{"id":"bgbl1-1970-38-3","kind":"bgbl1","year":1970,"number":38,"date":"1970-04-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/38#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-38-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_38.pdf#page=11","order":3,"title":"Verordnung über die Beamten in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen","law_date":"1970-04-27T00:00:00Z","page":431,"pdf_page":11,"num_pages":8,"content":["Nr. :rn     Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1970                                                         431\nVerordnung\nüber die Beamten in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen\nVom 27. April 1970\nUbersichl\n§§\nAhsdrnil L J:      Allgemeines .................................... .                                        bis 3\nJ\\ bscbni II II:   Vornussetzungcn für die Einstellung im einzelnen\n1. Titel:       r Jüherer Dienst . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . .   4 und 5\n2. Titel:       Cehobcner Dienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       6 bis 14\nJ. Titel:       Mil.tlerN Dienst ............................. , . . . . 15 und 16\nAhschnil.t III:    GemeinsumP Vorschriften ........................                                      17 bis 19\nAuf Grund des § 15 des Bundesbeamtengesetzes                          mit Laufbahnprüfung zur Verfügung stehen, ein\nin der Fassung der Bekanntmachung. vom 22. Okt.o-                       dienstliches Interesse vorliegt und der Bundes-\nber 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1776) in Verbindung                      personalausschuß zugestimmt hat. Ant.ragsberech-\nmit § 46 des Deutschen Richtergesetzes vom 8. Sep-                       t.igt sind die zuständigen obersten Dienstbehörden.\ntember 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1665), beide Ge-                      Die Zustimmung kann für einzelne Bewerber oder\nsetze zuletzt geändert. durch das Erste Gesetz zur                       einzelne Verwaltungsbereiche und für bestimmte\nReform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundes-                        Fachrichtungen erteilt werden ..\ngesetzbl. J S. 645), verordnet die Bundesregierung:                          (2) Bei Bewerbern für                             Laufbahnen besonderer\nFachrichtungen, die nach dieser Verordnung ein-\nAbschnitt I                                      gestellt werden, tritt an die Stelle des Vorberei-\ntungsdienstes und der Laufbahnprüfung die haupt-\nAllgemeines\nberufliche Tätigkeit nach dieser Verordnung.\n§ 1                                            (3) Soweit diese Verordnung nichts abweichendes\nbestimmt, gilt auch für Beamte in Laufbahnen be-\nLaufbahnen besonderer Fachrichtungen                             sonderer Fachrichtungen die Verordnung über die\nDie Laufbahnen im Sinne des § 20 Abs. 2 des Bun-                       Laufbahnen der Bundesbeamten vom 27. April 1970\ndesbeamtengesetzes ergeben sich aus den in den                           (Bundesgesetzbl. l S. 422).\nAnlagen 1 bis 3 näher bezeichneten Fachrichtungen.\nLaufbahnen besondc:!rer Ft1chrichtungen bestehen                                                                            § 3\nferner bei Einrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 2.\nAllgemeine Voraussetzungen\nfür die Einstellung\n§ 2\n(1) In eine Laufbahn besonderer Fachrichtung\nAbweichende Regelung für den Vorbereitungsdienst                         können Bewerber mit abgeschlossener Berufsausbil-\nund die Laufbahnprüfung                                  dung eingestellt werden, wenn\n(1) Vorschriften, auf Grund derer für eine Lauf-                      1. ihr Beruf in den Anlagen zu § 1 Satz 1 bei der\nbahn besonderer FachrichtunrJ eine Laufbahnausbil-                             entsprechenden Fachrichtung aufgeführt ist,\ndung mit Vorbereitungsdienst und Prüfung im Sinne                        2. die Berufsausbildung zur Wahrnehmung der Auf-\ndes § 17 Nr. 2 und 3, des § 18 Nr. 2 und 3 und des                             gaben in den Ämtern der Laufb~hn besonderer\n§ 19 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Bundesbeamtengesetzes                              Fachrichtung zwingend erforderlich ist und\neingerichtet ist, werden durch diese Verordnung                          3. die übrigen Voraussetzungen dieser Verordnung\nnicht berührt. Sofern für Laufbahnen besonderer                                erfüllt sind.