{"id":"bgbl1-1970-4-1","kind":"bgbl1","year":1970,"number":4,"date":"1970-01-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/4#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-4-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_4.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs","law_date":"1970-01-08T00:00:00Z","page":41,"pdf_page":1,"num_pages":24,"content":["41\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                       Z1997 A\n1970                    Ausgegeben zu Bonn am 15. Januar 1970                                                                                            Nr. 4\nTag                                                      In h a 1t                                                                                      Seite\n8. 1. 70 Neufassung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Statistik des grenz-\nüberschreitenden Warenverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  41\nI3undcswisetzbl. III 7402-1-1\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung\nzur Durchführung des Gesetzes\nüber die Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs\nVom 8. Januar 1970\nAuf Grund des Artikels 2 der Dritten Verordnung\nzur Änderung der Verordnung zur Durchführung des\nGesetzes über die Statistik des grenzüberschreiten-\nden Warenverkehrs vom 22. Dezember 1969 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 2383) wird nachsteherid der Wortlaut\nder Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über\ndie Statistik des grenzüberschreitenden Warenver-\nkehrs in der jetzt geltenden Fassung bekannt-\ngegeben, wie sie sich aus der oben angeführten Än-\nderungsverordnung und den Änderungsverordnun-\ngen vom 16. Dezember 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 884)\nund vorn 20. Juli 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 445) er-\ngibt.\nDie Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 13\nin Verbindung mit § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 3,\n§ 7 Abs. 4 und § 8 des Gesetzes über die Statistik\ndes grenzüberschreitenden Warenverkehrs vom\n1. Mai 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 413) erlassen wor-\nden.\nBonn, den 8. Januar 1970\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchöllhorn","42                                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nVerordnung\nzur Durchführung des Gesetzes\nüber die Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs\n(Außenhandelsstatistik - AHStatDV)\nin der Fassung vom 8. Januar 1970\nInhaltsübersicht\n§                                                                                            §\nErster Abschnitt                                                                           Zweiter Abschnitt\nBegriffsbestimmungen und Anmeldeverfahren                                                         Anmeldepflichtiger, Ausstellungs pflichtiger,\nErgänzungspflichtiger\nVerkehrsarten ................................... .\nAnmeldepflichtiger          ...............................                               22\nFreier Verkehr, ausländische Waren, Waren des\nfreien Verkehrs ................................ .                                           2 Ausstellungspflichtiger, Ergänzungspflichtiger                                            23\nLager . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  3                            Dritter Abschnitt\nAktive und passive Veredelung, Art der Verede-                                                                               Anmeldestellen\nlungsarbeit .................................... .                                           4\nAnmeldestellen                                                                            24\nSeeumschlag, Luftumschlag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      5\nVierter Abschnitt\nBenennung der Ware ............................ .                                              6\nZeitpunkt der Anmeldung\nMenge der Ware ................................ .                                              7\nZeitpunkt der Anmeldung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 25\nWert der Ware . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            8\nFünfter Abschnitt\nWertstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         9\nSicherung der Anmeldung\nHerstellungs-(Urspnm~Js-) land, V crbrauchsland, Her-\nstellungsort, Zielort. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            10 Sicherung im Zollverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              26\nSicherung im Freihafenverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     27\nVersendungsland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             11\nLadungsverzeichnisse, örtliche Schiffsmeldestellen                                        28\nEinkaufsland, Küuferland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  12\nAnlaß der \"Warenbewegung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        13                           Sechster Abschnitt\nEinführer, Ausführcr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              14    Erleichterungen und Befreiungen von der Anmeldung\nAndere Papiere als Anmeldescheine . . . . . . . . . . . . . . . .                         29\nAnmeldepüpiere, Teilsendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         15\nVereinfachte Anmeldungen, Sammelanmeldungen . . .                                         30\nAllgemeine Pflichten und Vertretung der Auskunfts-\npflichtigen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     16 Befreiungen von der Anmeldung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       31\nAusfuhr mit Vers,md-Ausfuhrerklärungen, Vorprü-                                                                           Siebenter Abschnitt\nfung von Anmeldescheinen für die Ausfuhr . . . . . . .                                      17\nUbergangs- und Schlußvorschriiten\nErwerb und Veräußerung von Seeschiffen . . . . . . . . . . .                                  18 Dbergangsvorschriften             ............................                            32\nLieferung von Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf, Natio-                                            Geltung in Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       33\nnalität des Fahrzeuges . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  19\nInkrafttreten  .· . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34\nAusländische Streitkräfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 20\nBefreiungsliste . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anlage\nOffshore-Lieferungen                .............................                             21                                                                                     zu§ 31\nErster Abschnitt                                                       das Erhebungsgebiet mit Ausnahme der Durch-\nBegriffsbestimmungen                                                          fuhr und des Zwischenauslandsverkehrs (Ein-\nund Anmeldeverfahren                                                           fuhr);\n2. das Verbringen von Waren aus dem Erhebungs-\n§ 1                                                     gebiet in das Ausland mit Ausnahme der Durch-\nfuhr und des Zwischenauslandsverkehrs (Aus-\nVerkehrsarten                                                       fuhr);\n(1) Verkehrsarten sind                                                                        3. die Beförderung von Waren aus dem Ausland\n1. das Verbringen von Waren aus einem Gebiet                                                        durch das Erhebungsgebiet unmittelbar in das\naußerhalb des Erhebungsgebietes und außerhalb                                                   Ausland - ohne Anmeldung zu einer Einfuhrart\nder Währungsgebiete der DM-Ost (Ausland) in                                                     - (Du:-chfuhr);","Nr. 4 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1970                          43\n4. die Beförderung von Waren aus dem Erhebungs-         ren, die sich im freien Verkehr befinden (vVaren des\ngebiet durch das Ausland - unmittelbar oder         freien Verkehrs), werden ausländische Waren, wenn\nnach zollrechtlich zugelassener vorübergehender     sie im Rahmen eines aktiven Veredelungsverkehrs\nLagerung im Ausland - in das Erhebungsgebiet        als Ersatzgut für ausländische Waren - auch im Vor-\n(Zwischenauslandsverkehr).                          griff - gestellt oder wenn sie im Rahmen eines\nFreihafen-Veredelungsverkehrs durch ausländische\n(2) Die Verkehrsarten gliedern sich nach             Waren ersetzt werden; dabei werden die auslän-\n1. Einfuhrarten:                                        dischen Waren ohne besondere Anmeldung Waren\ndes freien Verkehrs, Nachholgut jedoch erst nach\na) Einfuhr in den freien Verkehr (§ 2 Abs. 2        der Anmeldung als Einfuhr zur aktiven Veredelung\nund 3),                                          (§ 4 Abs. 3).\nb) Einfuhr auf Lager (§ 3 Abs. 2 und 3).               (2) Einfuhr in den freien Verkehr ist\nc) Einfuhr zur aktiven Veredelung (§ 4 Abs. 2       1. die Zollabfertigung von ausländischen Waren\nund 3)·\nzum freien Verkehr, ausgenommen die Abferti-\naa) zur Eigenveredelung,                             gung von Waren zur Freigutveredelung, von\nbb) zur Lohnveredelung,                              Nachholgut und von Waren nach passiver Ver-\nd) Einfuhr nach passiver Veredelung(§ 4 Abs. 7);        edelung (§ 4 Abs. 7);\n2. das Verbringen oder die Entnahme von auslän-\n2. Ausfuhrarten:                                            dischen Waren zum Gebrauch oder Verbrauch\na) Ausfuhr aus dem freien Verkehr (§ 2 Abs. 4).         sowie zum Schiffbau in den Zollfreigebieten;\nb) Ausfuhr aus Lager (§ 3 Abs. 5).                  3. das Verbringen oder die Entnahme von abgaben-\nc) Ausfuhr nach aktiver Veredelung (§ 4 Abs. 4)         freien oder nur der Einfuhrumsatzsteuer unter- ·\nliegenden ausländischen Waren zur Bearbeitung\naa) nach Eigenveredelung,\noder Verarbeitung in den Zollfreigebieten.\nbb) nach Lohnveredelung,\n(3) Als Einfuhr in den freien Verkehr gilt\nd) Ausfuhr zur passiven Veredelung (§ 4 Abs. 6);\n1. die Zollabfertigung von ausländischen Waren zu\n3. Durchfuhrarten:                                          einem offenen Zollager;\na) Durchfuhr, ausgenommen Seeumschlag und           2. die Zollabfertigung von ausländischen Waren zu\nLuftumschlag,                                        einem Umwandlungsverkehr;\nb) S~eumschlag (§ 5 Abs. 1).                        3. die Zollabfertigung von ausländischen Waren zu\nc) Luftumschlag (§ 5 Abs. 2).                           einer bleibenden Zollgutverwendung;\n(3) Die Waren sind, soweit die §§ 19, 20 und 21      4. die Zollabfertigung von ausländischen Umschlie-\nnichts anderes bestimmen, jeweils zu der zutreffen-         ßungen, Verpackungsmitteln und Etiketten zur\nden Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrart mit den            vorübergehenden Zollgutverwendung;\nfür die statistische Behandlung maßgebenden Merk-       5. die Verwendung von ausländischen Umschließun-\nmalen und Umständen anzumelden. Bei der Einfuhr             gen und Verpackungsmitteln in den Zollfrei-\nist sowohl der Eingang von Waren aus dem Aus-               gebieten zum Verpacken von zur Ausfuhr be-\nland in eine Einfuhrart (unmittelbare Einfuhr) als          stimmten Waren;\nauch ihr Ubergang ·aus einer Einfuhrart in eine an-\n6. die Lieferung von ausländischen Waren als\ndere Einfuhrart anzumelden; hierbei ist zusätzlich\nSchiffs- und Luftfahrzeugbedarf (§ 19)\ndie vorher angemeldete Einfuhrart anzugeben. So-\nweit für den Eingang oder den Ubergang von Wa-              a) auf deutsche oder fremde Binnenschiffe,\nren in eine Einfuhrart die Ar\\ der Zollbehandlung           b) auf deutsche Seeschiffe oder deutsche Luft-\nmaßgebend ist, steht der Zollabfertigung die An-                fahrzeuge, soweit die Waren noch nicht zu\nschreibung nach § 39 des Zollgesetzes vom 14. Juni              einer Einfuhrart angemeldet worden sind;\n1961 (Bundesgesetzbl. I S. 737) gleich. Bei der Ein-    7. die Abfertigung zum Bevorratungsverkehr (§ 6\nfuhr von ausländischen Waren in private Zollager            des Abschöpfungserhebungsgesetzes vom 25. Juli\nohne Zollmitverschluß (offene Zollager) ist der Ein-        1962 - Bundesgesetzbl. I S. 453).\nfuhrart und bei der Ausfuhr von Waren aus solchen\nZollagern der Ausfuhrart jeweils der Vermerk               (4) Ausfuhr aus dem freien Verkehr ist die Aus-\n.OZL\" hinzuzufügen.                                     fuhr von Waren des freien Verkehrs, ausgenommen\ndie Ausfuhr von Ersatzgut bei Freigutveredelung,\ndie Ausfuhr von Ersatzgut im Vorgriff und die Aus-\n§2                            fuhr von Waren zur passiven Veredelung.\nFreier Verkehr, ausländische Waren,\nWaren des freien Verkehrs                                            § 3\n(1) Freier Verkehr ist der Warenverkehr im Er-                                 Lager\nhebungsgebiet, ausgenommen mit solchen Waren,              (1) Lager sind Zollager - ausgenommen offene\ndie aus dem Ausland in das Erhebungsgebiet ver-         Zollager - und Freihafenlager. Freihafenlager sind\nbracht und nicht als Einfuhr in den freien Verkehr      Einrichtungen jeglicher Art in Freihäfen, die zur\nangemeldet worden sind (ausländische Waren). Wa-        Lagerung von ausländischen Waren dienen, soweit","44                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\ndie Waren in der L1gerbuchführung nachgewiesen          2. die besonders zugelassene, über die übliche La-\nund auf eigene oder fremde Rechnung zu Lagerbe-             gerbehandlung hinausgehende Bearbeitung oder\ndingungen eingelagert werden.                               Verarbeitung von ausländischen V\\Taren in den\nZollfreigebieten - ausgenommen im Schiffbau-,\n(2) Einfuhr auf Lager ist                                soweit die Waren einem Zoll, einer Abschöpfung\n1. die Zollabfertigung von ausländischen Waren zu           oder einer anderen Verbrauchsteuer als der Ein-\neinem öffentlichen Zollager unter Zollmitver-           fuhrumsatzsteuer unterliegen.\nschluß oder Zollverschluß oder zu einem privaten        Eigenveredelung ist die Veredelung von auslän-\nZollager unter Zollmitverschluß;\ndischen Waren im Erhebungsgebiet für Rechnung\n2. das Verbringen von auslündiscben Waren auf ein           des im Erhebungsgebiet ansässigen Eigentümers.\nFreihafenlager.                                         Lohnveredelung ist die Veredelung von ausländi-\nschen Waren im Erhebungsgebiet für Rechnung\n(3) Als Einfuhr auf Lager gilt\neiner außerhalb des Erhebungsgebietes ansässi-\n1. die Zollabfertigung von ausländischen Waren zu           gen Person.