{"id":"bgbl1-1970-3-1","kind":"bgbl1","year":1970,"number":3,"date":"1970-01-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/3#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-3-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_3.pdf#page=1","order":1,"title":"Vierte Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Eier und Geflügel","law_date":"1970-01-06T00:00:00Z","page":33,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["33\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                       Z1997 A\n1970                     Ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 1970                                                                                                    Nr. 3\nTag                                                            Inhalt                                                                                         Seite\n6. 1. 70  Vierte Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Eier und Geflügel . . . . . . . . . . . . . .                                                 33\n14. l. 70  Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 10 Deutschen\nMark (Olympiamünze) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  35\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBqndesgesetzblall. Teil 11 Nr. 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   36\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           36\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           37\nVierte Durchführungsverordnung\nzum Marktstrukturgesetz: Eier und Geflügel\nVom 6. Januar 1970\nAuf Grund des § '.i Abs. 3 Nr. 1 und 2 und des § 6\nZolltarif-Nummer                                           Erzeugnisse\nAbs. 2 Nr. 1 und 2 des Marktstrukturgesetzes vom\n16. Mai 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 423) wird im Ein-\nvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft                                  3. bei Eiern, Suppenhennen und Jungmasthühnern die\ndrei folgenden Erzeugnisse\nmit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\naus 04.04 A               Eier in der Schale, frisch oder haltbar ge-\nmacht, ausgenommen Bruteier\n§ 1                                                                              Suppenhennen, lebend oder geschlachtet\naus 01.05\nZu einer Gruppe verwandter Erzeugnisse (§ 3                                       und\naus 02.02\nAbs. 1 Nr. 3 Buchstabe a. des Gesetzes), für die eine\naus 01.05                Jungmasthühner, lebend oder geschlachtet.\nErzeugergemeinschaft gebildet werden kann, kön-                                       und\nnen zusammengefc:ißt werden:                                                          aus 02.02\nZo 11 tarif-N um mer               Erzeugnisse                                                                                      § 2\n(1) Die Mindesterzeugungsmenge (§ 3 Abs. 1 Nr. 6\n1. bei Schlachtqeflü~Jel mehrere der folgenden Erzeugnisse                      des Gesetzes) wird festgesetzt\naus 01.05        .lunqmasthühner, lebend oder geschlachtet                   1. bei Erzeugergemeinschaften für ein Erzeugnis:\nund\naus 02.02\na) bei Jungmasthühnern, lebend oder geschlach-\nSupp<'nhennc)n, lebend oder geschlachtet\ntet, auf jährlich 2 000 Tonnen Schlachtgewicht\naus 01.05\nund                                                                                       bratfertig,\naus 02.02                                                                          b) bei Enten, Gänsen und Puten, lebend oder ge-\naus 0l.05       Enten, lcbc~nd oder geschlachtet                                          schlachtet, jeweils auf jährlich 750 Tonnen\nund\naus 02.02\nSchlachtgewicht bratfertig,\naus 01.05       Gtinsc\\ lebend oder geschlachtet                                   c) bei Eiern, ausgenommen Bruteier, auf jährlich\nund                                                                                       18 Millionen Stück,\naus 02.02                                                                          d) bei Legehennenküken auf jährlich 1 Million\naus 01.05       Puten, lc~bend oder qeschlachtet,                                         Stück,\nund\naus 02.02                                                                          e) bei Mastküken oder Legehennen- und Mast-\nküken auf jährlich 4 Millionen Stück,\n2. bei Eiern und Suppenhennen die beiden folgenden Er-\nzeugnisse                                                                           f) bei Junghennen auf jährlich 500 000 Stück,\naus 04.04 A     Eier in der Schale, frisch oder haltbar ge-                        g) bei Bruteiern der Legerassen auf jährlich\nmacht, ausgenommen Bruteier                                              3,6 Millionen Stück,\naus 01.05       Suppenhennen, lebend oder geschlachtet,\nund                                                                                h) bei Bruteiern der Mastrassen auf jährlich\naus 02.02                                                                                5 Millionen Stück;","34                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n2. bei Erwugergemeinscllilllen für eine Gruppe ver-       3. für einen Liefervertrag über Suppenhennen,\nwcmdt.er Erzeugnisse:                                     lebend oder geschlachtet, auf jährlich 50 Tonnen\na) bei einer Zusarmncnfassung von mehreren der            Schlachtgewicht kochfertig,\nunter Nummer 1 Buchstaben a und b aufge-          4. für einen Liefervertrag über mehrere der unter\nführten Erzeugnisse oder Suppenhennen auf             den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Erzeugnisse,\njährlich 2 000 Tonnen Schlachtgewicht brat-           lebend oder geschlachtet, auf jährlich 500 Tonnen\nfertig beziehungsweise kochfortig,                    Schlachtgewicht bratfertig beziehungsweise koch-\nb) bei einer Zusammenfassung von mehreren der             fertig,\nunter Nummer 1 Buchstabe~ b aufgeführten Er-      5. für einen Liefervertrag über mehrere der unter\nzeugnisse auf jährlich 1 000 Tonnen Schlacht-         Nummer 2 aufgeführten Erzeugnisse auf jährlich\ngewicht bratfertig,                                   250 Tonnen Schlachtgewicht bratfertig,\nc) bei einer Zusammenfassung von Eiern und            6. für einen Liefervertrag über Eier, ausgenommen\nSuppenhennen auf jährlich 18 Millionen Eier,          Bruteier, auf 4,5 Millionen Stück.\nausgenommen Bruteier, und 110 Tonnen\nWerden Lieferverträge mit Zustimmung der Erzeu-\nSchlachtgewicht kochfertig,\ngergemeinschaft unmittelbar zwischen Mitgliedern\nd) bei einer Zusammenfassung von Eiern, Sup-          der Erzeugergemeinschaft und einem Unternehmen\npenhennen und Jungmasthühnern auf jährlich        abgeschlossen, so gelten diese Lieferverträge für die\n18 Millionen Eier, ausgenommen Bruteier, und      Berechnung der Mindestmenge nach Satz 1 als ein\n2 000 Tonnen Schlachtgewicht bratfertig be-       Liefervertrag.\nziehungsweise kochfertig.\n(2) Die Mindestdauer eines Liefervertrages (§ 6\n(2) Das erste Jahr be~Jinnt mit dem Tag, an dem        Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes) wird für Lieferverträge\nder Antrag auf Anerkennung als Erzeugergemein-            nach Absatz 1 auf drei Jahre festgesetzt.\nschaft gestellt wird.\n§ 3\n§ 4\n(l) Die Mindestmenge eines Liefervertrages (§ 6           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nAbs. l Nr. 4 des Gesetzes) wird festgesetzt               leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 13 Satz 2 des\n1. für einen Liefervertrng über Jungmasthühner,           Marktstrukturgesetzes auch im Land Berlin.\nlebend oder geschlachtet, auf jährlich 500 Tonnen\nSchlachtgewicht bratfertig,\n§ 5\n2. für einen Liefervertrag über Gänse, Enten oder\nPuten, lebend oder geschlachtet, jeweils auf jähr-       D1ese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nlich 190 Tonnen Schlachtgewicht bratfertig,           kündung in Kraft.\nBonn, den 6. Januar 1970\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung des Staatssekretärs\nMartinstetter"]}