{"id":"bgbl1-1970-30-1","kind":"bgbl1","year":1970,"number":30,"date":"1970-04-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/30#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-30-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_30.pdf#page=1","order":1,"title":"Elfte Verordnung zur Änderung der Pflanzenbeschauverordnung","law_date":"1970-04-13T00:00:00Z","page":329,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["329\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                  Z1997 A\n1970                             Ausgegeben zu Bonn am 16. April 1970                                                                                  Nr.30\nTag                                                        Inhalt                                                                                      Seite\n13. 4. 70    F•:lfl<' Verord11un~J zur .i\\nderung der Pflanzenbeschauverordnung                                                                          329\nBu11des!Jesclzbl. 111 7B23-1-3\n1J. 4. 70    Achtundzwanzigste Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lasten-\nausgleichsgesetz (28. AbgabenDV-LA) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   332\nBunclesueseb:bl. Tll G21-1-ADV 1:l\n8. 4. 70    Anordm1n9 ülwr die Ernennung und Entlassung von Beamten beim Bundesnachrichtendienst                                                        336\nElite Verordnung\nzur Änderung der Pflanzenbeschauverordnung\nVom 13. April 1970\nAuf Crund des § 4 Nr. l und des § 5 Abs. 1 Satz 2                                sind, dürfen nicht eingeführt werden. Das\ndes Pflanzenschutzgesetzes vom 10. Mai 1968 (Bun~                                  gleiche gilt für andere Gegenstände, die Trä-\ndesgesetzbl. I S. 352), geändert durch das Einfüh-                                 ger der genannten Schadorganismen sind.\nrungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten                                   Wird in einem Laderaum bei einem Teil der\nvom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird                                  Pflanzen oder anderen Gegenstände Befall\nmit Zustimmung des Bundesrates verordnet:                                          festgestellt, dürfen die übrigen Pflanzen und\nanderen Gegenstände nur eingeführt werden,\nwenn sie des Befalls nicht verdächtig sind\nArtikel 1\nund eine Ausbreitung der Schadorganismen\nDie Pfümzenbeschauverordnung vom 23. August                                      beim Trennen der Teile ausgeschlossen er-\n1957 (Bundesgesetzbl. 1 S. 1258), zuletzt geändert                                 scheint. Der Pflanzenschutzdienst kann vom\ndurch die Zehnte Verordnung zur Änderung der                                       1. Dezember bis zum 31. März die Einfuhr\nPflanzenbeschauverordnung vom 16. Oktober 1969                                     von Nelkenschnittblumen bei geringfügigem\n(Bundesgesetzbl. I S. 1884), wird wie folgt geändert:                              Befall mit dem Mittelmeer-Nelkenwickler\nund dem Südafrikanischen Nelkenwickler im\n1. Die Uberschrift erhält folgende Fassung:\nEinzelfall zulassen.•;\n,.Pflanzenbeschauverordnung\".\nb) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n2. § 1 erhält fol9Pnde FassunfJ:                                                   ,. Pflanzen der in Ziffer II der Anlage 1 ge-\nnannten Art, die von den dort genannten\n,.§ 1\nSchadorganismen befallen sind, dürfen nicht\n(1) Die in Ziffer I der Anlage 1 genannten                                  eingeführt werden.\"\nSchadorganismen dürfen nicht eingeführt wer-\nden.                                                               5. In § 4 werden die Worte „aus dem Ausland\"\ngestrichen.\n(2) Einfuhr im Sinne dieser Verordnung ist\njedes Verbringen in den Geltungsbereich des                        6. In § 5 werden hinter dem Wort „Pflanzen\" die\nPflanzenschutzgesetzes.