{"id":"bgbl1-1970-44-1","kind":"bgbl1","year":1970,"number":44,"date":"1970-05-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/44#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-44-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_44.pdf#page=1","order":1,"title":"Dritte Verordnung zur Durchführung des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes (3. BFDV)","law_date":"1970-05-15T00:00:00Z","page":497,"pdf_page":1,"num_pages":6,"content":["497\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                       Z1997 A\n1970                             Ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 1970                                                                                                                1 Nr.  44\nInhalt                                                                                          Seite\n!:>. 5. 70   Drille   Vcrord11u1HJ          zur       Dmchführung                  des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes\n(3. BFDV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      497\n8. :-i. 70 Bckanntmc1chung über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn (Zweigleisiger\nAusbc1u des Streckenabschnitts Dülken-Kaldenkirchen der Bundesbahnstrecke Viersen-\nDülken-Kaldcnkirdwn/Grenze) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            503\nLS. :-i. 70  Bekdnnlmad1unu iih<'r den Schulz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-\nstPl lungc'n . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   503\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgeselzblciU. Teil 11 Nr. 22 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      504\nDritte Verordnung\nzur Durchführung des Bewei.ssicherungs- und Feststellungsgesetzes (3. BFDV)\nVom 15. Mai 1970\nAuf Grund des § 15 Abs. :3 Nr. 1 und des § 46 des                                              1956 (Bundesgesetzbl. I S. 133), zuletzt geänderfdurch\nBeweissicherungs- und Feststellungs9esetzes in der                                                 die Verordnung vom 13. August 1965 (Bundesgesetz-\nFassung der Bek,mnlmachung vom 1. Oktober 1969                                                     blatt I S. 823), entsprechend anzuwenden.\n(Bundesgesetzbl. I S. 1897) verordnet die Bundes-\n(2) Die Höchstgrenze in § 2 Abs. 3 der Sechsten\nreqierunq mit Znstimmunq des Bundesrates:\nVerordnung zur Durchführung des Feststellungs-\ngesetzes gilt auch in den Fällen nicht, in denen\n§    1                                                          wegen der im Schadensgebiet abweichenden steuer-\nlichen Behandlung bestimmter gewerblicher Betriebe\n.Ersatzeinheitswerte des Betriebsvermögens\nund der Gewerbeberechtigungen in der sowjetischen                                                  ein Einheitswert nicht festgestellt worden ist.\nBesatzungszone Deutschlands und im Sowjetsektor                                                         (3) Bei der Anwendung des § 4 Abs. 1 Satz 2 der\nvon Berlin (Schadensgebiet)                                                      Sechsten Verordnung zur Durchführung des Fest-\nIst für die wirtschaftlichen Einheiten des Betriebs-                                            stellungsgesetzes tritt für nach dem 31. Dezember\nvermögens und für das aus einer Gewerbeberech-                                                     1951 eingetretene Schäden an die Stelle des Kalen-\nderjahres 1939 das letzte Kalenderjahr vor der\ntigunu bestehende Vermögen im Sinne des Bewer-\nSchädigung.\ntungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetz-\nblatt I S. 1035) ein Einheitswert auf den letzten\nFeststellungszeitpunkt vor dem Schadenseintritt nicht                                                                                                 §   3\nfestgestellt worden oder nicht mehr bekannt oder ist\nfür Betriebsvermögen ein Einheitswert auf einen                                                       Ermittlung des Ersatzeinheitswerts aui Grund der\nFeststellungszeitpunkt nach dem 1. Januar 1952 fest-                                                        besonderen Verhältnisse im Schadensgebiet\ngestellt worden, ist ein Ersatzeinheitswert nach                                                        (1)     Bei der Anwendung des § 11 Abs. 1 der\nMaßgabe d('r folqend<~n Vorschriften zu ermitteln.                                                 