{"id":"bgbl1-1970-28-1","kind":"bgbl1","year":1970,"number":28,"date":"1970-04-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/28#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-28-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_28.pdf#page=1","order":1,"title":"Zehntes Strafrechtsänderungsgesetz","law_date":"1970-04-07T00:00:00Z","page":313,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["313\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                       Z1997 A\n1970                         Ausgegeben zu Bonn am 10. April 1970                                                                                                                 Nr.28\nTag                                                                              Inhalt                                                                                          Seite\n7. 4. 70   Zehntes Strafrechtsänderungsgesetz                                                                                                                                     313\nBundesqesdzbl. IJI 450-2, 450-b\n31. :1. 70  Verordnung zur Ubcrlragung der Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach\ndem Bundeswasserstraßengesetz über die Regelung des Betriebs von Anlagen . . . . . . . . . . . . .                                                                     315\n3. 4. 70   Verordnung über die Erstattung von Umsatzsteuer an ausländische ständige diplomatische\nMissionen und ihre ausländischen Mitglieder (UStErstVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                316\n6. 4. 70   Verordnung zur Ergänzung der Verordnung zu§ 1 Abs. 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes                                                                                  317\n6. 4. 70   Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-\nslellun9en . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   318\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nR<~cht.svorschrifl.en der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        319\nZehntes Strafrechtsänderungsgesetz\nVom 7. April 1970\nDer Bundcstc1g         hat    dus        fol~Jendc             Gesetz be-                    wird, wenn er die Tat beharrlich wiederholt, wegen\nschlossen:                                                                                      der neuen Tat mit. Freiheitsstrafe bis zu sechs Mo-\nnaten oder mit Geldstrafe bestraft.\"\nArtikel 1\nÄnderung des Strafgesetzbuches                                                                                                Artikel 3\n§ 361 Nr. 6 c des Strafgesetzbuches in der Fassung                                                                     Verbot der Gewerbsunzucht\nder Bekanntmachung vom 1. September 1969 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 1445) erhält folgende Fassung:                                                     (1) Die Landesregierung kann zum Schutze der\nJugend oder des öffentlichen Anstandes\n„6 c. wer gewerbsmäßig Unzucht treibt und dabei\n1. für das ganze Gebiet einer Gemeinde unter\neinem durch Rechtsverordnung erlassenen Ver-\nzwanzigtausend Einwohnern,\nbot zuwiderhandelt, diesem Erwerb an bestimm-\n2. für das ganze Gebiet oder Teile des Gebiets einer\nten Orten überhaupt oder zu bestimmten Tages-\nGemeinde von zwa.nzigtausend bis zu fünfzig-\nzeiten nachzugehen;\".\ntausend Einwohnern,\n3. für Teile des Gebiets einer Gemeinde über fünf-\nArtikel 2                                                                 zigtausend Einwohnern,\nÄnderung des Zweiten Gesetzes                                                    4. unabhängig von der Zahl der Einwohner für\nzur Reform des Strafrechts                                                          öffentliche Straßen, Wege, Plätze, Anlagen und\nfür sonstige Orte, die von dort aus eingesehen\nIn Artikel 1 Nr. 19 des Zweiten Gesetzes zur Re-                                                   werden können, im ganzen Gebiet oder in Teilen\nform des Strafrechts vom 4. Juli 1969 (Bundesge-                                                      des Gebiets einer Gemeinde\nsetzbl. I S. 717) erhält § J 84 c folgende Fassung:\ndurch Rechtsverordnung verbieten, der Gewerbsun-\n,,§ 184 C                                                          zucht nachzugehen. Sie kann das Verbot nach Satz 1\nWer gewerbsmäßig Unzucht treibt und diesem                                                   Nr. 4 auch auf bestimmte Tageszeiten beschränken.\nErwerb schon mehrfach entgegen einem durch                                                           (2) Die Landesregierung kann diese Ermächtigung\nRechtsverordnung erlassenen Verbot nachgegangen                                                 durch Rechtsverordnung auf eine oberste Landes-\nist, die Gewerbsunzucht an bestimmten Orten über-                                               behörde oder höhere Verwaltungsbehörde über-\nhaupt oder zu bestimmten Tageszeiten auszuüben,                                                 tragen.","314                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n(3) Wohnungsbeschränkungen auf bestimmte Stra-                              Artikel 5\nßen oder Hliuscrblocks zum Zwecke der Ausübung\nLand Berlin\nder gewerbsmJßigen Unzucht (Kasernierungen) sind\nverboten.                                                Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nArtikel 4\nArtikel 6\nAufhebung\nInkrafttreten\nDas Fünfte Strafrechtsänderungsgesetz vom 24. Juni\n1960 (Bundcsgesetzbl. I S. 477) wird aufgehoben.         Dieses Gesetz tritt einen Monat nach seiner Ver-\nkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 7. April 1970\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister der Justiz\nGerhard Jahn"]}