{"id":"bgbl1-1970-41-1","kind":"bgbl1","year":1970,"number":41,"date":"1970-05-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/41#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-41-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_41.pdf#page=1","order":1,"title":"Gaststättengesetz","law_date":"1970-05-05T00:00:00Z","page":465,"pdf_page":1,"num_pages":8,"content":["465\nBundesgesetzblatt\nTeill                                                                                 Z1997A\n1970                             Ausgegeben zu Bonn am 9.Mai 1970                                                                                               1 Nr.  41\nTag                                                                    Inhalt                                                                                   Seite\n5. 5. 70 Gaststfütengesetz                                                                                                                                        465\nBunclcscJ!'s<'lzlil. IJI 71'.l0-1, 71:J0-l-2: 7130-3, 7130-2-b, 7130-2-a, 911-1\n5. 5. 70 [ünflc Verordnung über ck)n Abzug von Spenden zur Förderung staatspolitischer Zwecke                                                                     473\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundt~sqeset,.bl<1t l Teil II Nr. 21 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   474\nRecl1tsvorschriftc:n der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           474\nGaststättengesetz\nVom 5. Mai 1970\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                          (2) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                              1. Milch, Milcherzeugnisse oder alkoholfreie Milch-\nmischgetränke verabreicht und zur Abgabe loser\n§ 1                                                    Milch nach den Vorschriften des Milchgesetzes\nvom 31. Juli 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 421), zu-\nGaststättengewerbe\nletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum\n(1) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Ge-                                        Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai\nsetzes betreibt, wer im stehenden Gewerbe                                                 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503) berechtigt ist,\n1. Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verab-                                     2. unentgeltliche Kostproben verabreicht,\nreicht (Schankwirtschaft),                                                      3. alkoholfreie Getränke aus Automaten verab-\n2. zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und                                            reicht,\nStelle verabreicht (Speisewirtschaft) oder                                       4. Getränke oder zubereitete Speisen in Betrieben\n3. Gäste beherbergt (Beherbergungsbetrieb),                                               an dort Beschäftigte verabreicht,\nwenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Per-                                      5. alkoholfreie Getränke oder zubereitete Speisen\nsonenkreisen zugänglich ist.                                                              in Kraftfahrzeugen anläßlich der Beförderung von\nPersonen verabreicht.\n(2) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Ge-\nsetzes betreibt ferner, wer als selbständiger Ge-                                       (3) Der Erlaubnis bedarf ferner nicht, wer, ohne\nwerbetreibender im Reisegewerbe von einer für die Sitzgelegenheit bereitzustellen, in räumlicher Ver-\nDauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte . bindung mit seinem Ladengeschäft des Lebensmittel-\naus Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr einzelhandels oder des Lebensmittelhandwerks wäh-\nan Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb                                      rend    der    Ladenöffnungszeiten                         alkoholfreie          Getränke\njedermann oder bestimmten Personenkreisen zu- oder zubereitete Speisen verabreicht.\ngänglich ist.                                                                            (4) Für einen Beherbergungsbetrieb bedarf es der\n§ 2                                               Erlaubnis nicht, wenn der Betrieb darauf eingerich-\ntet ist, nicht mehr als acht Gäste gleichzeitig zu be-\nErlaubnis                                               herbergen; in solchen Betrieben ist das Verabreichen\n(1) Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, von Getränken und zubereiteten Speisen an Haus-\nbedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann auch nicht- gäste erlaubnisfrei. Satz 1 gilt nicht, wenn der\nrechtsfähigen Vereinen erteilt werden.                                               