{"id":"bgbl1-1970-31-3","kind":"bgbl1","year":1970,"number":31,"date":"1970-04-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/31#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-31-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_31.pdf#page=11","order":3,"title":"Siebente Verordnung zur Änderung der Unterhaltszuschußverordnung","law_date":"1970-04-15T00:00:00Z","page":347,"pdf_page":11,"num_pages":2,"content":["Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. April 1970                           347\nSiebente Verordnung\nzur Änderung der Unterhaltszuschußverordnung\nVom 15. April 1970\nAuf Grund des § 79 b des Bundesbeamtengesetzes            des mittleren Dienstes\nr in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Okto-               einhundertfünfzig Deutsche Mark,\nber 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1776), zuletzt geändert      des gehobenen Dienstes\ndurch das Siebente Gesetz zur Änderung des Bun-               einhundertfünfundsiebzig Deutsche Mark,\ndesbesoldungsgesetzes vom 15. April 1970 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 339), wird verordnet:                        des höheren Dienstes\nzweihundert Deutsche Mark.\"\nArtikel 1\n4. In§ 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 wird das Wort „Wochen-\nDie Verordnung über den Unterhaltszuschuß für             geld\" durch das Wort „Mutterschaftsgeld\" ersetzt.\nBundesbeamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst\nvom 22. Februar 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 137), zu-     5. Die Ubersicht in § 9 erhält folgende Fassung:\nletzt geändert durch die Sechste Verordnung zur                                        „Nach Vollendung des\nÄnderung der Unterhaltszuschußverordnung vom                                          26.        32.       38.\n20. Mai 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 436), wird wie                                          Lebensjahres\nfolgt geändert:\nDM        DM        DM\n1. In § 5 erhält der mit den Worten „soweit dieser\"         Anwärter\nbeginnende Satzteil folgende Fassung:                    des einfachen Dienstes     52        103      153\n„soweit dieser                                          Anwärter\nim einfachen Dienst                                      des mittleren Dienstes     71        135      202\neinhundertdreißig Deutsche Mark,                      Anwärter\nim mittleren Dienst                                      des gehobenen Dienstes     83        165      247\neinhundertachtundsechzig Deutsche Mark,               Anwärter\nim gehobenen Dienst                                      des höheren Dienstes      101        199      296.\"\nzweihunderteinundvierzig Deutsche Mark,\n6. In § 11 Abs. 1 wird das Wort „eintausendeinhun-\nim höheren Dienst                                        dertvier\" durch das Wort „eintausendeinhundert-\ndreihundertsfebenundachtzig Deutsche Mark             dreiundneunzig\" ersetzt.\nmonatlich übersteigt.\"\n7. § 12 erhält nach den Worten „folgende Regelun-\ngen:\" folgende Fassung:\n2. § 7 erhält folgende Fassung:\n„1. Das in § 5 bezeichnete Entgelt ist auf den\n,,§ 7                                Unterhaltszuschuß anzurechnen, soweit dieser\nDer Grundbetrag beträgt monatlich für die An-             im allgemeinen Kriminaldienst\nwärter der Laufbahngruppe                                      einhundertneunundneunzig Deutsche Mark,\ndes einfachen Dienstes                                       im leitenden Kriminaldienst\ndreihundertdreiundzwanzig Deutsche Mark,                    dreihundertsiebenundachtzig Deutsche Mark\ndes mittleren Dienstes                                       monatlich übersteigt.\nvierhundertneunzehn Deutsche Mark,                     2. Der Grundbetrag nach § 7 beträgt monatlich\ndes gehobenen Dienstes                                       im allgemein~n Kriminaldienst\nfünfhundertzweiundzwanzig Deutsche Mark,                     vierh undertsechsundneunzig Deutsche Mark,\ndes höheren Dienstes                                         im leitenden Kriminaldienst\nsiebenhundertvierundsiebzig Deutsche Mark.\"                 sie benh undertvierundsie bzig Deutsche Mark.\n3. Der Verheiratetenzuschlag nach § 8 Abs. 2\n3. § 8 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                          beträgt monatlich\n,, (2) Der Verheiratetenzuschlag beträgt monat-           im allgemeinen Kriminaldienst\nlich in der Laufbahngruppe                                      einhundertzweiundsechzig Deutsche Mark,\ndes einfachen Dienstes                                       im leitenden Kriminaldienst\neinhundertdreißig Deutsche Mark,                             zweihundert Deutsche Mark.","348                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n4. Der monatliche Alterszuschlag nach § 9 beträgt                                                Artikel 2\nnach Vollendung des                 Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\n26.         32.         38.       leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-\nLebensjahres                setzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 201 des Bundes-\nDM         DM         DM          beamtengesetzes auch im Land Berlin.\nfür Kriminalanwärter\nim allgemeinen Dienst            77         153        228                                    Artikel 3\nfür Kriminalanwärter                                                 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-\nim leitenden Dienst             101         199        296.\"      nuar 1970 in Kraft.\nBonn, den 15. April 1970\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher\nHerausgeber; Der Bundesminister der Justiz. - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.\nDruck : Bundesdruckerei Bonn.\nIm Bezugspreis Ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 '/o.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nBezugsbedingungen für Teil I und II: Laufender Bezug nur durch die Post. Neubestellung mittels Zeitungskontokarte an einem Postschalter.\nBezugspreis halbjährlich für Teil I und Teil II je 20,- DM. Ein z e Ist ü c k e je angefangene 16 Seiten 0,50 DM gegen Voreinsendung des\nerforderlichen Betrages auf Postscheckkonto nBundesgesetzblatt\" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe 0,50 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.\nBestellungen bereits erschienener Ausgaben sind zu richten an: Bundesgesetzblatt 53 Bonn 1, Postfach."]}