{"id":"bgbl1-1970-38-2","kind":"bgbl1","year":1970,"number":38,"date":"1970-04-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/38#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-38-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_38.pdf#page=2","order":2,"title":"Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung - BLV)","law_date":"1970-04-27T00:00:00Z","page":422,"pdf_page":2,"num_pages":9,"content":["422                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nVerordnung'\nüber die Laufbahnen der Bundesbeamten\n(Bundeslaufbahnverordnung - BLV)\nVom 27. April 1970\nUbersicht\n§§\nAbschnitt I:    Allgemeines    .................................. .                                    bis 11\nAbschnitt II:   Laufbahnbewerber\n1. Titel:     Gemeinsame Vorschriften                                                             12 bis 13\n2. Titel:     Einfacher Dienst ............................... . 14 bis 16\n3. Titel:     Mittlerer Dienst ............................... . 17 bis 21\n4. Titel:     Gehobener Dienst ............................. . 22 bis 26\n5. Titel:     Höherer Dienst ............................... . 27 bis 31\nAbschnitt III:  Andere Bewerber . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32 und 33\nAbschnitt IV:   Dienstliche Beurteilung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34 und 35\nAbschnitt V:    Fortbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36\nAbschnitt VI:   Ubertritt in das Bundesbeamtenverhältnis. . . . . . . . . 37 und 38\nAbschnitt VII:  Ubergangs- und Schlußvorschriften . . . . . . . . . . . . . . 39 bis 44\nAuf Grund des § 15 des Bundesbeamtengesetzes                          (2) Innerhalb einer Laufbahngruppe umfaßt eine\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Okto-                      Laufbahn alle Amter derselben Fachrichtung, die\nber 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1776) in Verbindung                  eine gleiche Vorbildung und Ausbildung erfordern;\nmit § 46 des Deutschen Richtergesetzes vom 8. Sep-                  zur Laufbahn gehören auch Vorbereitungsdienst und\ntember 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1665), beide                      Probezeit.\nGesetze zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur\nReform des .Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundes-                       (3) Die Zugehörigkeit einer Laufbahn zu einer\ngesetzbl. I S. 645), verordnet die Bundesregierung:                 Laufbahngruppe richtet sich nach dem im Bundes-\nbesoldungsgesetz bestimmten Eingangsamt.\n(4) Die obersten Dienstbehörden gestalten die\nAbschnitt I                                  Laufbahnen für ihren Geschäftsbereich im Einver-\nAllgemeines                                   nehmen mit dem Bundesminister des Innern unter\nMitwirkung des Bundespersonalausschusses. Sie\n§ 1                                    können hierbei insbesondere Bestimmungen treffen\nüber\nLeistungsgrundsatz\n1. eine von Absatz 3 abweichende Regelung, soweit\nBei Einstellung, Anstellung und Beförderung der\ndas Bundesbesoldungsgesetz dies zuläßt,\nBeamten ist nur nach Eignung, Befähigung und fach-\nlicher Leistung zu entscheiden.                                     2. die Amter, die regelmäßig zu durchlaufen sind,\n3. die Amter, die beim Aufstieg in die nächsthöhere\n§ 2                                          Laufbahngruppe übersprungen werden dürfen.\nLaufbahngruppen und Laufbahnen                            Sind Amter einer Laufbahn im Geschäftsbereich\n(1) Die Amter gehören zu den Laufbahngruppen                     mehrerer oberster Dienstbehörden vorhanden, so\ndes einfachen, des mittleren, des gehobenen und des                 bestimmt der Bundesminister des Innern die für die\nhöheren Dienstes.                                                   Gestaltung dieser Laufbahn zuständige oberste","Nr. 38  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1970                         423\nDienstbehörde. Für die Gestaltung der Laufbahnen      wenn sie zu der derselben Laufbahngruppe gehören\nbei den bundesunmitlelbaren Trägern der Sozial-       und die Befähigung für die neue Laufbahn auf Grund\nversicherung ist der Bundesminister für Arbeit und    der bisherigen Befähigung und Tätigkeit durch\nSozialordnung die zuständige oberste Dienstbe-        Unterweisung erworben werden kann. Die für die\nhörde.                                               Gestaltung der neuen Laufbahn zuständige oberste\n(5) Dienst- oder Amtsbezeichungen einer Laufbahn   Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem\nBundesminister des Innern für die Unterweisung und\ndürfen für eine andere Laufbahn nur mit Zustim-\nmung des Bundesministers des Innern verwendet         die Feststellung, ob die Unterweisung erfolgreich\nwerden.                                              abgeschlossen ist, Regelungen treffen.\n(3) Uber die Anerkennung der Befähigung ent-\n§ 3                        scheidet die für die Gestaltung der neuen Laufbahn\nEinstellung                    zuständige oberste Dienstbehörde; sie kann diese\nBefugnis auf andere Behörden übertragen. Soll die\nEinstellung ist eine Ernennung unter Begründung    Befähigung als verbindlich für alle beteiligten Ver-\neines Beamtenverhältnisses.                           waltungen anerkannt werden, so entscheidet auf\nAntrag einer obersten Dienstbehörde der Bundes-\n§ 4                        minister des Innern unter Mitwirkung des Bundes-\nAusschreibung und Auslese               personalausschusses.