{"id":"bgbl1-1970-29-1","kind":"bgbl1","year":1970,"number":29,"date":"1970-04-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/29#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-29-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_29.pdf#page=1","order":1,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Essenzen-Verordnung","law_date":"1970-04-01T00:00:00Z","page":321,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["321\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                Z1997 A\n1970                          Ausgegeben zu Bonn am 15. April 1970                                                                                        Nr.29\nTctg                                                           l n h a l1                                                                                Seite\n1. 4. 70 Drill.c V(•rn1d11un~J zur i\\nd(•rung der lJssenzen-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        321\nBu11dc,s!J(•setzbl. JJJ 212!,-4<!1\n8. 4. 70 Verordnung über Fachausschüsse für d.ie Fachvermittlungsstellen für Seeleute (Verordnung\nzu § 207 des Arb<!i1sfördc,rungsgesctzes) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      325\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nV crk ündun.gen im Bundesclnzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   326\nRechlsvorschriften dPr Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     326\nDritte Verordnung\nzur Änd_erung der Essenzen-Verordnung\nVom 1. April 1970\nAuf Grund des § 5 Nr. 1 und 4 des Lebensmittel-                             oder Grundstoffen, deren Verwendung sich auf\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                                 diese Lebensmittel beschränkt, verwendet wer-\n17. Januar 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 17), zuletzt ge-                         den; die dort festgesetzten Höchstmengen dürfen\nändert durch das Gesetz zur Änderung des Lebens-                               nicht überschritten werden.\nmittelgesetzes vorn 8. September 1969 (Bundesge-                                  (3) Behältnisse, in denen chininhaltige alkohol-\nsetzbl. I S. 1590), in Verbindung mit Artikel 129 des                          freie Getränke gewerbsmäßig an den Verbraucher\nGrundgesetzes wird gemeinsam mit dem Bundes-                                   abgegeben werden, müssen in deutscher Sprache,\nminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten                             deutlich sichtbar und in leicht lesbarer Schrift mi:\nund auf Grund des § 5 a Abs. 1 Nr. l und 6 und Abs. 3                          der Angabe „chininhaltig\" versehen werden.\ndes Lebensmil.telgesE:~tzes im Einvernehmen mit den                               (4) In Verb.indung mit der Kenntlichmachung\nBundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und                              nach Absatz 3 dürfen die Angaben „handelsüb-\nForsten und für Wirtschaft mi 1. Zustimmung des Bun-                           lich\", ,,leicht\", ,,unschädlich\" oder ähnliche Anga-\ndesrates verordnc1:                                                            ben nicht gebraucht werden-\"\nArtikel 1                                     2. § 3 Abs. 3 Satz 4 erhält folgende Fassung:\nDie Esscnzen-Vt~rordmm~J vorn 19. Dezember 1959                             „Essenzen mit einem Gehalt an in Anlage 3 Nr. 5\n(Bundesgesetzbl. I S. 747), zuletzt geändert durch die                         und 6 aufgeführten fremden Stoffen dürfen nur als\nZweite Verordnung zur Änderung der Essenzen-Ver-                               Zusatz bei der Herstellung von Zigarren, Zigaret-\nordnung vom 15. März 1961 (Bunclesgcsetzbl. l S. 227),                         ten oder Rauchtabak verwendet werden.