{"id":"bgbl1-1970-33-2","kind":"bgbl1","year":1970,"number":33,"date":"1970-04-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/33#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-33-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_33.pdf#page=2","order":2,"title":"Neunundsiebzigste Verordnung zur Eisenbahn-Verkehrsordnung","law_date":"1970-04-17T00:00:00Z","page":358,"pdf_page":2,"num_pages":7,"content":["358                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n§ 6                                  ten (MI), Dorfgebieten (MD), Kern-\nBemessung des Bedarfs an Löschwasser                   gebieten (MK) und Gewerbegebieten\n(GE) bis zu einer Geschoßflächenzahl\n(1) Der BcdMf cm Löschwasser ist in der Regel\n(GFZ) von 1,2                         288 m 3/5 h\nauf einen Zeilrnum von 5 Stunden zu bemessen; er\nrichtel sich ndch der Art und dem Maß der baulichen         3. in reinen Wohngebieten (WR), allge-\nNutzlmg im Sinne der Baunulzungsverordnung vom                 meinen Wohngebieten (WA), Misch-\n26. Juli 1962 in der Fassung der Bekanntmachung                gebieten (MI), Kerngebieten (MK),\nvom 26. Novemlwr 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1237).             Sondergebieten (SO) und Gewerbe-\nArt und Mdß der bdulich(m Nutzung sind unter Be-               gebieten (GE) bis zu einer Geschoß-\nrücksichligun~J der Feslsel.zungen in den Bauleit-             flächenzahl (GFZ) von 2,4              576 m 3/5 h\nplänen nc1ch der vorhandenen Bebauung zu be-                4. in Kerngebieten (MK), Sondergebie-\nstimmen.                                                       ten (SO) und Gewerbegebieten (GE)\n(2) Für je einen Hek lc1r bebauten Gebietes ist als         bis zu einer Geschoßflächenzahl (GFZ)\nBedarf zugrunde zu legen:                                      von 4,0 und darüber                    960 m 3/5 h\n1. in Kleinsiedlungsgebieten (WS), rei-                     5. in Industriegebieten (GI) bis zu einer\nnen Wohngebieten (WR), allgemei-                           Baumassenzahl (BMZ) von 9,0            960 m 3 /5 h\nnen Wohngebieten (WA), Misch-\ngebieten (MI) und Dorfgebieten (MD)\n§ 7\nbis zu einer Geschoßfli:ichenzahl (GFZ)\nvon 0,6                                   144 m 3 /5 h                       Inkrafttreten\n2. reinen Wohngebieten (WR), allgemei-                         Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nnen Wohngebieten (WA), Mischgebie-                       kündung in Kraft.\nBonn, den 31. März 1970\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher\nNeunundsiebzigste Verordnung\nzur Eisenbahn-Verkehrsordnung\nVom 17. April 1970\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 des Allgemeinen Eisen-\nbahngesetzes vom 29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I\nS. 225) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über\ndie Ermächtigung des Bundesministers für Verkehr\nzum Erlaß von Rechtsverordnungen auf dem Gebiete\ndes Eisenbahnwesens vom 28. September 1955 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 654) wird mit Zustimmung des Bun-\ndesrates verordnet:\nArtikel 1\nDie Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung\nvom 8. September 1938 (Reichsgesetzbl. II S. 663) in\nder Fassung der Verordnungen vom 6. März 1967\n(Bundesgesetzbl. II S. 941) und vom 17. Oktober 1968\n(Bundesgesetzbl. II S. 891) wird nach Maßgabe der\ndieser Verordnung beigefügten Anlage abgeändert.\nArtikel 2\nDiE!se Verordnung tritt am 1. Mai 1970 in Kraft.