\n( 1) Beabsichtigte Einstellungen sind auszuschrei-    (4) Wenn ein besonderes dienstliches Interesse\nben, wenn davon nicht nach § 8 Abs. 2 des Bundes-     vorliegt, ist bei Polizeivollzugsbeamten auf Lebens-\nbeamtengesetzes abgesehen werden kann.                zeit ein Laufbahnwechsel mit ihrer Zustimmung auch\naus einer Laufbahn der Polizeivollzugsbeamten des\n(2) Die für eine Einstellung geeigneten Bewerber   Bundes zulässig; in diesen Fällen ist eine Regelung\nsind durch eine Auslese zu ermitteln, die nach dem    nach Absatz 2 Satz 3 zu treffen. Der Bundesminister\nGrundsatz des § 8 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamten-    des Innern entscheidet, inwieweit Laufbahngruppen\ngesetzes vorzunehmen und von der obersten Dienst-     einander entsprechen und welche Dienstzeiten in der\nbehörde zu regeln ist.                                bisherigen Laufbahn auf die Probezeit angerechnet\n(3) Uber die Einstellung entscheidet die zustän-   werden. § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 2, 4 und 5 finden\ndige Behörde unter Berücksichtigung gesetzlicher      keine Anwendung.\nVorschriften, nach denen Bewerber bestimmter             (5) Für den Aufstieg in eine höhere Laufbahn-\nGruppen bevorzugt einzustellen sind.                  gruppe gelten die §§ 21, 26 und 31.\n§ 5\n§ 7\nErwerb der Befähigung\nProbezeit\n(1) Die Laufbahnbewerber erwerben die Befähi-\ngung für ihre Laufbahn                                   (1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf\nProbe, während der sich die Beamten nach Erwerb\n1. durch Vorbereitungsdienst und Bestehen der vor-    oder nach Feststellung der Befähigung für ihre Lauf-\ngeschriebenen Laufbahnprüfung,                    bahn bewähren sollen.\n2. nach der Verordnung über die Beamten in Lauf-         (2) Als Probezeit gilt auch die Zeit eines Urlaubs\nbahnen besonderer Fachrichtungen                  ohne Dienstbezüge, wenn dieser überwiegend dienst-\noder                                              lichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient\n3. als Aufstiegsbeamte nach den §§ 21, 26 oder 31.    und das Vorliegen dieser Voraussetzung bei Gewäh-\n(2) Bei anderen Bewerbern muß die durch Lebens-    rung des Urlaubs von der obersten Dienstbehörde\nund Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des      festgestellt worden ist; in den Laufbahnen des geho-\nöffentlichen Dienstes erworbene Befähigung für die    benen und des höheren Dienstes ist jedoch\nLaufbahn durch den Bundespersonalausschuß oder        mindestens ein Jahr außerhalb einer solchen Beur-\ndurch einen von ihm zu bestimmenden unabhängigen      laubung als Probezeit zu leisten. Satz 1 gilt ent-\nAusschuß festgestellt werden (§ 21 des Bundesbeam-    sprechend für die Zeit eines Urlaubs für die Tätig-\ntengesetzes).                                         keit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder über-\nstaatlichen Organisationen oder zur Ubernahme von\n§ 6                         Aufgaben der Entwicklungshilfe. Der Bundes-\nminister des Innern bestimmt, für welche Einrich-\nLaufbahnwechsel\ntungen die Feststellung zulässig ist.\n(1) Ein Laufbahnwechsel ist zulässig, wenn der\n(3) Wenn die Bewährung bis zum Ablauf der\nBeamte die Befähigung für die neue Laufbahn\nProbezeit noch nicht festgestellt werden kann, kann\nbesitzt.\ndie Probezeit um höchstens zwei Jahre verlängert\n(2) Die Befähigung für eine Laufbahn kann als      werden; sie darf jedoch insgesamt fünf Jahre nicht\nBefähigung für eine gleichwertige Laufbahn an-        überschreiten. Beamte, die sich nicht bewähren,\nerkannt werden, wenn nicht für die neue Lauf-         werden entlassen; sie können auch mit ihrer Zustim-\nbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder       mung in die nächstniedrigere Laufbahngruppe der-\nPrüfung durch besondere Rechtsvorschrift vorge-       selben Fachrichtung übernommen werden, wenn sie\nschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erfor-    hierfür geeignet sind und ein dienstliches Interesse\nderlich ist. Laufbahnen sind einander gleichwertig,   vorliegt.","424                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n§ B                           den, wenn sie eine Dienstzeit von acht Jahren\nDienstbezeichnung vor der Anstellung            zurückgelegt haben.\n(1)  Während des Beamlenverhältnisses auf Probe          (5) Ein Amt in der Besoldungsgruppe 16 der Bun-\nbis zur Anstellung (§ 9) führen die Beamten als          desbesoldungsordnung A oder ein Amt mit höherem\nDienstbezcichnun~J die Amtsbezeichnung des Ein-          Grundgehalt darf Beamten erst verliehen werden,\ngangsamtes ihrer Laulhc.ihn mit dem Zusatz „zur          wenn sie eine Dienstzeit von sechs Jahren zurück-\nAnstellung (z. A.) \".                                    gelegt haben.\n(6) Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Vor-\n(2) Die für die Gcsl.clll.ung der Lc1ufbahn zusU:i.n-\ndige oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen          aussetzung für eine Beförderung sind, rechnen von\nmit dem Bundesminister des Inn<>m andere Dienst-         der ersten Verleihung eines Amtes in der Lauf-\nbezeichnun9en fc:slsdzen.                                bahngruppe. Als Dienstzeit gilt auch\n1. bis zur Dauer von insgesamt zwei Jahren die\n§ 9                               Zeit eines Urlaubs nach § 7 Abs. 2 Satz 1,\nAnstellung                        2. bis zur Dauer von insgesamt vier Jahren die Zeit\neines Urlaubs nach § 7 Abs. 2 Satz 1, wenn dieser\n(1) Anstellung ist eine Ernennung unter erster\nzur Ausübung einer Tätigkeit als wissenschaft-\nVerleihung eines Amtes, das in einer Besoldungs-\nlicher Assistent oder Geschäftsführer bei Frak-\nordnung aufgeführt ist oder für das . der Bundes-\ntionen des Deutschen Bundestages oder der Land-\npräsident eine Amtsbezeichnung festgesetzt hat.\ntage erteilt wurde,\n(2) Die Beamten werden nach der erfolgreichen         3. die Zeit eines Urlaubs im Sinne des § 7 Abs. 2\nAbleistung der Probezeit nach ihrer Bewährung, dem           Satz 2.