\neiner vorübergehenden Zollgutverwendung, aus-\ngenommen Umschließungen, Verpackungsmittel             (2) Einfuhr zur aktiven Veredelung ist\nund Eliketten;                                      1. die   Zollabfertigung von ausländischen Waren\n2. die cinfuhrrcchUiche Abfertigung von auslän-             zu einem aktiven Veredelungsverkehr (Zollgut-\ndischen Waren nach§ 27 oder § 31 der Verordnung         veredelung oder Freigutveredelung);\nzur Durchführung des Außenwirtschaftsgesetzes       2. das Verbringen von ausländischen Waren, die\n(Außenwirtschaftsverordnung) vorn 22. August            einem Zoll, einer Abschöpfung oder einer ande-\n1961 (Bundesgcsetzbl. I S. 13Bl), wenn sie nicht        ren Verbrauchsteuer als der Einfuhrumsatzsteuer\nbereits zu einer Einfuhrart angemeldet worden           unterliegen, zur aktiven Veredelung in ein Zoll-\nsind oder nicht gleichzeitig als Einfuhr in den         freigebiet.\nfreien Verkehr(§ 2), als Einfuhr zur aktiven Ver-\nWerden wegen des Zolles, der Abschöpfung, der\nedelung oder als Einfuhr nach passiver Verede-\nEinfuhrumsatzsteuer oder einer sonstigen Ver-\nlung (§ 4) anzumelden sind.\nbrauchsteuer verschiedenartige Anträge gestellt, so\n(4) Werden in den Pällen des Absatzes 2 Nr. 1        ist für die statistische Anmeldung nur der Antrag\nund des Absatzes 3 Nr. l die ausländischen Waren        auf Abfertigung zu einem aktiven Veredelungsver-\ngleichzeitig einfuhrumsalzsteuerrechtlich zum freien    kehr maßgebend.\nVerkehr abgefertigt, so bleibt die Anmeldung als           (3) Als Einfuhr zur aktiven Veredelung gilt die\nEinfuhr auf Lager hiervon unberührt. Dies gilt auch     Zollabfertigung von Nachholgut zum freien Ver-\nim Fall des Absatzes 3 Nr. 2, sofern Waren, die         kehr.\neinem Zoll oder einer Abschöpfung unterliegen,\ngleichzeitig mit der einfuhrrechllichen Abfertigung        (4) Ausfuhr nach aktiver Veredelung ist die Aus-\nnur einfuhrurnsatzsteuerrcchtlich zum freien Ver-       fuhr von Waren, die als Einfuhr zur aktiven Ver-\nkehr abgefertigt werden.                                edelung angemeldet oder die im Erhebungsgebiet\nganz oder zum Teil aus solchen Waren hergestellt\n(5) Ausfubr crns Lager ist die Ausfuhr von Waren,    worden sind und - ohne in den freien Verkehr\ndie als Einfuhr auf Lauer angenwldet worden sind        übergegangen zu sein -       ausgehen. Die Ausfuhr\nund~ ohne in eine andere Einfuhrart übc~rgegangen       einer Ware, zu deren Herstellung Waren aus Eigen-\nzu sein ---- ausgehen.                                  veredelung und aus Lohnveredelung verwendet\nworden sind, ist als Ausfuhr nach Eigenveredelung\n(6) Werden in einem Lc19cr W;:ircn des freien Ver-   anzumelden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch bei der\nkehrs und am;ltindische Waren miteinander ge-           Ausfuhr von Ersatzgut nach Freigutveredelung oder\nmischt, so ist das Gemisch bei der Entnahme dem         im Vorgriff.\nMischunqsverhältnis entsprechend aufzuteilen auf\nWaren des freien Verkehrs und auf ausländische             (5) Passive Veredelung ist die zollamtlich bewil-\nWaren. Bei der Entnahme in Teilmengen bleibt es         ligte Veredelung von Waren des freien Verkehrs\ndem Verfüulmgsbcrcchtigten überlassen, die ent-         im Ausland.\nnommene Teilmcn~JC~ cils V\\Tare des freien Verkehrs        (6) Ausfuhr zur passiven Veredelung ist die Aus-\noder als üuslündische Ware zu behandeln, soweit         fuhr von Waren des freien Verkehrs im Rahmen\nim Zeitpunkt der Entnahme eine entsprechende            eines passiven Veredelungsverkehrs.\nMenrJe hiervon in dem Gemisch enthalten sein kann.\n(7) Einfuhr nach passiver Veredelung ist die Zoll-\nDie Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden\nabfertigung von Waren zum freien Verkehr im Rah-\nauf Gemische ausländischer Waren aus verschiede-\nmen eines passiven Veredelungsverkehrs, wenn die\nnen Einfuhrarten.\nWaren als Ausfuhr zur passiven Veredelung ange-\n§ 4                           meldet oder im Ausland ganz oder zum Teil aus\nsolchen Waren hergestellt worden sind.\nAktive und passive Veredelung, Art der\nVeredelungsarbeit                       (8) Art der Veredelungsarbeit ist die im Rahmen\neiner aktiven oder passiven Veredelung beabsich-\n(1) Aktive Veredelung ist                            tigte oder durchgeführte Bearbeitung oder Verar-\n1. die zollamtlich bewilligte Veredelung von aus-       beitung von Waren. Die Art der Veredelungsarbeit\nländischen Waren im Zollgebiet;                     ist für jede Warenart (§ 6 Abs. 1) anzugeben. Wer-","Nr. 4  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1970                            45\nden bei aktiver Veredelung dusländische Waren mit        gewicht und, falls ein anderer Maßstab handels-\nWaren des freien Verkehrs oder bei passiver Ver-        üblich ist, auch Angaben nach diesem Maßstab zu\nedelung Waren des freien Verkehrs mit auslän-           verstehen.\ndischen Waren zusammengebaut, so ist bei der                (2) Rohgewicht ist das Gewicht der Ware mit\nKennzeichnung der Veredelunr:1smbeit die Art der\nihren sämtlichen Umschließungen. Reingewicht ist\nbeim vorangegangenen Grenzübergang angemelde-\ndas Rohgewicht der Ware ohne das Gewicht ihrer\nten Waren anzugeben. Beistellungen sind als solche\nVersandumschließungen. Als Versandumschließun-\nzu kennzeichnen. Außerdem sind bei Beistellungen        gen gelten nicht die Umschließungen, in denen die\nauch die Mengen und Werle der beim vorangegan-\nWare beim Kleinverkauf oder Einzelverkauf übli-\ngenen Grenzübergang angemeldeten Waren anzu-\ncherweise in die Hand des Käufers übergeht. Eigen-\ngeben. Sind die Waren nicht veredelt worden, so ist\ngewicht ist das Gewicht der Ware ohne alle Um-\nder beim vorangegangenen Grenzübergang ange-\nschließungen. Beförderungsmittel und Lademittel\nmeldeten Art der Veredelungsarbeit der Vermerk\nsowie Behälter im Sinne des Zollrechts gelten nicht\n,, unveredelt zurück\" hinzuzufügen.\nals Umschließungen, auch wenn sie zur Beförderung\nvon Waren ohne Umschließungen eingerichtet sind.\n§ 5                             (3) Das Rohgewicht ist für alle mit einem An-\nSeeumschlag, Luftumschlag                meldeschein angemeldeten Warenarten in einer\n(1) Seeumschlag ist der Umschlag von Waren, die    Summe anzugeben, soweit nicht bei Versand im ge-\nvon See aus dem Ausland in einen Seehafen des Er-       meinschaftlichen Versandverfahren nach der Ver-\nhebungsgebietes eingehen, dort umgeladen werden          ordnung (EWG) Nr. 542/69 des Rates vom 18. März\nund, ohne daß sie zu einer Einfuhrart angemeldet        1969 über das gemeinschaftliche Versandverfahren\nworden sind, von dort nach See in das Ausland           (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 77\nausgehen.                                                S. 1) das Rohgewicht für jede Ware anzugeben ist.\nDas Eigengewicht oder -- soweit handelsüblich oder\n(2) Luftumschlag ist der Umschlag von Waren, die   im Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik\naus dem Ausland im Luftverkehr auf einem Zollflug-       vermerkt - das Reingewicht ist für jede Warenart\nplatz des Erhebungsgebietes eingehen, dort umge-         anzugeben. Bei Waren, die nicht nach dem Gewicht\nladen werden und, ohne daß sie zu einer Einfuhrart       gehandelt werden, ist außerdem die Menge nach\nangemeldet worden sind, von dort im Luftverkehr          dem handelsüblichen Maßstab anzumelden. Diese\nin das Ausland ausgehen.                                 Angabe kann entfallen, wenn dieser Maßstab im\nWarenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik bei\n§ 6                         der betreffenden Warenart nicht vermerkt ist. Kann\ndie Menge im Zeitpunkt der Anmeldung nicht genau\nBenennung der Ware\nfestgestellt werden, so ist sie zu schätzen und als\n(1) Die Wi:lre ist so zu benennen, daß aus der Be-  geschätzt zu kennzeichnen.\nnennung die Nummer des Warenverzeichnisses für\ndie Außenhandelsstatistik und bei der Einfuhr                                        § 8\naußerdem die Tarifstelle und der Zollsatz oder Ab-                            Wert der Ware\nschöpfungssatz des Zolltarifs (Warenart) eindeutig\nzu erkennen ist; bei der Einfuhr von Waren aus              (1) Unter dem Wert der Ware sind das in Rech-\ndem freien Verkehr eines Mitgliedstaates der Euro-       nung gestellte Entgelt (Rechnungspreis) und der\npäischen Gemeinschaften, die dort ihren Ursprung         Grenzübergangswert zu verstehen.\nhaben und nur der Einfuhrumsatzsteuer unterliegen,          (2) Grenzübergangswert ist der Preis der Ware,\nist eine Benennung anzugeben, die die Nummer des         der unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs\nWarenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik        zwischen voneinander unabhängigen Vertragspart-\neindeutig erkennen läßt. Zur Benennung ist im all-       nern im Einfuhrgeschäft oder im Ausfuhrgeschäft\ngemeinen die handelsübliche oder sprachgebräuch-         erzielt werden kann und alle Kosten für den Ver-\nliche Bezeichnung zu verwenden. Soweit sie die Wa-       kauf und für die Lieferung der Waren (Vertriebs-\nrenart nicht erkennen läßt, ist die Bezeichnung durch    kosten)\nAngaben über die Art des Materials, die Art der\nim Landverkehr - auch bei Beförderung in Rohr-\nBearbeitung, den Verwendungszweck oder andere\nleitungen - , Luftverkehr und Binnenschiffsver-\ndie Warenart kennzeichnende Merkmale zu ergän-\nkehr\nzen.\nfrei Grenze des Erhebungsgebietes,\n(2) Bei Umwandlung einer ausländischen Ware\nunter zollamtlicher Uberwachung sowie bei .Ände-           im Seeverkehr\nrung der Beschaffenheit während einer Lagerung                 bei der Einfuhr cif deutscher Entladehafen,\nsind die Benennungen vor und nach der Umwand-                  bei der Ausfuhr fob deutscher Einladehafen,\nlung oder .Änderung anzugeben.\nim Postverkehr\nbei der Einfuhr frei Bestimmungspostanstalt,\n§7                                bei der Ausfuhr frei Einlieferungspostanstalt,\nMenge der Ware                        bei Lieferung als Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf\n(1) Unter der Menge der Ware sind Angaben              (§ 19)\nnach dem Rohgewicht, dem Reingewicht oder Eigen-               frei an Bord des Fahrzeugs","46                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nenlhLiH, ohne Rücksicht chmrnf, ob diese Kosten tat-    bestimmt ist. Der Grenzübergangswert ist für jede\nsächlich ent.sldwn und wer sie trü~Jl. Bei der Ein-     Warenart in Deutscher Mark anzugeben. Fehlt im\nfuhr ~Jehören zum Grenzübergcmgswcrt auch die            Zeitpunkt der Anmeldung eine Grundlage für die\nKosten, die für dil! Lagerung und für die Erhaltung      Bildung des Grenzübergangswerts, so ist er unter\nder W Men m1ßerhdllJ des Erhebungsgebietes ent-          Beachtung der Absätze 2 und 4 zu schätzen und als\nslcmden sind, und zwar auch dann, wenn der Einfüh-       geschätzt zu kennzeichnen.\nrer diese Kosten zu tragen hat. Zum Grenzüber-\ngangswert gehören nicht die in einem anderen\nMitgli(~dstaal der Eu ropfüschen Gemeinschaften ent-                                § 9\nrichtet<m Zölle oder Abschüpfun!Jfm und die bei der                            Wertstellung\nAusfuhr gewührten Erstattungen sowie die in den\nWähnmgsgebieten der DM-Ost anfallenden Ver-                Wertstellung ist die allgemeine Bezeichnung der\ntriebskosten.                                           vereinbarten Lieferbedingung (cif, fob, frei Grenze,\nab Werk oder dergleichen).\n(3) Unter Beachtung des Absatzes 2 sind bei der\nBildung des Grenzübergangswertes die zollrecht-\nlichen Vorschriften über den Zollwert und seine                                    § 10\nFeststellung entsprechend cmzuwenden. Dabei ist             Herstell ungs-(U rsprungs-) land, Verbrauchsland,\njedoch stets von einem auf den Ausstellungspflich-                       Herstellungsort, Zielort\ntigen (§ 23 Abs. 1) bezogenen Rechnungspreis aus-\n(1) Für den Begriff des Herstellungs-(Ursprungs-)\nzugehen; gemeinsame Kosten sind auf die einzelnen\nWarenarten aufzuteilen.                                 landes gelten die Begriffsbestimmungen der Artikel\n4 bis 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 802/68 des\n(4) Als Grenzübergangswert gilt                      Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Be-\ngriffsbestimmung für den Warenursprung (Amts-\n1. bei der Einfuhr von Waren im Mittelwertverfah-\nblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 148\nren sowie bei der Einfuhr von Rohkaffee auf\nS. 1) in der jeweils geltenden Fassung. Sie gelten\nGrund einer besonderen Vereinbarung nach § 79\nauch, soweit die Waren von der vorgenannten Ver-\nAbs. 3 des Zollgesetzes der für die Bemessung\nordnung nicht erfaßt werden.\nder Einfuhrumsatzsteuer festgesetzte Wert;\n2. bei der Ausfuhr nach Lohnveredelung der bei der         (2) Bei Gemischen von Waren aus verschiedenen\nEinfuhr angemeldete Grenzübergangswert der          Herstellungs-(Ursprungs-)ländern, die im Ausland\nunveredellcn Wuren zuzüglich aller im Erhe-        hergestellt wurden, sind - wenn das Herstellungs-\nbungsgebiet für die Veredelung und für die Be-      (Ursprungs-)land nicht nach Absatz 1 festgestellt\nförderung der Waren entstandenen Kosten ein-       werden kann -          die Waren entsprechend dem\nschließlich des Wertes der Zutaten und des auf     Mischungsverhältnis auf die einzelnen Herstellungs-\ndie veredelten Waren entfallenden' Wertes ver-      (Ursprungs-)länder aufzuteilen. Ist der Anteil der\nwendeter Vorlagen des Auftraggebers sowie der'      einzelnen Herstellungs-(Ursprungs-)länder an dem\nKosten des Verpackens und der Umschließungen,       Gl!misch nicht feststellbar, so ist an Stelle der Her-\nauch wenn diese durch den Auftraggeber zur Ver-    stellungs-(Ursprungs-)länder das Land anzugeben,\nfügung gestellt werden;                             in dem das Gemisch hergestellt worden ist. Für Ge-\nmische von Waren aus verschiedenen Herstellungs-\n3. bei der Einfuhr nach passiver Veredelung der bei     (Ursprungs-)ländern, die im Erhebungsgebiet in\nder Ausfuhr angemeldete Grenzübergangswert          einem Lager hergestellt worden sind, findet § 3\nder unveredelten Waren zuzüglich aller im Aus-      Abs. 6 entsprechend Anwendung.\nland für die Veredelung und für die Beförderung\nder Waren entstandenen Kosten einschließlich           (3) An Stelle des Herstellungs-(Ursprungs-)landes\ndes Wertes der Zutaten und des auf die ver-         ist anzugeben\nedelten Waren entfallenden Wertes verwendeter       1. bei Kunstgegenständen, Sammlungsstücken, Brief-\nVorlagen des Auftraggebers sowie der Kosten             marken für Sammlerzwecke und Antiquitäten das\ndes Verpackens und der Umschließungen, auch             Versendungsland (§ 11);\nwenn diese durch den Auftraggeber zur Ver-\nfügung gestellt werden;                             2. bei dem· Erwerb von Seeschiffen das Land, in\ndessen Schiffsregister das Schiff zuletzt eingetra-\n4. bei der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren, die im           gen war, sonst -        mit Ausnahme von Neu-\nZusammenhang mit der vorausgegangenen Aus-              bauten - das Land, dessen Flagge das Schiff vor\nfuhr oder Einfuhr zurückgesandt werden (zurück-          dem Erwerb zuletzt geführt hat;\ngesandte Waren), der beim vorangegangenen\nGrenzübergang angemeldete Grenzübergangs-            3. bei Waren, die in ein Land eingeführt, dort in den\nwert.                                                    