\nFachrichtungen eine Laufüt1hnausbildung (Satz 1)\neingerichtet. ist, dürfen Bewerber ohne diese Aus-                            (2) Bewerber, deren Amtstätigkeit ausschließlich\nbildung nach dieser Verordnung nur eingestellt                            1. wissenschaftlicher Art bei Forschungs- und Ver-\nwerden, wenn hierfür keine geeigneten Bewerber                                 suchsanstalten des Bundes oder","432                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n2. Lehrtätigkeit bei Lehranstalten des Bundes                                      2. Titel\nist, können unter den Voraussetzungen des Absat-                              Gehobener Dienst\nzes 1 Nr. 2 und 3 in eine Laufbahn besonderer Fach-\nrichtung auch dcmn eingesl(~Jlt werden, wenn ihr                                      § 6\nBeruf in den Anlagen zu § 1 Satz 1 nicht aufgeführt\nist.                                                               Allgemeine Befähigungsanforderungen\n(3) Die für die Aufsicht zuständige oberste Dienst-       (1) Von den Bewerbern sind mindestens zu for-\nbehörde entscheidet im Einvernehmen mit dem Bun-          dern:\ndesminister des Innern darüber, welche Einrichtun-        1. das Abschlußzeugnis einer der in Absatz 2 genann-\ngen als Forschungs- und Versuchsanstalten oder als            ten Bildungseinrichtungen,\nLehranstalten anzusehen sind.                             2. eine hauptberufliche Tätigkeit nach dem erfolg-\nreichen Besuch der betreffenden Bildungseinrich-\ntung, die\na) der Fachrichtung des Bewerbers entspricht,\nAbschnitt II\nb) ihrer Art und Bedeutung nach der Tätigkeit\nVoraussetzungen                              eines Beamten des gehobenen Dienstes gleich-\nfür die Einstellung im einzelnen                      wertig ist und\nc) ihm die Eignung zur selbständigen Wahrneh-\n1. Titel                                mung von Ämtern in seiner Fachrichtung\nvermittelt hat.\nHöherer Dienst\n(2) Bildungseinrichtungen im Sinne des Absat-\nzes 1 Nr. 1 sind:\n§ 4\n1. vom Bundesminister des Innern anerkannte Inge-\nBef ähigungsaniorderungen                    nieurakademien und Seefahrtakademien (-schulen),\n(1) Von den Bewerbern sind mindestens zu for-         2. Höhere Wirtschaftsfachschulen,\ndern:                                                     3. Höhere Fachschulen für Hauswirtschaft und für\n1. das mit einer ersten Staatsprüfung oder einer              ländliche Hauswirtschaft,\nUniversitäts- oder Hochschulprüfung abgeschlos-      4. Höhere Landbauschulen,\nsene Fachstudium an einer Universität, einer\ntechnischen Hochschule oder einer gleichstehen-      5. Höhere Lehranstalten für Gartenbau.\nden Hochschule,\n2. eine hauptberufliche Tätigkeit nach Abschluß des                                   § 7\nStudiums, die                                                       Befähigungsanforderungen\na) der Fachrichtung des Bewerbers entspricht,                           in besonderen Fällen\nb) ihrer Art und Bedeutung nach der Tätigkeit           Für die in den §§ 8 bis 13 genannten Laufbahnen\neines Beamten des höheren Dienstes gleich-       besonderer Fachrichtungen gelten die dort aufge-\nwertig ist und                                    führten besonderen Befähigungsanforderungen.\nc) ihm die Eignung zur selbständigen Tätigkeit\nin seiner Fachrichtung vermittelt hat.