{"id":"bgbl1-1970-35-1","kind":"bgbl1","year":1970,"number":35,"date":"1970-04-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/35#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-35-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_35.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung","law_date":"1970-04-21T00:00:00Z","page":373,"pdf_page":1,"num_pages":36,"content":["373\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                   Z1997 A\n1970                               Ausgegeben zu Bonn am 24. April 1970                                                                                       Nr. 35\nTüg                                                                          Inhalt                                                                           Seite\n21. 4. 70 N<•11 f <1ssunq        dr>r Ei nkornnw11steuer-Durchführungsverordnung                                                                                 373\nlfo11dcs<J<'Sd,.bl. 111 (jJ 1-1-1\nBekanntmachung\nder Neufassung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung\nVom 21. ~pril 1970\nAuf Grund des § 51 Abs. 4 des Einkommensteuer-\n9esetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n12. Dezember 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 2265) wird\nnach.stehend der Wortlaut der Einkommensteuer-\nDurchführungsverordnung unter Berücksichtigung\nder V crordnung zur Änderung der Einkommensteuer-\nDurchführungsverordnung vom 6. März 1970 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 246) bekanntgemacht.\nBonn, den 21. April 1970\nDer Bundesminister der Finanzen\nMöller\nEinkommensteuer-Durchführungsverordnung\nin der Fassung vom 21. April 1970\n(EStDV 1969)\nInhaltsübersicht\n§§                                                                                     §§\nZu § 2 Abs. 5 des Gesetzes\nWirtschaftsjahr ......................... .                                           Pensionsrückstellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              9\nWirtschaftsjahr bei Land- und Forstwirten                                2            Anschaffung, Herstellung . . . . . . . . . . . . . . . .                  9a\nGestrichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3\nAbsetzung für Abnutzung im Fall des § 4\nZu § 3 des Gesetzes                                                                     Abs. 3 des Gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           10\nSteuerfreie Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              4            Bemessung der Absetzungen für Abnutzung\nGestrichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5            oder Substanzverringerung bei nicht zu\nZu den §§ 4 bis 7 des Gesetzes                                                          einem Betriebsvermögen gehörenden Wirt-\nschaftsgütern, die der Steuerpflichtige vor\nEröffnung, Erwerb, Aufgabe und Veräuße-                                               dem 21. Juni 1948 angeschafft oder her-\nrung eines Betriebs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          6            gestellt hat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  10 a\nUnentgeltliche Uberlragung eines Betriebs,\neines Teilbetriebs, eines Mitunternehmer-                                             Anschaffungs- oder Herstellungskosten in\nanteils oder einzelner Wirtschaftsgüter, die                                          den Fällen der §§ 7 c und 7 d Abs. 2 des\nzu einem Betriebsvermögen gehören . . . . . .                            7            Gesetzes in den vor dem 1. Januar 1955 gel-\ntenden Fassungen ........................                                 11\nUberleitungsvorschrift zu § 4 Abs. 3 des\nGesetzes in den vor dem 1. Januar 1955                                                Weitere Verfahren der Absetzung für Ab-\ngeltenden Fassungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            8            nutzung in fallenden Jahresbeträgen . . . . . .                           11 a","374                                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n§§                                                                                         §§\nBuchmäßige Voraussetzungen für die Ab-                                                    Zu § 10 b des Gesetzes\nsetzung für Abnutzung in fallenden Jahres-                                                  Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser,\nbeträgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      11 b          wissenschaftlicher und der als besonders\nAbsetzung für Abnutzung bei Gebäuden . .                                      11 c          förderungswürdig                anerkannten                   gemein-\nAbsetzung für Abnutzung oder Substanzver-                                                   nützigen Zwecke .........................                                    48\nringerung bei nicht zu einem Betriebsver-                                                   Förderung staatspolitischer Zwecke . . . . . . . .                           49\nmögen gehörenden Wirtschaftsgütern, die                                                     Dberleitungsvorschrift zum Spendenabzug . .                                  50\nder Steuerpflichtige unentgeltlich erworben\nhat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 d        Zu § 13 des Gesetzes\nErmittlung der Einkünfte bei forstwirtschaft-\nZu § 6 Abs. 2, zu den §§ 6 b, 7 e, 10 a, 10 d, 34 b                                           lichen Betrieben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           51\nund 51 des Gesetzes                                                                         Erhöhte Absetzungen nach § 7 b des Ge-\nOrdnungsmäßige Buchführung . . . . . . . . . . . .                            12            setzes bei Land- und Forstwirten, deren\nBegünstigter Personenkreis im Sinne der                                                     Gewinn nach Durchschnittsätzen ermittelt\n§§ 7 e und 10 a des Gesetzes .. . . . . . . . . . . .                        13            wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52\nGestrichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      14          Zu § 17 des Gesetzes\nAnschaffungskosten bestimmter Anteile an\nZu § 7 b des Gesetzes                                                                         Kapitalgesellschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              53\nErhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser,\nZweifamilienhäuser und Eigentumswoh-                                                      Zu § 21 des Gesetzes\nnungen, bei denen der Antrag auf Bau-                                                       Erhöhte Absetzungen für Schutzräume bei\ngenehmigung nach dem 31. Dezember 1964                                                      Anwendung der Verordnung über die Be-\ngestellt worden ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             15            messung des Nutzungswerts der Wohnung\nErhöhte Absetzungen bei Gebäuden sowie                                                      im eigenen Einfamilienhaus . . . . . . . . . . . . . .                       54\nbei Zubauten, Ausbauten und Umbauten, bei                                                 Zu § 22 des Gesetzes\ndenen der Antrag auf Baugenehmigung vor                                                     Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten in\ndem 10. Oktober 1962 gestellt worden ist                                      16            besonderen Fällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              55\nGestrichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      17 bis 21 a\nZu § 25 des Gesetzes\nZu § 1 e des Gesetzes                                                                         Steuererklärungspflicht                                                      56\nBewertungsfreiheit für Fabrikgebäude, Lager-                                                Steuererklärungspflicht im Fall der ge-\nhäuser und landwirtschaftliche Betriebs-                                                    trennten Veranlagung von Ehegatten nach\ngebäude . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     22            § 26 a des Gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57\nSteuererklärungspflicht im Fall der Zusam-\nZu § 1 c des Gesetzes in der Fassung vom                                                      menveranlagung von Ehegatten nach § 26 b\n15. August 1961, zu den§§ 7 c, 7 d Abs. 2, zu                                               des Gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57 a\nden §§ 1 f und 7 g des Gesetzes in der Fas-\nSteuererklärungspflicht im Fall der beson-\nsung vom 15. September 1953 und zu den\nderen Veranlagung von Ehegatten für den\n§§ 7 c und 7 d Abs. 2 des Gesetzes in der\nVeranlagungszeitraum der Eheschließung\nFassung vom 17. Januar 1952\nnach § 26 c des Gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . 57 b\nWeitergeltung               von           Durchführungsvor-\nErklärung bei einheitlicher und gesonderter\nschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   23\nFeststellung der Besteuerungsgrundlagen . . 58\nGestrichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      24 bis 28\nErklärung bei gesonderter Gewinnfeststel-\nlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59\nZu § 10 des Gesetzes\nForm der Erklärung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60\nAnzeigepflichten bei Versicherungsverträgen\nund Bausparverträgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  29          Zu den §§ 26 a bis 26 c des Gesetzes\nNachversteuerung bei Versicherungsver-                                                      Antrag auf anderweitige Verteilung der\nträgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  30            Sonderausgaben und der außergewöhnlichen\nNachversteuerung bei Bausparverträgen . .                                     31            Belastungen im Fall des § 26 a des Ge-\nDbertragung von Bausparverträgen auf eine                                                   setzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61\nandere Bausparkasse .....................                                     32            Gestrichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62 bis 62 b\nGestrichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       33 bis 42    Anwendung der§§ 7 e und 10 a des Gesetzes\nDberleitungsvorschrift zu § 10 Abs. 1 Ziff. 4                                               bei der Veranlagung von Ehegatten . . . . . . 62c\ndes Gesetzes in der Fassung vom 21. De-                                                     Anwendung des § 10 d des Gesetzes bei der\nzember 1954 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         43            Veranlagung von Ehegatten . . . . . . . . . . . . . . 62 d\nDberleitungsvorschrift zu § 10 Abs. 3 Ziff. 1                                             Zu § 32 des Gesetzes\ndes Gesetzes in der Fassung vom 15. August\nAbzug von Kinderfreibeträgen bei getrenn-\n1961 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  44\nter Veranlagung der Ehegatten nach § 26 a\nZu § 10 a des Gesetzes                                                                        des Gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63\nSteuerbegünstigung des nicht entnommenen                                                    Gestrichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63 a\nGewinns im Fall des § 10 a Abs. 1 des                                                     Zu § 32 a des Gesetzes\nGesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      45\nEinkommensteuertabelle zu § 32 a Abs. 2\nNachversteuerung der Mehrentnahmen . . . .                                    46            und 3 des Gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               63 b\nSteuerbegünstigung des nicht entnommenen\nGewinns im Fall des § 10 a Abs. 3 des                                                     Zu § 33 des Gesetzes\nGesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      47            Außergewöhnliche Belastungen . . . . . . . . . . .                           64","Nr. 35 -            Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1970                               375\n§§                                                     §§\nZu § 33 a des Gesetzes\nBegünstigung der Anschaffung oder Herstel-\nPauschbeträge für Körperbehinderte                               65     stellung bestimmter Wirtschaftsgüter und\nder Vornahme bestimmter Baumaßnahmen\nZu § 34 a des Gesetzes                                                    durch Land- und Forstwirte, die den Gewinn\nSteuerfreiheit bestimmter Zuschläge zum                                 auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung\nArbeitslohn ............................ .                       66     ermitteln ............................... . 76\nGestrichen .............................. .                      67     Begünstigung der Anschaffung oder Her-\nstellung bestimmter Wirtschaftsgüter und\nZu § 34 b des Gesetzes                                                    der Vornahme bestimmter Baumaßnahmen\nBetriebsgutachten, Betriebswerk, Nutzungs-                              durch Land- und Forstwirte, die den Gewinn\nsatz .................................... .                      68     nicht auf Grund ordnungsmäßiger Buch-\nführung ermitteln ....................... . 17\nZu § 34 c des Gesetzes\nBegünstigung der Anschaffung oder Herstel-\nAusländische Einkommensteuer .......... . 68a\nlung bestimmter Wirtschaftsgüter und der\nAusländische Einkünfte ................. . 68b                          Vornahme bestimmter Baumaßnahmen durch\n2inkünfte aus mehreren ausländischen Staa-                              Land- und Forstwirte, deren Gewinn nach\nten ..................................... . 68c                         Durchschnittsätzen zu ermitteln i.st ...... . 78\nNachweis über die Höhe der ausländischen                                Bewertungsfreiheit für Anlagen zur Ver-\nEinkünfte und Steuern ................... . 68d                         hinderung, Beseitigung oder Verringerung\nNachträgliche Festsetzung oder Änderung                                 von Schädigungen durch Abwässer ...... . 79\nausländischer Steuern ................... . 68e\nBewertungsabschlag für bestimmte Wirt-\nAbzug ausländischer Steuern vom Gesamt-                                 schaftsgüter des Umlaufsvermögens aus-\nbetrag der Einkünfte ................... . 68f                          ländischer Herkunft ..................... .     80\nBerücksichtigung ausländischer Steuern bei\nDoppelbesteuerungsabkommen .......... . 68g                             Bewertungsfreiheit für bestimmte Wirt-\nschaftsgüter des Anlagevermögens im Koh-\nZu § 35 des Gesetzes                                                      len- und Erzbergbau .................... .      81\nAbweichende Vorauszahlungstermine                                69     Bewertungsfreiheit für Anlagen zur Ver-\nhinderung, Beseitigung oder Verringerung\nZu § 46 des Gesetzes                                                      der Verunreinigung der Luft ............ . 82\nVeranlagung im Fall des § 46 Abs. 2 Ziff. 2                             Erhöhte Absetzungen von Herstellungs-\ndes Gesetzes ........................... : 69a                          kosten für Anlagen und Einrichtungen bei\nAusgleich von Härten in bestimmten Fällen 70                            Wohngebäuden ......................... .        82 a\nVeranlagung auf Antrag nach § 46 Abs. 2                                 Behandlung größeren Erhaltungsaufwands\nZiff. 7 und 8 des Gesetzes ............... . 71                         bei Wohngebäuden ..................... .        82b\nZu § 46 a des Gesetzes                                                    Steuervergünstigung      für    Vollblutzucht-\nVeranlagung auf Antrag nach § 46 a Satz 2                               betriebe ................................ .     82c\ndes Gesetzes ........................... .                       72     Bewertungsfreiheit für abnutzbare Wirt-\nschaftsgüter des Anlagevermögens, die der\nZu § 50 des Gesetzes                                                      Forschung oder Entwicklung dienen ...... .      82 d\nSondervorschriften für beschränkt Steuer-                               Bewertungsfreiheit für Anlagen zur Ver-\npflichtige ............................... .                     73     hinderung, Beseitigung oder Verringerung\nvon Lärm oder Erschütterungen ......... .       82e\nZu § 50 a des Gesetzes\nBegriffsbestimmungen                                             73a    Bewertungsfreiheit für Handelsschiffe, für\nSchiffe, die der Seefischerei dienen, und für\nBemessungsgrundlage für den Steuerabzug                                 Luftfahrzeuge .......................... .      82 f\nim Sinne des § 50 a Abs. 4 des Gesetzes ... 73b\nZeitpunkt des Zufließens im Sinne des § 50 a                          Zu § 52 des Gesetzes\nAbs. 5 Satz 1 des Gesetzes .............. . 73c                         Weitergeltung des § 33 a des Gesetzes in der\nAufzeichnungen, Steueraufsicht .......... . 73d                         Fassung der Bekanntmachung vom 15. Sep-\nAbführung und Anmeldung der Aufsichts-                                  tember 1953 ............................ . 83\nratsteuer und der Steuer von Vergütungen\nim Sinne des § 50 a Abs. 4 des Gesetzes                               Zu § 54 des Gesetzes\n(§ 50 a Abs. 5 des Gesetzes) ............. . 73e                        Erhöhte Absetzungen für Wohngebäude, bei\nSteuerabzug in den Fällen des § 50 a Abs. 6                             denen der Antrag auf Baugenehmigung nach\ndes Gesetzes ........................... . 73f                          dem 9. Oktober 1962 und vor dem 1. Januar\nHaftungsbescheid ....................... . 73g                          1965 gestellt worden ist                        83 a\nBesonderheiten im Fall von Doppelbesteue-                             Schlußvorschriften\nrungsabkommen ........................ . 73h\nGeltungsbereich ........................ .      84\nAbgeltung nach § 50 Abs. 4 des Gesetzes                          73 i\nAnwendung im Land Berlin ............. .        85\nZu § 51 des Gesetzes\nRücklage für Preissteigerung . . . . . . . . . . . . .           74   Anlage 1\nBewertungsfreiheit für abnutzbare Wirt-                                 Verzeichnis der Wirtschaftsgüter des beweglichen An-\nschaftsgüter des Anlagevermögens privater                               lagevermögens im Sinne des § 76 Abs. 1 Ziff. 1, des\nKrankenanstalten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15     § 77 Abs. 1 Ziff. 1 und des § 78 Abs. 1 Ziff. 1","376                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nAnlage 2                                                        Anlage 5\nVerzeichnis der unbeweglichen Wirtschaftsgüter und             Verzeichnis der Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens\nUm- und Ausbauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern            über Tage im Sinne des § 81 Abs. 3 Ziff. 1\nim Sinne des § 76 Abs. 1 Ziff. 2, des § 77 Abs. 1 Ziff. 2\nund des § 78 Abs. 1 Zifl. 2\nAnlage 6\nAnlage 3                                                           Verzeichnis der Wirtschaftsgüter des beweglichen An-\nVerzeichnis dn Wirhcl1iills~Ji\"1!.('r irn Sinne des § 80       lagevermögens im Sinne des § 81 Abs. 3 Ziff. 2\nAbs. 1 Zifl. 1\nAnlage 4                                                        Anlage 7\nVerzeichnis d('r Wirlsch,d1s(_Jü1er illl Sinne des § 80         Verzeichnis der Anlagen und Einrichtungen im Sinne\nAbs. 1 Ziff. 2                                                  des § 82 a Abs. 1\nZu § 2 Abs. 5 des Gesetzes                                         (3) Gartenbaubetriebe und Baumschulbetriebe\nkönnen auch das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr\n§ 1                               bestimmen.\nWirlschaits jahr                             (4) Buchführende Land- und Forstwirte im Sinne\nDas Wirtsdrnltsjahr umfaßt einen Zeitraum von                des § 2 Abs. 5 Ziff. 3 Satz 2 des Gesetzes sind Land-\nzwölf Monaten. Es darl einen Zeitraum von weniger               und Forstwirte, die auf Grund einer gesetzlichen\nals zwölf Monaten umfassen, wenn                              . Verpflichtung oder ohne eine solche Verpflichtung\nBücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen.\n1. ein Betrieb eröffnet, erworben, auf(1egeben oder\nEs müssen mindestens die nach der Verordnung über\nveräußert wird oder\nlandwirtschaftliche Buchführung vom 5. Juli 1935\n2. ein Steuerpflichtiger von regelmäßigen Abschlüs-             {Reichsgesetzbl. I S. 908) erforderlichen Bücher, Re-\nsen auf einen bestimmten Tag zu regelmäßigen               gister und Verzeichnisse geführt werden.\nAbschlüsssen auf einen anderen bestimmten Tag\nübergeht. Bei Umstellung eines Wirtschaftsjahrs,\ndas mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, auf ein                                        § 3\nvom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr                                      (gestrichen)\nund bei Umstellung eines vom Kalenderjahr ab-\nweichenden Wirtschaftsjahrs auf ein anderes vom\nKalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr gilt             Zu § 3 des Gesetzes\ndies nur, wenn die Umstellung im Einvernehmen\n§ 4\nmit dem Finanzamt vorgenommen wird.\nSteuerfreie Einnahmen\nDie Vorschriften der Lohnsteuer-Durchführungs-\n§ 2                              verordnung über die Steuerpflicht oder die Steuer-\nWirtschaftsjahr bei Land- und Forstwirten               freiheit von Einnahmen aus nichtselbständiger Ar-\nbeit sind bei der Veranlagung anzuwenden.\n(1) Macht ein Land- und Forstwirt regelmäßig\nAbschlüsse für ein Wirtschaftsjahr, das nicht am\n30. Juni, aber an einem anderen Tag in der Zeit vom                                         §  5\n24. Juni bis 6. Juli endet, so ist dieses Wirtschafts-                                 {gestrichen)\njahr das Wirtschaftsjahr im Sinne des § 2 Abs. 5\nZiff. 1 Satz 1 des Gesetzes.\nZu den §§ 4 bis 7 des Gesetzes\n(2) Wirtschaftsjahr im Sinne des § 2 Abs. 5 Ziff. 1\ndes Gesetzes ist bei                                                                        § 6\n1. reiner Weid(• wirtschaft und reiner Viehzucht                     Eröffnung, Erwerb, Aufgabe und. Veräußerung\nder Zeitraum vom 1. Mai bis 30. April,                                            eines Betriebs\n2. reiner Forstwirtschaft                                          (1) Wird ein Betrieb eröffnet oder erworben, so\nder Zeitraum vom 1. Oktober bis 30. Sept(:}mber.            tritt bei der Ermittlung des Gewinns an die Stelle\nEin Betrieb der in Satz 1 bezeichneten Art liegt auch           des Betriebsvermögens am Schluß des vorangegan-\nvor, wenn daneben in geringem Umfang noch eine                 genen Wirtschaftsjahrs das Betriebsvermögen im\nandere land- oder forstwirtschaftliche Nutzung vor-            Zeitpunkt der Eröffnung oder des Erwerbs des\nhanden ist. Soweit die Oberfinanzdirektionen vor               Betriebs.\ndem 1. Januar 1955 ein anderes als die in § 2 Abs. 5               (2) Wird ein Betrieb aufgegeben oder veräußert,\nZiff. 1 des Gesetzes oder in Satz 1 bezeichneten               so tritt bei der Ermittlung des Gewinns an die Stelle\nWirtschaftsjahre festgesetzt haben, wird dieser Zeit-          des Betriebsvermögens am Schluß des Wirtschafts-\nraum als Wirtscha.ftsjahr bestimmt; dies gilt nicht für        jahrs das Betriebsvermögen im Zeitpunkt der Auf-\nden Weinbau.                                                   gabe oder der Veräußerung des Betriebs.","Nr. 35 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1970                                           377\n§ 7                          daß im Zeitpunkt der Pensionszusage der Barwert\nUnentgeltliche Ubertragung eines Betriebs,         der Jahresbeträge gleich dem Barwert der künftigen\neines Teilbetriebs, eines Mitunternehmeranteils      Pensionsleistungen ist. Erhöht sich der Versorgungs-\noder einzelner Wirtschaftsgüter,            anspruch nach der Pensionszusage durch eine Ver-\ndie zu einem Betriebsvermögen gehören            tragsänderung, so gilt diese Erhöhung als neue\nPensionszusage. Beendet die aus der Pensionszusage\n(1) Wird ein ßelrieb, ein Teilbetrieb oder der An-    berechtigte Person ihre Tätigkeit für den Steuer-\nteil eines Mitunternehmers an einem Betrieb unent-      pflichtigen vor dem vertraglich vorgesehenen Eintritt\ngeltlich übertragen, so sind bei der Ermittlung des     des Versorgungsfalls unter Beibehaltung des Ver-\nGewinns des bisherigen Betriebsinhabers (Mitunter-      sorgungsanspruchs, so darf die Rückstellung in dem\nnehmers) die Wirtschaftsgüter mit den Werten an-         Wirtschaftsjahr, in dem die Tätigkeit endet, den\nzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die       Gewinn bis zur Höhe des Betrages mindern, der sich\nGewinnermittlung ergeben. Der Rechtsnachfolger ist      als Unterschied zwischen dem versicherungsmathe-\nan diese Werte gebunden.                                matischen Barwert der künftigen Pensionsleistungen\n(2) W<~rden aus betrieblichem Anlaß einzelne         am Schluß dieses Wirtschaftsjahrs und dem Gegen-\nWirtschaftsgüter aus einem Betriebsvermögen un-         wartswert am Schluß des vorangegangenen Wirt-\nentgeltlich in das Betriebsvermögen eines anderen       schaftsjahrs ergibt.\nSteuerpflichtigen übertragen, so gilt für den Erwer-        (2) Unterhält ein Steuerpflichtiger eine Betrieb-\nber der Betrag als Anschaffungskosten, den er für       stätte in Berlin (West), so gilt § 6 a Abs. 4 Satz 1 des\ndas einzelne Wirtschaftsgut im Zeitpunkt des Er-        Gesetzes mit der Maßgabe, daß an die Stelle eines\nwerbs hätte aufwenden müssen.                           Rechnungszinsfußes von 5,5 vom Hundert ein Rech-\n(3) Im Fall des § 4 Abs. 3 des Gesetzes sind bei     nungszinsfuß von 3,5 vom Hundert tritt, wenn der\nder Bemessung der Absetzungen für Abnutzung             Pensionsberechtigte in dem letzten Wirtschaftsjahr\noder Substanzverringerung durch den Rechtsnach-         vor dem Zeitpunkt des vertraglich vorgesehenen\nfolger (Absatz 1) oder Erwerber (Absatz 2) die sich     Eintritts des Versorgungsfalls mindestens acht Mo-\nbei Anwendung der Absätze 1 und 2 ergebenden            nate in einer in Berlin (West) belegenen Betrieb-\nWerte als Anschaffungskosten zugrunde zu legen.         stätte beschäftigt war; § 6 a Abs. 4 Satz 2 bis 4 des\nGesetzes ist in diesem Fall nicht anzuwenden.\n§ 8                                                             § 9a\nUberleitungsvorschrift zu § 4 Abs. 3 des Gesetzes                        Anschaffung, Herstellung\nin den vor dem 1. Januar 1955 geltenden Fassungen\nJahr der Anschaffung ist das Jahr der Lieferung,\nSind bei der Ermittlung des Gewinns für Wirt-        Jahr der Herstellung ist das Jahr der Fertigstellung.