freien Verkehr getreten und anschließend so ver-\nwendet worden sind, daß sie der Wirtschaft die-\n(5) Der Rechnungspreis ist für alle mit einem An-        ses Landes zuzurechnen sind, dieses Land;\nmeldeschein angemeldeten Warenarten in einer\n4. bei Waren, deren Herstellungs-(Ursprungs-)land\nSumme in der vereinbarten Wührung anzugeben,\nnicht bekannt ist, das Versendungsland (§ 11).\nsoweit nicht bei Versand im gemeinschaftlichen Ver-\nsandverfahren auf Grund der Verordnung (EWG)               (4) Verbrauchs-(Bestimmungs-)land ist das Land,\nNr. 542/69 des Rates vom 18. März 1969 über das         in dem die Waren gebraucht oder verbraucht, be-\ngemeinschaftliche Versandverfahren etwas anderes        arbeitet oder verarbeitet werden sollen; ist dieses","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1970                         47\nLand nicht bekannt, so gilt als Verbrauchs-(Bestim-       (2) Für Gemische von ausländischen Waren aus\nmungs-)land das letzte bekannte Land, in das die        verschiedenen Einkaufsländern, die im Erhebungs-\nWaren verbracht werden sollen.                          gebiet in einem Lager hergestellt worden sind, fin-\ndet § 3 Abs. 6 entsprechend Anwendung.\n(5) Als Verbrauchs-(Bestimmungs-)land gilt bei\nder Veräußerung von Seeschiffen das Land, in              (3) Käuferland ist das Land, in dem die außerhalb\ndessen Schiffsregister das Schiff eingetragen wer-     des Erhebungsgebietes ansässige Person, die von\nden soll, sonst das Land, dessen Flagge das Schiff     der im Erhebungsgebiet ansässigen Person die zur\nnach seiner Ablieferung führen soll.                   Ausfuhr bestimmten Waren erwirbt, ansässig ist.\nIn den übrigen Fällen gilt als Käuferland das Ver-\n(6) Herstellungsort im Erhebungsgebiet ist der      brauchs- (Bestimmungs-) land.\nOrt, in dem die Ware hergestellt worden ist; anzu-\ngeben ist für jede Warenart jedoch nur das Land\nder Bundesrepublik, in dem dieser Ort liegt. Die                                 § 13\nAbsätze 1 bis 3 gelten sinngemäß.                                    Anlaß der Warenbewegung\n(7) Zielort im Erhebungsgebiet ist der Bestim-         Unter dem Anlaß der Warenbewegung sind An-\nmungsort der Sendung; anzugeben sind der letzte        gaben darüber zu verstehen, ob es sich um Kauf,\nbekannte Ort und das Land der Bundesrepublik, in       Verkauf, Kommission, Konsignation, aktive oder\ndem die mit dem Anmeldepapier angemeldete Sen-         passive zollamtlich bewilligte Veredelung, aktive\ndung verbleiben soll.                                  oder passive wirtschaftliche Lohnveredelung oder\num welchen anderen Anlaß der Warenbewegung es\nsich handelt und ob die Waren gegen Entgelt oder\n§ 11                         ohne Entgelt geliefert werden. Bei zurückgesandten\nVersendungsland                     Waren gilt als Anlaß der Warenbewegung der\nVersendungsland ist das Land, aus dem die Waren     Grund der Rücksendung.\nin das Erhebungsgebiet verbracht worden sind, ohne\ndaß sie in Durchfuhrländern anderen als den mit                                  § 14\nder Beförderung zusammenhängenden Aufenthalten                          Einführer, Ausführer\noder Rechtsgeschäften unterworfen wurden. Ist die-\nses Land nicht bekannt, so gilt als Versendungsland       (1) Einführer ist, wer Waren aus dem Ausland in\ndas Herstell ungs-(U rsprungs-) land.                  das Erhebungsgebiet verbringt oder verbringen läßt.\nLiegt der Einfuhr ein Vertrag mit einer außerhalb\ndes Erhebungsgebietes ansässigen Person über den\nErwerb von Waren zum Zwecke der Einfuhr (Ein-\n§ 12                         fuhrvertrag) zugrunde, so ist nur der im Erhebungs-\nEinkaufsland, Käuferland                gebiet ansässige Vertragspartner Einführer. Wer\nlediglich als Spediteur oder Frachtführer oder in\n(1) Einkaufsland ist das Land, in dem die außer-\neiner ähnlichen Stellung bei dem Verbringen der\nhalb des ErhebuwJsgebietc~s ansässige Person, von\nWaren tätig wird, ist nicht Einführer.\nwelcher die im Erhebungsgebiet ansässige Person\ndie ein9eführten Waren erworben hat, ihren Sitz           (2) Ausführer ist, wer Waren nach dem Ausland\noder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Liegt der      verbringt oder verbringen läßt. Liegt der Ausfuhr\nEinfuhr kein Rechtsgeschäft über den Erwerb der        ein Ausfuhrvertrag nach § 9 Abs. 1 des Außenwirt-\nWaren zwischen einer im Erhebungsgebiet ansässi-       schaftsgesetzes vom 28. April 1961 (Bundesgesetz-\ngen Persern und einer außerhalb des Erhebungs-         blatt I S. 481) mit einer außerhalb des Erhebungs-\ngebietes ansJ.ssigen Person zugrunde, so ist Ein-      gebietes ansässigen Person zugrunde, so ist nur der\nkaufsland dc1s Land, in dem die verfügungsberech-      im Erhebungsgebiet ansässige Vertragspartner Aus-\ntigte Person, die die Waren in das Erhebungsgebiet     führer. Wer lediglich als Spediteur oder Fracht-\nverbringt oder verbringen läßt, ansässig ist; ist die  führer oder in einer ähnlichen Stellung bei dem\nverfügun9sberechtigte Person, die die Waren in das     Verbringen von Waren tätig wird, ist nicht Aus-\nErhebungsgebiet verbringt oder verbringen läßt, im     führer.\nErhebungsgebiet c.msässig, so gilt als Einkaufsland\ndas Versendungsland. Bei Waren, die im Zusammen-                                 § 15\nhang mit einer vorausgegangenen Ausfuhr in das                    Anmeldepapiere, Teilsendungen\nErhebungsgebiet zurückgesandt werden oder bei\n(1) Anmeldepapiere sind, soweit diese Verord-\ndenen das Einkaufsland nicht bekannt ist, gilt als\nnung nichts anderes bestimmt, die Anmeldescheine\nEinkaufsland das Versendungsland. Sind im Aus-·\nnach amtlichem Muster. Die Anmeldescheine sind in\nland erworbene Waren vor ihrer Einfuhr auf Rech-\ndeutscher Sprache - nicht in roter Schrift - aus-\nnung des Einführers bearbeitet oder verarbeitet wor-\nden, so ist als Einkaufsland das in der Einfuhr-       zufüllen.\nerklärung oder Einfuhrgenehmigung aufgeführte             (2) Ein Anmeldeschein für die Einfuhr darf nur\nEinkaufsland der unbearbeiteten Waren anzugeben.       Waren für einen Ausstellungspflichtigen nach § 23\nAußerdem ist in Klammem dus Land anzugeben, in         Abs. 1 Nr. 1 aus einem Herstellungs-(Ursprungs-)\ndem der außerhalb des Erhebungsgebietes ansässige      land und einem Einkaufsland umfassen, die über\nBearbeiter oder Verarbeiter seinen Sitz oder ge-       eine Anmeldestelle in das Erhebungsgebiet einge-\nwöhnlichen Aufenthalt hat.                             gangen und gleichzeitig bei einer Anmeldestelle","48                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nzu einer Einluh rnrl c1nzurnclden sind, bei der Ein-          meldeschein ihm nicht bis zum Zeitpunkt der An-\nfuhr von Sec c1ußcrdcm nur Waren, die mit einem               meldung zugeleitet werden wird oder wenn ihm\nSchiff cingc:gc1n~Jcm sind. Darüber hin aus darf ein          zum Zeitpunkt der Anmeldung der Anmelde-\nAnmeldeschein rn1r Wdrcn umfassen, die ctuf eine              schein noch nicht zugegangen ist, einen vom Aus-\nEinfuhrgenc~hrn igung oder dUf eine Einfuhrerklä-             stellungspflichtigen ausgefüllten Anmeldeschein\nrung eingeführt werden         soweit nach dem An-            anzufordern;\nmeldeschein kc~ine Zusammenfassungen zugelassen            2. wenn er im Zeitpunkt der Anmeldung nicht im\nsind----; auf mehrere Einfuhrerklärungen einge-               Besitz eines ordnungsmäßig ausgestellten An-\nführte Waren dürfen mit einem Anmeldeschein                   meldescheines ist, der Anmeldestelle eine schrift-\nangemeldet wc>rden, wenn für sie keine Einfuhr-               liche Erklärung abzugeben über die Anschrift des\nkontrollmeldung vorzulegen ist. Satz 2 gilt auch, so-          Ausstellungspflichtigen -   ist diese nicht be-\nweit nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 und § 30 Abs. 1 Nr. 1, 5          kannt, die des inländischen Auftraggebers - , die\nund 7 Sammelanmeldungen zugelassen worden sind.                ihm bekannten Angaben über die Sendung und\n(3) Ein Anmeldeschein für die Ausfuhr darf nur             den Grund, weshalb er ei.nen ordnungsmäßig\nWaren umfassen, die von einem J\\usstellungspflich-             ausgestellten Anmeldeschein noch nicht vor-\ntigen nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 nach einem Verbrauchs-            legen kann.\n(Bestimmungs-) land und für ein Käuferland gleich-\n(3) Die -Abgabe einer Erklärung nach Absatz 2\nzeitig mit demselben Beförderungsmittel über eine\nNr. 2 entbindet die hierzu verpflichteten Personen\nAnmeldestelle ausuehen, soweit nicht nach § 17\nnicht von der Verpflichtung zur ordnungsmäßigen\nAbs. 3 et was anderes bestimmt ist Mit einem An-\nAusstellung eines Anmeldescheines und zu seiner\nmeldeschein dürfen jedoch Waren aus verschiede-\nUbergabe. Der Anmeldeschein ist unverzüglich,\nnen Ausfuhrarlc:n und aus verschiedenen Herstel-\nspätestens 2 Wochen nach Abgabe der Erklärung\nlunrJs-(Ursprungs-)liindern i.mgemeldet werden, wenn\nnachzureichen, soweit nicht nach § 17 Abs. 2, 3 und 5\nfür jede Wmenart die Mengen- und Wert-\netwas anderes bestimmt ist.\nangaben nach den Ausfuhrarl(m und Herstellungs-\n(Ursprungs-)ländern aufgegliedert sind.\n(4) Bei der Einfuhr und bei der Ausfuhr einer\n§ 17\nzerlegten Ware in Teilsendungen ist jede einzelne\nSendung im Anmeldeschein i:lls Teilsendung zu                     Ausfuhr mit Versand-Ausfuhrerklärungen,\nkennzeichnen nnd fortlaufend zu numerieren; die            Vorprüfung von Anmeldescheinen für die Ausfuhr\nletzte Teilsendung ist als solche zu bezeichnen. Der          (1) Die Versand-Ausfuhrerkkrung, Kohle-Versand-\nBenennung der jeweils in einer Teilsendung einge-\nAusfuhrerklärung oder ein entsprechendes Papier\nführten oder ausgeführten Ware ist die Benennung\ngelten als Erklärung nach § 16 Abs. 2 Nr. 2, wenn\nder zusammengesetzten Ware hinzuzufügen, bei der\naus ihr der Name und die Anschrift des Aus-\nersten Teilsendung auch der voraussichtliche Ge-\n·führers, die Ausfuhrart, die Art und die Menge der\nsamtrcdmungspreis und ---- soweit bekannt - das\nWaren sowie deren Herstellungs-(Ursprungs-)land,\nvoraussichtliche Gesamtgewicht.\nbei der Ausfuhr nach See oder rheinabwärts außer-\n(5) Ein Anmeldeschein für den Seeumschlag darf          dem die Angaben nach § 23 Abs. 3 Nr. 1, ersichtlich\nnur Waren umfassen, die mil einem Schiff über              sind. Bei der Kohle-Versand-Ausfuhrerklärung ent-\neine Anmeldestelle ausgehen.                               fällt die Angabe der Ausfuhrart, des Verladetages\n(6) Ein Anmeldeschein für die Lieferung von            und des Ausladehafens.\nSchiffs- und Luftfahrzeugbedarf darf nur Waren um-            (2) Bei der Ausfuhr von Waren mit Versand-Aus-\nfassen, die von einem Lieferer entweder an Bord            fuhrerklärung ist der Anmeldeschein vom Ausführer\ndeutscher Fahrzeuge oder an Bord fremder Fahr-             der zuständigen Versandzollstelle innerl)alb von\nzeuge geliefert werden; im übrigen gilt § 30 Abs. 1        zehn Tagen nach Aufgabe der Waren zum Versand\nNr. 17.                                                    zu übergeben, bei Waren, die in Teilsendungen auf\nmehrere Versand-Ausfuhrerklärungen zum Ver-\n§ 16                             ladeort angeliefert, jedoch in einer Sendung aus-\ngeführt werden, innerhalb von zehn Tagen nach\nAllgemeine Pflichten und Vertretung\nAufgabe der letzten Teilsendung zum Versand. Der\nder Auskunftspflichtigen\nAusführer hat auf Anfordern der Versandzollstelle\n(1) Der Ausstellungsp11ichtige hat den ausgefüll-       die Ausfuhr der Waren mit Angabe des Datums und\nten Anmeldeschein dem Anmeldepflichtigen unver-            des Grenzausgangsortes zu bestätigen, falls die\nzüglich zuzuleiten, damit dieser die Anmeldung nach        Versand-Ausfuhrerklärung nicht innerhalb eines\n§ 6 des Gesetzes bewirken kann. Für den Ergän-             Monats nach Ausfuhr der Waren an die Versand-\nzungspflichtigen gilt dies sinngemäß. Läßt sich der        zollstelle gelangt ist.\nAusstellungspflichtige bei der Ausstellung des An-\nmeldescheines vertreten, so hat er seinem Vertreter           (3) Wenn nach den Vorschriften des Außenwirt-\ndie für die Ausstellung erforderlichen Angaben oder        schaftsrechts für mehrere Sendungen mit Versand-\nUnterlagen rechtzeitig zuzuleiten.                        Ausfuhrerklärungen ein Ausfuhrschein vorgelegt\nwerden kann, so darf ein Anmeldeschein Waren\n(2) Der Anmeldepflichtige hat,                          umfassen, die von einem Ausführer zu verschiede-\n1. wenn aus Gründen des Verkehrsablaufs oder aus          nen Zeiten, mit verschiedenen Beförderungsmitteln\nanderen Gründen zu erwarten ist, daß der An-           und über verschiedene Anmeldestellen nach einem","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1970                            49\nV<~rhrnudislrmd und Jiir (:in J(~iuferland ousgeführt        (2) Seeschiffe, die im Erhebungsgebiet ansässige\nword(!H siud; j('doch diitl('ll in einem AnmPldE!-        Personen an im Ausland ansässige Personen ver-\nsdwin .i<~wcih nur W,m'n <1u!twfiihrl sein, die           äußern, hat der Veräußerer mit einem Anmelde-\nüber J\\mn<:ldt':,:lcllt:n irn Lilnd Fnlie und Hanse-   schein für die Ausfuhr anzumelden, und zwar\nsl.iHll l 1ilm bur~J odt:r                              1. Schiffe, die im Seeschiffsregister eingetragen sind,\niilH:r Anm<:ld(:sl<dl<:11 i111 Litnd Freie IIansestudt\nbei der für den Ort der Registerbehörde (Amts-\nBremen ode:r\ngericht) zuständigen Zollstelle, in Hamburg\nüber sonsl.iqc: Annwld<:slc:llen                              beim Hauptzollamt Hamburg-St. Annen, in Bre-\nilUS~Jcgangcn sind. lrn J\\nrn<~ldesdwin sind alle Wa-            men beim Zollamt Bremen-Oberweser\nren c111JzuJührcn, für weldie die Versand-Ausfuhr-                  unverzüglich nach Löschung im Schiffs-\nerklünmqr~n im L:iule eirn:s Monats bei der Ver-                    register;\nsandzollstelle c:in~Jeqangen sind und solche, für\nwelche die Versand-Ausfuhn~rklärungen nicht in             2. Schiffe, die nicht im Seeschiffsregister eingetra-\ndem auf die Ausfuhr der Waren folgenden Monat                  gen sind,\ncm die Verscmclzollslelle gclc.mgt sind; das Fehlen              bei der Ausgangszollstelle\nvon Versand-Ausfuhrerklürungcn ist im Anmelde-                     im Zeitpunkt der Ausfuhr,\nschein unter Anqc1bc ihrer Nummern zu ver-\nwenn sie sich bereits im Ausland befinden,\nmerken. Der Anmeldeschein ist vom Ausführer der\nVersandzollsl.clle spätestens bis zum 2. Werktag                 bei der für den Veräußerer zuständigen Zoll-\ndes folgenden Monats zu übergeben; § 30 Abs. 2                   stelle\nSatz 1 ist sinngemäß anzuwenden.                                   