\nBonn, den 17. April 1970\nDer Bundesminister für Verkehr\nGeorg Leber","Nr.  :n -· Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. April 1970                            359\nAnlage\n(Anderunqsvnordnung zur Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung)\n1. Nach Rn. 20 (1) wird fol~JPIHfc.r Absillz (1 a) eingefügt:\n,,(1 a) Die Stoffe und Gcgcnslünde der Klasse I a müssen den Vorschriften des Anhangs I entspreche:1.\"\n2. In Rn. 21 Ziller 12 wird ndch den Worten „Siehe zu a) und b) auch Anhang I Rn. 1105\" der nachfolgende\nText durch folgende Bern. c·rsdzt:                                        ·\n.. nern. WP(J('ll (l<-r h<,son<krt•n 7..uLissunq z1n Eisenh 11hnhefiirderung siehe Rn. 1150 (2b).\"\n3. Rn. 21 Ziffer 13 erhüH folgende Fassung:\n,, 13 a) Chloratsprengstoife und Perchloratsprengstoffe, das sind Gemenge von Chloraten oder Perchlora-\nten der Alkalien oder alkalischen Erden mit kohlenstoffreichen Verbindungen. Siehe auch An-\nhdn\\J J, Rn. 1106 · - <1uch Brandversuch unter Einschluß - .\nBern. W<,q(,n cler lH•.so11cl<'r<•n Zulassunq zur Eisenbahnbeförderung siehe Rn. 1150·(2c).\nb) ChloraUt (Gemenqc von 83 bis 92 0/o Kalium- oder Natriumchlorat oder beiden, 5 bis 12 0/o\nflüssigen Koh!Pnw,issers1offen mit einem Flammpunkt von mindestens 30° C, auch bis zu 4 0/o\nPflc1nzcn1nc-:hl).\"\n4. Rn. 21 Ziflc!r 14 c) wird durch folgende Bern. ergäm.t:\n.. Bl~rn. W,,,1„11 der h,·s,md('r<·n /.1i1<1ss1m~J zur Eiscnhuhnbeförderunq siehe Rn. 1150 (2 b).\"\n5. Rn. 21 ZiffPr 14 B erlüilt lolgende Fc1ssung:\n,, 14 B I Kalksalpelcrsprengsloffe.\nBern. Weq<•n cl(,r ii<,sond<,rPn Zul,1ssung zur Eisenbahnbeförderung siehe Rn. 1150 (2 c).\n14 B lI Colzinit, auch mit c1ngehüngten Buchstaben oder Zahlen oder beiden (Gemenge von höchstens\n76 °/o Ki:llksillpeter, technisch, der bis zur Hälfte durch Ammonsalpeter ersetzt sein kann, Holz-\nkohle oder PJlan,.enmeblen oder beiden, auch von flüssigen Kohlenwasserstoffen mit einem\nFlc1mmpunkl von mindestens 30° C, auch von höchstens 2-0 0/o Nitroglycerin, auch von höchstens\n20 °/o aromal.ischPn Nitrokörpern, nicht gefährlicher als Trinitrotoluol, auch von höchstens 8 °/o\nAluminium oder Aluminiumsilicid oder beiden).\"\n6. Tn Rn. 40 wird nc1d1 Absc1lz (l) folgender neuer Absatz (1 a) eingefügt:\n,, (1 a) Für den Transport von Stoffen und Gegenständen der Klasse I a als Wagenladung sind Güter-\nwagen mit Rollenachslagern, ordnungsgemäßen Funkenschutzblechen und dichtem Wagenboden zu ver-\nwenden. Die Böden der Gü lerwagen müssen vor der Beladung vom Absender gründlich gereinigt und\ninsbesondere von allen brennbaren Resten (Stroh, Heu, Papier usw.) gesäubert werden.\nVor Bereitstellung der Güterwagen zur Beladung hat die Eisenbahn den ordnungsgemäßen Zustand\nder Güterwagen, insbesondere der Funkenschutzb!eche und Güterwagenböden durch einen fachkundigen\nBediensteten zu überprüfen.\"\n7. Rn. 41 (:3) erhält folgende Fassung:\n,,(3) Ausgenommen bei Wagenladungen mit Schwarzpulver der Ziffer 11, verpackt nach Rn. 31 (1) a)\n1., 3., 4. und 5. und beschränkt auf ein Höchstgewicht von 35 kg je Versandstück, müssen bei Wagen-\nladungen mit. Stoffen der ZiHern 3, 4, 5, 8, 9, 9 A, 11, 13 a) und 14 a) und b) die beladenen Wagen an\nbeiden Längsseiten in oder neben dem Zettelhalter einen Zettel mit rotem Ring (Breite 1 cm, innerer\nDurchmesser 11 cm) dUf weißem Grund tragen.\"\n8. Rn. 48 erhält folgende Fassung:\n,,48           (1) Bei der Beförderung von Stoffen und Gegenständen der Klasse I a als Wagenladung ist beson-\nderes Augenmerk auf die Verhinderung und Entdeckung von Bränden zu richten.