{"id":"bgbl1-1970-23-1","kind":"bgbl1","year":1970,"number":23,"date":"1970-03-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/23#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-23-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_23.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung versorgungsrechtlicher Vorschriften","law_date":"1970-03-13T00:00:00Z","page":277,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["277\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                  Z1997 A\n1970                        Ausgegeben zu Bonn am 19. März 1970                                                                                               Nr.23\nTag                                                            Inhalt                                                                                      Seite\n1'.3. 3. 70 Gesetz zur Änderung versorgungsrechtlicher Vorschriften                                                                                            277\nßundcsucsdzlJJ. II 1 :.:J-4, 20'.lü-6\n16. 3. 70   Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Volksbegehren und Volksentscheid\nbei Neugliederung des Bundesgebietes nach Artikel 29 Abs. 2 bis 6 des Grundgesetzes . . . .                                                        278\n16. 3. 70   Bekann Lmachung über den Gegenstand, das Abstimmungsgebiet und den Abstimmungstag\nfür den Volksentscheid im Gebietsteil Baden des Landes Baden-Württemberg gemäß Arti-\nkel 29 Abs. =~ des Grundgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   284\n8. 3. 70   Entscheidung des ßundesvprfassungsgerichts (zu § 316 Abs. 2 Satz 1 der Reichsabgabenord-\nnung)  .................................................................................                                                           285\nBund0s9„sctzbl. 111 610-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündunw~n im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         286\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    287\nGesetz\nzur Änderung versorgungsrechtlicher Vorschriften\nVom 13. März 1970\nDer Bundcslag hat das folgende Gesetz beschlos-                                                                       Artikel 3\nsen:                                                                            Artikel 2 dieses Gesetzes gilt nach Maßgabe des\nArtikel 1                                        § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\nÄnderung des Soldatenversorgungsgesetzes                            4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land\nBerlin.\nDas Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 20. Februar 1967 (Bundes-                                                                        Artikel 4\ngesetzbl. I S. 201), zuletzt geändert durch das Ein-                            Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 31. Dezem-\ngliederun9sgesctz für Soldaten auf Zeit vom 25. Au-                         ber 1969 in Kraft.\ngust 1969 (Bundesgcsetzbl. I S. 1347). wird wie folgt\ngeändert:\n1. In § 79 a Satz 1 wird die Jahreszahl „ 1969\" durch                           Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\ndie Jahreszahl „ 1975\" ersetzt.                                          sind gewahrt.\n2. In § 79 a wird nach Satz 1 fol9endcr Satz 2 ange-                            Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nfügt:\n„Satz l gilt nicht für ehemalige Soldat(m auf Zeit                           Bonn, den 13. März 1970\nin den Laufbalmgruppen der Unteroffiziere und\nMannschaften, deren Dienstverhältnis nach einer                                                     Der Bundespräsident\nWehrdienstzeit von zwölf und mehr Jahren nach                                                                    Heinemann\ndem 31. Dezember 1969 endet.\"\nDer Bundeskanzler\nArtikel 2\nBrandt\nÄnderung des Bundespolizeibeamtengesetzes\nDas Bundespolizeibeamt.engesetz in der Fassung                                Der Bundesminister der Verteidigung\nder Bekanntmachung vom 10. Juli 1967 (Bundesge-                                                                         Schmidt\nsetzbl. I S. 701), zuletzt geändert durch das Sechste\nGesetz zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes                                          Der Bundesminister des Innern\nvom 28. Juli 1969 (Bundesqeselzbl. I S. 1004), wird                                                                   Genscher\nwie folgt geändert:\nIn § 27 a tritt an die StPlle der Jahreszahl „ 1969\" die                               Der Bundesminister der Finanzen\nJahreszahl „ 197 5\".                                                                                                      Möller"]}