Sechsten Verordnung zur Durchführung des Fest-\nstellungsgesetzes ist für nach dem 1. Januar 1945\n§ ').c,                                                         liegende Feststellungszeitpunkte bei den Beschäf-\ntigtenzahlen, dem Gesamtumsatz und den Reinein-\nAnwendung der Sechsten Verordnung                                                     künften das letzte Kalenderjahr oder das ent-\nzur Durchführung des Feststellungsgesetzes                                                  sprechende Wirtschaftsjahr vor der Schädigung\n(1) Für die Ermittlung des Ersatzeinheitswerts der                                              maßgebend. Für nach dem 1. Januar 1949 liegende\nwirtschaftlichen Einheiten des Betriebsvermögens                                                   Feststellungszeitpunkte ist der Gesamtumsatz des\nsind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 sowie des                                                   Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) 1948 maßgebend;\n§ 3 die Vorschriften der Sechsten Verordnung zur                                                   führt die Anwendung des Gesamtumsatzes dabei zu\nDurchführung des Feststellungsgesetzes vom 23. März                                                offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen oder ist","498                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nder Betrieb erst nt1ch ckrn 1. Januar 1949 gegründet    mögen sind vorbehaltlich des Absatzes 2 die Vor-\nworden, ist von ckrn Bcl.riPhsmPrknwl Gesamtumsatz      schriften der Siebzehnten Verordnung zur Durch-\nnicht auszugehen.                                       führung des Feststellungsgesetzes vom 16. Juni 1964\n(2) Bei der Anwendung des § 11 Abs. 3 der            (Bundesgesetzbl. I S. 356), zuletzt geändert durch die\nSechsten Verordnung zur Durchführung des Fest-          Verordnung vom 15. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I\nstellungsgesetzes ist für die Ermittlung des Ersatz-    S. 818), entsprechend anzuwenden.\neinheitswerts mich den §§ 3 bis 7 der Sechsten             (2) Die Anlage 2 zur Siebzehnten Verordnung zur\nVerordnung zur Durchführung des Feststellungs-          Durchführung des Feststellungsgesetzes ist unter\ngesetzes das Umlaufvermügcn für nach dem 1. Ja-         Berücksichtigung der Anlage zu dieser Verordnung\nnuar 1952 l icncnde Feststell ungszeitpunkte nicht      entsprechend anzuwenden.\nmaßgebend. Bei den Wirlschaftsgütem des Anlage-\nvermögens, die nach dem 31. Dezember 1951 ange-                                    § 5\nschafft oder hergestellt worden sind, ist von den\nPreisen uuszuDchen, die im Jahr der Anschaffung                          Währungsverhältnisse\noder Herstellung für Wirtschaftsgüter gleicher Art         Die Ersatzeinheitswerte sind je nach dem Zeit-\nund Güte im Ccltunqsbereich dieser Verordnung zu        punkt des Schadenseintritts in Reichsmark oder\nzahlen waren (Vergleichspreise); damit im wirt-         Mark in einer anderen Währung des Schadens-\nschaftlichen Zusammenhang stehende Betriebsschul-       gebiets festzustellen. In den Verordnungen zur Er-\nden sind, wenn der Preisansatz gekürzt worden ist,      mittlung von Ersatzeinheitswerten des Betriebsver-\nentsprechend zu kürzen. Wird in den Fällen der          mögens (Sechste Verordnung zur Durchführung des\nErmittlung des Ersatzeinheitswerts nach den §§ 8        Feststellungsgesetzes}, der Gewerbeberechtigungen\nund 9 Abs. 1 der Sechsten Verordnung zur Durch-         (Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Fest-\nführung des Feststellungsgesetzes von beweiskräf-       stellungsgesetzes) und in dieser Verordnung tritt\ntigen Unterlagen ausgegangen, die sich auf Preis-:      je nach dem Zeitpunkt des Schadenseintritts an die\nverhältnisse nach dem 31. Dezember 1951 beziehen,       Stelle der Währungseinheit Reichsmark die Wäh-\nist für die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens        rungseinheit Mark in der Währung des Schadens-\nund des Umlaufvermögens von Vergleichspreisen           gebiets.