{"id":"bgbl1-1970-42-1","kind":"bgbl1","year":1970,"number":42,"date":"1970-05-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/42#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-42-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_42.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung der Pflanzenbeschauverordnung","law_date":"1970-05-11T00:00:00Z","page":477,"pdf_page":1,"num_pages":14,"content":["477\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                         Z1997 A\n1970                       Ausgegeben zu Bonn am 14.Mai 1970                                                                                                 Nr. 42\nTag                                                         Inhalt                                                                                           Seite\n11. 5. 70 Neufctssung der Pfl,rnzenbesdwuverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                477\nBundcsgesclzi>l. III 7823-1-3\n23. 4. 70 Bekanntmachung über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn (Erweiterung der\nGleisanlagen des Bahnhofs Wörth/Pfalz) ......... : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     491\n23. 4. 70 Bekanntmachung über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn (Neubau der\nFlughafenbahn Frankfurt a. M.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   491\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRedllsvorschriflen der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       492\nBekanntmachung\nder Neufassung\nder Pflanzenbeschauverordnung\nVom 11.Mai 1970\nAuf Grund des Artikels 3 der Elften Verordnung\nzur Änderung der Pflanzenbeschauverordnung vom\n13. April 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 329) wird hier-\nmit der Wortlaut der Verordnung zur Verhütung\nder Einschleppung von gefährlichen Krankheits-\nerregern und Schädlingen der Kulturpflanzen (Pflan-\nzenbeschauverordnung) vom 23. August 1957 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 1258) in der vom 1. Juni 1970 an\ngeltenden Fassung bekanntgemacht.\nBonn, den 11. Mai 1970\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl","478                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nPflanzenbeschauverordnung\n§ 1                           nisse zu entseuchen, zu verarbeiten oder wieder\nauszuführen sind. Er kann dabei Fristen setzen und\n(1) Die in Ziffer I der Anlage l gc~nannten Schad-\norganismen dürfen nicht eingeführt werden.               Auflagen machen. Wird in einem Laderaum bei\neinem Teil der Pflanzenerzeugnisse Befall festge-\n(2) Einfuhr im Sinne dieser Verordnung ist jedes      stellt, so darf von Anordnungen nach Satz 1 bei den\nVerbringen in den Geltungsbereich des Pflanzen-          übrigen Pflanzenerzeugnissen nur abgesehen wer-\nschutzgesetzes.                                          den, wenn diese des Befalls nicht verdächtig sind.\n§ 2                              (2) Der Pflanzenschutzdienst kann von Anordnun-\n(1) Die in Anlage 2 genannten Pflanzen und an-        gen nach Absatz 1 absehen, wenn der Befall gering-\nderen GegensUinde dürfen nicht eingeführt werden,        fügig ist und nach den Umständen ungefährlich er-\nsoweit die in dieser Anlage bezeichneten Voraus-         scheint.\nsetzungen gegeben sind.\n§ 7\n(2) Pflanzen im Sinne dieser Verordnung sind\nauch Pflanzenteile einschließlich der Früchte und           (1) Pflanzen und andere Gegenstände der in Zif-\nSamen.                                                   fer I der Anlage 6 genannten Art, die aus den dort\ngenannten Ländern stammen, dürfen nur eingeführt\n§ 3\nwerden, wenn ihnen ein amtliches Pflanzengesund-\n(1) Pflanzen, die von den in Ziffer I der Anlage      heitszeugnis des Ursprungslandes beigefügt ist. An\ngenannten Schadorganismen befallen sind, dürfen          Stelle des Pflanzengesundheitszeugnisses des Ur-\nnicht eingeführt werden. Das gleiche gilt für andere     sprungslandes kann Früchten, Schnittblumen, Binde-\nGegenstände, die Träger der genannten Schad-             grün und Gemüse außer Kartoffeln ein Pflanzenge-\norganismen sind. Wird in einem Laderaum bei              sundheitszeugnis des letzen Abgangslandes beige-\neinem Teil der Pflanzen oder anderen Gegenstände         fügt werden.