{"id":"bgbl1-1970-26-1","kind":"bgbl1","year":1970,"number":26,"date":"1970-03-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/26#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-26-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_26.pdf#page=1","order":1,"title":"Zweite Verordnung zur Ergänzung der Verordnung über die Benennung von Waren als landwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen","law_date":"1970-03-25T00:00:00Z","page":301,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["301\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                       Z1997 A\n1970                         Ausgegeben zu Bonn am 26. März 1970                                                                                              Nr.26\nTag                                                          Inhalt                                                                                          Seite\n25. 3. 70 Zwc~itc Vc!rordnung zur Ergctnzung der Verordnung über die Benennung von Waren als land-\nwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen                                                                    301\nBuodt'~;qt•setzlJI. III 703-1-4\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 13 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   302\nVerkündungen üp. Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          302\nRcchlsvorschriflen der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         303\nZweite Verordnung\nzur Ergänzung der Verordnung\nüber die Benennung von Waren als landwirtschaftliche Erzeugnisse\nim Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen\nVom 25. März 1970\nAuf Grund des § 100 Abs. 5 Nr. 2 des Gesetzes                               9. ultrahocherhitzte Milch im Sinne des § 1 a der\ngegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung                                      Ersten Verordnung zur Ausführung des Milch-\nder Bekanntmachung vom 3. Januar 1966 (Bundes-                                       gesetzes vom 15. Mai 1931 (Reichsgesetzbl. I\ngesetzbl. I S. 37), zuletzt geändert durch das Gesetz                               S. 150), zuletzt geändert durch die Verordnung\nzur Änderung von Kostenermächtigungen und zur                                       vom 17. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 854), so-\nUberleitung gebührenrechtlicher Vorschriften vom                                     wie Milcherzeugnisse, die unter Anwendung\n22. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 901), verordnet                                  eines anerkannten Ultrahocherhitzungsverf ah-\ndie Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes-                                       rens im Sinne des § 1 a der Ersten Ausführungs-\nrates:                                                                              verordnung zum Milchgesetz hergestellt sind.\"\nArtikel 1\nIn § 1 der Verordnung über die Benennung von                                                                           Artikel 2\nWaren als landwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-\ndes Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nvom 29. Oktober 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 837), ge-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 107 des Gesetzes\nändert durch die Verordnung vom 28. August 1967 _\ngegen Wettbewerbsbeschränkungen auch im Land\n(Bundesgesetzbl. I S. 936), werden folgende Num- Berlin.\nmern 8 und 9 angefügt:\n,,8. molkereimäßig bearbeitete Milch, auch auf-\nArtikel         3\ngefettet oder teilentrahmt, die zum unmittel-                               Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nbaren menschlichen Genuß bestimmt ist;                                  kündung in Kraft.\nBonn, den 25. März 1970\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nSchiller\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}