Beherbergungsbetrieb in Verbindung mit einer er-","466                                 Bundesgesotzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nl,rnhnisbcdürfli9<·n   Sdwnk-    oder Speisewirtschaft       (3) Die Landesregierungen können zur Durchfüh-\nclllSW~iibl wird.                                         rung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung\ndie Mindestanforderungen bestimmen, die an die\n§ 3                           Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung\nInhalt der Erlaubnis                  der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart\nund Art der zugelassenen Getränke oder Speisen\n(1) Die Erlaubnis ist für eine bestimmte Betriebs-\nzu stellen sind. Die Landesregierungen können durch\nart und für bestimmte Räume zu erteilen. Die Be-\nRechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste\ntriebsart ist in der Erlaubnisurkunde zu bezeichnen;\nLandesbehörden übertragen.\nsie bestimmt sich nach der Art und Weise der Be-\ntriebsgt:;Staltung, insbesondere nach den Betriebszei-        (4) Der Bundesminister für Wirtschaft wird er-\nten und der Art der Getränke, der zubereiteten           mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\nSpeisen, der Beherbergung oder der Darbietungen.          des Bundesrates zur Durchführung von Richtlinien\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die\n(2) Die Erlaubnis darf auf Zeit erteilt werden, so-\nNiederlassungsfreiheit und den freien Dienst-\nweit dieses Gesetz es zuläßt oder der Antragsteller\nleistungsverkehr zu bestimmen, unter welchen Vor-\nes beantragt.\naussetzungen bei Staatsangehörigen der übrigen\n(3) Die Erlaubnis zum Ausschank alkoholischer        Mitgliedsstaaten der Europäischen Wirtschafts-\nGetränke schließt die Erlaubnis zum Ausschank             gemeinschaft der Nachweis nach Absatz 1 Nr. 4 als\nalkoholfreier Getränke Pin.                               erbracht angesehen werden kann.\n§ 4                                                    § 5\nV ersagungsgründe                                            Auflagen\n(l) Die Erlirnbnis ist zu versagen, wenn                 (1) Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis be-\ndürfen, können jederzeit Auflagen zum Schutze\n1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der\n1. der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefah-\nAntragsteller die für den Gewerbebetrieb erfor.-\nderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbeson-        ren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit,\ndere dem Trunke ergeben ist oder befürchten         2. der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für\nläßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Wil-        Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder\nlensschwache ausbeuten wird oder dem Alkohol-        3. der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der\nmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei          Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit\noder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird            gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Be-\noder die Vorschriften des Gesundheits- oder              lästigungen\nLebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugend-        erteilt werden.\nschutzes nicht einhalten wird,\n(2) Gegenüber Gewerbetreibenden, die ein er-\n2. die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Auf-             laubnisfreies Gaststättengewerbe betreiben, können\nenthalt der Beschäftigten bestimmten. Räume\nAnordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 erlassen\nwegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung\nwerden.\noder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet\nsind, insbesondere den notwendigen Anforde-                                   § 6\nrungen zum Schutze der Gäste und der Beschäf-                   Ausschank alkoholfreier Getränke\ntigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit\nIst der Ausschank alkoholischer Getränke ge-\noder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhal-\nstattet, so sind auf Verlangen auch alkoholfreie\ntung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung\nGetränke zum Verzehr an Ort und Stelle zu verab-\nnotwendigen Anforderungen nicht genügen oder\nreichen. Die Erlaubnisbehörde kann für den Aus-\n3. der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine ört-          schank aus Automaten Ausnahmen zulassen.\nliche Lage oder auf die Verwendung der Räume\ndem öffentiichen Interesse widerspricht, insbeson-                            § 7\ndere erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästi-\ngungen für die Allgemeinheit befürchten läßt,                           Nebenleistungen\n4. der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung          (1) Im Gaststättengewerbe dürfen der Gewerbe-\nder für den Ort seiner gewerblichen Niederlas-       treibende oder Dritte auch während der Laden-\nsung zuständigen Industrie- und Handelskammer        schlußzeiten Zubehörwaren an Gäste abgeben und\nnachweist, daß er oder se,in Stellvertreter (§ 9)    ihnen Zubehörleistungen erbringen.\nüber die Grundzüge der für den in Aussicht              (2) Der Schank- oder Speisewirt darf außerhalb\ngenommenen Betrieb notwendigen lehensmittel-         der Sperrzeit zum alsbaldigen Verzehr oder Ver-\nrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist       brauch\nund mit ihnen als vertraut gelten kann.