\nBefall festgestellt, dürfen die übrigen Pflanzen und\n(2) Das Pflanzengesundheitszeugnis nach Absatz 1\nanderen Gegenstände nur eingeführt werden, wenn\nmuß dem Muster der Anlage 7 entsprechen. Bei\nsie des Befalls nicht verdächtig sind und eine Aus-\neinem Pflanzengesundheitszeugnis für Erde treten\nbreitung der Schadorganismen beim Trennen der\nin dem Muster an die Stelle der Worte „beschriebe-\nTeile ausgeschlossen erscheint. Der Pflanzenschutz-\nnen Pflanzen, Pflanzenteile oder pflanzlichen Erzeug-\ndienst kann vom 1. Dezember bis zum 31. März die\nnisse\" die Worte „beschriebene Erde\" und an die\nEinfuhr von Nelkenschnittblumen bei geringfügigem\nStelle des Wortes „wurden\" das Wort „wurde\". Das\nBefall mit dem Mittelmeer-Nelkenwickler und dem\nZeugnis muß in deutscher Sprache und in der Sprache\nSüdafrikanischen Nelkenwickler im Einzelfall zu-\ndes Landes, in dem es ausgestellt ist, abgefaßt sein.\nlassen. Dasselbe gilt für Früchte bei geringfügigem\nAn die Stelle der deutschen Fassung kann eine amt-\nBefall mit der San-Jose-Schildlaus, wenn die Früchte\nlich beglaubigte deutsche Ubersetzung treten. Das\nunter der Aufsicht des Pflanzen~chutzdienstes un-\nPflanzengesundheitszeugnis darf nicht früher als\nverzüglich der Verarbeitung zugeführt werden.\n20 Tage vor dem Tag ausgestellt sein, an dem die\n(2) Pflanzen der in Ziffer II der Anlage 1 genann-    Sendung das Land verlassen hat, in dem das Zeug-\nten Art, die von den dort genannten Schadorganis-        nis ausgestellt worden ist.\nmen befallen sind, dürfen nicht eingeführt werden.\n(3) Fehlt bei Früchten, Schnittblumen, Bindegrün\nAbsatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Der Pflanzen-\nund Gemüse außer Kartoffeln im Pflanzengesund-\nschutzdienst kann die Einfuhr im Einzelfall zulassen,\nheitszeugnis die nach dem Muster der Anlage 7 vor-\nwenn der Befall geringfügig ist und nach den Um-\ngeschriebene zusätzliche Erklärung, so steht dies der\nständen ungefährlich erscheint.\nEinfuhr nicht entgegen, wenn die Untersuchung nach\n§ 9 an einer besonders großen Anzahl von Proben\n§ 4\nvorgenommen wird und sich hierbei ergibt, daß die\nDie in Anlage 3 genannten Pflanzen dürfen un-         deutschen Pflanzenschutzvorschriften beachtet sind.\nbeschadet der Vorschriften der §§ 2 und 3 nur ein-\ngeführt werden, wenn sie an der Einlaßstelle (§ 8)          (4) Ist eine Sendung außerhalb des Ursprungs-\nunter Aufsicht des Pflanzenschutzdienstes wirksam        landes aufgeteilt worden, so genügt es, wenn jeder\nentseucht worden sind.                                   Teilsendung an Stelle des Pflanzengesundheitszeug-\nnisses des Ursprungslandes nach den Absätzen 1\n§ 5                           und 2 eine amtlich beglaubigte Vervielfältigung die-\nses Zeugnisses und eine amtliche Bescheinigung des\nBei der Einfuhr der in Anlage 4 genannten Pflan-      Pflanzenschutzdienstes des Landes, in dem die Auf-\nzen und anderen Gegenstände gelten zusätzlich die        teilung vorgenommen worden ist, nach dem Muster\ndort genannten besonderen Voraussetzungen.               der Anlage 8 beigefügt sind. Bei einer Teilungsbe-\nscheinigung für Erde treten in dem Muster an die\n§ 6\nStelle der Worte „enthaltenen Pflanzen, Pflanzen-\n(1) Werden Pflanzenerzeugnisse der in Anlage 5        teile oder pflanzlichen Erzeugnisse\" die Worte „ent-\ngenannten Art, die von den dort genannten Schäd-         haltene Erde\" und an die Stelle des Wortes „sind\"\nlingen befallen sind, eingeführt, so hat der Pflanzen-   das Wort „ist\". Für die Teilungsbescheinigung gilt\nschutzdienst anzuordnen, daß die Pflanzenerzeug-         Absatz 2 Satz 3 bis 5 entsprechend.","Nr. 42 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1970                           479\n(5) Sind dje Pflanzen oder anderen Gegenstände                                § 11\nentseucht worden, so sollen in dem Pflanzengesund-        (1) § 3 Abs. 2 und die §§ 4 bis 9 gelten nicht für\nheitszeugnis oder in der Bescheinigung nach Absatz 4  die unmittelbare Durchfuhr unter zollamtlicher\nvon dem Pfümzcnschutzdicnst des Landes, in dem        Uberwachung, die unmittelbare Durchfuhr über Frei-\ndie Entseuchung vorgenommen worden ist, der Zeit-\nhäfen und die Durchfuhr von Postsendungen.\npunkt, die Art der Behandlung und ihre Dauer so-\nwie das Mittel der Entseuchung und seine Konzen-          (2) § 3 Abs. 2 und die §§ 4, 5 und 7 gelten nicht\ntration angegeben sein.                                für die Durchfuhr über Freihäfen.