unverzüglich nach der Veräußerung.\n(4) Bei der Ausfuhr von Waren ist der Anmelde-\n§ 19\nschein oder die Versand-Ausfuhrerklärung der Ver-\nsandzollstelle vorzulegen, wenn nach den Vorschrif-           Lieferung von Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf,\nten des Außenwirtschaftsrechts eine Gestellung oder                      Nationalität des Fahrzeuges\nAnmeldung der Ware bei der Versandzollstelle vor-             (1) D{e Lieferung von Waren an Bord eines im Er-\ngesehen ist.                                               hebungsgebiet oder aus verkehrstechnischen Grün-\n(5) Bei der Ausfuhr mit Kohle-Versand-Ausfuhr-          den unmittelbar vor der Hoheitsgrenze liegenden\nerklärung ist vom Ausführer der Anmeldeschein              zur Schiffahrt in das Ausland bestimmten Fahrzeu-\ndem Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft, Außen-           ges oder an Bord deutscher Lotsendampfer oder\nstelle Essen, spätestens am 7. des folgenden Monats        Feuerschiffe außerhalb des Erhebungsgebietes so-\nzu übergeben; im übrigen findet Absatz 3 sinn-             wie an Bord eines im Erhebungsgebiet liegenden im\ngemäß Anwendung. Der Anmeldeschein kann bis                internationalen Flugverkehr eingesetzten Luftf ahr-\nzeuges, soweit sie zur Ausrüstung, zum Betrieb, zur\nzum 15. dieses Monats übergeben werden, wenn sich\nder Ausführer verpflichtet hat, dem Statistischen          Unterhaltung oder zur Ausbesserung des Fahrzeu-\nBundesuml die ausgeführten Waren aufgegliedert             ges, zur Behandlung der Ladung oder zum Ge-\nnach Warenarten, Verbrauchsländern und Käufer-             brauch oder Verbrauch während der Reise oder\nländern sowie Hcrstellungs-(Ursprungs-)ländern oder        zum Verkauf an Reisende bestimmt sind (Schiffs-\nHerstellungsorten im Erhebungsgebiet, Mengen und           und Luftfahrzeugbedarf), ist - ausgenommen bei\nGrenzübergangswerten sowie nach den im Absatz 3            Lieferungen nach § 2 Abs. 3 Nr. 6 - nicht zu be-\ngenannten Ausgangsstellen bis zum 8. dieses Monats         stimmten Verkehrsarten, sondern als „Schiffs- und\nvorauszumeldcn.                                            Luftfahrzeugbedarf\" anzumelden. Dabei ist anzu-\ngeben, ob Waren des freien Verkehrs oder auslän-\ndische Waren geliefert werden, bei ausländischen\nWaren außerdem, ob diese vorher zu einer Einfuhr-\n§ 18\nart angemeldet worden sind; die zuletzt angemel-\nErwerb und Veräußerung von SeeschiHen              dete Einfuhrart ist anzugeben. Waren, die im\n(1) Seeschiffe, die im Erhebungsgebiet ansässige        Schiffbau zur Ausrüstung und Ausbesserung von\nPersonen von im Auslcmd ansässigen Personen er-            Schiffen verwendet werden, gelten nicht als Schiffs-\nwerben, hat der Erwerber mit einem Anmeldeschein           und Luftfahrzeugbedarf.\nfür die Einfuhr anzumelden, und zwar                          (2) Als Fahrzeuge deutscher Nationalität gelten\n1. Schiffe, die im Seeschiffsregister einzutragen sind,    Fahrzeuge, die von im Erhebungsgebiet ansässigen\nbei der für den Ort der Registerbehörde (Amts-      Personen oder in den Währungsgebieten der DM-\ngericht) zuständigen Zollstelle, in Hamburg         Ost ansässigen Personen - bewirtschaftet werden\nbeim Hauptzollamt Ifomburg-St. Annen, in Bre-       (deutsche Fahrzeuge); alle übrigen Fahrzeuge gel-\nmen beim Zollamt Br,emen-Oberweser                  ten als fremde Fahrzeuge.\nunverzüglich nach der Eintragung im Schiffs-        (3) Für die Lieferung von Waren zum Gebrauch\nregister;                                        oder Verbrauch auf Anlagen oder Vorrichtungen,\ndie im Bereich des deutschen Festlandsockels zur\n2. Schiffe, die nicht im Set;schiffsregister einzutra-     Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen er-\ngen sind,\nrichtet sind, gelten die .Absätze 1 und 2 sowie § 8\nbei der abfertigenden Zollstelle                    Abs. 2, § 15 Abs. 6 und § 30 Abs. 1 Nr. 17 sinn-\ngleichzeitig mit der Zollanmeldung.              gemäß.","50                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n§ 20                                     der Ausstellungspflichtige nach § 23 Abs. 1\nNr. 2;\nAusländische Streitkräfte\n(1) Ausländische Waren, die durch eine im Er-             c) von Waren des Zwischenauslandsverkehrs, die\nhel,rnngsgebiet ansässige Person an eine in der                  im Ausland verblieben sind,\nBundesrepublik Deutschland stationierte ausländi-                  der den Zwischenauslandsverkehr Beantra-\nsche Truppe oder ein ziviles Gefolge (ausländische                 gende;\nStreitkräfte) zu ihrer ausschließlichen Verwendung           d) von Waren, die bei der Post zur Beförderung\ngeliefert werden, sind bei der Abfertigung zur blei-             nach dem Ausland eingeliefert werden,\nbenden Zollgutverwendung als Einfuhr in den freien                 der Absender;\nVerkehr mit dem Zusatz „ausländische Streitkräfte\"\nanzumelden. Dasselbe gilt für ausländische Kraft-        3. bei der Durchfuhr\nfahrzeuge, die an Mitglieder einer Truppe oder eines          a) von Waren, die im Verfahren des internatio-\nzivilen Gefolges oder an die Angehörigen dieser                  nalen Eisenbahnverkehrs befördert werden\nPersonen (Mitglieder der ausländischen Streitkräfte)             (TIF-Verfahren),\nzu ihrer ausschließlichen Verwendung aus privaten\nder Ausgangsbahnhof;\nZollagern unter Zollmitverschluß oder aktiven Ver-\nedelungsverkehren geliefert werden.                          b) von Waren im Seeumschlag\n(2) Werden ausländische Waren, die von den aus-                der mit der Verschiffung Beauftragte; sind\nländischen Streitkräften sowie ihren Mitgliedern                   ihm die Angaben über den Eingang der\nselbst eingeführt oder von ihnen als Zollgut im                    Waren und das Versendungsland nicht be-\nErhebungsgebiet erworben worden sind, an andere                    kannt, so hat er bei der Anmeldung an\nPersonen veräußert und durch diese ausgeführt, so                  Stelle dieser Angaben die Anschrift des-\nsind sie als Ausfuhr aus dem freien Verkehr mit                     jenigen anzugeben, von dem er die Waren\ndem Zusatz „ausländische Streitkräfte\" anzumelden.                 im Erhebungsgebiet erhalten hat.\n(2) Die Vorschriften der §§ 17 und 30 bleiben un-\n§ 21                           berührt.\nOffshore-Lieferungen                                               § 23\nFür den Warenverkehr nach           den Offshore-          Ausstellungspfli!iitiger, Ergänzungspflichtiger\nAbkommen gilt § 20 sinngemäß.                                (1) Zur Ausstellung des Anmeldescheines ist in\nden nachstehenden Fällen verpflichtet\n1. bei der Einfuhr, wenn ihr\nZweiter Abschnitt\na) ein Einfuhrvertrag zugrunde liegt,\nAnmeldepflichtiger, Ausstellungspflichtiger,\nErgänzungspflichtiger                             der Einführer;\nb) ein anderer Vertrag zugrunde liegt,\n§ 22                                     der im Erhebungsgebiet ansässige Vertrags-\nAnmeldepflichtiger                              partner;\n(1) Zur Anmeldung ist in den nachstehenden Fäl-           c) kein Vertrag zugrunde liegt,\nlen verpflichtet                                                   der Empfänger der Waren,\n1. bei der Einfuhr                                              wenn der Empfänger unbekannt ist,\na) von Waren, die nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 als Ein-              der Besitzer der Waren im Zeitpunkt der\nfuhr auf Lager anzumelden sind,                            Anmeldung;\nder die Einfuhrabfertigung Beantragende;       2. bei der Ausfuhr, wenn ihr\nb) von Waren, die in einem Zollfreigebiet ohne           a) ein Ausfuhrvertrag zugrunde liegt,\nZollbehandlung erstmalig in eine Einfuhrart                der Ausführer;\neingehen,\nb) ein anderer Vertrag zugrunde liegt,\nder Ausstellungspflichtige nach § 23 Abs. 1\nNr. 1;                                                   der im Erhebungsgebiet ansässige Vertrags-\npartner;\n2. bei der Ausfuhr\nc) kein Vertrag zugrunde liegt,\na) von Waren, die im gemeinschaftlichen Ver-                  der Absender der Waren,\nsandverfahren ausgeführt werden,\nwenn ein Absender nicht vorhanden ist,\nder Hauptverpflichtete nach Artikel 11 der\nVerordnung (EWG) Nr. 542/69 des Rates                     der Besitzer der Waren im Zeitpunkt der -\nvom 18. März 1969 über das gemeinschaft-                  Anmeldung.\nliche Versandverfahren;                            (2) Zur Ausstellung und Anmeldung ist verpflich-\nb) von Waren, die aus einem Zollfreigebiet nach     tet, wenn Zollpapiere an die Stelle von Anmelde-\nSee ausgeführt werden, ausgenommen die           scheinen treten (§ 29),\nAusfuhr nach Buchstabe a,                                der Zollbeteiligte;","Nr. 4 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1970                          51\ndieser bat das Zollpapier um die Angabe des Ein-           2. bei der Ausfuhr\nkaufsldndt's und die sonsl noch für die zutreffende           a) von Waren, ausgenommen die Ausfuhr nach\nEin/uh rnrt odc~r Durchfuhrart geforderten Angaben               den Buchstaben b bis e,\nzu crfJ~inzen; isl ihm das Einkaufsland nicht be-\ndie Ausgangszollstelle; Ausgangszollstelle\nkannt, so lrnt er unter Einkcrnfsland „unbekannt\"\ncinzutri.lgcn.                                                      ist auch die Grenzkontrollstelle,\nbeim Ausgang aus einem Zollfreigebiet nach\n(3) Zur .Ergünzung des Anmeldepapiers ist in den\nSee,\nnachstehenden PJllcn vcrpfl ichtet\ndie Zollstelle des Zollfreigebietes,\n1. bei der Ausfuhr\nim Freihafen Hamburg das Freihafenamt;\nvon Waren nach Sec oder rheinabwärts,\nb) von Waren, die im Erhebungsgebiet zum ge-\nder Anmddepflichtige;                                     meinschaftlichen Versandverfahren abgefer-\ndieser hat den Namen des Schiffes, den Verlade-              tigt werden,\ntag und den Ausladchc1fen anzugeben;                            die Abgangszollstelle;\n2. im Seeumschlag\nc) von Waren, die nach einer Beförderung im\nder Empfän~Jcr beim Eingang;                              Zwischenauslandsverkehr ohne weiteren als\ndieser llill den Namen des Schiffes, mit dem die             den durch die Beförderung bedingten Aufent-\nWaren in das Erhebungsgebiet eingegangen                     halt im Erhebungsgebiet wieder ausgeführt\nsind, den Ankunftstag, den Einladehafen und das              werden,\nVcrscndunqsland dem Statistischen Bundesamt                     die den letzten Ausgang überwachende Aus-\nauf Anfordc~rn anzugeben.                                       gangszollstelle,\n(4) Die Vorschrift des § 30 bleibt unberührt.                 jedoch im Seeverkehr,\ndie den ersten Ausgang überwachende Aus-\ngangszollstelle,\nDritter Abschnitt\nim Freihafen Hamburg das Freihafenamt;\nAnmeldestellen\nd) von Waren des Zwischenauslandsverkehrs,\ndie im Ausland verblieben sind,\n§ 24\ndie den Ausgang überwachende Zollstelle;\nAnmeldestellen\ne) von Waren, die bei der Post zur Beförderung\n(1) Anmeldestelle ist                                         ins Ausland eingeliefert werden,\n1. bei der Einfuhr                                                  die Einlieferungspostanstalt;\na) von Waren, die mit Zollbehandlung erstmalig        3. bei der Durchfuhr\nin eine Einfuhrart eingehen oder aus einer\nEinfuhrart in eine andere übergehen,                  a) von Waren im Seeumschlag,\ndie abfertigende Zollstelle oder Grenzkon-                die die Verladung überwachende Zollstelle,\ntrollstelle,                                          beim Ausgang aus einem Zollfreigebiet nach\nbei Waren, für welche die Zollanmeldung bei              See,\neiner anderen als der abfertigenden Zollstelle              die Zollstelle des Zollfreigebietes,\nabzugeben ist, sowie bei Waren, die von der                 im Freihafen Hamburg das Freihafenamt;\nGestellung befreit sind,\nb) von Waren, die im TIF-Verfahren ausgehen,\ndie überwachende Zollstelle;\ndie für den Ausgangsbahnhof zuständige\nb) von Waren, die nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 als Ein-                Zollstelle oder Grenzkontrollstelle,\nfuhr auf Lager anwmelden sind,                           jedoch beim Ausgang über ein Zollfreigebiet\ndie abfertigende Zollstelle oder Grenzkon-            nach See\ntrollstelle,                                            die Zollstelle des Zoilfreigebietes,\nim Freihafen Hamburg das Freihafenamt;                   im Freihafen Hamburg das Freihafenamt;\nc) von Waren, die in einem Zollfreigebiet ohne            c) von Waren, die im gemeinschaftlichen Ver-\nZollbehandlung erstmalig in eine Einfuhrart              sandverfahren\neingehen,                                                aa) über eine Binnengrenze der Europäischen\ndie Zollstelle des Zollfreigebietes,                        Gemeinschaften ausgehen, wenn die Ab-\nim Freihafen Hamburg das Freihafenamt,                      gangszollstelle im Erhebungsgebiet liegt,\nin den Freihäfen Bremen und Bremerhaven,                       die Abgangszollstelle,\nsoweit die Waren nicht gleichzeitig einfuhr-           bb) über eine Binnengrenze der Europäischen\nrechtlich abgefertigt werden, das Statistische               Gemeinschaften eingehen und über eine\nLandesamt Bremen;                                            Außengrenze der Europäischen Gemein-\nd) von Waren, die vom Bundesminister der Ver-                      schaften aus dem Erhebungsgebiet aus-\nteidigung oder von einer ihm nachgeordneten                    gehen,\nStelle eingeführt werden,                                        die Ausgangszollstelle oder Grenzkon-\nder Bundesminister für Wirtschaft;                             trollstelle,","52                                       Bundcsgc!setzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\njl!doc:h beim J\\11sqiinfJ über ein Zollfrei-          b) von Waren, die aus einem Zollfreigebiet nach\ngebiel IliHh See                                          See ausgehen, ausgenommen die Ausfuhr nach\ndie Zol lslfd le des Zollfreigebietes,                 Buchstabe d,\nim Frcilwlcn llmnburg das Freihafen-                      vor Beginn der Verladung;\namt;                                               c) von Waren des Zwischenauslandsverkehrs,\nd) von anderen Waren,                                               die im Ausland verblieben sind,\ndie A us~1angszolJstelle oder Grenzkontroll-                    unverzüglich nach Bestimmungsänderung;\nstelle,                                                 d) von Waren, die im Erhebungsgebiet zum ge-\nbeim Ausgang aus einem Zollfreigebiet nach                      meinschaftlichen Versandverfahren abgefer-\nSee,                                                            tigt werden,\ndie Zollstelle des Zollfreigebietes,                             zugleich mit der Abfertigung zum Versand-\nim Freihdfcn Hamburg das Freihafenamt.                          