{"id":"bgbl1-1970-39-4","kind":"bgbl1","year":1970,"number":39,"date":"1970-05-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/39#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-39-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_39.pdf#page=5","order":4,"title":"Verordnung über die Beiträge nach § 10 Abs. 8 des Absatzfondsgesetzes","law_date":"1970-04-29T00:00:00Z","page":445,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Nr. '.39 Tilg der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1970                          445\nVerordnung\nüber die Beiträge nach § 10 Abs. 8 des Absatziondsgesetzes\nVom 29. April 1970\nAuf Grund des§ 10 Abs.10 und der§§ 11 und 12                                    § 4\ndes Absatzfondsgesetzes vom 26. Juni 1969 (Bundes-          (1) Der Beitrag nach § 10 Abs. 8 Buchstaben a, c\ngesetzbl. I S. 635), hinsichtlich § 10 Abs. 10 im Ein-   bis h, k und 1 des Absatzfondsgesetzes wird viertel-\nvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen,           jährlich erhoben.\nsowie auf Grund des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über\nOrdnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundes-              (2) Der Betriebsinhaber hat dem Bundesamt die\ngesetzbl. I S. 481) wird mit Zustimmung des Bundes-      für die vierteljährliche Beitragsschuld maßgeblichen\nrates verordnP1:                                         Mengen oder Werte innerhalb eines Monats nach\nAblauf des Kalendervierteljahres zu melden, jedoch\n§ 1                           erstmals zum 31. Mai 1970. Zusammen mit der Mel-\ndung nach Satz 1 hat der Betriebsinhaber eine Er-\nDer Beitrag ndch § 10 Abs. 8 des Absatzfonds-\nrechnung des für das Kalendervierteljahr geschulde-\ngesetzes wird erhoben\nten Beitrages mitzuteilen. Die Meldung nach Satz 1\n1. von den M[fülenbetrieben        (§ 10 Abs. 8 Buch-    und die Errechnung nach Satz 2 haben nach einem\nstabe b des Absatzfondsgesetzes) durch die Müh-      Muster zu erfolgen, das der Bundesminister für\nlenstelle,                                           Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Bundes-\nanzeiger veröffentlicht.\n2. von den Molkereien, Milchsammelstellen und\nRahmstationen (§ 10 Abs. 8 Buchstabe i des               (3) Die Beitragsmitteilung nach Absatz 2 gilt als\nAbsatzfondsgeselzcs) in den Ländern, die die         Beitragsbescheid, wenn der Beitragsbetrag darin\nUmlage nach § 22 des Milch- und Fettgesetzes         zutreffend angegeben worden ist. Ist dies nicht der\nerheben, durch die dafür zuständige Behörde, im      Fall, so erteilt das Bundesamt einen Beitragsbe-\nübrigen durch das Bundesamt für Ernährung und        scheid, sofern der Betriebsinhaber die Beitragsmit-\nForstwirtschaft (Bundesamt),                         teilung nicht berichtigt. Das Bundesamt kann die\nfür die Beitragsschuld maßgeblichen Mengen oder\n3. von den übrigen in § 10 Abs. 8 des Absatzfonds-\nWerte schätzen und einen Beitragsbescheid ertei-\ngesetzes genc:mnten Betrieben durch das Bundes-\nlen, wenn die Meldung nach Absatz 2 bis zum vor-\namt.\ngeschriebenen Zeitpunkt unterblieben ist.\n§ 2                              (4) Der Beitrag wird sechs Wochen nach Ablauf\n(1) Der Beitrag von den Mühlenbetrieben wird          eines jeden Kalendervierteljahres fällig, jedoch\nzugleich mit der Abgabe nach § 7 des Mühlen-             erstmals am 15. Juni 1970, und ist an das Bundesamt\ngesetzes fällig und mit dieser erhoben, jedoch erst-     zu zahlen. Ist jedoch der in dem vom Bundesamt\nmals am 15. Juli 1970 für die Zeit vom l. Januar bis     erteilten Bescheid festgesetzte Beitrag höher als der\n30. Juni 1970.                                           vom Betriebsinhaber mitgeteilte Beitrag, so wird\nder Unterschiedsbetrag zwei Wochen nach Zugang\n(2) Auf das Verfahrnn bei der Erhebung und auf        des Bescheides fällig. Dies gilt entsprechend für den\ndie Beitreibung finden die für das Erhebungs- und        Fall der Schätzung nach Absatz 3 Satz 3.