\nschaftsjahre, die vor dem 1. Januar 1955 geendet\nhaben, wegen Schwankungen im Betriebsvermögen                                               § 10\nZuschläge oder Abschläge nach § 4 Abs. 3 des Ge-\nAbsetzung für Abnutzung im Fall des § 4 Abs. 3\nsetzes in den vor dem 1. Januar 1955 geltenden\ndes Gesetzes\nFassungen vorgenommen worden, so können bei der\nErmittlung des Gewinns für Wirtschaftsjahre, die           (1) Bei Wirtschaftsgütern, die bereits am 21. Juni\nnach dem 31. Dezember 1954 enden, entsprechende         1948 zum Betriebsvermögen gehört haben, sind im\nAbschläge oder Zuschläge vorgenommen werden,            Fall des § 4 Abs. 3 des Gesetzes für die Bemessung\nsoweit sich die Schwc.mkungen im Betriebsvermögen       der Absetzungen für Abnutzung als Anschaffungs-\nausgeglichen haben.                                     oder Herstellungskosten zugrunde zu legen\n§ 9                          1. bei Gebäuden höchstens die Werte, die sich bei\nsinngemäßer Anwendung des § 16 Abs. 1 des\nPensionsrückstellungen                     D-Markbilanzgesetzes vom 21. August 1949 (Ge-\n(1) Eine Rückstellung für Pensionsanwartschaften         setzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirt-\ndarf im Wirtschaftsjahr den Gewinn nur bis zur             schaftsgebietes S. 279) *) und\nHöhe des Betrags mindern, der sich als Unterschied      2. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-\ndes Gegenwartswerts am Schluß des Wirtschafts-               vermögens höchstens die Werte, die sich bei sinn-\njahrs und am Schluß des vorangegangenen Wirt-                gemäßer Anwendung des § 18 des D-Markbilanz-\nschaftsjahrs ergibt. Der Gegenwartswert ist nach             gesetzes\nden anerkannten Regeln der Versicherungsmathe-          ergeben würden. Für das Land Berlin tritt an die\nmatik zu berechnen. Er ist gleich dem Barwert der       Stelle des 21. Juni 1948 der 1. April 1949.\nkünftigen Pensionsleistungen (einschließlich der\nAnwartscbaft auf Hinterbliebenenversorgung) am             (2) Für Wirtschaftsgüter, die zum Betriebsvermö-\nSchluß des Wirtschaftsjahrs abzüglich des Barwerts      gen eines Betriebs oder einer Betriebstätte im Saar-\nder in ihrer betragsmäßigen Höhe oder im Verhält-       land gehören, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß an\nnis zum pensionsfähigen Arbeitslohn gleichbleiben-\nden Jahresbeträge, die nach dem Schluß des Wirt-        *) An die Stelle des Gesetzes über die Eröffnungsbilanz in Deutsc:her\nMark und die Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanzgesetz) vom\nschaftsjahrs rechnungsmäßig aufzubringen wären,            21. August 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirt-\nschaftsgebietes S. 279) tritt im Land Rheinland-Pfalz das Landesgesetz\num den Barwert der künftigen Pensionsleistungen            über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneu-\nvom Zeitpunkt der Pensionszusage bis zum vertrag-          festsetzung (D-Markbilanzgesetz) vom 6. September 1949 (Gesetz-\nund Verordnungsblatt der Landesregierung Rheinland-Pfalz Teil I\nlich vorgesehenen Eintritt des Versorgungsfalls an-        S. 421) und in Berlin das Gesetz über die Eröffnungsbilanz in Deut-\nscher Mark und die Kapitalneufestsetzung {D-Markbilanzgesetz) vom\nzusammeln. Die Jahresbeträge sind so zu bemessen,          12. August 1950 (Verordnungsblatt für Groß-Berlin Teil I S. 329).","378                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\ndie Stelle des 21. Juni 1948 der 6. Juli 1959 sowie an                               § 11 a\ndie Stelle des § 16 Abs. 1 und des § 18 des D-Mark-                    W eitere Verfahren der Absetzung\nbilanzgesctzes vom 21. August 1949 der § 8 Abs. 1                 für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen\nund die §§ 11 und 12 des D-Markbilanzgesetzes für\ndas Saarland vom 30. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I              (1) Statt des in § 7 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes\nS. 372) treten.                                            bezeichneten Verfahrens kann der Steuerpflichtige\nandere der kaufmännischen Ubung entsprechende\nVerfahren der Absetzung für Abnutzung in fallen-\n§ 10 a\nden Jahresbeträgen anwenden, wenn sich danach\nfür das erste Jahr der Nutzung und für die ersten\nBemessung der Absetzungen für Abnutzung              drei Jahre der Nutzung insgesamt nicht höhere Ab-\noder Substanzverringerung bei nicht zu einem          setzungen für Abnutzung als bei dem in § 7 Abs. 2\nBetriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern,           Satz 2 des Gesetzes bezeichneten Verfahren ergeben.\ndie der Steuerpflichtige vor dem 21. Juni 1948\nangeschafft oder hergestellt hat                 (2) Ein Wechsel zwischen dem in § 7 Abs. 2 Satz 2\ndes Gesetzes bezeichneten und einem nach Absatz 1\n(1) Bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehören-        anwendbaren Verfahren der Absetzung für Abnut-\nden Wirtschaftsgütern, die der Steuerpflichtige vor         zung in fallenden Jahresbeträgen sowie zwischen\ndem 21. Juni 1948 angeschafft oder hergestellt hat,         mehreren nach Absatz 1 anwendbaren Verfahren ist\nsind für die Bemessung der Absetzungen für Abnut-           nicht zulässig.\nzung oder Substanzverringerung als Anschaffungs-\n(3) Bei Anwendung der in Absatz 1 bezeichneten\noder Herstellungskosten zugrunde zu legen\n· Verfahren der Absetzung für Abnutzung in fallen-\n1. bei einem Gebäude                                        den Jahresbeträgen sind die Vorschriften des § 7\nder am 21. Juni 1948 maßgebende Einheitswert Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 des Gesetzes zu beachten.\ndes Grundstücks, soweit er auf das Gebäude ent-\nfällt, zuzüglich der nach dem 20. Juni 1948 aufge-\nwendeten Herstellungskosten. In Reichsmark fest-\ngesetzte Einheitswerte sind im Verhältnis von                                   § 11 b\neiner Reichsmark gleich einer Deutschen Mark\nBuchmäßige    Voraussetzungen   für die Absetzung\n. umzurechnen;\nfür Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen\n2. bei einem sonstigen Wirtschaftsgut\nDie Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahres-\nder Betrag, den der Steuerpflichtige für die An- beträgen (§ 7 Abs. 2 des Gesetzes, § 11 a) ist nur bei\nschaffung am 31. August 1948 hätte aufwenden den beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagever-\nmüssen.                                                mögens zulässig, über die ein besonderes Verzeich-\n(2) Im Land Berlin ist Absatz 1 mit der Maßgabe         nis geführt wird, das die folgenden Angaben enthält:\nanzuwenden, daß an die Stelle des 21. Juni 1948 der            Tag der Anschaffung oder Herstellung,\n1. April 1949, an die Stelle des 20. Juni 1948 der             Anschaffungs- oder Herstellungskosten,\n31. März 1949 und an die Stelle des 31. August 1948            voraussichtliche Nutzungsdauer,\nder 31. August 1949 treten.\nHöhe der jährlichen Absetzung für Abnutzung.\n(3) Im Saarland ist Absatz 1 mit der Maßgabe an-\nzuwenden, daß an die Stelle des am 21. Juni 1948            Steuerpflichtige, bei denen diese Angaben aus der\nmaßgebenden Einheitswerts der letzte in Reichsmark          Buchführung ersichtlich sind, brauchen ein beson-\nfestgesetzte Einheitswert, an die Stelle des 20. Juni       deres Verzeichnis im Sinne des Satzes 1 nicht zu\n1948 der 19. November 1947 und an die Stelle des            führen.\n31. August 1948 der 20. November 1947 treten. Soweit\nnach Satz 1 für die Bemessung der Absetzungen für\nAbnutzung oder Substanzverringerung von Franken-                                     § 11 C\nwerten auszugehen ist, sind diese nach dem amt-                     Absetzung für Abnutzung bei Gebäuden\nlichen Umrechnungskurs am 6. Juli 1959 in Deutsche\nMark umzurechnen.                                              (1) Nutzungsdauer eines Gebäudes im Sinne des\n§ 7 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes ist der Zeitraum, in\ndem ein Gebäude voraussichtlich seiner Zweckbe-\nstimmung entsprechend genutzt werden kann. Der\n§ 11\nZeitraum der Nutzungsdauer beginnt\nAnschaffungs- oder Herstellungskosten\nin den Fällen der §§ 7 c und 7 d Abs. 2          1. bei Gebäuden, die der Steuerpflichtige vor dem\ndes Gesetzes in den vor dem 1. Januar 1955               21. Juni 1948 angeschafft oder hergestellt hat,\ngeltenden Fassungen                         mit dem 21. Juni 1948;\nBei Gebäuden, Eigentumswohnungen und Schiffen,          2. bei Gebäuden, die der Steuerpflichtige nach dem\ndie mit Zuschüssen im Sinne der §§ 7 c und 7 d Abs. 2           20. Juni 1948 hergestellt hat,\ndes Gesetzes in den vor dem 1. Januar 1955 gelten-              mit dem Zeitpunkt der Fertigstellung;\nden Fassungen angeschafft oder hergestellt worden\nsind, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten        3. bei Gebäuden, die der Steuerpflichtige nach dem\nvermindert um den Betrag dieser Zuschüsse anzu-                 20. Juni 1948 angeschafft hat,\nsetzen.                                                         mit dem Zeitpunkt der Anschaffung.","Nr. 35   Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1970                          379\nFür im Land Bcrl in b(~lcgcnc~ Gebäude treten             Zu§ 6 Abs. 2, zu den§§ 6b, 7e, toa, tod, 34b und\nan die Stelle des 20. Juni 1948 jeweils der 31. März      51 des Gesetzes\n1949 und an die SteJlc des 21. Juni 1948 jeweils der                                  § 12\n1. April 1949. Für im Saarland bclegene Gebäude\ntreten an die Stelle des 20. Juni 1948 jeweils der                      Ordnungsmäßige Buchführung\n19. November 1947 und i:ln die Stelle des 21. Juni          (1) Bei Land- und Forstwirten liegt eine ordnungs-\n1948 jeweils der 20. November 1947; soweit im Saar-      mäßige Buchführung im Sinne des\nland belegcne Gebäude zu einem Betriebsvermögen\ngehören, treten an die Stelle des 20. Juni 1948 jeweils          § 6 Abs. 2 des Gesetzes,\nder 5. Juli 1959 und ün diP Stelle des 21. Juni 1948             § 6 b des Gesetzes,\njeweils der 6. Juli 1959.                                        § 7 e Abs. 2 des Gesetzes,\n(2) Hat der Slcucrpflichf.i~JC mich § 7 Abs. 4 Satz 3        § 10 a des Gesetzes,\ndes Gesetzes bei einem Gebäude eine Absetzung                    § 10 d des Gesetzes,\nfür außergewöhnliche technische oder wirtschaft-                 § 34 b Abs. 4 Ziff. 3 des Gesetzes,\nliche Abnutzung vorgenommen, so bemessen sich\n§ 76,\ndie Absetzungen für Abnutzung von dem folgen-\nden Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr an nach                    § 79,\nden Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Ge-                § 82,\nbäudes abzüglich des Betrags der Absetzung für                   § 82d und\naußergewöhnliche technische oder wirtschaftliche                 § 82e\nAbnutzung. Entsprechendes gilt, wenn der Steuer-\npflichtige ein zu einem Betriebsvermögen gehören-         vor, wenn Bücher geführt werden, die mindestens\ndes Gebäude nach § 6 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 2 des Ge-        den Anforderungen der Verordnung über landwirt-\nsetzes mit dem niedrigeren Teilwert angesetzt hat.        schaftliche Buchführung vom 5. Juli 1935 (Reichs-\ngesetzbl. I S. 908) entsprechen.\n(3') Bauherr im Sinne des § 7 Abs. 5 des Gesetzes\n(2) Bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn aus\nist, wer auf eigene Rechnung und Gefahr ein Ge-\nGewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit nach\nbäude baut oder bauen läßt.\n§ 4 Abs. 3 des Gesetzes ermitteln, gelten Aufzeich-\n(4) Die Vorschriften des § 7 Abs. 4 und 5 des         nungen, die den Vorschriften der Absätze 3 und 4\nGesetzes und der Absätze 1 bis 3 sind auf Eigen-          entsprechen, als ordnungsmäßige Buchführung im\ntumswohnungen und auf im Teileigentum stehende            Sinne des\nRäume entsprechend anzuwenden.                                   § 6 Abs. 2 des Gesetzes und\n§ 75.\n(3) Die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben\n§ 11 d                         müssen einzeln aufgezeichnet und am Schluß des\nKalenderjahrs zusammengerechnet werden. Steuer-\nAbsetzung für Abnutzung oder Substanzverringe-            liche Vorschriften, die eine Zusammenrechnung für\nrung bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehören-         kürzere Zeiträume anordnen, bleiben unberührt. Die\nden Wirtschaftsgütern, die der Steuerpflichtige           Vorschriften der §§ 162 und 163 der Reichsabgaben-\nunentgeltlich erworben hat                 ordnung sind zu beachten.\n(1) Bei den nicht zu einem Betriebsvermögen ge-          (4') Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, bei.\nhörenden Wirtschaftsgütern, die der Steuerpflichtige      denen · Absetzungen für Abnutzung nach § 7 des\nunentgeltlich erworben hat, bemessen sich die Ab-         Gesetzes oder Abschreibungen nach § 75 vorgenom-\nsetzungen für AbnuL:ung nach den Anschaffungs-            men werden, sind in ein besonderes, laufend zu\noder Herstellungskosten des Rechtsvorgängers oder         führendes Verzeichnis aufzunehmen, das den Tag\ndem Wert, der beim Rechtsvorgänger an deren Stelle        der Anschaffung oder Herstellung, die Anschaffungs-\ngetreten ist oder treten würde, wenn dieser noch          oder Herstellungskosten, die Absetzungen für Ab-\nEigentümer wäre, zuzüglich der vom Rechtsnach-            nutzung und die Abschreibungen zu· enthalten hat.\nfolger aufgewendeten Herstellungskosten und nach\ndem Hundertsatz, der für den Rechtsvorgänger maß-                                      § 13\ngebend sein würde, wenn er noch Eigentümer des\nWirtschaftsguts wäre. Absetzungen für Abnutzung                    Begünstigter Personenkreis im Sinne der\ndurch den Rechtsnachfolger sind nur zulässig, soweit                      §§ 7 e und 10 a des Gesetzes\ndie vom Rechtsvorgänger und vom Rechtsnachfolger             (1) Auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes\nzusammen vorgenommenen Absetzungen für Ab-                können Rechte und Vergünstigungen in Anspruch\nnutzung, erhöhten Absetzungen und Abschreibungen          nehmen\nbei dem Wirtschaftsgut noch nicht zur vollen Abset-\n1. Vertriebene (§ 1 des Bundesvertriebenengesetzes),\nzung geführt haben. Die Sätze 1 und 2 gelten für\ndie Absetzung für Substanzverringerung entspre-           2. Heimatvertriebene (§ 2 des Bundesvertriebenen-\nchend.                                                        gesetzes),                                ,\n(2) Bei Bodenschdtzen, die der Steuerpflichtige- auf  3. Sowjetzonenflüchtlinge (§ 3 des Bundesvertriebe-\neinem ihm gehörenden Grundstück entdeckt hat,                 nengesetzes),\nsind Absetzungen für Substanzverringerung nicht           4. den Sowjetzonenflüchtlingen gleichgestellte Per-\nzulässig.                                                     sonen (§ 4 des Bundesvertriebenengesetzes),","380                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nwenn sie die in den §§ 9 bis 13 des Bundesvertrie-       zulässig. Der Absetzungsbetrag ist in voller Höhe\nbenengesetzcs bezeichneten Voraussetzungen erfül-        von dem um die abzugsfähigen Schuldzinsen gekürz-\nlen. Den in den Ziffern l bis 4 bezeichneten Per-        ten Grundbetrag abzuziehen. Entsteht hierdurch ein\nsonen stehen diejenigen Personengruppen gleich,          Verlust, so ist dieser mit den Einkünften aus anderen\ndie durch eine uuf Grund des § 14 des Bundesver-         Einkunftsarten auszugleichen.\ntriebenengesetzes erlassene Rechtsverordnung zur\n(2) Ausbauten und Erweiterungen sind Baumaß-\nInanspruchnal1mc von Rechten und Vergünstigungen\nnahmen im Sinne des § 17 Abs. 1 und 2, Kaufeigen-\nnach dem Bundcsvertriebcncngesetz berechtigt wer-\nheime sind Wohngebäude im Sinne des § 9 Abs. 2,\nden. Der Nachweis für die Zugehörigkeit zu einer\nTrägerkleinsiedlungen sind Kleinsiedlungen im\nder bezeichneten Personengruppen ist durch Vorlage\nSinne des § 10 Abs. 3 und Kaufeigentumswohnungen\neines Ausweises im Sinne des § 15 des Bundesver-\nsind Eigentumswohnungen im Sinne des § 12 Abs. 2\ntriebenengesetzcs zu erbringen.\ndes Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau-\n(2) Erlischt die Befugnis zur Inanspruchnahme von     und Familienheimgesetz).\nRechten und. Vergünstigungen (§§ 13 und 19 des              (3) Zu den Anschaffungskosten im Sinne des § 7 b\nBundesvertrie benengesetzes), so können                  Abs. 3 des Gesetzes gehören nicht die Aufwendun-\n1. § 7 e des Gesetzes für solche Fabrikgebäude,          gen für den Grund und Boden.\nLagerhäuser und landwirtschaftliche Betriebsge-         (4) Bei Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern\nbäude, die bis zum Tag des Erlöschens der Befug-     und Eigentumswohnungen, die von mehreren Per-\nnis hergestellt worden sind, und                     sonen gemeinschaftlich errichtet oder erworben wor-\n2. § 10 a des Gesetzes für den gesamten nicht ent-       den sind, sind die Vorschriften des § 7 b Abs. 6\nnommenen Gewinn des Veranlagungszeitraums,           Satz 1 und 2 des Gesetzes mit der Maßgabe anzu-\nin dem die Befugnis erloschen ist,                   wenden, daß der Anteil an einem dieser Gebäude\noder an einer Eigentumswohnung, einem Einfami-\nin Anspruch genommen werden. Werden im Fall der          lienhaus, einem Zweifamilienhaus oder einer Eigen-\nZiffer 1 die Fabrikgebäude, Lagerhäuser und land-        tumswohnung gleichsteht; entsprechendes gilt bei\nwirtschaftlichen Betriebsgebäude erst nach dem Tag       Ausbauten und Erweiterungen von Einfamilienhäu-\ndes Erlöschens der Befugnis hergestellt, so kann § 7 e   sern, Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnun-\ndes Gesetzes auf die bis zu diesem Zeitpunkt auf-        gen, die im Eigentum mehrerer Personen stehen.\ngewendeten Teilherstellungskosten angewandt wer-         Bei Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und\nden. Der Tag der Herstellung ist der Tag der Fertig-     Eigentumswohnungen, die von einer Personengesell-\nstellung.                                                schaft errichtet oder erworben worden sind, und bei\n(3) Aus Gründen der Rasse, Religion, Nationali-       Ausbauten und Erweiterungen von Einfamilienhäu-\ntät, Weltanschauung oder politischer Gegnerschaft        sern, Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnun-\ngegen den Nationalsozialismus verfolgt sind Steuer-      gen, die im Eigentum einer Personengesellschaft\npflichtige, die nach den §§ 1, 4 und 149 des Bundes-     stehen, ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden.\nentschädigungsgesetzes (BEG) in der Fassung des             (5) Bei Bemessung der erhöhten Absetzungen für\nGesetzes vom 29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 559,    Kaufeigenheime, Trägerkleinsiedlungen und Kauf-\n562), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änüe-        eigentumswohnungen nach § 7 b Abs. 6 Satz 3 des\nrung der Frist des § 190 a des Bundesentschädigungs-     Gesetzes bleiben Herstellungskosten, die bei einem\ngesetzes vom 26. August 1966 (Bundesgeseb:bl. I          Einfamilienhaus oder einer Eigentumswohnung die\nS. 525), nach Artikel VI des BEG-Schlußgesetzes vom      Grenze von 150 000 Deutsche Mark, bei einem Zwei-\n14. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1315) oder      familienhaus die Grenze von 200 000 Deutsche Mark\nnach den landesrechtlichen Vorschriften Anspruch         übersteigen, außer Ansatz.\nauf Entschädigung haben. Der Nachweis für die Zu-\ngehörigkeit zu der Personengruppe der Verfolgten            (6) § 11 d gilt entsprechend.\nist durch Vorlage eines Bescheids oder einer sonsti-\n§ 16\ngen Mitteilung der zuständigen Entschädigungsbe-\nErhöhte Absetzungen bei Gebäuden sowie bei Zu-\nhörde zu erbringen.\nbauten, Ausbauten und Umhauten, bei denen der\n§ 14                          Antrag aui Baugenehmigung vor dem 10. Oktober\n(gestrichen)                                       1962 gestellt worden ist\nBei Gebäuden sowie bei Zubauten, Ausbauten und\nZu § 7 b des Gesetzes                                    Umbauten, bei denen der Antrag auf Baugenehmi-\n§ 15                          gung vor dem 10. Oktober 1962 gestellt worden ist,\nsind die Vorschriften der §§ 15 und 16 der Einkom-\nErhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser,         mensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung\nZweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen,           der Bekanntmachung vom 30. April 1962 (Bundes-\nbei denen der Antrag auf Baugenehmigung nach          gesetzbl. I S. 293) weiter anzuwenden. Bei im Saar-\ndem 31. Dezember 1964 gestellt worden ist         land belegenen Gebäuden und Gebäudeteilen, mit\n(1) Die erhöhten Absetzungen nach § 7b des Ge-        deren Herstellung vor dem 6. Juli 1959 begonnen\nsetzes sind auch bei der Berechnung des Nutzungs-        worden ist, sind auch die Vorschriften des § 52 des\nwerts der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus             Gesetzes über die Einführung des deutschen Rechts\nnach der Verordnung über die Bemessung des Nut-          auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanz-\nzungswerts der Wohnung im eigenen Einfamilien-           monopole im Saarland vom 30. Juni 1959 (Bundes-\nhaus vom 26. Januar 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 99)       gesetzbl. I S. 339) zu beachten.","Nr. 35 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1970                          381\n§§ 17 bis 21 a                    nommen werden, mit dem die Mitunternehmer, die\n(gestrichen)                     die Voraussetzungen des Gesetzes erfüllen, an dem\nGewinn des Unternehmens beteiligt sind.\n(7) § 9 a gilt entsprechend.\nZu § 7 e des Gesetzes\n§ 22                         Zu § 7 c des Gesetzes in der Fassung vom 15. August\nBewertungsfreiheit für Fabrikgebäude, Lagerhäuser      1961, zu den §§ 7 c, 7 d Abs. 2, zu den §§ 7 f und 7 g\nund landwirtschaftliche Betriebsgebäude        des Gesetzes in der Fassung vom 15. September 1953\nund zu den §§ 7 c und 7 d Abs. 2 des Gesetzes in der\n(1) Die durch § 7 e Abs. 1 des Gesetzes gewährte    Fassung vom 17. Januar 1952\nBewertungsfreiheit wird nicht dadurch ausgeschlos-\nsen, daß sich\n§ 23\n1. in dem hergestellten Fabrikgebäude (§ 7 e Abs. 1\nBuchstaben a bis c des Gesetzes) die mit der            Weitergeltung von :purchführungsvorschriiten\nFabrikation zusammenhängenden üblichen Kon-           (1) Auf Darlehen, für die die Steuervergünstigung\ntor- und Lagerräume oder                           des § 7 c des Gesetzes in der Fassung der Bekannt-\n2. in dem hergestellten Lagerhaus (§ 7 e Abs. 1 Buch-  machung vom 15. August 1961 (Bundesgesetzbl. I\nstabe d des Gesetzes) die mit der Lagerung zu-     S. 1253) -in Anspruch genommen worden ist, sind die\nsammenhängenden üblichen Kontorräume befin-        §§ 17 bis 20 der Einkommensteuer-Durchführungs-\nden,                                               verordnung in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 30. April 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 293) anzu-\nwenn auf diese Räume nicht mehr als 20 vom Hun-        wenden.\ndert der Herstellungskosten entfallen.\n(2) Auf Zuschüsse und Darlehen, für die die\n(2) Die Bewertungsfreiheit nach § 7 e des Gesetzes  Steuervergünstigungen der §§ 7 c, 7 d Abs. 2 und\nist auch dann zu gewähren, wenn ein nach dem           der §§ 7 f und 7 g des Gesetzes in der Fassung der\n31. Dezember 1951 hergestelltes Gebäude gleich-        Bekanntmachung vom 15. September 1953 (Bundes-\nzeitig mehreren der in § 7 e Abs. 1 des Gesetzes       gesetzbl. I S. 1355) in Anspruch genommen worden\nbezeichneten Zwecken dient.                            sind, sind die §§ 11 bis 11 e, 11 h und 12 b bis\n12 d der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung\n(3) Dient ein nach dem 31. Dezember 1951 herge-     vom 31. März 1954 (Bundesgesetzbl.l S. 67) - EStDV\nstelltes Gebäude zum Teil Fabrikationszwecken oder     1953 - anzuwenden.\nLagerzwecken der in § 7 e Abs. 1 des Gesetzes be-         (3) Auf die Rückzahlung von Darlehen, die vor\nzeichneten Art und zum Teil Wohnzwecken, so ist,       dem 1. Juni 1953 hingegeben worden sind, ist § 11 f\nwenn der Fabrikationszwecken oder Lagerzwecken         EStDV 1953 anzuwenden.\ndienende Gebäudeteil überwiegt, bei Vorliegen der\nübrigen Voraussetzungen die Bewertungsfreiheit\ndes § 7 e des Gesetzes zu gewähren. Dberwiegt der                             §§ 24 bis 28\nWohnzwecken dienende Teil, so sind die erhöhten                               (gestrichen)\nAbsetzungen des § 7 b des Gesetzes auch dann zu-\nzubilligen, wenn der Fabrikationszwecken oder\nLagerzwecken dienende Teil 33 1/s vom Hundert, bei     Zu   i 10 des Gesetzes\nGebäuden, die vor dem· 1. Januar 1953 hergestellt                                 § 29\nworden sind, 20 vom Hundert übersteigt Die Sätze 1\nAnzeigepflichten bei Versicherungsverträgen\nund 2 sind bei Gebäuden, die im Bundesgebiet aus-\nund Bausparverträgen\nschließlich Berlin (West) errichtet worden sind, nur\nanzuwenden, wenn der Antrag auf Baugenehmigung            (1) Das Versicherungsunternehmen hat dem für\nvor dem 10. Oktober 1962 gestellt worden ist.          seine Veranlagung zuständigen Finanzamt (§ 73 a\nder Reichsabgabenordnung) unverzüglich die Fälle\n(4) Zum Absatz an Wiederverkäufer im Sinne des      anzuzeigen, in denen bei nach dem 31. Dezember\n§ 7 e Abs. 1 Buchstabe d des Gesetzes bestimmt sind    1958 und vor dem 9. Dezember 1966 abgeschlossenen\nsolche Waren, die zum Absatz an einen anderen          Versicherungsverträgen gegen Einmalbeitrag (§ 10\nUnternehmer zur Weiterveräußerung - sei es in          Abs. 2 Ziff. 1 des Gesetzes in der Fassung der Be-\nderselben Beschaffenheit, sei es nach vorheriger       kanntmachung vom 10. Dezember 1965 - Bundes-\nBearbeitung oder Verarbeitung - bestimmt sind.         gesetzbl. I S. 1901 - , § 52 Abs. 14 Ziff. 1 des Geset-\n(5) Zu den landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden    zes) sowie bei nach dem 8. Dezember 1966 abge-\ngehört auch die Wohnung des Steuerpflichtigen,         schlossenen Versicherungsverträgen gegen Einmal-\nwenn sie die bei Betrieben gleicher Art übliche        beitrag, soweit dieser vor dem 1. Januar 1967 ge-\nGröße nicht überschreitet.                             leistet worden ist (§ 52 Abs. 13 des Gesetzes), vor\nAblauf von zehn Jahren seit dem Vertragsabschluß\n(6) Sind im Falle des § 7 e des Gesetzes mehrere    und bei nach dem 8. Dezember 1966 abgeschlossenen\nPersonen an einem Unternehmen als Mitunterneh-         Versicherungsverträgen gegen Einmalbeitrag, so-\nmer beteiligt und liegen nicht bei allen Mitunterneh-  weit dieser nach dem 31. Dezember 1966 geleistet\nmern die Voraussetzungen des Gesetzes vor, so kann     worden ist (§ 10 Abs. 2 Ziff. 1, § 52 Abs. 13 des Ge-\ndie Bewertungsfreiheit von dem Unternehmen nur         setzes), vor Ablauf von zwölf Jahren seit dem Ver-\nbis zur Höhe des Hundertsatzes in Anspruch ge-         tragsabschluß","382                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n1. die Versicherungssumme ganz oder zum Teil aus-       8. Dezember 1966     abgeschlossenen Versicherungs-\ngezahlt wird, ohne daß der Schadensfall einge-      verträgen gegen Einmaibeitrag, soweit dieser nach\ntreten ist oder in der Rentenversicherung die       dem 31. Dezember 1966 geleistet worden ist (§ 10\nvertragsmäßige Rentenleistung erbracht wird,        Abs. 2 Ziff. 1, § 52.Abs. 13 des Gesetzes), vor Ablauf\n2. der Einmalbeitrag ganz oder zum Teil zurück-         von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluß\ngezahlt wird oder                                   1. die Versicherungssumme ausgezahlt, ohne daß\nder Schadensfall eingetreten ist oder in der Ren-\n3. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ganz\ntenversicherung die vertragsmäßige Rentenlei-\noder zum Teil abgetreten oder beliehen werden.          stung erbracht wird,\n(2) Die Bausparkasse hat dem für ihre Veranlagung    2. der Einmaibeitrag zurückgezahlt oder werden\nzuständigen Finanzamt (§ 73 a der Reichsabgaben-        3. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abge-\nordnung) unverzüglich die Fälle anzuzeigen, in de-          treten oder beliehen,\nnen, außer im Fall des Todes des Bausparers, bei\nnach dem 31. Dezember 1960 und vor dem 9. Dezem-        so ist eine Nachversteuerung für den Veraiilagungs-\nber 1966 abgeschlossenen Bausparverträgen (§ 10         zeitraum durchzuführen, in dem einer dieser Tat-\nAbs. 2 Ziff. 2 des Gesetzes in der Fassung der Be-      bestände verwirklicht ist. Zu diesem Zweck ist die\nkanntmachung vom 10. Dezember 1965, § 52 Abs. 14        Steuer zu berechnen, die festzusetzen gewesen wäre,\nZiff. 2 des Gesetzes) sowie bei nach dem 8. Dezem-      wenn der Steuerpflichtige den Einmaibeitrag nicht\ngeleistet hätte. Der Unterschiedsbetrag zwischen\nber 1966 abgeschlossenen Bausparverträgen, soweit\ndieser und der festgesetzten Steuer ist als Nach-\ndie Beiträge vor dem 1. Januar 1967 geleistet wor-\nsteuer zu erheben. Bei einer teilweisen Auszahlung,\nden sind (§ 52 Abs. 13 des Gesetzes), vor Ablauf von\nRückzahlung, Abtretung oder Beleihung (Ziffern 1\nsechs Jahren seit dem Vertragsabschluß und bei nach\nbis 3) ist der Einmalbeitrag insoweit als nicht gelei-\ndem 8. Dezember 1966 abgeschlossenen Bauspar-\nstet anzusehen, als einer dieser Tatbestände ver-\nverträgen, soweit die Beiträge nach dem 31. Dezem-\nwirklicht ist.\nber 1966 geleistet worden sind (§ 10 Abs. 2 Ziff. 2,\n§ 52 Abs. 13 des Gesetzes), vor Ablauf von zehn                                   § 31\nJahren seit dem Vertragsabschluß\nNachversteuerung bei Bausparverträgen\n1. die Bausparsumme ganz oder zum Teil ausgezahlt\nwird,                                                  (1) Wird bei nach dem 31. Dezember 1960 und vor·\ndem 9. Dezember 1966 abgeschlossenen Bausparver-\n2. geleistete Beiträge ganz oder zum Teil zurück-\nträgen (§ 10 Abs. 2 Ziff. 2 des Gesetzes in der Fas-\ngezahlt werden oder\nsung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 1965--\n3. Ansprüche aus dem Vertrag ganz oder zum Teil         Bundesgesetzbl. I S. 1901 -, § 52 Abs. 14 Ziff. 2 des\nabgetreten oder beliehen werden.                    Gesetzes) oder bei nach dem 8. Dezember 1966 abge-\nIn den Fällen, in denen die Bausparsumme ausge-         schlossenen Bausparverträgen, soweit die Beiträge\nzahlt wird oder Ansprüche aus dem Bausparvertrag        vor dem 1. Januar 1967 geleistet worden sind (§ 52\nbeliehen werden, entfäJlt die Anzeigepflicht, wenn      Abs. 13 des Gesetzes), vor Ablauf von sechs Jahren\nder Bausparer die empfangenen Beträge unverzüg-         seit dem Vertragsabschluß, bei nach dem 8. Dezem-\nlich und unmittelbar zum Wohnungsbau verwendet.         ber 1966 abgeschlossenen Bausparverträgen, soweit\ndie Beiträge nach dem 31. Dezember 1966 gel~istet\n(3) Der Steuerpflichtige hat dem für seine Veran-    worden sind (§ 10 Abs. 2 Ziff. 2, § 52 Abs. 13 des Ge-\nlagung zuständigen Finanzamt (§ 73 a der Reichs-        setzes), vor Ablauf von zehn Jahren seit dem Ver-\nabgabenordnung) die Abtretung und die Beleihung         tragsabschluß.\n(Absätze 1 und 2) unverzüglich anzuzeigen.              1. die Bausparsumme ganz oder zum Teil ausgezahlt\n(4) Ein Anspruch aus einem Versicherungsvertrag          oder werden\noder einem Bausparvertrag wird beliehen, wenn der       2. geleistete Beiträge ganz oder zum Teil zurück-\nAnspruch zur Sicherung einer Schuld abgetreten              gezahlt oder\noder verpfändet wird. Hierbei ist es unerheblich, ob    3. Ansprüche aus dem Vertrag ganz oder zum Teil\ndie Schuld vor oder nach Abschluß des Vertrags              abgetreten oder beliehen,\nentstanden ist.\nso ist, außer im Fall des Todes des Bausparers oder\ndes Eintritts seiner völligen Erwerbsunfähigkeit,\n§ 30                          eine Nachversteuerung durchzuführen. § 30 ist ent-\nNachversteuerung bei Versicherungsverträgen         sprechend anzuwenden. Bei einer Teilrückzahlung\nvon Beiträgen gelten die zuletzt geleisteten Beiträge\nWird bei nach dem 31. Dezember 1958 und vor\nals zuerst zurückgezahlt. Das Entsprechende gilt,\ndem 9. Dezember 1966 abgeschlossenen Versiche-\nwenn die Bausparsumme zum Teil ausgezahlt wird\nrungsverträgen gegen Einmalbeitrag (§ 10 Abs. 2\noder Ansprüche aus dem Vertrag zum Teil abgetre-\nZiff. 1 des Gesetzes in der Fassung der Bekannt-\nten oder beliehen werden.\nmachung vom 10. Dezember 1965 - Bundesgesetz-\nblatt I S. 1901 -, § 52 Abs. 14 Ziff. 1 des Gesetzes)      (2) In den Fällen, in denen die Bausparsumme\noder bei nach dem 8. Dezember 1966 abgeschlossenen      ausgezahlt wird oder Ansprüche aus dem Bauspar-\nVersicherungsverträgen gegen Einmalbeitrag, so-         vertrag beliehen werden, ist eine Nachversteuerung\nweit dieser vor dem 1. Januar 1967 geleistet worden     nicht durchzuführen, soweit der Bausparer die emp-\nist (§ 52 Abs. 13 des Gesetzes), vor Ablauf von zehn    fangenen Beträge unverzüglich und unmittelbar\nJahren seit dem Vertragsabschluß, bei nach dem          zum Wohnungsbau verwendet.","Nr. 35   Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1970                         383\n(3) Im Pall der Abtretung der Ansprüche aus dem     Zu § 10 a des Gesetzes\nBausparvertrag ist die Nachversteuerung auszuset-\nzen, wenn der Abtretende eine Erklärung des Er-                                  § 45\nwerbers, die Bausparsumme oder die auf Grund einer            Steuerbegünstigung des nicht entnommenen\nBeleihung empfangenen Beträge unverzüglich und              Gewiµns im Fall des § 1Oa Abs. 1 des Gesetzes\nunmittelbar zum Wohnungsbau für den Abtreten-\n(1) Für die Inanspruchnahme der Steuerbegünsti-\nden oder dessen Angehörige im Sinne des § 10 des\nSteueranpassungsgesetzes zu verwenden, beibringt.      gung des § 10 a Abs. 1 des Gesetzes ist\n1. in den Fällen des § 2 Abs. 6 Ziff. 1 des Gesetzes\nder im Veranlagungszeitraum nicht entnommene\n§ 32\nGewinn,\n2. in den Fällen des § 2 Abs. 6 Ziff. 2 des Gesetzes\nUbertragung von Bausparverträgen auf eine             der nicht entnommene Gewinn des im Veranla-\nandere Bausparkasse                        gungszeitraum endenden Wirtschaftsjahrs\nWerden Bausparverträge auf eine andere Bauspar-      maßgebend.\nkasse übertragen und verpflichtet sich diese gegen-\nüber dem Bausparer und der Bausparkasse, mit der           (2) Ist ein Steuerpflichtiger Inhaber oder Mit-\nder Vertrag abgeschlossen worden ist, in die Rechte    inhaber mehrerer land- und forstwirtschaftlicher Be-\nund Pflichten aus dem Vertrag einzutreten, so gilt     triebe oder mehrerer Gewerbebetriebe oder Inhaber\ndie Ubertragung nicht als Rückzahlung. Das Bau-        (Mitinhaber) von land- und forstwirtschaftlichen Be-\nsparguthaben muß von der übertragenden Bauspar-        trieben und Gewerbebetrieben, so kann die Steuer-\nkasse unmittelbar an die übernehmende Bauspar-         begünstigung des § 10 a Abs. 1 des Gesetzes nur auf\nkasse überwiesen werden.                               die Summe der nicht entnommenen Gewinne aus\nallen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und\nGewerbebetrieben angewendet werden. Voraus-\n§§ 33 bis 42                     setzung für die Anwendung des § 10 a Abs. 1 des\n(gestrichen)                     Gesetzes ist in diesem Fall, daß alle Gewinne auf\nGrund ordnungsmäßiger Buchführung ermittelt wer-\nden. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn\nder Steuerpflichtige und sein mit ihm zusammen\n§ 43                         veranlagter Ehegatte Inhaber oder Mitinhaber je\neines Betriebs oder mehrerer Betriebe sind. Gewinne\nUberleitungsvorschrift zu § 10 Abs. 1 Ziff. 4 des\naus Land- und Forstwirtschaft, die neben Gewinnen\nGesetzes in der Fassung vom 21. Dezember 1954\naus Gewerbebetrieb erzielt werden, bleiben auf An-\nDie §§ 35 a, 36 a, 38 a Abs. 3, § 39 Abs. 1 Satz 1   trag bei der Anwendung des § 10 a Abs. 1 des Ge-\nZiff. 4 Buchstabe b und Satz 2, Abs. 4 und 5 und die   setzes außer Betracht, wenn sie nicht auf Grund\n§§ 40 a und 42 der Einkommensteuer-Durchführungs-      ordnungsmäßiger Buchführung zu ermitteln sind und\nverordnung in der Fassung vom 26. April 1958 (Bun-     3 000 Deutsche Mark nicht übersteigen.\ndesgesetzbl. I S. 306) sind weiter anzuwenden, wenn\n(3) Der nach § 10 a Abs. 1 des Gesetzes als Son-\nder Steuerpflichtige Beiträge auf Grund von nach\nderausgabe abgezogene Betrag ist bei der Veran-\ndem 31. Dezember 1954 und vor dem 7. Oktober\nlagung für den Veranlagungszeitraum, für den die\n1956 abgeschlossenen Sparverträgen mit festgeleg-\nSteuerbegünstigung in Anspruch genommen wird,\nten Sparraten im Sinne des § 34 der Einkommen-\nzum Zweck der späteren Nachversteuerung im\nsteuer-Durchführungsverordnung vom 21. Dezember\nSteuerbescheid besonders 'festzustellen. Wird die\n1955 (Bundesgesetzbl. I S. 756) geleistet hat.\nSteuerbegünstigung des § 10 a Abs. 1 des Gesetzes\nfür einen späteren Veranlagungszeitraum erneut in\nAnspruch genommen, so ist bei der Veranlagung\n§ 44\ndie Summe der bis dahin nach § 10 a Abs. 1 des\nUberleitungsvorschrift zu § 10 Abs. 3 Ziff. 1 des  Gesetzes als Sonderausgaben abgezogenen und noch\nGesetzes in der Fassung vom 15. August 1961       nicht nachversteuerten Beträge im Steuerbescheid\n§ 10 Abs. 3 Ziff. 1 des Gesetzes in der Fassung     besonders festzustellen.\nder Bekanntmachung vom 15. August 1961 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1253) ist weiter anzuwenden, wenn\nSonderausgaben im Sinne des § 10 Abs. 1 Ziff. 2\nund 3 des Gesetzes oder die in § 52 Abs. 12 Ziff. 1                              § 46\nund 2 des Gesc~tzes bezeichneten Sonderausgaben                 Nachversteuerung der Mehrentnahmen\nauf Grund von vor dem 1. Januar 1965 abgeschlosse-\nnen Verträgen nach dem 31. Dezember 1964 und vor           (1) Bei der Nachversteuerung ist der nach § 45\ndem 1. Ja,nuar 1971 geleistet werden. Dabei gelten     Abs. 3 besonders festgestellte Betrag um den nach-\nals Kinder des Steuerpflichtigen, ,,die mit ihm zu-    versteuerten Betrag zu kürzen. Ein verbleibender\nsammen veranlagt werden\", diejenigen Kinder, die       Betrag ist für eine spätere Nachversteuerung im\nim Veranlagungszeitraum mindestens vier Monate         Steuerbescheid besonders festzustellen.\ndas 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten und         (2) Eine Nachversteuerung von Mehrentnahmen\nwährend dieser Zeit unbeschränkt steuerpflichtig       kommt innerhalb des in § 10 a Abs. 2 Satz 1 ,des\nwaren.                                                 Gesetzes bezeichneten Zeitraums solange und inso-","384                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nweit in Betracht, als ein nach § 45 Abs. 3 und nach        der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bun-\nAbsatz 1 besonders festgestellter Betrag vorhanden         desrates bedarf, allgemein als besonders förderungs-\nist.                                                       würdig anerkannt worden sein.\n(3) Für die Feststellung der Mehrentnahmen sind\n(3) Zuwendungen für die in den Absätzen 1 und 2\nin den Fällen des § 2 Abs. 6 Ziff. 1 des Gesetzes die\nbezeichneten Zwecke sind nur dann abzugsfähig,\nEntnahmen im Veranlagungszeitraum und in den\nwenn\nFällen des § 2 Abs. 6 Ziff. 2 des Gesetzes die Ent-\nnahmen im Wirtschaftsjahr, das im Veranlagungs-            1. der Empfänger der Zuwendungen eine Körper-\nzeitraum endet, maßgebend.                                     schaft des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche\nDienststelle (z. B. Universität, Forschungsinstitut)\n(4) Im Fall des § 45 Abs. 2 sind für die Feststel-         ist und bestätigt, daß der zugewendete Betrag zu\nlung der Mehrentnahmen die Summe der GPwinne                   einem der in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichneten\nund die Summe der Entnahmen aus allen land- und                Zwecke verwendet wird, oder\nforstwirtschaftlichen Betrieben und Gewerbebetrie-\nben zu berücksichtigen. Gewinne und Entnahmen aus         2. der Empfänger der Zuwendungen eine in § 4 Abs.1\nden land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, deren           Ziff. 6 des Körperschaftsteuergesetzes bezeichne-\nGewinne bei der Anwendung des § 10 a Abs. 1 des                te Körperschaft, Personenvereinigung oderVer-\nGesetzes nach § 45 Abs. 2 letzter Satz außer Betracht          mögensmasse ist und bestätigt, daß sie den zuge-\ngeblieben sind, bleiben auch für die Feststellung               wendeten Betrag nur für ihre satzungsmäßigen\nder Mehrentnahmen außer Ansatz.                                 Zwecke verwendet.\n(5) Als Entnahmen gelten auch die Veräußerung              (4) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung\ndes Betriebs im ganzen, die Veräußerung von An-            des Bundesrates durch Anordnung Ausgaben im\nteilen an einem Betrieb sowie die Aufgabe des              Sinne des § 10 b des Gesetzes als steuerbegünstigt\nBetriebs.                                                  auch anerkennen, wenn die Voraussetzungen des\nAbsatzes 2 ·oder des Absatzes 3 nicht gegeben sind.\n§ 47\nSteuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns                                            § 49\nim Fall des § 10 a Abs. 3 des Gesetzes\nFörderung staatspolitischer Zwecke\n(1) Nehmen Steuerpflichtige die Steuerbegünsti-\ngung des nicht entnommenen Gewinns für den Ge-                 (1) Ausgaben zur Förderung staatspolitischer\nwinn aus selbständiger Arbeit in Anspruch, so ist          Zwecke können nur abgezogen werden, wenn sie an\nder auf Grund dieser Begünstigung als Sonderaus-           eine durch besondere Rechtsverordnung der Bundes-\ngabe abgezogene Betrag im Steuerbescheid getrennt          regierung mit Zustimmung des Bundesrates aner-\nvon dem nach § 45 Abs. 3 festzustellenden Betrag           kannte juristische Person gegeben werden, die nach\nbesonders festzustellen. Im übrigen gelten die Vor-        ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung\nschriften des § 45 Abs. 2 und 3 entsprechend.              1. ausschließlich staatspolitische Zwecke verfolgt\nund\n(2) Auch hinsichtlich der Nachversteuerung sind\ndie Fälle des Absatzes 1 besonders zu behandeln.           2. weder eine politische Partei ist noch ihre Mittel\nDie Feststellung, ob die Entnahmen aus dem Betrieb             für die unmittelbare oder mittelbare Unterstüt-\nden bei der Veranlagung zu berücksichtigenden Ge-              zung oder Förderung politischer Parteien ver-\nwinn aus selbständiger Arbeit übersteigen, ist unab-           wendet.\nhängig von den Entnahmen aus land- und forstwirt-          Staatspolitische Zwecke im Sinne dieser Vorschrift\nschaftlichen Betrieben oder Gewerbebetrieben zu            sind solche, die auf die allgemeine Förderung des\ntreffen. Die Vorschriften des § 46 Abs. 1, 2, 4 und 5      demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich\nsind entsprechend anzuwenden.                              des Grundgesetzes und in Berlin (West) gerichtet\nsind; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur\nbestimmte Einzelinteressen staatspolitischer Art\nZu § 10 b des Gesetzes                                     verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen\nBereich beschränkt sind.\n§ 48\n(2} Die Empfängerin der Zuwendungen muß be-\nFörderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser,     stätigen, daß sie den ihr zugewendeten Betrag und\nwissenschaftlicher und der als besonders          ihre übrigen Mittel nur für staatspolitische Zwecke\nförderungswürdig anerkannten gemeinnützigen            (Absatz 1}, nicht aber für die unmittelbare oder mit-\nZwecke                           telbare Unterstützung oder Förderung politischer\n(1) Für die Begriffe gemeinnützige, mildtätige,        Parteien verwendet.\nkirchliche, religiöse und wissenschaftliche Zwecke\nim Sinne des § 10 b des Gesetzes gelten die §§ 17                                          §   so\nbis 19 des Steueranpassungsgesetzes und die Ver-                   Uberleitungsvorschrift zum Spendenabzug\nordnung zur Durchführung der §§ 17 bis 19 des\n(1) Soweit gemeinnützige Zwecke vor dem 1. Juli\nSteueranpassungsgesetzes         (Gemeinnützigkeitsver-\n1951 *) als besonders förderungswürdig anerkannt\nordnung) vom 24. Dezember 1953 (Bundesgesetzbl. I\nworden sind, bleiben die Anerkennungen aufrecht-\ns. 1592).                                                  erhalten.\n(2) Gemeinnützige Zwecke der in Absatz 1 be-\nzeichneten Art müssen außerdem durch Anordnung             *) Im Land Berlin: 22. August 1951.","Nr. 35 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1970                            385\n(2) Soweit 7.wc)ck und Porm von Zuwendungen                   weils der 1. April 1949; im Saarland tritt an die Stelle\nvor dem l.Juli 1951*) ctls steuerbegünstigt aner-                des 21. Juni 1948 für die in § 43 Abs. 1 Ziff. 1 des\nkannt worden sind, bleiben die J\\nmkennungen auf-                Gesetzes über die Einführung des deutschen Rechts\nrech lerh alten.                                                auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmono-\npole im Saarland vom 30. Juni 1959 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 339) bezeichneten Personen jeweils der\nZu § 13 des Gesetzes                                            6. Juli 1959.\n§ 51\nErmittlung der Einkünfte\nbei forstwirtschaftlichen Betrieben                 Zu § 21 des Gesetzes\n(1) Bei forstw irtschaft1ichen Betrieben, die nicht                                     § 54\nzur Buchführung verpflichtet sind und Bücher nicht\noder nicht ordnungsmäßig führen, kann zur Abgel-                          Erhöhte Absetzungen für Schutzräume\ntung der Betriebsausgaben auf Antrag ein Pausch-                         bei Anwendung der Verordnung über die\nsatz von 65 vom Hundert der Einnahmen aus der                          Bemessung des Nutzungswerts der Wohnung\nHolznutzung abgezogen werden.                                                  im eigenen Einfamilienhaus\n(2) Der Pauschsatz zur Abgeltung der Betriebs-                  Die erhöhten Absetzungen für Schutzräume nach\nausgaben beträgt 40 vom Hundert, soweit das Holz                den §§ 7, 12 Abs. 3 und § 40 des Schutzbaugesetzes\nauf dem Stamm verkauft wird.                                    vom 9. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1232)\nsind auch bei der Berechnung des Nutzungswerts\n(3) Durch die Anwendung der Pauschsätze der Ab-              der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus nach der\nsätze 1 und 2 sind die Betriebsausgaben im Wirt-                Verordnung über die Bemessung des Nutzungswerts\nschaftsjahr der Holznutzung einschließlich der Wie-             der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus vom\nderaufforstungskosten unabhängig von dem Wirt-                  26. Januar 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 99) zulässig.\nschaftsjahr ihrer Entstehung abgegolten.                         § 11 d und § 15 Abs. 1 Satz 2 und 3 gelten entspre-\n(4) Diese Regelung gilt nicht für die Ermittlung             chend.\ndes Gewinns aus Waldverkäufen.\n§ 52                            Zu § 22 des Gesetzes\nErhöhte Absetzungen nach § 7 b des Gesetzes\nbei Land- und Forstwirten, deren Gewinn                                             § 55\nnach Durchschnittsätzen ermittelt wird                            Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten\nDie erhöhten Absetzungen nach § 7 b des Gesetzes                                in besonderen Fällen\nsind auch bei der Berechnung des Gewinns nach dem                   (1) Der Ertrag des Rentenrechts ist in den folgen-\nGesetz über die Ermittlung des Gewinns aus Land-                den Fällen auf Grund der in § 22 Ziff. 1 Buchstabe a\nund Forstwirtschaft nach Durchschnittsätzen (GDL)               des Gesetzes aufgeführten Tabelle zu ermitteln:\nzulässig. Der Absetzungsbetrag ist in voller Höhe\n1. bei Leibrenten, die vor dem 1. Januar 1955 zu\nvom Durchschnittsatzgewinn abzuziehen, auch wenn\nlaufen begonnen haben. Dabei ist das vor dem\ndadurch ein Verlust entsteht.\n1. Januar 1955 vollendete Lebensjahr des Renten-\nberechtigten maßgebend;\nZu § 17 des Gesetzes                                            2. bei Leibrenten, deren Dauer von der Lebenszeit\neiner anderen Person als des Rentenberechtigten\n§ 53                                 abhängt. Dabei ist das seit Beginn der Rente, im\nFall der Ziffer 1 das vor dem 1. Januar 1955 voll-\nAnschaffungskosten bestimmter Anteile\nendete Lebensjahr dieser Person maßgebend;\nan Kapitalgesellschaften\n3. bei Leibrenten, deren Dauer von der Lebenszeit\nBei Anteilen an einer Kapitalgesel1schaft, die vor                mehrerer Personen abhängt. Dabei ist das bei Be-\ndem 21. Juni 1948 erworben worden sind, sind als                     ginn der Rente, im Fall der Ziffer 1 das vor dem\nAnschaffungskosten im Sinne des § 17 Abs. 2 des                      1. Januar 1955 vollendete Lebensjahr der ältesten\nGesetzes die endgültigen Höchstwerte zugrunde zu                     Person maßgebend, wenn das Rentenrecht mit\nlegen, mit denen die Anteile in eine steuerliche Er-                 dem Tod des zuerst Sterbenden erlischt, und das\nöffnungsbilanz in Deutscher Mark auf den 21. Juni                    Lebensjahr der jüngsten Person, wehn das Ren-\n1948 hätten eingestellt werden können; bei Antei-                    tenrecht mit dem Tod des zuletzt Sterbenden er-\nlen, die am 21. Juni 1948 als Auslandsvermögen be-                   lischt.\nschlagnahmt waren, ist bei Veräußerung vor der\nRückgabe der Veräußerungserlös und bei Veräuße-                     (2) Der Ertrag aus Leibrenten, die auf eine be-\nrung nach der Rückgabe der Wert im Zeitpunkt der                 stimmte Zeit beschränkt sind (abgekürzte Leibren-\nRückgabe als Anschaffungskosten maßgebend. Im                    ten), ist nach der Lebenserwartung unter Berücksich-\nLand Berlin tritt an die Stelle des 21. Juni 1948 je-            tigung der zeitlichen Begrenzung zu ermitteln. Der\nErtragsanteil ist aus der nachstehenden Tabelle zu\n•) Im Land Berlin: 22. August 1951.                              entnehmen. -A,bsatz 1 ist entsprechend anzuwenden.","386                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nDer Ertrngsanleil ist der        Zu§ 25 des Gesetzes\nTabelle in § 22 Ziff. 1 Buch-\nBeschriinkunu dc1 Lau fzei l   l)('f  Eil.tilCfS-\nstabe a des Gesetzes zu                                            § 56\nder Rente iJllf . . . . Jdhre    d!tlCiJ \\Je-\nentnehmen, wenn der Ren-\nab Beginn des Rc11lcnhczu11s     ltii(Jt,  VOI·\ntenberechtigte zu Beginn des                          Steuererklärungspflicht\n(ab 1. Januar 1!l55, falls die                     Rentenbezugs (vor dem 1. Ja-\nh<d1<1ltlich\nnuar 1955, falls die Rente\nRente vor diesem Z(sit.p1111kt\nzu laufen b(;qon1w11 hitl)\n<kr Spi!ll<,:l,\nvor diesem Zeitpunkt zu             (1) Unbeschränkt Steuerpflichtige mit Ausnahme\n. . . V.    J [.\nlit II fon begonnen hat) das     der in § 1 Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Perso-\n.. te Lebensjahr voll-\nendet hatte       nen haben eine jährliche Einkommensteuererklärung\nfür das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungs-\nzeitraum) in den folgenden Fällen abzugeben:\n0                          entfällt         1. Ehegatten, bei denen in dem Kalenderjahr (Ver-\n2                        2                            99                 anlagungszeitraum), für das die Steuererklärung\n3                         1                           90                 abzugeben ist, die Voraussetzungen des § 26\n4                        6                            85                 Abs. 1 des Gesetzes vorgelegen haben,\n5                        7                            83                 a) wenn keiner der Ehegatten Einkünfte aus\n6                        9                            80                      nichtselbständiger Arbeit, von denen ein\n7                      11                             77                      Steuerabzug vorgenommen worden ist, be-\n8                      12                             75                      zogen hat und\n9                      14                             73                      aa) die Summe der Einkünfte beider Ehe-\n10                       15                             72                            gatten 3 820 Deutsche Mark oder mehr\n11                       16                             70                            betragen hat oder\n12                        18                             68                      bb) die getrennte Veranlagung nach § 26 a des\n13                       19                             67                            Gesetzes oder die besondere Veranlagung\n14                       21                             65                            für den Veranlagungszeitraum der Ehe-\n15                       22                              64                           schließung nach § 26 c des Gesetzes ge-\n16                       23                             63                            wählt wird*),\n17                       24                             62\n18                       25                              61                b) wenn mindestens einer der Ehegatten Ein-\n19                       26                             59                      künfte aus nichtselbständiger Arbeit, von\n20                        27                             58                      denen ein Steuerabzug vorgenommen worden\n21                        28                             57                      ist, bezogen hat und\n22                       29                             56                      aa) die Einkünfte beider Ehegatten zusammen\n23                        30                              55                           mehr als 24 936 Deutsche Mark betragen\n24                       31                              54                           haben oder\n25                        32                             53                      bb) eine Veranlagm;ig nach § 46 Abs. 2 des\n26                        33                             52                            Gesetzes in Betracht kommt;\n27                        34                              51\n2. andere unbeschränkt steuerpflichtige Personen,\n28                        35                              50\n29                        36                              48                 a) wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte 1 910\n30                        37                              47                     Deutsche Mark oder mehr betragen hat und\n31                        38                              46                     darin keine Einkünfte aus nichtselbständiger\n32                        39                              45                     Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenom-\n33                        40                              44                     men worden ist, enthalten sind,\n34                        41                              43                 b) wenn in dem Gesamtbetrag der Einkünfte Ein-\n35-36                       42                              41                     künfte aus nichtselbständiger Arbeit, von\n37-38                       44                              39                     denen ein Steuerabzug vorgenommen worden\n39                        45                              38                     ist, enthalten sind und\n40-41                       46                              36                     aa) der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als\n42-43                       47                              35                           24 936 Deutsche Mark betragen hat oder\n44-45                       49                              32\n46-47                                                                              bb) eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 des\n51                              29                           Gesetzes in Betracht kommt.