verfahren;\n(2) Die Vorschriflen der §§ 17 und 30 bleiben un-           3. die Durchfuhr\nberührt.                                                           a) von Waren im Seeumschlag und beim Aus-\ngang im Luftverkehr,\nvor Beginn der Verladung;\nVierter Abschnitt                            b) von vVaren, die im gemeinschaftlichen Ver-\nZeitpunkt der Anmeldung                                sandverfahren ausgehen, wenn die Abgangs-\nzollstelle im Erhebungsgebiet liegt,\n§  25                                       zugleich mit der Abfertigung zum gemein-\nschaftlichen Versandverfahren;\nZeitpunkt der Anmeldung\nc) von anderen Waren,\n(l) Anzumelden ist in den nachstehende,n Fällen\nbeim Ausgang.\n1. die Einfuhr\na) von WarPn, für welche die Zollanmeldung                    (2) Die Vorschriften der §§ 16, 17 und 30 bleiben\nnicht gleichzeitig mit dem Zollantrag oder bei          unberührt.\neiner anderen als der abfertigenden Zollstelle\nabzugeben ist, sowie bei Waren, die von der                                  Fünfter Abschnitt\nGestellung befreit sind,\nSicherung der Anmeldung\nzugleich mit der Zollanmeldung, spätestens\njedoch am 3. Werktag des auf die Anschrei-                                       § 26\nbung oder Gestellung der Waren folgenden\nMonats;                                                               Sicherung im Zollverkehr\n§ 30 Abs. 2 Sutz 1 ist sinngemäß anzuwenden;               (1) Werden Waren zu einer Zollbehandlung an-\ngemeldet, so hat der Zollbeteiligte in der Zollan-\nb) von Waren, für die ein Zollantrag und eine\nmeldung anzugeben,\nZollanmeldung mehrere Gestellungen umfas-\nsen darf,                                               1. ob es Waren aus dem freien Verkehr oder ob es\nzugleich mit dem Zollantrag und der Zoll-                ausländische Waren sind;\nanmeldung, spätestens jedoch am 3. Werk-             2. bei ausländischen Waren außerdem,\ntag des auf die Gestellung der Waren fol-\na) wenn sie noch nicht zu einer Einfuhrart ange-\ngenden Monats;\nmeldet worden sind,\n§ 30 Abs. 2 Satz 1 ist sinngemäß anzuwenden;\ndas Versendungsland,\nc) von Wuren, die nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 als Ein-                       das Verbrauchs-(Bestimmungs-)land, falls\nfuhr auf Lager anzumelden sind,                                    die Waren zur Durchfuhr bestimmt sind,\nzugleich mit dem Antrag auf Einfuhrabferti-                      und\ngung;\ndie Eingangszollstelle,\nd) von Warnn, die in einem Zollfreigeb'iet ohne\nb) wenn sie erstmalig zu einer Einfuhrart ange-\nZollbehandlung erstmalig in eine Einfuhrart\nmeldet werden,\neingehen,\ndas Herstellungs-(U rsprungs-) land,\ninnerhalb von drei Teigen nach dem Ver-\nbringen;                                                 c) wenn sie bereits zu einer Einfuhrart angemel-\ndet worden sind,\n2. die Ausfuhr\ndas Herstellungs-(Ursprungs-)land und die\na) von Massengütern in einem vereinfachten                             zuletzt angemeldete Einfuhrart,\nAusfuhrverfohren nach § 16 Abs. 2 der Außen-\nd) wenn sie nach Abmeldung aus einem aktiven\nwi rtschaftsve rordn ung,\nVeredelungsverkehr ohne Vorlage einer Aus-\nspätestrms bis zum 2. Werktag des folgen-                     fuhranmeldung oder Versand-Ausfuhrerklä-\nden Monats;                                                   rung an andere Zollstellen überwiesen wer-\n§ 30 Abs. 2 Satz 1 ist sinngemäß anzuwenden;                    den,","Nr. ,q Tug der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1970                           53\ndc1s l fcrstcllunrJs-(Urspnmgs-)land der un-    note oder anderer Unterlagen nachzuweisen, daß die\nV(:rcdPll<!ll Warc~n,                            Waren unmittelbar von einem Seeschiff oder vom\ndie z11 ldzt ilngcrneldclc cinfuhrart und die   Kai kommen; sind keine Papiere vorhanden, ist die\nBc:nennunu der un vcred cltcn Waren mit         Auskunft mündlich zu erteilen.\nMt)ngc und Cn\\nzübc!rgdngswcrt.\n(2) Werden Waren unmittelbar aus dem Ausland\n(2) Werden Wdrcn, die auf ein Zollager verbracht         erstmalig in ein Freihafenlager oder in einen Ver-\nworden sind, vom jeweiligen Einlagerer an eine              edelungsbetrieb im Freihafen verbracht, so hat der\nundcre Persern veräußert oder werden solche Waren           Lagerinhaber oder der Betriebsinhaber die Waren\nauf ein anderes Zollagcr verbracht, so hat der Ein-         in einer Ubersicht aufzuführen und anzugeben\nlagcrcr die An~Jahen mich Abs,ltz 1 Nr. 1 und Nr. 2            das Datum der Ubernahme und die Buchnummer\nBuchsldbe c oder Buchstabe d der Lagerzollstelle               oder andere Kennzeichen,\nmitzuteilen, soweit diese nicht schon aus dem dafür            die Anschrift des Verfügungsberechtigten,\nerforderlidwn Zollp,tpü'.r ersichtlich sind.\ndie Anzahl und die Art der Packstücke,\n(3) W(~rden Wc1rcn ans einem Zollverkehr in ei.n            die Benennung der Ware und - soweit bekannt-\nZollfreigebiet V<:rl>racht, so hat der Zollbeteiligte          die Nummer des Warenverzeichnisses für die\nunbeschadet seiner Verpflichtungen nach Absatz 1              Außenhandelsstatistik,\n1. vor dem Verbringen im Zollpapier anzugeben,                 das Rohgewicht.\nob die WMcn mlf ein Lager, zur aktiven Ver-         Die Ubersicht hat die jeweils bis zum 15. und letzten\nedelung oder zum Gebrauch oder Verbrauch            Tage des Monats angenommenen Waren zu ent-\noder mit welcher anderen Bestimmung sie in          halten; sie ist bis zum 17. des laufenden und bis zum\ndas Zollfreigebiet verbracht werden sollen,         2. des folgenden Monats der in § 24 Abs. 1 Nr. 1\noder die Anschrift des Empfängers der Waren         Buchstabe c genannten Anmeldestelle zu übergeben.\nim ErhebunrJsgebiet, wenn die Bestimmung\nder Wcnen im Zeitpunkt der Abfertigung nicht            (3) Werden Waren, die als Einfuhr auf Lager oder\nbekannt ist;                                        als Einfuhr zur aktiven Veredelung angemeldet\nworden sind, einem Freihafenlager oder einem Ver-\n2. bei ausländischen Waren, die nicht zum unmittel-        edelungsbetrieb im Freihafen zur Weitergabe an\nbaren Ausgang nach Sec bestimmt sind, unver-           einen Dritten entnommen - ausgenommen bei Lie-\nzüglich dem Ernplünger im Erhebungsgebiet mit-         ferung als Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf - , so hat\nzuteilen,                                              der die Waren abgebende Lagerinhaber oder Be-\nob und zu welcher Einfuhrart die Waren zu-          triebsinhaber in einer Auslagerungsmeldung die ent-\nletzt an~Jeme]dct worden sind, sowie das Her-       nommenen Waren aufzuführen. Die Auslagerungs-\nstel lungs-(lJ rspnin~Js-) land.                    meldung ist dem Beförderungspapier oder Begleit-\npapier,\n(4) Werden Waren im TIF-Verfahrcn durchge-\nführt, so vermerkt die Eisenbahnverwaltung auf dem         1. wenn die Waren im Freihafen verbleiben,\nExemplar der inlcmationc1lcn Z.ollanmeldung, das                  für den die Waren übernehmenden Lagerinha-\nnach § 29 Nr. 5 an die Stel1e eines Anmeldescheines               ber oder Betriebsinhaber,\ntritt,\n2. wenn die Waren aus dem Freihafen verbracht\nden Eingangs- und                                            werden,\nden Ausgangsbahnhof im Erhebungsgebiet.                        für die Zollstelle des Freihafens, beim Aus-\nWerden Waren im öffentlichen Eisenbahnverkehr                     gang nach See aus dem Freihafen Hamburg,\nim gemeinschaftlichen Versandverfahren durchge-                   für das Freihafenamt Hamburg, beim Verbrin-\nführt, so vermerkt die Eisenbahnverwaltung auf                    gen der Waren auf die Insel Helgoland ohne\nden Exemplaren der Versandscheine T 1 oder T2                     Zollbehandlung,' für die in § 30 Abs. 1 Nr. 9\nden Eingangs- und                                              Buchstabe a genannten Anmeldestellen\nden Ausgangsbahnhof im Erhebungsgebiet.                 beizufügen.\n(5) Wer Waren übernimmt, die sich in einem Zoll-        Wird für Waren, die bereits einfuhrrechtlich abge-\nverkehr befinden, hat auf Anfordern der Zollstelle         fertigt worden sind, ein Uberwachungsnachweis aus-\noder des Statistischen Bundesamtes Auskunft über           gestellt, so tritt dieser an die Stelle der Auslage-\nHerkunft, Bestimmung und Verbleib der Waren zu             rungsmeldung. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für\ngeben.                                                     einfuhrrechtlich abgefertigte Waren, die im Frei-\nhafen verbleiben oder die nach See ausgehen.\n§ 27\n(4) Aus der Auslagerungsmeldung oder dem Uber-\nwachungsnachweis muß zumindest ersichtlich sein\nSicherung im Freihafenverkehr\nder Name und die Anschrift des Ausstellers,\n(1) Werden Waren, die aus dem Ausland von See              die Anzahl und die Art der Packstücke,\nin einem Freihafen eingegangen sind, unmittelbar\naußenbords von einem Seeschiff oder vom Kai aus               die Benennung der Ware und - soweit bekannt\nin das Zollgebiet verbracht, so hat der Warenführer           - die Nummer des Warenverzeichnisses für die\nder Zollstelle des Freihafens durch Vorlage der Be-           Außenhandelsstatistik,\nförderungspapiere oder Begleitpapiere, der Wiege-             das Rohgewicht,","54                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\ndie Einfuhrart, zu der die Waren angemeldet wor-              ren als Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf nach\nden sind,                                                     § 19 oder bei Lieferung auf die Insel Helgo-\ndas Datum der Abgabe der Waren und die Buch-                  land nach § 30 Abs. 1 Nr. 9,\nnummer oder andere Kennzeichen.                           c) bei dem Ubergang von als Einfuhr zur aktiven\n(5) Der Lagerinhaber oder Betriebsinhaber hat in               Veredelung angemeldeten Waren in den freien\ndie ihm zugeleiteten Auslagerungsmeldungen seine                  Verkehr, ausgenommen bei Lieferung solcher\nAnschrift einzutragen und sie jeweils bis zum 17. des             Waren als Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf\nlaufenden und bis zum 2. des folgenden Monats der                 nach § 19 oder bei Lieferung auf die Insel\nin § 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c genanntenAnmelde-                Helgoland nach§ 30 Abs. 1 Nr. 9,\nstelle zu übergeben.                                         d) bei der Durchfuhr und bei dem Durchgang von\n(6) Wer in einem Freihafen Waren übernimmt,                   Waren unter zollamtlicher Uberwachung -\nbefördert oder weitergibt, hat auf Anfordern der                  ausgenommen im Seeumschlag - , auch wenn\nAnmeldestelle oder des Statistischen Bundesamtes                  die Waren über ein Zollfreigebiet nach See\nAuskunft über Herkunft, Bestimmung und Verbleib                   ausgehen, jedoch nicht bei Ausgang über den\nder Waren zu geben.                                               Freihafen Hamburg,\ne) bei der Vernichtung eingeführter Waren un-\n§ 28\nter zollamtlicher Uberwachung oder bei ihrer\nLadungsverzeichnisse,                           Veräußerung durch die Zollbehörde sowie bei\nörtliche Schiffsmeldestellen                       ihrem Untergang;\n(1) Soweit die in § 7 Abs. 2 des Gesetzes be-        2. die 1. Ausfertigung der Bescheinigung für die Ein-\nzcichnc!ten Ladungsverzeichnisse nicht in deutscher          fuhr auf UNESCO-Coupons\nSprndie abgefaßt sind, kann die Anmeldestelle zur\nbei der Einfuhr von Waren zu wissenschaft-\nVermeidung unbilliger Härten davon absehen, die\nlichen, erzieherischen oder kulturellen Zwek-\nBenennung der geladenen Waren in deutscher\nken, wenn für ihre Beschaffung UNESCO-Cou-\nSprnche zu fordern.\npons ausgegeben worden sind;\n(2) Beim Ein~Jang beladener Schiffe, die von See\nin einen Freihafen eingehen, kann die Anmelde-           3. eine Ausfertigung des Schiffszettels, wenn aus\nstelle zur Vermeidung unbilliger Härten oder aus             dieser die erforderlichen Angaben ersichtlich\nGründen einer erhebungstechnischen Vereinfachung             sind,\nauf die Abqabe von Ladungsverzeichnissen nach § 7               bei der Durchfuhr und bei dem Durchgang von\nAbs. 2 des Gesetzes verzichten, wenn auf Grund der              Waren, die über den Freihafen Hamburg nach\nörtlichen Verhdltnisse oder sonstiger Umstände eine             See ausgehen;\nordnunqsmäßige Anmeldung der einer Anmelde-\n4. eine Ausfertigung des Aufsetzantrages und eine\npflicht unterliegenden Waren sichergestellt ist.\nAusfertigung des Absetzantrages, wenn aus die-\n(3) Die örtlichen Schiffsmeldestellen sind ver-           sen die erforderlichen Angaben ersichtlich sind,\npflichtet, die eingehenden und ausgehenden Schiffe             bei dem Seeumschlag im Freihafen Bremen, so-\nden Anmeldestellen auf Anfordern anzuzeigen.                   weit solche Anträge vorgelegt werden;\n5. eine Ausfertigung der internationalen Zollanmel-\ndung\nSechster Abschnitt                          bei der Durchfuhr im TIF-Verfahren, wenn der\nErleichterungen und Befreiungen                     Empfangsbahnhof\nvon der Anmeldung                            a) im Ausland liegt,\nb) in den Freihäfen Bremen und Bremerhaven\n§ 29                                     liegt und die Waren unmittelbar nach See\nAndere Papiere als Anmeldescheine                        ausgehen.\nAn die Stelle von Anmeldescheinen treten              Liegen in den Fällen von Nummer 1 Buchstaben b\nund c iin Zeitpunkt der Anmeldung noch keine Zoll-\n1. Zollpapiere oder andere zollamtliche Unterlagen       papiere oder andere zollamtliche Unterlagen vor, so\na) bei der unmittelbaren Einfuhr in den freien       sind von dem Zollbeteiligten an Stelle von An-\nVerkehr von Waren des Buchhandels, von Er-       meldescheinen N achweisungen auszufüllen und ab-\nzeugnissen des graphischen Gewerbes, von         zugeben; die Richtigkeit der Angaben ist durch\nMikrofilmen und von Briefmarken bis zu           Unterschrift zu bestätigen.\neinem Wert von einschließlich eintausend\nDeutsche Mark, ausgenommen in den Fällen,                                   § 30\nin denen die Anmeldescheine mit den Zoll-\npapieren in einem Vordrucksatz zusammen-           Vereinfachte Anmeldungen, Sammelanmeldungen\ngefaßt sind, sowie Briefmarken in den Fällen        (1) Folgende Vereinfachungen sind zugelassen:\ndes § 30 Abs. 1 Nr. 1,                            1. Briefmarken und andere Waren der Tarif-\nb) bei dem Ubergang von als Einfuhr auf Lager             nummer 99.04 des Zolltarifs, die durch den Brief-\nangemddcten Waren in eine andere Einfuhr-             markenhandel auf dem Postwege ohne Ge-\nart, ausgenommen bei Lieferung solcher Wa-            stellung eingeführt werden und deren Anschrei-","Nr. 4 - - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1970                         55\nbung der Abfertigung zum freien Verkehr                 ortes und des Anlasses der Warenbewegung an-\ngleichsteht, sind vom Zolll>eteiligten monatlich        zumelden; dabei dürfen Kraftfahrzeugersatzteile\nmit einer Scunrnelanmeldung der zuständigen             und -zubehör -       ausgenommen Bereifungen,\nZollstc:llc zugleich mil der Zollanmeldung, spä-        vollständige Motoren und Rundfunkempfän-\ntestens jedoch am 3. Werktag des auf die An-            ger - , auch wenn sie zu verschiedenen Waren-\nscbreilnmg folqenden Monats anzumelden; steht           arten gehören, mit der Benennung „Kraftfahr-\ndie Ansch reibung solcher Waren der Abferti-            zeugersatzteile und -zubehör\" angemeldet wer-\ngung zur vorübergehenden Zollgutverwendung              den.