\nPrüfungsergebnis und dem Zeitpunkt der Einstellung\noder der Zulassung zur Laufbahn im Rahmen der            In den Fällen der Nummern 1 und 3 ist § 7 Abs. 2\nbesetzbaren Planstellen angestellt. In einer Lauf-       Satz 3 entsprechend anzuwenden. Dienstzeiten, die\nbahn, in der .auf Grund einer Ausbildungs- und           über die im Einzelfall festgesetzte Probezeit hinaus\nPrüfungsordnung die Dauer des Vorbereitungs-             geleistet sind, sind anzurechnen.\ndienstes allgemein die Mindestdauer des Vorberei-\n§ 11\ntungsdienstes nach dieser Verordnung übersteigt,\nist die Anstellung während der Probezeit zu dem                             Schwerbeschädigte\nZeitpunkt zulässig, zu dem der Beamte ohne die              (1) Von Schwerbeschädigten darf bei der Ein-\nallgemeine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes        stellung nur das Mindestmaß körperlicher Eignung\nangestellt werden würde. Die Anstellung während          für die betreffende Stelle verlangt werden.\nder Probezeit ist ferner bei Beamten zulässig, die das\n32. Lebensjahr vollendet haben.                             (2) Im Prüfungsverfahren sind für Schwerbeschä-\ndigte die ihrer körperlichen Beeinträchtigung ange-\n(3) Die Anstellung isl nur im Eingangsamt einer       messenen Erleichterungen vorzusehen.\nLaufbahn zulässiq.\n(3) Bei der Beurteilung der Leistung Schwerbe-\n§ 10                           schädigter ist eine etwaige Minderung der Arbeits-\nBeförderung                        und Verwendungsfähigkeit durch die Beschädigung\nzu berücksichtigen.\n(1) Beförderung jsl eine Ernennung, durch die dem\nBeamten ein anderes Amt mit höherem Endgrund-\ngehalt und anderer Amtsbezeichnung verliehen wird.\nEiner Beförderung steht es gleich, wenn dem Beam-                             Abschnitt II\nten, ohne daß sich die Amtsbezeichnung ändert, ein\nanderes Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen                           Laufbahnbewerber\nwird. Amtszulagen (§ 21 Abs. 1 des Bundesbesol-\ndungsgesetzes) gelten als Bestandteile des Grund-                                 1. Titel\ngehaltes.\nGemeinsame Vorschriften\n(2) Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind,\ndürfen nicht übersprungen werden.                                                   § 12\n(3) Eine Beförderung ist nicht zulässig                                 Vorbereitungsdienst\n1. während der Probezeit (§ 7),\n(1) Die ausgewählten Bewerber werden als Be-\n2. vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung oder      amte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst der\nder letzten Beförderung, es sei denn, daß das        betreffenden Laufbahn eingestellt.\nbisherige Amt regelmäßig nicht durchlaufen zu\nwerden brauchte,                                        (2) Die Beamten führen während des Vorberei-\ntungsdienstes die Dienstbezeichnung „Anwärter\", in\n3„ innerhalb von zwei Jahren vor Vollendung des\nLaufbahnen des höheren Dienstes die Dienstbezeich-\nfür die Altersgrenze maßgebenden Lebensjahres.       nung „Referendar\", je mit einem die Fachrichtung\n(4) Ein Amt in der Besoldungsgruppe 12 der Bun-       oder die Laufbahn bezeichnenden Zusatz. Der Bun-\ndesbesoldungsordnung A oder ein Amt mit höherem          desminister des Innern kann im Einvernehmen mit\nEndgrundgehalt darf Beamten in der Laufbahn-             der beteiligten obersten Dienstbehörde andere\ngruppe des gehobenen Dienstes erst verliehen wer-        Dienstbezeichnungen festsetzen.","Nf. 38 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1970                          425\n(3) Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist         Abschlußprüfung im Sinne des § 34 Abs. 1 des\nbis zu einem Höchstaller von 32 Jahren, bei Schwer-           Berufsbildungsgesetzes oder\nbeschädigten bis zu einem Höchstalter von 40 Jahren      2. eine entsprechende praktische Tätigkeit.\nzulässig. Satz 1 gilt nicht für Inhaber eines Ein-\ngliederungs- oder Zulassungsscheins.\n§ 15\n§ 13                                            Vorbereitungsdienst\nAusbildungs- und Prüfungsordnungen                  (1) Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel\nsechs Monate.\n(1) Die für die Gestaltung der Laufbahnen zustän-\ndigen obersten Dienstbehörden erlassen im Einver-            (2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst können auf\nnehmen mit dem Bundesminister des Innern unter           den Vorbereitungsdienst angerechnet werden.\nMitwirkung des Bundcspersona]ausschusses Ausbil-             (3) Die obersten Dienstbehörden können für be-\ndungs- und Prüfungsordnungen, die sich im Rahmen         stimmte Laufbahnen Prüfungen vorschreiben.\nder Vorschriften dieser V crordnung halten müssen.\n(4) Beamte, die das Ziel des Vorbereitungsdienstes\n(2) Die obersten Dienstbehörden können nach den       nicht erreichen, werden entlassen.\nbesonderen Erfordernissen in den Laufbahnen über\ndie Mindestanforderungen in der Vorbildung hinaus-\n§ 16\ngehen und neben dieser Vorbildung weitere Kennt-\nnisse, vor allem die Kenntnis fremder Sprachen und                               Probezeit\ndie Beherrschung der Deutschen Einheitskurzschrift           (1) Die Probezeit dauert ein Jahr.\nsowie des Maschinenschreibens, fordern.\n(2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die nicht\n(3) In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen         schon auf den Vorbereitungsdienst angerechnet wor-\nsind folgende Prüfungsnoten vorzusehen:                  den sind, können auf die Probezeit angerechnet\nsehr gut         (1)    eine besonders hervorragende     werden.