\nauszugehen; Satz 2 gilt entsprechend. Für die Er-\nmittlung des Ersatzeinheitswerts in den Fällen des                                 § 6\n§ 9 Abs. 2 der Sechsten Verordnung zur Durchfüh-          Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen\nrung des Feststellungsgesetzes gelten Satz 3 und\nDie in der Sechsten und Siebzehnten Verordnung\nAbsatz 1 entsprechend.\nzur Durchführung des Feststellungsgesetzes enthal-\n(3) Für die Ermittlung des Ersatzeinheitswerts       tenen Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverord-\nnach § 10 der Sechsten Verordnung zur Durchfüh-         nungen durch den Präsidenten des Bundesausgleichs-\nrung des Feststellungsgesetzes gelten die Absätze 1     amtes gelten entsprechend dem dort festgelegten\nund 2 sinngemäß.                                        Inhalt, Zweck und Ausmaß auch für diese Verordnung.\n(4) Soweit bei der Ermittlung des Ersatzeinheits-\nwerts nach§ 5 Abs. 1 und 2 der Sechsten Verordnung\n§ 7\nzur Durchführung des Feststellungsgesetzes für nach\ndem 1. Januar 1952 liegende Feststellungszeitpunkte            Verweisung auf andere Rechtsvorschriften\ndie Betriebsmerkmale Anzahl der Beschäftigten und          Verweisungen auf die Verordnungen zur Durch-\nReineinkünfte zugrunde gelegt werden, sind die in       führung des Feststellungsgesetzes beziehen sich auf\nSpalte 9 der Tabelle für diese Betriebsmerkmale         deren jeweils geltende Fassung.\nsich ergebenden Beträge um 20 vom Hundert zu\nkürzen.\n§ 8\n(5) Sind bei der Ermittlung des Ersatzeinheits-\nwerts nach§ 5 Abs. 1 und 2 der Sechsten Verordnung      Änderung der Zweiten Verordnung zur Durchführung\nzur Durchführung des Feststellungsgesetzes in dem          des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes\nBetriebsmerkmal Anlagevermögen Wirtschaftsgüter            Die Zweite Verordnung zur Durchführung des\nmit Vergleichspreisen (Absatz 2) enthalten, ist bei     Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes vom\nder Einordnung in die maßgebende Tabelle der An-        13. März 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 291), geändert\nlage zur Sechsten Verordnung zur Durchführung           durch die Verordnung vom 11. Mai 1968 (Bundes-\ndes Feststellungsgesetzes abweichend von Absatz 2\ngesetzbl. I S. 401), wird wie folgt geändert:\nSatz 1 das Betriebsmerkmal Umlaufvermögen mit\ndem Mittelbetrag (Spalte 7 der Tabelle) anzusetzen,     1. § 9 erhält folgende Fassung:\nder nach der maßgebenden Tabelle den Teilwerten\ndes Anlagevermögens nach den Preisverhältnissen                                     ,,§ 9\nvor dem 1. Januar 1952 entspricht.                                         Währungsverhältnisse\n§ 4                                   Die Ersatzeinheitswerte sind je nach dem Zeit-\npunkt des Schadenseintritts in Reichsmark oder\nAnwendung der Siebzehnten Verordnung                 Mark in einer anderen Währung des Schadens-\nzur Durchführung des Feststellungsgesetzes            gebiets festzustellen. In den Verordnungen zur\n(1) Für die Ermittlung des Ersatzeinheitswerts für       Ermittlung von Ersatzeinheitswerten des Grund-\ndas aus einer Gewerbeberechtigung bestehende Ver-           besitzes (3. FeststellungsDV, 5. FeststellungsDV,","Nr. 44 ~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Mai 1970                            499\n9, F(~st.st.cll unqsDV, 10. Fl~stst.ellLm~JsDV, 14, Fest-     d) Beim Land Thüringen werden\nslell unrJsDV, 15. FeststellungsDV, 16. Feststel-\naa) die Worte „Bad Kloster Lausitz\" ersetzt\nlungsDV, 19. Festsu~n unqsDV) und in dieser\ndurch die Worte „Bad Klosterlausnitz\" und\nVerordnung tril I je: nc1ch dem Zeitpunkt des\nSchc1denseint.ritts iln die Stelle der Währungs-                 ab) das Wort „Lauschau\" ersetzt durch das\neinheit Rc~ichsmark die Wührnngseinheit Mark in                      Wort „Lauscha\".\nder Wü hnmq des Scl1c1dens(J('hiets.     11\n2. Die Anlilge B wird wie lolql ~Jt~Ündcrl.:                                            § 9\nd) Bc!i der Provinz Si1d1sen, Reg Bez Magdeburg,                        Anwendung im Land Berlin\nwird hinter der Gemeinde „Gröningen\" die\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nGemeinde „Croß Ollersleben\" mit folgenden\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nWertzahlen in den Speilten 2 bis 10 c~ingefügt:\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 48 des Beweis-\n,,29    33    5'.l 5b   4(i     75;    3,5   10  5\".