\ngleich, so sind nur die in den freien Verkehr        5. Waren, die in Rohrleitungen eingeführt werden\nentnommenen WMen mit Sc1rnrriclanmeldung an-\nund bei ihrer Entnahme aus der Leitung in eine\nzumelden. Satz 1 gilt auch für Briefmarken, die\nEinfuhrart eingehen, sind vom Zollbeteiligten\nin Sendungen mit einem Wert von weniger als\nmit Sammelanmeldung der überwachenden Zoll-\nfünfzig Deul.sd1e Mark eingeführt worden sind.\nstelle zugleich mit der Zollanmeldung, spä-\n2. Lebende Plhmzen und Wi!ren des Blumenhan-               testens jedoch monatlich am 3. Werktag des fol-\ndels (Waren des Kupitcls 6 des Zolltarifs), die         genden Monats anzumelden.\nauf Einfuhrverlrli~Je durch mehrere Einführer in     6. Werden Waren nach § 79 Abs. 2 des Zollgeset-\neiner Si!mmelsendung eingelülut werden, dürfen          zes behandelt, so dürfen angemeldet werden:\nvom ZollbeleiJigten als gemeinsamen Bevoll-\nmüchtiglen mi 1, ein cm Anmeldeschein angemel-          a) Waren verschiedener Art bis zu einem Ge-\ndet werden, soweit die Waren unmittelbar bei                samtwert von einschließlich zweihundert-\nder ersten GcstelJung auf eine Zollanmeldung                vierzig Deutsche Mark, die nach § 32 Abs. 1\nzum freien Verkehr abgefertigt werden und da-               der Außenwirtschaftsverordnung ohne Ein-\nbei dem Anmeldeschein Zusammenstellungen                    fuhrgenehmigung und ohne Einfuhrerklärung\nangeheftet werden, aus denen die anteiligen                 eingeführt werden dürfen, mit .einer Sammel-\nEigengewichte und Grenzübergangswerte der                   benennung, die die Waren möglichst genau\nWaren für Einführer                                         bezeichnet;\nb) Teile und Zubehör für Maschinen, Apparate,\nim Land Berlin,\nGeräte, Beförderungsmittel und Instrumente\nim Land Freie Hansestadt Bremen,                         der Kapitel 84 bis 90 und 92 des Zolltarifs,\nim Land Freie und r:Iunscstadt Hamburg,                  die üblicherweise zur Ausrüstung gehören\nin der Hansestadt Lübeck,                                und zusammen mit dem Hauptgegenstand\nim Saarland oder                                         abgefertigt werden, mit der Warenbenen-\nnung und Warennummer des Hauptgegen-\nim übrigen Erhebungsgebiet\nstandes und dem Zusatz „einschließlich des\nersichtlich sein müssen. Die Anschriften der ein-           üblicherweise zur Ausrüstung gehörenden\nzelnen Einführer sind in den Zusammenstellun-               Zubehörs und der Ersatzteile\";\ngen nur auf J\\n[ordern des Statistischen Bundes-\namtes anzugehen.                                        c) Teile und Zubehör für Waren der unter Buch-\nstabe b genannten Art, die ohne den Haupt-\nSind an der Smnrndsendung nur Einführer mit                 gegenstand abgefertigt werden, bei einem\nSitz im übrigen Erhcb1mgsgebiet beteiligt, so               Gesamtwert bis einschließlich zweitausend\nist eine Zusamnwnsl.c!llung nicht erforderlich,             Deutsche Mark als Teile und Zubehör unter\nwenn im Anmeldeschein vermerkt wird „Keine                  Angabe des Hauptgegenstandes, für den sie\nEinführer mit Sitz in Berlin, Bremen, Hamburg,              bestimmt sind, und mit einer für diese Wa-\nLübeck oder im Saarlcmd \".                                  ren vorgesehenen Warennummer mit dem\n3. Wer nach § 24 Abs. 3 clPr J\\1.,ßenwirtschaftsver-           Zusatz „und andere nach den Tarifierungs-\nordnung an Stelle des Einführers die Einfuhr-               vorschriften in Betracht kommende Waren-\nerklärung abgibt, ist ,m StPl !() des Einführers            nummern\". Beträgt der Gesamtwert mehr\nAusstellungspflichtiqer für dc)n Anmeldeschein;             als zweitausend Deutsche Mark, so sind die\ndabei darf ein Anmeldeschein t1uch Waren um-                Waren mit den zutreffenden Warenarten\nfassen, die für mehrere Einführer bestimmt sind,            und den dazugehörigen Mengen- und Wert-\nwenn sie gleich:witig auf cinPn Zollantrag und              angaben anzumelden, jedoch können Teile\neine Einfuhrerklärung abgefertigt werden. Die               und Zubehör bis zu einem Wert von ein-\nPflicht des Einführers zur Ausstellung des An-              schließlich zweihundertvierzig Deutsche Mark\nmeldescheines blcibl unberührt, soweit die in               je Warenart der Ware mit dem wertmäßig\nSatz 1 bezeichnete Person ihrer Ausstellungs-               größten Anteil zugerechnet werden.\npfücht nicht ordnungsmäßig nachkommt.                   Die Buchstaben a, b und c gelten auch für zoll-\nfreie Waren, die aus einfuhrumsatzsteuerrecht-\n4. Kontinuentswaren aus dem Währungsgebiet des\nlichen Gründen nicht tarifiert werden, in den\nfranzösischen Franken, die auf Grund des Arti-\nFällen der Buchstaben a und c jedoch nur dann,\nkels 63 des Saarvertrages in das Saarland ein-\nwenn die Einfuhrsendung aus mehr als fünf\ngeführt werden, sind, auch wenn die Sendung\neinen Wert von weniger uls fünfzig Deutsche             verschiedenen Waren besteht. § 15 Abs. 2 Satz 2\nMark hat, ohne J\\ ngc1bc des Grenzübergangs-            bleibt unberührt.\nwerts - ausgfmornmcn bei Waren nach pas-             7. Abgabenfreie Massengüter, für die nach § 12\nsiver Veredelung --, der Wertstellung, des Ziel-        Abs. 1 Satz 2 des Zollgesetzes bei der Abferti-","56                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\ngung zum freien Verkehr auf die Zollanmeldung       11. Montagewerkzeuge, Montagegeräte und Bau-\nverzichtet wird, dürfen vom Zollbeteiligten             gerätschaften, die zu einer vorübergehenden\nmonatlich, spätestens am 3. Vv'erktag des auf die       Verwendung ausgeführt oder nach der vorüber-\nEinfuhr folgenden Monats bei der abfertigenden          gehenden Verwendung im Ausland eingeführt\nZollstelle mit Sammelanmeldung angemeldet               werden, können mit der Benennung „Montage-\nwerden.                                                 gut\" und der Angabe der Gesamtmenge in kg\nund des Gesamtgrenzübergangswerts angemel-\n8. Waren, die als Einfuhr auf Lager oder als Ein-\ndet werden, wenn dem Anmeldepapier eine\nfuhr zur aktiven Veredelung angemeldet worden\nAufstellung angeheftet ist, aus der die genaue\nsind und in einem Zollfreigebiet - ausgenom-\nBenennung der einzelnen Waren und ihre An-\nmen bei Entnahmen· zum Gebrauch oder Ver-\nzahl ersichtlich sind; stammen die Waren aus\nbrauch auf der Insel Helgoland - ohne Zoll-\nverschiedenen Bundesländern, so ist bei der\nbehandlung in den freien Verkehr entnommen\nAusfuhr als Herstellungs-(Ursprungs-)land das\nwerden, sind vom Lagerinhaber oder Betriebs-\nBundesland anzugeben, in dem der Ausführer\ninhaber mit einer Sammelanmeldung der Zoll-\nansässig ist. Satz 1 gilt nicht für Waren, die nach\nstelle des Zollfreigebietes, im Freihafen Ham-\nden Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts zur\nburg dem Freihafenamt, im Freihafen Bremen\nAusfuhr einer Genehmigung bedürfen.\ndem Statistischen Landesamt Bremen, monatlich,\nspätestens am 3. Werktag des folgenden Monats       12. Waren zum Errichten und Ausstatten von Messe-\nanzumelden.                                             und Ausstellungsständen im Ausland, die zu\neiner vorübergehenden Verwendung ausgeführt\n9. Waren, die als Einfuhr auf Lager oder als Ein-\noder nach der vorübergehenden Verwendung im\nfuhr zur aktiven Veredelung angemeldet wor-\nAusland eingeführt werden, können mit der\nden sind und zum Gebrauch oder Verbrauch auf\nBenennung „Waren zum Errichten und Ausstat-\ndie Insel Helgoland geliefert werden, sind vom\nten von Messe- und Ausstellungsständen\" und\nLieferer mit Anmeldeschein\nder Angabe der Gesamtmenge in kg und des\na) bei der Lieferung aus einem Zollfreigebiet           Gesamtgrenzübergangswerts angemeldet wer-\nohne Zollbehandlung                      ·          den, wenn dem Anmeldepapier eine Aufstellung\nder Zollstelle des Zollfreigebietes, im Frei-     angeheftet ist, aus der die genaue Benennung\nhafen Hamburg dem Freihafenamt, im                der einzelnen Waren und ihre Anzahl ersicht-\nFreihafen Bremen dem Statistischen Lan-           lich sind; stammen die Waren aus verschiedenen\ndesamt Bremen, unverzüglich, spätestens           Bundesländern, so ist bei der Ausfuhr als Her-\nmit dem Verbringen der Waren an Bord              stellungs-(Ursprungs-) land das Bundesland an-\ndes Fahrzeugs,                                    zugeben, in dem der Ausführer ansässig ist.\nSatz 1 gilt nicht für Waren, die nach den Vor-\nb) bei der Lieferung mit Zollbehandlung\nschriften des Außenwirtschaftsrechts zur Ausfuhr\ndem Zollamt Helgoland zugleich mit der            einer Genehmigung bedürfen, und für die zur\nAbgabe des Zollpapiers                            Ausstellung bestimmten Waren.\nanzumelden. Zur Benennung der Waren - außer\nbei bearbeiteten Erdölen und Oien aus bitumi-       13. Zeitungen, Zeitschriften,      Bücher, Noten    und\nnösen Mineralien oder wenn nur eine Warenart            Landkarten, die\ngeliefert wird - genügt die Angabe                      a) in Drucksachensendungen,\nSchokolade,\nb) in anderen Sendungen im Werte bis ein-\nWhisky,\nschließlich fünfzig Deutsche Mark je Aus-\nWeinbrand,                                            fuhrsendung\nanderer Branntwein,\nausgeführt werden, sind vom Ausstellungspflich-\nLikör,\ntigen nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 mit einer Sammel-\nRauchtabak,                                       anmeldung der für ihn zuständigen Zollstelle\nZigarren,                                         monatlich, spätestens am 3. Werktag des folgen-\nZigaretten,                                       den Monats anzumelden, wenn im Laute eines\nsonstige Nahrungs- und Genußmittel,               Monats - ohne Rückfiicht auf die Anzahl der\nandere Waren.                                     Sendungen und etwa verschiedene Verbrauchs-\n(Bestimmungs-)länder -        insgesamt der Wert\nDie Angabe des Rohgewichts und der Wert-\nvon fünfhundert Deutsche Mark überschritten\nstellung entfällt.\nwird. Zur Benennung der Ware genügt die An-\n10. Waren, die als Einfuhr auf Lager angemeldet             gabe\nworden sind und in einem Zollfreigebiet ohne               Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, Zei-\nZollbehandlung in eine aktive Veredelung über-             tungen, andere periodische Druckschriften,\ngehen, sind vom Inhaber des Veredelungsbetrie-             auch mit Bildern,\nbes mit einer Sammelanmeldung der Zollstelle               Bilderalben, Bilderbücher, Zeichen- und Mai-\ndes Zollfreigebietes, im Freihafen Hamburg dem             bücher für Kinder,\nFreihafenamt, im Freihafen Bremen dem Statisti-\nschen Landesamt Bremen, monatlich, spätestens              Noten, handgeschrieben oder gedruckt, mit\nam 3. Werktag des folgenden Monats anzumel-                oder ohne Bilder,\nden.                                                       kartographische Erzeugnisse.","Nr. 4 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1970                           57\nDie Angube des VPrbrauchs-(Bestirnrnungs-)lan-           nicht für Sortimente von Waren, für die im\ndes, des Rohgewichtes und des Grenzübergangs-           Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik\nwerts enUällL                                            Sammelnummern für Sortimente vorgesehen\nsind.\n14. W<1rcn, die in Rohrleitungen ausgeführt werden,\nsind vorn Ausstcllungspflichtigen nach § 23         16. Waren, die durchgeführt werden, sind mit der\nAbs. 1 Nr. 2 mit einer Sammelanmeldung der              handelsüblichen Benennung anzumelden, die be-\nfür ihn zusUindigen Zollstelle mit Abschluß             kannt ist, sonst mit der Benennung, die aus den\ndE~r Liefcnmg, spütestcms jedoch monatlich am           Zoll-, Beförderungs- oder Begleitpapieren er-\n3. Werktag des fol~JcmcJen Monats anzumelden.           sichtlich ist. Die Menge der Waren ist nach dem\nRohgewicht anzugeben, die Angabe des Grenz-\n15. Werden Wc-ircn verschiedener Art in einer Sen-          übergangswertes entfällt.\ndung ausgeführt; so dürfen angemeldet werden:\n17. Waren, die als Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf\na) Warensendungen im Wert bis einschließlich\ngeliefert werden - ausgenommen Lieferungen\nzweihundcrtvicrzig Deutsche Mark, die mehr          nach § 2 Abs. 3 Nr. 6 -·, sind\nals fünf verschiedcrw Waren enthalten, mit\neiner Smnmclbcnenmmg, die die Waren                 a) von selbstausrüstenden Reedern, selbstaus-\nmöglichst genm1 bezeichnet. Als Waren-                  rüstenden Luftfahrtunternehmen oder ge-\nnummer ist die Warennummer anzugeben,                   werbsmäßigen Schiffs- und Luftfahrzeug-\ndie für den wertmäßig größten Teil der Sen-             ausrüstern mit einer Sammelanmeldung der\ndung zutrifft;                                          für sie zuständigen Zollstelle, im Freihafen\nHamburg dem Freihafenamt, monatlich, spä-\nb) Teile und Zubd1fü für Maschinen, Apparate,               testens am 3. Werktag des auf die Lieferung\nGeräte, Beförderungsmittel und Instrumente              folgenden Monats,\nder Kapitel ß1 bis 90 und 92 des Zolltarifs,\nb) von sonstigen Lieferern mit Anmeldeschein\ndie üblicherweise zur J\\ usrüstung gehören\nder überwachenden Zollstelle, im Freihafen\nund zusammen mit dem Hauptgegenstand\nHamburg dem Freihafenamt, unverzüglich\nausgeführt werden, mit der Warenbenen-\nnach der Lieferung der Waren an Bord des\nnung und Warennummer des Hauptgegen-\nFahrzeuges\nstcmdes und dem Zus,llz „einschließlich des\nüblicherweise zur Ausrüstung gehörenden             anzumelden.\nZubehörs und der Ersatzteile\";                      Zur Benennung der Waren genügt die Angabe\nc) Teile und Zubehör der unter Buchstabe b ge-             Nahrungs- und Genußmittel,\nnannten Art, die ohne den Hauptgegenstand              Bunkerkohle,\nausgeführt werden, bei Sendungen im Wert               Gasöl (Dieselkraftstoff und leichtes Heizöl),\nbis einschließlich zweitausend Deutsche                mittelschweres und schweres Heizöl,\nMark, wenn sie mehr als fünf verschiedene              Flugbenzin und leichter Flugturbinenkraftstoff,\nWaren enthalten, unter der für Ersatz- und\nmittelschwerer Fl ugturb inenkr aftstof f,\nEinzelteile der betreffenden Maschinen, Ap-\nparate, Geräte, Beförderungsmittel und In-             Schmieröle und Schmiermittel,\nstrumente der Kapitel 84 bis 90 und 92 des             andere Waren.\nZolltarifs vorgesehenen Warenbenennung               Die Angabe der Länder, des Rohgewichts und\nund Warennummer, auch wenn sich dar-                der Wertstellung entfällt.