{"id":"bgbl1-1970-27-1","kind":"bgbl1","year":1970,"number":27,"date":"1970-04-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/27#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-27-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_27.pdf#page=1","order":1,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Auslandsfleischbeschau-Verordnung","law_date":"1970-03-31T00:00:00Z","page":305,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["305\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                       Z1997 A\n1970                                   Ausgegeben zu Bonn am 7. April 1970                                                                                                      Nr.27\nTug                                                                          Inhalt                                                                                          Seite\n]1. 3. 70       Dril.le Vcrnrd11tlll~J ;,,ur i\\nd()rnn9 dt,1 Auslandsfleischbeschau-Verordnung                                                                                   305\nßt111di,S(j('Sl!\\Zbl, IJJ 'ill:l'.l.··1·')\n2:':i. J. 70    Bekc111ntrnaclnrnq üb(~r dc1s Inkrafltreten des Gesetzes zur Ausführung des Vertrages vom\n19. Juli 1%G zwischen dm Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen Republik über\nRcchtsschulz und Redil.shilfc, die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidun-\n~Jen in Zivil- und I L.1 ndclssad1em sowie über die Handelsschiedsgerichtsbarkeit . . . . . . . . . . . . .                                                      307\n12. 3. 70       Enlsclieidun~.J des Bundesverfassungsgerichts (zu §                             a Abs.        1 Nr. 12, § 20 Abs. 1, § 20 Abs. 3\nSatz. l, § 20 Abs. 6 Sdl.1/ 2 des Baden-Württembergischen Gesetzes über die öffentliche Berufs-\nvertretlm~J der i\\rztr\\ Zc1hni.i rzt<\\ ·Tierärzte, Apotheker und Dentisten in der Fassung vom\n25. Februc1r 19G4) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   308\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBund('sg('Sl'i.zbl<1U Tt!i l U Nr. 14, Nr. 15 und Ni. 16 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         309\nVerkünclunnen im Bnndes,mzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      310\nRPchtsvorschriflen d('r Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    311\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Auslandsfl.eiscbbeschau-Verordnung\nVom 31. März 1970\nAuf Grund des § 19 Abs. 2 und des § 25 Abs. l des                                                      Einfuhr verboten ist, so ist die Untersuchung\nFleischbeschaugeselzes in der Fassung der Bekannt-                                                        nicht fortzusetzen. Die Begleitpapiere sind mit\nmachung vom 29. Oktober 1940 (Reichsgesetzbl. J                                                           dem Vermerk „Untersuchung nicht abge-\nS. 1463), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Än-                                                       schlossen\" zu versehen. Das amtstierärztliche\nderung des Fleischbeschuu~Jesetzes vom 15. Septem-                                                        Gesundheitszeugnis ist im Original oder bei\nber 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1627), in Verbindung                                                       Rückbeförderung der Sendung in Fotokopie\nmit Artikel 129 Abs. l des Grundgesetzes wird mit                                                         einzubehalten und mindestens 3 Jahre aufzu-\nZustimmung des Bundesrates verordnet:                                                                     bewahren.\"\n2. § 6 Abs. 1 ·wird wie folgt geändert:\nArtikel 1\na) In Satz 1 sind nach den Worten „des Ge-\nDieAusl,mdsfleischbeschau-Verordnm1~J vom8.März                                                         setzes\" einzufügen die Worte „ ausgenommen\n1961 (Bundesgesetzbl. I S. 143), zuletzt geändert                                                         frisches Fleisch von Wildschweinen,\";\ndurch die Zweite Verordnung zur Änderung der\nb) in Nummer 2 Buchstabe b werden die Worte\nAuslandsfleischbeschau-Verordnung vom 10.Mai 1968\n,,und Wildschweinen\" gestrichen;\n(Bundesgesetzbl. I S. 393), wird wie folgt geändert:\nc) folgender Satz wird angefügt:\n1. § 2 wird wie folgt ueündcrt:\n„Ferner ist bei jeder Sendung mit Ausnahme\nc1) Absatz 1 erlüilt folgenden S<.1tz 2:                                                               von gefrorenem Fleisch stichprobenweise die\n„Ferner hat der Fleischbeschautiernrzt zu                                                      Innentemperatur des Fleisches zu messen.\"\nprüfen, ob die im Ursprungsland auf dem\n3. In § 7 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:\nFleisch oder den Packstücken anzubringende\nKennzeichnung vorhanden ist.\"                                                            „Ferner ist bei jeder Sendung mit Ausnahme von\nb) Absatz 2 erhält folgende Fc1ssun~1:                                                           gefrorenem Fleisch stichprobenweise die Innen-\ntemperatur des Fleisches zu messen.\"\n,, (2) Entspricht die Sendung nicht. den An-\nforderungT~n des Absatzes 1 oder wird festge-                                      4. In § 11 a Abs. 1 wird das Wort „gefriergetrock-\nstellt, daß es sich um Fleisch handelt, dessen                                          netem\" ersetzt durch das Wort „getrocknetem\".","306                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n5. In § 16 werden die Worte „für Ernährung, Land-              cc) folgender Buchstabe 1 wird angefügt:\nwirtschaft und Forsten\" durch die Worte „für                      ,,1) Uberschreitung der in der Mindestan-\nJugend, Familie und Gesundheit (Bundesminister)\"                       forderungen-Verordnung vorgeschrie-\nersetzt.                                                               benen Temperaturgrenze, wenn auf\nAntrag des Verfügungsberechtigten\n6. § 22 wird wie folgt geändert:                                          bei jedem Fleischteil oder Packstück\na) In Absatz 1 Nr. 3 werden die Worte „und                             der Sendung die Innentemperatur des\nWildschweinen\" und der letzte Satz hinter                           Fleisches gemessen worden ist.\"\ndem Semikolon gestrichen;\n8. In § 29 werden die Worte „mit dem Vermerk\nb) in Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\n,Sendung untersucht' zu versehen\" ersetzt durch\n„Wird zubereitetes Fleisch lediglich an Hand         die Worte „einzubehalten und mindestens 3Jahre\nvon Proben untersucht und die Sendung als            aufzubewahren\".\ntauglich beurteilt, genügt es, wenn auf den\nzur Probenentnahme geöffneten Packstücken          9. In § 31 werden die Worte „für Ernährung, Land-\nein Stempelabdruck angebracht wird.\"                 wirtschaft und Forsten\" gestrichen.\n7. § 24 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 werden nach dem Wort „wenn\"\ndie Worte „vorbehaltlich der Nummer 2 Buch-                               Artikel 2\nstabe 1 eine Uberschreitung der in der Min-          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\ndestanforderungen-Verordnung vorgeschriebe-       leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nnen Temperaturgrenze festgestellt worden ist      blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des Ge-\noder wenn\" eingefügt;                             setzes zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes vom\nb) die Nummer 2 wird wie folgt geändert:              15. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1627) auch\naa) Im Buchstaben i wird das Wort „oder\"          im Land Berlin.\ndurch ein Komma ersetzt;\nbb) Buchstabe k erhält folgende Fassung:\nArtikel 3\n,,k) unvollständige oder fehlende Unter-\nsuchung oder\";                             Diese Verordnung tritt am 1. April 1970 in Kraft.\nBonn, den 31. März 1970\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nIn Vertretung\nvon Manger-Koenig"]}