\n1. Getränke und zubereitete Speisen, die er in sei-\n(2) Wird bei juristischen Personen oder nicht-            nem Betrieb verabreicht,\nrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis\neine andere Person zur Vertretung nach Gesetz,            2. Flaschenbier, alkoholfreie Getränke, Tabak- und\nSatzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist             Süßwaren\ndies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.        an jedermann über die Straße abgeben.","Nr. 41  Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1970                           467\n§ 8                             (3) Dem     Gewerbetreibenden      können jederzeit\nErlöschen der Erlaubnis                 Auflagen erteilt werden.\nDie. Erlaubnis erlischt, wenn der Inhaber den\nBetrieb nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung                                 § 13\nder Erlaubnis b( gonnen oder seit einem Jahr nicht\n1\nGaststätten ohne gewerbliche Niederlassung\nmehr ausgeübt hat. Die Fristen können verlängert\nwerden, w<>.nn ein wichti~JC:r Cnmd vorliegt.               (l) Auf die in § 1 Abs. 2 genannten Tätigkeiten\nfindet Titel III der Gewerbeordnung keine Anwen-\ndung, auch soweit es sich um Personen handelt, die\n§ 9                          das Reisegewerbe nicht selbständig betreiben.\nStellvertretungserlaubnis                    (2) An der Betriebsstätte müssen in einer für\njedermann erkennbaren Weise der Name mit minde-\nWer ein erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe\nstens einem ausgeschriebenen Vornamen und die\ndurch einen Stellvertreter betreiben will, bedarf\nWohnung des Gewerbetreibenden angegeben sein.\neiner Stellvertretungserlaubnis; sie wird dem Er-\nlaubnisinhaber für einen bestimmten Stellvertreter\nerteilt und kann befristet werden. Die Vorschriften\n§ 14\ndes § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 4 sowie des § 8 gelten ent-\nsprechend. Wird das Gewerbe nicht mehr durch den                            Strauß wirtschaften\nStellvertreter betrieben, so ist dies unverzüglich der     Die Landesregierungen können durch Rechtsver-\nErlaubnisbehörde imzuzeigen.                            ordnungen zur Erleichterung des Absatzes selbst-\nerzeugten Weines oder Apfelweines bestimmen,\ndaß der Ausschank dieser Getränke und im Zusam-\n§  10                         menhang hiermit das Verabreichen von zubereiteten\nWeiterführung des Gewerbes                  Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle für die Dauer\nNach dem Tode des Erlaubnisinhabers darf das          von höchstens vier Monaten oder, soweit dies bisher\nGaststättengewerbe ,rnf Grund der bisherigen Er-        nach Landesrecht zulässig war, von höchstens sechs\nlaubnis durch den Ehegatten oder die minderjähri-       Monaten, und zwar zusammenhängend oder in zwei\ngen Erben während der Minderjährigkeit weiterge-        Zeitabschnitten im Jahre, keiner Erlaubnis bedarf.\nführt werden. Das gleiche gilt für Nachlaßverwalter,    Sie können hierbei Vorschriften über\nNachlaßpfleger oder Testamentsvollstrecker bis zur      1. die persönlichen und räumlichen Voraussetzun-\nDauer von zehn Jahren nach dem Erbfall. Die. in              gen für den Ausschank sowie über Menge und\nden Sätzen 1 und 2 bezeichnet(~n Personen haben der          Jahrgang des zum Ausschank bestimmten Wei-\nErlaubnisbehörde unverzüglich Anzeige zu erstatten,          nes oder Apfelweines,\nwenn sie den Betrieb weiterführen wollen.               2. das Verabreichen von Speisen zum Verzehr an\nOrt und Stelle,\n3. die Art der Betriebsführung\n§ 11\nerlassen. Die Landesregierungen können durch\nVorläufige Erlaubnis                   Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste\nund vorläufige Stellvertretungserlaubnis         Landesbehörden oder andere Behörden übertragen.\n(1) Personen, die einen erlaubnisbedürftigen Gast-\nstättenbetrieb von einem anderen übernehmen\nwollen, kann die Ausübung des Gaststättengewerbes                                   § 15\nbis zur Erteilung der Erlaubnis auf Widerruf ge-                 Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis\nstattet werden. Die vorläufige Erlaubnis soll nicht\n(1) Die Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststätten-\nfür eine längere Zeit als drei Monate erteilt werden;\ngewerbes ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird,\ndie Frist kann verlängert werden, wenn ein wichti-\ndaß bei ihrer Erteilung Versagungsgründe nach § 4\nger Grund vorliegt.\nAbs. 1 Nr. 1 vorlagen.\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Erteilung         (2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nach-\neiner vorläufigen Stellvertretungserlaubnis.            träglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der\nErlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 rechtfertigen würden.