{"id":"bgbl1-1970-33-1","kind":"bgbl1","year":1970,"number":33,"date":"1970-04-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/33#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-33-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_33.pdf#page=1","order":1,"title":"Erste Wassersicherstellungsverordnung (1. WasSV)","law_date":"1970-03-31T00:00:00Z","page":357,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["357\nBundesgesetzblatt\nTeill                          .                                      Z1997A\n1970                        Ausgegeben zu Bonn am 22. April 1970                                                                     Nr.33\nTag                                                      Inhalt                                                                    Seite\n31. 3. 70 Erste Wussersichcrsl.ellun9sverordnung (1. WasSV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   357\n17. 4. 70 Neunundsiebzigste Verordnung zur Eisenbahn-Verkehrsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               358\nBLtnd,:sqcselzhl. JJJ !!34-1\nErste Wassersicherstellungsverordnung\n(1. WasSV)\nVom 31. März 1970\nAuf Grund des § 3 Nr. 1 und 2 des Wassersicher-                                                      § 3\nstellungsgesetzes vom 24. August 1965 (Bundes-                                 Beschaffenheit des Trinkwassers\ngesetzbl. I S. 1225, 1817), geändert durch das Ein-\nführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrig-                         (1) Trinkwasser aus Anlagen, die nach der Zivil-\nkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503),                 verteidigungsplanung im Verteidigungsfall der Dek-\nverordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des                    kung- des lebensnotwendigen Bedarfs an Trink-\nBundesrates:                                                        wasser dienen, muß so beschaffen sein, daß durch\n§ l\nseinen Genuß oder Gebrauch die Gesundheit der\nM~nschen sowie der Nutztiere durch Krankheits-\nSachlicher Geltungsbereich\nerreger nicht geschädigt werden kann. Es muß\nDie Bestimmungen dieser Verordnung gelten für                    weiterhin frei sein von anderen Stoffen in gesund-\nVorsorgemaßnahmen nach dem Wassersicherstel-                        heitsschädlicher Konzentration.\nlungsgesetz zur Deckung des lebensnotwendigen\nBedarfs an Trinkwasser, zur Versorgung mit Be-                         (2) Ist die Deckung des lebensnotwendigen Be-\ntriebswasser im unenl.behrJjchcn Umfcmg und zur                     darfs an Trinkwasser auf andere Weise nicht sicher--\nDeckung des BcdMfs <111 Löschwasser.                                zustellen, kann mit Zustimmung der zuständigen\nGesundheitsbehörde von den Anforderungen an die\n§ 2\nBeschaffenheit des Trinkwassers nach Absatz 1\nSatz 2 abgewichen werden, wenn nur geringfügige\nBemessung des lebensnotwendigen Bedarfs\nund vorübergehende gesundheitliche Störungen zu\nan Trinkwasser\nbesorgen sind. Bei begründetem Verdacht auf Vor-\n(l) Für dit! Deckung des lebensnotwendigen Be-                   handensein von Stoffen in gesundheitsschädlicher\ndarfs an Trinkwasser sind in der Regel 15 1 je Per-                 Konzentration im Einzelfall entscheidet die zustän-\nson und Tag zugrunde zu legen.                                      dige Gesundheitsbehörde, ob das \\I\\Tasser zur Dek-\n(2) Für Krankenanstalten und Einrichtungen, die                  kung des lebensnotwendigen Bedarfs verwendet\nder Unterbringung pflegebedürftiger Personen die-                   werden kann.\nnen, sind 75 1, in chirurgischen und Infektions-                                                        § 4\nkrankenanstalten oder den entsprechenden Fach-                             Bemessung des Bedarfs an Betriebswasser\nabteilungen in Krankenanstalten 150 1 je Kranken-                                 im unentbehrlichen Umfang\nbett und Tag zugrunde zu legen.\nDer unentbehrliche Bedarf an Betriebswasser für\n(3) Für Betriebe und Anstalten, deren Weiter-                  . Betriebe und Anstalten, deren Weiterarbeit nach der\narbeit nach der ZivilVE!rteidigungsplanung unerläß-                 Zivilverteidigungsplanung unerläßlich ist, wird nach\nlich ist, wird der Bedarf nach Art und Umfang der                   Art und Umfang der Leistungen, die der Betrieb\nLeistungen, die der Betrieb odN die Anstalt im Ver-                 oder die Anstalt im Verteidigungsfall erbringen soll,\nteidigungsf all zu erbringen hat, errechnet.                        errechnet.\n(4) Für die Haltung von Nutztieren sind in der                                                       § 5\nRegel 40 1 je Großvü~heinheit. und Tag zugrunde zu                            Beschaffenheit des Betriebswassers\nlegen. Als Großvieh(~inheit im Sinne dieser Verord-·\n(1) Betriebswasser muß so beschaffen sein, daß\nnung gelten:\nBetriebe und Anstalten die nach der Zivilverteidi-:\n1 Pferd oder 1 Rind übE!r zwei Jahre,                          gungsplanung geforderten Leistungen im Verteidi-\n2 Pferde oder 2 Rinder unter zwei Jahren,                      gungsfall erbringen können. Im einzelnen ist die Be-\n5 Schweine,                                                    schaffenheit von der Verwendungsart abhängig.\n10 Schafe                                                           (2) Betriebswasser muß so beschaffen sein, daß\nsowie die entsprechende Anzahl anderer Nutzfü-;re                   eine Gesundheitsschädigung der Betriebsangehöri-\nmit einem Gesarntlebendgewicht von 500 kg.                          gen nicht zu befürchten ist."]}