\n(2) Bei Tierärzten ist die Befähigung für ihre                                    § 8\nFachrichtung                                                               Schiifsmaschinendienst\n1. durch das Bestehen der Prüfung für die An-                Von den Bewerbern sind zusätzlich zu der mit der\nstellung als beamteter Tierarzt oder                 Prüfung zum Schiffsingenieur abgeschlossenen In-\n2. in den Fällen des § 3 Abs. 2 auch nach Maßgabe         genieurausbildung zu fordern:\ndes Absatzes 1 Nr. 2                                 1. das Befähigungszeugnis C 6 als Schiffsingenieur I,\nnach zuweisen.                                            2. eine hauptberufliche Tätigkeit (§ 6 Abs. 1 Nr. 2)\n§ 5                              nach Erwerb des Befähigungszeugnisses C 6.\nDauer der hauptberuflichen Tätigkeit\n(1) Die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit (§ 4                                 § 9\nAbs. 1 Nr. 2) beträgt drei Jahre und sechs Monate,                             Nautischer Dienst\nsofern sich aus der Anlage 1 zu § 1 Satz 1 nichts an-\nVon <cien Bewerbern sind mindestens zu fordern:\nderes ergibt.\n1.  die mit der Prüfung zum Kapitän auf großer Fahrt\n(2) Soweit die oberste Dienstbehörde für be-              abgeschlossene nautische Ausbildung,\nstimmte Fachgebiete außer der ersten Staatsprüfung\n2.  der Besitz des Befähigungszeugnisses zum Kapi-\noder der Universitäts- oder Hochschulprüfung die\ntän auf großer Fahrt (Patent A 6),\nPromotion verlangt, kann die Dauer der hauptberuf-\nlichen Tätigkeit um ein Jahr und sechs Monate ge-         3.  der Besitz des Seefunksprechzeugnisses,\nkürzt werden. Dies gilt nicht, wenn das .Studium nur      4.  eine hauptberufliche Tätigkeit (§ 6· Abs. 1 Nr. 2)\ndurch Promotion abgeschlossen werden kann.                    nach Erwerb des Patents A 6.","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1970                             433\n§ 10                             (2) In den Fällen der §§ 8 und 9 beträgt die Dauer\nSeevermessungstechnischer Dienst             der hauptberuflichen Tätigkeit zwei Jahre, davon\nVon den Bewerbern sind mindestens zu fordern:        mindestens ein Jahr im öffentlichen Dienst.\n1.   die mit der Prüfung zum Kapitän auf großer Fahrt       (3) In den Fällen des § 10 beträgt die Dauer der\nabgeschlossene nautische Ausbildung,                hauptberuflichen Tätigkeit sechs Monate beim Deut-\n2.    der Besitz des Befähigungszeugnisses zum Kapi-      schen Hydrographischen Institut.\ntän auf großer Fuhrt (Patent A 6),                     (4) In den Fällen des § 11 beträgt die Dauer der\n3.   der Besitz des Seefunksprechzeugnisses,              hauptberuflichen Tätigkeit zwei Jahre und sechs\n4.   das Ingenieurzeugnis einer Ingenieurakademie         Monate. Auf die Zeiten nach § 11 Nr. 3 können\n(§ 6 Abs. 2 Nr. 1) -- Fachrichtung Vermessungs-     gleichwertige Tätigkeiten bei Verbänden der freien\nwesen-,                                              Wohlfahrtspflege oder bei anderen Trägern der\n5.   eine hauptberufliche Tätigkeit (§ 6 Abs. 1 Nr. 2)    freien Jugendhilfe bis zu einem Jahr angerechnet\nnach Erwerb des Ingenieurzeugnisses.                werden.\n(5) In den Fällen der §.§ 12 und 13 beträgt die\n§ 11                        Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit ein Jahr.\nDienst als Sozialarbeiter\nVon den Bewerbern sind mindestens zu fordern:                                  3. Titel\n1. die Abschlußprüfung an einer Höheren Fach-                                 Mittlerer Dienst\nschule für Sozialarbeit oder an einer Wohlfahrts-\n§ 15\nschule nach einer mindestens zweijährigen Aus-\nbildung,                                                            Befähigungsanforderungen\n2. ein Berufspraktikum von mindestens einem Jahr            Von den Bewerbern sind mindestens zu fordern:\nnach Bestehen der Prüfung,                          1. das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer\n3. eine der Vorbildung entsprechende hauptberuf-              Hauptschule oder eine entsprechende Schul-\nliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst als Sozial-      bildung,\narbeiter (Wohlfahrtspfleger) nach der staatlichen   2. das Zeugnis über\nAnerkennung.