\n§ 12                             (3) Sie kann widerrufen werden, wenn\nGestattung                        1. der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter\ndie Betriebsart, für welche die Erlaubnis erteilt\n(1) Aus besonderem Anlaß kann der Betrieb eines           worden ist, unbefugt ändert, andere als die zu-\nerlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter er-           gelassenen Räume zum Betrieb verwendet oder\nleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf                nicht zugelassene Getränke oder Speisen verab-\nWiderruf gestattet werden.                                   reicht oder sonstige inhaltliche Beschränkungen\n(2) Die entgeltliche Abgabe von Kostproben auf            der Erlaubnis nicht beachtet,\nAusstellungen kann auf Widerruf gestattet werden;       2. der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter\nTitel III der Gewerbeordnung findet insoweit keine           Auflagen nach § 5 Abs. 1 nicht innerhalb einer\nAnwendung.                                                   gesetzten Frist erfüllt,","468                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n3. der Cewerbel.reibendc seinen Betrieb ohne Er-         an Ort und Stelle aus Automaten in Betrieben an\nlaubnis durch einen Stellvertreter betreiben läßt,   dort Beschäftigte.\n4. der Cewerbelreibentle oder sein Stellvertreter                                  § 19\nPersonen enl~Jegen einem nach § 21 ergangenen\nVerbot beschäftigt,                                      Verbot des Ausschanks alkoholischer Getränke\n5. der Gewerbetreibende im Fall des § 4 Abs. 2              Aus besonderem Anlaß kann der gewerbsmäßige\nnicht innerhalb von sechs Monaten nach der Be-       Ausschank alkoholischer Getränke vorübergehend\nruhmg den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 er-         für bestimmte Zeit und für einen bestimmten ört-\nbringt,                                              lichen Bereich ganz oder teilweise verboten werden,\n6. der Gewerbetreibemle im Fall des § 9 Satz 3           wenn dies zur Aufrechterhaltung der öffentlichen\nnicht innerhalb von sechs Monaten nach dem           Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist.\nAusscheiden des Stellvertreters den Nachweis\nnach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringt,                                                § 20\n7. die in § 10 Satz 1 und 2 bezeichneten Personen                          Allgemeine V erhole\nnicht innerhalb von sechs Monaten nach der Wei-\nterführung den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4           Verboten ist,\nerbringen.                                           1. Branntwein oder überwiegend branntweinhaltige\nLebensmittel durch Automaten feilzuhalten,\n(4) Absatz 1, Absatz 2 und Absatz 3 Nr. 1, 2 und\n4 gelten entsprechend für die Rücknahme und den          2. in Ausübung eines Gewerbes alkoholische Ge-\nWiderruf der Stell verlretungserlaubnis.                     tränke an erkennbar Betrunkene zu verabreichen,\n3. im Gaststättengewerbe das Verabreichen von\nSpeisen von der Bestellung von Getränken ab-\n§ 16\nhängig zu machen oder bei der Nichtbestellung\nUntersagung erlaubnisfreier Betriebe               von Getränken die Preise zu erhöhen,\nDer Betrieb eines Gaststättengewerbes, für den        4. im Gaststättengewerbe das Verabreichen alko-\neine Erlaubnis nicht erforderlich ist, kann untersagt        holfreier Getränke von der Bestellung alkoholi-\nund seine Fortsetzung verhindert werden, wenn                scher Getränke abhängig zu machen oder bei der\n1. Tatsachen bekannt werden, die nach § 4 Abs. 1             Nichtbestellung alkoholischer Getränke die\nNr. 1 die Versagung einer Erlaubnis rechtfertigen        Preise zu erhöhen.\nwürden,\n§ 21\n2. der Gewerbetreibende eine Anordnung nach § 5\nAbs. 2 nicht befolgt,                                                 Beschäftigte Personen\n3. der Gewerbetreibende Personen entgegen einem             (1) Die Beschäftigung einer Person in einem Gast-\nnach § 21 ergangenen Verbot beschäftigt.             stättenbetrieb kann dem Gewerbetreibenden unter-\nsagt werden, wenn Tatsachen die Annahme recht-\nfertigen, daß die Person die für ihre Tätigkeit erfor-\n§ 17\nderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.\nUntersagung des Einzelhandels\nmit alkoholischen Getränken                   (2) Die Landesregierungen können zur Aufrecht-\nerhaltung der Sittlichkeit oder zum Schutze der\nDer Einzelhandel mit alkoholischen Getränken          Gäste durch Rechtsverordnung Vorschriften über\nkann untersagt und seine Fortsetzung verhindert          die Zulassung, das Verhalten und die Art der Tätig-\nwerden, wenn der Gewerbetreibende solche Ge-             keit sowie, soweit tarifvertragliche Regelungen nicht\ntränke ohne Erlaubnis ausgeschenkt hat und des-          bestehen, die Art der Entlohnung der in Gaststätten-\nhalb innerhalb der letzten drei Jahre rechtskräftig      betrieben Beschäftigten erlassen. Die Landesregie-\nbestraft oder mit Geldbuße belegt worden ist.            rungen können durch Rechtsverordnung die Ermäch-\ntigung auf oberste Landesbehörden übertragen.