{"id":"bgbl1-1970-36-3","kind":"bgbl1","year":1970,"number":36,"date":"1970-04-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/36#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-36-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_36.pdf#page=3","order":3,"title":"Verordnung über die Bildung von Konjunkturausgleichsrücklagen durch Bund und Länder im Haushaltsjahr 1970","law_date":"1970-04-21T00:00:00Z","page":411,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. '.H> -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1970                                            411\n§ ]                                  aufwendungen und wegen Zusammentreffens mit\n(1) Die n,ich § 2 ermitl.eJte Punktzahl ist,                  einer Gesundheitsstörung, die keine Schädigungs-\nfolge ist, vorgenommen worden ist, außer Betracht.\n1. wenn Schädigtmgsfolgen <111 beiden\nBeinen zusammentreffen,                   um 10 Punkte,\n§ 5\nwenn jedoch lH)ide Füße f(•h l('tl\n( 1) Schwerstbeschädigtenzul age wird\noder ~Jebrauchsunfühig sind,              11m  20 Punkte,\nbei   mindestens     130 Punkten                   nach   Stufe  I,\nl.. wenn Schädi~Jun~Jsfolgen c1n l)(~i<!Pn\nA nnen zusamrnenl.reffen,                 um 20 Punkte,     bei   mindestens     160 Punkten                   nach   Stufe  II,\nwenn jedoch beide Hände ld1lc'n                             bei   mindestens     190 Punkten                   nach   Stufe  III,\noder gebraucbsunfi:ihig sind,             ltm 40 Punk t.e,  bei   mindestens    220 Punkten                    nach  Stufe   IV,\n:l. wenn eine! land und ein qanzer Fuß                           bei   mindestens    250 Punkten                    nach   Stufe  V,\nfehlen oder qebrmtcbsunfühig sind, u.m 20 Punk t.e,         bei   mindestens    280 Punkten                    nach   Stufe  VI\n4. wc~nn Schüdigungsfol9cn an zwei oder                           gewährt.\nmehreren inneren Orq<insyslemen\nzusammentreJfon,                          um 20 Punkte,         (2)  Schwerstbeschädigtenzulage auf Grund des\nAnspruchs auf eine Pflegezulage wird\n5. wenn Blindlwil. mit weiteren\nSchädigungsfoJ~J('n zusammentrifft, um 30 Punkte,           bei Pflegezulage nach Stufe III\nb. wenn Blindheit mit Ausfall oder                                                                   mindestens nach Stufe I,\nnahezu vö]]jgem AusfolI eines oder                           bei Pflegezulage nach Stufe IV\nmehrerer weiterer Sinrn'sorqdne                                                                 mindestens nach Stufe II,\nzusammentrifft,                            un1 JO Punkte\nbei Pflegezulage nach Stufe V\nzu erhöhen. Das qiJI, mit AusncJ!irne der Nummer 6,\nmindestens nach Stufe III\nnur, wenn die zusammenl.reffenden Schädigungsfol-\ngewährt.\nqen mich § 2 zu lwri.icksicht)qen sind.\n§ 6\n(2) Innere Organsysteme im Sinne des Absatzes 1\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Ober-\nsind Atmung, Herz-Kreislauf, Verdauung, Harnap-                  leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nparat, Geschlechtsapparat, B]ul einschließlich blut-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 91 des Bundesver-\nbildendem Gewebe, die innere Sekretion sowie das                  sorgungsgesetzes auch im Land Berlin.\nGehirn in seiner gesamten Funktion (ohne Auftei-\nlung in Funktionsbereiche).\n§ 7 *)\n§ -1                                   Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni\n1960 in Kraft.\nIst für die Zuerkennung der Schwerstbeschädig-\ntenzulage der Anspruch auf Pflegezulage von Be-                  ~) Diese Vorschrift betrifft das Inkrnfttreten der ursprünglichen Fas-\ndeutung, so bleibt eine Höherstufung der Pflegezu-                  sung. Das Inkrafttreten von Änderungen ergibt sich aus den in der\nvorangestellten Bekanntmachung bezeichneten Änderungsverord-\nlage, die wegen besonderer wi rtschaftLicher Mehr-                  nungen.\nVerordnung\nüber die Bildung von Konjunkturausgleichsrücklagen durch Bund.und Länder\nim Haushaltsjahr 1970\nVom 21. April 1970\nAuf Grund des § 15 Abs. 1 des Gesetzes zur För-                                                § 2\nderung der Stabilität und des Wachstums der Wirt-\n(l) Den Konjunkturausgleichsrücklagen werden\nschaft vom 8. Juni 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 582)\ninsgesamt 2 500 000 000 Deutsche Mark zugeführt.\nverordnet die Bundesregierung nach Anhörung des\nHiervon entfallen auf den Bund 1 500 000 000 Deut-\nKonjunkturrates für die öffentliche Hand mit Zu-\nsche Mark und auf die Länder l 000 000 000 Deutsche\nstimmung des Bundesrates:\nMark.\n(2) Bund und Länder haben die auf sie entfallen-\nden Beträge jeweils zur Hälfte bis zum 31. März\n§ 1\n· 1970 und bis zum 30. Juni 1970 den Konjunkturaus-\nBund und Länder bilden im l-foushaltsjahr l 970 gleichsrücklagen auf Sonderkonten bei der Deut-\nKonjunkturausgleichsrücklagen.                                    schen Bundesbank zuzuführen."]}