\n48--50                      52                              27\n51-53                       54                              24            Eiue Steuererklärung ist außerdem abzugeben,\n54-55                       55                              22            wenn eine Veranlagung nach § 46 a Satz 2 des Ge-\n56-58                       56                              21            setzes beantragt wird (§ 72 Abs. 1). Die Pflicht zur\n59--61                      57                              19            Abgabe der Steuererklärung entfällt, wenn nach\n62-64                       58                              17            Durchschnittsätzen zu ermittelnde Einkünfte aus\n65-68                       59                              15            Land- und Forstwirtschaft bezogen worden sind und\n69--72                      60                              13            die übrigen Einkünfte nicht mehr als 800 Deutsche\n73-76                       61                              11            Mark betragen haben.\n77-81                       62                               9                (2) Beschränkt Steuerpflichtige und die in § 1\n82-86                       63                               6            Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Personen haben\nmehr a]s 86                 Der Ertragsanteil ist immer\nder Tabelle in § 22 Ziff. 1                        *) Die Vorschrift des § 56 Abs. 1 Ziff. 1 Buchstabe a Doppelbuch-\nstabe bb EStDV 1969 ist nach § 84 Abs. 2 EStDV 1969 hinsichtlich\nBuchstabe a des Gesetzes zu                            der die besondere Veranlagung nach § 26 c des Gesetzes betreffen-\nden Vorschriften erstmals für den Veranlagungszeitraum 1970 anzu-\nentnehmen.                                             wenden.","Nr. 35        Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1970                           387\neine jährliche Sleuererk länmg über ihre im abge-                     wenn beide Ehegatten die besondere Veranlagung\nlaufenen Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) be-                      für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung\nzogenen inländischen Einkünfte im Sinne des § 49                       (§ 26 c des Gesetzes) wählen.\ndes Gesetzes abzugeben, soweit für diese die Ein-\nkommensteuer nicht durch den Steuerabzug als ab-\ngegolten gilt (§ 50 Abs. 4 des Gesetzes).\n§  58\n(3) Die jährlichen Steuererklärungen sind späte-\nstens an dem von den obersten Finanzbehörden der                              Erklärung bei einheitlicher und gesonderter\nLänder mit Zustimmung des Bundesministers der                                  Feststellung der Besteuerungsgrundlagen\nFinanzen bestimmtE!n Zeitpunkt abzugeben. Im Fall                        Die zur Geschäftsführung oder Vertretung einer\ndes § 2 Abs. 5 Ziff. 1 des Gesetzes ist die Erklärung                 Gesellschaft oder Gemeinschaft berechtigten Per-\nbis zum Schluß des dritten Kalendermonats, der auf                    sonen sind in den Fällen des § 215 Abs. 2 bis 4 der\nden Schluß des V\\Tirtschaftsjahrs folgt, das im Ver-                  Reichsabgabenordnung verpflichtet, eine Erklärung\nanlagungszeitrm1m begonnen hat, abzugeben, frü-                       zur einheitlichen Feststellung der Einkünfte der Be-\nhestens aber bis zu dem in Salz 1 bezeichneten Zeit-                  teiligten abzugeben.\npunkt. Das Recht des Fincmzamts, schon vor diesem\nZeitpunkt Angaben zu verlangen, die für die Be-\nsteuerung von Bedeutung sind, bleibt unberührt.                                                  § 59\n(4) Personen, die nach Absatz 1 oder Absatz 2                           Erklärung bei gesonderter Gewinnfeststellung\nnicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet\nIst im Fall des § 6 der Verordnung über die Zu-\nsind, haben eine solche abzugeben, wenn das Finanz-\nständigkeit im Besteuerungsverfahren vom 3. Januar\namt sie dazu auffordert. Die Aufforderung kann\n1944 (Reichsgesetzbl. I S. 11) der Gewinn aus dem\nauch durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.\ngewerblichen Betrieb gesondert festzustellen, so ist\nder Unternehmer verpflichtet, eine besondere Er-\n§ 57\nklärung über den Gewinn aus dem gewerblichen\nBetrieb an das Betriebsfinanzamt (§ 72 Ziff. 2 der\nSteuererklärungspflicht im fall der getrennten Ver-                   Reichsabgabenordnung) abzugeben.\nanlagung von Ehegatten nach § 26 a des Gesetzes\nSind Ehegatten,· bei denen die Voraussetzungen\ndes § 26 Abs. 1 des Gesetzes vorliegen, nach § 56                                                § 60\nzur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, so                                         Form der Erklärung\nhat jeder Ehegatte eine Steuererklärung abzugeben,\nwenn einer der Ehegatten die getrennte Veranla-                           (1.) Für die Erklärung (§§ 56 bis 59) sind die amt-\ngung (§ 26 a des Gesetzes) wählt. Uber die Sonder-                    lichen Vordrucke zu verwenden. Sie müssen vom\nausgaben mit Ausnahme des Abzugs für den steuer-                      Steuerpflichtigen, in den Fällen einer gemeinsamen\nbegünstigten nicht entnommenen Gewinn und des                         Erklärung der Ehegatten (§ 57 Satz 2, § 57 a) von\nVerlustabzugs sowie über die außergewöhnlichen                        den Ehegatten eigenhändig unterschrieben sein.\nBelastungen sollen die Ehegatten eine gemeinsame                         (2) Wird der Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 des\nErklärung abgeben.                                                    Gesetzes ermittelt, so ist der Erklärung eine Ab-\nschrift der Vermögensübersicht (Bilanz), die auf\n§ 57  d                            dem Zahlenwerk der Buchführung beruht, beizu-\nfügen. Werden Bücher geführt, die den Grundsätzen\nSteuererklärungspflicht im Fall der Zusammenver-                      der doppelten Buchführung entsprechen, ist eine\nanlagung von Ehegatten nach § 26 b des Gesetzes                       Verlust- und Gewinnrechnung und außerdem auf\nSind Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen                     Verlangen des Finanzamts eine Hanptabschlußüber-\ndes § 26 Abs. 1 des Gesetzes vorliegen, nach § 56                     sicht beizufügen.\nzur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, so                        (3) Enthält die Vermögensübersicht (Bilanz) An-\nhaben die Ehegatten eine gemeinsame Steuererklä-                      sätze oder Beträge, die den steuerlichen Vorschrif-\nrung abzugeben, wenn keiner der Ehegatten die ge-                     ten nicht entsprechen, so sind diese Ansätze oder\ntrennte Veranlagung (§ 26 a des Gesetzes) wählt.                      Beträge durch Zusätze oder Anmerkungen den\nsteuerlichen Vorschriften anzupassen. Der Steuer-\n§ 57 b *)                            pflichtige kann auch eine den steuerlichen Vorschrif-\nten entsprechende Vermögensübersicht (Steuer-\nSteuererklärungspflicht im Fall der besonderen Ver-\nbilanz) beifügen.\nanlagung von Ehegatten für den Veranlagungszeit-\nraum der Eheschließung nach § 26 c des Gesetzes                           (4) Liegen Jahresberichte (Geschäftsberichte) oder\nPrüfungsberichte vor, so sind sie der Erklärung bei-\nSind Ehegatten, die im Veranlagungszeitraum ge-\nzufügen.\nheiratet haben und bei denen die Voraussetzungen\ndes § 26 Abs. 1 des Gesetzes vorliegen, nach § 56                         (5) Hat eine natürliche Person, eine Personenge-\nzur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, so                     sellschaft oder eine juristische Person, die geschäfts-\nhat jeder Ehegatte eine Steuererklärung abzugeben,                    mäßig Hilfe in Steuersachen leistet, bei der Anferti-\ngung der Erklärung oder der Anlagen (Absätze 2\nbis 4) mitgewirkt, so sind ihr Name und ihre An-\n\"') Die Vorschrift des § 57 b EStDV 1969 ist nach § 84 Abs. 2 ESIDV\n1969 erstmals für drin Venrnlag11119szeilrnum 1970 anzuwenden.  schrift in der Erklärung anzugeben.","388                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nZu den §§ 26 a bis 2() c des Gesetzes                                   Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 und nur bis zum\nHöchstbetrag von insgesamt 20 000 Deutsche Mark\n§ 61                                  in Anspruch genommen werden. Die Nachversteue-\nAntrag auf anderweitige Verteilung der Sonderaus-                       rung von Mehrentnahmen nach § 10 a Abs. 2 des\ngaben und der außergewülmUchen Belastungen im                           Gesetzes ist in diesem Fall auch insoweit durchzu-\nFan des § 26 a des Gesetzes                           führen, als bei einem Ehegatten ein nach § 45 Abs. 3\nund § 46 Abs. 1 besonders festgestellter Betrag für\nDer Antrng auf anderweiti,ge Verteilung der                          Veranlagungszeiträume, in denen die Ehegatten nach\nSonderausgaben und der als au ßer~Jewöhnliche Be-                       § 26 a des Gesetzes getrennt oder nach § 26 c des\nlastungen vom Einkommen t1hzuziehenden Beträge                          Gesetzes besonders veranlagt worden sind, vorhan-\n(§ 26 a Abs. 2 und 3 des Ces<\\l.zes) kann nur von                       den ist.\nbeiden Ehegatten ~Jerneinsam qcstcllt werden. Kann\nder Antrag nicht gemf~insam gestellt werden, weil\n§ 62 d *)\neiner der EhqJalten dazu aus zwingenden Gründen\nnicht in der Lage isl, so kann das Finanzamt den                                   Anwendung des § 10 d des Gesetzes\nAntrag des anderen Ehe~Ji.lllen als genügend an-                                   bei der Veranlagung von Ehegatten\nsehen.\n(1) Im Fall der getrennten Veranlagung von Ehe-\ngatten (§ 26 a des Gesetzes) kann der Steuerpflich-\n§§ 62 bis 62 b\ntige den Verlustabzug nach § 10 d des Gesetzes auch\n(gestrichen)                               für Verluste derjenigen Veranlagungszeiträume gel-\ntend machen, in denen die Ehegatten nach § 26 b des\nGesetzes zusammen oder nach § 26 c des Gesetzes\n§ 62 C *)                                besonders veranlagt worden sind. Der Verlustabzug\nAnwendung der §§ 7 e und 10 a des Gesetzes                         kann in diesem Fall nur für Verluste geltend ge-\nbei der Veranlagung von Ehegatten                           macht werden, die in einem dem getrennt veranlag-\nten Ehegatten gehörenden Betrieb entstanden sind.\n(1) Im Fall der getrennten Veranlagung und der\nbesonderen Veranlagung von Ehegatten (§§ 26 a,                             (2) Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehe-\n26 c des Gesetzes) ist Voraussetzung für die An-                        gatten (§ 26 b des Gesetzes) kann der Steuerpflich-\nwendung der §§ 7 e und 10 a des Gesetzes, daß der-                      tige den Verlustabzug nach § 10 d des Gesetzes auch\njenige Ehegatte, der diese Steuerbegünstigungen in                      für Verluste derjenigen Veranlagungszeiträume gel-\nAnspruch nimmt, zu dem durch diese Vorschriften                         tend machen, in denen die Ehegatten nach § 26 a des\nbegünstigten Personenkreis gehört. Die Steuerbe-                        Gesetzes getrennt oder nach § 26 c des Gesetzes be-\ngünstigung des nicht entnommenen Gewinns kann                           sonders veranlagt worden sind.\nin diesem Fall jeder der Ehegatten, der die in § 10 a\ndes Gesetzes bezeichneten Voraussetzungen erfüllt,\nbis zum Höchstbetrag von 20 000 Deutsche Mark                           Zu § 32 des Gesetzes\ngeltend machen. Ubersteigen bei dem nach § 26 a\ndes Gesetzes getrennt oder nach § 26 c des Gesetzes                                                     § 63\nbesonders veranlagten Ehegatten oder seinem Ge-\nsamtrechtsnachfolger die Entnahmen die Summe der                        Abzug von Kinderfreibeträgen bei getrennter Ver-\nbei der Veranlagung zu berücksichtigenden Ge-                           anlagung der Ehegatten nach § 26 a des Gesetzes\nwinne, so ist bei ihm nach § 10 a Abs. 2 des Gesetzes                      Werden Ehegatten nach § 26 a des Gesetzes ge-\neine Nachversteuerun{J durchzuführen. Die Nachver-                      trennt veranlagt, so sind die Kinderfreibeträge (§ 32\nsteuerung kommt innerhalb des in § 10 a Abs. 2                          Abs. 2 des Gesetzes) insgesamt in der Höhe abzu-\nSatz 1 des Gesetzes bezeichneten Zeitraums so lange                     ziehen, in der sie bei einer Zusammenveranlagung\nund insoweit in Betracht, als ein nach § 45 Abs. 3                      der Ehegatten zu berücksichtigen wären. Das gilt\nund § 46 Abs. 1 besonders festgestellter Betrag vor-                    auch, wenn der Kinderfreibetrag für ein Kind nur\nhanden ist. Im Fall der getrennten Veranlagung ist                      einem Ehegatten zusteht oder zu gewähren ist; in\nhierbei auch der besonders festgestellte Betrag für                     diesem Fall ist der Kinderfreibetrag anzusetzen, der\nVeranlagungszeiträume, in denen die Ehegatten zu-                       sich für dieses Kind nach der Geburtenfolge aller\nsammen veranlagt worden sind, zu berücksichtigen,                       Kinder der Ehegatten, für die die Voraussetzungen\nsoweit er auf nicht entnommene Gewinne aus einem                        für den Abzug von Kinderfreibeträgen vorliegen,\ndem getrennt veranlagten Ehegatten gehörenden                           ergibt. Die Summe der den Ehegatten gemeinsam\nBetrieb entfällt.                                                       zustehenden oder zu gewährenden Kinderfreibeträge\n(2) Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehe-                         ist bei der Veranlagung jedes Ehegatten zur Hälfte\ngatten (§ 26 b des Gesetzes) genügt es für die An-                      abzuziehen.\nwendung der §§ 7 e und 10 a des Gesetzes, wenn\neiner der beiden Ehegatten zu dem durch die be-\nzeichneten Vorschriften begünstigten Personenkreis                                                     § 63a\ngehört. Die Steuerbegünstigung des nicht entnom-                                                    (gestrichen)\nmenen Gewinns kann in diesem Fall nur unter den\n*) Die Vorschrift des § 62 c EStDV 1969 ist nach§ 84 Abs. 2 EStDV 1969  *) Die Vorschrift des § 62 d EStDV 1969 ist nach § 84 Abs. 2 EStDV\nhinsichtlich der die besondere Vcrnnlc1gLmg nach § 26 c des Geset-      1969 hinsichtlich der die besondere Veranlagung nach § 26 c des\nzes betreffenden Vorschrill.en erstmals für den Veranlagungszeit-       Gesetzes betreffenden Vorschriften erstmals für den Veranlagungs-\nraum 1970 anzuwenden.                                                   zeitraum 1970 anzuwenden.","Nr. 35 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1970                                              389\nZu § 32 a des Gesetzes                                                                              Zu § 33 a des Gesetzes\n§ 63b                                                                            § 65\nEinkommensteuert«.1belle zu § 32 a Abs. 2 und 3                                                         Pauschbeträge für Körperbehinderte\ndes Gesetzes\n(1) Körperbehinderte, bei denen die Vorausset-\nIn den fällen des § 32 c1 !\\bs. 2 und 3 des Gesetzes                                           zungen des Absatzes 2 vorliegen, erhalten auf An-\nerqibt sich die zu vercrnla~wnde Einkommensteuer,                                                   trag wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die\nvorbehciltlich der §§ 34, 34 b und 34 c des Gesetzes,                                               ihnen unmittelbar infolge ihrer Körperbehinderung\naus der rils /\\nhc1n9 lwiqelü~Jl.()11 Einkommensteuer-                                              erwachsen, einen Pauschbetrag, wenn sie nicht\ntabelle*).                                                                                          höhere Aufwendungen nachweisen oder glaubhaft\nmachen. Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich\nnach der dauernden (nicht nur vorübergehenden)\nMinderung der Erwerbsfähigkeit des Körperbehin-\nZu § 33 des Gesetzes\nderten, soweit diese nicht überwiegend auf Alters-\nerscheinungen beruht. Als Pauschbeträge werden\n§ 64\ngewährt:\nAuHergewöhnliche Belastungen\nBei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit\nDie zurnul.lwre Ei~ienbelastunq beträ~Jt bei Steuer-\npflichtigen                                                                                         Stufe                       um\nWPllfl sie\nvom Hundert           vom Hundert           DM\nk<'irr<'ll Kirrderfrc,ilJC•I r<1q                K inderfreibetriige\n<'r h<1llc,11                           erhilllen liir               25 bis ausschließlich          35                420\n2      35 bis ausschließlich          45                576\nur1d z11 cl<,r1\n1.    [•:lw<Jdll<'ll, die                                       3      45 bis ausschließlich          55                768\nlldCh § :W d\node1 § 2(j iJ d<•s                                        4      55 bis ausschließlich          65                960\n< ;<,s<'fz<•s vc,r-\n,11il,HJ!. W('J(i<,Jl,                                   5      65 bis ausschließlich          75              1 200\nmit (:i11em Ein-                         ode1\nkornrn(,JJ, d<1s                  2. l:hqJ<1llcn, die\n6      75 bis ausschließlich          85              1 440\num die 1rnch                           lldC'h § '.!ii c dl'S\n§ 32 Abs. :l                         ( ;l'SPlz<~s ve, ··\n7      85 bis einschließlich          90              1 680\nZiff. 2, § 33a                         <111l<1qt wr,idc,n                                                                             100 (Ei vVerbs-. 1 920\nAbs. 1 bis 4                           und ,llil die\n8      91 bis einschließlich             unfah1gke1t)\ndes Ceset.zc•s                         11<1ch J\\i>satz 2\nund um die nach                           di<,se>r Vor-\n§ 33 a des                          .vhrilt § 32 d                                            Blinde sowie Körperbehinderte, die infolge der Kör-\n\\III(]\nCesetzes in der                          Abs. 2 des (;c,-\nFassung vom       nid1I ZII            sdzc,s      <1 rrzu-                                       perbehinderung ständig so hilflos sind, daß sie nicht\ndc•11 in\n15. Septembe1\nSp,ille :l\nwc,rJCkr1 is1,                Pill\ndrei        fünf\nohne fremde Wartung und Pflege bestehen können,\n1!)53 (Bund<,s-                        ocl<,i                        Kind\ngesc,lzbl. 1   IJC,zeich-\n:i. v<,rwilw<'l('Jl                 Ocl(•J\noder        oder  erhalten an Stelle der in der Ubersicht aufgeführten\nS. 1355) Z\\I !JC-     nPlen                                                       vier       mehr\nWiihrenclen      Per·so-             P(~rsonc!ll, d\\lf           '/.Wf'i\nKinde1\nKinder      Kinder Pauschbeträge einen Pauschbetrag von 4 800 Deut-\ndir,§ 32d J\\hs. 3\nFreibet.riiiie      nc·n                                                                        sche Mark.\nqc,-            Zilf. 1 des\nsowie um die!                          (~esel.:/.('S dllZU-\nlldCh § 65 ZU     h,i1 ('n,\nqc•wührenden\nwc,nclC'11 isl.,                                             (2) Die Pauschbeträge des Absatzes 1 erhalten:\noder\nPm1schhet riiqe\nvc,rminckrt. isl,                 4. P<~rson<~ll, dllf                                             1. Körperbehinderte, deren Minderung der Erwerbs-\nvon                             dic§32i!Ahs.4\nd<•s Gcselzc-,s                                                fähigkeit auf mindestens 50 vom Hundert festge-\ndllZllwenUcn\nist., oder\nstellt ist;\n5. P<'rsoncn, die\nd<,n Frcilwf.r<1q                                         2. Körperbehinderte, deren Minderung der Erwerbs-\n11<1ch § 32 Abs. :J                                           fähigkeit auf weniger als 50 vom Hundert, aber\nZiff. 1 Buch-\nsliibe a des                                                  mindestens 25 vom Hundert festgestellt ist,\nCesetzes\n<!rhallen,                                                    a) wenn dem Körperbehinderten wegen seiner\nDM                       11ehi.iren **),\nBehinderung nach gesetzlichen Vorschriften\nRenten oder andere laufende Bezüge zustehen,\nund zwar auch dann, wenn das Recht auf die\nhöchstens                                                                                                   Bezüge ruht oder der Anspruch auf die Bezüge\n6 000         6                        5                     3                                  durch Zahlung eines Kapitals abgefunden wor-\nmehr als                                                                                                    den ist, oder\n6 000         7                        6                     4          2                   b) wenn die Körperbehinderung zu einer äußer-\nlich erkennbaren dauernden Einbuße der kör-\nvom Hundert des nach der Kopfspalte 1 verminder-                                                            perlichen Beweglichkeit geführt hat oder auf\nten Einkommens. Im Fall der getrennten Veranla-                                                             einer typischen Berufskrankheit beruht.\ngung von Ehegatten nach § 26 a des Gesetzes ist von\nder Summe der Einkommen beider Ehegatten aus-                                                          (3) Die Körperbehinderung und das Ausmaß der\nzugehen.                                                                                            Minderung der Erwerbsfähigkeit sind wie folgt nach-\nzuweisen:\n*) Hier nicht abqeclruc:kl (s. Bundesqesel.'1.bl. 1%6 l S. 223 ff.)                                1. Körperbehinderte, deren Minderung der Erwerbs-\n**) Die Vorschrift des § 64 SilfZ 1 ESIDV 1969 ist nach § 84 Abs. 2                                     fähigkeit auf mindestens 50 vom Hundert fest-\nESIDV 1969 hinsichtlich der Kopfspalte 3 der Ubersicht erstmals\nfür den Veranlüqunqszcitraum 1970 ,rnzuwenden.                                                   gestellt ist, haben den amtlichen Ausweis für","390                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nSchwerkriegsbeschctdiyle, Schwerbeschädigte oder    aussetzungen des § 26 Abs. 1 des Gesetzes vorlie-\nSchwcrcrwerbsbeschrlinkte oder, wenn ihnen we-      gen, erhalten außer im Fall des § 26 c des Gesetzes\ngen ihrer Behinderung nach den gesetzlichen Vor-    den Pauschbetrag nur einmal*).\nschriften Renten oder andere laufende Bezüge            (5) Steht der Pauschbetrag für Körperbehinderte\nzustehen, den Renten bescheid oder den entspre-     (Absatz 1) oder der Pauschbetrag für Hinterbliebene\nchenden Bescheid vorzulegen. Kann das Ausmaß        (Absatz 4) einem Kind zu, für das dem Steuerpflich-\nder Körperbehinderung in dieser Weise nicht         tigen ein Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 2 Ziff. 1\nnachgewiesen werden, so ist dc~r Nachweis durch     des Gesetzes zusteht oder nach § 32 Abs. 2 Ziff. 2\neine Bescheini~Jlmg der zuständigen Behörde zu      des Gesetzes auf Antrag gewährt wird, so wird der\nerbringen. Die Behörde hat bei der Bemessung        Pauschbetrag auf Antrag insoweit auf den Steuer-·\nder Minderung der Erwerbsfähigkeit die Anhalts-     pflichtigen übertragen, als das Kind den Pausch-\npunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im      betrag nicht in Anspruch genommen hat. Erhält\nVersorgungswesen zugrunde zu legen und dabei        außer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten\nvon dem Umfang der verbleibenden Arbeitsmög-        im Sinne des § 26 Abs. 1 des Gesetzes noch eine\nlichkeit im allgemeinen Erwerbsleben auszuge-       andere Person für das Kind einen Kinderfreibetrag,\nhen. Bei Körperbehinderten, die das 14. Lebens-     so kann der Pauschbetrag nur auf den Steuerpflich-\njahr noch nicht vollendet haben, bemißt sich die   tigen übertragen werden, der im Veranlagungszeit-\nMinderung der Erwerbsfähigkeit nach der Ar-         raum überwiegend die Kosten des Unterhalts für\nbeitsmöglichkeit, die verbleiben würde, wenn sie    das Kind getragen hat. Die Ubertragung des Pausch-\ndas 14. Lebensjahr bereits vollendet hätten. Der   betrags für Hinterbliebene ist jedoch nicht zulässig,\nNachweis, daß der Körperbehinderte ständig so       wenn dadurch der Steuerpflichtige und - in den\nhilflos ist, daß er nicht ohne fremde Wartung       Fällen der §§ 26 a und 26 b des Gesetzes - sein\nund Pflege bestehen kann, kann auch durch Vor-      Ehegatte bei der Veranlagung den Pauschbetrag\nlage eines Rentenbescheids, der die entsprechen-    zusammen mehr als einmal erhalten.\nden Angaben enthält, geführt werden;\n2. Körperbehinderte, deren Minderung der Erwerbs-      zu    § 34 a des Gesetzes\nfähigkeit auf weniger als 50 vom Hundert, aber\nmindestens 25 vom Hundert festgestellt ist, haben                                     § 66\na) -- wenn ihnen wegen ihrer Behinderung nach                  Steuerfreiheit bestimmter Zuschläge\nden gesetzlichen Vorschrift~n Renten oder an-                            zum Arbeitslohn\ndere laufende Bezüge zustehen - den Renten-         Bei der Feststellung, ob der Arbeitslohn 24 000\nbescheid oder den entsprechenden Bescheid       Deutsche Mark nicht übersteigt, sind die steuerfreien\nvorzulegen,                                     Bezüge und die gesetzlichen oder tariflichen Zu-\nb) in allen anderen Fällen eine Bescheinigung      schläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit\nder zuständigen Behörde vorzulegen. Ziffer 1    nicht zu berücksichtigen.