\nLeistung;\ngut              (2) ~- eine erheblich über dem Durch-\n3. Titel\nschnitt liegende Leistung;\nMittlerer Dienst\nbefriedigend     (3)    eine über dem Durchschnitt lie-\ngende Leistung;\n§ 17\nausreichend      (4)    eine Leistung, die durch-\nVoraussetzungen für die Einstellung in den\nschnittlichen Anforderungen\nVorbereitungsdienst\nentspricht;\n(1) In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn\nmangelhaft       (5)    eine Leistung mit erheblichen\ndes mittleren Dienstes kann eingestellt werden, wer\nMängeln;\nmindestens eine Hauptschule mit Erfolg besucht hat\nungenügend       (6)    eine völlig unbrauchbare          oder eine entsprechende Schulbildung besitzt.\nLeistung.\n(2) Bewerber für Laufbahnen des technischen\nDienstes müssen außerdem die vorgeschriebenen\nfachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen\n2. Titel                        durch Zeugnisse über\nEinfacher Dienst                     1. mindestens die Gesellenprüfung in einem der\nbetreffenden Fachrichtung entsprechenden Hand-\n§ 14                               werk (§ 31 der Handwerksordnung) oder eine\nentsprechende Abschlußprüfung im Sinne des § 34\nVoraussetzungen für die Einstellung\nAbs. 1 des Berufsbildungsgesetzes oder\nin den Vorbereitungsdienst\n2. den erfolgreichen Besuch einer Fachschule oder\n(1) In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn\ndes einfachen Dienstes kann eingestellt werden, wer       3. eine entsprechende praktische Tätigkeit - in der\neine Hauptschule mit Erfolg besucht hat oder eine              Regel von mindestens drei Jahren nach Beendi-\nentsprechende Schulbildung besitzt.                            gung der Lehrzeit -.\n(2) Bewerber für Laufbahnen des technischen\nDienstes müssen außerdem die vorgeschriebenen                                       § 18\nfachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen                           Vorbereitungsdienst\ndurch Zeugnisse über\n(1) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens\n1. die Gesellenprüfung in einem der betreffenden          ein Jahr.\nFachrichtung entsprechenden Handwerk (§ 31 der\n(2) Auf den Vorbereitungsdienst können Zeiten\nHandwerksordnung in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 28. Dezember 1965 -            Bundes-   einer beruflichen Tätigkeit, die für die Ausbildung\ngesetzbl. 1966 I S. 1 - zuletzt geändert durch       förderlich sind, angerechnet werden\ndas Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 -       1. soweit der Vorbereitungsdienst ein Jahr über-\nBundesgesetzbl. I S. 1112) oder eine entsprechende        steigt, oder","426                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n2. wenn die Ausbildung für die Laufbahn üblicher-        behörde feststellen, ob die Einführung in die Auf-\nweise nicht im Beamtenverhältnis durchgeführt        gaben der neuen Laufbahn erfolgreich abgeschlossen\nwird oder                                            ist. Dies gilt nicht, wenn nach der Eigenart der höhe-\n3. bei Angestellten und Arbeitern, wenn sie min-         ren Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbil-\ndestens fünf Jahre im öffentlichen Dienst mit Auf-   dung oder Prüfung zwingend erforderlich ist. Mit\ngaben beschäftigt worden sind, die denen von         der Feststellung, daß die Einführung in die Auf-\nBeamten des mittleren Dienstes entsprechen.          gaben der neuen Laufbahn erfolgreich abgeschlossen\nist, wird die Befähigung für diese Laufbahn zu-\n§ 19                           erkannt.\nPrüfung                             (5) Der Bundespersonalausschuß regelt das Ver-\nfahren zur Feststellung nach Absatz 4 Satz 1. Er ent-\n(1) Nach erfolgreichem Vorbereitungsdienst ist        scheidet auch darüber, ob im Sinne des Absatzes 4\ndie Laufbahnprüfung abzulegen.                           Satz 1 wichtige dienstliche Gründe der Ablegung der\n(2) Beamte, die die Prüfung endgültig nicht be-       Aufstiegsprüfung entgegenstehen.\nstehen, werden entlassen. Ihnen kann jedoch, wenn           (6) Ein Amt der    Laufbahn des mittleren Dienstes\ndie nachgewiesenen Kenntnisse ausreichen, die Be-        darf den Beamten      erst verliehen werden, wenn sie\nfähigung für eine Laufbahn des einfachen Dienstes        sich in Aufgaben      des mittleren Diens.tes bewährt\nzuerkannt werden.                                        haben. § 9 Abs. 2     Satz 1 findet entsprechende An-\nwendung.\n§ 20\nProbezeit\n4. Titel\n(1) Die Probezeit dauert zwei Jahre. Sie kann für\nBeamte, die die Laufbahnprüfung mit einer besseren                          Gehobener Dienst\nNote als „befriedigend\" bestanden haben, bis auf\nein Jahr gekürzt werden, wenn sie sich in der Probe-                                 § 22\nzeit entsprechend bewährt haben.                               Voraussetzungen für die Einstellung in den\n(2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die nicht                      Vorbereitungsdienst\nschon auf den Vorbereitungsdienst angerechnet wor-          (1) In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des\nden sind, sollen auf die Probezeit angerechnet wer-      gehobenen Dienstes kann eingestellt werden, wer\nden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung           mindestens das Zeugnis über den erfolgreichen Be-\nmindestens der Tätigkeit in einem Amt der betref-        such einer Realschule oder eine gleichwertige Schul-\nfenden Laufbahn entsprochen hat.                         bildung oder das Zeugnis des Aufbaulehrgangs der\nBundeswehrfachschule oder der Grenzschutzfach-\n§ 21                            schule besitzt.\nAufstiegsbeamte                          (2) Der Bundesminister des Innern stellt auf An-\n(1) Beamte des einfachen Dienstes können nach         trag der zuständigen obersten Dienstbehörde fest,\nder Anstellung zu einer Laufbahn des mittleren           welche Schulbildung dem erfolgreichen Besuch einer\nDienstes zugelassen werden, wenn ihre Eignung, Be-       Realschule entspricht.\nfähigung und fachliche Leistung dies rechtfertigen.         (3) Für den gehobenen technischen oder nau-\nDie Beamten bleiben bis zur Verleihung eines Amtes       tischen Dienst ist das Ingenieurzeugnis einer vom\nder neuen Laufbahn in ihrer Rechtsstellung.              Bundesminister des Innern anerkannten Ingenieur-\n(2) Die Beamten werden in die Aufgaben der            akademie der betreffenden Fachrichtung oder das\nneuen Laufbahn eingeführt. Die Einführungszeit           Abschlußzeugnis einer vom Bundesminister des\ndauert mindestens ein Jahr. Sie kann insoweit ge-        Innern anerkannten Seefahrtakademie (-schule) er-\nkürzt werden, als die Beamten während ihrer bis-         forderlich.\nherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse,\nwie sie für die neue Laufbahn gefordert werden,                                      § 23\nerworben haben.                                                            Vorbereitungsdienst\n(3) Nach erfolgreicher Einführung ist die Auf-           (1) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens\nstiegsprüfung abzulegen. Beamte, die die Prüfung         drei Jahre.\nendgültig nicht bestehen, treten in die frühere Be-\nschäftigung zurück.                                         (2) Nach näherer Bestimmung der Ausbildungs-\nund Prüfungsordnung können auf den Vorberei-\n(4) Soweit die Ablegung einer Aufstiegsprüfung        tungsdienst Zeiten einer beruflichen Tätigkeit, die\nnicht vorgesehen ist oder wichtige dienstliche           für die Ausbildung förderlich sind, angerechnet\nGründe der Ablegung der Aufstiegsprüfung ent-            werden\ngegenstehen, kann bei Beamten, die\n1. bis zu einem Jahr, in Laufbahnen des technischen\n1. höchstens 58 Jahre alt sind und                           Dienstes bis zu zwei Jahren,\n2. ihre Laufbahn durchlaufen haben,                      2. bei Angestellten, wenn sie mindestens fünf Jahre\nabweichend von Absatz 3 der Bundespersonalaus-               im öffentlichen Dienst mit Aufgaben beschäftigt\nschuß oder ein von ihm zu bestimmender unabhän-              worden sind, die denen von Beamten des gehobe-\ngiger Ausschuß auf Antrag der obersten Dienst-               nen Dienstes entsprechen.","Nr. :rn    Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1970                          427\n(J) Ndch 11ül1er<:r Bestimmung d<:r Ausbildungs-         (4) Soweit die Ablegung einer Aufstiegsprüfung\nund Prüfun9sorclnung können in Laufbahnen des            nicht vorgesehen ist oder wichtige dienstliche Gründe\ntechnisdwn Di<~nslc's ferner Zcit<:n einer praktischen   der Ablegung der Aufstiegsprüfung entgegenstehen,\nTätigk<:it, die Vorcwssdzunq sind für den Besuch         kann bei Beamten, die\neiner lngenieu rakc1dPrn ie, bis :;,u zwei Jc1hrcn an-   1. höchstens 58 Jahre alt sind und\ngerechnet werdPn.\n2. ihre Laufbahn durchlaufen haben,\n(4) In den Fäll<~n des /\\bs<1l1.l\\S 2 Nr. 1 und des\nabweichend von Absatz 3 der Bundespersonalaus-\nAbsatzes 3 betrü~Jl der Vorbereitungsdienst in Lauf-\nschuß oder ein von ihm zu bestimmender unabhängi-\nbahnen des lc'chnischPn DiPnslc:s .mindestens ein\nger Ausschuß auf Antrag der obersten Dienstbehörde\nJahr.\nfeststellen, ob die Einführung in die Aufgaben der\n§ 24\nneuen Laufbahn erfolgreich abgeschlossen ist. Dies\ngilt nicht, wenn nach der Eigenart der höheren Lauf-\nPrüfung                          bahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder\n(1) Nach erlolgreichem Vorbereitun~Js<fümst ist die   Prüfung zwingend erforderlich ist. Mit der Feststel-\nLaufbahnprüfung dbzulegen.                               lung, daß die Einführung in die Aufgaben der neuen\nLaufbahn erfolgreich abgeschlossen ist, wird die Be-\n(2) Beamte, die die Prüfung endgültig nicht be-\nfähigung für diese Laufbahn zuerkannt.\nstehen, werden enllassen. Ihnen kann jedoch, wenn\ndie nachgewiesem:n Kenntnisse ausreichen, die Be-           (5) Der Bundespersonalausschuß regelt das Ver-\nfähigunu für die Laufbahn des mittleren Dienstes         fahren zur Feststellung nach Absatz 4 Satz 1. Er ent-\ndei·selben Fc1chrichtung zuerkannt werden.               scheidet auch darüber, ob im Sinne des Absatzes 4\nSatz 1 wichtige dienstliche Gründe der Ablegung der\n§ 25                           Aufstiegsprüfung en tgegenst.ehen.\n(6) Ein Amt der Laufbahn des gehobenen Dienstes\nProbezeit\ndarf den Beamten erst verliehen werden, wenn sie\n(l) Die Probezcil dauert zwei Jahre und sechs         sich in Aufgaben des gehobenen Dienstes bewährt\nMonate. Sie kann iür Beamte, die die Laufbahn-           haben. § 9 Abs. 2 Satz 1 findet entsprechende An-\nprüfung mit einer besseren Note als „befriedigend\"       wendung.\nbestanden haben, bis auf ein Jahr und sechs Monate\ngekürzt werden, wenn sie sich in der Probezeit ent-\nsprechend bcwährl haben.                                                         5. Titel\n(2) Dienstzeiten im öffen Llichen Diensl, die nicht                      Höherer Dienst\nschon auf den Vorbereitungsdienst angerechnet wor-\nden sind, sollen auf die Probezeit an~rerechnet wer-                               § 27\nden, wenn die Ttitigkeit nach Art und Bedeutung\nVoraussetzungen für die Einstellung in den\nmindestens der Ttitigkeit in einem Amt der betref-\nVorbereitungsdienst\nfenden Laufbahn entsprochen hat; es ist jedoch min-\ndestens ein Jahr als Probezeit zu leisten.                  In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des\n(3) Von der Probez(~it sind mindestens neun Mo-       höheren Dienstes kann eingestellt werden, wer das\nnate außerhalb einer obersten Dienstbehörde zu           für seine Laufbahn vorgeschriebene Studium an\nleisten; Zeiten nach § 7 Abs. 2 können angerechnet       einer Universität, einer technischen Hochschule oder\nwerden.                                                  einer anderen gleichstehenden Hochschule mit einer\nersten Staatsprüfung oder, soweit üblich, mit einer\n§ 2b                           Hochschulprüfung abgeschlossen hat.