{"id":"bgbl1-1970-43-2","kind":"bgbl1","year":1970,"number":43,"date":"1970-05-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/43#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-43-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_43.pdf#page=2","order":2,"title":"Schiffahrtpolizeiverordnung über Sicherungsmaßnahmen im Bereich des Übungsgebietes Meldorfer Bucht an der schleswig-holsteinischen Westküste","law_date":"1970-05-04T00:00:00Z","page":494,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["494                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nSchiffahrtpolizeiverordnung\nüber Sicherungsmaßnahmen im Bereich des Ubungsgebietes Meldorfer Bucht\nan der schleswig-holsteinischen Westküste\nVom 4. Mai 1970\nAuf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über        b) am Signalmast in der Nähe der Schleuse von\ndie Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der See-                 Meldorf,\nschiffahrt vom 24. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. II            c) am Signalmast in der Nähe der Schleuse von\nS. 833), zuletzt geändert durch das Gesetz zur                  Friedrichskoog,\nAnderung von Kostenermächtigungen und zur                  d) auf den Sicherungsfahrzeugen.\nUberleitung gebührenrechtlicher Vorschriften vom\n22. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 901), und des § 36        (2) Das Wasser- und Schiffahrtsamt Tönning gibt\nAbs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten              die Schießzeiten rechtzeitig im voraus in den „Nach-\nvom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 481) wird           richten für Seefahrer\" bekannt.\nverordnet:\n. § 1\n§ 3\n(1) Diese Verordnung gilt auf der Wasserfläche            (1) Der Aufenthalt im Ubungsgebiet ist während\ninnerhalb der Verbindungslinie der Positionen              der bekanntgemachten Schießzeiten verboten, so-\nlange durch Signale nach § 2 angezeigt wird, daß\n1. 54°04'45'\" N, 9°00'25\" 0,                geschossen wird. Wer sich bei Beginn der bekannt-\n2. 54°05'26\" N,  8°57'43\" O,                gegebenen Schießzeiten in dem Ubungsgebiet be-\n3. 54°06'04\" N,  8°51.40\" 0,                findet, hat dieses unverzüglich zu verlassen.\n4. 54°06'18\" N,  8°49'33\" 0,                   (2) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt nicht\n5. 54°06.33\" N,  8°43'58\" 0,\n1. für Fahrzeuge im Dienst der Strom- und Schiff-\n6. 54°03'50\" N,  8°43'58\" 0,                    fahrtpolizei;\n7. 54 °02'31\" N, 8° 43'58\" 0,\n2. für Fahrzeuge der Bundeswehr und alle an den\n8. 54°02'18\" N,  8°48'33'\" 0,                    Ubungen teilnehmenden Fahrzeuge.\n9. 54°02'57\" N,  8°48'30\" 0,\n10. 54°02'31\" N,  8°51'19\" 0\n§ 4\nund der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser                  (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2\nzwischen den Positionen 10 und 1.                         des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf\n(2) Die Positionen nach Absatz 1 sind durch fol-       dem Gebiet der Seeschiffahrt handelt, wer vor-\ngende Schiffahrtszeichen gekennzeichnet:                  sätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 1 sich im\nUbungsgebiet aufhält oder dieses nicht unverzüglich\n1. Die Positionen 3 und 6 durch Faßtonnen mit             verläßt.\nwaagerechtem blauen Band auf weißem Grund\nmit der Aufschrift „W ARNGEBIET\",                        (2) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Ver-\nfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten\n2. die Positionen 1 und 2, 4 und 5, 7 bis 10 durch        nach § 4 ist die Wasser- und Schiffahrtsdirektion\nnaturfarbene oder blaue Stangen mit einem Bal-        Kiel.\nIontoppzeichen mit waagerechtem blauen Band\nauf weißem Grund.                                                               § 5\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n§ 2                             leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n(1) Während des Schießens werden als Signale           blatt I S. 1) in Verbindung mit § 21 des Gesetzes\ndrei Lichter übereinander, das obere rot, die beiden      über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der\nunteren weiß,                                             Seeschiffahrt und § 111 des Gesetzes über Ord-\nnungswidrigkeiten auch im Land Berlin.\nam Tage drei rote Signalkörper, oben ein Ball,\ndarunter zwei Kegel mit der Spitze nach oben,\ngezeigt, und zwar an folgenden Stellen:                                             § 6\na) Am Signalmast in der Nähe der Schleuse von·               Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nBüsum,                                               kündung in Kraft.\nBonn, den 4. Mai 1970\nDer Bundesminister für Verkehr\nGeorg Leber"]}