{"id":"bgbl1-1970-31-1","kind":"bgbl1","year":1970,"number":31,"date":"1970-04-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/31#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-31-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_31.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über den Wegfall des von Rentnern für ihre Krankenversicherung zu tragenden Beitrags","law_date":"1970-04-14T00:00:00Z","page":337,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["337\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                       Z1997 A\n1970                            Ausgcgehen zu Bonn am 17. April 1970                                                                                                                  Nr. 31\nTt1g                                                                                Inhalt                                                                                          Seite\nl 4. 4. 70 Gesetz über den Wegfall des von Rentnern für ihre Krankenversicherung zu tragenden Bei-\ntrags . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   337\nBundc.s;ic;selzbl. IlJ 820-1, 822·1, 822-8\n15. 4. 70  Siebentes Gesetz zur .Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes (7. BesA.ndG) . . . . . . . . . . . . . .                                                                       339\nBundcscicselzbl. lll 20:!2-l, 2030-5, 2030-2, 53-4, 2036-1, 2030-6, 2030-1\n15. 4. 70  Siebente Verordnung zur Änderung der Unterbaltszuschußverordnung                                                                                                            347\nB1111dcsucsolzlil. JJI 2032-1-5\nGesetz\nüber den Wegfall des von Rentnern für ihre Krankenversicherung\nzu tragenden Beitrags\nVom 14. April 1970\nDer Bundestag hal mit Zustimmung des Bundes-                                                                                                 Artikel 2\nrates das folgende Gesetz beschlossen:\nObergangs- und Schlußvorschriften\nArtikel 1                                                                                                                 § 1\nÄnderung von Gesetzen                                                                  (1) Werden Renten aus Versicherungsfällen des\nJahres 1969 und früher am 1. Juni 1970 laufend ge-\n§ 1\nzahlt und wurde ein Beitrag zur Krankenversiche-\nÄnderung der Reichsversicherungsordnung                                                      rung der Rentner im Monat Mai 1970 einbehalten,\n1. § 381 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 3, § 394 Abs. 3,                                             so ist mindestens das Fünffache des tatsächlich für\n§ 488 Abs. 3 Satz 2 und § 515 Abs. 1 Satz 2 der                                                den Monat Mai 1970 einbehaltenen Rentnerbeitra-\nReichsversicherungsordnung werden gestrichen.                                                   ges nachzuzahlen. Ist der tatsächlich noch einbehal-\ntene Betrag höher, so ist der überschießende Betrag\n2. In § 515 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung                                                   auf Antrag nachzuzahlen; diese Anträge und An-\nwerden die Worte ,, , §§ 393 a und 394 Abs. 3\"                                                  träge auf Uberprüfung der Höhe der Nachzahlung\ndurch die Worte „ und § 393 c1\" ersetzt.                                                        sind bis zum 31. Dezember 1970 zu stellen. Eine\nRückforderung überzahlter Beträge findet nicht statt.\n§ 2\n(2) Sind Renten mit Wirkung für die Zeit zwischen\nÄnderung des Reichsknappschaftsgesetzes\ndem 1. Januar 1970 und dem 31. Mai 1970 weg-\n§ 120 Abs. 2 und 3 des Reichsknc1ppschaftsgesetzes                                               gefallen oder entzogen worden, so wird der nach\nwird gestrichen.                                                                                    Artikel 1 §§ 1 und 2 dieses Gesetzes nicht mehr ein~\n§ 3\nzubehaltene Rentnerbeitrag zur Krankenversiche-\nrung auf einen bis zum 31. Dezember 1970 zu stellen-\nÄnderung des Knappschaftsrentenversicherungs-                                                   den Antrag ausgezahlt.\nN euregelungsgesetzes\nArtikel 2 § 20 a des Knappschaftsrentenversiche-\n§ 2\nrunqs-N eureqe lungsgesetzes wird gestrichen.\n(1) Soweit bei\n§ 4\nden Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach dem\nÄnderung des Finanzänderungsgesetzes 1967                                                     Bundesversorgungsgesetz und den Gesetzen, die das\nArtikel 3 §§ 5 bis 7 des Gesetzes zur Verwirk-                                                   Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären,\nlichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bun-                                                     den laufenden Beihilfen nach dem Gesetz über Hilfs-\ndes, II. Teil, wird qestrichen.                                                                     maßnahmen für Deutsche aus der sowjetischen Be-","338                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nsatzungszone Deutschlands und dem sowjetisch be-       Durchführung von Maßnahmen zur Erhaltung, Besse-\nsetzten Sektor von Berlin,                             rung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit\ndurch einen Rentenversicherungsträger und bei der\nden Leistungen nach dem Bundesentschädigungs-\nGewährung von Leistungen aus der Arbeitslosen-\ngesetz, dem Bundessozialhilfegesetz und dem Ge-\nhilfe sowie der Altershilfe für Landwirte nicht zu\nsetz für Jugendwohlfahrt,\nberücksichtigen.\ndem Wohngeld (Miet- und Lastenzuschüsse) nach\n(2) Absatz 1 gilt im Saarland mit der Maßgabe,\ndem Wohngeldgesetz,\ndaß das Bundesentschädigungsgesetz unter Berück-\nden Bundesbeihilfen zum Ausgleich von Härten im        sichtigung seiner im Saarland geltenden Fassung\nRahmen der betrieblichen Altersfürsorge nach den       anzuwenden ist.\nRichtlinien vom 17. Oktober 1951 (Bundesanzeiger\nNr. 204 vom 20. Oktober 1951) und den Leistungen                                 § 3\nnach dem Reparationsschädengesetz vom 12. Februar\nGeltung im Land Berlin\n1969 (Bundesgesetzbl. I S. 105)\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndie Gewährung oder die Höhe der Leistungen von\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nanderen Einkommen abhängig ist, bleiben Beträge\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nin Höhe des nach Artikel 1 §§ 1 und 2 wegfallen-\nden Beitrages des Rentners zu den Aufwendungen\nseiner Krankenversicherung für die Monate Januar                                 § 4\nbis einschließlich Mai 1970 bei den Ermittlungen des\nInkrafttreten\nEinkommens unberücksichtigt. Die Zahlungsbeträge\nfür den in Satz 1 genannten Zeitraum sind ferner          Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar\nbei der Gewährung von Ubergangsgeld während der        1970 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 14. April 1970\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt"]}