\"\nwird wie folgt geändert:\n3. § 6 wird wie folgt geändert:\n1. § 2 erhält folgPnde Fassunq:                                                a) In Absatz 1 werden die Worte „in den Ver-\n,,§ 2                                           kehr gebracht werden\" durch die Worte „ab-\ngegeben werden\" ersetzt.\n(1) In Anlc.1ge 1 Nr. 1 aufgeführte Stoffe, Pflan-\nzen, Pflanzenteile oder deren Zubereitungen dür-                            b) Absatz 2 wird gestrichen.\nfen zur Herstellung von Essenzen oder Grund-                                c) Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geän-\nstoffen nicht verwendet und anderen Lebensmit-                                   dert:\nteln bei der Herstellung nicht zugesetzt werden.                                 aa) In Nummer                           wird folgender Buchstabe f\n(2) In Anlage 1 Nr. 2 aufgeführte Stoffe, Pflan-                                        angefügt:\nzen, Pflanzenteile oder deren Zubereitungen dür-                                           ,,f) die Menge der in Anlage 1 Nr. 2 auf-\nfen nur bei der Herstellung dort bezeichneter                                                       geführten Stoffe, die in einem Kilo-\nLebensmittel oder zur Herste1lung von Essenzen                                                      gramm der Essenz enthalten sind;\".","322                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nbb) In Nummer 2 wird folgender Buchstabe f         6. § 12 wird wie folgt geändert:\nangefügt:\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n,,f) die Menge der in Anlage 1 Nr. 2 auf-\ngeführten Stoffe, die in einem Liter            ,, (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig\ndes Grundstoffes enthalten sind;\".            1. entgegen § 2 Abs. 1 in Anlage 1 Nr. 1 auf-\ncc) In Nummer 3 wird folgender Buchstabe e                      geführte Stoffe, Pflanzen, Pflanzenteile oder\nangefügt:                                                deren Zubereitungen verwendet oder zu-\nsetzt,\n,,e) die Menge der in Anlage 1 Nr. 2 auf-\ngeführten Stoffe, die in einem Liter         2. entgegen§ 2 Abs. 2 in Anlage 1 Nr. 2 aufge-\noder Kilogramm dieser Lebensmittel                  führte Stoffe, Pflanzen, Pflanzenteile oder\nenthalten sind;\".                                   deren Zubereitungen verwendet,\n3. Essenzen, die dazu bestimmt sind, gewerbs-\nd) Absatz 4 wird Absatz 3 und erhält folgende\nmäßig oder in einer in § 9 Abs. 2 Satz 2 be-\nFassung:\nzeichneten Weise in den Verkehr gebracht\n,, (3) Werden Essenzen, Grundstoffe oder                       zu werden, nach dieser Verordnung zuge-\nLebensmittel nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 zur ge-                       lassene fremde Stoffe der Anlage 3 unter\nwerbsmäßigen Verarbeitung bei der Herstel-                       Verstoß gegen die dort festgesetzten Rein-\nlung von Lebensmitteln abgegeben, so entfällt                    hei tsanforderungen zusetzt,\ndie Verpflichtung zur Kennzeichnung durch die             4. entgegen § 4 Abs. 1 Essenzen oder Grund-\nin Absatz 2 vorgeschriebenen Angaben, wenn                      stoffe, die .dazu bestimmt sind, gewerbs-\ndiese Angaben durch eine schriftliche Erklä-                     mäßig oder in einer in § 9 Abs. 2 Satz 2 be-\nrung bei der Warenabgabe ersetzt werden; der                     zeichneten Weise in den Verkehr gebracht\nEmpfänger ist verpflichtet, die schriftlichen Er-                zu werden, nicht oder nicht in der vorge-\nklärungen zu seinen Geschäftsaufzeichnungen                      schriebenen Weise kenntlich macht,\nzu nehmen. Im übrigen entfällt die Verpflich-\n5. entgegen § 9 Abs. 1 oder 3 oder § 10 Le-\ntung zur Kennzeichnung durch die in Absatz 2\nbensmittel, die er gewerbsmäßig oder in\nNr. 1 l2uchstabe e vorgeschriebenen Angaben,\neiner in § 9 Abs. 2 Satz 2 bezeichneten\nwenn sich diese Angaben aus Gebrauchsan-\nWeise in den Verkehr bringt, nicht oder\nweisungen ergeben, die den Packungen oder\nnicht in der vorgeschriebenen Weise kennt-\nBehältnissen beigefügt sind.