{"id":"bgbl1-1970-24-1","kind":"bgbl1","year":1970,"number":24,"date":"1970-03-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/24#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-24-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_24.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zum Schutz gegen die Tollwut","law_date":"1970-03-13T00:00:00Z","page":289,"pdf_page":1,"num_pages":6,"content":["289\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                       Z1997 A\n1970                         Ausgeg·eben zu Bonn am 21. März 1970                                                                                                Nr.24\nTd~J                                                           Inhalt                                                                                          Seite\n13. 3. 70  VPrnrdnung zum Schulz gegen die Tollwut                                                                                                               289\nllundesqr,sd,Jil. IJJ 7ll31-1-I, 7831-1-33\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundes!~c!sclzblall Teil IT Nr. 12 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  295\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         296\nVerordnung\nzum Schutz gegen die Tollwut\nVom 13. März 1970\nAuf Grund des § 79 Abs. l des Viehseuchen-                                                                                     § 3\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                                     Es ist verboten, über drei Monate alte Hunde\n27. Februar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 158) wird mit                           außerhalb geschlossener Räume umherlaufen zu\nZustimmung des Bundesrates verordnet:                                         lassen oder mit sich zu führen, wenn sie nicht ein\nHalsband tragen, auf oder an dem Name und Woh-\nI. Allgemeine Vorschriften                                     nung des Besitzers angegeben sind. Dies gilt nicht\nfür Hunde auf umfriedeten Grundstücken, von de-\n§ 1                                           nen sie nicht entweichen können, und für Jagdhunde\nbei jagdlicher Verwendung. An Ste_lle des Halsban-\n(1) Gegen die Tollwut darJ nur mit inaktivierten                            des kann auch ein Gurt oder ein sonstiges Hunde-\nVakzinen geimpft werden. Hunde und Katzen dür-                                 geschirr verwendet werden. Die Angaben nach Satz 1\nfen auch mit. anderen Vakzinen geimpft werden.                                sind nicht erforderlich, wenn an dem Halsband,\nImpfungen tollwutkrankcr, seuchenverdächtiger oder                             Gurt oder sonstigen Hundegeschirr\nansteckungsvcrfüichtigPr TiPre gegen die Tollwut\n1. eine Steuermarke mit Angabe des Versteuerungs-\nsind verboten.\nbezirkes und der Nummer des Hundes in der\n(2) Die zuständige Behörde kann, sofern veteri-                                  Steuerliste oder\nnärpolizeiliche Gründe nicht entgegenstehen, im                                2. eine Marke mit der Bezeichnung des Polizei-\nEinzelfall Ausnahmen zulassen                                                       bezirkes und einer amtlichen Nummer\n1. von Absatz 1 für wissenschaftliche Versuche,                                befestigt ist.\n2. von Absatz 1 Satz 1 für die Imphmg mit anderen\nals inaktivierten Vakzinen.                                                                        II. Besondere Vorschriften\n§ 2                                                                 1. Allgemeine Schutzmaßregeln\nOffentliche I lundeausstcllungen und Katzenaus-\n§ 4\nstellungen sowie Veranstaltungen ähnlicher Art mit\nHunden und Katzen sind der zuständigen Behörde                                     Tollwutkranke Hunde oder Katzen müssen eben-\nmindestens acht Wochen vor Beginn anzuzeigen.                                  