\nsicherungs- und Feststellungsgesetzes auch im Land\nb) Bei der Provinz Sc1chsen, RegBez Merseburg,            Berlin.\nwird llinler der Gemeinde „Artern\" die Ge-\nmeinde „Aue-/\\ y lsdorf\" mit folgenden Wert-\nzahlen in den Spi.lll.en 2 bis 10 eingefügt:                                    § 10\n,,30     32    50   52    43     71;     2,5   6  7\".                       Inkrafttreten\nc) Bei der Provinz Sachsen, RegBez Merseburg,                § 8 tritt mit Wirkung vom        Inkrafttreten der\nwird hinter der Gemeinde „Mücheln (Geisel-            Zweiten Verordnung zur Durchführung des Beweis-\ntal)\" die Gemeinde „Mückenberg\" mit folgen-           sicherungs- und Feststellungsgesetzes in Kraft. Im\nden Wertzahlen i11 den Spalten 2 bis 10               übrigen tritt die Verordnung am ersten Tage des\neingefügt:                                            auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in\nu30      32    51   5:l   44     71;           6  7\". Kraft.\nBonn, den 15. Mai 1970\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister der Finanzen\nMöller","500                               Rundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nAnlage\n(zu § 4 Abs. 2)\n1. Der Te i I A (Apothekenbetriebsrecht) Abschnitt 3 ist mit der Maßgabe anzu-\nwenden, <h1ß für das Gebiet der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands\nund für den Sow jdsektor von Berlin der maßgebende Bewertungssatz 1,1 ist.\n2. Der Te i 1 C (Mineralgewinnungsrecht zur Gewinnung von Gestein aus Stein-\nbrüchen) Abschnitt 2 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß für Schäden,\ndie nach dem 31. Dezember 1945 eingetreten sind, Bemessungsgrundlage die\nAusbeute aus dem Steinbruch im letzten Kalenderjahr vor der Schädigung ist.\nFür Schäden, die nach dem 31. Dezember 1954 eingetreten sind, ist Bemessungs-\ngrundlilge die höchste Jahresausbeute aus dem Steinbruch in den Kalender-\njahrnn 1952 bjs 1954.\n3. Der T (! i l F (Mineralgewinnungsrecht zur Gewinnung von Lehm und Ton, von\nSand und Kies, von Keramik-Rohton, von Kaolin und von Feldspat) ist mit\nfolgenden Abweichungen anzuwenden:\na) Für die Anwendung des Abschnitts 2 Abs. 1 gill Nummer 2 entsprechend.\nb) Abschnitt 3 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Bewertungs-\nsatz (Wertgruppe 1) für ein Kubikmeter Ausbeute an Lehm und Ton für\ndie Länder Anhalt, Braunschweig, Sachsen, Thüringen und für die Provin-\nzen Hannover, Hessen-Nassau, Sachsen beträgt bei\n1. Mauerziegel                          l ,80 RM\n2. Dachzie9el, Dränrohre               2,40 RM.\nc) Abschnitt :1 Abs. 1 ist mit der Maßgabe a.nzuwenden, daß für das Gebiet\nder sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und für den Sowjetsektor\nvon Berlin die folgende Ubersicht der Wertgruppen gilt:\nI\n-···-----·-·------- - - - - - - - - - - - - - - - - - - , - - - - - - a - - - - - - : - - - -\nSand    Keramik-, K 1.\nund Kies Rohton        ao rn\nWertgruppe\n1          1\n1          1    4\n(Gebietsstand vom 1. Januar 1940)\nLdnd Anhalt\nGebiet der Kwise\na) Dessau                                                     3\nb) Bernburg Stadtkreis, Bernburg Landkreis,\nDessau-Köthen, Köthen Stadtkreis                        2\nStc1dt ßprJ in                                                    3\nProvinz Mark Brandenburg\nGebiet der Kreise\na) Potsdam Stadtkreis                                         3\nh) Brandenburg (Havel) Stadtkreis, Cottbus\nStadtkreis, Cottbus Landkreis, Eberswalde\nStadtkreis, Forst (Lausitz) Stadtkreis,\nFrankfurt (Oder) Stadtkreis, Guben Stadt-\nkreis, Guben Landkreis, Rathenow Stadt-\nkreis                                                   2\nLand Mecklenburg\nGebiet der Kreise\nGüstrow Stadtkreis, Güstrow Landkreis,\nRostock Stadtkreis, Schwerin Stadtkreis,\nSchwerin Landkreis, Wismar Stadtkreis,\nWismar Landkreis                                          2\nRostock Landkreis                                          2        2","Nr. 44 