\"\nlich macht oder\n4, § 9 wird wie folgt geändert:                                  6. Lakritzwaren, die er gewerbsmäßig oder in\neiner in § 9 Abs. 2 Satz 2 bezeichneten Weise\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                                 in den Verkehr bringt, mit einem höheren\n,, (2) Inverkehrbringen im Sinne dieser Ver-                   als in § 3 Abs. 3 Satz 3 festgesetzten Gehalt\nordnung ist das Anbieten, das Vorrätighalten                     an Ammoniumchlorid herstellt,\nzum Verkauf, das Feilhalten, das Verkaufen                wird nach § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 des\nund jedes sonstige Uberlassen an andere. Dem              Lebensmittelgesetzes bestraft.\"\ngewerbsmäßigen Inverkehrbringen steht es\ngleich, wenn Lebensmittel für Mitglieder von           b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nGenossenschaften oder ähnlichen Einrichtun-                  11 (2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig\ngen oder in Einrichtungen zur Gemeinschafts-              1. entgegen § 2 Abs. 3 Behältnisse nicht oder\nverpflegung abgegeben werden.\"                                   nicht ordnungsgemäß mit dem dort vorge-\nb) In Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:                         schriebenen Hinweis versieht,\n2. entgegen § 6 Abs. 1 Essenzen oder Grund-\n,,Bei Lebensmitteln mit einem Gehalt an Essen-\nzen oder Grundstoffen nach § 5 Abs. 2 kann                       stoffe nicht in Packungen oder Behältnissen\nabweichend von § 4 e Nr. 3 des Lebensmittel-                     abgibt oder\ngesetzes auf einen Gehalt an natürlichen Ge-              3. auf diesen Packungen oder Behältnissen\nruchs- und Geschmacksstoffen hingewiesen                         entgegen § 6 Abs. 2 nicht die erforderlichen\nwerden.\"                                                         Angaben in der vorgeschriebenen Weise\nmacht,\n5. § 10 wird wie folgt geändert:                                 wird nach § 12 des Lebensmittelgesetzes be-\na) In Absatz 1 wird folgende Nummer 3 einge-                  straft.    11\nfügt:\n,,3. bei der Abgabe von Lebensmitteln im Ver-       7. Die Anlagen 1 und 2 erhalten die dieser Verord-\nsandhandel, unbeschadet der Kenntlich-          nung beigefügten Fassungen.\nmachung der Packungen, Behältnisse oder\nUmhüllungen nach den Nummern 1 und 2,        8. Anlage 3 wird wie folgt geändert:\naußerdem in den Angebotslisten;\".               a) In Nummer 8 werden hinter dem Wort „Jo-\nDie bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.                      hannisbrotkernmehl\" ein Komma und das\nII\nb) In Absatz 2 werden die Worte „Absatz                       Wort „Guarmehl eingefügt.\nNr. 3\" durch die Worte „Absatz 1 Nr. 4 er-   11\nb) Folgende Nummer 9 wird angefügt:\nsetzt.                                                    11 9. Kalzium- und Magnesiumstearat.       11","Nr. 29 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1970                           323\nArtikel 2                                                Artikel 4\nDer Bundesminister für Jugend, Familie und Ge-            (1) Artikel 1 Nr. 1, Nr. 3 Buchstabe c, Nr. 5, Nr. 6\nsundheit wird den Wortlaut der Essenzen-Verord-           und Nr. 7 treten sechs Monate nach der Verkündung\nnung in der geltenden Fassung bekanntmachen               dieser Verordnung in Kraft; im übrigen tritt diese\nund dabei Unstimmigkeiten des Wortlautes besei-           Verordnung am Tage nach der Verkündung in Kraft.