{"id":"bgbl1-1970-34-2","kind":"bgbl1","year":1970,"number":34,"date":"1970-04-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/34#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-34-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_34.pdf#page=2","order":2,"title":"Gebührenordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen","law_date":"1970-04-15T00:00:00Z","page":366,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["366                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nGebührenordnung\nfür Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr\nmit Kraftfahrzeugen\nVom 15. April 1970\nAuf Grund des § 57 b des Personenbeförderungs-          (2) Im grenzüberschreitenden sowie im Transit-\ngesetzes vom 21. März 1961 (Bundesgesetzbl.I S. 241),    (Durchgangs-)Verkehr sind Unternehmen, die ihren\nzuletzt geändert durch das Gesetz vom 8. Mai 1969       Betriebssitz im Ausland haben, von der Kosten-\n(Bundesgesetzbl. I S. 348), wird im Einvernehmen       pflicht befreit, soweit die Gegenseitigkeit verbürgt\nmit dem Bundesminister für Wirtschaft und mit Zu-       ist.\nstimmung des Bundesrates verordnet:\n§ 5\n§ 1                            (l) Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein An-\ntrag notwendig ist, mit dem Eingang bei der zu-\nKosten (Gebühren und Auslagen) werden für die        ständigen Behörde, im übrigen mit der Beendigung\nim Gebührenverzeichnis aufgeführten Amtshand-           der gebührenpflichtigen Amtshandlung.\nlungen erhoben. Das Gebührenverzeichnis ist Be-\nstandteil dieser Verordnung.                               (2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Aus-\nlagen entsteht mit der Aufwendung des zu er-\nstattenden Betrages.\n§ 2\nGebührenfrei sind:                                                             § 6\n1. Amtshandlungen,       die im Zusammenhang mit           Eine Amtshandlung, die auf Antrag vorzunehmen\neiner nach § 20 a Personenbeförderungsgesetz an-    ist, kann von der Zahlung eines angemessenen Vor-\ngeordneten Erweiterung oder Änderung eines          schusses oder von einer angemessenen Sicherheits-\nVerkehrs erforder lieh sind,                        leistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehen-\n2. Amtshandlungen, die im Rahmen einer gemein-          den Kosten abhängig gemacht werden.\nnützigen oder mildtätigen Betätigung von Kör-\n§ 7\nperschaften oder Vereinigungen vorgenommen\nwerden, die als mildtätig oder gemeinnützig an-        Für die Stundung, die Niederschlagung und den\nerkannt sind.                                       Erlaß von Forderungen des Bundes auf Zahlung von\nGebühren, Auslagen und sonstigen Nebenleistungen\n§ 3                         gelten die Vorschriften der Bundeshaushaltsord-\n(1) Für die Bemessung der Gebühr ist das Ge-         nung. In Fällen, in denen ein anderer Rechtsträger\nbührenverzeichnis maßgebend.                            als der Bund Kostengläubiger ist, gelten die für ihn\nverbindlichen entsprechenden Vorschriften.\n(2) Als Auslagen sind zu erstatten:\n1. Kosten für Gutachten und besondere Unter-\nsuchungsmaßnahmen,                                                            § 8\n2. Aufwendungen für weitere Ausfertigungen, Ab-            (1) Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amts-\nschriften und Auszüge, die auf besonderen Antrag    handlung zurückgenommen, nachdem mit der sach-\nerteilt werden; für die Berechnung der als Aus-     lichen Bearbeitung begonnen wurde, die Amtshand-\nlagen zu erhebenden Schreibgebühren gelten die      lung aber noch nicht beendet ist, so ist neben den\nVorschriften des § 136 Abs. 3 bis 6 der Kosten-     Auslagen ¼ der Gebühr für die beantragte Amts-\nordnung,                                            handlung zu erheben.