\na) die Gesellenprüfung in einem der betreffenden\n§ 12                                 Fachrichtung entsprechenden Handwerk (§ 31\nDienst in der gesetzlichen Krankenversicherung,                 der Handwerksordnung in der Fassung der\nKrankenkassendienst                            Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 -\nVon den Bewerbern sind mindestens zu fordern:                 Bundesgesetzbl. 1966 I S. 1 - , zuletzt geändert\ndurch das Berufsbildungsgesetz vom 14. August\n1. das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer                1969 - Bundesgesetzbl. I S. 1112) oder eine\nRealschule oder eine gleichwertige Schulbildung,             entsprechende Abschlußprüfung im Sinne des\n2. die Beförderungsprüfung (B-Prüfung) für dienst-                § 34 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes oder\nordnungsmäßig Angestellte (DO-Angestellte) bei           b) den erfolgreichen Besuch einer technischen\nTrägern der gesetzlichen Krankenversicherung,                Fachschule,\n3. nach Bestehen der Prüfung eine hauptberufliche\n3. eine hauptberufliche Tätigkeit nach Erwerb des\nTätigkeit bei einem Träger der gesetzlichen Kran-\nZeugnisses, die\nkenversicherung, die ihrer Art und Bedeutung\nnach der Tätigkeit eines Beamten des gehobenen           a) der Fachrichtung des Bewerbers entspricht,\nDienstes gleichwertig ist.                              b) ihrer Art und Bedeutung nach der Tätigkeit\neines Beamten des mittleren Dienstes gleich-\n§ 13                                 wertig ist und ihm\nDienst in der gesetzlichen Unfallversicherung          c) die Eignung zur selbständigen Wahrnehmung\nvon Amtern in seiner Fachrichtung vermittelt\nVon den Bewerbern sind mindestens zu fordern:\nhat.\n1. das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer\n§ 16\nRealschule oder eine gleichwertige Schulbildung,\n2. die Beförderungsprüfung (B-Prüfung) nach den                     Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit\nberufsgenossenschaftlichen Laufbahnrichtlinien,        Die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit (§ 15\n3. nach Bestehen der Prüfung eine hauptberufliche        Nr. 3) beträgt zwei Jahre.\nTätigkeit bei einem Träger der gesetzlichen Un-\nfallversicherung, die ihrer Art und Bedeutung\nAbschnitt III\nnach der Tätigkeit eines Beamten des gehobenen\nDienstes gleichwertig ist.                                         Gemeinsame Vorschriften\n§ 14                                                     § 17\nDauer der hauptberuflichen Tätigkeit                            Erwerb der Befähigung\n(1) Die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit (§ 6        (1) Die zuständige oberste Dienstbehörde ent-\nAbs. 1 Nr. 2) beträgt drei Jahre und sechs Monate.       scheidet unter Berücksichtigung der von dem Be-","434                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nwerlwr 1/.11 1ülnt!ndt!n Nc1d1w<!ise über Schul-               1961 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 528) in der\nabschlüssl~ oder Prüfungen und hauptberufliche                 Neufassung vom 10. April 1964 (Gemeinsames\nTätigkeit über den Erwerb der Befähigung für seine             Ministerialblatt S. 249),\nFachricbtunq; sie kcrnn diesP Befugnis bei Laufbah-         3. die Bestimmungen über Beamte besonderer Fach-\nnen des geholwrn~n und des mittleren Dienstes auf              richtungen des höheren Dienstes bei Forschungs-,\nnr1chgeordndl) Bd1i>rdPn ülwrtr,1qPn.\nVersuchs- und Lehranstalten des Bundes vom\n(2) Bei der Entsdwidung nilch Ahsdlz 1 ist die              3. Juni 1966 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 331).\nPc1chrichtun9 zu bezeichnen.                                