{"id":"bgbl1-1970-37-2","kind":"bgbl1","year":1970,"number":37,"date":"1970-04-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/37#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-37-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_37.pdf#page=3","order":2,"title":"Gesetz über die Zulassung von nach § 19 des Zahnheilkundegesetzes berechtigten Personen zur Behandlung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung","law_date":"1970-04-27T00:00:00Z","page":415,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 37 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1970                         415\nGesetz\nüber die Zulassung von nach§ 19 des Zahnheilkundegesetzes\nberechtigten Personen\nzur Behandlung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung\nVom 27. April 1970\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-           (3) Die Vorbereitungszeit gilt als abgeleistet,\niates das folgende Gesetz beschlossen:                 wenn die in § 1 genannten Personen ihre Tätigkeit\nin der Zeit seit Inkrafttreten des Zahnheilkunde-\n§ 1\ngesetzes bis zur Stellung des Antrags auf Eintragung\nin das Verzeichnis nach Absatz 2 mindestens fünf\nWer, ohne als Dentist staatlich anerkannt zu sein,  Jahre selbständig ausgeübt haben.\ndie Zahnheilkunde nach § 19 des Gesetzes über die\nAusübung der Zahnheilkunde vom 31. März 1952\n§ 4\n(Bundesgesetzbl. I S. 221) weiter ausüben darf, ist\nim Umfang seiner Berechtigung zur Ausübung der           Der Umfang, in welchem die Zahnheilkunde aus-\nZahnheilkunde zur Behandlung von Versicherten          geübt werden darf, ist auch in den Beschluß über\nder gesetzlichen Krankenversicherung und deren         die Zulassung aufzunehmen.\nAngehörigen nach Maßgabe der folgenden Vor-\nschriften zuzulassen.                                                            § 5\n§ 2\nDie Zulassung bewirkt, daß die in § 1 genannten\nPersonen ordentliche Mitglieder der für ihren Praxis-\nDie für Zahnärzte geltenden Vorschriften des        ort zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung\nZweiten Buches der Reichsversicherungsordnung          werden und berechtigt und verpflichtet sind, Leistun-\nund der Zulassungsordnung für Kassenzahnärzte          den der Zahnheilkunde in dem im Zulassungs-\nvom 28. Mai 1957. (Bundesgesetzbl. I S. 582) gelten    beschluß festgestellten Umfang zu erbringen; inso-\nsinngemäß für die in § 1 genannten Personen, soweit    weit sind für diese Personen die vertraglichen\nsich aus den nachstehenden Vorschriften nicht etwas    Bestimmungen über die kassenzahnärztliche Versor-\nanderes ergibt.                                        gung verbindlich.\n§ 3                                                     § 6\n(1) An die Stelle der Bestallung als Zahnarzt tritt   Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndie Berechtigung zur Ausübung der Zahnheilkunde        des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nnach § 19 des Zahnheilkundegesetzes.                   (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n(2) An die Stelle des Zahnarztregisters tritt ein\n§ 7\nbesonderes Verzeichnis, in das auch der Umfang, in\nwelchem die Zahnheilkunde ausgeübt werden darf,          Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\neinzutragen ist.                                       in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 27. April 1970\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt"]}