\n(6) Auf den in den Absätzen 1 und 4 genannten          (3) Die §§ 4 bis 9 gelten nicht\nUnterlagen hat der Pflanzenschutzdienst den Namen      1. für die Einfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeug-\nder Einlaßstelle und den Tag der Vorlage zu ver-            nissen, wenn sie von Grundstücken innerhalb\nmerken. Die Unterlagen sind dem Pflanzenschutz-             des Grenzbezirks jenseits der Grenze stammen,\ndienst zu seinen Dienstakten zu überreichen; dies           die von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden inner-\ngilt nicht, wenn die Sendung von der Einfuhr zu-           halb des Grenzbezirks diesseits der Grenze aus\nrückgewiesen wird oder der Einführende die Unter-          bewirtschaftet werden;\nlagen zur Vorlage bei einer anderen Dienststelle\ndes Pflanzenschutzdienstes benötigt.                   2. für die Einfuhr von Saat- und Pflanzgut für Grund-\nstücke innerhalb des Grenzbezirks diesseits der\n§ 8                             Grenze, die von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden\ninnerhalb des Grenzbezirks jenseits der Grenze\n(1) Die in Anlage 6 genannten Pflanzen und an-         aus bewirtschaftet werden.\nderen Gegenstände dürfen nur über die vom Bun-\ndesminister für Ernährung, Landwirtschaft und For-\n§ 12\nsten im Einvernehmen mit dem Bundesminister der\nFinanzen auf Grund des § 21 des Pflanzenschutzge-         Pflanzen und andere dieser Verordnung unter-\nsetzes bekanntgegebenen Zolldienststellen einge-       liegende Gegenstände, die nicht nach § 9 einer Un-\nführt werden.                                          tersuchung bei der Einfuhr bedürfen, müssen nur\nuntersucht werden, wenn ein Anhaltspunkt für\n(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann    einen Befall mit den in Ziffer I der Anlage 1 ge-\nvorübergehend in Einzelfällen im Benehmen mit der\nnannten Schadorganismen gegeben ist.\nzuständigen Oberfinanzdirektion die Einfuhr über\nandere als die in Absatz 1 bezeichneten Zolldienst-\nstellen zulassen, wenn eine Einfuhr über diese ganz                                § 13\noder teilweise nicht möglich ist.                         (1) Der Untersuchung unterliegende Pflanzen,\nPflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände können\n§ 9                        von der Einfuhr zurückgewiesen werden, wenn der\n(1) Die in Anlage 6 genannten Pflanzen und ande-   Einführende sie nicht so darlegt, daß die Unter-\nren Gegenstände sind vor der Zollabfertigung an       suchung ordnungsmäßig vorgenommen werden\nder Einlaßstelle nach Maßgabe der Ziffer III dieser   kann, und wenn er nicht die für die Untersuchung\nAnlage zu untersuchen. Die Untersuchungen erstrek-     erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten und Ge-\nken sich auch auf die Verpackung und auf den Lade-    fahr nach Anordnung des Pflanzenschutzdienstes\nraum des Beförderungsmittels.                         trifft.\n(2) Bei Flugsendungen genügt die Untersuchung          (2) Einführender ist, wer die Pflanzen, Pflanzen-\nvor der Zollabfertigung an der Einlaßstelle des Be-   erzeugnisse oder anderen Gegenstände im Zeit-\nstimmungsflughafens.                                  punkt der Untersuchung im unmittelbaren oder\nmittelbaren Besitz hat.\n(3) Werden Pflanzen oder andere Gegenstände in\neinen Freihafen verbracht, so sind sie spätestens\n§ 14\nunverzüglich nach der Entladung zu untersuchen.\n(1) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-\n(4) In einem Seehafen dürfen Pflanzenerzeugnisse\nschaft und Forsten kann in Einzelfällen Ausnahmen\nder in Anlage 5 genannten Art nach der Zollabferti-\nvon § 2 für bewurzelte Reben und für Edelreiser von\ngung untersucht werden; die Untersuchung muß je-\nRosen und Obstgehölzen zulassen, wenn die Ver-\ndoch spätestens beim Entladen stattfinden.\nsorgung mit den genannten Pflanzen im Inland ge-\n(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann    fährdet ist und die Gewähr besteht, daß keine der\nbei Pflanzenerzeugnissen der in Anlage 5 genannten    in Ziffer I der Anlage 1 genannten Schadorganismen\nArt in Einzelfällen im Benehmen mit der zuständi-     eingeschleppt werden.\ngen Oberfinanzdirektion die Untersuchung an ande-\n(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann\nren als den in § 8 Abs. 1 bezeichneten Zolldienst-\nin Einzelfällen\nstellen zulassen, wenn eine Untersuchung bei die-\nsen ganz oder teilweise nicht möglich ist.             1. Ausnahmen von den § § 1 bis 7, 9 und 12 zulassen,\nwenn die Einfuhr zu wissenschaftlichen Zwecken\n§ 10                             für das Gebiet ihres Landes notwendig erscheint;\nDie § § 4 und 7 bis 9 gelten für die in Anlage 10  2. Ausnahmen von den §§ 2, 4 und 9 für Pflanzen\ngenannten Gegenstände nicht, soweit sirh aus die-          zulassen, die auf größeren Pflanzenausstellungen\nser Anlage Erleichterungen ergeben.                        