{"id":"bgbl1-1970-45-1","kind":"bgbl1","year":1970,"number":45,"date":"1970-05-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/45#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-45-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_45.pdf#page=1","order":1,"title":"Drittes Gesetz zur Reform des Strafrechts (3. StrRG)","law_date":"1970-05-20T00:00:00Z","page":505,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["505\nBundesgesetzblatt\nTeill                                        21997A\n1970                        Ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 1970                                                    Nr. 45\nInhalt                                           Seite\n20. 5. 70  Drittes Gesetz zur Reform des St.rafrechts (3. StrRG)                                                     505\nBundcs9csctzbl. I 11 450-2, 2180-4, 450-5, 7()2-1\n20. 5. 70  Gesetz über S1raHreiheit (Straffreiheitsgesetz 1970)                                                      509\nDrittes Gesetz\nzur Reform des Strafrechts\n(3. StrRG)\nVom 20. Mai 1970\nDer Bundestag }wt dt1s folgende Gesetz beschlos-                       3. § 113 erhält folgende Fassung:\nsen:                                                                                               ,,§ 113\n(l) Wer einem Beamten oder Soldaten der\nArtikel 1                                          Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Geset-\nzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbe-\nÄnderung des Strafgesetzbuches\nschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der\nDas Strnfgesetzbucb wird wie folgt geändert:                              Vornahme einer solchen Amts- oder Diensthand-\nlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt\nl. § 110 wird aufgehoben.                                                    Widerstand leistet oder ihn dabei tätlich angreift,\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder\n2. § 111 erhült folgende Fassung:                                            mit Geldstrafe bestraft.\n(2) In besonders schweren Fällen ist die\n,,§ 111                                        Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu\nfünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt\n(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder\nin der Regel vor, wenn\ndurch Verbreiten von Schriften, Tonträgern, Ab-\nbildungen oder Darstellungen zu einer mit Strafe                          l. der Täter oder ein anderer Beteiligter eine\nbedrohten Handlung auffordert, wird wie ein                                   Waffe bei sich führt, um diese bei der Tat zu\nAnstifter bestraft.                                                           verwenden, oder\n2. der Täter durch eine Gewalttätigkeit den An-\n(2) Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, so                               gegriffenen in die Gefahr des Todes oder\nist die Strafe nach den Vorschriften über die Be-                            einer schweren Körperverletzung          (§ 224)\nstrafung des Versuchs zu mildern.\"                                            bringt.","506                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n(3) Die Tat ist nicht nctch dieser Vorschrift      7. Nach § 125 wird folgende Vorschrift eingefügt:\nstrafbi.lr, wenn die Amts- oder Diensthandlung\n,,§ 125 a\nnicht rcchtmi.ißig ist. Dies gilt auch dann, wenn\nder Tut.er irri~J annimmt, die Amts- oder Dienst-            In besonders schweren Fällen des § 125 ist die\nhandlung sei rechtmi.ißig.                                Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu\nzehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt\n(4) Nimmt der Ttiter bei Begehung der Tat              in der Regel vor, wenn der Täter\nirrig an, die Amts- oder Diensthandlung sei nicht\n1. eine Schußwaffe bei sich führt,\nrechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermei-\nden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem           2. eine andere Waffe bei sich führt, um diese\nErmessen mildern (§ 15) oder bei geringer Schuld              bei der Tat zu verwenden,\nvon einer Bestrafung mich dieser Vorschrift ab-           3. durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in\nsehen. Konnle der Täler den Irrtum nicht ver-                 die Gefahr des Todes oder einer schweren\nmeiden und Welf ihm nach den ihm bekannten                    Körperverletzung (§ 224) bringt oder\nUmständen auch nicht zuzumuten, sich mit\nRechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechts-             4. plündert oder bedeutenden Schaden an frem-\nwidrige Amts- oder Diensthandlung zu wehren,                 den Sachen anrichtet.\"\nso ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift straf-\nbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Ge-                                    Artikel 2\nricht die Strafe nach seinem Ermessen mildern\n(§ 15) oder von einer Bestrafung nach dieser                            Unerlaubte Ansammlung\nVorschrift absehen.