\"                                                 Worte „und anderen Gegenstände\" eingefügt.\n3. In § 2 Abs. 1 werdPn die Worte „aus dem Aus-                       7. In § 6 Abs. 1 Satz 1. werden die Worte „aus dem\nland\" gestrichen.                                                        Ausland\" gestrichen.\n4. § 3 wird wie folgl geändert:                                       8. § 7 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „Früch-\na) In Absatz 1 erhalten die Sätze 1 bis 4 fol-\nten, Gemüse, Schnittblumen und Bindegrün\"\ngende Fassung:                                                            durch die Worte „Früchten, Schnittblumen,\n,.Pflanzen, die von den in Ziffer I der An-                              Bindegrün und Gemüse außer Kartoffeln\" er-\nlage 1 genannten Schadorganismen befallen                                 setzt;","330                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nb) folg(mder neuer Absatz 3 wird eingefügt:                  b) die Uberschriften zu Ziffer I Buchstabe A\nund Ziffer II Buchstabe A erhalten jeweils\n,, (3) Fehlt bei Früchten, Schnittblumen, Bin-\ndie Fassung\ndegrün und Gemüse außer Kartoffeln im\nPihmzengesundheitszeugnis die nach dem                      ,,A. Schädliche Viren, Bakterien und Pilze\";\nMuster der Anlage 7 vorgeschriebene zusätz-             c) die Uberschriften zu Ziffer I Buchstabe B\nliche Erklärung, so steht dies der Einfuhr                  und Ziffer II Buchstabe B erhalten jeweils\nnicht entgegen, wenn die Untersuchung nach                  die Fassung\n§ 9 an einer besonders großen Anzahl von                    ,,B. Tierische Schädlinge\";\nProben vorgenommen wird und sich hierbei\nergibt, daß die deutschen Pflanzenschutzvor-            d) in Ziffer I Buchstabe B Nr. 1 erhält die mit\nschriften beachtet sind.\";                                  dem Wort „Tortrix\" beginnende Zeile fol-\ngende Fassung:\nc) in Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „Ab-                      ,,Tortrix pronubana Hb. Mittelmeer-Nelken-\nschrift oder eine amtlich beglaubigte Foto-                 wickler\";\nkopie\" durch das Wort „Vervielfältigung\"\nersetzt;                                                e) in Ziffer II Buchstabe A Nr. 3 wird die mit\nden Worten „Fusarium bulbigenum\" begin-\nd) Absatz 5 wird eingangs wie folgt gefaßt:                      nende Zeile gestrichen;\n,,Sind die Pflanzen oder anderen Gegen-                f) in Ziffer II Buchstabe A Nr. 3 erhält die mit\nstände entseucht worden,\".                                  den Worten „Fusarium oxysporum\" begin-\nnende Zeile folgende Fassung:\n9. § 8 erhält folgende Fassung:                                      ,,Fusarium oxy-        Fusarium-Welken\nsporum Schlecht.        und -Fäulen\n,,§ 8                                             Blumenzwiebeln\n(1) Die in Anlage 6 genannten Pflanzen und                                und -knollen\".\nanderen Gegenstände dürfen nur über die vom\nBundesminister für Ernährung, Landwirtschaft             16. Anlage 2 Nr. 9 erhält folgende Fassung:\nund Forsten im Einvernehmen mit dem Bundes-\n„9. Lebende Pflanzen von\nminister der Finanzen auf Grund des § 21 des\nPflanzenschutzgesetzes bekanntgegebenen Zoll-                        Aprikose (Prunus armeniaca L.),\ndienststellen eingeführt werden.                                     Dreilappiger Mandel (Prunus triloba\nLindl.),\n(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde\nkann vorübergehend in Einzelfällen im Beneh-                         Filziger Zwergkirsche (Prunus tomentosa\nmen mit der zuständigen Oberfinanzdirektion                          Thunb.),\ndie Einfuhr über andere als die in Absatz 1 be-                      Mirabelle, Pflaume und Reneklode (Pru-\nzeichneten Zolldienststellen zulassen, wenn eine                     nus insititia L.),\nEinfuhr über diese ganz oder teilweise nicht                         Kirschpflaume und Myrobalane (Prunus\nmöglich ist.