im Gebiete ihres Landes gezeigt werden sollen;","480                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n3. Ausrnlluncn von § 2 im kleinen Grenzverkehr für                            §§ 16 bis 20\ntrockenes Rebholz und gebrauchte Weinberg-                                (weggefallen)\npfähle zulassen, wenn die Gewähr besteht, daß\nkeine der in Ziffer I der Anlage 1 genannten                                   § 21\nSchadorganismen eingeschleppt werden.\nDiese Verordnung gilt nicht für Pflanzen und an-\n§ 15\ndere Gegenstände, die zwischen zwei Orten im Gel-\ntungsbereich dieser Verordnung über ein Gebiet\nAuf Anordnung des Pflanzenschutzdienstes sind        außerhalb des Geltungsbereiches im unmittelbaren\neingeführte Pflanzen und andere Gegenstände un-         Durchgangsverkehr befördert werden, wenn die\nverzüglich aus dem Geltungsbereich dieser Verord-       Nämlichkeit mit Sicherheit festgestellt werden\nnung zu entfernen, wenn sie nach den vorstehenden       kann.\nVorschriften von der Einfuhr ausgeschlossen sind\n§ 22\noder wenn eine auf den Vorschriften dieser Ver-\nordnung beruhende Anordnung oder Auflage nicht             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\noder nicht fristgemäß erfüllt wird. Ist die Entfernung  leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nnicht oder nicht rechtzeitig möglich, so kann der       blatt I S. 1) in Verbindung mit § 1 der Verordnung\nPflanzenschutzdienst:, soweit dies zur Verhütung der    über die Erstreckung von Recht der Land- und Forst-\nAusbreitung eines der in Anlage 1 genannten Schad-      wirtschaft auf das Gebiet des Landes Berlin vom\norganismen notwendig ist, ihre Vernichtung oder,        25. März 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 64) auch im Land\nsoweit dies c1usreicht, ihre Entseuchung anordnen.      Berlin.","Nr. 42 ----- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1970                              481\nAnlage 1\n(zu §§ 1, 3, 12, 14 und 15)\nSchadorganismen\nA. Schädliche Viren, Bakterien und Pilze\n1. Viren\nViren der Erdbeeren (Fragaria [Tourn.] L.)\nViren der Obstgewüchse (Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L., Pyrus L., Ribes L. und Rubus L.)\nViren der Rosen (Rosa L.)\n2. Bakterien\nArt                                                      Krankheit\nErwinia amylovora (Burrill) Winslow et al.               Feuerbrand\n3. Pi 1z e\nArt                                                      Krankheit\nConiothyrium diplodiella (Speg.) Sacc.                   Weißfäule der Reben\nEndoconidiophora fagacearum Bretz                        Eichen welke\nEndothia parasitica (Murr.) And. et And.                 Rindenkrebs der Edelkastanie\nGloeosporium ampelophagum (Pass.) Sacc.                  Schwarzer Brenner der Reben\nSeptoria musiva Peck.                                    Septoria-Krebs der Pappeln\nSynchyt.rium endobioticum Schilb.                        Kartoffelkrebs\nB. Tierische Schädlinge\n1. Lebende Tiere in allen Entwicklungsstadien\nArt                                                      Deutsche Bezeichnung\nAnarsia lineatella Zell.                                 Pfirsichmotte\nCeratitis capitata Wied.                                 Mittelmeerfruchtfliege\nEpichoristodes acerbella (Walk.) Diak.\n= Epichorista ionephela Meyr.                            Südafrikanischer Nelkenwickler\nHyphantria cunea Drury                                   Weißer Bärenspinner\nLaspeyresia molcsta Busck                                Pfirsich trieb bohrer\nPhthorimaea operculella Zell.                           Kartoffelmotte\nPopillia japonica Newman                                 Japankäfer\nProdenia littoralis Boisd.                               Afrikanische Baumwolleule\nProdenia litura F.                                       Asiatische Baumwolleule\nRhagoletis pomonella W alsh                              Apfelfruchtfliege\nTortrix pronubana Hb.                                    Mittelmeer-Nelkenwickler\nViteus vitifolii (Fitch) Shim.                           Reblaus\n2. Tiere in a 11 e n E n t w i c k I u n g s stad i e n\nArt                                                      Deutsche Bezeichnung\nHeterodera rostochiensis Wr.                            Kartoff elnema tode\nQuadraspidiotus perniciosus Comst.                       San-J ose-Schildlaus","482                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nII\nA. Schädliche Viren, Bakterien und Pilze\n1. Viren\nArt                                               Bef allsgegenstand\nViren der Reben                                   Reben {Vitis L.)