{"id":"bgbl1-1970-39-2","kind":"bgbl1","year":1970,"number":39,"date":"1970-05-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/39#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-39-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_39.pdf#page=2","order":2,"title":"Verordnung zur Durchführung der umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland (Ergänzungsabkommen) - NATO-HQ-UStDV -","law_date":"1970-04-28T00:00:00Z","page":442,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["442                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nVerordnung\nzur Durchführung der umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen des Abkommens\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier\n·der Alliierten Mächte, Europa,\nüber die besonderen Bedingungen für die Einrichtung .und den Betrieb\ninternationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland\n(Ergänzungsabkommen)\n- NATO-HQ-UStDV-\nVom 28. April 1970\nAuf Grund des Artikels 7 des Gesetzes zum Pro-          schein oder durch andere Belege, aus denen sich\ntokoll über die NATO-Hauptquartiere und zu den             ergibt, daß die Voraussetzungen des Artikels 14\nErgänzungsvereinbarungen vom 17. Oktober 1969              des Ergänzungsabkommens vorliegen;\n(Bundesgesetzbl. II S. 1997) verordnet die Bundes-     3. bei Lieferungen und sonstigen Leistungen, die\nregierung mit Zustimmung des Bundesrates:                  von einer deutschen Behörde für ein Hauptquar-\ntier in Auftrag gegeben worden sind, durch eine\n§ 1                               Bescheinigung der deutschen Behörde.\nDie Umsatzsteuervergütungen nach Artikel 14            (2) Der Unternehmer hat in seinen Büchern die\nAbs. 2 des Ergänzungsabkommens werden in der           Aufzeichnung über die Vereinbarung oder Verein-\nWeise gewährt, daß der Unternehmer für seine nach      nahmung des Entgelts mit einem Hinweis auf die\ndieser Bestimmung steuerfreien Umsätze die Vor-        in Absatz 1 bezeichneten Belege zu versehen. Die\nsteuerbeträge nach Maßgabe der §§ 15 und 16 des        Bücher sind im Bundesgebiet zu führen. Die §§ 20\nUmsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) abziehen         und 22 des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer)\nkann.                                                  finden Anwendung.\n§ 2\n(3) Bei Beschaffungen oder Baumaßnahmen, die\nvon deutschen Behörden durchgeführt und von\n(1) Der Unternehmer hat die Voraussetzungen für     einem Hauptquartier nur zu einem Teil finanziert\ndie Umsatzsteuerbefreiung der Lieferungen und          werden, gelten die Absätze 1 und 2 hinsichtlich der\nsonstigen Leistungen an die Hauptquartiere (Ar-        anteiligen Steuerbefreiung entsprechend.\ntikel 14 Abs. 2 des Ergänzungsabkommens) durch\nfolgende Belege nachzuweisen:                                                   § 3\n1. bei Lieferungen, die von einem Hauptquartier in       Diese Verordnung ist auf Lieferungen und sonstige\nAuftrag gegeben worden sind, durch einen ord-      Leistungen anzuwenden, die nach dem 20. Dezember\nnungsgemäß ausgefüllten Abwicklungsschein nach     1969 ausgeführt werden.\nvorgeschriebenem Muster;\n§ 4\n2. bei sonstigen Leistungen, die von einem Haupt-\nquartier in Auftrag gegeben worden sind, durch        Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkün-\neinen ordnungsgemäß ausgefüllten Abwicklungs-      dung in Kraft.\nBonn, den 28. April 1970\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister der Finanzen\nMöller"]}