\n3. Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung            (2) Wird ein Antrag zurückgenommen, bevor mit\nentstehen, mit Ausnahme der hierbei erwachsen-      der sachlichen Bearbeitung begonnen wurde, so ist\nden Postgebühren,                                   keine Gebühr zu erheben.\n4. die bei Geschäften außerhalb der Dienststelle den\n(3) Bei Ablehnung eines Antrages kann die Ge-\nVerwaltungsangehörigen auf Grund gesetzlicher\nbühr bis auf die Hälfte ermäßigt werden.\nVorschriften gewährten Vergütungen (Reise-\nkostenvergütung, Auslagenersatz) und die Kosten\nfür die Bereitstellung von Räumen.                                            § 9\n(3) Die Erstattung der in Absatz 2 aufgeführten         (1) Die Kosten werden von Amts wegen festge-\nAuslagen kann auch verlangt werden, wenn für eine       setzt. Die Entscheidung über die Kosten soll, soweit\nAmtshandlung Gebührenfreiheit besteht oder von          möglich, zusammen mit der Sachentscheidung er-\nder Gebührenerhebung abgesehen wird.                    gehen. Aus der Kostenentscheidung müssen minde-\nstens hervorgehen\n§ 4                          1. die kostenerhebende Behörde,\n(1) Die Kostenpflicht besteht auch für die Deut-     2. der Kostenschuldner,\nsche Bundespost und die Deutsche Bundesbahn.            3. die kostenpflichtige Amtshandlung,","Nr. 34  Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1970                       367\n4. die als Gebühren und Auslagen zu zahlenden            aufschub, durch Stundung, durch Aussetzung der\nBeträge sowie                                       Vollziehung, durch Sicherheitsleistung, durch eine\n5. wo, wann und wie die Gebühren und die Aus-           Vollstreckungsmaßnahme, durch Vollstreckungsauf-\nlagen zu zahlen sind.                               schub, durch Anmeldung im, Konkurs und durch\nErmittlungen des Kostengläubigers über Wohnsitz\nDie Kostenentscheidun~J kann mündlich ergehen; sie\noder Aufenthalt der Zahlungspflichtigen.\nist auf Antrag schriftlich zu bestätigen. Soweit sie\nschriftlich ergeht oder schriftlich bestätigt wird, ist     (4) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die\nauch die Rechlsgrunc.llage für die Erhebung der         Unterbrechung endet, beginnt eine neue Verjäh-\nKosten sowie deren Berechnung anzugeben.                rung. Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrages\nunterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshand-\n(2) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache\nlung bezieht.\ndurch die Behörde nicht entstanden wären, werden\nnicht erhoben. Das gleiche gilt für Auslagen, die          (5) Wird   eine Kostenentscheidung angefochten,\ndurch eine von Amts wegen veranlaßte Verlegung          erlöschen Ansprüche aus ihr nicht vor Ablauf von\neines Termins oder Vertagung einer Verhandlung          sechs Monaten, nachdem die Kostenentscheidung un-\nentstanden sind.                                        anfechtbar geworden ist oder das Verfahren sich\nauf andere Weise erledigt hat.\n§ 10\n§ 12\nDie Kosten werden mit der Bekanntgabe der\nKostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig,          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nwenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt         leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nbestimmt.                                               blatt I S. 1) in Verbindung mit § 66 des Personen-\nbeförderungsgesetzes auch im Land Berlin.