\n2. Bakterien\nArt                                   Krankheit                  Befallsgegenstand\nAgrobacterium tumefaciens            Wurzelkropf                 Bewurzelte\n{Sm. et Towns.) Conn.                                           Cotoneaster {Cotoneaster\nB. Ehr hart),\nObstgewächse {Cydonia Mill.,\nMalus Mill., Prunus L., Pyrus L.,\nRibes L. und Rubus L.),\nRosen {Rosa L.),\nReben (Vitis L.)\nCorynebacterium sepedonicum          Bakterienringfäule          Kartoffeln {Knollen von Solanum\nSpieck. et Kotth.                                               tuberosum L.)\nPseudomonas marginata                Lackschorf                  Knollen der Gladiolen {Gladiolus\n{McCull.) Stapp                                                 [Tourn.} L.) und der Freesien\n{Freesia Klatt)\nXanthomonas begoniae {Takim.)        Olfleckenkrankheit          Begonien {Begonia L.) außer\nDows.                                                           Früchten und Samen\nXanthomonas hyacinthi {Wakk.)        Gelber Rotz                 Zwiebeln der Hyazinthen\nDows.                                                           {Hyacinthus [Tourn.] L.)\n3. Pi 1z e\nArt                                  Krankheit                   Befallsgegenstand\nAscochyta chrysanthcmi Stev.         Ascochyta-Krankheit         Chrysanthemen {Chrysanthemum\n[Tourn.] L. partim)\nBotrytis spec.                       Botrytis-Krankhei ten       Blumenzwiebeln und -knollen\nsowie Rhizome von Iris (Iris L.)\nExobasidium japonicum Shir.          Ohrläppchenkrankheit        Bewurzelte Azaleen\n(Rhododendron L. partim)\nFusarium oxysporum Schlecht.         Fusarium-Welken und         Blumenzwiebeln und -knollen\n-Fäulen\nOvulinia azaleae Weiß                Ovulinia-Blüten-            Bewurzelte Azaleen\nfleckenkrankhei t          (Rhododendron L. partim)\nPuccinia horiana P. Henn.            Mehliger Rost               Chrysanthemen (Chrysanthemum\n[Tourn.] L. partim)\nSclerotinia bulborum (Wakk.)         Schwarzer Rotz              Zwiebeln der Hyazinthen\nRehm                                                            {Hyacinthus [Tourn.] L.)\nSclerotinia gladioli (Mass.) Dray    Sclerotinia-                Knollen der Gladiolen\nTrockenfäule               (Gladiolus [Tourn.] L.) und der\nFreesien (Freesia Klatt)\nSclerotium tuliparum Kleb.           Sklerotien-Krankheit        Blumenzwiebeln und -knallen\nSeptoria gladioli Pass.              Septoria-Hartfäule          Knollen der Gladiolen\n(Gladiolus [Tourn.] L.)\nSeptoria azaleae Vogl.               Septoria-Blattfall-         Bewurzelte Azaleen\nkrankheit                  (Rhododendron L. partim)","Nr. 42-Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1970                    483\nB. Tierische Schädlinge\nLebende Tiere in allen Entwicklungsstadien\nDeutsche\nArt                                                         Befallsgegenstand\nBezeichnung\nAcalla schallcriam1 L.              Azaleenwickler          Bewurzelte Azaleen\n(Rhododendron L. partim)\nDiarthronomyia chrysanthemi         Chrysanthemen.:.        Chrysanthemen (Chrysan-\nAhlb.                               gallmücke                themum [Tourn.] L. partim)\nDitylenchus dipsaci (Kühn) Filip.   Stengelälchen           Blumenzwiebeln und -knollen\nEumerus strigatus Fall., Eumerus    Kleine Narzissen-       Blumenzwiebeln und -knollen ,\ntuberculatus Rond. und Eumerus      fliegen\nnarcissi Smi th.\nGracilaria azalcella Brants.        Azaleenmotte            Bewurzelte Azaleen\n(Rhododendron L. partim)\nLampetia equestris Fab.             Große Narzissen-        Blumenzwiebeln und -knollen\nfliege\nRhagoletis cerasi L.                Kirschfruch tflieg,e    Kirschen (Früchte von Prunus\navium L. und P. cerasus L.)\nTaeniothrips simplex Moris.         Gladiolenblasenfuß      Knollen der Gladiolen\n(Gladiolus [Tourn.] L.)","484                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nAnlage 2\n(zu § 2)\nEinfuhrverbote\n1. Lebende Eichen (Quercus L.), die in Kanada oder den Vereinigten Staaten von Amerika auf-\ngewachsen sind, außer Früchten und Samen;\n2. Bewurzelte Reben sowie mehrjährige oberirdische lebende Teile, Blätter und trockenes Holz\nder Reben (Vitis L.);\n3. Lebende Edelkastanien (Castanea Mill.) außer Früchten und Samen;\n4. Vom 16. April bis zum 30. September:\nLebende Pflanzen der Gattungen Acer L., Amelanchier Medik., Chaenomeles Lindl., Contone-\naster Ehrh., Crataegus L., Cydonia Mill., Euonymus L., Fagus L., Juglans L., Ligustrum L.,\nMalus Mill., Populus L., Prunus L., Ptelea L., Pyracantha M. Roem., Pyrus L., Ribes L., Rosa L.,\nSalix L., Sorbus L., Symphoricarpos Duham., Syringa L., Tilia L. und Ulmus L.