{"id":"bgbl1-1970-28-3","kind":"bgbl1","year":1970,"number":28,"date":"1970-04-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/28#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-28-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_28.pdf#page=4","order":3,"title":"Verordnung über die Erstattung von Umsatzsteuer an ausländische ständige diplomatische Missionen und ihre ausländischen Mitglieder (UStErstVO)","law_date":"1970-04-03T00:00:00Z","page":316,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["316                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nVerordnung\nüber die Erstattung von Umsatzsteuer\nan ausländische ständige diplomatische Missionen und ihre ausländischen Mitglieder\n(UStErstVO)\nVom 3. April 1970\nAuf Grund des Artikels 2 Buchstabe a des Ge-           vom Bundesminister der Finanzen zu bestimmenden\nsetzes zu dem Wiener Ubereinkommen vom 18. April          Muster beim Bundesminister des Auswärtigen ein-\n1961 über diplomatische Beziehungen vom 6. August         zureichen. In ihm hat der Missionschef zu versichern,\n1964 (Bundesgesetzbl. II S. 957) verordnet die Bun-       daß die Gegenstände oder die ·sortstigen Leistun-\ndesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:              gen für den nach § 1 oder § 2 vorgesehenen Ge-\nbrauch bestimmt sind. Der Bundesminister des Aus-\n§ 1                            wärtigen sendet den Antrag mit einer Stellung-\nnahme an den Bundesminister der Finanzen oder\n(1) lfol eine im (~eHungsbereich dieser Verord-        eine von diesem zu bezeichnende Stelle.\nnung errichtete ausländische ständige diplomatische\nMission für ihren amtlichen Gebrauch Gegenstände             (2) Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten\nerworben oder sonstige Leistungen in Anspruch             nach Erhalt der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Rechnung,\ngenommen, so erstattet ihr der Bundesminister der         spätestens jedoch bis zum Ablauf des Kalender-\nFinanzen oder eine von ihm zu bezeichnende Stelle         jahres zu stellen, das auf das Kalenderjahr folgt, in\nauf Antrag aus dem Aufkommen der Umsatzsteuer             dem der Umsatz an den Antragsteller bewirkt wor-\ndie ihr von dem Unternehmer nach § 14 Abs. 1 des          den ist. Der Antrag muß alle Erstattungsansprüche\nUmsatzsteuergesetzes in Rechnung gestellte und von        eines Abrechnungszeitraums, der mindestens ein\nihr bezahlte Umsatzsteuer, wenn der Rechnungs-            Kalendervierteljahr beträgt, umfassen.\nbetrag einschließ! ich dc>r Steuer 500 Deutsche Mark         (3) Dem Antragsteller ist ein schriftlicher Bescheid\nübersteigt.                                               zu erteilen, wenn dem Antrage nicht entsprochen\n(2) Die Vergünstigung nach Absatz 1 ist auf der        wird.\nGrundlage besonderer Vereinbarung mit dem Ent-               (4) Mindert sich der Steuerbetrag, hat der Antrag-\nsendestaat nach Maßgabe der Gegenseitigkeit zu            steller hiervon die Stelle unverzüglich zu unterrich-\ngewähren.                                                 ten, bei der er den Antrag eingereicht hat. Der zu-\n§ 2                            viel erhaltene Erstattungsbetrag ist innerhalb eines\nMonats nach Bekanntwerden der Minderung zurück-\n(1) § 1 gilt zugunsten eines Mitglieds der Mis-\nzuzahlen. Er kann mit den Erstattungsansprüchen\nsion, das weder Angehöriger der Bundesrepublik            auf Grund eines in diesem Zeitraum abgegebenen\nDeutschland noch in ihr ständig ansässig ist, auch\nAntrags verrechnet werden.\nwenn die Gegenstände oder die sonstigen Leistun-\ngen für seinen persönlichen Gebrauch bestimmt sind.\n(2) Die Erstattungen dürfen für das Kalenderjahr                                 § 5\nden Gesamtbetrag von 1 000 Deutsche Mark nicht               Diese Verordnung ist auf Steuerbeträge anzuwen-\nübersteigen. Der Erwerb eines Kraftfahrzeuges ist         den, denen Lieferungen und sonstige Leistungen\nhierbei nicht zu berücksichtigen.                         zugrunde liegen, die nach dem 31. Dezember 1969\nbewirkt worden sind.\n§ 3\n§ 6\n(1) Die §§ 1 und 2 gelten nicht für den Erwerb\nvon Lebensmitteln und Tabakerzeugnissen.                     Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n(2) Bei Ersatzbeschaffungen, die vor Ablauf der        leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\ngewöhnlichen Nutzungsdauer des zu ersetzenden             blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Geset-\nGegenstandes erfolgen, ist die Erstattung zu ver-         zes zu dem Wiener Ubereinkommen vom 18. April\nsagen oder der Erstatlungsbetrag angemessen zu            1961 über diplomatische Beziehungen auch im Land\nkürzen.                                                   Berlin.\n§ 4                                                     §  7\n(1) Der Antrag auf Erstattung ist unter Beifügung        Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-\nder in Betracht kommc~nden Rechnungen nach einem          nuar 1970 in Kraft.\nßonn, den 3. April 1970\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nFür den Bundesminister der Finanzen\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nSchiller"]}