\nWird an einem Wagen, in dem sich explosive Stoffe und Gegenstände befinden, ein Anzeichen\neines Bi andes festgestellt, sind unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, die den bei einer Explosion\nzu erwartenden Schaden möglichst gering halten. Werden solche Wagen abgestellt, ist möglichst ein\nMindestabstand von 300 Melern von bewohnten Gebäuden, Fabriken, belebten Straßen und Plätzen\nusw·. einzuhalten.\nGeschlossene Züge mit Stoffen und Gegenständen der Klasse I a sollen so abgestellt werden, daß\ndie Gefährdung der Umgebung möglichst beschränkt wird. Wegen des Mindestabstandes von be-\nwohnten Gebäuden usw. gilt Satz 3.\n(2) Wagenladungen mil Stoffen und Gegenständen der Klasse I a dürfen nicht in Züge, in denen\nReisende befö, dert werden, eingestellt werden.\n(3) Das Zugpersonal ist davon zu unterrichten, daß sich im Zuge Wagenladungen mit Stoffen und\nGegenständen der Klasse I a befinden.\nDer Bestimmungsbahnhof ist durch einen Vorbahnhof unter Bezeichnung des Zuges von dem\nbevorstehenden Eintreffen einer Wagenladung mit Stoffen und Gegenständen der Klasse I a zu\nbenachrichtigen.\n(4) Sind vVagenladungen mit Stoffen und Gegenständen der Klasse I a in einen Zustand geraten,\nder die Aufbewahrung oder die Weiterbeförderung bedenklich erscheinen läßt, ist ungeachtet der\nzum Schutze der All9emeinheit zu treffenden Maßnahmen der Absender und, wenn zweckmäßig,\nder Empfänger zu benachrichtigen. Diese haben die erforderlichen Weisungen über die Behandlung\ndes Gutes zu erteilen. Die zuständige Ortspolizeibehörde ist zu verständigen.","360                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n(:>) W<1~Jt!11lddu11~w11 mit Stoffen und Gegenständen der Klasse I a, die mit einem Rotringzettel\n(J<'kc!irnzcidnwt sind, müssen im Eisenbahnbetrieb mit besonderer Vorsicht behandelt werden.\n(G) Werden bei einem Zwischenfall mit Wagenladungen, die mit einem Zettel nach Muster\ngekcn11zcichncl sind, Dritte durch die Eisenbahn hinzugerufen (z.B. Feuerwehr), sind - soweit\nmö~Jlich -- diese von der Eisenbahn darüber zu unterrichten, daß es sich um Wagen mit explosiven\nStollen und GegcnsUinden handelt.\n(7) Enthalten ZLi9e einzelne Wagenladungen oder Gruppen von Wagenladungen mit Stoffen und\nCegensUindcn cfor Klasse-~ I a, dürfen Wagenladungen mit feuergefährlichen Gütern, die mit einem\nGefahrzelld nach Muster 2 gekennzeichnet sind, nicht unmittelbaJ\" vor oder hinter solchen Wagen\ncin~Jcslclll werden. Zwischen solchen Wagen oder Wagengruppen müssen sich mindestens 2 Schutz-\nwagen befinden.\n(B) Das Be- und Enlladen der Wagen mit Stoffen und Gegenständen der Klasse I a haben Ab-\nsender und :Empfänger unter sachkundiger Aufsicht zu besorgen. Unberufene sind von dem Verlade-\npl,11.z fernzuhallcn. Wenn ausnahmsweise bei Dunkelheit be- oder entladen werden muß, ist für eine\nausrnicl1endc Bc1leuchlung zu sorgen. Die Wagen dürfen nicht an Güterhallen, sondern müssen\nmöglichst auf abgelegenen Nebengleisen be- oder entladen werden. Auf dem Versandbahnhof sind\ndie Wagen möglichst kurz vor Abgang des Zuges, mit dem sie befördert werden sollen, zu beladen.\nDie Eisenbahn hal durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, daß Wagenladungen mit Stoffen\nund Gegenständen der Klasse I a auf dem Bestimmungsbahnhof möglichst schnell entladen werden\nkönnen. Die fanplän~Jer sind verpflichtet, die Entladung unverzüglich vorzunehmen. Dies gilt be-\nsonders für Wagenladungen, die mit einem Rotringzettel gekennzeichnet sind.