\nmit Ausnahme von\na) Früchten und Samen,\nb) Schnittblumen und Bindegrün;\n5. Mit Erde behaftete lebende Pflanzen aus Japan, Kanada und den Vereinigten Staaten von\nAmerika;\n6. Gebrauchte Weinbergpfähle;\n7. Erde aus außereuropäischen Ländern, die Pflanzenteile oder Humus enthält, mit Ausnahme von\nTorf;\n8. Lebende Pappeln (Populus L.), die in Amerika aufgewachsen sind, außer Früchten und Samen;\n9. Lebende Pflanzen von\nAprikose (Prunus armeniaca L.),\nDreilappiger Mandel (Prunus triloba Lindl.),\nFilziger Zwergkirsche (Prunus tomentosa Thunb.),\nMirabelle, Pflaume und Reneklode (Prunus insititia L.},\nKirschpflaume und Myrobalane (Prunus cerasifera Ehrh.},\nPfirsich (Prunus persica [L.] Batsch},\nSchlehe (Prunus spinosa L.),\nWeidenblättriger Pflaume (Prunus salicina Lindl.},\nZwetsche (Prunus domestica L.},\ndie in Bulgarien, Griechenland, Jugoslawien, Polen, Rumänien, der Tschechoslowakei, der\nTürkei oder Ungarn aufgewachsen sind, außer Früchten und Samen.\nAnlage 3\n(zu§ 4)\nEntseuchung\nGegen die San-Jose-Schildlaus:\nLebende Pflanzen der Gattungen Acer L., Amelanchier Medik., Chaenomeles Lindl., Cotoneaster\nEhrh., Crataegus L., Cydonia Mill., Euonymus L., Fagus L., Juglans L., Ligustrum L., Malus Mill.,\nPopulus L., Prunus L., Ptelea L., Pyracantha M. Roem., Pyrus L., Ribes°L., Rosa L., Salix L., Sorbus L.,\nSymphoricarpos Duham., Syringa L., Tilia L., Ulmus L.. und Vitis L.\nmit Ausnahme von\na} Früchten, Samen und Schnittblumen,\nb} Bindegrün\naa} vom 1. Oktober bis zum 15. April: aus allen Ländern,\nbb) vom 16. April bis zum 30. September: sofern sie in den Ländern Belgien, Dänemark, Finnland,\nIrland, Island, Luxemburg, den Niederlanden, Norwegen, Polen, Schweden oder dem Ver-\neinigten Königreich Großbritannien und Nordirland aufgewachsen sind und aus diesen Län-\ndern eingeführt werden,\nc) unbewurzelten Pflanzen, die hauptsächlich für die Herstellung von Riechmitteln oder für Zwecke\nder Medizin verwendet werden und dafür bestimmt sind.","Nr. 42--Tag der.Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1970                           485\nAnlage 4\n(zu § 5)\nBesondere Voraussetzungen bei der Einfuhr\nI. Lebende bewurzelte Pflanzen, die eingepflanzt oder zur Anpflanzung bestimmt sind und die\nnach § 7 Abs. 1 in Verbindung mit Ziffer I der Anlage 6 eines Pflanzengesundheitszeugnisses\nbedürfen, mit Ausnahme von Reben:\nDie Pflanzen müssen\n1. von Anbauflächen stammen, die\na) in den letzten fünf Jahren keine Reben (Vitis L.) getragen haben,\nb) nach ümtlicher Bodenuntersuchung frei vom Kartoffelnematodep_ (Heterodera rostochien-\nsis Wr.) sind;\n2. aus Anbaubetrieben stammen, die frei vom Kartoffelkrebs (Synchytrium endobioticum\nSchilb.) sind.\nII. Frische Kartoffeln (Knollen von Solanum tuberosum L.):\n1. Pflanzkartoffeln:\na) Wie Ziffer I Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2.\nb) Das Verpackungsmaterial muß bei verpackt~n Pflanzkartoffeln neu sein.\n2. Andere Kartoffeln:\nWie Ziffer I Nr. 2.\nIII. Obstgewächse (Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L., Pyrus L., Ribes L. und Rubus L.), Pflanzen\nder Erdbeeren (Fragaria [Tourn.] L.) und Rosen (Rosa L.) mit Ausnahme von Schnittblumen,\nFrüchten und Samen:\nDie Pflanzen müssen während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode amtlich über-\nwacht worden sein. Während dieser Zeit dürfen sich keine Anzeichen für das Vorhandensein\nvon Virosen gezeigt haben.\nIV. Sendungen frischer Weintrauben müssen frei von anderen Teilen der Reben (Vitis L.) sein.\nV. Roh- und Schnittholz der Eichen (Quercus L.) muß aus Gebieten stammen, die frei von der\nEichenwelke (Endoconidiophora fagacearum Bretz) sind.\nVI. Pflanzen der Gattungen\nCotoneaster Ehrh., Crataegus L., Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L., Pyracantha M. Roem.,\nPyrus L. und Sorbus L., außer Früchten, Samen, Schnittblumen und Bindegrün,\naus Ländern, die vom Feuerbrand (Erwinia amylovora [Burrill] Winslow et al.) befallen sind\noder in den letzten fünf Jahren befallen waren, müssen von einer Anbaufläche stammen, deren\nUmkreis von 20 Kilometern seit zwei Jahren frei vom Feuerbrand ist. Die Anbaufläche und\nihre unmittelbare Umgebung müssen seit Beginn der vorletzten abgeschlossenen Vegetations-\nperiode amtlich überwacht worden sein. Sie dürfen während dieser Zeit keine Anzeichen für\ndas Vorhandensein des Feuerbrandes gezeigt haben.","486                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang. 1970, Teil I\nAnlage 5\n(zu §§ 6 und 9)\nVorratsschädlinge\nLebende Tiere in allen Entwicklungsstadien\nArt                         Deutsche Bezeichnung             Befallsgegenstand\nTrockene Hülsenfrüchte (Samen\n1. Bruchidac                   Samenkäfer                         und Früchte von Cicer L., Lathy-\nrus L., Lens Mill., Lupinus L.,\nPhaseolus L., Pisum L. und Vi-\n2. Cryptolcstes Ganglb.         