{"id":"bgbl1-1970-39-1","kind":"bgbl1","year":1970,"number":39,"date":"1970-05-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/39#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-39-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_39.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung der Sorteneintragungsverordnung","law_date":"1970-04-27T00:00:00Z","page":441,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["441\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                    Z1997 A\n1970                              Ausgegeben zu Bonn am 5.Mai 1970                                                                                             Nr. 39\nTaq                                                             lnhal t                                                                                      Seite\n27. 4. 70 Vcrurd11t111q 1.ur i\\n<IPrung der Sorteneintragungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               441\n28. 4. 70 Verordnung zur Durchführung der umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen des Abkommens\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten\nMächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb\ninternationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland (Ergänzungs-\nil bkomrnen) ·-· NATO-HQ-USlDV -- . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             442\n29. 4. 70 V<)rordnung über rneldep0ichti9e Tierkrnnkheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      443\nBuntlcs~iescl.zbl. Ilf 7831·1·1'.,\n29. 4. 70 Verordnung über die fü·ilräge nach § 10 Abs. 8 des Absatzfondsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          445\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundcsgeselzblc1tt Teil Il Nr. 20 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   447\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            447\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          448\nVerordnung\nzur Änderung der Sorteneintragungsverordnung\nVom 27. April 1970\nAuf Grund des § 74 des Saatgutverkehrsgesetzes                                 amtlich oder unter amtlicher Uberwachung an-\nvom 20. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 444) wird                                  gelegt und ausgewertet worden sind.\"\nverordnet:\n3. In § 13 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „der\nArtikel 1                                            Mindestprüfzeit für die Wertprüfung\" durch die\nDie Sorteneintrngungsverordnung vom 10. Juni                                   Worte „von drei Ertragsjahren\" ersetzt.\n1968 (Bundesgesetzbl. I S. 626) wird wie folgt ge-\nändert:                                                                                                                  Artikel 2\n1. § 9 Abs. 3 Salz 1 erhält folgende Fassung:                                    Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\n,,Die Wertprüfung dauert in der Regel drei Er-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 87 des Saat-\ntragsjahre.\"\ngutverkehrsgesetzes auch im Land Berlin.\n2. § 9 erhält folgenden neuen Absatz 5:\n\"(5) Der landeskulturelle Wert von Rebsorten                                                                       Artikel 3\nkann auch auf Grund von vergleichenden Sor-                                   Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\ntenprüfungen festgeslelll werden, wenn diese                             kündung in Kraft.\nBonn, den 27. April 1970\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nDr. Gries au"]}