{"id":"bgbl1-1970-40-1","kind":"bgbl1","year":1970,"number":40,"date":"1970-05-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/40#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-40-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_40.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über das Verbot der Einfuhr und der Durchfuhr von Fleisch von Klauentieren, Erzeugnissen und Rohstoffen von Schweinen sowie von Rauhfutter und Stroh aus Italien und zur Änderung der Verordnung über die Einfuhr und die Durchfuhr von Klauentieren, Teilen, Erzeugnissen und Rohstoffen von Klauentieren, von tierischem Dünger sowie Rauhfutter und Stroh","law_date":"1970-04-28T00:00:00Z","page":449,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["449\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z1997 A\n1970                        Ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 1970                                                                                                      Nr. 40\nTag                                                               Inhalt                                                                                         Seite\n28. 4. 70 Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über das Verbot der Einfuhr und der Durch-\nfuhr von Fleisch von Klauentieren, Erzeugnissen und Rohstoffen Von Schweinen sowie von\nRauhfutter und Stroh aus Italien und zur Änderung der Verordnung über die Einfuhr und\ndie Durchfuhr von Klauentieren, Teilen, Erzeugnissen und Rohstoffen von Klauentieren,\nvon tierischem Dünger sowie Rauhfutter und Stroh... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            449\n30. 4. 70 Verordnung über die Durchführung der Fleisdibeschaustatistik (Fleisdibeschau-Statistik-\nVerordnung - F!StV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   450\nBundesgesetzbl. III 7863-1\n4. 5. 70 Verordnung zur Erleiditerung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße im Jahre 1970 . . . . . .                                                             461\nVerordnung\nzur Aufhebung der Verordnung\nüber das Verbot der Einfuhr und der Durchfuhr von Fleisch von Klauentieren,\nErzeugnissen und Rohstoffen von Schweinen sowie von Rauhfutter und Stroh aus Italien\nund zur Änderung der Verordnung\nüber die Einfuhr und die Durchfuhr von Klauentieren,\nTeilen, Erzeugnissen und Rohstoffen von Klauentieren,\nvon tierischem Dünger sowie Rauhfutter und Stroh\nVom 28. April 1970\nAuf Grund des § 7 Abs. 1 des Viehseuchengesetzes                              tierischem Dünger sowie Rauhfutter und Stroh vom\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar                               3. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 692), zuletzt ge-\n1969 (Bundesgesetzbl. I S. 158) wird mit Zustimmung                             ändert durch die Verordnung zur Änderung der.\ndes Bundesrates verordnet:                                                      vorgenannten Verordnung vom 20. März 1969 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 260), wird das Wort „Italien\" ge-\nArtikel 1                                              strichen.                                     ·\nDie Verordnung über das Verbot der Einfuhr und                                                                            Artikel 3\nder Durchfuhr von Fleisch von Klauentieren, Er-                                      Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nzeugnissen und Rohstoffen von Schweinen sowie                                    leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nvon Rauhfutter und Stroh aus Italien vom 15. Sep-                                blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Ge-\ntember 1967 (Bundesanzeiger Nr. 185 vom 30. Sep-                                 setzes zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom\ntember 1967) wird aufgehoben.                                                   _26. Juli 1965 (B1mdesgesetzbl. I S. 627) auch im Land\nBerlin.\nArtikel 2\nArtikel 4\nIn § 7 Abs. 3 Nr. 4 der Verordnung über die Ein-\nfuhr und die Durchfuhr von Klauentieren, Teilen,                                     Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\nErzeugnissen und Rohstoffen von Klauentieren, von                                dung in Kraft.\nBonn, den 28. April 1970\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}