\n§ 18                             (3) Die Vorschriften des § 16 Abs. 3 der Arbeits-\nzeitordnung vom 30. April 1938 (Reichsgesetzbl. I\nSperrzeit\nS. 447), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz\n(1) Für Schank- und Speisewirtschaften sowie für      zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai\nöffentliche Vergnügungsstätten ist durch Rechtsver-      1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), und des § 37 Abs. 2\nordnung der Landesregierungen eine Sperrzeit allge-      des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 9. August 1960\nmein festzusetzen. In der Rechtsverordnung ist zu        (Bundesgesetzbl. I S. 665), zuletzt geändert durch das\nbestimmen, daß die Sperrzeit bei Vorliegen eines         Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni\nöffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher      1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645), bleiben unberührt.\nVerhältnisse allgemein oder für einzelne Betriebe\nverlängert, verkürzt oder aufgehoben werden kann.\n§ 22\nDie Landesregierungen können durch Rechtsverord-\nnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden                         Auskunft und Nachschau\noder andere Behörden übertragen.                            (1) Die Inhaber von Gaststättenbetrieben, ihre\n(2) Die Vorschriften über die Sperrzeit finden        Stellvertreter und die mit der Leitung des Betriebes\nkeine Anwendung auf das Verabreichen von alko-           beauftragten Personen haben den zuständigen Be-\nholfreien Getränken, Bier und Speisen zum Verzehr        hörden · die für die Durchführung dieses Gesetzes","Nr. 41 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1970                          469\nund der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechts-   dieser Realgewerbeberechtigung ·bisher nicht ausge-\nverordnungen crforder]jchen Auskünfte zu erteilen.     übt wurde.\n(2) Die von der zustJndigcn Behörde mit der\nUberwachung des Betriebes beauftragten Personen                                 § 25\nsind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume des\nAnwendungsbereich\nAuskunftspflichtigen zu betreten, dort Prüfungen\nund Besichtigungen vorzunehmen und in die ge-             (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine\nsch<lftlich en Unterlagen des Auskunftspflichtigen     Anwendung auf Betreuungseinrichtungen, insbeson-\nEinsicht zu nehmen. Der Auskunftspflichtige hat die    dere Kantinen und Kameradschaftsheime, der im\nMaßnahmen nach Satz 1 zu dulden. Das Grundrecht        Geltungsbereich dieses Gesetzes stationierten aus-\nder Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des      ländischen Streitkräfte, der Bundeswehr, des Bun-\nGrundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.            desgrenzschutzes oder der in -Gemeinschaftsunter-\nkünften untergebrachten Polizei sowie auf die Mes-\n(3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflich-\ntete kann die Auskunft auf solche Fragen verwei-       sen an Bord, soweit sich diese Betriebe überwiegend\nauf die Bewirtung der Angehörigen dieser Verbände\ngern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der\nbeschränken. Dies gilt auch für Betreuungseinrich-\nin § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung\ntungen der Bundespost und für Luftfahrzeuge.\nbezeichneten Angehörigen der Gefahr straf gericht-\nlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem          (2) Der Bundesminister für Wirtschaft kann im\nGesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.      Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr\nund mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechts-\nverordnung bestimmen, daß die Vorschriften dieses\n§ 23                         Gesetzes auch auf Bahnhofsgaststätten, Speisewagen,\nVereine und Gesellschaften             Kantinen und Betriebsküchen der nichtbundeseigenen\n(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über den      Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs ganz oder\nAusschank alkoholischer Getränke finden auch auf      teilweise keine Anwendung finden, wenn auf andere\nVereine und Gesellschaften Anwendung, die kein        Weise sichergestellt ist, daß durch diese Betriebe\nGewerbe betreiben; dies gilt nicht für den Aus-       keine Gefahren für die Sittlichkeit oder für Leben\nschank an Arbeitnehmer dieser Vereine oder Gesell-     oder Gesundheit der Gäste oder der Beschäftigten\nschaften.                                              entstehen oder diese Betriebe dem öffentlichen In-\nteresse nicht widersprechen.