\nBeitreibungsverfahren dieser Abgabe geltenden\nVorschriften entsprechende Anwendung.                                              § 5\n(1) Der Beitrag nach § 10 Abs. 8 Buchstabe m des\n§, 3                          Absatzfondsgesetzes wird jeweils für vier Monate\nerhoben. ·\n(1) Der Beitrag von den Molkereien, Milchsammel-\nstellen und Rahmstalionen wird zugleich mit der              (2) Die nach Landesrecht für die Durchführung\nUmlage nach § 22 des Milch- und Fettgesetzes fäl-        der Schlachttier- und Fleischbeschau zuständigen\nlig und mit dieser erhoben, jedoch erstmals im Mai       Stellen oder die sonst von den Ländern bestimmten\n1970 für die Zeit vom 1. Januar bis 30. April 1970.      Stellen teilen dem Bundesamt die Betriebe mit, die\nfür gewerbliche Zwecke geschlachtetes Vieh der\n(2) Auf das Verfahren bei qer Erhebung und auf         Fleischbeschau zuführen, sowie die Anzahl der von\ndie Beitreibung finden die für das ·Erhebungs- und        jedem dieser Betriebe für gewerbliche Zwecke der\nßeitreibungsverfahren dieser Umlage geltenden Vor-        Fleischbeschau zugeführten Kälber, Rinder, Schweine\nschriften entsprechende Anwendung.                       und Schafe. Die Mitteilungen erfolgen für jeweils\n(3) In Ländern, die keine Umlage nach § 22 des         vier Monate bis spätestens zum Ende des folgenden\nMilch- und Fettgesetzes erheben, findet § 4 ent-          Monats, jedoch erstmals bis spätestens zum 30. Juni\nsprechende Anwendung.                                     1970.","446                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n(3) Das Bundesamt erteilt auf Grund der Mittei-      nicht richtig, nicht vollständig, nicht ordnungsgemäß\nlung nach Absatz 2 einen Beitragsbescheid. Der Bei-     oder nicht rechtzeitig abgibt.\ntrag wird zwei Wochen nach Zugang des Bescheides\n(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und\nfällig.\nAhndung von Ordnungswidrigkeiten wird über-\n(4) Die in Absatz 2 bestimmten Stellen erhalten      tragen:\nvom Bundesamt drei Deutsche Pfennig für jedes\n1. für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 auf das\nnach dieser Vorschrift mitgeteilte Stück Vieh.\nBundesamt,\n2. für Ordnungswidrigkeiten nach § 14 Abs. 1 Nr. 2\n§ 6\nund 3 des Absatzfondsgesetzes\nWird der Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt, so ist       a) auf die Mühlenstelle, soweit ihr nach § 1 Nr. 1\ner vom Fälligkeitstag an für jeden angefangenen                in Verbindung mit § 7 Auskünfte zu erteilen\nMonat mit 0,5 vom Hundert zu verzinsen. Für die                sind, und\nBerechnung der Zinsen wird der rückständige Bei-            b) auf das Bundesamt, soweit ihm nach § 1 Nr. 2\ntrag auf volle 100 Deutsche Mark nach unten abge-              und 3 in Verbindung mit § 7 Auskünfte zu er-\nrundet; Zinsen unter einer Deutschen Mark werden               teilen sind.\nnicht erhoben.\n§ 7                                                         § 9\nDie Auskünfte gemäß § 12 des Absatzfondsgeset-          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nzes sind auch gegenüber den nach § 1 zuständigen        Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nBehörden zu erteilen.                                   gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 17 des Absatz-\nfondsgesetzes auch im Land Berlin.\n§ 8                                                        § 10\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 1       Diese Verordnung triUmit Ausnahme des § 8 mit\ndes Absatzfondsgesetzes handelt, wer entgegen § 4       Wirkung vom 1. Januar 1970 in Kraft. § 8 tritt am\nAbs. 2 eine Meldung oder eine Mitteilung nicht,         Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 29. April 1970\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}