{"id":"bgbl1-1970-22-3","kind":"bgbl1","year":1970,"number":22,"date":"1970-03-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/22#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-22-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_22.pdf#page=10","order":3,"title":"Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (LuftBO)","law_date":"1970-03-04T00:00:00Z","page":262,"pdf_page":10,"num_pages":12,"content":["262                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nBetriebsordnung für Luftfahrtgerät\n(LuftBO)\nVom 4. März 1970\nInhaltsübersicht\nErster Abschnitt                          § 25   Verlust der Lufttüchtigkeit\nAllgemeine Vorschriften                       § 26   Ausfall von Ausrüstungsteilen\n§     Cellun~isbcreich\n§ 27   Kontrollen nach Klarlisten\n§ 2   Veranlwortlichkcil\n§ 28   Anzeigepflicht\n§ 29   Betriebsstoffmengen\n§ 3   Grundrc)(JC!l für den Bel rieb\n§ 30   Bordbuch\nZweiter Abschnitt                          § 31   Flugdurchführungsplan\nAllgemeine technische Betriebsvorschriften             2. Flugbesatzung\n1. Zulässige Betriebszeiten                                       § 32 Zusammensetzung der Flugbesatzung\n§ 4 Zulässige Betriebszeiten                                   § 33 Verhalten der Besatzung im Flugbetrieb\n§ 34 Flugerfahrung des verantwortlichen Luftfahr-\n2. Instandhaltung                                                        zeugführers\n§  5   Umfang der l nsl,rndhaltung                             § 3S Flugerfahrung des zweiten Luftfahrzeugführers\n§  6   Wartung\n§  7   Uberholung\n§  8   Große Reparatur                                                           Sechster Abschnitt\n§  9   Durchführung der Instandhaltung                                   Besondere Flugbetriebsvorschriften\n§ 10   Wägung der Luflfc1hr:wuge                            1. Betrieb von Luftfahrzeugen in Luftfahrtunternehmen\n§ 11   Prüfflüge                                               § 36 Uberwachung\n§ 37 Flugbetriebshandbuch\n3. Änderung\n§ 38 Betriebsleiter\n§ 12   Kleine Andcrnn~J\n§ 39 Anzeigepflicht\n§ 13   Große Änderung\n§ 40 Flugbetriebspersonal\n4. Lufttüchtigkeitsanwcisung                                      § 41 Zusammensetzung der Besatzung\n§ 14 Lufttüchligkcitscrnwt~isung                               § 42 Anforderungen an die Besatzungsmitglieder\n§ 43 Aufenthalt im Führerraum\n5. Betriebsaufzeichnun~Jün                                        § 44 Aufgaben des Flugdienstberaters\n§ 15 BetriebsaufzeichnungPn\n§ 45 Flugdurchführungsplan\n§ 46 Betriebsstoffvorräte\nDritter Abschnitt                         § 47 Mindestausrüstungsliste\nBesondere technische Betriebsvorschriften                § 48 Klar listen\n§ 16   Technisches Betriebshandbuch                               § 49 Mindestflughöhen       und Flughafen-Wettermin-\n§ 17   Technische Dienste der Luftfahrtunternehmen und                   destbedingungen\nLuftfahrerschulen                                          § 50 Wettermindestbedingungen\n§ 51   Such~ und Rettungsdienst\nVierter Abschnitt                         § S2   Fluggäste\nAusrüstung der l.uftfahrzeuge                     § 53   Einmotorige Luftfahrzeuge\n§ 18   Ausrüstung                                              2. Arbeitsflüge\n§ 19   Ergänzungsausrüstung, die durch den Verwen-                § 54 Arbeitsflüge\ndungszweck erforderlich ist\n§ 20   Ergänzungsausrüstung, die durch die Betriebsart         3. Einsatz von berufsmäßig tätigen