\"\n9. Rn. 60 (2) erhält folgende Fassung:\n,, (2) Wenn die Gegenstände der Klasse I b aus in Rn. 21 aufgeführten explosiven Stoffen bestehen\noder damit geladen sind, so müssen diese explosiven Stoffe den für sie im Anhang I aufgestellten\nBeständigkcils- und Sicherheitsbedingungen entsprechen.\"\nl 0. In Rn. 77 wird folgender neuer Absatz (3) eingefügt:\n,, (3) Bei Wagenladun9en mit massenexplosionsgefährlichen Gegenständen ist am rechten Rand der\nPelde.r 19 und 20 des Empfangsblattes des vierteiligen Frachtbriefes ein gleichseitiges gelbes Dreieck\nmit einer Seilenlänge von 40 mm aufzukleben.\"\n11. In Rn. 78 wird nach Absatz (l) folgender neuer Absatz (1 a) eingefügt:\n,, (1 a) Für den Transport von Gegenständen der Klasse I b als Wagenladung sind Güterwagen mit\nRollenachslagern, ordnungsgemäßen Funkenschutzblechen und dichtem Wagenboden zu verwenden. Die\nBöden der GiHerwc1gen müssen vor der Beladung vom Absender gründlich gereinigt und insbesondere\nvon allen brennbaren Resten (Stroh, Heu, Papier usw.) gesäubert werden.\nVor Bereitstellung der Güterwagen zur Beladung hat die Eisenbahn den ordnungsgemäßen Zustand\nder GüleJwagen, insbesondere der Funkenschutzbleche und Güterwagenböden durch einen fachkundigen\nBediensteten zu überprüfen.\"\n12. Rn. 78 (7) erhält folgende Fassung:\n,, (7) Bei Wagenladungen mit Gegenständen der Ziffern 10 und 11 müssen die beladenen Wagen an\nbeiden Längsseiten in oder neben dem Zettelhalter einen Zettel mit rotem Ring (Breite 1 cm, innerer\nDurchmesser 11 cm) auf weißem Grund tragen.\"\n13. Nach Rn. 78 (7) wird folgender neuer Absatz (8) eingefügt:\n,, (8) Bei Wagenladungen mit massenexplosionsgefährlichen Gegenständen der Klasse I b -              die,\nsoweit es sich um militärische Munition handelt, in die Gefahrklassen 5 und 6 der Munitionsvorschriften\nder Bundeswehr eingeordnet sind                  müssen an beiden Seiten der beladenen Wagen auf den Türen\nein Zettel nach Muster 1 sowie in einem Abstand von 50 mm darüber ein gleichseitiges gelbes Dreieck\nmit einer Seitenlänge von 400 mm in Tagesleuchtfarbe angebracht werden. Diese Zettel sind nach\nEntladung vom Empfänger zu entfernen.\"\n14. Rn. 84 erhält folgende Fassung:\n,,84        (1) Bei der Beförderung von Gegenständen der Klasse I b als Wagenladung ist besonderes Augen-\nmerk auf die Verhinderung und Entdeckung von Bränden zu richten.\nWird an einem Wagen, in dem sich mit explosiven Stoffen geladene Gegenstände befinden, ein\nAnzeichen eines Brandes festgestellt, sind unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, die den bei einer\nExplosion zu erw,utenden Schaden möglichst gering halten. Werden solche Wagen abgestellt, ist\nmöglichst ein Mindestabstand von 300 Metern von bewohnten Gebäuden, Fabriken, belebten Straßen\nund Plätzen usw. einzuhalten.\nGeschlossene Züge mit Stoffen und Gegenständen der Klasse Ib sollen so abgestellt werden, daß\ndie Gefährdung der Umgebung möglichst beschränkt wird. Wegen des Mindestabstandes von be-\nwohnten Gebäuden usw. gilt Satz 3.\n(2} Wagenladungen mit Gegenständen der Klasse I b dürfen nicht in Züge, in denen Reisende\nbefördert werden, eingestellt werden.\n(3) Das Zugpersonnl ist davon zu unterrichten, daß sich im Zuge Wagenladungen mit Gegen-\nständen cler Klasse I b befinden.\nDer Transport von Wagenladungen mit massenexplosionsgefährlichen Gegenständen ist nach\nBeförderungsplänen durchzuführen. Die Umstellbahnhöfe sind zu verständigen.","Nr. 33 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. April 1970                                           361\nDer Bestimmungsbahnhof ist durch einen Vorbahnhof unter Bezeichnung des Zuges von dem\nbevorstehenden Eintreffen einer Wagenladung mit Gegenständen der Klasse I b zu benachrichtigen.