\n(2) Werden in den Fällen des Absatzes 1 alkoho-\nlische Getränke in Räumen ausgeschenkt, die im\nEigentum dieser Vereine oder Gesellschaften stehen\noder ihnen mietweise, leihweise oder aus einem                                  § 26\nanderen Grunde überlassen und nicht Teil eines                            Sonderregelung\nGaststättenbetriebes sind, so finden die Vorschriften\ndieses Gesetzes mit Ausnahme der §§ 5, 6, 16, 18, 22      (1) Soweit in Bayern und Rheinland-Pfalz der\nsowie des § 28 Abs. 1 Nr. 2, 6, ·11 und 12 und Ab-    Ausschank selbst.erzeugter Getränke ohne Erlaubnis\nsatz 2 Nr. 1 und 2 keine Anwendung. Der Bundes-       gestattet ist, bedarf es hierfür auch künftig keiner\nminister für Wirtschaft kann mit Zustimmung des       Erlaubnis. Die Landesregierungen können zur Auf-\nBundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen,          rechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ord-\ndaß auch andere Vorschriften dieses Gesetzes An-      nung durch Rechtsverordnung allgemeine Voraus-\nwendung finden, wenn durch den Ausschank alkoho-      setzungen für den Ausschank aufstellen, insbeson-\nlischer Getränke Gefahren für die Sittlichkeit oder   dere die Dauer des Ausschanks innerhalb des Jah-\nfür Leben oder Gesundheit der Gäste oder der Be-       res bestimmen und die Art der Betriebsführung\nschäftigten entstehen.                                regeln. Die Landesregierungen können durch Rechts-\nverordnung die Ermächtigung auf oberste Landes-\n§ 24                          behörden übertragen.\nRealgewerbeberechtigung                     (2) Die in Bayern bestehenden Kommunbraube-\n(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auch    rechtigungen sowie die in Rheinland-Pfalz beste-\nauf Realgewerbeberechtigungen Anwendung mit            hende Berechtigung zum Ausschank selbsterzeugten\nAusnahme der Vorschriften über die Lage der           Branntweins erlöschen, wenn sie seit zehn Jahren\nRäume (§ 4 Abs. 1 Nr. 2) und über das öffentliche      nicht mehr ausgeübt worden sind.\nInteresse hinsichtlich der Verwendung der Räume\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3). Realgewerbeberechtigungen, die\ndrei Jahre lang nicht ausgeübt worden sind, er-                                 § 27\nlöschen. Die Frist kann von der Erlaubnisbehörde               Verletzung der Geheimhaltungspflicht\nverlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vor-\n(1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein\nliegt.\nBetriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner\n(2) Die Länder können bestimmen, daß auch die      Eigenschaft als Angehöriger oder Beauftragter einer\nin Absatz 1 ausgenommenen Vorschriften Anwen-         mit Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes betrauten\ndung finden, wenn um die Erlaubnis auf Grund einer    Behörde bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart,\nRealgewerbeberechtigung für ein Grundstück nach-       wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geld-\ngesucht wird, auf welchem die Erlaubnis auf Grund      strafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.","470                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n(2) Hirndcl l d<!r Ti:itcr !Je!JCn Enlgelt oder in der          Satz 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwider-\nAbsicht, sich odu einen imclPn'n zu bereichern oder                 handelt, soweit die Rechtsverordnung für einen\neinen andcn!n zu schi:idi!Wn, so ist die Strafe Ge-                  bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-\nfän~Jn is bis zu :;,wei Jdhrcn; daneben kann auf Geld-               schrift verweist oder\nstrafe erki:mnt WPrcl(!n. Ebenso wird bestraft, wer            13. einer Vorschrift zuwiderhandelt, die auf Grund\nein fremdes Ccheimnis, nilmcntlich ein Betriebs-                     des § 17 Abs. 2 des Gaststättengesetzes vom\noder Geschi:ifls~Jeheimnis, dris ihm unter den Voraus-               28. April 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 146), zuletzt\nsetzungen des Absdl.zris 1 lwkc1nntgeworden ist, un-                 geändert durch das Gesetz zur Anderung des\nbefugt verwertet.                                                    Gaststättengesetzes vom 4. August 1961 (Bun-\n(3) Die Tat wird nur c1uf /\\ntra~1 des Verletzten               desgesetzbl. I S. 1171), oder des Gesetzes über\nverfol~rt.                                                          weibliche Angestellte in Gast- und Schankwirt-\nschaften vom 15. Januar 1920 (Reichsgesetzbl.\nS. 69) erlassen worden ist.\n§ 28\n(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer\nOrdnungswidrigkeiten\n1. entgegen § 6 keine alkoholfreien Getränke ver-\n(1) Ordnungswidrig hcmdeH, wer vorsätzlich oder               abreicht,\nfahrlässig\n2. ein erlaubnisfreies Gaststättengewerbe betreibt,\nl. ohne die nach § 2 Abs. 1 erforderliche Erlaub-                obwohl ihm der Betrieb nach § 16 untersagt wor-\nnis Getränke oder zubereitete Speisen verab-                den ist,\nreicht oder Gäste beherbergt,\n3. Einzelhandel mit alkoholischen Getränken be-\n2. einer Auflage oder Anordnung nach § 5 oder\ntreibt, obwohl ihm dies nach § 17 untersagt wor-\neiner Auflage nach § 12 Abs. 3 nicht, nicht                 den ist, oder\nvollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,\n4. als Gast in den Räumen einer Schankwirtschaft,\n3.   über den in § 7 erlaubten Umfang hinaus Waren               einer Speisewirtschaft oder einer öffentlichen\nabgibt oder Leistungen erbringt,                            Vergnügungsstätte über den Beginn der Sperrzeit\n4.   