so wie seuchenverdächtige Hunde oder Katzen (§ 36\nWenn veterinärpolizciliche Gründe es erfordern,                                Satz 1 des Viehseuchengesetzes) von dem Besitzer\nkann die zusU.indige Behörde solche Ausstellungen                              oder demjenigen, unter dessen Aufsicht diese Tiere\nund Veranstaltungen beschränken oder verbieten.                                stehen, sofort getötet oder bis zum behördlichen","290                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nEinschreiten in einem sicheren Behältnis eingesperrt                               § 10\nwerden. Die Verpflichtung zum Einsperren gilt über\nSoweit nicht nach § 39 Abs. 1 des Viehseuchen-\n§ 36 Satz 2 des Viehseuchengesetzes hinaus auch für\ngesetzes die Tötung angeordnet ist, sind seuchen-\ntollwutkianke andere Haustiere sowie für tollwut-\nverdächtige Haustiere und seuchenverdächtige ge-\nkranke oder seuchenverdächtige gefangen gehaltene\nfangen gehaltene Wildtiere nach näherer Anweisung\nWildtiere. Die Tiere sind so abzusondern, daß\ndes beamteten Tierarztes bis zur Bestätigung oder\nandere Tiere und Menschen nicht mit ihnen in Be-\nBeseitigung des Verdachtes sicher einzusperren.\nrührung kommen können.\n§ 11\n§ 5\n(1) Ist ein tollwutkranker oder seuchenverdächti-\nTote Tiere, die tollwutkrank oder seuchenver-         ger Hund oder eine tollwutkranke oder seuchen-\ndächtig waren, muß der Besitzer oder derjenige,          verdächtige Katze frei umhergelaufen oder ist dies\nunter dessen Aufsicht die Tiere gestanden haben,         anzunehmen, so erklärt die zuständige Behörde\nbis zur unschädlichen Beseitigung vor Witterungs-       unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten\neinflüssen schützen; er muß sicherstellen, daß Men-      die Ortschaften oder Teile von Ortschaften, in de-\nschen und Tiere mit ihnen nicht in Berührung            nen das Tier gewesen ist oder von denen dies an-\nkommen können.                                          zunehmen ist, zum gefährdeten Bezirk. Sofern es\naus besonderen veterinärpolizeilichen Gründen er-\n§ 6                          forderlich ist, kann die zuständige Behörde auch\nFührt die amtstierärztliche Untersuchung bei einem    andere Ortschaften und umliegende Gemarkungen\nals tollwutkrank oder seuchenverdächtig gemelde-        in den gefährdeten Bezirk einbeziehen.\nten Tier nicht zu einem eindeutigen Ergebnis, so            (2) Absatz 1 gilt auch, wenn ein tollwutkrankes\nordnet' die zuständige Behörde die Beobachtung des      oder seuchenverdächtiges Wildtier einen Hund oder\nTieres an; hierzu ist das Tier nach näherer Anwei-      eine Katze gebissen oder sonstwie verletzt hat oder\nsung des beamteten Tierarztes sicher einzusperren.       wenn dies anzunehmen ist.\nDie Beobachtung wird aufgehoben, wenn durch\n(3) Die zuständige Behörde bringt an den Ein-\namtstierärztliche Untersuchung festgestellt wird, daß\ngängen der Ortschaften des gefährdeten Bezirks, an\ndas Tier unverdächtig ist.\nden Ausgängen der Bahnhöfe und Flugplätze sowie\nan den Schiffsanlegestellen und ähnlichen Einrich-\ntungen Schilder mit der deutlichen und haltbaren\n§ 7\nAufschrift „Tollwut! Gefährdeter Bezirk\" gut sicht-\nJagdausübungsberechtigte müssen                       bar an.\n1. tollwutkrankes und seuchenverdächtiges Wild              (4) Für den gefährdeten Bezirk gilt folgendes:\nsofort töten und nach § 41 des Viehseuchen-\ngesetzes sofort unschädlich beseitigen;              1. Hunde sind nach Maßgabe des § 40 Abs. 1 des\nViehseuchengesetzes festzulegen; Ausnahmen\n2. in einem gefährdeten Bezirk (§§ 11, 12) über die\nnach § 40 Abs. 2 des Viehseuchengesetzes dürfen\nVerpflichtung nach § 41 des Viehseuchengesetzes\nfür Hunde, die zur Jagd auf Füchse und Dachse\nhinaus ansteckungsverdächtiges Fallwild sofort\nverwendet werden, nicht zugelassen werden.