\"                                                        cerasifera Ehrh.),\nPfirsich (Prunus persica [L.] Batsch),\n10. In § 9 Abs. 5 werden die Worte „in Anlage 9\nSchlehe (Prunus spinosa L.),\ngenannten Zollstellen\" durch die Worte „in § 8\nAbs. 1 bezeichneten Zolldienststellen\" ersetzt.                      Weidenblättriger Pflaume (Prunus sali-\ncina Lindl.),\n11. In § 11 Abs. 1 wird das Wort „Zollüberwachung\"                       Zwetsche (Prunus domestica L.),\ndurch die Worte „zollamtlicher Uberwachung\"                       die in Bulgarien, Griechenland, Jugoslawien,\nersetzt.                                                          Polen, Rumänien, der Tschechoslowakei, der\nTürkei oder Ungarn aufgewachsen sind -\n12. In § 12 werden die Worte „gefährlichen Krank-·                     außer Früchten und Samen.\"\nheitserregern oder Schädlingen\" durch das Wort\n11 Schadorganismen\" ersetzt.\n17. Anlage 5 wird wie folgt geändert:\n13. In § 14 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 werden jeweils               a) In der Uberschrift wird das Wort „Gefähr-\ndie Worte „gefährlichen Krankheitserreger oder                   liche\" gestrichen;\nSchädlinge aus dem Ausland\" durch das Wort                   b) in der Spalte „Befallsgegenstand\" wird hin-\n,, Schadorganismen\" ersetzt.                                     ter der mit dem Wort „Bruchreis\" beginnen-\nden Position folgende neue Position einge-\n14. In § 15 Satz 2 werden die Worte „gefährlichen                    fügt:\nKrankheitserregers oder Schädlings\" durch das                    „Wurzelknollen von Manihot (Manihot\nWort „Schadorganismen\" ersetzt.                                  Mill.), auch getrocknet, zerkleinert oder als\nPellets,\";\n15. Anlage 1 wird wie folgt geändert:\nc) in der Spalte „Befallsgegenstand\" werden in\na) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:                      der mit dem Wort „Mehl\" beginnenden Posi-\n,,Schadorganismen\";                                         tion die Worte ,,(Manihot Mill.)\" gestrichen;","•.\nNr. 30 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1970                          331\nd) in der Spalte „Befallsgegenstand\" erhält die                            Artikel 3\nmit dem Wort „Erdnüsse\" beginnende Posi-           Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\ntion folgende Fassung:                          und Forsten wird den Wortlaut der Pflanzenbe-\n„Erdnüsse (Arachis hypogaea L.). mit oder       schauverordnung in der geltenden Fassung bekannt-\nohne Hülse, auch zerkleinert,\".                 machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts\n18. In der Anlage 6 Ziffer III Nr. 1 Buchstaben a      beseitigen.\nund b werden jeweils die Worte „gefährlichen                               Artikel 4\nKrankheitserreger und Schädlinge\" durch das           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nWort „Schadorganismen\" ersetzt.                    leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n19. In der Anlage 8 werden die Worte „Abschrift/       blatt I S. 1) in Verbindung mit § 29 des Pflanzen-\nFotokopie\" durch das Wort „Vervielfältigung\"       schutzgesetzes auch im Land Berlin.\nersetzt.\nArtikel 2                                               Artikel 5\nDie Geltungsdauer der Zehnten Verordnung zur           Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Arti-\nÄnderung der Pflanzenbeschauverordnung vom             kels 1 Nr. 17 Buchstabe b am Tage nach der Verkün-\n16. Oktober 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1884) wird      dung in Kraft. Artikel 1 Nr. 17 Buchstabe b tritt am\nauf unbegrenzte Zeit verlängert.                       1. Juni 1970 in Kraft.\nBonn, den 13. April 1970\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ.Ertl"]}