ohne die nach § 9 erforderliche Erlaubnis ein               hinaus verweilt, obwohl der Gewerbetreibende,\nGaststättengewerbe durch einen Stellvertreter               ein in seinem Betrieb Beschäftigter oder ein\nbetreibt oder in einem Gaststättengewerbe als               Beauftragter der zuständigen Behörde ihn aus-\nStellvertreter lütig isl,                                   drücklich aufgefordert hat, sich zu entfernen.\n5.   die nach § 4 Abs. 2, § 9 Salz 3 oder § 10 Satz 3           (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\nerforderliche Anzeige nicht oder nicht unver-          buße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet\nzüglich erstattet,\nwerden.\n6.   als Inhaber einer Schankwirtschaft, Speisewirt-\nschaft oder öffentlichen Vergnügungsstätte oder                                    §  29\nals dessen Beauftragter duldet, daß ein Gast\nAllgemeine Verwaltungsvorschriften\nnach Beginn der Sperrzeit in den Betriebs-\nräumen verweilt,                                          Der Bundesminister für Wirtschaft erläßt mit Zu-\n7.   entgegen einem Verbot nach § 19 alkoholische           stimmung des Bundesrates die zur Durchführung\nGetränke verabreicht,                                  dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwal-\ntungsvorschriften.\n8. einem Verbot des § 20 Nr. 1 über das Feilhalten\nvon Branntwein oder überwiegend branntwein-                                        §  30\nhaltigen Lebensmitteln zuwiderhandelt oder\nentgegen dem Verbot des § 20 Nr. 3 das Ver-                            Zuständigkeit und Verfahren\nabreichen von Speisen von der Bestellung von              Die Landesregiernngen oder die von ihnen be-\nGetränken abhängiq macht oder entgegen dem             stimmten Stellen können die für die Ausführung\nVerbot des § 20 Nr. 4 das Verabreichen alkohol-        dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz ergan-\nfn~ier Getränke von der Bestellung alkoholi-           genen Rechtsverordnungen zuständigen Behörden\nscher Getränke abhängig macht,                         bestimmen; die Landesregierungen oder die von\n9. entgegen dem Verbot des § 20 Nr. 2 in Aus-               ihnen durch Rechtsverordnung bestimmten obersten\nübung eines Gewerbes alkoholische Getränke             Landesbehörden können ferner durch Rechtsverord-\nverabreicht oder in den Fä.llen des § 20 Nr. 4         nung das Verfahren, insbesondere bei Erteilung so-\nbei Nichtbestellung alkoholischer Getränke die         wie bei Rücknahme und Widerruf von Erlaubnissen\nPreise erhöht,                                         und bei Untersagungen, regeln.\n10. Personen beschäftigt, deren Beschäftigung ihm\nnach § 21 Abs. 1 untersagt worden ist,\n§ 31\n11. entgegen § 22 eine Auskunft nicht, nicht richtig,\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,                 Anwendbarkeit der Gewerbeordnung\nden Zutritt zu den für den Betrieb benutzten              Auf die den Vorschriften dieses Gesetzes unter-\nGrundstücken und Räumen nicht gestattet oder           liegenden Gewerbebetriebe finden die Vorschriften\ndie Einsicht in geschäftliche Unterlagen nicht         der Gewerbeordnung soweit Anwendung, als nicht\ngewährt,                                               in diesem Gesetz besondere Bestimmungen getroffen\n12. den Vorschriften einer cmf Grund der §§ 14, l8            worden sind; die Vorschriften über den Arbeits-\nAbs. 1, des § 21 Abs. 2 oder des § 26 Abs. 1           schutz werden durch dieses Gesetz nicht berührt.","Nr. 41    Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1970                           471\n§ ]2                          Inkrafttreten dieses Gesetzes ohne Erlaubnis oder\nforlgeHung von Rechtsverordnungen               Gestattung eine nach diesem Gesetz erlaubnisbe-\ndürftige Tätigkeit befugt ausübt. In den Fällen des\nRcchtsveror<lminrwn, die vor InkrafUreten dieses      Artikels 2 Abs. 1 des Ersten Teils des Vertrages\nCesctzcs auf CruncJ einer clmch dieses Gesetz auf-       zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstan-\ngehobern~n Vorsd1rif1 crlasS('n worden sind, gelten      dener Fragen (Bundesgesetzbl. 1955 II S. 405)\nbis zu ihrer Aulhcbung fort, soweit sie nicht mit den    gilt die Erlaubnis auch demjenigen erteilt, der eine\nVorschri llen diesPs C(!setzc's in Widerspruch stehen.   nach diesem Gesetz erlaubnisbedürftige Tätigkeit\nDer Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt,       innerhalb eines Jahres vor Inkrafttreten des Geset-\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-           zes befugt ausgeübt hat, ohne daß ihm die Ausübung\ndesrates hiernach (orl.qeltend(! Rc~chtsverordnungen     der Tätigkeit bei Inkrafttreten des Gesetzes unter-\naufzuheben.                                              sagt war.\n(3) Der in Absatz 2 bezeichnete Erlaubnisinhaber\n§ 33\noder derjenige, der eine vor Inkrafttreten dieses\nAufgehobene Vorschriften                   Gesetzes erteilte Erlaubnis nicht nachweisen kann,\nEs werden aufgehoben:                                 hat seinen Betrieb der zuständigen Behörde anzuzei-\ngen. Die Erlaubnisbehörde bestätigt dem Gewerbe-\n1. das GastsUittengesetz vom 28. April 1930 (Reichs-\ntreibenden kostenfrei und schriftlich, daß er zur Aus-\ngesetzbl. I S. 146), zuletzt geändert durch das\nübung seines Gewerbes berechtigt ist. Die Bestäti-\nGesetz zur .