\nunschädlich beseitigen.\nAusgenommen von der unschädlichen Beseitigung            2. Katzen dürfen nicht frei umherlaufen.\nist Untersuchungsmaterial zur Feststellung der Toll-     3. Hunde und Katzen dürfen aus dem gefährdeten\nwut; bei kleinen Tieren ist das der ganze Tier-              Bezirk nur mit Genehmigung der zuständigen\nkörper, bei großen nur der Kopf. Wird das Unter-             Behörde und nach tierärztlicher Untersuchung\nsuchungsmaterial nicht der zuständigen Behörde               verbracht werden; das gilt nicht für ein Entfernen\noder einem Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt             bis zu vier Tagen. Während des Verbringens und\nabgeliefert, so ist der zuständigen Behörde mitzu-           am Bestimmungsort unterliegen die Tiere den\nteilen, wo sich das Untersuchungsmaterial befindet.          gleichen Beschränkungen, wie am Herkunftsort\nzuletzt vorgeschrieben.\n(5) Hunde und Katzen, die der Vorschrift des\n§ 8\nAbsatzes 4 zuwider angetroffen werden, sind durch\nTote Tiere, die tollwutkrank oder seuchenverdäch-     die von der zuständigen Behörde beauftragten Per-\ntig waren, dürfen nur von Tierärzten oder unter          sonen einzufangen oder, falls dies nicht möglich ist,\nihrer Leitung zerlegt werden.                           zu töten.\n§ 12\n(1) Ist bei Wildtieren die Tollwut festgestellt oder\n2. Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung\nder Tollwut oder des Seuchenverdachtes           besteht Verdacht auf Ausbruch der Tollwut, so er-\nklärt die zuständige Behörde unter Berücksichtigung\nder örtlichen Gegebenheiten die Umgebung der Ab-\n§ 9\nschuß- oder Fundstelle eines tollwutkranken oder\nDie zuständige Behörde gibt den Ausbruch der         seuchenverdächtigen Wildtieres bis zu einer Entfer-\nTollwut öffentlich bekannt.                             nung von 10 Kilometern zum gefährdeten Bezirk.","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1970                            291\n(2) Die zuständige Behörde bringt an den Zugän-            (3) Statt der amtlichen Beobachtung kann die zu-\ngen zu dem gefährdeten Bezirk und an den Aus-             ständige Behörde für ansteckungsverdächtige Ein-\ngängen der Ortschaften im gefährdeten Bezirk              hufer, Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen die Tö-\nSchilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift      tung anordnen, sofern veterinärpolizeiliche Gründe\n,,Wildtollwut! Gefährdeter Bezirk\" gut sichtbar an.       dies erfordern.\n(3) Für den gefährdeten Bezirk gilt folgendes:\n1. Hunde dürfen m1ßerhalb von geschlossenen Ort-                  4. Besondere Maßregeln gegen die Tollwut\nschaften und von Siedlungen                                                 der Wildtiere\na) nur an der Leine geführt werden;\n§ 15\nb) auf öffentlichen Straßen jedoch frei umher-\nlauf en, wenn sie von einer Person beaufsich-        (1) Füchse sind nach näherer Anweisung der zu-\ntigt werden, der sie zuverlässig gehorchen.      ständigen Behörde durch vermehrten Abschuß und\ndurch Begasung der Baue zu töten.\nDie in § 40 Abs. 2 des Viehseuchengesetzes ge-\nnannten Ausnahmen gelten sinngemäß; jedoch                (2) Zur Durchführung der Begasung müssen die\ndürfen für Hunde, die zur Jagd auf Füchse und         J agdausübungsberechtigten\nDachse verwendet werden, Ausnahmen nicht zu-          1. der zuständigen Behörde auf Anforderung die\ngelassen werden.                                           Lage aller ihnen bekannten Fuchs- und Dachsbaue\n2. Katzen dürfen außerhalb von geschlossenen Ort-              anzeigen und\nschaften und von Siedlungen nicht frei umher-         2. den mit der Begasung beauftragten Personen die\nlaufen.                                                    Baue zeigen.