\"                                     (1) Ordnungswidrig handelt, wer sich einer öf-\nfentlichen Ansammlung anschließt oder ·sich nicht\naus ihr entfernt, obwohl ein Träger von Hoheits-\n4. § 114 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:         befugnissen die Menge dreimal rechtmäßig auf ge-\nfordert hat, auseinanderzugehen.\n,,§ 114\n(2) Ordnungswidrig handelt auch der Täter, der\n(l) Der Amtshandlung eines Beamten im Sinne        fahrlässig nicht erkennt, daß die Aufforderung recht-\ndes § 113 stehen Vollstreckungshandlungen von         mäßig ist.\nPersonen gleich, die die Rechte und Pflichten            (3) Die Ordnungswidrigkeit kann im Falle des\neines Polizeibeamten haben oder Hilfsbeamte           Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu tausend Deut-\nder Staatsanwaltschaft sind, ohne als Beamte an-      sche Mark, im Falle des Absatzes 2 mit einer Geld-\ngestellt (§ 359) zu sein.                             buße bis zu fünfhundert Deutsche Mark geahndet\n(2) § 113 gilt entsprechend zum Schutz von         werden.\nPersonen, die zur Unterstüt,.;ung bei der Amts-                               Artikel 3\noder Diensthandlung zugezogen sind.\"                            Änderung des Versammlungsgesetzes\nDas Versammlungsgesetz vom 24. Juli 1953 (Bun-\n5. Die §§ 115 bis 118 werden aufgehoben.                 desgesetzbl. I S. 684), zuletzt geändert durch das\nEinführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswid-\nrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I\n6. § 125 erhält folgende Fassung:                        S. 503), wird wie folgt geändert:\n,,§ 125                       1. § 23 wird aufgehoben.\n(1) Wer sich an                                    2. § 29 wird wie folgt geändert:\n1. Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sa-\na) Nummer 4 wird gestrichen;\nchen oder                                             b) die bisherigen Nummern 5 und 6 werden\nNummern 4 und 5.\n2. Bedrohungen von Menschen mit einer Ge-\nwalttätigkeit,\nArtikel 4\ndie aus einer Menschenmenge in einer die öffent-                     Änderung weiterer Gesetze\nliche Sicherheit gefährdenden Weise mit verein-\nten Kräften begangen werden, als Täter oder           1. Das Vierte Strafrechtsänderungsgesetz vom\nTeilnehmer beteiligt oder wer auf die Menschen-           11. Juni 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 597), zuletzt\nmenge einwirkt, um ihre Bereitschaft zu solchen           geändert durch das Achte Strafrechtsänderungs-\nHandlungen zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe           gesetz vom 25. Juni 1968 (Bundesgesetzbl. I\nbis zu drei Jahren bestraft, soweit die Tat nicht         S. 741), wird wie folgt geändert:\nin anderen Vorschriften mit schwererer Strafe be-         a) Artikel 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\ndroht ist.\naa) Nummer 5 erhält folgende Fassung:\n(2) Soweit die in Absatz 1 Nr. 1, 2 bezeichne-                  „5. die §§ 113, 114 Abs. 2, §§ 125 und\nten Handlungen in § 113 mit Strafe bedroht sind,                       125 a auf Straftaten gegen Soldaten\ngilt § 113 Abs. 3, 4 sinngemäß.\"                                       oder Beamte dieser Truppen;\"","Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Mai 1970                             507\nbb) Nummer 6 wird gestrichen;                               Abs. 4 Satz 1, 2, § 129 Abs. 5, 6, § 157\ncc) die bisherigen Nummern 7 bis 14 werden                  Abs. 1, 2, § 158 Abs. 1, §§ 233, 311 b Abs. 1\nNummern 6 bis 13.                                       Satz 1, § 315 Abs. 6 Satz 1 und § 316 a\nAbs. 2 wird die Verweisung ,,(§ 15)\" je-\nb) Nach Artikel 7 wird folgende Vorschrift ein-                 weils ersetzt durch die Verweisung ,, (§ 49\ngefügt:\nAbs. 2)\" '.\n„Artikel 7 a\nAnwendung von Bußgeldvorschriften zum                                   Artikel 5\nSchutz der Vertragsstaaten\ndes Nordatlantikpaktes                                     Verweisungen\nZum Schutz der in der Bundesrepublik             Soweit in anderen Vorschriften auf Vorschriften\nDeutschhmd stationierten Truppen der nicht-      verwiesen wird, die durch dieses Gesetz geändert\ndeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantik-      werden, treten an deren Stelle die geänderten Vor-\npaktes, die sich zur Zeit der Tat im räum-      schriften.\nlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes auf-\nhalten, und der im Land Berlin anwesenden                                  Artikel 6\nTruppen einer der Drei Mächte ist Artikel 2\ndes Dritten Gesetzes zur Reform des Straf-                       Sonderregelung für Berlin\nrechts auf öffentliche Ansammlungen, die ge-        (1) Artikel 4 Nr. 1 ist im Land Berlin nicht anzu-\ngen Soldaten, Beamte oder von ihnen zur          wenden. Artikel 4 Nr. 2 ist in Berlin erst anzuwen-\nUnterstützung zugezogene Bedienstete dieser      den, wenn das durch ihn geänderte Gesetz vom Land\nTruppen gerichtet sind, anzuwenden.