laufender Bezug nur durch die Post. Neubestellung mittels Zeitungskontokarte an einem Postschalter.\nBezugspreis balbjäbrlid! für Teil I und Teil II je 20,- DM. EI n z e Ist ü c k e je angefangene 16 Seiten 0,50 DM gegen Voreinsendung des\nerforderlichen Betrages auf Postsd!eckkonto .Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99 oder nad! Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe 0,50 DM zuzüglid! Versandgebühr 0,15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglid! Portokosten für die Vorausrechnung.\nBestelluugeu bereits ersdtleueuer Ausgaben sind zu rldtteu au: Bundesgesetzblatt 53 Bouu 1, Postladt."]}