4. die Bestimmungen über Beamte der besonderen\n(3) Die Entsclwidunq ist   1/.11 dPn Personaldkleri zu      Fachrichtung des höheren kryptologischen Dien-\nnehmc1 n.                                                      stes des Bundes vom 16. Mai 1963 (nicht ver-\nöffentlicht),\n§ 18\n5. die Bestimmungen über Beamte der besonderen\nGeHung im Land Berlin                          Fachrichtung des gehobenen nautischen Dienstes\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Drillen Dber-           des Bundes vom 12. Juni 1964. (Verkehrsblatt\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-             S. 334),\nblatt I S. 1) in Verbindtm~J mit § 201 des Bundes-          6. die Bestimmungen über Beamte der besonderen\nbeamten~Jeset.zes t111ch im Land Berlin.                       Fachrichtung Psychologie vom 2. Januar 1962\n(Ministerialblatt des Bundesministers der Verteidi-\n§ 19                                gung S. 35), geändert durch Erlaß vom 9. März\n1967 (Ministerialblatt des Bundesministers der\nInkrafttreten                            Verteidigung S. 145),\nDiese Verordmm~J tritt am 1. Mai 1970 in Kraft.          7. die Ordnung der Laufbahn des Stenographischen\nZum gleichen Zeitpunkt treten außer Kraft:                     Dienstes bei der Verwaltung des Deutschen\nl. die Bestimmungen über Beamte der besonderen                 Bundestages vom 15. Mai 1961 (Gemeinsames\nFachrichtung des höheren Dolmetscher- und                  Ministerialblatt S. 530),\nUbersetzerdienst.es des Bundes vom 27. Juni 1963        8. die Bestimmungen über Beamte der besonderen\n(Gemeinsames Ministerialblatt S. 246),                     Fachrichtung des gehobenen technischen Dienstes\n2. die Bestimmungen über Beamte besonderer Fach-               - Fachgebiet Schiffsmaschinendienst - des Bun-\nrichtungen des höheren Dienstes vom 17. Juli               des vom 25. November 1968 (Verkehrsblatt S. 634).\nBonn, den 27. April 1970\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher\nDer Bundesminister der Justiz\nGerhard Jahn","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1970                         435\nAnlage 1 zu § 1 Satz 1\n- Höherer Dienst -\nBerufe bzw. Berufsabschluß-\nBesondere Fachrichtungen des höheren Dienstes                       bezeichnungen\nÄrztlicher Dienst                                                     Ärzte 1 )\nArchäologischer Dienst                                                Archäologen\nBeamte im Dienst als Biologen                                         Biologen\nBeamte im Dienst als Chemiker 2 )                                     Chemiker\nForst- und holzwirtschaftlicher Dienst                                Dipl.-Forstwirte\nDipl.-Holzwirte\nGartenbaulicher Dienst                                                Dipl.-Gärtner\nGeographischer Dienst                                                 Geographen\nGeologischer Dienst                                                   Geologen\nGeophysikalischer Dienst                                              Geophysiker\nHaus- und ernährungswissenschaftlicher Dienst                         Dipl.-Ernährungswirte\nDipl.-Hauswirte\nDipl.-Oekotrophologen\nBeamte im Dienst als Historiker                                       Historiker\nKryptologischer Dienst                                                Kryptologen\nBeamte im Dienst als Kunsthistoriker                                  Kunsthistoriker\nLandwirtschaftlicher Dienst                                           Dipl.-Landwirte\nBeamte im Dienst als Lebensmittelchemiker                             Lebensmittelchemiker 3)\nBeamte im Dienst als Mathematiker                                     Mathematiker\nBeamte im Dienst als Mineralogen                                      Mineralogen\nBeamte im Dienst als Musikwissenschaftler                             Musikwissenschaftler\nBeamte im Dienst als Orientalisten                                    Orientalisten\nOzeanographischer Dienst                                              Ozeanogra phen\nPharmazeutischer Dienst                                               Apotheker 4)\nBeamte im Dienst als Physiker                                         Physiker\nBeamte im Dienst als Psychologen                                      Psychologen\nRaumordnungsdienst                                                    Dipl.