Leistenkopfplattkäfer              cia L.),\nGetreide (A vena L., Hordeum L.,\n3. Oryzaephilus                 Erdnußschmalkäfer\nSecale L., Sorghum Moench, Tri-\nmercator Fauv.\nticum L. und Zea L.), auch ge-\nschält, geschliffen, geschrotet, ge-\n4. Oryzaephilus                 Getreideschmalkäfer                quetscht, entspelzt oder gestutzt,\nsurinamensis L.\nBruchreis (Oryza sativa L.,        ge-\n5. Rhizopertha dominica F.      Getreidekapuziner                  brochen),\nWurzelknollen von Manihot (Ma-\n6. Sitophilus granarius L.     Kornkäfer                          nihot Mill.), auch getrocknet, zer-\nkleinert oder als Pellets,\n7. Sitophilus oryzae (L.)       Reiskäfer\nMehl und Grieß von Manihot, auch\nals Pellets,\n8. Sitophilus                  Maiskäfer\nzeamais Matsch.                                            Rückstände vm1 der Stärkeherstel-\nlung aus Manihot, auch als Pel-\n9. Sitotroga cerealella Oliv.   Getreidemotte                      lets,\nErdnüsse (Arachis hypogaea L.),\n10. Tenebroides                  Schwarzer                          mit oder ohne Hülse, auch zer-\nmauritanicus L.            Getreidenager                    kleinert,\nKleie und andere Rückstände vom\n11. Tribolium castaneum          Rotbrauner\nSichten, Mahlen oder von ande-\nHbst.                      Reismehlkäfer\nren Bearbeitungen von Getreide\noder Hülsenfrüchten,\n12. Tribolium confusum Duv.      Amerikanischer\nReismehlkäf er                 Olkuchen und andere Rückstände\nvon der Gewinnung pflanzlicher\n13. Trogoderma granarium         Khaprakäfer                        Ole, auch zerkleinert, ausgenom-\nEverts.                                                     men Oldraß\nAls Befallsgegenstand sind ausgenommen: Saatgut sowie Muster, welche die Beschaffenheit aus-\nländischer Waren kennzeichnen, und Proben, die deren Prüfung ermöglichen sollen, wenn sie nach\nBeschaffenheit und Menge nur zum Gebrauch als Muster oder Proben geeignet sind.","Nr. 42 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1970                              48'1\nAnlage 6\n(zu §§ 7 bis 9)\nZeugnis- und Untersuchungspflicht\nI\nZeugnis des Ursprungslandes\n1. Roh- und Schnittholz der Eichen (Quercus L.) aus Kanada und den Vereinigten Staaten von\nAmerika.\n2. Pflanzen aus Japan, Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika:\na) Lebende bedecktsamige Pflanzen (Angiospermae) außer Früchten und Samen,\nb) frische Früchte mit ganz oder teilweise fleischiger Fruchtwand außer Zitronen (Citrus medica L.).\n3. Pflanzen aus Griechenland, Jugoslawien, Osterreich, Rumänien, der Tschechoslowakei, Ungarn\nund der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken:\na) Lebende bedecktsamige Pflanzen (Angiospermae)\nmit Ausnahme ihrer unterirdischen Teile, ihrer Früchte und Samen sowie der einkeim-\nblättrigen Pflanzen (Monocotyledoneae) bei Einfuhr vom 1. November bis zum 15. April,\nb) frische Früchte mit ganz oder teilweise fleischiger Fruchtwand\nmit Ausnahme von Tomaten (Solanum lycopersicum L.) bei Einfuhr vom 1. November bis\nzum 15. April und Zitronen (Citrus medica L.),\nc) Kartoffeln (Knollen von Solanum tuberosum L.),\nd) Blumenzwiebeln und -knollen, die nicht im Wachstum begriffen sind,\ne) Rhizome von Iris (Iris L.).\n4. Pflanzen aus allen unter Nummer 2 bis 3 nicht genannten Ländern:\na) Lebende Pflanzen außer Früchten und Samen:\nVerholzende zweikeimblättrige Pflanzen (verholzende Dicotyledoneae),\nChrysanthemen (Chrysanthemum [Tourn.] L. partim),\nErdbeeren (Fragaria [Tourn.] L.),\nNelken (Dianthus L.),\nBegonien (Begonia L.),\nKartoffeln (Knollen von Solanum tuberosum L.),\nBlumenzwiebeln und -knollen, die nicht im Wachstum begriffen sind,\nRhizome von Iris (Iris L.),\nb) Frische Früchte:\nObst (Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L., Pyrus L., Ribes L. und Rubus L.),\nZitrusfrüchte (Citrus L.) mit Ausnahme der Zitronen (Citrus medica L.),\nSchalenfrüchte mit grüner Schale oder grünem Fruchtbecher,\nHagebutten (Rosa L.),\nWeintrauben (Vitis L.).\n5. Mit Erde behafteter Rasen aus allen Ländern.\n6. Erde aus europäischen Ländern, die Pflanzenteile oder Humus enthält, mit Ausnahme von Torf.