Luftfahrzeugführern\nerforderlich ist                                           außerhalb von Luftfahrtunternehmen\n§ 21   Ergänzungsausrüstung, die durch äußere Betriebs-           § 55 Einsatz von berufsmäßig tätigen Luftfahrzeug-\nbedingungen erforderlich ist                                      führern außerhalb von Luftfahrtunternehmen\n§ _22  Zusätzliche:! Ergänzungsausrüstung\nSiebter Abschnitt\nFünfter Abschnitt                                            Schlußvorschriiten\nAllgemeine Flugbetriebsvorschriften                § 56   Durchführungsvorschriften\n1. Flugbetrieb                                                 § 57   Ordnungswidrigkeiten\n§ 23   Verwendung des Luftfahrzeugs                         § 58   Berlin-Klausel\n§ 24   Betriebsgrenzen für Luftfahrzeuge                    § 59   Inkrafttreten","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1970                            263\nAuf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. l, 2, 8, 10    zeiten festgelegt werden, soweit dies zur Gewähr-\nund Abs. 3 Satz 3 des Luftverkehrsgesetzes in der      leistung eines sicheren Betriebs erforderlich ist.\nFassung der Bekanntmachung vom 4. November\n1968 (Bundes~icsetzbl. I S. 1113) wircl mit Zustim-       (2) Auf Antrag des Halters kann die Zulassungs-\nmung des Bundcsra l.es verordnet:                      behörde von Absatz 1 abweichende zulässige Be-\ntriebszeiten festlegen, wenn diese der Verwendung\ndes Luftfahrtgeräts und den besonderen Betriebs-\nbedingungen Rechnung tragen. Der Antragsteller\nErster Abschnitt                       hat durch Vorlage der Betriebsergebnisse nachzu-\nAllgemeine Vorschriften                     weisen, daß die beantragte zulässige Betriebszeit\ndie Sicherheit nicht beeinträchtigt. Die Festlegung\nkann eingeschränkt, mit Auflagen verbunden und\n§ j\nbefristet werden. Die Zulassungsbehörde kann die\nGeltungsbereich                     Festlegung zurücknehmen, wenn die Voraussetzun-\ngen für die Festlegung nicht vorgelegen haben; sie\nDie Verordnung gilt für den Betrieb des nach den\nkann sie widerrufen, wenn die Voraussetzungen für\nVorschriften der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung\ndie Festlegung nachträglich nicht nur vorübergehend\nzum Verkehr zugelassenen Luftfahrtgeräts.\nentfallen sind oder die erteilten Auflagen nicht ein-\ngehalten werden.\n§ 2\nVerantwortlichkeit\n2. Instandhaltung\n(1) Sofern in dieser Verordnung nichts anderes\nbestimmt ist, trägt .der Halter des Luftfahrtgeräts                               § 5\ndie Verantwortung für die Einhaltung der Vor-\nUmfang der Instandhaltung\nschriften dieser Verordnung und der zu ihrer Durch-\nführung erlassenen Vorschriften.                          Die Instandhaltung umfaßt die Wartung ein-\nschließlich kleiner Reparaturen, die Uberholung und\n(2) Verfügt der Halter persönlich nicht über aus-\ndie großen Reparaturen.\nreichende Kenntnisse und Erfahrungen im techni-\nschen Betrieb von Luftfahrzeugen, hat er unbescha-\ndet seiner eigenen Verantwortung einen technischen                                §6\nBetriebsleiter zu bestellen, wenn sich die Notwen-\nWartung\ndigkeit aus dem Umfang des Betriebs ergibt. Das\ngleiche gilt für die Bestellung eines Flugbetriebs-       Bei der Wartung des Luftfahrtgeräts sind durch-\nleiters, wenn der Halter persönlich nicht über aus-    zuführen:\nreichende Kenntnisse und Erfahrungen im Flug-          1. Planmäßige Kontrollen und Arbeiten, die zur\nbetrieb verfügt und sich die Notwendigkeit der             Aufrechterhaltung und Uberwachung der Luft-\nBestellung aus dem Umfang des Betriebs ergibt.             