\n§ 11\n(1) Der Anspruch auf Zahlung von Kosten ver-                                    § 13\njährt nach drei Jahren, spätestens mit dem Ablauf          (1) Diese Verordnung tritt einen Monat nach ihrer\ndes vierten Jahres nach der Entstehung. Die Ver-        Verkündung in Kraft. Am gleichen Tage tritt die\njährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in       Vorläufige Gebührenordnung für den Gelegenheits-\ndem der Anspruch fällig geworden ist. Mit dem Ab-       verkehr in der Fassung vom 27. November 1936\nlauf dieser Frist erlischt der Anspruch.                (Reichsgesetzbl. I S. 995) außer Kraft.\n(2) Die Verjährung ist gehemmt, solange der An-\n(2) Diese Verordnung gilt für Amtshandlungen\nspruch innerhalb der letzten sechs Monate der Frist\ndes Bundesministers für Verkehr im Auslandsver-\nwegen höherer Gewalt nicht verfolgt werden kann.        kehr mit Kraftfahrzeugen auf Grund der §§ 52, 53\n(3) Die    Verjährung wird unterbrochen durch         Personenbeförderungsgesetz erst mit Wirkung ab\nschriftliche Zahlungsaufforderung, durch Zahlungs-      1. Juli 1970.\nBonn, den 15. April 1970\nDer Bundesminister für Verkehr\nGeorg Leber","368                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nGebühren v erz eichni s\nUd.                                                                                                 Gebühr\nCe9<'nslc1nd                                  Rechtsgrundlage                 DM\nNr.\nl. Linienverkehr mit Krctftfahrzeugen\nCenehmiqun~J für .die Ei111id1tunq und den Be-                   § 2 Abs. 1 Nr. 3 PBefG     50 bis 2 000\nl rieb c in er Li n i (:                                         in Verbindung mit § 42\nPBefG\nIT. S o n de r I o r rn c n d c s L i n i c n v ('. r k eh r s m i t\nKrafl.fah rzcu~Jen\nGenehnligung für cliP Finrid1l11nq und den Be-                   § 2 (1) Nr. 3 PBefG        50 bis   500\ntrieb einer Linie                                                in Verbindung mit § 43\nPBefG\nlIT. Sonstige Cebühren liir clen Linienver-\nkehr mit Kruftfahrzeuqen und die Son-\nderformen des Linienverkehrs\n1. Erteilunq eirwr einstweiligen Erlaubnis                       § 20 PBefG                 20 bis   100\n2. Genehrnigunq zur Einstellung des Betriebf~s                   § 24 PBefG                 10 bis    50\n3. Festsetzunq der L1~Je PinPr Haltestelle                       § 32 BOKraft                5 bis    20\n4. Änderung dPr Fahrzeu~Jc1ufstellung                            § 17 (3) Satz 1 PBefG       5 bis    50\n5. Zustimmun~J zu          A nderungen         der    Beförde-   § 39 (1) PBefG             30 bis 3 000\nrungsentgelte\n6. Zustimmunq zu h1hrpl,m-Andcnmgen                              § 40 (2) Satz 1 in Ver-    10 bis   100\nbindung mit Satz 2\nPBefG\n7. Zustimmung zu Anderungen                    der    Beförde-   § 39 (6) Satz 1 und 2      20 bis   100\nrungsbedingungen                                             PBefG\n1 /a der Gebühr\n8. Zurückweisung eines Widerspruchs Dritter\ngegen einen den /\\n tra~Jsteller begünstigen-                                        für den begünstigenden\nden Bescheid                                                                         Bescheid\nIV. Gelegenh('ilsV('.rkcihr mit Kraftfahr-\nzeugen\n1. Genehmi9unq Jür die Ausführung von Aus-                       § 2 (1) Nr. 4 PBefG     100 bis 1 000\nHugsfahrten mit Ornn ibussen und Verkehr                     in Verbindung mit\nmit Mietomnibussen                                           §§ 48 (1) und 49 (1)\nPBefG\n2. Genehmi~JUHfJ für die Ausführung von Aus-                     § 2 (1) Nr. 4 PBefG        70 bis   500\nflugsfahrten mit Personenkrc1ftwagen und                     in Verbindung mit\nVerkehr mit Mietwc1gen                                       §§ 48 (1) und 49 (4)\nPBefG\n3, Genehmigun~J für cli(~ Ausführung von Aus-·                   § 2 (1) Nr. 4 PBefG\nf1ugsfah rten mit                                            