\nII\n(weggefallen)\nIII\nUntersuchungspflicht\n1. Bei den unter Ziffer I Nr. 2 bis 6 genannten Pflanzen und anderen Gegenständen aus den dort\ngenannten Ländern\na) auf die in Ziffer I der Anlage 1 genannten Schadorganismen,\nb) auf die in Ziffer II der Anlage 1 genannten Schadorganismen bei der Einfuhr der dort ge-\nnannten Befallsgegenstände.\n2. Bei den in Anlage 5 genannten Bef allsgegenständen auf die dort genannten Schädlinge.","488                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nAnlage 7\n(zu § 7)\nPflanzengesundheitszeugnis\nPflanzenschutzdienst\nvon                                                                                                Nr.\n(Lirnll)\nEs wird hiermit bescheinigt,\ndaß die unten beschriebenen Pflanzen, Pflanzenteile oder pflanzlichen Erzeugnisse, insgesamt oder\ndurch Entnahme charakteristischer Durchschnittsproben, am\n(Datum}\ndurch                                                                       , einen bevollmächtigten Beamten\n(Name)\ndes/der                                                                   gründlich untersucht und nach seiner\n(Dienststelle)\nbesten Kenntnis praktisch frei von gefährlichen Krankheiten und Schädlingen befunden wurden\nund daß angenommen wird, daß die Sendung den bestehenden Pflanzenschutzvorschriften des Ein-\nfuhrlandes, wie in der nachstehenden zusätzlichen Erklärung oder anderweit angegeben, genügt.\nBegasung oder Desinfektionsbehandlung:\nDatum:                                                        Dauer der Behandlung:\nBehandlung:                                                   Chemikalie und Konzentration:\nZusätzliche Erklärung: Die deutschen Pflanzenschutzvorschriften sind beachtet.\n19\n(Dienstsi<!\\Jl'l)\n(Unterschrift}\n(Dienststellung)\nBeschreibung der Sendung\nName, Vorname und Adresse des Absenders:\nName, Vornclme und Adresse des Empfängers:\nZahl und Beschreibung der Stücke:\nUnterscheidungsmerkmale:\nUrsprungsland:\nTransportmittel:\nGrenzübertrittsort:\nMenge und Name des Erzeugnisses:\nBotanischer Name:","Nr. 42 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1970                                              489\nAnlage 8\n(zu § 7)\nPflanzenschu lzdienst\nvon                                                                                                         Nr..\n(Lllld)\nTeilungsbescheinigung\nEs wird hiermit bescheinigt,\ndaß die in d<:c!r unten beschriebenen Sendung enthaltenen Pflanzen, Pflanzenteile oder pflanzlichen\nErzeugnisse Teil einer Sendung sind, die\nam                                          aus\nnach\n(Lcwd, in dem die Aufteilung vorgenommen wurde)\neingeführt worden ist und vom Pflanzengesundheitszeugnis Nr.                                          .. . .  .   , von dem\nbeglaubigte Vervielfältigung beigefügt ist, begleitet war,\ndaß während der L:igcnmg in\n(Land, in dem die Aufteilung vorgenommen wurde)\nkeine Verdnderun9 der Sendung eingetreten ist, die den Pflanzenschutzbestimmungen des Einfuhr-\nlandes zuwiderläuft.\nBeschreibung der Teilsendung\nName und Anschrift des Absenders:\nName und Anschrift des Empfängers:\nAnzahl, Art und Einzelgewicht der Packstücke:\nZeichen der Packstücke:\nTransportmittel:\nGesamtgewicht und Bezeichnung des Inhalts:\n., den\n(Dicnslsic9cl)\n(Unterschrift)","490                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nAnlage 9\n(weggefallen)\nAnlage 10\n(zu § 10)\nEinfuhrerleichterungen\n1. Keine Beschränkung auf bestimmte Zolldienststellen und keine Zeugnis-, Untersuchungs- und\nEntseuchungspflicht\na) bei Umzugsgut aus Belgien, Dänemark, Finnland, Irland, Island, Luxemburg, den Nieder-\nlanden, Norwegen, Polen, Schweden oder dem Vereinigten Königreich Großbritannien und\nNordirland;\nb) bei einzelnen Topfpflanzen und bei Pflanzenteilen in Sträußen und Kränzen,\ndie als Pflanzenschmuck eines Verkehrsmittels dienen oder\ndie zum eigenen nichtgewerblichen Gebrauch eines Reisenden oder des Empfängers einer\nSendung bestimmt sind;\nc) bei Nahrungs- und Futtermitteln bis zu 10 kg,\ndie zum eigenen nichtgewerblichen Verbrauch eines Reisenden oder des Empfängers\neiner Sendung bestimmt sind;\nd) bei Nahrungsmitteln .auf Schiffen und in gewerblichen Verpflegungsbetrieben anderer Ver-\nkehrsmittel,\ndie zum alsbaldigen Verbrauch auf dem Verkehrsmittel bestimmt sind.\n2. Keine Zeugnis- und Entseuchungspflicht\na) bei Umzugsgut aus den nicht unter Nummer 1 Buchstabe a genannten Ländern;\nb) bei Blumenzwiebeln und -knollen bis zu 500 g,\ndie zum eigenen nichtgewerblichen Gebrauch eines Reisenden oder des Empfängers einer\nSendung bestimmt sind.\nAnlage 11\n(weggefallen)"]}