Änderung des Gaststättengesetzes\ngung muß die Betriebsart sowie die Betriebsräume\nvom 4. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1171),\nbezeichnen. Wird die Anzeige nicht innerhalb von\n2. die Verordnung des Reichswirtschaftsministers         sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes\nvom 21. Juni 1930 zur Ausführung des Gaststät-       erstattet, so erlischt die Erlaubnis.\ntengesetzes (Reichsgesetzbl. I S. 191), zuletzt ge-\nändert durch Verordnung zur .Änderung der Ver-\nordnung zur Durchführung des Gaststättengeset-\n§ 35\nzes vom 19. Januar 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 37),\nBezugnahme auf Vorschriften\n3. die Verordnung über Speiseeiswirtschaften vom\n16. Juli 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 709),               Soweit in Gesetzen oder Verordnungen des Bun-\n4. die bayerische Verordnung zum Vollzug des             desrechts auf Vorschriften des Gaststättengesetzes\nGaststättengesetzes vom 12. September 1931           vom 28. April 1930 Bezug genommen wird, beziehen\n(Bereinigte Sammlung des bayerischen Landes-         sich diese Verweisungen auf die entsprechenden\nrechts IV S. 52),                                    Vorschriften dieses Gesetzes.\n5. die bayerische Bekanntmachung zum Vollzug des\nGaststättengesützes vom 15. September 1931                                     § 36\n(Bereinigte Sammlung des bayerischen Landes-\nrechts IV S. 54),                                           Änderung des ßundesfernstraßengesetzes\n6. die bayerische Verordnung über die zeitliche Be-         In § 15 Abs. 2 des Bundesfernstraßengesetzes in\nschränkung des Ausschanks von Branntwein und         der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August\ndes Kleinhandels mit T1inkbranntwein vom             1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1741), zuletzt geändert\n17. Oktober 1939 (Bereinigte Sammlung des            durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ord-\nbayerischen Landesrechts IV S. 63,)                  nungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 503), werden die Nummern 1 bis 4 durch\n7. die Verordnung des Niedersächsischen Staats-\nfolgende Nummern 1 bis 4 ersetzt:\nministeriums über Speisewirtschaften vom 4. Sep-\ntember 1947 (Niedersächsisches Gesetz- und Ver-      1. Der Bund bedarf keiner Erlaubnis nach § 2 des\nordnungsblall S. 83),                                   Gaststättengesetzes vom 5. Mai 1970. Die Straßen-\nbaubehörde hat eine für die Einhaltung der\n8. die hamburgische Verordnung über Speisewirt-\nschaften vom 24. Oktober 1946 (Hamburgisches             gewerberechtlichen Vorschriften verant,;wortliche\nGesetz- und Verordnungsblatt S. 115),                    Person zu bestellen.\n9. das saarhindische Gesetz Nr. 387 über den Einzel-     2. Die Erlaubnis für den Pächter oder seinen Stell-\nhandel mit Bier in Flaschen und sonstigen Be-            vertreter darf nur versagt werden, wenn die Vor-\nhältnissen vom 10. Juli 1953 (Amtsblatt des Saar-        aussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Gaststät-\nlandes S. 524).                                          tengesetzes gegeben sind.\n3. Die zuständigen Behörde:r:i ordnen die Maßnah-\n§ 34                              men nach § 120 d der Gewerbeordnung im Beneh-\nmen mit den Straßenbaubehörden an; das gleiche\nUbergangsvorschriften                       gilt für Maßnahmen nach den §§ 5, 15 und 16 des\n(1) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte       Gaststättengesetzes.\nErlaubnis oder Gestattung gilt im bisherigen Um-         4. Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,\nfang als Erlaubnis oder Gestattung im Sinne dieses           die Sperrzeit für die Nebenbetriebe durch Rechts-\nGesetzes.                                                    verordnung, die der Zustimmung des Bundesrates\n(2) Soweit nach diesem Gesetz eine Erlaubnis er-          nicht bedarf, so zu regeln, daß die jederzeitige\nforderlich ist, gilt sie demjenigen als erteilt, der bei    Versorgung der Verkehrsteilnehmer gesichert ist.","472                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n§ 37                                                    § 38\nGeltung in Berlin\nInkrafttreten\nDieses Geselz gilt 11c1cl1 Mdßgabc des § 13 Abs. 1\ndes Dri ll<'n U lwrleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952      Dieses Gesetz tritt ein Jahr nach dem Tage der\n(Bundesgesdzbl. 1 S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-     Verkündung in Kraft. Soweit Vorschriften dieses\nverordnunnen, die auf Crund dieses Gesetzes erlas-       Gesetzes zum Erlaß von Rechtsverordnungen er-\nsen werden, qelten im Lmd Berlin nach § 14 des           mächtigen, treten sie mit dem Tage der Verkündung\nDritten Uberlei tungsgesel.zPs.                          in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 5. Mai 1970\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nFür den Bundesminister für Wirtschaft\nDer Bundesminister der Finanzen\nMöller"]}