\ntigen.\n(2) Essenzen und Grundstoffe, die nach den bis-\nher geltenden Vorschriften hergestellt und gekenn-\nzeichnet worden sind, sowie unter Verwendung sol-\ncher Essenzen und Grundstoffe hergestellte und ent-\nArtikel 3\nsprechend gekennzeichnete Lebensmittel dürfen noch\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-      bis zum Ablauf von achtzehn Monaten nach Verkün-\nleitungsgcsctzcs vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-        dung dieser Verordnung 'in den Verkehr gebracht\nblatt I S. 1) in VerlJindung mit Arlikel 8 des Gesetzes   werden. Abweichend von Satz 1 dürfen nach den bis-\nzur Änderung und Ergiinzung des Lebensmittelge-           her geltenden Vorschriften hergestellte Spirituosen\nsetzes vom 21. Dezember 1958 (Bundesgesetzbl. I           noch bis zum Ablauf von zweieinhalb Jahren in den\nS. 950) auch im Land Berlin.                              Verkehr gebracht werden.\nBonn, den 1. April 1970\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nIn Vertretung\nvon Manger-Koenig\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl","324                                 Bundc~sgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nAnlage 1 {zu § 2)\n1. Agarizinsüurn (Agarizin, Acidum agaricinicum)             Calmusöl (Oleum Calami), dessen Asarongehalt\nBittersüßslengcl (Stipites Dulcamarae)                       10 0/o übersteigt.\nCumarin, Tonkabohne (Semen Toncae), Vanille-\n2. a) Chinarinde, Chinin und seine Salze\nwurzelkraut (Liatris odoratissima), Steinklee (Me-\nlilotus ollicinalis) und Waldmeister (Asperula                 bei der Herstellung von Spirituosen und wein-\nodorata)                                                       haltigen Getränken (Höchstgehalt im verzehrs-\nPoleyminze (1--forba Pulegii)                                  fertigen Lebensmittel 300 ppm, berechnet als\nChinin);\nQuillaiarinde (Seifc~nrinde, Cortex Quillaiae)\nRa.infarnkraut (Wurmkrcrnt, Herbc1 Tanaceti)                   bei der Herstellung alkoholfreier Erfrischungs-\ngetränke (Höchstgehalt im verzehrsfertigen\nRautenkraut (Herba Rulae)\nLebensmittel 85 ppm, berechnet als Chinin);\nSafrol, Sassa frasholz (Lignum Sassafras), Sassa-\nfrasblätter (Folia Sassafras), Sassafrasrinde          b) Quassiaholz (Lignum Quassiae)\n(Cortex Sassafras), Sassafrasöl (Oleum Sassa-\nbei der Herstellung von Wermutwein und\nfras),   Campherholz     (Lignum     Camphorae:\nSpirituosen;\nStammpflanze Cinnarnomum camphora), Safrol\nenthaltende Campheröle, jPdoch nicht Muskat-\nc) Campher\nnuß (Semen Myristicae)\nEngelsüßwurzelstock (Rhizomc1 Polypodii, Rhi-                 bei der Herstellung von Schnupftabak (Höchst-\nzoma Filicis dulcis)                                          gehalt 2 0/o);\nBirkenteeröl (Oleum Betulae empyreumaticum)               d) entcumarinisierte Tonkabohnen\nBittermandelöl mit einem Cehalt an freier oder\ngebundener Blausäure                                          bei der Herstellung von Schnupftabak (Höchst-\ngehalt 0,150/o);\nWachholdNteeröl (Oleum Juniperi empyreuma-\nticum)                                                    e) Calmusöl mit einem Asarongehalt von weni-\nThujon, ausgenommen thujonhaltige Pflanzen und                ger als 10 0/o bei der Herstellung von Spirituo-\nPflanzenteile wie Wermutkraut (Herba Ab-                   sen (Höchstgehalt an Asaron in der verzehrs-\nsinthii) und Beifuß (Herba Arthemisiae)                    t ertigen Spirituose 100 ppm).\nAnlage 2 (zu § 3 Abs. 1)\nAthylvanillin\nH ydroxyci tronellal\nPropenylguaethol\nResorcindimethyläther\nAmmoniumchlorid"]}