-Architekten\nDipl.-Bauingenieure\nDipl.-Betriebswirte\nDipl.-Forstwirte\nDipl.-Gärtner\nDipl.-Geographen\nDipl.-Hauswirte\nDipl.-Kaufleute,\nDipl.-Landwirte\nDipl.-Oekotrophologen\nDipl.-Vermessungsingenieure\nDipl.-Volkswirte\nDipl.-Wasserwirtschaftsingenieure","436                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nBerufe bzw. Berufsabschluß-\nB<:!sondere Fadnichlungen des höheren Dienstes\nbezeichnungen\nBeamte im Dienst als Romanisten                                                                 Romanisten\nBeamte im Dienst als Sli:iwisten                                                                Slawisten\nSprachcndienst                                                                                  Dipl.-Dolmetscher\nSprachlehrer\nDipl.-Ubersetzer\nStenographischer Dienst in der Parlamentsverwaltung                                             Par lamen tsstenogr a phen\nTechnischer Dienst                                                                              Dipl.-lngenieure in ihren jeweili-\ngen Fachrichtungen nach Maßgabe\ndes § 2 Abs. 1\nTierärztlicher Dienst                                                                           Tierärzte\nBeamte im Dienst als Völkerkundler                                                              Ethnologen\nWetterdienst                                                                                    Dipl.-Meteorologen nach Maßgabe\ndes § 2 Abs. 1\nWirtschaftsverwaltungsdienst\nim Geschäftsbereich des Bundesministers für Wirtschaft\nin den Geschäftsbereichen                                                                   Dipl.-Betriebswirte\na) des Bundesministers des Innern und des Bundesministers der                               Dipl.-Handelslehrer\nVerteidigung (nur in den Aufgabenbereichen Beschaffungs-                               Dipl.-Kaufleute\nwesen, Logistik, Planung, Statistik)\nDipl.-Volkswirte\nb) des Bundeskanzleramtes, Bundesministers für Arbeit und So-\nDipl.-Wirtschaftsingenieure\nzialordnung, Bundesministers für Bildung und Wissenschaft,\nBundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,\nBundesministers der Finanzen, Bundesministers für innerdeut-\nsche Beziehungen, Bundesministers für Jugend, Familie und\nGesundheit, Bundesministers für Städtebau und Wohnungs-\nwesen, Bundesministers für Verkehr, Bundesministers für wirt-\nschaftliche Zusammenarbeit, der Verwaltung des Deutschen\nBundestages sowie bei Bundesbahn und Bundespost\n(nur in Bereichen mit. ausschließlich fachspezifischen Aufgaben)\nZahnärztlicher Dienst                                                                           Zahnärzte\n1) Die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit beträgt ein Jahr nach Erteilung der Bestallung auf Grund der Bestallungsordnung für Ärzte vom\n15. September 1953 (Bundesgesetzb!. I S. 1334), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 31. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 447). Für Ärzte,\nderen Bestallung auf Grund der Bestallungso.rdnung für Ärzte vom 17. Juli 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1273) erteilt worden ist, beträgt die\nDauer der hauptberuflichen Tätigkeit zwei Jahre nach Ableistung des Pflichtassistentenjahres. § 5 Abs. 2 der Verordnung findet keine\nAnwendung.\n2) Auch der Fachrichtungen physikalische Chemie, Bio- und Geo-Chemie.\n3) Bei Lebensmittelchemikern wird die zusätzlich vorgeschriebene Ausbildung als hauptberufliche Tätigkeit gerechnet.