\nunter Ersatz- und Einzelteile befinden, die an\nanderer Stelle des Warenverzeichnisses ge-        (2) In der Sammelanmeldung ist vom Auskunfts-\nnannt oder inbegriffen sind. Besteht die       pflichtigen der Monat anzugeben, auf den sie sich\nSendung wertmäßig überwiegend aus Er-          bezieht; außerdem ist in den Sammelanmeldungen\nsatz- und Einzelteilen, die an anderer Stelle  nach Absatz 1 Nr. 1, 5, 7 und 14 zu vermerken\ndes Warenverzeichnisses genannt oder in-       ,,Sammelanmeldung nach AHStatDV\". Eine Anmel-\nbegriffen sind, so müssen diese im An-         dung nach Absatz 1 Nr. 1, 4, 8, 10 und 13 darf auch\nmeldepapier gesondert aufgeführt werden;       Waren umfassen, die aus mehreren Herstellungs-\nsie können dabei mit der für den wert-         (Ursprungs-)ländern und Einkaufsländern eingeführt\nmäßig größten Anteil zutreffenden Waren-       oder für mehrere Käuferländer ausgeführt werden,\nbenennung und Warennummer angemeldet           wenn für jede Warenart die Mengen- und Wert-\nwerden. Beträgt der Wert der Sendung           angaben nach Ländern aufgegliedert sind.\nmehr als zweitausend Deutsche Mark, so            (3) Für Waren, die im gemeinschaftlichen Ver-\nsind die Waren mit dem zutreffenden Waren-     sandverfahren ausgeführt oder durchgeführt werden,\narten und den dazugehörigen Mengen- und        finden Absatz 1 Nr. 11, 12, 13, 14, 15 und 16 sowie\nWertangaben anzumelden, jedoch können          Absatz 2 nur Anwendung, soweit keine Vorschriften\nTeile und Zubehör bis zu einem Wert von        über das gemeinschaftliche Versandverfahren ent-\neinschließlich zwPihund0rtvierzig Deutsche     gegenstehen.\nMark je Warenart der Ware mit dem wert-                                   § 31\nmäßig größten Anteil zug(~rechnet werden.                  Befreiungen von der Anmeldung\nNummer 15 9ilt nicht für Waren, deren Ausfuhr         Befreit von der Anmeldung sind die in der An-\nnach den Vorschrilten des Außenwirtschafts-        lage (Befreiungsliste) aufgeführten Fälle unter den\nrechts einer Genehmigung bedc1rf. Sie gilt auch    dort bezeichneten Voraussetzungen.","58                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nSiebenter Abschnitt                                   sie noch nicht zu dieser Einfuhrart angemeldet wor-\nden sind. Dies gilt auch für Waren, die nach § 84\nUbergangs- und Schlußvorschriften                                  Abs. 2 des Zollgesetzes aus einem bisherigen Zoll-\nvormerklager als zu einer bleibenden Zollgutver-\n§ 32 1 )                                wendung abgefertigt gelten.\nUbergangsvorschriften\n(1) Für in das Erhebungsgebiet verbrachte aus-                                                            § 33\nländische Waren, die bis zum Inkrafttreten dieser\nGeltung in Berlin\nVerordnung noch nicht in den freien Verkehr ein-\ngegangen oder übergegangen sind, findet die Ver-                                Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nordnung zur Durchführung des Gesetzes über die                               Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nStatistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs                            gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 15 des Gesetzes\nvom 27. Juli 1957 (Beilage zum Bundesanzeiger                                über die Statistik des grenzüberschreitenden Waren-\nNr. 145 vom 1. August 1957) weiterhin Anwendung.                             verkehrs auch im Land Berlin.\n(2) Waren, die sich am 1. Januar 1962 auf einer\nöffentlichen Niederlage, einem Zolleigenlager oder                                                           § 34 2 )\neinem Zollvormerklager des bisherigen Zollrechts\nInkrafttreten\nbefunden haben und nach § 82 Abs. 2, § 83 Abs. 1\noder § 84 Abs. 1 des Zollgesetzes als am 31. Dezem-                             Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nber 1961 zum freien Verkehr abgefertigt oder in                              kündung in Kraft.\nden freien Verkehr entnommen und in ein Zollauf-\nschublager eingelagert gelten, sind unverzüglich als                         2) Die Verordnung ist in ihrer ursprünglichen Fassung am 11. April\nEinfuhr in den freien Verkehr anzumelden, soweit                                1962 in Kraft getreten. Für das Inkrafttreten der Änderungen auf\nGrund der Änderungsverordnung vom 16. Dezember 1963 (Bundes~\ngesetzbl. I S. 884), der Zweiten Änderungsverordnung vom 20. Jul!\n1966 (Bundesgesetzbl. I S. 445) und der Dritten Änderungsverord-\nl) § 32 betrifll diP TJbcr~.Jilll\\JSVorsdnifü)n der AIIStalDV in der Fassung    nung vom 22. Dezember 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 2383) ist jeweils\nvorn 2. April 1%2.                                                           der Artikel 4 dieser Änderungsverordnungen maßgebend.\nAnlage\n(zu § 31 AHStatDV)\nBefreiungsliste\nI. Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr\nDie Ddrciu119en erstrecken sich auf die jeweils vermerkten Verkehrsarten Einfuhr (E), Ausfuhr (A),\nDurchfuhr (D); nicht befreit sind Waren, die bereits als Einfuhr auf Lager oder als Einfuhr zur aktiven\nVc!rcdelung ,m9enwldet worden sind und in eine andere Einfuhrart übergehen oder ausgeführt werden\nsollen, sowie WMcn, die nach vorübergehender Zollgutverwendung in eine Einfuhrart eingehen.\nVornusselzu ng für eine Befreiung bei dE)r Ausfuhr ist, daß der Ausstellungspflichtige in dem Beförde-\nrungspüpicr oder Degleitpapier, auf dem Packstück oder gesondert in einem Begleitschreiben schriftlich\nerkli.irt, duß es sich um einen der nachstehenden Fälle handelt; es genügt auch eine nach § 19 Abs. 2\nder Außenwirlschaftsverordnung ab9cgebene schriftliche Erklärung. Eine Erklärung entfällt, wenn sich die\nVoraussetzungen für die Anwendung der Befreiungsliste bereits aus der Art der Ausfuhrsendung oder aus\nsonstigen Umsti.inden ergeben.\nEinfuhr      Ausfuhr      Durchfuhr\n(E)            (A)          (D)\nAllgemeine Befreiungen, Geschenke, Ehrengaben, Hilfeleistungen\n1. Sendungen jeder Art mit Waren im Werte bis einschließlich fünf-\nzig Deutsche Mark, ausgenommen Saatgut; § 30 Abs. 1 Nr. 1, 4 und\n13 bleibt unberührt                                                                         E              A\n2. Geschenke\na) an Staatsoberhäupter, Regierungs- und Parlamentsmitglieder im\nRahmen zwischenstaatlicher Beziehungen von amtlichen Stellen                           E              A            D\nb) die nicht aus geschäftlichen Gründen eingeführt oder ausgeführt\nwerden und weder zum Handel noch zur gewerblichen Ver-\nwendung bestimmt sind, im Werte bis einschließlich fünf-\nhundert Deutsche Mark je Sendung                                                       E              A\n3. Verliehene Orden, Ehrengaben, Ehrenpreise, Gedenkmünzen und\nErinnerun9szeichen                                                                          E              A            D\n4. Waren zur Verwendung bei der Ersten Hilfe in Katastrophen-\nfällen                                                                                      E              A            D\n5. Elektrischer Slrom                                                                           E              A            D","Nr. 4      Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1970                   59\nEinfuhr  Ausfuhr Durchfuhr\n(E)      (A)      (D)\nZahlungsmillel, Wertpapiere\n6. Zc1hlun~JsmilJc!l, die im Ausgabeland gesetzliche Zahlungsmittel\nsind, aus~JcnomnH,n Goldmünzen; Silber und Gold für internatio-\nDtJ]e Zi1hJu119cn; <1usqc~Jcbc11c Wertpapiere                           E        A        D\nPostsendungen, Briefmarken\n7. a) Postsendungen, die nuch § 6 Abs. 2 der Allgemeinen Zoll-\nordnung vorn 29. November 1961 (ßundesgesetzbl. I S. 1937),\nzuletzt gcündert durch die Achtzehnte Verordnung zur Ände-\nrung der /\\llgcmcincn Zollordnung vom 19. September 1969\n(Bundcsgcscl.zbl. I S. 1727). nicht Zollgut werden, sowie Waren\nmit einem \\Nert von mehr als fünfzig Deutsche Mark bis zu\neinem VV(~rl von einschließlich zwcihundertvierzig Deutsche\nMark je Einfuhrsendung, die in einem erleichterten Verfahren\nnach § 32 J\\bs. 1 Nr. 3 der Außenwirtschaftsverordnung ein-\ngeführt werden und deren Zollabfertigung die Deutsche Bundes-\npost lwanlrugt; § :m Abs. 1 Nr. 1 bleibt unberührt                  E\nb) Drucksachenscndungen im Sinne der postalischen Vorschriften;\n§ 30 Abs. 1 Nr. 13 bleibt unberührt                                          A\nc) Durchfuhrsendungen, die unverändert mit der Post ausgehen,\nohne Rücksicht auf das Beförderungsmittel, mit dem sie ein-\ngegangen sind; Umpacken, Teilen und Umsignieren gelten nicht\nals Veründenmg                                                                        D\n8. Briefmarken und andere Waren der Tarifnummer 99.04 des Zoll-\ntarifs zu oder nach v6rüber9ehender Zollgutverwendung                   E        A\n9. Briefmarken und Cc1nzs<1chcn zu Tauschzwecken sowie die dazu\ngehörenden /\\ lhcn                                                      E        A\nReisegeräte, Reiseverzehr, sonstiges Reisegut, Berufsausrüstung\n10. a) Wdren, die von Reisenden und von Personal der Beförderungs-\nmittel zum eigenen Verbrnuch oder Gebrauch während der Reise\noder zur Ausübun9 des Berufs, soweit sie zur üblichen persön-\nlichen Berulsdusstall.ung gehören, mitgeführt oder ihnen zu\ndiesem Zweck vorausgcsandt oder nachgesandt werden; außer-\ndem andere durch Reisende mitgeführte, nicht zum Handel\nbcslimmle \\VMen im· Werte bis einschließlich eintausend\nDeul.scl1e Mc1rk                                                    E        A        D\nb) andere Gegensti.i ncle zum beruflichen Gebrauch, die vorüber-\ngehend eingc!ührt oder ausgeführt werden und nicht Gegen-\nstand eines I Iandelsgeschäfts sind, ausgenommen solche Aus-\nrüslungen, die zur gewerblichen Herstaj,.lung oder zum Ab-\npacken von Waren oder zur Ausbeutung. von Bodenschätzen,\nfür die Errichtung, Instandsetzung oder Instandhaltung von\nGebäuden, zu Erdarbeilen oder zu ähnlichen Zwecken verwen-\ndet werden sollen                                                   E        A        D\nBeförderungsmittel, Behälter, mitgeführte Betriebsstoffe und Proviant\n11. Beförderungsmittel und Lademittel sowie Reittiere, Zugtiere und\nLasttiere nebst Zubehör, soweit die Waren nicht Gegenstand eines\nHandelsgeschäfts sind; Beförderungsmittel und Lademittel, wenn\nsie während der vorübergehenden Verwendung instand gesetzt\nwerden; LuJtfahrzeuge, wenn sie im Rahmen zollamtlich bewilligter\noder im Rc1hmen aktiver oder passiver wirtschaftlicher Verede-\nlungsverkehre gewartet oder ausgebessert werden                        E        A        D\n12. Teile von\na) Eisenbahnfahrzeugen, -behältern und -lademitteln, die zurück-\ngeliefert werden, und Ersatzstücke für beschädigte Teile, soweit\ndiese Rücklieferung oder Ersatzlieferung in zwischenstaatlichen\nVereinbarungen vorgesehen ist                                       E        A        D\nb) anderen deutschen Beförderungsmitteln, Behältern und Lade-\nmitteln, wenn die Beförderungsmittel, Behälter und Lademittel\nnach der Ausfuhr zum vorübergehenden Gebrauch unbrauchbar\ngeworden sind oder wenn die Teile bei der Ausbesserung im\nAusland anfallen                                                   E","60                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nEinfuhr Ausfuhr Durchfuhr\n(E)    (A)      (D)\nc) an<kren ausländischen Beförderungsmitteln, Behältern und\nL1demi1Jeln, wenn die Beförderungsmittel, Behälter und Lade-\nmi !tel n,H:h der Einfuhr zum vorübergehenden Gebrauch un-\nbrauchbar geworden ·sind oder wenn die Teile bei der Aus-\nbesserung im Erhebungsgebiet anfallen                             E\n13. Schiflsausrüstungsgegenslände und Schiffswäsche, die zur Aus-\nbesserun~J oder Reinigung eingeführt werden, soweit hierfür zoll-\namtlich ein Ausbesserungsvcrkehr zugelassen wird                      E      A\n14. Gegenst~inde, die von ausländischen Luftfahrtunternehmen ein-\ngeführt oder von inländischen Luftfahrtunternehmen ausgeführt\nwerden und zur Ausbesserung ihrer Luftfahrzeuge oder zur\nDurchführunq ihres Flugverkehrs bestimmt sind, sowie deren\nZurückliefcnmg, einschließlich schadhaft gewordener Teile             E      A\n15. Waren, die auf Beförderungsmitteln mitgeführt werden, und\nzu deren .Ausrüstung, Betrieb, Unterhaltung oder Ausbesserung,\nzur Behandlung der Ladunq, zum Gebrauch oder Verbrauch wäh-\nrend der Reise oder zum Verkauf an Reisende bestimmt sind,\nsowie Futter- und Streumittel für mitgeführte Tiere                   E      A        D\n16. Waren des freien Verkehrs, die geliefert werden\na) als Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf an Bord deutscher Fahr-\nzeuge oder an Bord fremder Binnenschiffe                                 A\nb) zum Gebrauch oder Verbrnuch auf Anlagen oder Vorrichtungen\nim Bereich des deutschen Festlandsockels zur Aufsuchung und\nGewinnung von Bodenschätzen, wenn die Anlagen oder Vor-\nrichtungen für Rechnung von im Erhebungsgebiet ansässigen\nPersonen betrieben werden                                                A\n17. Ballast, soweit er nicht Handelsware ist                              E      A        D\nUmschließungen\n18. a) Bchfüter (Container) und sonstige Großraumbehältnisse, die\nwie diese verwendet werden, Paletten, Druckbehälter für ver-\ndichtete oder flüssige Gase, Kabeltrommeln und Kettbäume,\nsoweit die Waren nicht Gegenstand eines Handelsgeschäfts\nsind; diese Wiiren sind auch dann befreit, wenn sie während\nder vorübergehenden Verwendung instand gesetzt werden             E      A        D\nb) sonstige Umschließungen und Verpackungsmittel\naa) in denen oder mit denen Waren befördert werden                E      A        D\nbb) die an den Lieferer zurückgehen, nachdem sie zur Beför-\nderung von Waren gedient haben                               E      A\ncc) die zur Beförderung von Waren gedient haben und bereits\naußerhalb des Erhebungsgebietes entleert worden sind,\nfalls sie zusammen mit den Waren eingehen                    E\ndd) die durch Auspacken, Umpacken oder Teilen von Waren\nim Erhebungsgebiet freigeworden und zur Einfuhr abge-\nfertigt worden sind                                          E\nsowie zur Frischhaltung beigepacktes Eis                          E      A        D\nMessegut, Werbemittel, Muster\n19. Messe- und Ausstellungsgut zu oder nach vorübergehender Zoll-\ngutverwendung, ausgenommen Waren für Ausstellungen privater\nNatur in Verkaufsstellen oder Geschäftsräumen                         E      A\n20. Werbedrucke, Gebrauchsanweisungen, Fahrpläne, Preisverzeich-\nnisse und andere Werbemittel, die sich durch ihre Aufmachung,\nBeschaffenheit oder Menge von Waren des üblichen Waren-\nverkehrs unterscheiden, nicht Gegenstand eines Handelsgeschäfts\nsind und im Verbrauchsland unentgeltlich oder gegen eine Schutz-\ngebühr abgegeben werden; unentgeltlich an Reise- oder Verkehrs-\nunternehmen