\n(4) Hunde und Katzen, di(~ der Vorschrift des Ab-          (3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von\nsatzes 3 zuwider angetroffen werden, sind durch die        Absatz 1 zulassen, sofern ihr Gebiet seit längerer\nvon der zuständigen Behörde beauftragten Personen          Zeit frei von Tollwut ist und die allgemeine Seu-\neinzufangen oder, falls dies nicht möglich ist, zu         chenlage dies gestattet.\ntöten.\n5. Desinfektion\n3. Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht                                     § 16\n(1) Die Standplätze, an denen sich tollwutkranke\nA. Bei Hunden und Katzen                 oder verdächtige Tiere aufgehalten haben, ferner\ndie Lagerplätze von toten Tieren und Teilen dieser\n§ 13                         Tiere sowie alle Ausrüstungs-, Gebrauchs- und\nFür Hunde und Katzen, die mit seuchenverdächti-       sonstigen Gegenstände, mit denen tollwutkranke\ngen Tieren in Berührung gekommen sind oder von            oder verdächtige Tiere in Berührung gekommen sind,\ndenen dies anzunehmen ist, hat die zuständige Be-         sind unverzüglich nach Entfernung der Tiere nach\nhörde die sofortige Tötung anzuordnen. § 39 Abs. 2        näherer Anweisung des ,beamteten Tierarztes zu\nSatz 3 des Viehseuchengesetzes gilt entsprechend          reinigen und zu desinfizieren; Einstreu, Maulkörbe,\nmit der Maßgabe, daß die Einsperrung nach näherer         Halsbänder, Leinen, Decken, Geräte und sonstige\nAnweisung des beamteten Tierarztes durchzuführen          Gegenstände, mit denen tollwutkranke oder ver-\nist und ihre Höchstdauer sechs Monate beträgt.            dächtige Hunde oder Katzen in Berührung gekom-\nmen sind, sind zu verbrennen oder auf andere Weise\nnach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes\nunschädlich zu beseitigen oder nach näherer Anwei-\nB. Bei anderen Haustieren               sung des beamteten Tierarztes zu desinfizieren.\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Wildtiere in der freien\n§ 14                         Wildbahn.\n(1) Die Dauer der amtlichen Beobachtung (§ 39\nAbs. 2 Satz 2 des Viehseuchengesetzes) beträgt für\nansteckungsverdächtige Einhufer und Rinder sechs                       6. Aufhebung der Schutzmaßregeln\nMonate, für ansteckungsverdächtige Schweine,\nSchafe und Ziegen drei Monate.                                                        § 17\n(2) Während der amtlichen Beobachtung darf das             (1) Die Seuche gilt als erloschen und die angeord-\nTier nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde          neten Schutzmaßregeln sind aufzuheben, wenn\nvon seinem Standort entfernt werden; die Nutzung          1. die tollwutkranken Tiere sowie die seuchenver-\nund der Weidegang des Tieres sind jedoch gestattet.            dächtigen Hunde und Katzen getötet worden oder\nWird das Tier vom Standort entfernt, so unterliegt            verendet sind,\nes der Beobachtung am neuen Standort. Sofern das          2. die toten Tiere unschädlich beseitigt worden sind\nTier geschlachtet wird, sind Körperteile mit ver-             und die Desinfektion nach Anweisung des beam-\ndächtigen Wunden oder Narben unschädlich zu be-               teten Tierarztes durchgeführt und von ihm ab-\nseitigen.                                                     genommen worden ist und","292                                     Buncfosg<~setzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n'.l. in cJe11 F~ill<)n d<)r §§ 11 und 12 seil Bestimmung       blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Geset-\ndes gcEihrdetcn Bezirks drei Monute vergangen           zes zur Anderung des Viehseuchengesetzes vom\nsind und Tollwut oder Seuchenverdacht bei frei          26. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 627) auch im Land\numhcrlaufenden Ti('ren nichl mehr festgestellt          Berlin.\nworden sind.