\n4) Die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit beträgt drei Jahre nach Erteilung der Bestallung.","Nr. 38 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1970                          437\nAnlage 2 zu § 1 Satz 1\n- Gehobener Dienst -\nBerufe bzw. Berufsabsdlluß-\nBesondere Faduidltungen des gehobenen Dienstes\nbezeichnungen\nGartenbaulicher Dienst                                                Ingenieure (grad.) - Gartenbau -\nund staatl. geprüfte Gartenbautech-\nniker, soweit die Dauer ihrer Aus-\nbildung der der Ingenieure ent-\nspricht\nDienst in der gesetzlichen Krankenversicherung,                       Fachkräfte des nichttechn. Dienstes,\nKrankenkassendienst                                                   in dem überwiegend Kenntnisse\nder gesetzlichen Krankenversiche-\nrung erforderlich sind, soweit die\nbesonderen Befähigungsanforde-\nrungen des § 12 erfüllt sind\nLandwirtschaftlicher Dienst                                           Ingenieure (grad.) - Landbau\nund staatl. geprüfte Landwirte, so-\nweit die Dauer ihrer Ausbildung\nder der Ingenieure entspricht\nLandwirtschaftlich-hauswirtschaftlicher Dienst                        Staat!. geprüfte ländlich-hauswirt-\nschaftliche Betriebsleiterinnen und\nBeraterinnen\nNautischer Dienst                                                     Kapitäne, soweit die besonderen\nBefähigungsanforderungen des § 9\nerfüllt sind\nSeevermessungstechnischer Dienst                                      Ingenieure, soweit die besonderen\nBefähigungsanforderungen des§ 10\nerfüllt sind\nDienst als Sozialarbeiter                                              Fürsorger, Sozialarbeiter,\nWohlfahrtspfleger\nSchiffsmaschinendienst                                                 Schiffsingenieure, soweit die be-\nsonderen Befähigungsanforderun-\ngen des § 8 erfüllt sind\nTechnischer Dienst                                                     Ingenieure (grad.) in ihren jewei-\nligen Studienrichtungen nach Maß-\ngabe des § 2 Abs. 1\nDienst in der gesetzlichen Unfallversicherung                          Fachkräfte des nichttechn. Dienstes,\nin dem überwiegend Kenntnisse\nder gesetzlichen Unfallversiche-\nrung erforderlich sind, soweit die\nbesonderen Befähigungsanforde-\nrungen des § 13 erfüllt sind.\nWeinbaulicher Dienst                                                   Ingenieure (grad.) -    Weinbau und\nKellerwirtschaft -","438                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nBerufe bzw. Berufsabschluß-\nBesondere Fuchrichtungen des gehobenen Dienstes\nbezeichnungen\nWirtschaftsverw al tungsdiens t                                          Betriebswirte (grad.)\nim Geschäftsbereich des Bun.desministers für Wirtschaft\nin den Geschäftsbereichen\na) des Bundesministers des Innern und des Bundesministers der\nVerteidigung (nur in den Aufgabenbereichen Beschaffungs-\nwesen, Logistik, Planung, Statistik)\nb) des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung, Bundes-\nministers für Bildung und Wissenschaft, Bundesministers für\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten, Bundesministers der\nFinanzen, Bundesministers für Jugend, Familie und Gesund-\nheit, Bundesministers für Städtebau und Wohnungswesen,\nBundesministers für Verkehr, Bundesministers für wirtschaft-\nliche Zusammenarbeit sowie bei Bundesbahn und Bundespost\n(nur in Bereichen mit ausschließlich fachspezifischen Aufgaben)\nAnlage 3 zu§ 1 Satz 1\n- Mittlerer Dienst -\nBerufe bzw. Berufsabschluß-\nBesondere Fachrichtung des mittleren Dienstes\nbezeichnungen\nTechnischer Dienst                                                       Techn. Assistenten mit staatlicher\nAnerkennung,\nStaatl. geprüfte Chemotechniker,\nGesellen und Facharbeiter,\nHandwerksmeister und Industrie-\nmeister\nin ihrem jeweiligen Beruf,\nKartographen,\nLaboranten,\nLandkartentechniker,\nOperateure in Kernforschungsein-\nrichtungen,\nStaatl. geprüfte Techniker,\nTechniker mit staatl. Anerkennung,\nStrahlenschutztechniker in Kern-\nforschungseinrichtungen,\nVermessungstechniker,\nWerkstoffprüfer,\nZeichner,\nnach Maßgabe des § 2 Abs. 1"]}