\nSatz 3 und 4 ist anzuwenden. Die Bescheini-\ngung der Behörde hat auch eine Äußerung                                           § 67\ndarüber zu enthalten, ob die Körperbehinde-\n(gestrichen)\nrung zu einer äußerlich erkennbaren dauern-\nden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit\ngeführt hat oder auf einer typischen Berufs-     Zu § 34 b des Gesetzes\nkrankheit beruht.                                                                 §  68\n(4) Personen, denen laufende Hinterbliebenenbe-           Betriebsgutachten, Betriebswerk, Nutzungssatz\nzüge bewilligt worden sind, erhalten auf Antrag            (1) Das amtlich anerkannte Betriebsgutachten oder\neinen Pauschbetrag von 720 Deutsche Mark, wenn         das Betriebswerk, das der erstmaligen Festsetzung\ndie Hinterbliebenenbezüge geleistet werden             des Nutzungssatzes zugrunde zu legen ist, muß vor-\n1. nach dem Bundesversorgungsgesetz oder einem         behaltlich der Absätze 2 und 3 spätestens auf den\nanderen Gesetz, das die Vorschriften des Bundes-   Anfang des drittletzten Wirtschaftsjahrs aufgestellt\nversorgungsgesetzes über Hinterbliebenenbezüge     worden sein, das dem Wirtschaftsjahr vorangegan-\nfür entsprechend anwendbar erklärt, oder            gen ist, in dem die nach § 34 b des Gesetzes zu be-\ngünstigenden Holznutzungen angefallen sind. Der\n2. nach den Vorschriften über die gesetzliche Unfall-  Zeitraum von zehn Wirtschaftsjahren, für den der\nversicherung oder                                   Nutzungssatz maßgebend ist, beginnt mit dem Wirt-\n3. nach den beamtenrechtlichen Vorschriften an Hin-    schaftsjahr, auf dessen Anfang das Betriebsgutach-\nterbliebene eines an den Folgen eines Dienst-       ten oder Betriebswerk aufgestellt worden ist.\nunfalls verstorbenen Beamten oder                       (2) Liegt ein Betriebsgutachten oder Betriebswerk\n4. nach den Vorschriften des Bundesentschädigungs-      vor, das am 1. Januar 1955 nicht älter als zehn Jahre\ngesetzes über die Entschädigung für Schaden an      ist, so kann dieses Betriebsgutachten oder Betriebs-\nLeben, Körper oder Gesundheit.                      werk der Festsetzung des Nutzungssatzes zugrunde\ngelegt werden. Der hiernach festgesetzte Nutzungs-\nDer Pauschbetrag wird auch dann gewährt, wenn\ndas Recht auf die Bezüge ruht oder der Anspruch          *) Die Vorschrift des § 65 Abs. 4 letzter Satz EStDV _1969 ist nach § 84\nauf die Bezüge durch Zahlung eines Kapitals abge-            Abs 2 EStDV 1969 hinsichtlich de1 Worte „außer 1m Fall des § 26 c\ndes Gesetzes\" erstmals für den Veranlagungszeitraum 1970 anzu-\nfunden worden ist. Ehegatten, bei denen die Vor-             wenden.","Nr. 35 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1970                         391\nsc:1tz ist letztmals für das zehnte Wirtschaftsjahr maß-     Einkünfte der in den Ziffern 4, 6 und 7 genannten\ngebend, das nach dem Zeitpunkt der Aufstellung              Art, soweit sie zu den Einkünften aus selbständi-\ndes Betriebsgutachtens oder Betriebswerks endet.             ger Arbeit gehören;\n(3) Bei aussetzenden forstwirtschaftlichen Betrie-   4. Einkünfte aus der Veräußerung von\nben genügt es, wenn das Betriebsgutachten oder               a) Wirtschaftsgütern, die zum Anlagevermögen\nBetriebswerk auf den Anfang des Wirtschaftsjahrs                eines Betriebs gehören, wenn die Wirtschafts-\naufgestellt wird, in dem die nach § 34 b des Gesetzes           güter in einem ausländischen Staat belegen\nzu begünstigenden Holznutzungen angefallen sind.                sind,\nDer Zeitraum von zehn Jahren, für den der Nut-\nzungssatz maßgebend ist, beginnt mit dem Wirt-              b) Anteilen an Kapitalgesellschaften, wenn die\nschaftsjahr, auf dessen Anfang das Betriebsgutachten            Gesellschaft Geschäftsleitung oder Sitz in\noder Betriebswerk aufgestellt worden ist.                       einem ausländischen Staat hat;\n(4) Ein Betriebsgutachten im Sinne des § 34 b        5. Einkünfte aus nicht.selbständiger Arbeit (§ 19 des\nAbs. 4 Ziff. 1 des Gesetzes ist amtlich anerkannt,          Gesetzes), die in einem ausländischen Staat aus-\nwenn die Anerkennung von einer Behörde oder                  geübt oder verwertet wird oder worden ist, und\neiner Körperschaft des öffentlichen Rechts des Lan-         Einkünfte, die von ausländischen öffentlichen Kas-\ndes, in dem der forstwirtschaftliche Betrieb belegen        sen mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder\nist, ausgesprochen wird. Die Länder bestimmen, wel-         früheres Dienstverhältnis gewährt werden. Ein-\nche Behörden oder Körperschaften des öffentlichen           künfte, die von inländischen öffentlichen Kassen\nRechts diese Anerkennung auszusprechen haben.               einschließlich der Kassen der Deutschen Bundes-\nbahn und der Deutschen Bundesbank mit Rück-\nsicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienst-\nZu § 34 c des Gesetzes                                      verhältnis gewährt werden, gelten auch dann als\n§ 68a                            inländische Einkünfte, wenn die Tätigkeit in\neinem ausländischen Staat ausgeübt wird oder\nAusländische Einkommensteuer                  worden ist;\nEine ausländische Einkommensteuer kann nur an-        6. Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 des Ge-\ngerechnet werden, wenn sie in einem ausländischen           setzes), wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäfts-\nStaat nach Vorschriften erhoben wird, die für das           leitung oder Sitz in einem ausländischen Staat\nganze Staatsgebiet gelten. Eine ausländische Steuer         hat oder das Kapitalvermögen durch ausländi-\nentspricht nicht der deutschen Einkommensfeuer,             schen Grundbesitz gesichert ist;\nwenn sie\n1. nach den Gesetzen einer Provinz, eines Landes         7. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung(§ 21\noder einer anderen Gebietskörperschaft des aus-        des Gesetzes), soweit das unbewegliche Vermö-\nländischen Staates oder                                gen oder die Sachinbegriffe in einem ausländi-\nschen Staat belegen oder die Rechte zur Nutzung\n2. durch eine Gemeinde oder einen Gemeindever-\nin einem ausländischen Staat überlassen worden\nband dieses Staates\nsind;\nerhoben wird.\n8. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 des Ge-\nsetzes, wenn\n§ 68b\na) der zur Leistung der wiederkehrenden Bezüge\nAusländische Einkünfte                        Verpflichtete Wohnsitz, Geschäftsleitung oder\nAusländische Einkünfte im Sinne des § 34 c Abs. 1            Sitz in einem ausländischen Staat hat,\nund 3 des Gesetzes sind                                     b) bei Spekulationsgeschäften die veräußerten\n1. Einkünfte aus einer in einem ausländischen Staat             Wirtschaftsgüter in einem ausländischen Staat\nbetriebenen Land- und Forstwirtschaft (§§ 13               belegen sind,\nund 14 des Gesetzes) und Einkünfte der in den          c) bei Einkünften aus Leistungen der zur Ver-\nZiffern 4, 6 und 7 genannten Art, soweit sie zu            gütung der Leistung Verpflichtete Wohnsitz,\nden Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft ge-           Geschäftsleitung oder Sitz in einem ausländi-\nhören;                                                     schen Staat hat.\n2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 und 16 des\nGesetzes), die durch eine in einem ausländischen\nStaat belegene Betriebsstätte oder durch einen in                             § 68c\neinem ausländischen Staat tätigen ständigen Ver-                            Einkünfte\ntreter erzielt werden, und Einkünfte der in den               aus mehreren ausländischen Staaten\nZiffern 4, 6 und 7 genannten Art, soweit sie zu        Die für die Einkünfte aus einem ausländischen\nden Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören, so-      Staat festgesetzte und gezahlte ausländische Steuer\nwie Einkünfte aus dem Betrieb von Handelsschif-     ist nur bis zur Höhe der deutschen Steuer anzurech-\nfen im internationalen Verkehr, soweit die Ein-     nen, die auf die Einkünfte aus diesem ausländischen\nkünfte auf Beförderungen zwischen ausländischen     Staat entfällt. Stammen die Einkünfte aus mehreren\nHäfen oder vom Ausland in das Inland entfallen;     ausländischen Staaten, so sind die Höchstbeträge\n3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 des Ge-      der anrechenbaren ausländischen Steuern für jeden\nsetzes), die in einem ausländischen Staat ausge-    einzelnen ausländischen Staat gesondert zu berech-\nübt oder verwertet wird oder worden ist, und        nen.","392                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n§ 68d                        ausländischen Steuern vom Einkommen nach den\nNachweis über die Höhe                  Vorschriften des § 34 c Abs. 1 Satz 2 und 3 des Ge-\nder ausländischen Uinkünite und Steuern          setzes und der §§ 68 b bis 68 e anzurechnen. Es\nkönnen nur die festgesetzten und gezahlten auslän-\nDer Stcuerpflic:l1tiqc! hat den Nachweis über die    dischen Steuern vom Einkommen angerechnet wer-\nI lölw der üuslJndisdwn Einkünfte und über die Fest-     den, auf die sich das Abkommen mit diesem Staat\nsdzun9 und Zc1hlung der ausländischen Steuern            bezieht.\ndurch     Vorlc1~w cn!.sprcche11dcr Urkunden (z.B.\n(3) § 68 f ist entsprechend anzuwenden auf aus-\nSleuc,rlwsc:heid, Quittunq über die Zahlung) zu füh-\nländische Steuern vom Einkommen, die in einem\nn:n. Sind dic'se Urkunden in einer fremden Sprache\nStaat erhoben werden, mit dem ein Abkommen zur\nabgefoßt, so kcmn eine beglaubigte Ubcrsetzung in\nVermeidung der Doppelbesteuerung besteht, wenn\ndie deutsche Sprilche verlcmqt werden.\nsich das Abkommen auf diese ausländischen Steuern\nnicht bezieht.\n§ 68e\nNachträgliche Festsetzung                Zu § 35 des Gesetzes\noder Änderung ausländischer Steuern\n§ 69\n(1) Der für einen Veranlagungszeitraum erteilte\nStelwrbescheid ist zu ändern (Bc~richtigungsveranla-                 Abweichende Vorauszahlungstermine\ngung). wenn eine ausländische Steuer, die auf die           Die Oberfinanzdirektionen können für Steuer-\nin diesem Veranla~Jungszeitrnum bezogenen auslän-        pflichtige, die überwiegend Einkünfte aus Land- und\ndischen Einkünfte entfällL, nach Erteilung dieses        Forstwirtschaft haben, die Vorauszahlungstermine\nSteuerbescheids, i:lber vor Ablauf der Verjährungs-      abweichend von § 35 Abs. 1 des Gesetzes bestim-\nfrist erstmalig festgesetzt, nachträglich erhöht oder    men. Das gleiche gilt für Steuerpflichtige, die über-\nerstattet wird und sich dadurch eine höhere oder         wiegend Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit\nniedrigere Veranlagung rechtfertigt.                     beziehen, wenn der Steuerabzug vom Arbeitslohn\n(2) Wird eine ausländische Steuer, die nach § 34 c    nicht vorgenommen wird und der Arbeitgeber zur\ndes Gesetzes auf die Einkommensteuer für einen           Vornahme des Steuerabzugs nicht verpflichtet ist.\nVeranlagungszeitraum anzurechnen ist, nach der Ab-\ngabe der Steuererklärung für diesen Veranlagungs-        Zu § 46 des Gesetzes\nzeitraum, aber vor Ablauf der Verjährungsfrist er-\nstattet, so hat der Steuerpflichtige dies dem zustän-                                      § 69a\ndigen Finanzamt unverzüglich mitzuteilen.\nVeranlagung im Fall des § 46 Abs. 2 Ziff. 2\n(3) Rechtsbehelfe gegen Steuerbescheide, die nach                                  des Gesetzes\nAbsatz 1 geändert worden sind, können nur darauf\ngestützt werden, daß die ausländische Steuer nicht          Einkünfte aus mehr als einem Dienstverhältnis\noder nicht zutreffend angerechnet worden sei.            sind im Einkommen enthalten, wenn\n1. im Fall des § 46 Abs. 2 Ziff. 2 Buchstabe a oder b\n§ 68f\ndes Gesetzes der Arbeitnehmer gleichzeitig aus\nmehreren Dienstverhältnissen oder\nAbzug ausländischer Steuern                2. im Fall des § 46 Abs. 2 Ziff. 2 Buchstabe a des Ge-\nvom Gesamtbetrag der Einkünfte                    setzes jeder Ehegatte\nUnbeschränkt Steuerpflichtige, die mit ihren aus-     Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen\nländischen Einkünften in einem ausländischen Staat\nhat.\nzu einer Steuer vom Einkommen herangezogen wer-\n§ 70\nden, die nicht der deutschen Einkommensteuer ent-\nspricht, können diese ausländische Steuer in Höhe                Ausgleich von Härten in bestimmten Fällen\ndes nachweislich gezahlten Betrags vom Gesamtbe-            Betragen in den Fällen des § 46 Abs. 2 Ziff. 1 bis 7\ntrag der Einkünfte abziehen, soweit diese Steuer auf     des Gesetzes die Einkünfte, von denen der Steuer-\nEinkünfte entfällt, die der deutschen Einkommen-         abzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden\nsteuer unterliegen.                                      ist, insgesamt mehr als 800 Deutsche Mark, aber\n§ 68g                        nicht mehr als 1 600 Deutsche Mark, so ist vom Ein-\nkommen der Betrag abzuziehen, uni den die bezeich-\nBerücksichtigung ausländischer Steuern\nneten Einkünfte insgesamt niedriger als 1 600 Deut-\nbei Doppelbesteuerungsabkommen\nsche Mark sind*).\n(1) Soweit in einem Abkommen zur Vermeidung\n§ 71\nder Doppelbesteuerung eine Anrechnung ausländi-\nscher Steuern auf die Einkommensteuer vorgesehen                              Veranlagung auf Antrag\nist, sind § 34 c Abs. 1 Salz 2 und 3 des Gesetzes und            nach § 46 Abs. 2 Ziff. 7 und 8 des Gesetzes\ndie §§ 68 c bis 68 e entsprechend anzuwenden.               (1) Sind Ehegatten, bei denen im Veranlagungs-\n(2) Wird bei Einkünften aus einem ausländischen       zeitraum die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des\nStaat, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der           Gesetzes vorgelegen haben, nach § 56 Abs. 1 Ziff. 1\nDoppelbesteuerung besteht, nach den Vorschriften\ndieses Abkommer,s die Doppelbesteuerung nicht be-         *) Die Vorschrift des § 70 ESlDV 1969 ist nach § 84 Abs. 2 EStDV 1969\nhinsichtlich des § 46 Abs. 2 Ziff. 5 und 6 des Gesetzes erstmals für\nseitigt, so sind die auf diese Einkünfte entfallenden         den Veranlagungszeitraum 1970 anzuwenden.","Nr. 35 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1970                                 393\nBuchstabe b oder Abs. 4 niclit zur Abgabe einer                             (2) Urheberrechte im Sinne des § 50 a Abs. 4 Buch-\nSteuererklcirung verpflichtet, so kann der Antrag auf                    stabe b des Gesetzes sind Rechte, die nach Maßgabe\ngetrenn\\P Vcrnnlcigung nc1ch § 46 Abs. 2 Ziff. 7 des                     des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965\nGesetzes nur bis zum Ablauf der Steuererklärungs-                         (Bundesgesetzbl. I S. 1273) geschützt sind.\nfrist gestelll werden.                                                      (3) Gewerbliche Schutzrechte im Sinne des § 50 a\n{2) In den Füllen des § 4G Abs. 2 Ziff. 8 des Geset-                 Abs. 4 Buchstabe b des Gesetzes sind Rechte, die\nzes kann der Antrag auf Veranlagung nur bis zum                          nach Maßgabe des Geschmacksmustergesetzes vom\nAblauf der SleuererklärunrJsfrist gestellt werden.                       11. Januar 1876 (Reichsgesetzbl. S. 11), des Patent-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nZu § 46 a des Gesetzes                                                   2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 2), des Ge-\nbrauchsmustergesetzes in der Fassung der Bekannt-\n§ 72                                  machung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I\nVeranlagung auf Antrag                              S. 1, 24) und des Warenzeichengesetzes in der Fas-\nnach § 46 a Satz 2 des Gesetzes                         sung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 1, 29) geschützt sind.\n(l) Der Antra~J auf Veranlagtmg zur Einbeziehung\nvon Einkünften im Sinne des § 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 5\n§ 73b\ndes Gesetzes kann nur bis zum Ablauf der Steuer-\nerklärungsfrist gestellt werden.                                                Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug\n(2) Sind im Fall des Absatzes 1 in dem Einkom-                               im Sinne des § 50 a Abs. 4 des Gesetzes\nmen Einkünfte aus nichtselbsUindiger Arbeit, von                            Dem Steuerabzug unterliegt der volle Betrag der\ndenen ein SleuPrabzug vorgenommen worden ist,                            Einnahmen. Abzüge (z. B. für Betriebsausgaben,\nenthalten und betragen die Einkünfte, von denen                          Werbungskosten, Sonderausgaben und Steuern) sind\nder Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenom-                          nicht zulässig.\nmen worden ist, insgesamt mehr als 800 Deutsche                                                    § 73c\nMark, aber nicht mehr als 1 GOO Deutsche Mark, so\nist § 70 entsprechend anzuwenden. Das gilt nicht,                              Zeitpunkt des Zufließens im Sinne des § 50 a\nwenn das Einkommen 24 000 Deutsche Mark über-                                          Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes\nsteigt.                                                                     Die Aufsichtsratsvergütungen oder die Vergütun-\ngen im Sinne des § 50 a Abs. 4 des Gesetzes fließen\nZu § 50 des Gesetzes                                                     dem Gläubiger zu\n1. im Fall der Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift:\n§ 73\nbei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift;\nSondervorschriften\nfür beschränkt Steuerpflichtige                         2. im Fall der Hinausschiebung der Zahlung wegen\nvorübergehender Zahlungsunfähigkeit des Schuld-\n(1) Beschränkt Steuerpflichtige, die zu dem in                           ners:\n§ 10 a Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes bezeichneten Per-\nbei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift;\nsonenkreis gehören und ihre frühere Erwerbs-\ngrundlage verloren haben, können § 10 a des Geset-                       3. im Fall der Gewährung von Vorschüssen:\nzes anwenden, wenn ein wirtschaftlicher Zusammen-                            bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift der\nhang zwischen den in dieser Vorschrift bezeichneten                          Vorschüsse.\nSonderausgaben und inländischen Einkünften be-                                                     § 73d\nsteht und der Gewinn auf Grund im Inland ord-\nnungsmäßig geführter Bücher nach § 4 Abs. 1 oder                                     Aufzeichnungen, Steueraufsicht\nnach § 5 des Gesetzes ermittelt wird.                                       (1) Der Schuldner der Aufsichtsratsvergütungen\n(2) Die Bücher werden im Inland im Sinne des                         oder der Vergütungen im Sinne des § 50 a Abs. 4 des\n§ 50 Abs. 1 des Gesetzes geführt, wenn sie im Gel-                       Gesetzes (Schuldner) hat besondere Aufzeichnungen\ntungsbereich des Gesetzes geführt und aufbewahrt                         zu führen. Aus den Aufzeichnungen müssen ersicht-\nwerden.                                                                  lich sein\n1. Name und Wohnung des beschränkt steuerpflich-\nZu § 50 a des Gesetzes                                                       tigen Gläubigers (Steuerschuldners),\n2. Höhe der Aufsichtsratsvergütungen oder der Ver-\n§ 73 a *)                                   gütungen in Deutscher Mark,\nBegriffsbestimmungen                              3. Tag, an dem die Aufsichtsratsvergütungen oder\n(1) Inländisch im Sinne des § 50 a Abs. 1 des Ge-                        die Vergütungen dem Steuerschuldner zugeflos-\nsetzes sind solche Unternehmen, die ihre Geschäfts-                          sen sind,\nleitung oder ihren Sitz im Geltungsbereich des Ge-                       4. Höhe und Zeitpunkt der Abführung der einbehal-\nsetzes haben.                                                                tenen Steuer.\n(2) Bei der Veranlagung des Schuldners zur Ein-\n\"') § 73 a EStDV 1965 (Bundes9eselzbl. 1966 I S. 245)    ist nach § 84  kommensteuer (Körperschaftsteuer) und bei örtlichen\nAbs. 3 EStDV 1969 insoweit weiler ilnzuwenden, als Vorschriften\ndes Patentgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom            Prüfungen (Betriebsprüfungen usw.), die bei dem\n2. 1. 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 2), des Gebrauchsmustergesetzes Schuldner vorgenommen werden, ist- auch zu prüfen,\nin der Fassung der BekannlmachuncJ vom 2. 1. 1.968 (Bundesgesetzbl.\nI S. 1, 24) und des Warenzeichengeselzes in der Fassung der         ob die Steuern ordnungsmäßig einbehalten und ab-\nBekanntmachung vom 2. 1. 1968 (B1111clesgesetzbl. I S. 1, 29) noch\nnicht in Kraft getreten sind.                                       geführt worden sind.","394                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n§ 73e                                                   § 73 h\nAbführung und Anmeldung der Auisichtsratsteuer                               Besonderheiten\nund der Steuer von Vergütungen im Sinne des § 50 a            im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen\nAbs. 4 des Gesetzes (§ 50 a Abs. 5 des Gesetzes)       Ergibt sich aus einem Abkommen zur Vermeidung\nDer Schuldner hat die innerhalb eines Kalender-      der Doppelbesteuerung, daß unter bestimmten Vor-\nvierteljahrs einbehaltene Aufsichtsratsteuer oder       aussetzungen Aufsichtsratsvergütungen oder Ver-\ndie Steuer von Vergütungen im Sinne des § 50 a          gütungen im Sinne des § 50 a Abs. 4 des Gesetzes\nAbs. 4 des Gesetzes unter der Bezeichnung „Steuer-      nicht oder nur nach einem vom Gesetz abweichen-\nabzug von Aufsichtsratsvergütungen\" oder „Steuer-       den niedrigeren Steuersatz besteuert werden kön-\nabzug von Vergütungen im Sinne des § 50 a Abs. 4        nen, so darf der Schuldner den Steuerabzug nur\ndes Einkommensteuergesetzes\" jeweils bis zum 10.        unterlassen oder nach dem niedrigeren Steuersatz\ndes dem Kalendervierteljahr folgenden Monats an         vornehmen, wenn das nach § 73 e zuständige oder\ndas für seine Besteuerung nach dem Einkommen            ein anderes für zuständig erklärtes Fin~nzamt be-\nzuständige Finanzamt (Finanzkasse) abzuführen; ist      scheinigt, daß die Voraussetzungen für die Nicht-\nder Schuldner keine Körperschaft und stimmen Be-        erhebung der Abzugsteuer oder die Erhebung der\ntriebs- und Wohnsitzfinanzamt nicht überein, so ist     Abzugsteuer nach dem niedrigeren Steuersatz vor-\ndie einbehaltene Steuer an das Betriebsfinanzamt ab-    liegen; die Anmeldeverpflichtung des Schuldners\nzuführen. Bis zum gleichen Zeitpunkt hat der Schuld-    nach § 73 e bleibt unberührt. Die Bescheinigung\nner dem nach Satz 1 zuständigen Finanzamt eine          des Finanzamts ist als Beleg zu den Aufzeich-\nAnmeldung über den Gläubiger und die Höhe der           nungen im Sinne des § 73 d aufzubewahren.\nAufsichtsratsvergütungen oder der Vergütungen im\nSinne des § 50 a Abs. 4 des Gesetzes und die Höhe                                § 73 i\ndes Steuerabzugs zu übersenden. Die Anmeldung\nAbgeltung nach § 50 Abs. 4 des Gesetzes\nmuß vom Schuldner oder von einem zu seiner Ver-\ntretung Berechtigten untcrschrif~ben sein.                 Die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) für die\nin § 50 a Abs. 1 und 4 des Gesetzes bezeichneten\nEinkünfte gilt durch den Steuerabzug als abgegol-\n§ 73f                          ten, wenn die Einkünfte nicht Betriebseinnahmen\neines inländischen Betriebs sind.\nSteuerabzug in den Fällen des § 50 a Abs. 6\ndes Gesetzes\nZu § 51 des Gesetzes\nDer Schuldner der Vergütungen für die Nutzung\noder das Recht auf Nutzung von Urheberrechten im                                  § 74\nSinne des § 50 a Abs. 4 Buchstabe b des Gesetzes                      Rücklage für Preissteigerung\nbraucht den Steuerabzug nicht vorzunehmen, wenn\ner diese Vergütungen auf Grund eines Ubereinkom-           (1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund\nmens nicht an den beschränkt steuerpflichtigen          ordnungsmäßiger Buchführung nach § 5 des Ge-\nGläubiger (Steuerschuldner), sondern an die Gesell-     setzes ermitteln, können für die Roh-, Hilfs- und\nschaft für musikalische Aufführungs- und mechani-       Betriebstoffe, halbfertigen Erzeugnisse, fertigen\nsche Vervielfältigungsrechte (Gema) oder an einen       Erzeugnisse und Waren, die vertretbare Wirtschafts-\nanderen Rechtsträger abführt und die obersten           güter sind und deren Börsen- oder Marktpreis (Wie-\nFinanzbehörden der Länder mit Zustimmung des            derbeschaffungspreis) am Schluß des Wirtschafts-\nBundesministers der Finanzen einwilligen, daß die-      jahrs gegenüber dem Börsen- oder Marktpreis (Wie-\nser andere Rechtsträger an die Stelle des Schuldners    derbeschaffungspreis) am Schluß des vorangegan-\ntritt. In diesem Fall hat die Gema oder der andere      genen Wirtschaftsjahrs um mehr als 10 vom Hun-\nRechtsträger den Steuerabzug vorzunehmen; § 50 a        dert gestiegen ist, im Wirtschaftsjahr der Preis-\nAbs. 5 des Gesetzes sowie die §§ 73 d und 73 e gelten   steigerung eine den steuerlichen Gewinn mindernde\nentsprechend.                                           Rücklage für Preissteigerung nach Maßgabe der\nAbsätze 2 bis 4 bilden.\n§ 73 g                            (2) Zur Errechnung der Rücklage für Preissteige-\nrung ist der Vomhundertsatz zu ermitteln, um den\nHaftungs bescheid                     der Börsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaffungs-\n(1) Ist die Steuer nicht ordnungsmäßig einbe-        preis) der Wirtschaftsgüter im Sinne des Ab-\nhalten oder abgeführt, so hat das Finanzamt von         satzes 1 am Schluß des vorangegangenen Wirt-\ndem Schuldner, in den Fällen des § 73 f von dem         schaftsjahrs zuzüglich 10 vom Hundert dieses Prei-\ndort bezeichneten Rechtsträger, oder von dem            ses niedriger ist als der Börsen- oder Marktpreis\nSteuerschuldner die Steuer durch Haftungsbescheid       (Wiederbeschaffungspreis) dieser Wirtschaftsgüter\nanzufordern.                                            am Schluß des Wirtschaftsjahrs.\n(2) Der Zustellung des Haftungsbescheids an den         (3) Die Rücklage darf den steuerlichen Gewinn\nSchuldner bedarf es nicht, wenn der Schuldner die       nur bis zur Höhe des Betrages mindern, der sich\neinbehaltene Steuer dem Finanzamt ordnungsmäßig         bei Anwendung des nach Absatz 2 berechneten\nangemeldet hat (§ 73 e) oder wenn er vor dem            Vomhundertsatzes auf die am Schluß des Wirt-\nFinanzamt oder einem Prüfungsbeamten des Finanz-        schaftsjahrs in der Steuerbilanz ausgewiesenen und\namts seine Verpflichtung zur Zahlung der Steuer         nach § 6 Abs. 1 Ziff. 2 Satz 1 des Gesetzes mit den\nschriftlich anerkannt hat.                              Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewerteten","Nr. '.i5  Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1970                            395\nWirtscbaftsgüler im Sinne des Absatzes 1 ergibt.           (2) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können\nIst ein WirtschaJ tsgut im Sinne des Absatzes 1 am     für die Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen\nSchluß des Wirtschaftsjahrs in der Steuerbilanz         werden, die in der Zeit vom 1. Januar 1955 bis zum\nniedriger als mit den Anschaffungs- oder Herstel-      31. Dezember 1974 angeschafft oder hergestellt\nlungskosten bewertet worden, so darf die Rücklage      werden. Bei Wirtschaftsgütern, für die Abschrei-\nden steuerlichen Gewinn bis zur Höhe des Betrags        bungen nach Absatz 1 vorgenommen werden, sind\nmindern, der sich bei Anwendung des nach Ab'-           die Absetzungen für Abnutzung nach § 7 des Ge-\nsatz 2 berechneten Vomhundertsatzes auf den in          setzes in gleichen Jahresbeträgen vorzunehmen.\nder Steuerbilanz ausgewiesenen niedrigeren Wert            (3) Eine Krankenanstalt dient in besonderem\nergibt. Liegt dieser Wert unter dem Börsen- oder       Maße der minderbemittelten Bevölkerung, wenn\nMarktpreis (Wiederbeschaffungspreis) am Schluß          die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 oder 3 der\ndes Wirtschaftsjahrs, so kann eine Rücklage nicht       Verordnung zur Duruiführung der §§ 17 bis 19 des\ngebildet werden.                                       Steueranpassungsgesetzes           (Gemeinnützigkeitsver-\n(4) Für Wirtschaftsgüter, die sich am Schluß des     ordnung) vom 24. Dezember 1953 (Bundesgesetz-\nWirtschaftsjahrs im Zustand der Be- oder Verar-         blatt I S. 1592), geändert durch das Steuerände-\nbeitung befinden und für die ein Börsen- oder           rungsgesetz 1969 vom 18. August 1969 (Bundesge-\nMarktpreis (Wiederbeschaffungspreis) nicht vor-         setzbl. I S. 1211), erfüllt sind.\nhanden ist, sind die Absätze 1 bis 3 mit der Maß-\ngabe anzuwenden, daß die Preissteigerung nach dem          (4) Hat der Steuerpflichtige keine Konzession\nBörsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis)       zum Betrieb der Krankenanstalt, so ist Absatz 1\nnicht anzuwenden, es sei denn, daß die Kranken-\ndes nächsten Wirtschaftsguts zu berechnen ist, in\ndas das im Zustand der Be- oder Verarbeitung be-        anstalt in einem Gebiet betriE~ben wird, in dem die\nfindliche Wirtschaftsgut eingeht und für das ein        Konzession nicht erforderlich ist.\nBörsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis)          (5) § 9 a gilt entsprechend.\nvorliegt.\n(5) Die Rücklage für Preissteigerung ist spä-                                    § 76\ntestens bis zum Ende des auf die Bildung folgen-           Begünstigung der Anschaffung oder Herstellung\nden sechsten Wirtschaftsjahrs gewinnerhöhend auf-           bestimmter Wirtschaftsgüter und der Vornahme\nzulösen. Bei Eintritt wesentlicher Preissenkungen,             bestimmter Baumaßnahmen durch Land- und\ndie auf die Preissteigerungen im Sinne des Ab-                    Forstwirte, die den Gewinn auf Grund\nsatzes 1 folgen, kann eine Auflösung zu einem                    ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln\nfrüheren Zeitpunkt bestimmt werden.\n(1) Land- und Forstwirte, bei denen der auf Grund\n§ 75\nordnungsmäßiger Buchführung ermittelte Gewinn\nder Besteuerung zugrunde gelegt wird, können von\nBewertungsfreiheit für abnutzbare Wirtschaftsgüter\nden Aufwendungen für die in den Anlagen 1 und 2\ndes Anlagevermögens privater Krankenanstalten\nzu dieser Verordnung bezeichneten beweglichen und\n(1) Steuerpflichtige, die eine im besonderen Maße    unbeweglichen Wirtschaftsgüter und Um- und Aus-\nder minderbemittelten Bevölkerung dienende pri-        bauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern im\nvate Krankenanstalt betreiben und die den Gewinn        Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung\naus dem Betrieb dieser Anstalt auf Grund ordnungs-      und in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren\nmäßiger Buchführung ermitteln, können von den            neben den nach § 7 des Gesetzes von den An-\nAufwendungen für abnutzbare Wirtschaftsgüter des        schaffungs- oder Herstellungskosten zu bemessen-\nAnlagevermögens im Jahr der Anschaffung oder            den Absetzungen für Abnutzung Abschreibungen\nHerstellung und in dem folgenden Jahr neben den         vornehmen, und zwar\nnach § 7 des Gesetzes von den Anschaffungs- oder\nHerstellungskosten zu bemessenden Absetzungen           1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern\nfür Abnutzung Abschreibungen vornehmen, und                 bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert,\nzwar                                                    2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern und bei Um-\n1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-            und Ausbauten an unbeweglichen Wirtschaftsgü-\nvermögens                                               tern\nbis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert,               bis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hundert\n2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-      der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In den\nvermögens                                           folgenden Wirtschaftsjahren bemessen sich die Ab-\nbis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hundert           setzungen für Abnutzung bei beweglichen Wirt-\nschaftsgütern nach dem Restwert und der Restnut-\nder Anschaffungs- oder Herstellungskosten, höch-\nzungsdauer, bei Gebäuden nach dem Restwert und\nstens jedoch für alle in Betracht kommenden Wirt-\ndem nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes unter Berücksich-\nschaftsgüter bis zu 100 000 Deutsche Mark jährlich.\ntigung der Restnutzungsdauer maßgebenden Hun-\nIn den folgenden Jahren bemessen sich die Ab-\nsetzungen für Abnutzung bei beweglichen Wirt-           dertsatz.\nschaftsgütern nach dem Restwert und der Rest-               (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Land- und Forst-\nnutzungsdauer, bei Gebäuden nach dem Restwert           wirte können bei Hingabe eines Zuschusses zur Fi-\nund dem nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes unter Be-          nanzierung der Anschaffung oder Herstellung der in\nrücksichtigung der Restnutzungsdauer maßgeben-           den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung bezeich-\nden Hundertsatz.                                        neten beweglichen und unbeweglichen Wirtschafts-","396                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\ngüter oder bei Hingabe eines Zuschusses zur Finan-     ordnungsmäßig führen und deren Gewinn nicht nach\nzierung von Um- und Ausbauten an unbeweglichen         dem Gesetz über die Ermittlung des Gewinns aus\nWirtschaftsgütern im Wirtschaftsjahr der Hingabe       Land-. und Forstwirtschaft nach Durchschnittsätzen\nund in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren          vom 15. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1350)\nneben den nach § 7 des Gesetzes zu bemessenden         ermittelt wird, können bei Anschaffung oder Her-\nAbsetzungen für Abnutzung Abschreibungen bis zur       stellung der in den Anlagen 1 und 2 zu dieser Ver-\nHöhe von insgesamt 50 vom Hundert der Zuschüsse        ordnung bezeichneten beweglichen und unbeweg-\nvornehmen. Absatz 1 Satz 2 ist anzuwenden.             lichen Wirtschaftsgüter und Um- und Ausbauten an\n(3) Voraussetzung für die Anwendung des Ab-         unbeweglichen Wirtschaftsgütern im Wirtschaftsjahr\nsatzes 2 ist, daß                                      der Anschaffung oder Herstellung\n1. der Land- und Forstwirt den Zuschuß zum Zweck       1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern\nder Mitbenutzung der in den Anlagen 1 und 2 zu         bis zur Höhe von insgesamt 25 vom Hundert,\ndieser Verordnung bezeichneten Wirtschaftsgüter    2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern und bei Um-\ngibt und                                                und Ausbauten an unbeweglichen Wirtschaftsgü-\n2. der Empfänger den Zuschuß unverzüglich und un-           tern\nmittelbar zur Finanzierung der Anschaffung oder         bis zur Höhe von insgesamt 15 vom Hundert\nHerstellung dieser Wirtschaftsgüter oder zur Fi-\ndn Anschaffungs- oder Herstellungskosten vom Ge-\nnanzierung der Um- und Ausbauten verwendet\nwinn abziehen.\nund diese Verwendung dem Steuerpflichtigen be-\nstätigt.                                               (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Land- und Forst-\n(4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können für     wirte können bei Hingabe eines Zuschusses zur Fi-\ndie Wirtschaftsgüter und für die Um- und Ausbau-      nanzierung der Anschaffung oder Herstellung der in\nten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern vorgenom-      den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung bezeich-\nmen werden, die bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs     neten beweglichen und unbeweglichen Wirtschafts-\n1970/71 angeschafft oder hergestellt werden. Die Ab-   güter oder bei Hingabe eines Zuschusses zur Finan-\nschreibungen nach Absatz 2 können bei Zuschüssen       zierung von Um- und Ausbauten an unbeweglichen\nin Anspruch genommen werden, die bis zum Ende           Wirtschaftsgütern insgesamt bis zu 25 vom Hundert\ndes Wirtschaftsjahrs 1970/71 gegeben werden. Bei        der Zuschüsse im Wirtschaftsjahr der Hingabe vom\nWirtschaftsgütern und bei Um- und Ausbauten, für        Gewinn abziehen. § 76 Abs. 3 ist anzuwenden.\ndie Abschreibungen nach Absatz 1 oder nach Ab-            (3) Der Abzug nach Absatz 1 kann für die beweg-\nsatz 2 vorgenommen werden, sind die Absetzungen        lichen und unbeweglichen Wirtschaftsgüter und für\nfür Abnutzung nach § 7 des Gesetzes in gleichen        die Um- und Ausbauten an unbeweglichen Wirt-\nJahresbeträgen vorzunehmen. Dabei ist für die un-      schaftsgütern vorgenommen werden, d~e bis zum\nbeweglichen Wirtschaftsgüter und für die Um- und       Ende des Wirtschaftsjahrs 1970/71_ angeschafft oder\nAusbauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern von       hergestellt werden. Der Abzug nach Absatz 2 kann\neiner höchstens 30jährigen Nutzungsdauer auszu-        für Zuschüsse in Anspruch genommen werden, die\ngehen.                                                 bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs 1970/71 gegeben\n(5) Die beweglichen und unbeweglichen Wirt-         werden.\nschaftsgüter und die Um- und Ausbauten an unbe-           (4) Die nach den Absätzen 1 und 2 abzugsfähigen\nweglichen Wirtschaftsgütern, für die Abschreibungen    Beträge dürfen insgesamt 50 vom Hundert des Ge-\nnach Absatz 1 vorgenommen werden, sind in ein          winns aus Land- und Forstwirtschaft nicht überstei-\nbesonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzu-    gen, der sich vor Abzug dieser Beträge ergibt.\nnehmen, das den Tag der Anschaffung oder Herstel-\nlung, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die      (5) § 9 a und § 76 Abs. 6 gelten entsprechend.\nAbsetzungen für Abnutzung und die Abschreibun-\ngen zu enthalten hat.                                                            §  78\n(6) Die Abschreibungen nach den Absätzen 1 und\n2 sind bei der Berechnung der in § 161 Abs. 1 Ziff. 1     Begünstigung der Anschaffung oder Herstellung\nBuchstabe e der Reichsabgabenordnung in Verbin-           bestimmter Wirtschaftsgüter und der Vornahme\nbestimmter Baumaßnahmen· durch Land- und\ndung mit § 16 des Gesetzes über die Ermittlung des\nForstwirte, deren Gewinn nach Durchschnittsätzen\nGewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durch-\nschnittsätzen vom 15. September 1965 (Bundesge-                             zu ermitteln ist\nsetzbl. I S. 1350) bezeichneten Grenze nicht zu be-       (1) Land- und Forstwirte, deren Gewinn nach dem\nrücksichtigen.                                         Gesetz über die Ermittlung des Gewinns aus Land-\n(7) § 9 a gilt entsprechend.                        und Forstwirtschaft nach Durchschnittsätzen vom\n15. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1350) zu er-\n§ 77                        mitteln ist, können bei Anschaffung oder Herstel-\nBegünstigung der Anschaffung oder Herstellung       lung der in den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verord-\nbestimmter Wirtschaftsgüter und der Vornahme           nung bezeiqmeten beweglichen und unbeweglichen\nbestimmter Baumaßnahmen durch Land- und          Wirtschaftsgüter und Um- und Ausbauten an unbe-\nForstwirte, die den Gewinn nicht auf Grund       weglichen Wirtschaftsgütern im Wirtschaftsjahr der\nordnungsmäßiger Buchführung ermitteln          Anschaffung oder Herstellung\n(1) Land- und Forstwirte, die nicht zur Buchfüh-    1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern\nrung verpflichtet sind und Bücher nicht oder nicht         25 vom Hundert,","Nr. 35 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1970                                           397\n2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern und bei Um-      der Anschaffungs- oder Herstellungskosten*). In den\nund Ausbauten an unbeweglichen Wirtschaftsgü-       folgenden Wirtschaftsjahren bemessen sich die Ab-\ntern                                                setzungen für Abnutzung bei beweglichen Wirt-\n15 vom Hundert                                      schaftsgütern nach dem Restwert und der Restnut-\nder Anschaffungs- oder Herstellungskosten vom Ge-       zungsdauer, bei Gebäuden nach dem Restwert und\nwinn abziehen.                                          dem nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes unter Berücksichti-\ngung der Restnutzungsdauer maßgebenden Hundert-\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Land- und Forst-\nsatz. § 9 a gilt entsprechend.\nwirte können bei Hingabe eines Zuschusses zur Fi-\nnanzierung der Anschaffung oder Herstellung der in          (2) Voraussetzung für die Anwendung des Absat-\nden Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung bezeich-       zes 1 ist, daß\nneten beweglichen und unbeweglichen Wirtschafts-        1. die Wirtschaftsgüter unmittelbar und ausschließ-\ngüter oder bei Hingabe eines Zuschusses zur Finan-          lich dazu dienen, Schädigungen durch Abwässer\nzierung von Um- und Ausbauten an unbeweglichen              zu verhindern, zu beseitigen oder zu verringern,\nWirtschaftsgütern insgesamt bis zu 25 vom Hundert      2. die Anschaffung oder Herstellung der Wirtschafts-\nder Zuschüsse im Wirtschaftsjahr der Hingabe vom            güter im öffentlichen Interesse erforderlich ist\nGewinn abziehen. § 76 Abs. 3 ist anzuwenden.                und\n(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 abzugsfähigen     3. die für die Wasserwirtschaft zuständige oberste\nBeträge dürfen insgesamt 2 000 Deutsche Mark nicht           Landesbehörde oder diewon ihr bestimmte Stelle\nübersteigen und nicht zu einem Verlust aus Land-             das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffern 1\nund Forstwirtschaft führen.                                  und 2 bescheinigt.\n(4) Der Abzug nach Absatz 1 kann für Wirtschafts-        (3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können für\ngüter in Anspruch genommen werden, die bis zum          Anzahlungen auf Anschaffungskosten und für Teil-\nEnde des Wirtschaftsjahrs 1970/71 angeschafft oder      herstellungskosten im Wirtschaftsjahr der Anzah-\nhergestellt werden. Der Abzug nach Absatz 2 kann        lung oder Teilherstellung und in den vier folgenden\nfür Zuschüsse in Anspruch genommen werden, die          Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden.\nbis zum Ende des Wirtschaftsjahrs 1970/71 gegeben       Dabei treten an die Stelle der Anschaffungs- oder\nwerden.\nHerstellungskosten die Anzahlungen auf Anschaf-\n(5) Bei Land- und Forstwirten, deren Einkommen-      fungskosten oder Teilherstellungskosten. Die Summe\nsteuer nach § 9 des in Absatz 1 bezeichneten Geset-     der Abschreibungen auf ein Wirtschaftsgut nach den\nzes für mehrere Jahre festgesetzt wird, sind die An-    Sätzen 1 und 2 und nach Absatz 1 darf nicht höher\nschaffungs- oder Herstellungskosten nach Absatz l       sein als die Summe der Abschreibungen, die nach\nund die Zuschüsse nach Absatz 2 in der Weise zu be-     Absatz 1 im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder\nrücksichtigen, daß die Einkommensteuer für das Ka-      Herstellung und in den vier folgenden Wirtschafts-\nlenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr der Anschaf-     jahren zulässig gewesen wären*).\nfung oder Herstellung oder der Hingabe des Zu-              (4) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund\nschusses endet, um 10 vom Hundert dieser Aufwen-        ordnungsmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder\ndungen, höchstens um 400 Deutsche Mark, ermäßigt        § 5 des Gesetzes ermitteln, können bei Hingabe\nwird. Absatz 4 gilt entsprechend.\neines Zuschusses zur Finanzierung der Anschaffung\n(6) § 9 a gilt entsprechend; Im Fall des Absatzes 1  oder Herstellung von abnutzbaren Wirtschaftsgütern\ngilt auch § 76 Abs. 6 entsprechend.                     des Anlagevermögens im Sinne des Absatzes 2 unter\nden Voraussetzungen des Absatzes 5 bei dem durch_\nden Zuschuß erworbenen Wirtschaftsgut im Wirt-\n§ 79\nschaftsjahr der Hingabe und in den vier folgenden\nBewertungsfreiheit für Anlagen zur Verhinderung,        Wirtschaftsjahren neben den nach § 7 des Gesetzes\nBeseitigung oder Verringerung von Schädigungen          zu bemessenden Absetzungen für Abnutzung Ab-\ndurch Abwässer                     schreibungen bis zur Höhe von insgesamt 50 vom\n(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund       Hundert des Zuschusses vornehmen. Absatz 1 Satz 2\nordnungsmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder        gilt entsprechend.\n§ 5 des Gesetzes ermitteln, können bei abnutzbaren          (5) Voraussetzung für die Anwendung des Absat-\nWirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei denen        zes 4 ist, daß\ndie Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, im        1. der Steuerpflichtige den Zuschuß zum Zweck der\nWirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung             Mitbenutzung der in Absatz 2 bezeichneten Wirt-\nund in den vier folgenden Wirtschaftsjahren neben            schaftsgüter gibt und\nden nach § 7 des Gesetzes zu bemessenden Abset-\n2. der Empfänger den Zuschuß unverzüglich und un-\nzungen für Abnutzung Abschreibungen vornehmen,\nmittelbar zur Anschaffung oder Herstellung dieser\nund zwar\nWirtschaftsgüter verwendet und diese Verwen-\n1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-             dung und das Vorliegen einer BesQheinigung im\nvermögens                                                 Sinne des Absatzes 2 Ziff. 3 dem Steuerpflichti-\nbis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert,                gen bestätigt.\n2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-\n*) Die Vorschriften des § 79 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 EStDV 1969 sind\nvermögens                                                 nach § 84 Abs. 4 EStDV 1969 erstmals auf Wirtschaftsgüter anzu-\nwenden, die nach dem 31. 12. 1964 angesdrnfft oder hergestellt wor-\nbis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hundert                 den sind.","398                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n(6) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können bei      Ob eine Bearbeitung oder Verarbeitung im Sinne\nWirtschaftsgütern in Anspruch genommen werden,          der Ziffer 2 vorliegt, bestimmt sich nach § 12 der\ndie in der Zeit vom 1. Januar 1955 bis zum 31. De-      Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuerge-\nzember 1974 an~wschafH oder hergestellt werden.          setz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Sep-\nDie Abschreibungen nach Absatz 4 können bei Zu-          tember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 796), zuletzt ge-\nschüssen in Anspruch genommen werden, die in der         ändert durch das Steueränderungsgesetz 1966 vom\nZeit vom 1. Januar 1955 bis zum 31. Dezember 1974        23. Dezember 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 702). Die\ngegeben werden. Bei Wirtschaftsgütern, für die Ab-      nach § 4 Ziff. 4 des Umsatzsteuergesetzes in der Fas-\nschreibungen nach Absatz 1 oder Absatz 4 vorge-          sung der Bekanntmachung vom 1. September 1951\nnommen werden, sind die Absetzungen für Abnut-           (Bundesgesetzbl. I S. 791), zuletzt geändert durch das\nzung nach § 7 des Gesetzes in gleichen Jahresbeträ-      Steueränderungsgesetz 1966 und das Siebzehnte Ge-\ngen vorzunehmen.                                         setz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes vom\n(7) Bei Wirtschaftsgütern, die mit Zuschüssen im      23. Dezember 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 709), in Ver-\nSinne des Absatzes 4 angeschafft oder hergestellt        bindung mit der Anlage 2 zu diesem Gesetz oder\nworden sind, sind die Anschaffungs- oder Herstel-        nach § 22 der bezeichneten Durchführungsbestim-\nlungskosten vermindert um den Betrag dieser Zu-         mungen zum Umsatzsteuergesetz besonders zuge-\nschüsse anzusetzen.                                     lassenen Bearbeitungen und Verarbeitungen schlie-\nßen die Anwendung des Absatzes 1 nicht aus, es sei\n(8) Die Abschreibungen nach Absatz 1 und nach         denn, daß durch die Bearbeitung oder Verarbeitung\nAbsatz 4 können nicht in Anspruch genommen wer-         ein Wirtschaftsgut entsteht, das nicht in der An-\nden für Wirtschaftsgüter, die im Rahmen der Neuer-      lage 3 oder in der Anlage 4 aufgeführt ist.\nrichtung von Betrieben oder Betriebsstätten ange-\nschafft oder hergestellt werden.                           (3) Mehrbestand im Sinne des Absatzes 1 Ziff. 2\nist die mengenmäßige Erhöhung der Bestände an den\nin der Anlage 4 bezeichneten Wirtschaftsgütern am\n§ 80\nSchluß des Wirtschaftsjahrs (Bilanzstichtag) gegen-\nBewertungsabschlag für bestimmte Wirtschaftsgüter       über den Beständen an den in der Anlage 4 bezeich-\ndes Umlaufsvermögens ausländischer Herkunft        neten Wirtschaftsgütern am Schluß des ersten nach\n(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund       dem 30. September 1955 endenden Wirtschaftsjahrs\nordnungsmäßiger Buchführung nach § 5 des Gesetzes        (Vergleichsstichtag), die nach Abzug etwaiger bei\nermitteln, können die in der Anlage 3 oder in der       diesen Wirtschaftsgütern eingetretener mengenmä-\nAnlage 4 zu dieser Verordnung bezeichneten Wirt-        ßiger Bestandsminderungen verbleibt. Die mengen-\nschaftsgüter des Umlaufsvermögens statt mit dem         mäßigen Bestandsänderungen am Bilanzstichtag ge-\nsich nach § 6 Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes ergebenden    genüber dem Vergleichsstichtag sind dabei für Wirt-\nWert mit einem niedrigeren Wert ansetzen, und zwar      schaftsgüter nicht gleicher Art und Güte getrennt zu\nermitteln. Der Abzug der Bestandsminderungen ist\n1. die in der Anlage 3 bezeichneten Wirtschaftsgüter\nin der Weise durchzuführen, daß bei den Bestands-\nmit einem Wert, der bis zu 20 vom Hundert,\nerhöhungen die Mengen abzusetzen sind, die dem\n2. die in der Anlage 4 bezeichneten Wirtschaftsgüter    Wert der Bestandsminderungen entsprechen; dabei\nmit einem Wert, der bei dem Mehrbestand an die-     sind die Wirtschaftsgüter mit dem Börsen- oder\nsen Wirtschaftsgütern bis zu 30 vom Hundert und     Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis) am Bilanz-\nbei dem übrigen Bestand bis zu 20 vom Hundert       stichtag zu bewerten. Bei der Ermittlung des Mehr-\nunter den Anschaffungskosten oder dem niedrigeren       bestands im Sinne des Satzes 1 sind nur Wirtschafts-\nBörsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis)       güter zu berücksichtigen, die sich im Geltungsbereich\ndes Bilanzstichtags liegt.                              des Gesetzes befunden haben.\n(2) Voraussetzung für die Anwendung des Absat-          (4) Der Wertansatz nach Absatz 1 Ziff. 2 ist nur in\nzes l ist, daß                                          Wirtschaftsjahren zulässig, die vor dem 1. Januar\n1. das Wirtschaftsgut im Ausland erzeugt oder her-      1972 enden.\ngestellt worden ist,                                                          § 81\n2. das Wirtschaftsgut nach der Anschaffung nicht be-\nBewertungsfreiheit für bestimmte Wirtschaftsgüter\narbeitet oder verarbeitet worden ist,\ndes Anlagevermögens im Kohlen- und Erzbergbau\n3. das Land Berlin für das Wirtschaftsgut nicht ver-\ntraglich das mit der Einlagerung verbundene            (1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund\nPreisrisiko übernommen hat und                      ordnungsmäßiger Buchführung nach § 5 des Gesetzes\nermitteln, können bei abnutzbaren Wirtschaftsgü-\n4. das Wirtschaftsgut sich am Bilanzstichtag im Gel-\ntern des Anlagevermögens, bei denen die in den Ab-\ntungsbereich des Gesetzes befunden hat; im Fall\nsätzen 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen vor-\nder Inanspruchnahme des Bewertungsabschlags\nliegen, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Her-\nnach Absatz 1 Ziff. 1 genügt es auch, wenn sich\nstellung und den vier folgenden Wirtschaftsjahren\ndas Wirtschaftsgut zwar am Bilanzstichtag noch\nneben den nach § 7 des Gesetzes zu bemessenden\nnicht in dem bezeichneten Gebiet befunden hat,\nAbsetzungen für Abnutzung Abschreibungen vor-\njedoch nachweislich zur Einfuhr in dieses Gebiet\nnehmen, und zwar\nbestimmt gewesen ist. Der Nachweis gilt als er-\nbracht, wenn sich das Wirtschaftsgut spätestens      1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-\nneun Monate nach dem Bilanzstichtag im _Gel-            vermögens\ntungsbereich des Gesetzes befindet.                      bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert,","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1970                         399\n2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-     2. in den Fällen des Absatzes 2 Ziff. 1 Buchstabe b\nvermögens                                              bei den in der Anlage 6 zu dieser Verordnung be-\nbis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hundert              zeichneten Wirtschaftsgütern des beweglichen\nAnlagevermögens,\nder Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In den\nfolgenden Wirtschaftsjahren bemessen sich die Ab-      die nach dem 31. Dezember 1955 ganz oder zum Teil\nsetzungen für Abnutzung bei beweglichen Wirt-          angeschafft oder hergestellt werden. Sie können nur\nschaftsgütern nach dem Restwert und der Restnut-       für den Teil der Anschaffungs- oder Herstellungs-\nzungsdauer, bei Cebäuden nach dem Restwert und         kosten in Anspruch genommen werden, der nach\ndem nach § 7 Abs. 4 des G(!Selzes unter Berücksichti-  dem 31. Dezember 1951 entstanden ist. Bei Wirt-\ngung der Restnutzungsdauer maßgebenden Hundert-        schaftsgütern, für die von der Abschreibungsfreiheit\nsatz. § 9 a gilt entsprechend. Bei Wirtschaftsgütern,  nach § 36 des Gesetzes über die Investitionshilfe der\nfür die Abschreibungen nach Satz 1 in Anspruch ge-     gewerblichen Wirtschaft Gebrauch gemacht worden\nnommen werden, sind die Absetzungen für Abnut-         ist, sind Abschreibungen nach Absatz 1 nur insoweit\nzung nach § 7 des Gesetzes in gleichen Jahresbeträ-    zulässig, als sie zusammen mit den Abschreibungen\ngen vorzunehmen.                                       