\"             Berlin übernommen worden ist.\n2. Das Bundesjagdgesetz in der Fassung der Be-            (2) Folgende Vorschriften des Strafgesetzbuches\nkanntmachung vom 30. März 1961 (Bundesgesetz-       sind im Land Berlin mit den nachstehend bezeichne-\nblatt I S. 304), zuletzt geändert durch das Erste   ten Besonderheiten anzuwenden:\nGesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni\n1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645), wird wie folgt     1. § 113 ist in folgender Fassung anzuwenden:\ngeändert:\n,,§ 113\na) In § 17 Abs. 2 Nr. 2 wird die Angabe ,,§§ 117,\n118 oder\" durch die Worte ,,§§ 113, 114, 239            (1) Wer einem Beamten, der zur Vollstrek-\nund 240 des Strafgesetzbuches, sofern der-           kung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urtei-\njenige, gegen den sich die Tat richtete, sich        len, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen be-\nin Ausübung des Forst-, Feld-, Jagd- oder            rufen ist, bei der Vornahme einer solchen Amts-\nFischereischutzes befand, ferner wegen Zu-           handlung mit Gewalt oder durch Drohung mit\nwiderhandlungen gegen die §§\" ersetzt.               Gewalt Widerstand leistet oder ihn dabei tätlich\nangreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei\nb) In § 41 wird die Angaoe ,,§§ 117, 118,\" durch\nJahren oder mit Geldstrafe bestraft.\ndie Worte ,,§§ 113, 114, 223 bis 228, 239 und\n240 des Strafgesetzbuches, sofern derjenige,            (2) In besonders schweren Fällen ist die\ngegen den sich die Tat richtete, sich in Aus-        Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu\nübung des Forst-, Feld-, Jagd- oder Fischerei-       fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in\nschutzes befand, ferner auf Grund der §§\"            der Regel vor, wenn\nersetzt.\n1. der Täter oder ein anderer Beteiligter eine\n3. Das Zweite Gesetz zur Reform des Strafrechts                Waffe bei sich führt, um diese bei der Tat\nvom 4. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 717) wird            zu verwenden, oder\nwie folgt geändert:                                     2. der Täter durch eine Gewalttätigkeit den An-\ngegriffenen in die Gefahr des Todes oder\na) Artikel 1 Nr. 3 wird wie folgt geändert:                 einer schweren Körperverletzung (§ 224)\naa) Buchstabe a erhält folgende Fassung:                 bringt.\n,a) In den §§ 80a, 86a Abs. 1, in § 90             (3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift\nAbs. 1, § 90a Abs. 1, § 90b Abs. 1,        strafbar, wenn die Amtshandlung nicht recht-\n§ 111 Abs. 1, § 187 a Abs. 1 die           mäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der, Täter\nWorte ,, , Tontrt,gern, Abbildungen        irrig annimmt, die Amtshandlung sei rechtmäßig.\noder Darstellungen\";'                         (4) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig\nbb) Buchstabe c wird gestrichen;                     an, die Amtshandlung sei nicht rechtmäßig, und\nkonnte er den Irrtum vermeiden, so kann das\ncc) die bisherigen Buchstaben d und e wer-           Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern\nden Buchstaben c und d.                         (§ 15) oder bei geringer Schuld von einer Bestra-\nfung nach dieser Vorschrift absehen. Konnte der\nb) Artikel 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:\n· Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm\n,4. In   § 83 a Abs. 1, § 84 Abs. 4, 5, § 87         nach den 'ihm bekannten Umständen auch nicht\nAbs. 3, § 90 Abs. 2, § 98 Abs. 2, § 113          zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die","508                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nvermeintlich rechtswidrige Amtshandlung zu                                 Artikel 7\nwehren, so ist. die Tat nicht nach dieser Vor-                          Berlin-Klausel\nschrill strafbilf; war ihm dies zuzumuten, so\nkann das Gericht die Strafe nach seinem Ermes-        Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nsen mildern (§ 15) oder von <1iner Bestrafnng       des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nnach dieser Vorschrift absehen.\"                    (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n2. § 114 J\\hs. 2 ist in lolgendPr Ft1sstmg cmzuwen-\nArtikel 8\nden:\nInkrafttreten\n\"(2) §  113 gilt entsprechend zum Schutz von\nPersonen, die zur Unterstützung lwi der Amts-         Dieses Gesetz lritt am Tage nach seiner Verkün-\nhandlung zugezogen sind.\"                           dung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDc1s vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 20. Mai 1970\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister der Justiz\nGerhard Jahn"]}