\n(2) DiP <1ngeord11d<)ll Scl1ulzmc1ßregcln sind ferner\ndUfzuhcben, wenn sich der Scuchcnverducht als nicht\nbegründet erwiesen hat.                                                                 § 20\n(3) Das Erliisdwn d<!r Sc11d1c! ist in gleichcrWeisf~      Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1970 in Kraft.\nwi<' dur i\\11sbrnch iilfenllid1 lwkc1rn1t:1.ugeben.           Gleichzeitig treten entgegenstehende Vorschriften\naußer Kraft, insbesondere\n1. Abschnitt I Nr. 9 und Abschnitt II Nr. 2 der\n111. Ordnungswidrigkeiten                         Ausführungsvorschriften des Bundesrats zum\nViehseuchengesetze vom 7. Dezember 1911\n§ 1B                                 (Reichsgesetzbl. 1912 S. 3), zuletzt geändert\nOrdmmgswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2                  durch die Verordnung vom 30. November 1967\ndes Viehseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich                   (Bundesgesetzbl. I S. 1177);\noder fahrlässig                                                 2. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung zum\n1. einer Vorschrif I des § 1 ii ber die Impfung zu-            Schutze gegen die Tollwut vom 28. März 1941\nwiderhandelt;                                              (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 84);\n2. entgegen § 2 Sc1tz 1 die ihm obliegende Anzeige\nvon öffentlichen Ausstellungen oder ähnlichen\nVeranstaltung0n nicht oder nicht fristgerecht                          Baden-Württemberg\nerstattet;                                              3. Abschnitt II Nr. 2 (§ 39) der badischen Verord-\n3. einer Beschränkun9 oder einem Verbot von                     nung, den Vollzug des Viehseuchengesetzes be-\nöffentlichen Ausstellungen oder ähnlichen Ver-             treffend, vom 29. April 1912 (Gesetz- und Ver-\nanstaltungen nach § 2 Satz 2 zuwiderhandelt;               ordnungsblatt S. 139);\n4. entgegen § 3 einen Hund ohne gekennzeichnetes            4. Zweiter Abschnitt Unterabschnitt II Nr. 2 (§§ 121\nHalsband, gekennzeichneten Gurt oder gekenn-               bis 138) der Verfügung des württembergischen\nzeichnetes sonstiges Hundegeschirr umherlaufen             Ministeriums des Innern betr. Ausführungsvor-\nläßt oder mit sieb führt;                                  schriften zum Viehseuchengesetz vom 11. Juli\n1912 (Regierungsblatt S. 239);\n5. einer Vorschrift des § 4 über die sofortige Tö-\ntung, Einsperrung oder Absonderung tollwut-             5. die Verordnung des badischen Ministers des In-\nkranker oder seu~:hen verdächtiger Tiere zuwi-             nern zur Bekämpfung der Tollwut vom 29. Juli\nderhandelt;                                                1925 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 184);\n6. entgegen § 5 ein totes Tier nicht in der vor-            6. die Verordnung des württembergischen Mini-\ngeschriebenen Weise sichert;                               steriums des Innern über Tollwut vom 6. No-\nvember 1925 (Regierungsblatt S. 264);\n7. als Jagdausübungsbf~rechtigter entgegen § 7\nSalz 1 tollwutkrnnkes oder seuchenverdächtiges          7. die Verordnung des Innenministeriums zum\nWild nicht sofort lötet oder gefallenes Wild               Schutze gegen die Tollwut vom 28. Oktober 1964\nnicht unschädlich beseitigt oder entgegen § 15             (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 339), ge-\nAbs. 2 die ihm obliegenden Hinweise nicht gibt;             ändert durch die Verordnung vom 26. Februar\n1968 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 80);\n8. ent9egen § 8 unbefugt ein totes Tier zerlegt;\n8. die Verordnung des Innenministeriums zum\n9. in einem gefährdeten Bezirk einer Vorschrift\nSchutze gegen die Tollwut vom 15. August 1968\ndes § 11 Abs. 4 oder des § 12 Abs. 3 über Hunde\n(Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 401);\noder Katzen zuwiderhandelt;\n10. entgegen § 14 Abs. 2 Salz 1 ein Tier während\nder amtlichen Beobachtung ohne Genehmigung                                    Bayern\nvon seinem Standort entfernt oder\n9. Abschnitt I Nr. 9 und Abschnitt II Nr. 2 der Be-\n11. entgegen § 14 Abs. 2 Salz 3 einen Körperteil                  kanntmachung vom 27. April 1912 über den Voll-\neines geschlachteten Tieres mit verdächtigen               zug des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909\nWunden oder Narben nicht unschädlich beseitigt.            