\nAufstiegsbeamte                                                 § 28\n(1) Bei.lmlc des mittleren Dienstes, die sich min-                     Vorbereitungsdienst\ndestens im ersten Beförderungsamt befinden, können\n(1) Der   Vorbereitungsdienst dauert mindestens\nzu einer Laufbahn des gehobenen Dienstes zuge-\nlassen werden, wenn ihre Eignung, Befähigung und         zwei Jahre und sechs Monate.\nfachliche Leistung dies recht.fertigen. Die Beamten         (2) Zeiten einer praktischen Tätigkeit, die Voraus-\nbleiben bis zur Verleihung eines Amles der neuen         setzung sind für die Ablegung der für die Laufbahn\nLaufbahn in ihrer Redüsslellung.                         vorgeschriebenen ersten Staats- oder Hochschulprü-\n(2) Die B<~amtl'n wPrdPn in dit! Aufgaben der\nfung; und Zeiten einer beruflichen Tätigkeit, die\nnach Bestehen einer dieser Prüfungen zurückgelegt\nneuen Laufbahn ein~Jcführt. Die Einführungszeit\nund für die Ausbildung förderlich sind, können nach\ndauert mindestens drei Jahre. Sie kann insoweit ge-\nnäherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prü-\nkürzt werden, als die Beamten während ihrer bis-\nhE!rigEm Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse,        fungsordnung bis zu einem Jahr auf den Vorberei-\nwie sie für die neue Laufbühn gefordert werden,          tungsdienst. angerechnet werden.\nerworben haben.\n§ 29\n(3) Nach erfolgreicher Einführung ist die Auf-\nPrüfung\nstiegsprüfung abzulegen. Beamte, die die Prüfung\nendgültig nicht bestehen, treten in die frühere Be-          (1) Nach erfolgreichem Vorbereitungsdienst ist\nschäftigung zurück.                                     die Laufbahnprüfung abzulegen.","428                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n(2) Beamte, die die Prüfung endgültig nicht be-      haben. § 9 Abs. 2 Satz 1 findet entsprechende An-\nstehen, werden entlassen. Ihnen kann jedoch, wenn       wendung.\ndie nachgewiesenen Kenntnisse ausreichen, die Be-\n(5) Ein Aufstieg ist ausgeschlossen, wenn für die\nfähigung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes\nhöhere Laufbahngruppe eine bestimmte Vorbildung,\nderselben Fuchrichtung zuerkannt werden.\nAusbildung oder Prüfung durch besondere Rechts-\nvorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart\n§ 30                          zwingend erforderlich ist.\nProbezeit\n(1) Die Probezeit dauert drei Jahre. Sie kann für\nAbschnitt III\nBeamte, die die Laufbahnprüfung mit einer besseren\nNote als „befriedigend\" bestanden haben, bis auf                          Andere Bewerber\nein Jahr und sechs Monate gekürzt werden, wenn sie\nsich in der Probezeit entsprechend bewährt haben.                                 § 32\n(2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die nicht        Besondere Voraussetzungen für die Ernennung\nschon auf den Vorbereitungsdienst angerechnet               (1) Andere Bewerber müssen durch ihre Lebens-\nworden sind, sollen auf die Probezeit angerechnet        und Berufserfahrung befähigt sein, im Beamten-\nwerden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeu-           dienst die Aufgaben ihrer künftigen Laufbahn wahr-\ntung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der          zunehmen. Ein bestimmter Vorbildungsgang und der\nbetreffenden Laufbahn entsprochen hat; es ist jedoch     für Laufbahnbewerber vorgeschriebene Vorberei-\nmindestens ein Jahr als Probezeit zu leisten.            tungsdienst dürfen von ihnen nicht gefordert wer-\n(3) Von der Probezeit sind mindestens neun Mo-       den.\nnate außerhalb einer obersten Dienstbehörde zu              (2) In eine Laufbahn, für die eine bestimmte Vor-\nleisten; Zeiten nach § 7 Abs. 2 können angerechnet       bildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere\nwerden.                                                  Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer\nEigenart zwingend erforderlich ist, können andere\n§ 31                          Bewerber nicht eingestellt werden.\nAufstiegsbeamte                        (3) Andere Bewerber dürfen nur eingestellt wer-\n(1) Beamte des gehobenen Dienstes können zu          den,\neiner Laufbahn des höheren Dienstes zugelassen           1. wenn sie mindestens 30, in Laufbahnen des höhe-\nwerden, wenn                                                 ren Dienstes mindestens 34 Jahre alt sind,\n1. ihre Eignung, Befähigung und fachliche Leistung       2. wenn sie nicht älter als 50 Jahre sind und\ndies rechtfertigen und sie\n3. wenn ihre Befähigung auf Antrag der obersten\n2. höchstens 58 Jahre alt sind,                              Dienstbehörde durch den Bundespersonalausschuß\n3. sich mindestens in einem Amt der Besoldungs-              oder durch einen von ihm zu bestimmenden unab-\ngruppe 12 der Bundesbesoldungsordnung A be-             hängigen Ausschuß festgestellt worden ist.\nfinden und                                          Andere Bewerber können abweichend von ·Satz 1\n4. erfolgreich in die Aufgaben der neuen Laufbahn        Nr. 1 auch eingestellt werden\neingeführt sind.                                    a) in eine Laufbahn des höheren Dienstes, wenn sie\n(2) Die Einführungszeit dauert mindestens zwei             mindestens 32 Jahre alt sind und ein Studium\nJahre und sechs Monate. Sie kann insoweit gekürzt             an einer wissenschaftlichen Hochschule mit einer\nwerden, als die Beamten während ihrer bisherigen              ersten Staatsprüfung oder, soweit üblich, mit\nTätigkeit schon hinreichende Kenntnisse, wie sie              einer Hochschulprüfung abgeschlossen haben,\nfür die neue Laufbahn gefordert werden, erworben         b) in eine Laufbahn des gehobenen oder des mittle-\nhaben.                                                        