tüchtigkeit erforderlich sind;\nDie Aufgaben des technischen Betriebsleiters und\ndes Flugbetriebsleiters können von einer Person        2. nichtplanmäßige zusätzliche Arbeiten und kleine\nwahrgenommen werden.                                       Reparaturen, die zur Behebung angezeigter Be-\nanstandungen oder festgestellter Mängel erfor--\n(3) Die Verantwortlichkeit des Luftfahrzeugfüh-         derlich sind und mit einfachen Mitteln ausge-\nrers für die Führung des Luftfahrzeugs bleibt unbe-        führt werden können. Dazu gehört der Einbau\nrührt.\nvon geprüften Teilen im Austausch gegen über-\n§ 3                              holungs-, reparatur- oder änderungsbedürftige\nGrundregel für den Betrieb                   Teile, wenn dies mit einfachen Mitteln möglich\nist.\nDer Halter hat das Luftfahrtgerät in einem solchen\nZustand zu erhalten und so zu betreiben, daß kein\n§ 7\nanderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach\nden Umständen unvermeidbar behindert oder be-                                Uberholung\nlästigt wird.                                             Hat ein Luftfahrtgerät die zulässige Betriebszeit\nnach § 4 erreicht oder sind bei seinem Betrieb Män-\ngel festgestellt worden, die im. Rahmen der War-\nZweiter Abschnitt                       tung nach § 6 nicht behoben werden können, ist das\nGerät ganz oder teilweise zu überholen (Grund-\nAllgemeine                          oder Teilüberholung).\ntechnische Betriebsvorschriften\n1. Zulässige Betriebszeiten                                                       § 8\nGroße Reparatur\n§ 4\nHat ein Luftfahrtgerät einen Schaden erlitten, der\nZulässige Betriebszeiten\nim Rahmen der Wartung nach § 6 nicht einwandfrei\n(1) Für das Luftfahrtgerät oder seine Teile kön-   behoben werden kann, ist eine große Reparatur\nnen von der Zulassungsbehörde zulässige Betriebs-      durchzuführen.","264                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n§9                                                      § 11\nDurchführung der Instandhaltung                                     Prüfflüge\n(1) Die Instandhaltung der Flugzeuge, die in der        (1) Nach Instandhaltungsarbeiten, deren ord-\nLufttüchtigkeitsgruppe Verkehrsflugzeuge zugelas-       nungsgemäße Ausführung nur im Flug geprüft wer-\nsen sind, und der Drehflü~Jler mit einem höchst-        den kann, sind mit dem Luftfahrzeug Prüfflüge vor-\nzulässigen Fluggewicht über 5 700 kg sowie die          zunehmen. Uber die Prüfflüge sind Aufzeichnungen\nUberholung und große Reparatur des übrigen Luft-        zu führen.\nfahrtgeräts sind von Betrieben durchzuführen, die\n(2') Bei Prüfflügen nach Absatz 1 dürfen nur die\neine Anerkennung als luftfohrttechnischer Betrieb\nbei der Führung und Prüfung des Luftfahrzeugs\nnach der Prüfordnung für Luftfahrtgerät besitzen.\ntätigen Personen mitgenommen werden oder teil-\nDie Wartung einschließlich kleiner Reparaturen des\nnehmen.\nLuftfahrtgeräts mit Ausnahme der in Satz 1 aufge-\nführten Flugzeuge und Drehflügler kann auch von\nsachkundigen Personen durchgeführt werden. Bei          3. Änderung\neinfachen Kontrollen und Arbeiten im Rahmen der\nWartung können in diesem Fall die Nachprüfungen                                   § 12\nnach der Prüfordnung für Luftfahrtgerät zusammen-                          Kleine Änderung\ngefaßt bei der Jahresnachprüfung durchgeführt\nEine Änderung des Luftfahrtgeräts, die keine\nwerden.                                                 