und des bayerischen Ausführungsgesetzes vom\n13. August 1910 (bereinigte Sammlung des baye-\nrischen Landesrechts II S. 153), zuletzt geändert\nIV. Schlußvorschriften                          durch die Verordnung vom 1. Februar 1968 (Bay-\nerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 30);\n§ 19\n10. § 62 der Verordnung zur Verhütung und Be-\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-             kämpfung von Tierseuchen vom 7. Dezember\nleitun9sgesctzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-                  1967 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt","Nr. 24  Tc1~J der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1970                           293\nS. 494), geünd(~rt durch die Verordnung vom                       seuchengesetzes - VA VG        vom 26. November\n8. April 1968 (Bayerisdws (;('sdz- und Verord-                    1912 (Niedersächsisches Gesetz- und Verord-\nnungsblal I S. 78);                                              nungsblatt, Sonderband III S. 475), zuletzt ge-\nändert durch die Verordnung vom 25. Januar\n1968 (Niedersächsisches Gesetz- und Verord-\n1~ (' 1 J i II                          nungsblatt S. 17);\n11. Abschnill J Nr. 9 1111d /\\ hschni 1.1 11 Nr. 2 der Vieh-     19. die Viehseuchenbehördliche Verordnung zum\nsPuchenpolizeiJ ichen /\\nordnung (zugleich Aus-                  Schutze gegen die Tollwut vom 15. Juni 1959\nführungsm1wcisung zum Viehseuchengesetze)                         (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungs-\nvom l. Mai 1912 (Deutscher Reichsanzeiger                       blatt S. 86), geändert durch die Verordnung vom\nNr. 105 vorn 1. Mdi 1912), zuletzt geändert durch                30. Juli 1968 (Niedersächsisches Cesetz- und\ndie Viehser1d1enpol izeiliche Anordnung vom                      Verordnungsblatt S. 125);\n13. Juni 1968 (C<~sd1- und V<'rordnungsblatt für\nBerlin S. 943);\n12. die Viehseuchenpol izeiliche Anordnung zum                                 Nordrhein-Westfalen\nSchutw gegen die Tollwut vom 1. Juni 1959\n20. die Viehseuchenverordnung zum Schutze gegen\n(CesPlz- und VPrordnun~Jshlcltl lür Berlin S. 726);\ndie Tollwut vom 11. April 1962 (Gesetz- und\nVerordnungsblatt für das Land Nordrhein-West-\nfalen S. 217), geändert durch die Verordnung\nl) r c rn <' n\nvom 24. November 1964 (Gesetz- und Verord-\n13. die Verordnung zum Schutze gegen die Tollwut                     nungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen\nvom 8. Dezember 1959 (Cesetzblatl der Freien                     s. 359);\nHansestadt Bremen S. 151);\n21. Abschnitt II Nr. 9 (§ 24) und Abschnitt III Nr. 3\n(§§ 76 bis 82) der Viehseuchenverordnung zur\nAusführung des Viehseuchengesetzes vom\nllarnhurg\n24. November 1964 (Gesetz- und Verordnungs-\n14. Abschnitt l Nr. 9 (§ 34) und Abscbnitt lJ Nr. 2                  blatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 359),\n(§§ 110 bis 127) der Bekanntmachung betreffend                   zuletzt geändert durch die Verordnung vom\ndie Ausführung des Viehseuchengesetzes vom                       4. Februar 1969 (Cesetz- und Verordnungsblatt\n26. Juni 1909 vom 1. Mai 1912 (Sammlung des                      für das Land Nordrhein-Westfalen S. 144);\nbereini ~J ten ha rn bu rq i sehen Landesrechts 7831-ac) ;\nRheinland-Pfalz\nHe s s <' n\n22. Abschnitt B Unterabschnitt I Nr. 9 und