\n(4) Sind Wagenladungen mit Gegenständen der Klasse I b in einen Zustand geraten, der die Auf-\nbewahrung oder die Weiterbeförderung bedenklich erscheinen läßt, ist ungeachtet der zum Schutze\nder Allgemeinheit zu ·treffenden Maßnahmen der Absender, und, wenn zweckmäßig, der Empfänger\nzu benachrichtigen. Diese haben die erforderlichen Weisungen über die Behandlung des Gutes zu\nerteilen. Die zuständige Ortspolizeibehörde ist zu verständigen.\n(5) Wagenladungen mit Gegenständen der Klasse .I b, die mit einem Rotringzettel gekennzeichnet\nsind, müssen im Eisenbahnbetrieb mit besonderer Vorsicht behandelt werden.\n(6) Werden bei einem Zwischenfall mit Wagenladungen, die mit einem Zettel nach Muster 1\ngekennzeichnet sind, Dritte durch die Eisenbahn hinzugerufen (z.B. Feuerwehr), sind - soweit\nmöglich - diese von der Eisenbahn darüber zu unterrichten, daß es sich um Wagen mit Gegen-\nständen der Klasse I b handelt. Auf Wagen mit massenexplosionsgefährlichen Gegenständen ist\nbesonders hinzuweisen.\n(7) Enthalten Züge einzelne Wagenladungen oder Gruppen von Wagenladungen mit Gegen-\nständen der Klasse I b, dürfen Wagenladungen mit feuergefährlichen Gütern, die mit einem Gefahr-\nzettel nach Muster 2 gekennzeichnet sind, nicht unmittelbar vor oder hinter solchen Wagen einge-\nstellt werden. Zwischen Wagen oder Wagengruppen mit Gegenständen der Klasse I b und Wagen\nmit feuergefährlichen Gütern müssen sich mindestens 2 Schutzwagen befinden.\nFür die Beförderung von Wagenladungen mit massenexplosionsgefährlichen Gegenständen gilt\nnoch folgendes:\nIn geschlossenen Zügen sind möglichst gleichstarke Wagengruppen aus Wagenladungen mit\nmassenexplosionsgefährlichen Gegenständen zu bilden. Eine Wagengruppe darf höchstens aus\n10 Wagenladungen mit massenexplosionsgefährlichen Gegenständen bestehen. Zwischen solchen\nWagengruppen sind 4 Wagen mit anderen Gütern oder 4 Leerwagen einzustellen.\nIn andere Züge dürfen höchstens 10 Wagenladungen mit massenexplosionsgefährlichen Gegen-\nständen eingestellt werden.\n(8) Züge mit mehr als 3 Wagen mit massenexplosionsgefährlichen Gegenständen müssen einen\nEisenbahnbediensteten als Begleiter haben.\n(9) Das Be- und Entladen der Wagen mit Gegenständen der Klasse I b haben Absender und\nEmpfänger unter sachkundiger Aufsicht zu besorgen. Unberufene sind von dem Verladeplatz fern-\nzuhalten. Wenn ausnahmsweise bei Dunkelheit be- oder entladen werden muß, ist für eine aus-\nreichende Beleuchtung zu sorgen. Die Wagen dürfen nicht an Güterhallen, sondern müssen möglichst\nauf abgelegenen Nebengleisen be- oder entladen werden.\nAuf dem Versandbahnhof sind die Wagen möglichst kurz vor Abgang des Zuges, mit dem sie\nbefördert werden sollen, zu beladen.\nDie Eisenbahn hat durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, daß Wagenladungen mit Gegen-\nständen der Klasse I b auf dem Bestimmungsbahnhof möglichst schnell entladen werden können.\nDie Empfänger sind verpflichtet, die Entladung unverzüglich vorzunehmen. Dies gilt besonders für\nWagenladungen mit massenexplosionsgefährlichen Gegenständen und für solche, die mit einem\nRotringzettel gekennzeichnet sind.