Auswirkungen auf seine Lufttüchtigkeit hat und\n(2) Wer eine Erlaubnis als Luftfahrzeugführer be-    unter Anwendung üblicher Arbeitsverfahren durch-\nsitzt, kann an einem Luftfahrzeug, dessen Eigen-        führbar ist (Kleine Änderung), kann ohne vorherige\ntümer oder Halter er ist und das nicht für die ge-      Unterriclltung der Zulassungsbehörde vorgenom-\nwerbsmäßige Beförderung von Personen oder               men werr·:n, wenn dies in Ubereinstimmung mit\nSachen verwendet wird, einfache Kontrollen und          einem von der Zulassungsbehörde festgelegten Än-\nArbeiten im Rahmen der Wartung selbst durch-            derungsverfahren gE)schieht. § 9 Abs. 1 findet ent-\nführen, wenn er die notwendigen Kenntnisse und          sprechende Anwendung.\nFähigkeiten besitzt. Das gleiche gilt für den nach\n§ 2 Abs. 2 bestellten technischen Betriebsleiter oder\nFlugbetriebsleiter sowie Mitglieder von Luftfahrt-                                § 13\nverbänden und -vereinen. Die Nachprüfungen nach\nGroße Änderung\nder Prüfordnung für Luftfahrtgerät können zusam-\nmengefaßt bei der Jahresnachprüfung durchgeführt           (1) Eine Änderung des Luftfahrtgeräts, die Aus-\nwerden.                                                 wirkungen auf seine Lufttüchtigkeit hat, eine Ände-\nrung der Betriebsanweisungen oder Betriebsgren-\n(3) Bei der Instandhaltung sind die von dem Her-     zen erfordert oder nicht unter Anwendung üblicher\nsteller des Luftfahrtgeräts erstellten Betriebsanwei-\nArbeitsverfahren durchführbar ist (Große Ände-\nsungen und technischen Mitteilungen zu berücksich-      rung), ist von Betrieben durchzuführen, die eine\ntigen.                                                  Anerkennung als luftfahrttechnischer Betrieb nach\n(4) Die Instandhaltung von Luftfahrzeugen im         der Prüfordnung für Luftfahrtgerät besitzen. Sie\nRahmen der fortlaufenden Nachprüfung ist ent-           darf nur nach technischen Unterlagen vorgenommen\nsprechend dem im Technischen Betriebshandbuch           werden, die Gegenstand einer ergänzenden Muster-\nfestgelegten Verfahren durchzuführen.                   prüfung nach der Prüfordnung für Luftfahrt.gerät\nwaren.\n(5) Erfordert die ordnungsgemäße Durchführung\nbestimmter      Instandhaltungsarbeiten     besondere      (2) Einer ergänzenden Musterprüfung bedarf es\nKenntnisse und Fähigkeiten, dürfen diese Arbeiten       nicht, wenn die große Änderung auf Einzelstücke\nnur von Fachkräften durchgeführt werden, die            beschränkt bleibt. Vor der Durchführung der großen\nnachweislich den Anforderungen genügen.                 Änderung ist der Nachweis der Lufttüchtigkeit\nnach § 41 der Prüfordnung für Luftfahrtgerät zu er-\n(6) Wer Luftfahrtgerät instandhält, hat der Zulas-   bringen.\nsungsbehörde Mängel des Musters, die ihm bei\nseiner Tätigkeit bekanntwerden und welche die\nLufttüchtigkeit beeinträchtigen oder beeinträchtigen    4. Lufttüchtigkeitsanweisung\nkönnen, unverzüglich anzuzeigen.\n§ 14\nLufttüchtigkeitsanweisung\n§ 10                              (1) Die Zulassungsbehörde ordnet durch Lufttüch-\nWägung der Luftfahrzeuge                  tigkeitsanweisung, die in den Nachrichten für Luft-\nfahrer bekanntgemacht wird, die durchzuführenden\nGewicht und Schwerpunkt der Luftfahrzeuge sind       Maßnahmen an, wenn sich beim Betrieb des Luft-\nin bestimmten Zeitabständen durch Wägung zu             fahrtgeräts Mängel des Musters herausstellen,\nüberprüfen. Das gleiche gilt, wenn Gewicht und\nwelche die Lufttüchtigkeit beeinträchtigen .