ren Dienstes, wenn sie mindestens 27 Jahre alt\n(3) Der Bundespersonalausschuß oder ein von ihm            sind und eine Prüfung bestanden haben, die zu\nzu bestimmender unabhängiger Ausschuß stellt auf              einer ihrer künftigen Laufbahn gleichwertigen\nAntrag der oberstel1l Dienstbehörde fest, ob die              Tätigkeit im Beruf befähigt.\nEinführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn               (4) Das Verfahren zur Feststellung der Befähi-\nerfolgreich abgeschlossen ist. Das Verfahren zur         gung regelt der Bundespersonalausschuß.\nFeststellung regelt der Btmdespersonalausschuß. Die\nSätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die oberste Dienst-                               § 33\nbehörde die Einführung in die Aufgaben der neuen\nLaufbahn sowie das Verfahren zur- Feststellung, ob                              Probezeit\ndie Einführung erfolgreich abgeschlossen ist, allge-        (1) Die Probezeit dauert in den Laufbahnen\nmein geregelt hat. Die Regelung bedarf der Zustim-\nmung des Bundespersonalausschusses. Mit der Fest-        1. des einfachen und des mittleren Dienstes drei\nstellung nach Satz 1 oder 3 wird die Befähigung für          Jahre,\ndiese Laufbahn zuerkannt.                               2. des gehobenen und des höheren Dienstes vier\n(4) Ein Amt der Laufbahn des höheren Dienstes             Jahre.\ndarf den Beamten erst verliehen werden, wenn sie            (2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst sollen auf\nsich in Aufgaben des höheren Dienstes bewährt            die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätig-","Nr. 38 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1970                          429\nkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätig-           (4) Als Nachweis besonderer fachlicher Kennt-\nkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn ent-         nisse im Sinne des Absatzes 3 sind auch das Diplom\nsprochen hat; es ist jedoch in den Laufbahnen des        einer Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie und\ngehobenen und des höheren Dienstes mindestens ein        Abschlüsse gleichwertiger Einrichtungen anzusehen.\nJahr als Probezeit zu leisten.\n(3) In den Laufbahnen des gehobenen und des\nAbschnitt VI\nhöheren Dienstes sind von der Probezeit mindestens\nneun Monate außerhalb einer obersten Dienst-                  Ubertritt in das Bundesbeamtenverhältnis\nbehörde zu leisten; Zeiten nach § 7 Abs. 2 können\nangerechnet werden.                                                                § 31\nObernahme von Beamten und früheren Beamten\nAbschnitt IV                                         anderer Dienstherren\nDienstliche Beurteilung                      (1) Bei der Ubernahme von Beamten und früheren\nBeamten anderer Dienstherren ist diese Verordnung\n§ 34                           anzuwenden; dies gilt nicht, wenn Beamte kraft Ge-\nsetzes oder auf Grund eines Rechtsanspruchs in ihrer\nAllgemeines\nbisherigen Rechtsstellung übernommen werden.\n(1) Eignung und Leistung des Beamten sind min-\n(2) Wer bei einem anderen Dienstherrn die Be-\ndestens alle fünf Jahre oder wenn es die dienstlichen\nfähigung für eine Laufbahn erworben hat, besitzt die\noder persönlichen Verhältnisse erfordern zu beurtei-\nBefähigung für die entsprechende Laufbahn im Bun-\nlen. Die Beurteilung ist dem Beamten in ihrem vollen\ndesdienst. In Zweifelsfällen stellt der Bundesminister\nWortlaut zu eröffnen und mit ihm zu besprechen.\ndes Innern fest, ob diese Vorausse,tzung vorliegt.\nDie Eröffnung ist aktenkundig zu machen und mit\n§ 6 findet entsprechende Anwendung.\nder Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen.\n(3) Die vorgeschriebene Probezeit gilt insoweit als\n(2) Die obersten Dienstbehörden können Ausnah-\nabgeleistet, als sich der Beamte bei anderen Dienst-\nmen von der regelmüßigen Beurteilung und bei Be-\nherren nach Erwerb der Befähigung in der entspre-\namten, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, auch\nchenden Laufbahn bewährt hat.\nvon der nichtregelmäßigcn Beurteilung zulassen.\n(4) Als Anstellung gilt die Verleihung eines Amtes\n§ 35                           auch in den Fällen, in denen die Voraussetzungen\ndieser Verordnung hierfür nicht vorgelegen haben.\nInhalt\n(5) Wird dem Beamten bei der Ubernahme ein\n(1) Die Beurteilung soll sich besonders erstrecken\nBeförderungsamt. verliehen, so sind die Vorschriften\nauf allgemeine geistige Veranlagung, Charakter,\nüber Beförderungen anzuwenden. Bei anderen Be-\nBildungsstand, Arbeitsleistung, soziales Verhalten\nwerbern rechnet die Dienstzeit nach § 10 Abs. 6\nund Belastbarkeit.\n· frühestens von dem Zeitpunkt an, in dem die Vor-\n(2) Die dienstliche fü~urteilung ist mit einem Ge-    aussetzungen des § 32 Abs. 3 erfüllt waren. In Zwei-\nsamturteil und mit einem Vorschlag für die weitere       felsfällen bestimmt der Bundesminister des Innern,\ndienstliche Verwendung abzuschließen.                    ob bei der Ubernahme ein Amt übersprungen wird.\n§ 38\nAbschnitt V\nBefähigung in anderen Fällen\nFortbildung                           Wer\n§ 36                           a) durch Ablegung einer Laufbahnprüfung oder\nb) durch Feststellung der unabhängigen Stelle eines\n(1) Die dienstliche Fortbildung wird durch zentrale\nLandes\nFortbildungsmaßnahmen der Bundesregierung ge-\nfördert und geregelt, soweit sie nicht besonderen        die Befähigung für eine Laufbahn erworben hat, be-\nFortbildungseinrichtungen einzelner oberster Dienst-     sitzt die Befähigung für die entsprechende Laufbahn\nbehörden obliegt.                                        im Bundesdienst. In Fällen des Buchstaben a werden\nauf den Vorbereitungsdienst Zeiten einer Ausbil-\n(2) Die Beamten sind verpflichtet, an der dienst-     dung für die Laufbahn angerechnet, wenn die Aus-\nlichen Fortbildung teilzunehmen und sich außerdem        bildung üblicherweise nicht im Beamtenverhältnis\nselbst fortzubilden, damit sie über die Anforderun-      durchgeführt wird. § 6 findet entsprechende Anwen-\ngen ihrer Laufbahn unterrichtet bleiben und auch         dung.