\"\n15. Rn. 100 (2) e) erhält folgende Fassung:\n„e) Die in den Ziffern 16 bis 19 und 29 bezeichneten Gegenstände sowie Bomben und Feuertöpfe der\nZiffer 21 dürfen erst befördert werden, wenn sie aufgrund eines in zweifacher Ausfertigung einzu-\nreidlenden Antrages von der Bundesanstalt für Materialprüfung zur Eisenbahnbeförderung zu-\ngelassen sind. In dem Antrag sind Menge, Zusammensetzung und Anordnung des Satzes durdl\nBeifügung einer schematischen Skizze anzugeben; auf Anforderung ist ein Muster, bei dem der\nexplosive Satz durdl eine ungefährliche Nadlahmung ersetzt ist, und das die Einridltung des\nGegenstandes, insbesondere die Anordnung des Satzes und außerdem die erste (Schadltel-, Rollen-,\nPaket- oder dergleichen) Verpackung erkennen läßt, einzusenden.\"\n16. Rn. 100 (2) f) erhält folgende Fassung:\n„f) Die in Ziffer 30 bezeichneten Zünd- und Brennsätze dürfen erst befördert werden, wenn sie\naufgrund eines in zweifacher Ausfertigung einzureichenden Antrages von der Bundesanstalt für\nMaterialprüfung zur Eisenbahnbeförderung zugelassen sind. In dem Antrag ist die Bezeichnung\nund die Zusammensetzung des Satzes anzugeben.\"\n17. In Rn. 114 ist folgender Absatz (3) neu aufzunehmen:\n,,(3) Für die Stoffe und Gegenstände der Ziffern 16 bis 19, 29 und 30 sowie Bomben und Feuertöpfe\nder Ziffer 21 muß der Absender im Frachtbrief bescheinigen: ,Zugelassen durch BAM gemäß Rn. 100.'\"\n18. Rn. 131 Ziffer 16 erhält folgende Fassung:\n„ 16. Druckgaspackungen\na) mit höchstens 45 Gewichtsprozent, aber höchstens 250 g brennbaren Stoffen;\nb) mit mehr als 45 Gewichtsprozent oder mehr als 2.50 g brennbaren Stoffen,\nje bezogen auf das Gesamtgewidlt des Wirkstoffes und des Treibmittels.\"\n19. Rn. 131 Ziffer 17 Bern. erhält folgende Fassung:\n,.Bem. Kartuschen sind zur einmaligen Verwendung bestimmte Gefäße, die ein in Rn. 138 (2) aufgeführtes Gas oder Gas-\ngemisch enthalten (z.B. Butan für Campingkodter, Kühlgase usw.) und kein Entnahmeventil besitzen.\"","362                                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n20. Nt1ch      R1J.  1'.ll ZillPr 17 wird folgende neue Bern. eingefügt:\n,.Ill'm.  ·111 /.ill,•111 lfi 1111d 17:\ni\\ls lHt•1111hi11<' Stolle qr•l1<•n:\nC<1sr~ (Treibmit1f'l ill Druckc1aspack11ngen, Kartuschenfüllung), deren Mischung mit Luft zündfähig ist und daher\nPine uniere und eine obere Explosionsgrenze hat;\nlliissi(Jt! Slofle (Wirkstoff der Druckuaspackungen) der Klasse III a.\"\n21. Rn. 11 !)0 (2) erh~ill folgende Fassung:\n,,(2) Die Prülun~J ist von einem von der Bundesanstalt für Materialprüfung anerkannten Chemiker\ndurchzuf(ihren und unter Angabe des Datums zu bescheinigen.\"\n22. Rn. 1150 (2 iJ) wird durch folgende Fassung ersetzt:\n,, (2 a) Das Pr(ilergebnis für Stoffe und Gegenstände der Rn. 21 -                              ausgenommen für die Stoffe der\nZiffern 12, 1:1, 14 c) und 14 B I -- ist vor der erstmaligen Auflieferung dieser Stoffe zur Beförderung\nder Bundesdnsl.illt für MatNialprüfung in zweifacher Ausfertigung zu übersenden. Auf Anforderung\nsind Proben der Sprengslolle zur Nachprüfung einzusenden.\"\n2'.t Rn. 1150 (2 b) wird durch folgende Fassung ersetzt:\n,, (2 b) Nitratsprengstoffe und nitratfreie Sprengstoffe der Rn. 21 Ziffern 12 und 14 c), deren Zusam-\nmensetzunq sich innerhalb des Rahmens der in der Stoffaufzählung aufgeführten Gemenge halten muß,\nsind mit Ubersendung des Prüfergebnisses in zweifacher Ausfertigung an die Bundesanstalt für Material-\nprüfung vorUiufig zur .Eisf~nbahnbeförderung zugelassen. Die genaue Zusammensetzung der Sprengstoffe\nrn uß aus dem Prüfbericht ersieh tlich sein. Die Sprengstoffe sind endgültig zur Beförderung zugelassen,\nnachdem die Bund(~sanstalt für Materialprüfung ihre Aufnahme in die Liste der zur Eisenbahnbeförde-\nrung zugelassenen Sprengstoffe bestätigt hat.