in Verbindung mit\n§ 48 (1) PBefG\na) Kraftomnibussen                                                                      50 bis   800\nb) Personenkraftwagen                                                                   40 bis   400\n4. Genehmigung für die Ausführung von Ver-                       § 2 (1) Nr. 4 PBefG\nkehr mit                                                     in Verbindung mit\n§ 49 (1) und (4) PBefG\na) Mietomnibussen                                                                       50 bis   800\nb) Mietwagen                                                                            40 bis   400\n5. Genehmiqung für die Ausführung von Ferien-                    § 2 (1) Nr. 4 PBefG\nziel-Reisen mit                                              in Verbindung mit\n§ 48 (2) PBefG\nd) Kraftomnibussen                                                                     50 bis 1 000\nb) Personenkraftwagen                                                                   40 bis 500","Nr. '.14       Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1970                    369\nLid.                                                                                                Gebühr\nRechtsgrundläge\nNr.                                                                                                   DM\nfi. G<•1whm 1~Jtrnn J ür d ic• 1\\ usfüh nmg eines Ver-             § 2 (1) Nr. 4 PBefG      80 bis 1 000\nkehrs mil Krdfldroschk<•n 1md Verkehr mit                     in Verbindung mit\nMielwc1gcn                                                     §§ 47 und 49 (4) PBefG\n7. C1!1Hd1rniqunq lür die !\\usfiihrunq t•ines Vcr-                 § 2 (1) Nr. 4 PBefG     80 bis 1 000\nk<>hrs rnil l<rdfldroschkl!TJ                                  in Verbindung mit\n§ 47 PBefG\nB. Auslc111s<l1 von l<1c1IU<1hr!'.('ll~F'n je Kraftfolu-           § 17 (3) Satz l PBefG    10\nzcuq\n9. Ccnchrniqunq IC1r den qrcnzüberschreitenden                     § 2 (1) Nr. 4 PBefG      10 bis 1 000\nG(~lcqcnh(~itsverkchr 11nd den Transit-Gele-                   in Verbindung mit\nqcnhcitsvP1 kr'.h r     mit      Kraftfahrzeugen von           §§ 52 (3) und 53 (3)\nUntcr1wl1nwr II rn i I BP! ri<!bssitz im Ausland               PBefC\nrni1 !\\11snt1l1nt<' df•r F<'.ri('tr.1.ic·I-Rcis<~n\nV. Sonsl i(J<~ C(·biih         l('.fl\n1. Genehmiq1inq einer Erwciten1ng oder wesent-                     § 2 (2) PBefG           20 bis    500\nlichen i\\ll(l<'runq dc-s lJnlc!rnehmens\n2. C(!1whmi(JutHJ zur rllwrl.rawmg der Rechte                      § 2 (2) PBefG           30 bis    300\nund PfJichll'll od<!r d<'s Bdriebs c1uf einen an-\ndt!rPn\n3. Enlsclwidunq in Zw<~if<>lsUilkn                                 § 10 PBefG              50 bis    500\n4. Erl.<'ilunq vor1 A11snc1hmen                                    § 45 BOKraft              5 bis   200\n5. Bcrichl.iqunq der GC'ndtmiqungsurkunde                          § 17 (2) Nr. 2 PBefG      5 bis    20\n6. BesU.itigung des Bdriebslciters oder dessen                     § 4 BOKraft             50 bis    300\nSteJJ vertrcters\n7. Zurückweisung PinPs Widerspruchs gegen\neinen (fon /\\n1rag ablehnenden Bescheid\na) du rc:h di(•s<!lb<: BPIÜ)rd<>                                                      die Hälfte der Gebühr\nfür den ablehnenden\nBescheid\nb) d11rch c~inc: ülwrqeorclnde Behörde                                                die Gebühr für den\nablehnenden Bescheid\n8. Beaufsichtiqunq und Ulwrprüfung des Unter-                     §§ 54 und 54 a PBefG     10 bis 1 000\nnelirncns\nVJ. Für unter I. bis V. nicbl <1tif~J<>iührte Amtsband-                                           2 bis    30\nlungen können Ccbühren erhoben wnden in\nHöhe von"]}