\nsteigenden Anforderungen ihres Amtes gewachsen\nsind.                                                                        Abschnitt VII\n(3) Beamte, die durch Fortbildung ihre fachlichen             Obergangs- und Schlußvorschriiten\nKenntnisse und Fähigkeiten nachweislich wesentlich\ngesteigert haben, sind zu fördern. Vor allem ist                                   § 39\nihnen nach Möglichkeit Gelegenheit zu geben, ihre\nFachkenntnisse in höher bewerteten Dienstgeschäf-                              Ausnahmen\nten anzuwenden und hierbei ihre besondere fach-             (1) Der Bundespersonalausschuß kann auf Antrag\nliehe Eignung nachzuweisen.                              der obersten Dienstbehörde für einzelne Fälle oder","430                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nfür Gruppen von Fällen Ausnahmen von folgenden                                        § 41\nVorschri f1 c'n diesc>r Verordnung zulassen:                  Ubergangsregelung für die Prüfungsnoten in den\n1. HöchslaltPr lür diP EinstcllunH: § 12     Abs. 3, § ]2           Ausbildungs- und Prüfungsordnungen\nAbs. :3 Nr. 2,                                            Außer den in § 13 Abs. 3 bezeichneten Prüfongs-\n2. Probezeit: §§ 1G, 20, 25, JO, :n,                        noten kann für eirie teilweise erheblich über dem\nDurchschnitt liegende Leistung die Note „vollbefrie-\n:1. Ubcrsprin~Jen von i\\ml('rr1 bei Ansiedlung oder         digend (2 bis 3)\" in den Laufbahnen; in denen sie\nBcförderun~i: § 9 Abs. J, § 10 Abs. 2,                 bisher üblich war, weiterverwendet werden.\n4. Befördcntn~J wühn~nd der Probezeit oder inner-\n§ 42\nhalb eines Jdhres nach der Anstellung oder dfl\nletzten Bdfüdern ng: § l O ;\\ bs. ] Nr. 1 nnd 2,                Ubergangsregelung für Beförderungen\n5. Beförderung irmcrlwlb von zwei Jahren vor Voll-             (1) Bei Beamten, deren Rechtsverhältnisse durch\nc~ndung des für d il) Altcrs9renze maßgebc~nden        das Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes ge-\nLebensjcJhrcs: § 10 Abs. 3 Nr. J,                      regelt werden und die am 8. Mai 1945 angestellt\nwaren, sind auf die Dienstzeiten, die Voraussetzung\n6. Mindeslbewährunqs:;.eil fiir HPlörderun9en: § 10\nfür Beförderungen sind (§ 10 Abs. 6), anzurechnen\nAbs. 4 und 5.\n1. die Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 31. März 1951,\n(2) Bis zum 31. Dezember 1975 kann der Bundes-          2. die Zeit einer Kriegsgefangenschaft nach dem\npersonalausschuß auf Antrng der obersten Dienst-                31. März 1951,\nbehörde für Einzelfälle Ausnahmen von den Vor-              3. die nach dem 31. März 1951 im öffentlichen Dienst\nschriften über das Höchst.aller für den Aufstieg (§ 21          zurückgelegte Zeit, soweit die Tätigkeit nach Art\nAbs. 4 Satz 1 Nr. 1, § 26 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, § 31             und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem\nAbs. 1 Nr. 2) zulassen.\nAmt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat.\n(3) Wird einem Beamten nach Zulassung einer                (2) Auf die Mindestdienstzeit nach § 10 Abs. 4\nAusnahme von § 9 Abs. 3 bei der Anstellung ein              können Zeiten des Kriegsdienstes, der Kriegsgefan-\nBc~förderungsamt Vf~rliehen, so gilt dies zugleich als      genschaft und des Gewahrsams nach § 9 des Häft-\nBeförderung.                                                lingshilfegesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 29. September 1969 (Bundesgesetzbl. I\nS. 1793) bis zu -zwei Jahren angerechnet werden.\n§ 40                             Zeiten des Kriegsdienstes und der Kriegsgefangen-\nUbergangsregelung für die Dauer des               schaft bis zum 8. Mai 1945 sind nur insoweit zu\nVorbereitungsdienstes                    berücksichtigen, als sie die früher gesetzlich vorge-\nschriebene Mindestarbeitsdienstzeit und Mindest-\n(l) Bis zum 31. Dezember 1978 können in der             wehrdienstzeit übersteigen.\nLaufbahn des gehobenen Flugverkehrskontrolldien-\nstes über die in§ 23 Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Zeiten                                § 43\nhinaus Dienstzeiten im Soldatlmverhältnis auf Zeit                          Geltung im Land Berlin\nbeim Flugverkehrskonlrolldienst der Bundeswehr\nbis zu weiteren sechs Monaten auf den Vorberei-                Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\ntungsdienst angerechnet werden.                             leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 201 des Bundes-\n(2) Bis zum 31. Dezember 1975 können außer den          beamtengesetzes auch im Land Berlin.\nin § 28 Abs. 2 bezekhncten Zeiten einer praktischen\nTätigkeit, die Voraussetzun~J für die Ablegung der                                   §  44\nfür die Laufbahn vorgeschriebenen ersten Staats-                                 Inkrafttreten\noder Hochschulprüfung sind, weitere Zeiten einer\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1970 in Kraft.\npraktischen Tätigkeit au1 den Vorbereitungsdienst\nangerechnet werden, soweit sie für die Ausbildung              (2) Am gleichen Tage tritt die Bundeslaufbahn-\nförderlich sind. Nach Satz l und nach § 28 Abs. 2           verordnung in der Fassung der Bekanntmachung\ndürfen insgesamt nicht mehr als ein Jahr und sechs          vom 14. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 322) außer\nMonate angerechnet werden.                                  Kraft.\nBonn, den 27. April 1970\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher\nDer Bundesminister der Justiz\nGerhard Jahn"]}