\"\n24. Nach Rn. 1150 (2 b) werden folgende Absätze (2 c), (2 d) und (2 e) neu aufgenommen:\n,,(2 c) Chloratsprengstoffe der Rn. 21 Ziffer 13 a) und Kalksalpetersprengstoffe der Rn. 21 Ziffer 14\nB I, den--)n Zusammensf)lzung sich innerhalb des Rahmens der in Rn. 21 Ziffer 13 b) bzw. 14 B II auf-\ngeführten Gemenge hallen muß, sind erst zur Beförderung zugelassen, nachdem der Hersteller unter\nBeifügung des Prüfc~rgebnisses in zweifacher Ausfertigung und unter der Erklärung der Bereitwilligkeit\nzur Ausführung eines großen Brandversuches mit 500 kg des neuen Gemenges die Zulassung zum\nStückgutversand bei der Bundesanstalt für Materialprüfung beantragt und erhalten hat.\n(2 d) Für die Ubersendung des Prüfergebnisses an die Bundesanstalt für Materialprüfung ist das\nim Anhang l enthaltene Muster zu verwenden.\n(2 e) Wegen der Beförderung von Proben an die Prüfstelle siehe Rn. 21, Ziffer 14 C und Rn. 34/3.\"\n25. Das bisherige Muster zu Rn. 1150 Absatz (2 a) für die Dbersendung eines Prüfergebnisses an die Bundes-\nanstalt für Mc1terialprüfung wird durch das anliegende Muster zu Rn. 1150 Absätze (2 a), (2 b) und (2 c)\nersetzt.\n26. Rn. 1900 wird wie folgt ergänzt:\n„Der Untergrund der Zettel 1 bis 5, 6 D und 10 muß aus intensivfarbigem, einseitig gestrichenem\nLeuchtfarbenpapier, lichtbeständig und wetterfest, hergestellt sein. Vorräte an früher gedruckten Gefahr-\nzetteln --- mit Ausnahme des Zettels nach Muster 1 -:, die den neuen Mustern nicht entsprechen, dürfen\nbis zum 31. Dezember 1970 aufgebraucht werden.\"","Zu Rn. 1150 Absätze (2 a), (2 b) und (2 c)\nMuster für die Dbersendung eines Prüfergebnisses an die Bundesanstalt für Materialprüfung\nZusammensetzung                                                                                                                                      Empfindlichkeit unter einem           Empfindlichkeit\nVerhalten\nFallhammer                    gegen Reibung\nc,,                   in°/o\ns-:\n2\nAussehen und\nBeschaffenhei 1\nLagerung bei\n75° C (ver-\nschlossene\nbeim\nErhitzen     z!Jeiien\ni gegen eine\n10 mm\nbeim\nEim,-erlen\nin eine rot-\neines mit dem\nSprengstoff\nbeim Erhitzen\nunter Einschluß\nin einer\nvon 5 kp Gewicht\nbei einer Fallhöhe\nBestand-                                                                                                                gefüllten\n\\Vägeg läs chen \\  im vVood'-     ~~r~:g      _ hohe, .       glühende                 Stahlhülse mit                            von cm\nJ:      teile             gefun-\nnach\nM:t:                                         ;:i:/~     Stahlblech-\nr\n1\n! Angabe     den\n1~~ad   Streichholz  JG~~:~%~e                    kästchens im\nHolzfeuer\neiner Offnung\nin der Düsen-\n(5 g)                    platte von:\n15   20   30   40   50  60\nDona- Ammon-                         Hellgelbes,      Gewichts-            Bei\n1\nz\n>-:\n5mal          5mal       Entzündet Brennbeginn        2,0 mm(/):       Keine                                      Bei 36 kp\nrit 1    nitrat  1\n80       79,8 feinkörniges verlust nach 180° C nicht ent- nicht ent-                        sich und        nach        Explosion      Reaktion      6     4    3 1 0         - Stiftbelastung     t:;\nPulver,etwas       2 Tagen         rotbraune zündet             zündet         brennt       64-78 S;       t1 = 16 s                  - - - - -- - - - - - - keine Reaktion\nTrinitro-                    zusammen- 0,2 0/o; keine Dämpfe,                                                 mit\ntoluol       12       12,1   backend. nitrosen Gase zwischen                                              gleich-\nEnde des\nAbbrandes\ntz = 20 s\nZersetzung     0    0     0   0    0    -                    ...,\n2,5mm (/):                                                                  O!