gelieferte Vordrucke; amtliche Vordrucke von\nBehörden                                                              E      A\n21. Warenmuster, die auf interna lionale Zollpassierscheinhefte abge-\nfertigt werden; bei inländischen Mustern unter der Auflage, daß\nder lnllilber des Zollpassierscheinheftes die im Ausland verblie-\nbenen Muster dem Statistischen Bundesamt unverzüglich nach\nBestimmungsänderung, spätestens mit Gültigkeitsablauf des Zoll-\npassierscheinheftes anmeldet                                          E      A","Nr. 4       Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1970                   .61\nEinfuhr   Ausfuhr Durchfuhr\n(E)       (A)      (D)\nFotografien, Pläne, Ton- und Datenlräger, kinematographische Filme\n22. a) roto~Jri.llien in Din,.clsendungen, die nicht mehr als drei Ab-\nzüge je J\\ufnilhme enthalten; Entwürfe, technische Zeichnungen,\nPlunpauscn, Bc~schrcibungen und ähnliche Unterlagen, soweit\nsie nicht Cc)~Jl)llsl.,rnd eines Handelsgeschäfts sind; Manu-\nskripte, sowcil sie nicht veräußert werden; Akten, Urkunden,\nKorrek Lu rbogcn                                                    E         A\nb) Tonträger und Dnl.entrii~Jer, insbesondere Tonbänder, Magnet-\nbändt)r, Mi.1~J1wl.platlcn, Lochkarten, Lochstreifen und der-\ngleidien, die nur Miltcilungcn oder Daten enthalten, sowie\nFernsehbandaufzeichnungen, soweil diese Waren nicht Gegen-\nstand eines I Icrndclsgcschiill.s sind                              E         A\nc) kincmatographisd1c Pilrnc, belichtet und entwickelt, sowie die\ndazugehörigen Tonträger zu oder nach vorübergehender Zoll-\ngutverwcndung; belichtete oder entwickelte Filme und bespielte\nTonträger für Rundfunk- und Fernsehanstalten zur eigenen\nVerwendung, soweit sie nicht Gegenstand eines Handelsge-\nschäfts sind; belichtete und entwickelte Filme, die von Wochen-\nschauherslellern im Rahmen eines gegenseitigen Austausches\nausgewerlet werden                                                  E         A\nd) belichtete Umkehrfilme mit Amaleuraufnahmen, die aus dem\nAusland zur Enlwicklung in das Erhebungsgebiet gesandt und\nnach der Entwicklung an den Absender zurückgehen, wenn der\nVerkaufspreis der unbelichteten Filme die Kosten der Entwick-\nlung mit umfußt.                                                    E         A\nNicht angenommene oder nicht zustellbare Waren, verlaufenes Gut\n23. a) Waren, die -- ohne Anmeldung zu einer Einfuhrart - vom\ninländischen Empfänger nicht angenommen werden, die nicht\nzustellbar sind oder die versehentlich in das Erhebungsgebiet\ngelangten und die wieder ausgeführt werden                                    A\nb) Waren, die --- ohne Anmeldung zu einer Ausfuhrart - ver-\nsehentlich in das Ausland gelangt sind und wieder zurück-\nbefördert werden                                                    E\nDienstgegenstände, Bau- und Betriebsmittel\nfür öffentliche Einrichtungen\n24. Dienstgegenstünde im Vcrkeln der Behörden; Gegenstände im\nzwischcnstaaUidien Amts- oder Rechtshilfeverkehr                       E         A\n25. Baubedarf, Betriebsmittel und andere Dienslgegenstände für An-\nschlußstrecken und Jür vorgeschobene Eisenbahndienst.stellen,\nZollstellen und Poslil11stalten                                        E         A\n26. Baubedarf, Jnstanclsetzungs- und Betriebsmittel für Stauwerke,\nKraftwerke, Brücken, Straßen und sonstige Bauten, die beiderseits\nder Grenze errichtet, betrieben oder benutzt werden                    E         A\n27. Kabel, die zur I Ierstellung oder Ausbesserung von Seekabel-\nverbinclunucn ausgeführt werden, soweit die Arbeiten für Rech-\nnung einer im Erhebungsgebiet ansässigen Person vorgenommen\nwerden, und die bei diesen Arbeiten übriggebliebenen und aus-\ngewechsellcn eingeführlen Kabelstücke                                 E         A\nDiplomaten- und Konsulargut\n28. Diplornatenqut und KonsulMgut sowie Gut, das auf Grund von\nzwischenslaallichen Verträgen diesen gleichgestellt ist                E         A        D\n29. Waren für den Gebrauch oder Verbrauch durch ein fremdes\nStaatsoberhaupt während seines Aufenthaltes im Erhebungsgebiet         E\nHeirats-, Dbersiedlungs- und Erbschaftsgut, gebrauchte Kleidung\n30. Heiratsgut; Ubersiedlungsgut und Erbschaftsgut, soweit nicht zum\nHandel bestimmt                                                       E         A        D\n31. Gebrauchte Kleidungsstücke, soweit nicht zum Handel bestimmt             E        A        D","62                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nEinfuhr Ausfuhr Durchfuhr\n(E)    (A)      (D)\nErgebnisse der Fischerei und der Jagd auf dem Meere, Strandgut\n32. \\Varen, die deutsche Schiffe auf hoher See oder im schweizerischen\nTeil des Untersees und des Rheins gewinnen oder aus solchen\n\\Varen herstellen und in Häfen des Erhebungsgebietes anlanden;\nvon solchen Schiffen aufgefischtes und an Land gebrachtes see-\ntriltiges Gut                                                         E\n33. An deutschen Küsten geborgenes Strandgut, auch strandtriftiges\nGut                                                                   E\nKleiner Grenzverkehr, Grenzgebietsabkommen, Deputatkohle\n34. Im Verkehr zwischen Personen, die in benachbarten, durch\nzwischenstaatliche Abkommen festgelegten Zollgrenzzonen oder\nin benachbarten Zollgrenzbezirken ansässig sind (kleiner Grenz-\nverkehr):\na) von diesen Personen mitgeführte Waren, die nicht zum Handel\nbestimmt sind und deren Wert fünfhundert Deutsche Mark\ntäglich nicht übersteigt                                         E      A\nb) für diese Personen bestimmte Waren, die als Teil des Lohnes\noder auf Grund von gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen\noder Altenteilsverpflichtungen gewährt werden                    E      A\n35. Vieh, das im kleinen Grenzverkehr auf die andere Seite der\nGrenze nur zum Weiden oder zur Stallfütterung wechselt; ferner\nErzeugnisse von diesem Vieh; Futtermittel für solches Vieh           E      A\n36. Uber die Grenze gebrachte Erzeugnisse des Ackerbaus, der Vieh-\nzucht, des Gartenbaus und der Forstwirtschaft von Grundstücken\ngrenzdurchschnittener Betriebe, wenn die Grundstücke von der\nanderen Seite der Grenze aus bewirtschaftet werden und die\nErzeugnisse nicht weiter bearbeitet sind, als es unmittelbar nach\nder Ernte, Erzeugung oder Gewinnung üblich ist; Geräte, Saatgut,\nPflanzgut, Düngemittel und Schädlingsbekämpfungsmittel zur\nBewirtschaftung solcher Grundstücke                                  E      A\n37. Sonstige Waren, die auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen im\nkleinen Grenzverkehr begünstigt werden, bei der Einfuhr jedoch\nnur soweit Abgabenfreiheit vorgesehen ist                            E      A\n38. Waren, die nach Artikel 17 des Vertrages zwischen der Bundes-\nrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über\nden Abbau von Steinkohlen im deutsch-niederländischen Grenz-\ngebiet westlich Wegberg-Brüggen vom 28. Januar 1958 oder auf\nGrund ähnlicher Verträge frei von Eingangs- und Ausgangs-\nabgaben sowie von Einfuhr- und Ausfuhrverboten sind                  E      A\n39. Deputatkohle                                                          E      A\nAbgabenbegünstigter Warenverkehr auf Berechtigungsschein zwischen\ndem Saarland und Frankreich\n40. Der abgabenbegünstigte Warenverkehr zwischen dem Saarland\nund Frankreich mit handwerklichen und landwirtschaftlichen Er-\nzeugnissen, soweit hierfür Berechtigungsscheine vorgelegt werden     E      A\nAbfälle\n41. a) Abfälle und Fegsel - auch von Waren, die bereits als Einfuhr\nauf Lager oder als Einfuhr zur aktiven Veredelung angemeldet\nworden sind -, die bei der Beförderung oder Lagerung an-\nfallen, soweit sie nach Menge und Wert nicht gewerblich ver-\nwertbar sind                                                     E\nb) unbrauchbar gewordene Waren, soweit sie nach Menge und\nWert nicht gewerblich verwertbar sind                             E\nc) gebrauchte Gegenstände, die an Bord deutscher Schiffe an-\n~ffi                                                             E\nBrieftauben\n42. Brieftauben, die nicht Handelsware sind                                E     A         D","Nr. 4 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1970                   63\nEinfuhr   Ausfuhr Durchfuhr\n(E)       (A)      (D)\nSärge, Urnen, Grabschmuck\n43. Särge mit Verstorbenen, Urnen mit der Asche Verstorbener nebst\nden zugehörigen Gegenständen für ihre Ausschmückung; Gegen-\nstände zum Ausbau, zum Erhalten oder Ausschmücken von Grä-\nbern und Totengedenkstätten, wenn sie nicht Handelsware sind           E         A        D\nVerteidigungsgut, Waren ausländischer Streitkräfte und\nihrer Mitglieder\n44. a) Waren des freien Verkehrs, die vom Bundesminister der Ver-\nteidigung oder einer ihm nachgeordneten Dienststelle zum\nGebrauch oder Verbrauch oder zur vorübergehenden Lagerung\n(Depotverkehr) ausgeführt werden, wenn ein Formblatt für\nMilitärtransporte der deutschen Bundeswehr (Formblatt 302)\noder eine schriftliche Erklärung nach § 19 Abs. 1 Nr. 13 und\nAbs. 2 der Außenwirtschaftsverordnung vorgelegt wird, die\nvom Bundesminister der Verteidigung oder einer ihm nachge-\nordneten Dienststelle ausgestellt worden ist                                A\nb) Waren des freien Verkehrs, die vom Bundesminister der Ver-\nteidigung oder einer ihm nachgeordneten Dienststelle zur\npassiven Veredelung oder Ausbesserung ausgeführt werden,\nsoweit die Voraussetzungen des Buchstaben a gegeben sind                    A\nc) Waren, die vom Bundesminister der Verteidigung oder einer\nihm nachgeordneten Dienststelle nach Gebrauch oder nach\nvorübergehender Lagerung (Depotverkehr) eingeführt werden,\nwenn ein Formblatt 302 vorgelegt wird                            E\nd) Rüstungsgüter anderer Staaten, die von der Bundeswehr aus-\ngebessert werden, wenn ein Formblatt 302 vorgelegt wird          E         A\ne) Waren, über deren Verbleib im Erhebungsgebiet erst nach\nErprobung entschieden werden kann und deren Abfertigung\nzur vorübergehenden Zollgutverwendung der Bundesminister\nder Verteidigung oder eine ihm nachgeordnete Dienststelle\nbeantragt                                                        E         A\nf) Spezialwerkzeuge und -maschinen, die im Rahmen eines zwi-\nschenstaatlichen Gemeinschaftsprogrammes für die Verteidi-\ngung nur vorübergehend zur Durchführung von Aufträgen\ngebraucht werden und deren Abfertigung zur vorübergehenden\nZollgutverwendung der Bundesminister der Verteidigung oder\neine ihm nachgeordnete Dienststelle beantragt                     E        A\n45. Waren, die\na) ausländische Streitkräfte (§ 20 Abs. 1 Satz 1) mit von ihnen\nerteilten amtlichen Bescheinigungen über die Grenze des\nErhebungsgebietes verbringen oder verbringen lassen               E        A        D\nb) Mitglieder der ausländischen Streitkräfte (§ 20 Abs. 1 Satz 2)\nzu ihrem persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder Ver-\nbrauch einführen oder wieder ausführen                            E        A\nc) Mitglieder der ausländischen Streitkräfte (§ 20 Abs. 1 Satz 2)\nim Besitz haben, soweit die Waren nicht zum Handel bestimmt\nsind                                                                      A\nd) auf NATO-Versandschein über die Grenze des Erhebungs-\ngebietes verbracht werden, soweit die Waren\naa) zur Lagerung in einem NATO-Lager im Erhebungsgebiet\noder für die ausländischen Streitkräfte bestimmt sind       E\nbb) aus einem NATO-Lager im Erhebungsgebiet ausgeführt\nwerden oder                                                          A\ncc) durch das Erhebungsgebiet durchgeführt werden                                 D\nDurd:lfuhrsendungen\n46. Waren,\na) die von See eingehen und ohne Umladung nach See ausgehen                              D\nb) die aus dem Ausland durch den Nord-Ostsee-Kanal ohne Um-\nladung nach dem Ausland befördert werden                                            D\nc) die als Luftfrachtsendungen ohne Umladung durch das Er-\nhebungsgebiet befördert werden                                                      D","64                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nEinfuhr        Ausfuhr        Durchfuhr\n(E)             (A)            (D)\nd) die im Luftumschlag durch das Erhebungsgebiet durchgeführt\nwerden                                                                                                                D\ne) die als Expreßgut im öffentlichen Eisenbahnverkehr in\nGepiickwagen durch das Erhebungsgebiet durchgeführt werden                                                            D\nf) die in Rohrleitungen durch das Erhebungsgebiet durchgeführt\nwerden                                                                                                                D\ng) die aus beförderungsbedingten Gründen innerhalb des Zoll-\ngrenzbezirks oder durch das Land Berlin durchgeführt werden                                                           D\nh) die im Landverh!hr oder Binnenschiffsverkehr über die gleiche\nAnmeldestelle eingehen und ausgehen                                                                                   D\nII. Zollverkehre und Freihafenverkehre\nIm Zollverkehr und Freihafenverkehr sind befreit:\n1.    Der Übergang von \\,Varen, die als Einfuhr zur Eigenveredelung oder zur Lohnveredelung angemeldet\nworden sind,\nin einen Verkehr, der als Einfuhr auf Lager anzumelden wäre;\n2.     der Übergang von Waren, die als Einfuhr zur Lohnveredelung angemeldet worden sind,\nin eine Eigenveredelung;\n3.     der übergang von Waren, die als Einfuhr zur Eigenveredelung angemeldet worden sind,\nin eine Lohnveredelung;\n3 a. der vorübergehende Übergang von Waren, die als Einfuhr auf Lager angemeldet worden sind,\nin eine Eigenveredelung oder Lohnveredelung, soweit die Waren nur gereinigt oder ge-\nringfügig instand gesetzt werden sollen;\n4.     der Dbergang von Waren des freien Verkehrs\nin einen Zollverkehr oder in einen Freihafenverkehr sowie\naus einem Zollverkehr\nin einen anderen Zollverkehr, in einen Freihafenverkehr oder in den freien Verkehr\noder\naus einem Freihafenverkehr\nin einen Zollverkehr, in einen anderen Freihafenverkehr oder in C:.en freien Verkehr;\n5.     Waren im Zwischenauslandsverkehr.\nHer  il u s q e b er: De, Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.\nDruck : · Bundesdruckerei Bonn.\nIm 8ezuqspreis Ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.\nDas Bunrlcsqesetzblalt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAuslt)r!iqur,q VPrkünrkt. In Teil III wird das als forl~Jellend t~:stuestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechls v1Jm 10. Juli l!J58 (ßundesqr)sdzhl. I S 437) nach Sad1qebieten qeordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlaq.\nBernqslic,drnq1rr,qr,n liir Teil I und II, Lmknder BezucJ nur durch die Post. Neubestellung mittels Zeitungskontokarte an einem Postschalter.\nBezuqspreis hi!lbJührlich für Teil I und Teil II je 20,- DM. 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