Ab-\n15. Abschnitt J Nr. 9 und A bschnilt II Nr. 2 der                    schnitt B Unterabschnitt II Nr. 2 der Bekannt-\nViehseuchenpolizeilichen Anordnung (zugleich                     machung über den Vollzug des Viehseuchen-\nAusführungsanweisung zum Viehseuchengesetz                       gesetzes vom 26. Juni 1909 und des bayerischen\nvom 26. Juni 1909 -- Reichsgesctzbl. S. 519 -)                   Ausführungsgesetzes hierzu vom 13. August\nvom 1. Mai 1912 (Deutscher Reichsanzeiger                        1910 (für den Regierungsbezirk Pfalz) vom\nNr. 105 vom 1. Mai 1912 Hess. GVBI. II 356-20),                  27. April 1912 (Bayerisches Gesetz- und Verord-\ngeändert durch die Viehseuchenanordnung zum                      nungsblatt S. 403), zuletzt geändert durch die\nSchutze gegen die Maul- und Klauenseuche vom                     Viehseuchenpolizeiliche Anordnung vom 30. Au-\n20. August 1966 (Hess. GVBl. l S. 263);                          gust 1968 (Cesetz- und Verordnungsblatt für das\n16. die Viehseuchenanordnung zum Schutze gegen                       Land Rheinland-Pfalz S. 207);\ndie Tollwut vom 13. Januar 1966 (Gesetz- und                 23. Abschnitt I Nr. 9 und Abschnitt II Nr. 2 der Vieh-\nVerordnungsblatt für das Land Hessen I S. 24),                   seuchenpolizeilichen Anordnung (zugleich Aus-\ngeändert durch die Verordnung vom 14. Novem-                     führungsanweisung      zum Viehseuchengesetz)\nber 1968 (Gesetz- Lmd V<'rordnungshlatt für das                  vom 1. Mai 1912 (Deutscher Reichsanzeiger\nLand Hessen I S. ]00);                                           Nr. 105 vom 1. Mai 1912), zuletzt geändert durch\ndie Viehseuchenpolizeiliche Anordnung vom\n30. August 1968 (Gesetz- und Verordnungsblatt\nN i e d <' r s ü   (' hsen                       für das Land Rheinland-Pfalz S. 207);\n17. Abschnill. T Nr. 9 und Abschnitt II Nr. 2 der Vieh-          24. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung zurn\nseuchenpolizeilichen Anordnung (zugleich Aus-                    Schutze gegen die Tollwut vom 31. Dezember\nführungsanweisung zum Viehseuchengesetze)                        1968 (Cesetz- und Verordnungsblatt für das\nvom 1. Mai 1912 (Niedersächsisches Gesetz- und                   Land Rheinland-Pfalz 1969 S. 4);\nVerordnungsblatt, Sonderband III S. 392), zuletzt\ngeändert durch die Verordnung vom 25. Januar\n1968 (Niedersächsisches Ceselz- und Verord-                                        Saarland\nnungsblatt S. 17);\n25. Abschnitt I Nr. 9 (§ 34) und Abschnitt II Nr. 2\n18. Abschnitt II Nr. 9 und Abschnitt III Nr. 2 der                   (§§ 110 bis 127) der Viehseuchenpolizeilichen\nBekanntmachung über die Ausführung des Vieh-                     Anordnung (zugleich Ausführungsanweisung","294                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nzum Viehseuchengesetz vom 26. Juni 1909 -         27. die Viehseuchen polizeiliche Anordnung zur Be-\nReichsgesetzbl. S. 519 -) vom 1. Mai 1912             kämpfung der Tollwut vom 14. März 1969 (Amts-\n(Deutscher Reichsanzeiger Nr. 105 vom 1. Mai          blatt des Saarlandes S. 183);\n1912) (VAVG);\nSchleswig-Ho 1s t ein\n26. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung zur Be-     28. Abschnitt II Nr. 2 der Viehseuchenpolizeilichen\nkämpJung der Tollwut vom 5. August 1965               Anordnung (zugleich Ausführungsanweisung\n(Amtsblatt des Saarlandes S. 654), geändert           zum Viehseuchengesetz) vom 1. Mai 1912 (Deut-\ndurch die Vichseuchenpolizeiliche Anordnung           scher Reichsanzeiger Nr. 105 vom 1. Mai 1912),\nvom 14. März 1969 (Amtsblatt des Saarlandes           zuletzt geändert durch Landesverordnung vom\ns. 183);                                              26. März 1968 (GVOBl. Schl.-H. S. 97).\nBonn, den 13. März 1970\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}