nach § 36 des Gesetzes über die Investitionshilfe der\ngewerblichen Wirtschaft die in Absatz 1 Ziff. 1 und 2\n(2) Voraussetzung Jür die Anwendung des Ab-         bezeichneten Vomhundertsätze nicht übersteigen.\nsatzes 1 ist,\n1. daß die Wirtschafts9üter                               (4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können\nnicht mehr in Anspruch genommen werden für Wirt-\na) im Tiefbaubetrieb des Steinkohlen-, Pechkoh-\nschaftsgüter, die\nlen-, ,Braunkohlen- und Erzbergbaues\naa) für die Errichtung von neuen Förder-       1. in den Fällen des Absatzes 2 Ziff. 1 Buchstabe a\nschachtanlagen, auch in der Form von          Doppelbuchstaben aa und ee für die Errichtung\nAnschlußschuchtanlag(m,                      von neuen Förderschachtanlagen, jedoch nicht in\nder Form von Anschlußschachtanlagen, nach dem\nbb) für die Errichtung neuer Schächte sowie\n31. Dezember 1972 und\ndie Erweiterung des Grubengebäudes und\nden durch Wasserzuflüsse aus stilliegen-  2. in den übrigen Fällen nach dem 31. Dezember\nden Anlagen bedingten Ausbau der              1965\nWüsserhal l.ung bestehendn SdJachtanla-   angeschafft oder hergestellt werden. An die Stelle\ngen,                                      des 31. Dezember 1965 tritt bei begünstigten Vor-\ncc) für Rationalisierungsmaßnahmen in der      haben, mit deren Durchführung nach dem 31. De-\nHauptschacht-, Blindschacht-, Strecken-   zember 1960 begonnen worden ist, der 31. Dezember\nund Abbcrnförderung, im Streckenvortrieb, 1972. Bei Wirtschaftsgütern, die nach den in den\nin der Gewinnung, Versatzwirtschaft,      Sätzen 1 und 2 bezeichneten Stichtagen angeschafft\nSeilfahrt, Wetterführung und ·wasser-     oder hergestellt werden, können die Abschreibun-\nhallung sowie in der Aufbereitung,        gen von den vor diesen Stichtagen aufgewendeten\ndd) für die Zusammenfassung von mehreren       Anzahlungen auf Anschaffungskosten oder Teil-\nFörderschachtanlagen zu einer einheit-    herstellungskosten vorgenommen werden.\nlichen Förderschachtanlage oder              (5) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können für\nee) für den Wiederaufschluß stilliegender      Anzahlungen auf Anschaffungskosten oder für Teil-\nGrubenfelder und Feldesteile,             herstellungskosten im Wirtschaftsjahr der Anzah-\nb) im Tagebaubetrieb des Braunkohlen- und Erz-     zung oder Teilherstellung und den vier folgenden\nbergbaues für die Erschließung neuer Tage-     Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden.\nbaue und beim Ubergang zum Tieftagebau         Dabei treten an die Stelle der Anschaffungs- oder\nfür die Freilegung und Gewinnung der Lager-    Herstellungskosten die Anzahlungen auf Anschaf-\nstätte                                         fungskosten oder Teilherstellungskosten. Die Summe\nder Abschreibungen auf ein Wirtschaftsgut nach\nangeschafft od(!r hergestelH werden,\nden Sätzen 1 und 2 und nach Absatz 1 darf nicht\n2. daß mit der Durchführung der in Ziffer 1 Buch-      höher sein als die Summe der Abschreibungen, die\nstabe a bezeichneten Vorhaben v_or dem 1. Januar   nach Absatz 1 im Wirtschaftsjahr der Anschaffung\n1972 und der in Ziffer 1 Buchstabe b bezeichneten  oder Herstellung und den vier folgenden Wirt-\nVorhaben vor dem 1. Januar 1961 begonnen und       schaftsjahren zulässig gewesen wären.\n3. daß die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben\nvon der obersten Landesbehörde oder der von\nihr bestimmten Stelle im Einvernehmen mit dem\nBundesminister für Wirtschaft bescheinigt wor-                               § 82\nden ist.                                                       Bewertungsfreiheit für Anlagen\n(3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können nur      zur Verhinderung, Beseitigung oder Verringerung\nin Anspruch genommen werden                                         der Verunreinigung der Luft\n1. in den Fällen des Absatzes 2 Ziff. 1 Buchstabe a       (1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund\nbei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens unter    ordnungsmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder\nTage und bei den in der Anlage 5 zu dieser Ver-    § 5 des Gesetzes ermitteln, können bei abnutzbaren\nordnung bezeichneten Wirtschaftsgütern des An-     beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermö-\nlagevermögens über Tage,                           gens, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2","400                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nvorliegen, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder                       schaftsgüter, die im Rahmen der Neuerrichtung von\nHerstellung und in den vier folgenden Wirtschafts-                       Betrieben oder Betriebstätten angeschafft oder her-\njahren neben den nach § 7 des Gesetzes zu be-                            gestellt werden.\nmessenden Absetzungen für Abnutzung bis zu ins-\n§ 82 a *)\ngesamt 50 vom Hundert der Anschaffungs- oder\nHerstellungskosten abschreiben. In den folgenden                               Erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten\nWirtschaftsjahren bemessen sich die Absetzungen                                          für Anlagen und Einrichtungen\nfür Abnutzung nach dem Restwert und der Rest-                                                   bei Wohngebäuden\nnutzungsdauer. § 9 a gilt entsprechend*).                                    (1) Der Steuerpflichtige kann neben den Abset-\n(2) Voraussetzung für die Anwendung des Ab-                           zungen für Abnutzung für das Gebäude von den\nsatzes 1 ist, daß                                                        Herstellungskosten, die für den Einbau der in der\n1. die Wirtschaftsgüter unmittelbar und ausschließ-                      Anlage 7 zu dieser Verordnung bezeichneten An-\nlich dazu dienen, die Verunreinigung der Luft zu                     lagen und Einrichtungen bei einem nicht zu einem\nverhindern, zu beseitigen oder zu verringern,                        Betriebsvermögen gehörenden Gebäude aufgewen-\n2. die Anschaffung oder Herstellung der Wirtschafts-                     det worden sind, an Stelle der nach § 7 Abs. 4 oder 5,\ngüter im öffentlichen Interesse erforderlich ist                     § 7 b oder § 54 des Gesetzes zu bemessenden Ab-\nund                                                                  setzungen für Abnutzung im Jahr der Herstellung\nund in den folgenden neun Jahren jeweils bis zu\n3. die oberste Landesbehörde oder die von ihr be-\n10 vom Hundert absetzen. Nach Ablauf dieser zehn\nstimmte Stelle das Vorliegen der Voraussetzun-\nJahre ist ein etwa noch vorhandener Restwert den\ngen der Ziffern 1 und 2 bescheinigt.\nAnschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäu-\n(3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können                           des oder dem an deren Stelle tretenden Wert hinzu-\nauch in Anspruch genommen werden, wenn auf                               zurechnen; die weiteren Absetzungen für Abnutzung\nGrund behördlicher Anordnung ausschließlich aus                          sind einheitlich für das gesamte Gebäude nach dem\nGründen der Luftreinhaltung                                              sich hiernach ergebenden Betrag und dem für das\n1. bei Feuerungs- oder Dampfkesselanlagen sowie                          Gebäude maßgebenden Hundertsatz zu bemessen.\nbei Anlagen, bei denen durch chemische Verfah-                       Voraussetzung für die Inanspruchnahme der erhöh-\nren Luftverunreinigungen entstehen, Umstellun-                       ten Absetzungen ist, daß\ngen oder Veränderungen vorgenommen*) oder                            1. das Gebäude vor dem 21. Juni 1948 hergestellt\n2. Schornsteine errichtet oder aufgestockt*) .oder                            worden ist und\n3. Anschlüsse an eine Fernwärmeversorgungsanlage                         2. die Grundfläche der Wohnzwecken dienenden\nvorgenommen*)                                                             Räume des Gebäudes mehr als die Hälfte der ge-\nwerden. Absatz 2 Ziff. 2 und 3 gilt entsprechend.                             samten Nutzfläche beträgt.\nDie Voraussetzung der Ziffer 1 entfällt bei Aufwen-\n(4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können bei\ndungen für die in der Anlage 7 Ziff. 9 bezeichne-\nWirtschaftsgütern in Anspruch genommen werden,\nten Anschlüsse, wenn durch eine Bescheinigung der\ndie in der Zeit vom 1. Januar 1957 bis zum 31. De-\nzuständigen Gemeindebehörde nachgewiesen wird,\nzember 1974 angeschafft oder hergestellt werden.\ndaß diese Anschlüsse im Zusammenhang mit der\nBei Wirtschaftsgütern, für die Abschreibungen nach\nErrichtung des Gebäudes noch nicht hergestellt wer-\nAbsatz 1 vorgenommen werden, sind die Absetzun-\nden konnten.\ngen für Abnutzung nach § 7 des Gesetzes in gleichen\nJahresbeträgen vorzunehmen.                                                  (2) Für die Anwendung des Absatzes 1 bei der\nBemessung des Nutzungswerts der Wohnung im\n(5) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können für\neigenen Einfamilienhaus gilt § 15 Abs. 1 entspre-\nAnzahlungen auf Anschaffungskosten oder für Teil-\nchend.\nherstellungskosten im Wirtschaftsjahr der Anzah-\nlung oder Teilherstellung und in den vier folgenden                          (3) Steht das Gebäude im Eigentum mehrerer Per-\nWirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden.                           sonen, so sind die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten\nDabei treten an die Stelle der Anschaffungs- oder                        Herstellungskosten von allen Eigentümern mit\nHerstellungskosten die Anzahlungen auf Anschaf-                          einem einheitlichen Vomhundertsatz abzusetzen.\nfungskosten oder Teilherstellungskosten. Die Summe                            (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Herstellungs-\nder Abschreibungen auf ein Wirtschaftsgut nach den                       kosten für den Einbau von Anlagen und Einrichtun-\nSätzen 1 und 2 und nach Absatz 1 darf nicht höher                        gen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1957\nsein als die Summe der Abschreibungen, die nach                          tmd vor dem 1. Januar 1974 fertiggestellt werden.\nAbsatz 1 im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder\n(5) § 9 a gilt entsprechend.\nHerstellung und in den vier folgenden Wirtschafts-\njahren zulässig gewesen wären*).\n§ 82b\n(6) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können\nnicht in Anspruch genommen werden für Wirt-                                       Behandlung größeren Erhaltungsaufwands\nbei Wohngebäuden\n(1) Der Steuerpflichtige kann größere Aufwendun-\n•j Die Vorschriften des § 82 Abs. 1, Abs. 3 Ziff. 1 und 2 und Abs. 5\ngen für die Erhaltung von Gebäuden, die im Zeit-\nEStDV 1969 sind nach § 84 Abs. 4 EStDV 1969 erstmals auf Wirt-\nschaftsgüter anzuwenden, die nach dem 31. 12. 1964 angeschafft oder   •) Die Vorschrift des § 82 a EStDV 1969 ist nach § 84 Abs. 5 EStDV\nher~Jeslellt worden sind; die Vorschrift des § 82 Abs. 3 Ziff. 3          1969 erstmals auf Herstellungskosten für Warmwasseranlagen und\nES1.DV ist erstmals für Anschlüsse an eine Fernwärmeversorgungs-          für die in Anlage 7 Ziff. 8 bis 10 bezeichneten Anlagen und Ein-\nanlage anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1968 fertiggestellt          richtungen anzuwenden, die nach dem 31. 12. 1964 fertiggestellt\nwerden.                                                                   worden sind.","Nr. 35 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1970                       401\npunkt der Leistung des Erhaltungsaufwands nicht         der Zuchtstuten und weiteren Vollblutpferde, die\nzu einem Betriebsvermögen gehören und über-             während des ganzen Kalenderjahrs im Betrieb ge-\nwiegend Wohnzwecken dienen, abweichend von§ 11          halten wurden.\nAbs. 2 des Gesetzes auf zwei bis fünf Jahre gleich-        (5) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn\nmäßig verteilen. Ein Gebäude dient überwiegend\nWohnzwecken, wenn die Grundfläche der Wohn-             1. die Eigenschaft als anerkannter Vollblutzucht-\nzwecken dienenden Räume des Gebäudes mehr als               betrieb und\ndie Hälfte der gesamten Nutzfläche beträgt. Für die     2. die Zahl und die Namen der Zuchtstuten und\nZurechnung der Garngen zu den Wohnzwecken                   Vollblutpferde, die während des ganzen Ka-\ndienenden Räumen gilt § 7 b Abs. 5 des Gesetzes             lenderjahrs in dem Betrieb gehalten wurden,\nentsprechend.                                           durch eine Bescheinigung des Direktoriums für Voll-\n(2) Wird ein Gebäude während des Verteilungs-       blutzucht und Rennen nachgewiesen werden.\nzeitraums veräußert oder in ein Betriebsvermögen           (6) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn Teilbe-\neingebracht, so ist der noch nicht berücksichtigte Teil triebe oder erfolgreiche Rennpferde aus dem Zucht-\ndes Erhaltungsaufwands im Jahr der Veräußerung          betrieb ausgeschieden werden, um die Einnahmen\noder der Dberführung in das Betriebsvermögen als        des Vollblutzuchtbetriebs nied.rig zu halten.\nWerbungskosten abzusetzen.\n(3) Steht das Gebäude im Eigentum mehrerer Per-                               § 82 d\nsonen, so ist der in Absatz 1 bezeichnete Erhaltungs-\naufwand von allen Eigentümern auf den gleichen          Bewertungsfreiheit für abnutzbare Wirtschaftsgüter\nZeitraum zu verteilen.                                                   des Anlagevermögens,\ndie der Forschung oder Entwicklung dienen\n(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund\n§ 82 C                        ordnungsmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder\nSteuervergünstigung für Vollblutzuchtbetriebe      § 5 des Gesetzes ermitteln, können bei abnutzbaren\nWirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die der\n(1) Bei Vollblutzuchtbetrieben, die nicht landwirt-  Forschung oder Entwicklung dienen, unter den Vor-\nschaftliche Haupt- oder Nebenbetriebe im Sinne des\naussetzungen des Absatzes 2 im Wirtschaftsjahr\n§ 13 des Gesetzes oder Gewerbebetriebe im Sinne\nder Anschaffung oder Herstellung und in den vier\ndes § 15 des Gesetzes sind, sind auf Antrag nach\nfolgenden Wirtschaftsjahren neben den nach § 7\nMaßgabe des Satzes 2 und der Absätze 2 bis 6 die\ndes Gesetzes zu bemessenden Absetzungen für Ab-\nAusgaben eines Kalenderjahres, soweit sie die Ein-\nnutzung Abschreibungen vornehmen, und zwar\nnahmen übersteigen, als Verlust bei den Einkünften\naus Land- und Forstwirtschaft zu behandeln, wenn        1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-\nvermögens\n1. mindestens zwei Zuchtstuten während des gan-\nzen Kalenderjahres gehalten worden sind und             bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert,\n2. die Einnahmen und Ausgaben des Vollblutzucht-        2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des An-\nbetriebs nachgewiesen werden.                           lagevermögens\nDer Verlust ist nicht abzugsfähig im Sinne von              bis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hundert\n§ 10 d des Gesetzes.\nder Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In den\n(2) Ein Vollblutzuchtbetrieb liegt vor, wenn Voll-   folgenden Wirtschaftsjahren bemessen sich die Ab-\nblutstuten zu Zwecken der Vollblutzucht in der          setzungen für Abnutzung bei beweglichen Wirt-\nBundesrepublik für eigene Rechnung gehalten wer-        schaftsgütern nach dem Restwert und der Rest-\nden. Wird neben der Vollblutzucht ein Rennstall         nutzungsdauer, bei Gebäuden nach dem Restwert\nunterhalten, so gehört auch dieser zum Vollblut-        und dem nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes unter Be-\nzuchtbetrieb.                                           rücksichtigung der Restnutzungsdauer maßgeben-\nden Hundertsatz. § 9 a gilt entsprechend. Bei Wirt-\n(3) Einnahmen des Zuchtbetriebs sind alle Be-\nschaftsgütern, für die Abschreibungen nach Satz 1\nträge, die dem Züchter im Rahmen seines Zucht-\nin Anspruch genommen werden, sind die Absetzun-\nbetriebs zufließen, z. B. außer Verkaufserlösen auch\ngen für Abnutzung nach § 7 des Gesetzes in glei-\nRennpreise, Züchterprämien, Staatszuschüsse. Zu\nchen Jahresbeträgen vorzunehmen.\nden Einnahmen eines Kalenderjahrs gehören auch\nDberschüsse der Einnahmen über die Ausgaben, die           (2) Voraussetzung für die Anwendung des Ab-\nin dem vorangegangenen Kalenderjahr entstanden          satzes 1 ist bei beweglichen Wirtschaftsgütern des\nsind. Ausgaben sind die Aufwendungen, die durch         Anlagevermögens, daß sie ausschließlich, bei unbe-\nden Zuchtbetrieb veranlaßt sind, wenn sie bei ent-      weglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens,\nsprechender Anwendung des § 4 Abs. 4 und 5 des          daß sie zu mehr als 66 2/3 vom Hundert der For-\nGesetzes als Betriebsausgaben zu behandeln wären.       schung oder Entwicklung dienen. Die Wirtschafts-\nDie Vorschriften über die Absetzung für Abnutzung       güter dienen der Forschung oder Entwicklung im\n(§ 7 des Gesetzes) sind entsprechend anzuwenden.        Sinne des Satzes 1, wenn sie verwendet werden\n(4) Verluste des Zuchtbetriebs sind nur bis zu       1. zur Gewinnung von neuen wissenschaftlichen\neinem Höchstbetrag von 5 000 Deutsche Mark für              oder technischen Erkenntnissen und Erfahrungen\njede Zuchtstute und für jedes weitere Vollblutpferd,        allgemeiner Art (Grundlagenforschung) oder\nhöchstens aber für drei Pferde je Zuchtstute, zu        2. zur Neuentwicklung von Erzeugnissen oder Her-\nberücksichtigen. Maßgebend ist hierbei die Zahl             stellungsverfahren oder","402                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n3. zur Weiterentwicklung von Erzeugnissen oder                       und dem nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes unter Berück-\nHerstellungsverfahren, soweit wesentliche Än-                   sichtigung der Restnutzungsdauer maßgebenden\nderungen dieser Erzeugnisse oder Verfahren ent-                 Hundertsatz. § 9 a gilt entsprechend.\nwickelt werden.\n(2) Voraussetzung für die Anwendung des Ab-\n(3) Die Abscl1rc!ibun~Jen ncH:b Absatz 1 können                  satzes 1 ist, daß\nauch für Ausbdulcn und Erweiterungen an beste-                       1. die Wirtschaftsgüter unmittelbar und ausschließ-\nhenden Gebäuden in Anspruch genommen werden,                             lich dazu dienen, Lärm oder Erschütterungen\nwenn die ausgebm1len oder neu hergestellten Ge-                          zu verhindern, zu beseitigen oder zu verringern,\nbäudeteile zu mPhr als 66~/:i vom Hundert der For-                   2. die Anschaffung oder Herstellung der Wirt-\nschung oder En1wicklunq diPnc'n. Absatz 2 Satz 2                         schaftsgüter im öffentlichen Interesse erforderlich\ngilt entsprechend.                                                       ist und\n(4) Die Abschrcibun~ien JldC:h Abr.;c:dz 1 können                3. die oberste Landesbehörde oder die von ihr be-\nfür Anzahlunqen ,1uf Ansdwffungskosten und für                           stimmte Stelle das Vorliegen der Voraussetzun-\nTeilherstellungskosten im Wirtschaftsjahr der An-                        gen der Ziffern 1 und 2 bescheinigt.\nzahlung oder Teilherstellunq und in den vier fol-\n(3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können\ngenden Wfrtschaftsjahren in Anspruch genommen\nauch in Anspruch genommen werden, wenn auf\nwerden. Dabei trel.en an die Stelle der Anschaf-\nGrund behördlicher Anordnung ausschließlich aus\nfungs- odE~r HersteJlunqskosten die Anzahlungen\nGründen der Beseitigung oder Verringerung von\nauf Anschaffungskosten oder die Teilherstellungs-\nLärm oder Erschütterungen bei Betriebsanlagen Um-\nkosten. Die Summe der Abschreibungen nach den\nstellungen oder Veränderungen vorgenommen wer-\nSätzen 1 und 2 und nach Absatz 1 darf nicht höher\nden. Absatz 2 Ziff. 2 und 3 gilt entsprechend.\nsein als die Summe der Abschreibungen, die nach\nAbsatz 1 im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder                        (4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können\nHerstellung und in den vier folgenden Wirtschafts-                   bei Wirtschaftsgütern in Anspruch genommen wer-\njahren zulässig gewesen wären*).                                     den, die in der Zeit vom 1. Januar 1965 bis zum\n31. Dezember 1974 angeschafft oder hergestellt wer-\n(5) Die Abschreibungen nach Abscltz l können\nden. Bei Wirtschaftsgütern, für die Abschreibungen\nfür Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen wer-\nnach Absatz 1 vorgenommen werden, sind die Ab-\nden, die in der Zeit vom 1. Januar 1965 bis zum\nsetzungen für Abnutzung nach § 7 des Gesetzes in\n31. Dezember 1974 angeschafft oder hergestellt wer-\ngleichen Jahresbeträgen vorzunehmen.\nden. Entsprechendes gilt für Ausbauten und Er-\nweiterungen an bestehenden Gebäuden im Sinne                            (5) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können\ndes Absatzes 3.                                                      nicht in Anspruch genommen werden für Wirt-\nschaftsgüter, die im Rahmen der Neuerrichtung von\nBetrieben oder Betriebstätten angeschafft oder her-\n§ 82 e                                gestellt werden.\nBewertungsfreiheit für Anlagen zur Verhinderung,\nBeseitigung oder Verringerung                                                  § 82 f\nvon Lärm oder Erschütterungen                         Bewertungsfreiheit für Handelsschiffe, für Schiffe,\n(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund                    die der Seefischerei dienen, und für Luftfahrzeuge\nordnungsmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder                        (1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund\n§ 5 des Gesetzes ermitteln, können bei abnutzbaren                   ordnungsmäßiger Buchführung nach § 5 des Ge-\nWirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei denen                     setzes ermitteln, können bei Handelsschiffen, die\ndie Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, im                     in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen\nWirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung                     sind, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Her-\nund in den vier folgenden Wirtschaftsjahren neben                    stellung und in den vier folgenden Wirtschaftsjah-\nden nach § 7 des Gesetzes zu bemessenden Ab-                         ren neben den nach § 7 des Gesetzes zu bemessen-\nsetzungen für Abnutzung Abschreibungen vorneh-                       den Absetzungen für Abnutzung bis zu insgesamt\nmen, und zwar                                                        30 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstel-\n1. bei beweglichen Wirtschaflsqütern des Anlage-                     lungskosten abschreiben. In den folgenden Wirt-\nvermögens                                                        schaftsjahren bemessen sich die Absetzungen für\nAbnutzung nach dem Restwert und der Restnut-\nbis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert,\nzungsdauer. § 9 a gilt . entsprechend. Bei Handels-\n2. bei unbewe9lichen Wirtschaftsgütern des Anlage-                   schiffen, für die Abschreibungen nach Satz 1 in An-\nvermögens                                                        spruch genommen werden, sind die Absetzungen\nbis zur Höhe von insgesaml 30 vom Hundert                        für Abnutzung nach § 7 des Gesetzes in gleichen\nJahresbeträgen vorzunehmen.\nder Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In den\nfolgenden Wirtschaftsjahren bemessen sich die Ab-                       (2) Im Fall der Anschaffung eines Handelsschiffs\nsetzungen für Abnutzung bei beweglichen Wirt-                        ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn das Handels-\nschaftsgütern nach dem Restwert und der Rest-                        schiff in ungebrauchtem Zustand vom Hersteller er-\nnutzungsdauer, bei Gebäuden nach dem Restwert                        worben worden ist.\n(3) Die Inanspruchnahme der Abschreibungen\n•) Die Vorschrift des § 82 d Abs. 4 EStDV 1969 ist nach § 84 Abs. 6 nach Absatz 1 ist nur unter der Bedingung zulässig,\nESIDV 1969 erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach\ndem 31. Dezember 1968 endeu.                                    daß die Handelsschiffe innerhalb eines Zeitraums","Nr. 35 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1970                              403\nvon acht Jahren nach ihrer Anschaffung oder Her-                         26. August 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 525), nach Arti-\nstellung nicht veräußert werden. Für Anteile an                          kel VI des BEG-Schlußgesetzes vom 14. September\nHandelsschiffen gilt dies entsprechend*).                                1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1315) oder nach den lan-\n(4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können für                     desrechtlichen Vorschriften Anspruch auf Entschädi-\nAnzahlungen auf Anschaffungskosten und für Teil-                         gung haben; § 13 Abs. 3 letzter Satz ist entsprechend\nherstellungskosten im Wirtschaftsjahr der Anzah-                         anzuwenden. Spätheimkehrer sind nach dem 30. Sep-\nlung oder Teilherstellung und in den vier folgenden                      tember 1948 aus Kriegsgefangenschaft heimgekehrte\nWirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden.                           Steuerpflichtige, auf die § 1 oder § 1 a des Heim-\nDa bei treten an die Stelle der Anschaffungs- oder                       kehrergesetzes vom 19. Juni 1950 (Bundesgesetzbl.\nHerstellungskosten die Anzahlungen auf Anschaf-                          S. 221), zuletzt geändert durch das Gesetz zur .Än-\nfungskosten oder Teilherstellungskosten. Die Sum-                        derung und Ergänzung des Gesetzes über Arbeits-\nme der Abschreibungen auf ein Handelsschiff nach                         vermittlung und Arbeitslosenversicherung vom\nden Sätzen 1 und 2 und nach Absatz 1 darf nicht                          23. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 1018, 1053),\nhöher sein als die Summe der Abschreibungen, die                         angewendet wird.