{"id":"bgbl1-1970-37-1","kind":"bgbl1","year":1970,"number":37,"date":"1970-04-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/37#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-37-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_37.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Sicherstellung der Grundrentenabfindung in der Kriegsopferversorgung (Rentenkapitalisierungsgesetz-KOV)","law_date":"1970-04-27T00:00:00Z","page":413,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["413\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z1997 A\n1970                             Ausgegeben zu Bonn am 28. April 1970                                                                                             Nr. 37\nTug                                                           Inhalt                                                                                          Seite\n'27. 4. 70  Gesetz zur Sicherstellung der Grundrentenabfindung in der Kriegsopferversorgung (Renten-\nkapitalisierungsgeselz-KOV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   413\n27. 4. 70   Gesetz über die Zulassung von nach § 19 des Zahnheilkundegesetzes berechtigten Personen\nzur Behandlung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             415\n:21. 4. 70 Verordnung über eine Düngemittelstatistik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 416\n:2:3. 4. 70 Siebente Verordnung zur Anderung der Düngemittelverordnung                                                                                            417\nB11ndc•sq1•s1,1zhl. lll 7820-1--1\nGesetz\nzur Sicherstellung der Grundrentenabfindung in der Kriegsopferversorgung\n(Rentenkapitalisierungsgesetz-K OV)\nVom 27. April 1970\nDer Bundestag hc1t. rnil Zustimmung des Bundes-                              gesetz maßgebenden Vorschriften und Bestimmun-\nrates das folgende Ceselz beschlossen:                                         gen mit Ausnahme des § 74 Abs. 2 Satz 3 und des\n§ 76 Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes entspre-\nchend.\n§ l\n(2) Die Voraussetzungen der Rentenkapitalisie-\n(1) An Stelle einer Kapiti-.tlabfindung nach den                            rung stellt die Verwaltungsbehörde fest. Zuständig-\n§§ 72 bis 80 des Bundesversorgungsgesetzes kann                                keit, Verwaltungsverfahren und Rechtsweg richten\ndem Berechtigten nach Maßgabe des Bundeshaus-                                  sich nach den bei der Gewährung von Kapitalabfin-\nhaltsplans ein Betrag in Höhe der Kapitalabfindung                             dungen anzuwendenden Vorschriften und Bestim-\ndurch ein Kreditinstitut gewährt werden (Renten-                               mungen.\nkapitalisierung); das gilt auch, wenn die Kapital-                                  (3) Die Ubertragung des Anspruchs auf Zahlung\nabfindung bereits bewilli9t, c1ber noch nicht ausge-                           von Grundrente auf das Kreditinstitut zum Zwecke\nzahlt worden ist.                                                              der Rentenkapitalisierung bedarf nicht der Geneh-\n(2) Der Kapitalisierungsbetrng wird auf Grund                               migung nach § 67 Abs. 3 des Bundesversorgungs-\neines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen dem                            gesetzes.\nKreditinstitut und dem Berechtigten gegen Uber-                                                                                   § 3\ntragung des Anspruchs auf Zahlung der für einen\nZeitraum von zehn Jahren zustehenden Grundrente                                     Gesetzliche Vorschriften, die dem Kapitalabfin-\ngewährt.                                                                       dungsberechtigten steuerliche und gebührenrecht-\nliche Vergünstigungen gewähren, gelten für die\n(3) Das Kredilinslil.ul wird vom Bundesminister                             Rentenkapitalisierung entsprechend.\nfür Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit\ndem Bundesminister der Fincmzen beauftragt.\n§ 4\n(1) Der Empfänger des Kapitalisierungsbetrages\n§ 2                                        kann aus wichtigen Gründen mit Zustimmung der\n(1) Für die Rentenkapitalisierung gelten die für                            Verwaltungsbehörde vom Rentenkapitalisierungs-\nKapitalabfindungen nach dem Bundesversorgungs-                                  vertrag zurücktreten.","414                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n(2) Rückzahlungsansprüche gegen den Empfän-           2. weil die Verwaltungsbehörde den Bescheid über\nger des Kapitalisierungsbc1ra~Jes aus dem Renten-           die Feststellung der Voraussetzungen der Renten-\nkapitalisierungsvcrtrag stehen der Bundesrepublik           kapitalisierung widerrufen hat,\nDeutschland zu. Sie werden für diese von dem Land        so geht der Anspruch auf Zahlung der Grundrente\ngeltend gemacht, in dem der Empfänger des Kapita-        mit dem Ersten des auf die Rückzahlung folgenden\nlisierungsbetr<1ges im Zeitpunkt der Einleitung des      Monats auf ihn über.\nRückforderungsverfahrens seinen Wohnsitz oder ge-\nwöhnlichen Aufenthalt hat; § 2 Abs. 2 Satz 2 ist                                   § 5\nanzuwenden.                                                 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(3) Ist der Versorgungsberechtigte verpflichtet, den\nKapitalisierungsbetrag zurückzuzahlen,                   (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n1. weil er ihn nicht fristgerecht bestimmungsgemäß\n§ 6\nverwendet oder seinen Verwendungszweck ver-\neitelt hat oder weil er vom Rentenkapitalisie-          Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar\nrungsvertrag zurückgetreten ist oder                 1970 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 27. April 1970\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt"]}