{"id":"bgbl1-1970-29-2","kind":"bgbl1","year":1970,"number":29,"date":"1970-04-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/29#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-29-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_29.pdf#page=5","order":2,"title":"Verordnung über Fachausschüsse für die Fachvermittlungsstellen für Seeleute (Verordnung zu § 207 des Arbeitsförderungsgesetzes)","law_date":"1970-04-08T00:00:00Z","page":325,"pdf_page":5,"num_pages":1,"content":["Nr. 29 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1970                          325\nVerordnung\nüber Fachausschüsse für die Fachvermittlungsstellen für Seeleute\n(Verordnung zu§ 207 des Arbeitsförderungsgesetzes)\nVom 8. April 1970\nAuf Grund des § 207 Abs. 2 des Arbeitsförderungs-        setzen, bestehen aus mindestens vier und höchstens\ngesetzes (AFG) vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I         acht Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder setzt der\nS. 582), zuk~tzt geändert durch das Erste Gesetz zur        Verwaltungsausschuß (§ 2) fest.\nÄnderung des Arbeitsförderungsgesetzes vom 22. De-\nzember 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 2360), wird mit\nZustimmung des Bundesrates verordnet:                                                  §  4\nBerufung der Mitglieder\n§ 1\nDer Verwaltungsausschuß (§ 2) beruft die Vertre-\nAufgaben                              ter der Seeleute auf Vorschlag der Gewerkschaften\n(1) Die Fachausschüsse nach § 207 Abs. 2 AFG            der Seeleute unJ die Vertreter der Reeder auf Vor-\nnehmen für die Fachvermittlungsstellen für Arbeit-         schlag der Verbände der Reeder. Die Mitglieder der\nnehmer, auf die das Seemannsgesetz Anwendung                Fachausschüsse sollen mit den Verhältnissen in der\nfindet (Seeleute), die Aufgaben des Verwaltungs-            Seeschiff ahrt vertraut sein.\nausschusses wahr, der sie gebildet hat.\n(2) Die Fachausschüsse wirken insbesondere dar-\nauf hin, daß die Fachvermittlungsstellen bei der                                       §  5\nDurchführung der Arbeitsvermittlung und Arbeits-                                 Organisation\nberatung den besonderen Belangen der Seeleute\n(1) Der Fachausschuß muß von seinem Vorsitzen-\nund der Seeschiffahrt Rechnung tragen.\nden einberufen werden, wenn es die Hälfte der Mit-\n(3) Das Recht der Verwaltun9sausschüsse, in den         glieder oder der Verwaltungsausschuß (§ 2) verlangt.\nnach den Absätzen 1 und 2 den Fachausschüssen\nübertragenen Aufgabengebieten selbst zu entschei-             (2) Im übrigen gelten die § 192 Abs. 6, §§ 193,\nden, bleibt unberührt.                                      194, 195 Abs. 1 und 2, §§ 196, 197 Abs. 2 und 3,\n§§ 198, 199, 200 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1,\n§ 2                                § 201 Abs. 1 bis 4, §§ 202, 204, 205 und 206 AFG\nBildung der Fachausschüsse                    über die Organisation der Verwaltungsausschüsse\nfür die Fachausschüsse entsprechend.\n(1) Die Verwaltungsausschüsse der Arbeitsämter,\nbei denen Fachvermittlungsstellen für Seeleute ein-\ngerichtet werden, bilden für dies0 Fachvermittlungs-                                   § 6\nstellen Fachausschüsse.\nGeltung im Land Berlin\n(2) Die Verwaltungsausscbüsse der Landesarbeits-\nämter, in deren Bezirk Fachvermittlungsstellen ein-           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\ngerichtet werden, bilden Fachausschüsse für die            Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nAufgaben mit überörtlicher Bedeutung. Diese Fach-          gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 250 AFG auch\nausschüsse sollen gemeinsam tagen.                         im Land Berlin.\n§ 3                                                           §  7\nZusammensetzung                                                Inkrafttreten\nDie Fachausschüsse, die sich je zur Hälfte aus             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nVertretern der Seeleute und der Reeder zusammen-           kündung in Kraft.\nBonn, den 8. April 1970\nDer  Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nW a 1 t er A r'e n d t"]}