\nKubische                          212 und                                  mäßiger        nach 390         keine                    ------------                                  (Q\nNitro-                     Dichte in der                        320° C                                   Flamme       bis 500 s;     Explosion                                                                  0...\nglycerin  i    6        5,9 Patrone 1,0                          Zerset-                                 in 12/14/        stark                     Explosion      0 2 3 5 6                -                    (D\n------------                                    \"\"\nHolzmehl!\n1\n2        2,2\nzung ohne\nEntzün-\n10 s ab     zischende\nFlamme;                                                                                  •\nC\n(/l\ni                                                       dung                                                 Kästchen                                                                                 (Q\nO!\nallseitig                                                                                0-\nauf gebeult                                                                                (D\n1\n1                                                                                                          b::i\ni\n0\n1\n1\n::s\n1\n!                                                                                                                                                                                            .?\n0...\n(D\n:\n::s\nN\n~\n•\n\"O\n2-:\n,-,.\n<O\n--..J\n0\n!\n~\n0)\n~","364                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nEinbanddecken 1969\nTeil 1: 6,- DM (2 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung\nTeil II: 6,- DM (2 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung\nIn diesem Betrag sind 5,5 0/o Mehrwertsteuer enthalten.\nDie Titelblätter und die zeitliche Obersicht für Teil I lagen der\nNr. 7/70 und für Teil II der Nr. 4/70 bei.\nAusführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den\nvergangenen Jahren.\nLieferung erfolgt gegen Voreinsendung des erforderlichen Be-\ntrages auf Postscheckkonto Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99 oder\n11\nnach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.\nBundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. Vertriebsabteilung Bundesgesetzblatt • 53 Bonn 1                       Postfach 624\nHeraus g c b er: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.\nD ruck : Bundesdruckerei Bonn.\nIm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1958 (Bundcsgesctzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nBezugsbedingungen für Teil I und II: Lau[ender Bezug nur durch die Post. Neubestellung mittels Zeitungskontokarte an eine~ Postschalter.\nBezugspreis halbjährlich für Teil I und Teil II je 20,- PM. Ein z e Ist ü c k e je angefangene 16 Seiten 0,50 DM gegen Voremsendung des\nerforderlichen Betrages auf Postsdwckkonto „Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe 0,50 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.\nBestellungen bereits erschienener Ausgaben sind zu richten an: Bundesgesetzblatt 53 Bonn 1, Postfach."]}