\n. Schwerpunkt verändert worden sind und die Daten\ndurch Rechnung nicht mit hinreichender Genauig-            (2) Ein durch die Lufttüchtigkeitsanweisung be-\nkeit festgestellt werden können.                        troffenes Luftfahrtgerät darf nach dem in der Luft-","Nr. 22 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1970                            265\ntüchtigkeitsanweisung angegebenen Termin außer                              Dritter Abschnitt\nfür Zwecke der Nachprüfung nur in Betrieb genom-\nmen werclPn, wenn die angeordneten Maßnahmen                                    Besondere\nordnungsgemüß durchgeführt worden sind.                           technische Betriebsvorschriften\n§ 16\n5. Betriebs au f z eich nun g r~ n                                      Technisches Betriebshandbuch\n(1) Jeder anerkannte luftfahrttechnische Betrieb\n§ 15\nhat als Dienstanweisung und Arbeitsunterlage für\nBetriebsaufzeichnungen                    das technische Personal ein Technisches Betriebs-\nhandbuch zu erstellen und durch Ergänzungen und\n(l) Der I-folter eines Luftfahrtgeräts ist verpflich-  Berichtigungen auf dem neuesten Stand zu halten.\ntet, Betriebsaufzeichnungen zu führen und sie den         Das Technische Betriebshandbuch kann zur Erleich-\nfür die Nachprüfungen des Luftfahrtgeräts nach der        terung der Benutzung aus mehreren Teilen beste-\nPrüfordnung für Luftfahrtgerät zuständigen Stellen        hen.\nbei der Nachprüfung vorzulegen. Die zuständigen\nLuftfahrtbehörden können die Einsicht in die Be-              (2) Das Technische Betriebshandbuch muß unter\ntriebsaufzeichnungen jederzeit verlangen.                 Berücksichtigung der Anforderungen, die sich aus\nArt und Umfang der Instandhaltungs- und Ände-\n(2) Die Betriebsaufzeichnungen müssen enthalten:       rungsarbeiten ergeben, und unter Berücksichtigung\nder Arten und Muster des Luftfahrtgeräts, die Ge-\n1. Für Luftfahrzeuge, in deren Lufttüchtigkeitszeug-      genstand der Instandhaltung oder Änderung sind,\nnis die Anwendung des Verfahrens der fort-           mindestens enthalten:\nlaufenden Nachprüfung nicht vermerkt ist,\n1. Einen Organisationsplan des luftfahrttechnischen\na) den Stückprüfschein und die Nachprüfscheine,           Betriebs;\ndie seit der Zulassung zum Verkehr nach der\nPrüfordnung für Luftfahrt.gerät ausgestellt       2. Festlegung der Verantwortungsbereiche für das\nsind,                                                  technische Personal;\nb) Angaben über die bei der Wartung der Luft-        3. Angaben und Unterlagen über die Durchführung\nfahrzeuge durchgeführten Kontrollen, über              der Wartungsarbeiten sowie kleiner Reparaturen\nden Einbau von bereits geprüften Teilen im             und kleiner Änderungen;\nAustausch gegen überholungs-, reparatur-          4. Angaben über das Verfahren für die technische\noder änderungsbedürftige Teile, über kleine            Bereitstellung zum Flug;\nReparaturen und kleine Änderungen,                5. Angaben und Unterlagen über die Durchführung\nc) Angaben über Nachprüfungen in Zeitabstän-               der Grund- und Teilüberholungen, der großen\nden und über angeordnete Nachprüfungen,                Reparaturen und großen Änderungen;\nUberholungen, große Reparaturen und große         6. Angaben und Unterlagen über die