\nnach Absatz 1 im Wirtschaftsjahr der Anschaffung\noder Herstellung und in den vier folgenden Wirt-                         Zu § 54 des Gesetzes\nschaftsjahren zulässig gewesen wären.                                                              § 83 a\n(5) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können für                     Erhöhte Absetzungen für Wohngebäude, bei denen\nHandelsschiffe in Anspruch genommen werden,                                     der Antrag auf Baugenehmigung nach dem\ndie in der Zeit vorn 1. Januar 1965 bis zum 31. De-                            9. Oktober 1962 und vor dem 1. Januar 1965\nzember 1974 angeschafft oder hergestellt werden.                                            gestellt worden ist\n(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für Schiffe, die der                    (1) Eigenheime sind Wohngebäude im Sinne des\nSeefischerei dienen, entsprechend. Für Luftfahr-                         § 9· Abs. 1, Eigensiedlungen sind Siedlerstellen im\nzeuge, die zur gewerbsmäßigen Beförderung von                            Sinne des § 10 Abs. 2, eigengenutzte Eigentumswoh-\nPersonen oder Sachen im internationalen Luftver-                         nungen sind Eigentumswohnungen im Sinne des § 12\nkehr oder zur Verwendung zu sonstigen gewerb-                            Abs. 1 Satz 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes\nlichen Zwecken im Ausland bestimmt sind, gelten                          (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz). Für die\ndie Absätze 1 bis 5 mit der Maßgabe entsprechend,                        Begriffe „Kaufeigenheim\", ,,Trägerkleinsiedlung\"\ndaß an die Stelle der Eintragung in ein inländisches                     und „Kaufeigentumswohnung\" sind die Begriffsbe-\nSeeschiffsregister die Eintragung in die deutsche                        stimmungen in § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 3 und § 12 Abs. 2\nLuftfahrzeugrolle und bei der Vorschrift des Ab-                         des Zweiten Wohnungsbaugesetzes maßgebend.\nsatzes 3 an die Stelle des Zeitraums von acht Jahren                        (2) § 11 d und § 15 Abs. 1 und 3 gelten entspre-\nein Zeitraum von sechs Jahren treten*).                                  chend.\nZu § 52 des Gesetzes\nSchlußvorschriften\n§ 83\n§ 84\nWeitergeltung des § 33 a des Gesetzes\nin der Fassung der Bekanntmachung                                               Geltungsbereich\nvom 15. September 1953                                (1) Die vorstehende Fassung dieser Verordnung\n(1) Die Voraussetzungen für die Gewährung                           ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes\neines Freibetrags nach § 33 a Abs. 1 des Gesetzes                        bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Sep-                           1969 anzuwenden.\ntember 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1355) sind bei                            (2) Die Vorschriften des § 56 Abs. 1 Ziff. 1 Buch-\neinem Steuerpflichtigen in dem Kalenderjahr einge-                       stabe a Doppelbuchstabe bb, des § 57 b, der §§ 62 c\ntreten, in dem er als unbeschränkt Steuerpflichtiger                     und 62 d hinsichtlich der die besondere Veranlagung\nerstmals zu den in dieser Vorschrift bezeichneten                        nach § 26 c des Gesetzes betreff enden Vorschriften,\nPersonengruppen gehört hat.                                              des § 64 Satz 1 Kopfspalte 3 der Ubersicht, des § 65\n(2) In den Fällen, in denen § 33 a Abs. 1 des Ein-                  Abs. 4 letzter Satz hinsichtlich der Worte „außer im\nkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekannt-                         Fall des § 26 c des Gesetzes\" und des § 70 hinsicht-\nmachung vom 15. September 1953 auch weiterhin                            lich des § 46 Abs. 2 Ziff. 5 und 6 des Gesetzes sind\ngilt, ist für Vertriebene, Heimatvertriebene, Sowjet-                    erstmals für den Veranlagungszeitraum 1970 anzu-\nzonenflüchtlinge und diesen gleichgestellte Personen                     wenden.\n§ 13 Abs. 1 letzter Satz entsprechend anzuwenden.                           (3) § 73 a der Einkommensteuer-Durchführungsver-\nPolitisch Verfolgte sind Steuerpflichtige, die nach                      ordnung 1965 (Bundesgesetzbl. 1966 I S. 245) ist in-\nden §§ 1, 4 und 149 des Bundesentschädigungsge-                          soweit weiter anzuwenden, als Vorschriften des\nsetzes (BEG) in der Fassung des Gesetzes vom                             Patentgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\n29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 559, 562), zuletzt                   vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 2), des\ngeändert durch das Gesetz zur .Änderung der Frist                        Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung der Be-\ndes § 190 a des Bundesentschädigungsgesetzes vom                         kanntmachung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I\nS. 1, 24) und des Warenzeichengesetzes in der Fas-\n\"') Die Vorschriften des § 82 f Abs. 3 und 6 EStDV 1969 sind nach § 84 sung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (Bun-\nAb~. 7 EStDV 19fi9 hinsichtlich des Zeitraums von acht beziehungs-\nweise von sechs Jahren erstmals auf Schiffe und Luftfahrzeuge      desgesetzbl. I S. 1, 29) noch nicht in Kraft getreten\nanzuwenden, die mich dem 31. Dezember 1970 angeschafft oder\nheraestellt werden.                                                sind.","404                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n(4) Die Vorschrif len des § 79 Abs. 1 Satz 1 und        von sechs Jahren erstmals auf Schiffe und Luftfahr-\nAbs. 3 sowie des § 82 Abs. 1, Abs. 3 Ziff. 1 und 2          zeuge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1970\nund Abs. 5 sind erstmals auf Wirtschaftsgüter an-           angeschafft oder hergestellt werden.\nzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1964 ange-                 (8) In Anlage 4 (zu § 80 Abs. 1 Ziff. 2) gelten die\nschafft oder hergestellt worden sind; die Vorschrift       Ziffer 3 hinsichtlich des Wortes „Speckstein\", die\ndes § 82 Abs. 3 Ziff. 3 ist erstmals für Anschlüsse an     Ziffer 9 hinsichtlich des Wortes „Silber\", die Zif-\neine Fernwärmeversorgungsanlage anzuwenden, die            fer 13 hinsichtlich des Wortes „Elementarschwefel\"\nnach dem 31. Dezember 1968 fertiggestellt werden.           und die Ziffer 16 hinsichtlich des Wortes „Kraft-\n(5) Die Vorschrift des § 82 a ist erstmals auf Her-    liner\" erstmals für Wirtschaftsjahre, die u·ach dem\nstellungskosten für Warmwasseranlagen und für die           31. Dezember 1969 enden.\nin Anlage 7 Zif f. 8 bis 10 bezeichneten Anlagen und\n§ 85\nEinrichtungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezem-\nber 1964 fertiggestellt worden sind.                                       Anwendung im Land Berlin\n(6) Die Vorschrift des § 82 d Abs. 4 ist erstmals          Die vorstehende Fassung dieser Verordnung gilt\nfür Wirlschaftsju.hre anzuwenden, die nach dem              nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\n31. Dezember 1968 enden.                                    4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung\nmit Artikel 10 des Steueränderungsgesetzes 1966\n(7) Die Vorschriften des § 82 f Abs. 3 und 6 sind      vom 23. Dezember 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 702)\nhinsichllich des Zeitraums von acht beziehungsweise         auch im Land Berlin.\nAnlage 1\n(zu den §§ 76 bis 78)\nVerzeichnis\nder Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens\nim Sinne des § 76 Abs. 1 zm. 1, des § 11 Abs. 1 zm. 1 und des § .78 Abs. 1 Ziff. 1 .\n1.    Ackerschlepper (auch Geräteträger) und Ein-         12.    Keltern, Pressen und Filtriergeräte\nachsschlepper, Einbau- und Anhängemaschinen         13.    Maschinen und Vorrichtungen zur Flaschen-\nund Anhängegeräte                                          abfüllung im Obst- und Weinbau\n2.    Mit Aufbaumotoren versehene Maschinen und           14.    Gär- und Lagertanks, Holzfässer, Gärbottiche\nGeräte zur Bodenbearbeitung und Pflanzen-                  und Herbstbütten\npflege\n15.    Transportable Motorsägen mit Vergasermotor,\n3.    Schlepper und Motorseilwinden und die zuge-                Entrindungs- und Entastungsmaschinen\nhörigen Arbeitsmaschinen und -geräte für Obst-,\n16.    Kulturzäune in der Forstwirtschaft\nGarten- und Weinbau und Forstwirtschaft, Mo-\ntorseilwinden auch für Landwirtschaft, Holz-        17.    Fördereinrichtungen (mechanische und pneu-\nrückemaschinen und -geräte                                 matische) einschließlich der erforderlichen bau-\nlichen Anlagen\n4.    Mähdrescher (einschl. Zusatzgeräte), Zusatzge-\nräte zu Dreschmaschinen für den Erntehof-           18.    Siloanlagen für Futter; Kühlanlagen zum Ein-\ndrusch, Feldhäcksler, Sammelpressen, Vielfach-             frieren von Fischfutter in der Forellenteichwirt-\ngeräte zur Heuwerbung und Parzellendrescher                schaft\n19.    Belüftungs- und Trocknungseinrichtungen für\n5.    Maschinen, Geräte und Vorrichtungen zur Be-\nland- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse\nkämpfung von Schädlingen und Frostschäden\n20.    Melkmaschinen, Weidemelk- und Melkstand-\n6.    Pflanz- und Legemaschinen, Parzellendrillma-               anlagen, Milchabsauganlagen und Milchsam-\nschinen                                                    meltanks\n7.    Vorrats- und Sammelerntemaschinen                   21.    Kühl- und Gefrieranlagen zur Erhaltung von\n8.    Maschinen zur Verteilung von Stall- und Han-               land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen\ndelsdünger                                          22.    Be- und Entwässerungsanlagen, Grabenzieh-\nund Räummaschinen, bewegliche Pumpen, Ma-\n9.    Gummi bereifte Wagen und Triebachsanhänger\nschinen und Geräte für den Wegebau und die\n10.     Maschinen zur Sortierung und Aufbereitung,                 Wegeinstandhaltung\nVerpackungsmaschinen und Schrotmühlen               23.    Maschinelle Einrichtungen zu Gülle- und\n11.     Maschinen und Geräte zur Erdaufbereitung ein-              J aucheanlagen\nschließlich Dämpfer und Erdtopfpressen              24.    Entrappungsmaschinen","Nr. :35    Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1970                                         405\n25.    Gewächshüuscr und Frühbeet- l                        29 b. Transportable Waldarbeiter- und Geräteschutz-\nanlagen einschließlich Heizungs-,                           hütten und Unterkunftswagen\nBelichtungs-, Beregnungs- und Be-                    30.    Wasserversorgungsanlagen (Pumpen, Rohrlei-\nlüftungseinrichtungen und Dung-                             tungen und ähnliche Anlagen)\nbereitungsanJagen\n26.    Getreidesilos im Zusamm<mhang                        31.    Elektrische Anlagen und Geräte, die ihrer Art\nmit der lfoHunq von Mähdre-\nnach ausschließlich land- und forstwirtschaft-\nwenn sie            lichen Zwecken dienen können\nschern                                  Betriebs-\n27.    Cärfutterbch~tl1n                       vorrich-     32.    Brutmaschinen, Aufzucht- und Legebatterien für\n28.    Dungstät.ten, Ji:iucbegrubcn,            tungen             die Geflügelhaltung\nGüllec.mlagen und Mislsilos              sind*)      33.    Tränk- und Fütterungseinrichtungen in Ställen\n29. Schattenhallen, Uberwinterungs-                                und auf Weiden\nräume und Vorkeimräume                               34.    Futtermischanlagen\n29 a. Anlagen zur Lagerung von Kar-\ntoffeln, Gemüse, Obst, Baum-\nschulerzeugnissen und gärtne-\n•) Vgl. auch Anlage 2 Abschnitt C Buchstaben a bis c und Abschnitt D\nrischen ErZ('llgnissen              ;                    Ziff. 1 Buchstaben a und b.\nAnlage 2\n(zu den §§ 76 bis 78)\nVerzeichnis\nder unbeweglichen Wirtschaftsgüter und Um- und Ausbauten an unbeweglichen Wirtschaitsgütern\nim Sinne des § 76 Abs. 1 zm. 2, des § 77 Abs. 1 Ziff. 2 und des § 78 Abs. 1 Zifi. 2\nA. Baumaßnahmen                                     C. Baumaßnahmen zur Verminderung\nim Rahmen der Tierseuchenbekämpfung                                     der Lagerungsverluste\n1. Trennung der Reagenten von den Nichtreagenten                           landwirtschaftlicher Erzeugnisse\nbei der Tuberkulose- und Brucellosebekämpfung                                Errichtung von\na) Einbau von Trennwänden in Rindviehställen\na) Getreidesilos oder Schüttböden im\nb) Umbau von Einraumställen zu Mehrraum-                    Zusammenhang mit der Haltung                         wenn sie\nställen                                                                                                      nicht Be-\nvon Mähdreschern\nc) Einbau von Jungviehlaufställen in vorhan-                                                                    triebsvor-\nb) Gärfutterbehältern\ndene Gebäude (z.B. in Scheunen)                                                                            richtungen\nc) Dungstätten, Jauchegruben, Gülle-                      sind*)\n2. Verbesserung der Stallgebäude                                 anlagen und Mistsilos\na) Einbau größerer Fenster                              d) Düngerschuppen\nb) Einbau von üblichen Lüftungsvorrichtungen\ne) Baulichkeiten zur Lagerung von Gemüse, Obst,\nc) Verbesserung des Wärmeschutzes der Wände,                 Kartoffeln, Baumschulerzeugnissen und gärtne-\n0(~cken und Fußböden                                     rischen Erzeugnissen einschließlich Sortier- und\nVerpackungsräumen\nB. Baumaßnahmen im Rahmen der Technisierung\nund Rationalisierung der Innenwirtschaft\nD. Sonstige Baumaßnahmen\n1. Um- und Ausbau von Wirtschaftsgebäuden zu\nLagerzwecken                                            1. Errichtung von\n2. Neubau, Anbau und Einbau von Melkständen und                 a) Schattenhallen, Uberwinte-\nMilchkammeranlagen                                               rungsräumen und Vorkeim-                        wenn sie\nräumen                                          nicht Be-\n3. Einbau von Trocknungs-,          Kühl-   und Gefrier-                                                            triebsvor-\nanlagen                                                     b) Gewächshäusern einschließlich                   richtungen\n4. Neubau, Umbau und Einbau von Maschinen- und                       Heizungs- und Belichtungs-                        sind*)\nGerätehallen, Schleppergaragen und Treibstoff-                   einrieb tun gen\nlagern                                                      c) Waldarbeiter- und Geräteschutzhütten\n5. Errichtung oder Umbau von Wirtschaftsküchen                  d) Weinberghütten\n6. Neubau von Ställen und Baumaßnahmen zur\nModernisierung von Ställen                               *) Vgl. auch Anlage 1 Ziff. 25 bis 29 a.","406                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n2. Ausbau von Räumen zur Aufnahme einer sterilen         4. Neubau, Umbau und Ausbau von Bruthäusern,\nAbfüllanlage im Obst- und Weinbau                        Sortierhallen und Futterküchen in der Teichwirt-\nschaft\n3. Neubau, Umbau und Ausbau von Kelterschuppen           5. Hofbefestigungen und Wirtschaftswege (Privat-\nund Kelterhäusern                                        wege und öffentliche Wege)\nAnlage 3\n(zu § 80 Abs. 1 Ziff. 1)\nVerzeichnis\nder Wirtschaftsgüter im Sinne des § 80 Abs. 1   zm. 1\n1. Eiprodukte für Wirtschaftsjahre, die vor dem        17. Wolle (auch gewaschene Wolle und Kammzüge),\n1. Januar 1967 enden                                    andere Tierhaare, Baumwolle und Abfälle die-\n2. Haare, Borsten, Därme, Bettfedern und Daunen;             ser Wirtschaftsgüter\nMeerschwämme                                        18. Flachs, Ramie, Hanf, Jute, Sisal, Kokosgarne,\nManila, Hartfasern und sonstige pflanzliche\n3. Hülsenfrüchte, Rohreis, Halbrohreis, Buchweizen,\nSpinnstoffe (einschließlich Kokosfasern), Werg\nHirse\nund verspinnbare Abfälle dieser Wirtschafts-\n4. Früchte oder Teile von Früchten der im Deut-              güter\nschen Zolltarif Kapitel 8 bezeichneten Art, deren   19. Polsterfasern (Kapok, Palmfaser [Crin d'Afri-\nWassergehalt durch einen natürlichen oder                que], Polsterhede, Polsterwerg und Abfälle die-\nkünstlichen Trocknungsprozeß zur Gewährlei-              ser Wirtschaftsgüter), pflanzliche Bürstenroh-\nstung der Haltbarkeit herabgesetzt ist, Erdnüsse,        stoffe und Flechtrohstoffe (auch Stuhlrohr)\nJohannisbrot, Gewürze, konservierte Südfrüchte\n20. Seidengarne, Seidenkammzüge\nund Säfte aus Südfrüchten, Aprikosenkerne,\nPfirsichkeme                                        21. Hadern und Lumpen\n22. Unedle NE-Metalle, roh und deren Vormaterial\n5. Rohkaffee, Rohkakao, Tee, Mate\neinschließlich Alkali- und Erdalkalimetalle, Me-\n6. Tierische und rohe pflanzliche Ole und Fette so-          talle der seltenen Erden, Quecksilber, metall-\nwie Olsaaten und Olfrüchte, Olkuchen, Olkuchen-          haltige Vorstoffe und Erze zur Herstellung von\nmehle und Extraktionsschrote; Fettsäuren, Roh-           Ferrolegierungen, feuerfesten Erzeugnissen und\nglyzerin                                                 chemischen Verbindungen; Silicium, Selen und\n7. Rohdrogen, ätherische Ole                                 seine Vorstoffe; Silber, Platin, Iridium, Osmium,\nPalladium, Rhodium und deren Vorstoffe\n8. Wachse, Paraffine\n23. Eisen- und Stahlschrott (einschließlich Schiffe\n9. Rohtabak                                                  zum Zerschlagen)\n10. Asbest                                               24. Bergkristalle sowie Edelsteine und Schmuck-\nsteine, roh oder einfach gesägt, gespalten oder\n11. Pflanzliche Gerbstoffe\nangeschliffen, Pulver von Edelsteinen und\n12. Harze, Gummen, Terpentinöle und sonstige Lack-            Schmucksteinen, Perlen\nrohstoffe; Kasein                                   25. Feldfuttersaaten, Gemüse- und Blumensaaten\n13. Kautschuk, Balata und Guttapercha                         einschließlich Saatgut von Gemüsehülsenfrüch-\nten\n14. Häute und Felle (auch für Pelzwerk)\n26. Fleischextrakte\n15. Roh- und Schnittholz, Naturkork, Zellstoff, Lin-     27. Fischmehl, Fleischmehl, Blutmehl, Tapioka-(Cas-\nters (nicht spinnbar)                                    sava-, Manioka-)mehl\n16. Muschelschalen, Steinnüsse, Naturhorn                28. Sintermagnesit","Nr. 35 -      Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1970                                             407\nAnlage 4\n(zu § 80 Abs. 1 Ziff. 2)\nVerzeichnis\nder Wirtschaftsgüter im Sinne des § 80 Abs. 1 Ziff. 2\n1. Hülsenfrüchte, Rohreis und Halbrohreis                                       Southern Wheat (Bahia Blanca, Nechochea),\n2. Tierische und rohe pflanzliche Ole und Fette so-                             Up River (Rosa Fee); Gerste, die ein Eigen-\nwie Olsaaten und Olfrüchte, Olkuchen und Ex-                                gewicht von mindestens 68 kg je hl hat und\ntraktionsschrote; Fettsäuren, Rohglyzerin                                   einen Besatzanteil bis 2 vom Hundert auf-\nweist; Braugerste, wenn sie eine Keimfähig-\n3. Asbest,       Glimmer,       Industriediamanten,         Speck-              keit von mindestens 95 vom Hundert, einen\nstein*)                                                                     Eiweißgehalt bis zu 12 vom Hundert und\n4. Harze, Gummen, Terpentinöle                     und    sonstige              einen Vollgerstenanteil von mindestens\nnatürliche Lackrohstoffe                                                     85 vom Hundert aufweist; Hafer, der ein\nEigengewicht von mindestens 56 kg je hl hat\n5. Naturkautschuk\nund einen Besatzanteil bis 2 vom Hundert\n6. Häute und Felle (nicht für Pelzwerk)                                         aufweist; Mais;\nb) für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezem-\n7. Roh- und Schnittholz, Zellstoff\nber 1967 enden:\n8. Textile Rohstoffe (Wolle [auch gewaschene                                    Hartgrießweizen (durum); Weichweizen der\nWolle und Kammzüge], andere Tierhaare, Baum-                                 Sorten Hard Red Spring Nr. 1 bis 3, Hard Red\nwolle, Jute, Hanf, Flachs, Sisal und Manila)                                 Winter Nr. 1 und 2, Manitoba Nr. 1 bis 4,\n9. Unedle NE-Metalle, roh und deren Vormaterial;                                Southern Wheat (Bahia Blanca, Nechochea),\nSilber*), Platin, Iridium, Osmium, Palladium,                                Up River (Rosa Fee); Gerste, die ein Eigen-\nRhodium und deren Vorstoffe                                                  gewicht von mindestens 68 kg je hl hat und\neinen Besatzanteil bis 2 vom Hundert auf-\n10. Eisenerze, Abbrände,· Hochofenstaub (Gicht-                                   weist, mit Ausnahme von Braugerste; Hafer,\nstaub); metallhaltige Vorstoffe und Erze zur                                 der ein Eigengewicht von mindestens 56 kg\nHerstellung von Ferrolegierungen, feuerfesten                                je hl hat und einen Besatzanteil bis 2 vom\nErzeugnissen und chemischen Verbindungen;                                    Hundert aufweist; Mais\nFerronickel; Eisen- und Stahlschrott                               12. Kaolin\n11. a) für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Januar                      13. Schwefelkies, Elementarschwefel*)\n1968 enden:\n14. Bormineral\nHartgrießweizen (durum); Weichweizen der\nSorten Hard Red Spring Nr. 1 bis 3, Hard Red                  15. Rohphosphä.t\nWinter Nr. 1 und 2, Manitoba Nr. 1 bis 4,                     16. Zeitungsdruckpapier, Kraftliner *}\n*) Nach § 84 Abs, 8 ESlDV 1969 gellen die Ziffer 3 hinsichtlich des     *) Nach § 84 Abs. 8 EStDV 1969 gelten die Ziffer 3 hinsichtlich des\nWortes „Speckstein\", die Ziffer 9 hinsichtlich des Wortes „Silber\",     Wortes „Speckstein\", die Ziffer 9 hinsichtlich des Wortes „Silber•,\ndie Ziffer 13 hinsichllich des Wortes „Elementarschwefel\" und die       die Ziffer 13 hinsichtlich des Wortes „Elementarschwefel\" und die\nZiffer 16 hinsichl:lich des Wortes „Krnftliner\" erstmals für Wirt-      Ziffer 16 hinsichtlich des Wortes „Kraftliner\" erstmals für Wirt-\nschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1969 enden.                     schaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1969 enden.","408                                             Bundesgese,tzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nAnlage 5\n(zu§ 81 Abs. J Zilf. 1)\nVerzeichnis\nder Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens über Tage im Sinne des § 81 Abs. 3 Ziff. 1\nDie fü,w(•Jlunqsln~ilH!il des § 81 kcmn im Tiefbau-                      2. Anlagen und Einrichtungen der Wetterwirtschaft\nbetrieb des SteinkohlPn-, Pechkohlen-, Braunkohlen-                              und Wasserhaltung\nund Erzlwrqbc1ues für die Wirtschaftsgüter des An-\n3. Waschkauen sowie Einrichtungen der Gruben-\nlagevermöqens über Tage in Anspruch genommen\nlampenwirtschaft, des Grubenrettungswesens und\nwerden, die zu den folgenden, mit dem Gruben-\nder Ersten Hilfe\nbetrieb unter Td9e in unmiU.elharem Zusammenhang\nstehenden, d<'r PördPnmg, Seilfahrt, Wasserhaltung                           4. Sieberei, Wäsche und sonstige Aufbereitungs-\nund WctlerHihnmq sowie: der Aufbereitung des                                     anlagen; im Erzbergbau alle der Aufbereitung\nMinerals dic~rwnd(in J\\nld~JC'11 und Einrichtungen ge-                            dienenden Anlagen sowie die Anlagen zum\nhören:                                                                            Rösten von Eisenerzen, wenn die Anlagen nicht\nzu einem Hüttenbetrieb gehören\n1. Förderm1idgcn und -einrichtungen einschließlich\nSehachthalle, IIüngebcmk, Wagenumlauf und Ver-\nladeeinrichtungen sowie AnlafJ(!n der Berge- und\nGrubenholzwi rtsd1c1ft\nAnlage 6\n(zu§ 81 Abs. 3 Ziff. 2)\nVerzeichnis\nder Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens im Sinne des § 81 Abs. 3 Ziff. 2\nDie Bewertungsfreiheit des § 81 kann im Tagebau-                             und Bewegung des Minerals dienen, soweit sie\nbetrieb des Braunkohlen- und Erzbergbaues für die                                wegen ihrer besonderen, die Ablagerungs- und\nfolgenden Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlage-                               Größenverhältnisse des Tagebaubetriebs berück-\nvermögens in Anspruch genommen werden:                                           sichtigenden Konstruktion nur für diesen Tage-\nbaubetrieb oder anschließend für andere begün-\n1. Grubenaufschluß\nstigte Tagebaubetriebe verwendet werden\n2. Wirtschaftsgüter, die der Entwässerung der Lager-\n4. Wirtschaftsgüter, die zu den Aufbereitungsanla-\nstätte dienen\ngen im Erzbergbau gehören, wenn die Aufberei-\n3. Großgeräte, die der Lösung, Bewegung und Ver-                                 tungsanlagen nicht zu einem Hüttenbetrieb\nkippung der Abraummassen sowie der Förderung                                gehören\nAnlage 7\n(zu § 82 a)\nVerzeichnis\nder Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 82 a Abs. 1\n1. WohnungsabschluH mit. oder ohne Vorraum in                                6. elektrische Brennstellenanschlüsse und Steck-\nder Wohnung                                                                  dosen\n2.  Kochraum mit Entlüftungsmöglichkeiten, Wasser-                           7. Heizungs- und Warmwasseranlagen\nzapfstelle und Spülbecken, Anschlußmöglichkeit\nfür Kohle-, Gas- oder Elektroherd; entlüftbare                           8. Fahrstuhlanlagen bei Gebäuden mit mehr als\nSpeisekammer oder entlüftbarer Speiseschrank                                 vier Geschossen\n3.   neuzeitliche sanitäre Anlagen                                            9. Anschlüsse an die Kanalisation und an die\n4.   ein eingerichtetes Bad oder eine eingerichtete                               Wasserversorgung\nDusche je Wohnung sowie Waschbecken                                    10. Umbau von Fenstern und Türen\n5.   Anschlußmöglichkeit. für Ofen oder gleichwerti-\nges Heizgerät\nII er aus 9 e b c r: Der Bundesminister der .Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.\nD ruck : Bundesdruckerei Bonn.\nIm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 6/o,\nDas Bundesucselzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgcscizbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingunuen für Teil .III durch den Verlag.\nBezugsbedingungen für Teil I und II: Laufender Bezug nur durch die Post. Neubestellung mittels Zeitungskontokarte an einem Postschalter.\nBezugs Preis halbjährlich für Teil I und Teil II je 20,- DM. Ein z e 1 stücke je angefangene 16 Seiten 0,50 DM gegen Voreinsendung des\nerforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.\nPreis diescr Ausgabe 1,50 DM zuzüglich Versandgebühr 0,20 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.\nBestellungen bereits erschienener Ausgaben sind zu richten an: Bundesgesetzblatt 53 Bonn t, Postfach."]}