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Mai 1970                501\nSand  I Keramik-! Kaolin\nund Kies Rohton\nWertgruppe\n1          1\n1          1\nProvinz Niederschlesien\nGebiet der Kreise\nCörlilz Stadtkreis, Cörlilz Landkreis,\nRothr:nburg                                       2         2\nProvinz Po rn m (' r n\nCc>.biel. der Kreise\nGreifswald Stadtkreis,\nGreifswald Landkreis,\nStrnlsund Stadtkreis                              2\nL il n d S c.t c h s e n\nGebiet der Kreise\nc1) Chemnitz Stadtkreis, Chemnitz Landkreis,\nDresden Stadtkreis, Dresden Landkreis,\nLeipzig Stadtkreis, Leipzig Landkreis,\nPlc1uen Stadtkreis, Plauen Landkreis             3\nb) im übrigen                                        2\nProvinz Si:!chscn\nGebiet der Kreise\nc1) Erfurt Stadtkreis, Halle Stadtkreis,\nMagdeburg Stadtkreis                             3\nli) Calbe a. S., Halberstadt Stadtkreis, Mer-\nseburg Stadtkreis, Merseburg Landkreis,\nNaumburg a. S. Stadtkreis, Saalkreis,\nStendal Stadtkreis, Weißenfels Stadtkreis,\nWeißenfels Landkreis, Wittenberg Stadt-\nkreis, Wittenberg Landkreis, Zeitz Stadt-\nkreis, Zeitz Landkreis                           2\nc) Gebiet des RegBez Erfurt ohne Erfurt\nStadtkreis                                       2\nLc:1nd Thüringen                                         2\n4. Der Teil G            (Mineralgewinnungsrecht zur Gewinnung von Dach-Schiefer,\nKieselgur, Magnesit, Muskowit-Glimmer und Rohkieselkreide) ist mit folgen-\nden Abweichungen anzuwenden:\na) Für die Anwendung des Abschnitts 2 Abs. 1 gilt Nummer 2 entsprechend.\nb) Abschnitt 3 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Bewertungs-\nsatz für eine Tonne Ausbeute an Dach-Schiefer im Land Thüringen beträgt\nohne Werterhöhung für den Grundbesitz als Lagerstättenfläche           24,00 RM\nmit \\Verterhöhunu für den Grundbesitz als Lagerstättenfläche           24,40 RM.\n5. Der Te i 1 H (Mineralgewinnungsrecht zur Gewinnung von Kohle, Graphit und\nErz) ist mit folgenden Abweichungen anzuwenden:\nc1) Für die Anwendung des Abschnitts 2 Abs. 1 gilt Nummer 2 entsprechend.\nb) Abschnitt 3 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß für das Gebiet\nder sowjetischen Besatzungszone Deutschlands das folgende Verzeichnis\ngilt:","502                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n~--- ·-----\nBewertungssatz bei\nAus-\nbeute-\n1 M u tungsfeldern\nMincr,tl                                   feldern\noder\nCebiel        Abbauform                 für\nMineral-\nqemerHJ()                                   1 Tonne 1 Hektar       1 Mu-\nAusbeute Flächen-      tungs-\ngröße       feld\nRM        RM         RM\n1                2             3            4         5          6\n-       -----\nBrnt1nkohle            Land Sachsen,\nProvinz\nSachsen,\nLand Thü-\nringen,\nRegBez\nFrankfurt,\nRegBez\nLic~gnilz       Tagebau           1,50        20\nUntertagebau      0,75        20\nSteinkohle             RegBez\nLiegnitz        Untertagebau      0,60        10\nLand Sachsen    Untertagebau      0,50        10\nEisenerze              Land\neinschl. Ra-           Thüringen,\nseneisenerz,           RegBez\nSiderit,               Liegnitz,\nSchwefelkies,\nRegBez\nmanqan-\nMagdeburg       Untertagebau      0,85                   100\nhaltiges\nEisenerz\n6. Teil K (Mineralgewinnungsrecht zur Gewinnung von Kochsalz)\nFür die Anwendung des Abschnitts 2 Abs. 1 gilt Nummer 2 entsprechend.\n7. Teil L (Mineralgewinnungsrecht zur Gewinnung von Kali und Steinsalz)\nFür die Anwendung des Abschnitts 2 Abs. 1 gilt Nummer 2 entsprechend.\n8. Der Teil M (Recht zur Nutzung von Heilbrunnen, Tafelwasserquellen und\nSolevorkommen) ist mit folgenden Abweichungen anzuwenden:\na) Für die Anwendung des Abschnitts 2 Abs. 2 gilt Nummer 2 entsprechend.\nb) Abschnitt 2 Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß für Schäden, die\nvom 1. Januar 1946 bis zum 31. Dezember 1949 eingetreten sind, Bemes-\nsungsgröße der im letzten Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) vor der Schädi-\ngung erzielte Umsatz ist. Für Schäden, die nach dem 31. Dezember 1949\neingetreten sind, ist als Bemessungsgröße der Umsatz des Kalenderjahrs\n(Wirtschc:1ft:sjahrs) 1948 maßgebend."]}