Durchführung\nÄnderungen;\nund Bescheinigung der Nachprüfungen nach der\n2. für Luftfahrzeuge, in deren Lufttüchtigkeitszeug-           Prüfordnung für Luftfahrtgerät;\nnis die Anwendung des Verfahrens der fort-            7. Angaben über die Führung der Prüf- und Be-\nlaufenden Nachprüfung vermerkt ist, den Stück-             triebsaufzeichnungen;\nprüfschein oder Nachprüfschein und die Beschei-\nnigungen über die ordnungsgemäße Durchfüh-            8. Angaben über die Durchführung und Auswer-\nrung der fortlaufenden Nachprüfung nach der                tung der Wägungen der Luftfahrzeuge;\nPrüfordnung für Luftfahrtgerät, die seit der An-      9. Angaben und Unterlagen für die ordnungs-\nwendung des Verfahrens ausgestellt sind;                   gemäße Durchführung eines anerkannten Ver-\nfahrens der fortlaufenden Nachprüfung.\n3. für Triebwerke und Verstellpropeller sowie für\nAusrüstungs- und Zubehörteile des Luftfahrzeugs           (3) Luftfahrtunternehmen, die für die Instandhal-\ndie Nachprüfscheine, die seit der Inbetriebnahme      tung und Änderung ihres Luftfahrtgeräts einen eige-\ndes Luftfahrtgeräts nach der Prüfordnung für          nen luftfahrttechnischen Betrieb nicht unterhalten,\nLuftfahrtgerät ausgestellt sind;                      haben in Ergänzung des Technischen Betriebshand-\nbuches des mit der Instandhaltung und Änderung\n4. die Prüfaufzeichnungen, deren Ubernahme in die         des Luftfahrtgeräts beauftragten luftfahrttechnischen\nBetriebsaufzeichnungen die Zulassungsbehörde          Betriebs ein eigenes Technisches Betriebshandbuch\nvorgeschrieben hat.                                   zu erstellen, das die Angaben nach Absatz 2, soweit\nsie für das Zusammenwirken der flugbetrieblichen\nDie Betriebsaufzeichnungen können in der Form des\nund technischen Dienste erforderlich sind, enthalten\nBordbuches geführt werden.\nmuß.\n(3) Nach endgültiger Außerdienststellung des              (4) Das Technische Betriebshandbuch ist der Zu-\nLuftfahrtgeräts sind die zugehörigen Betriebsauf-         lassungsbehörde für das Luftfahrtgerät auf Verlan-\nzeichnungen 12 Monate aufzubewahren. Die Zulas-           gen vorzulegen. Die Zulassungsbehörde kann ver-\nsungsbehörde kann in besonderen Fällen eine län-          langen, daß ihr die Änderungen und Ergänzungen\ng-ere Aufbewahrungszeit anordnen.                         angezeigt werden. Die Zulassungsbehörde kann","266                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\njcderz('Ü Andcnmgen und Ergänzungen des Tech-           2. Einrichtungen, Sicherheits- und Rettungsgeräten\nnischen Betri(~bshandbuchcs verlangen, soweit dies          zum Schutz der Insassen in Notlagen und bei\nzur AufrechtcrlwlLung der Lufttüchtigkeit des Luft-         Unfällen;\nfahrl.gerJl.s erlord()rlich ist.                        3. Einrichtungen und Geräten, die es ermöglichen,\nden Insassen Verhaltensmaßregeln zu erteilen;\n§ 17                       4. Einrichtungen, die zur Sicherung der beförderten\nTechnische Dienste der Luitiahrtunternehmen           Sachen erforderlich sind.\nund Luftfahrerschulen                    (2) Luftfahrzeuge, die für Luftarbeit verwendet\n(l) Lu ltfohrtunternehmen und Luftfahrerschulen      werden, müssen mit Geräten und Einrichtungen,\nhaben die Insli.mdhc1Hung und Änderung der in Be-       die eine sichere Durchführung der Arbeitsflüge er-\ntrieb befindlichen PlurJzeuge, Drehflügler und Luft-·   möglichen, ausgerüstet sein.\nschiffe geeigneten eigenen oder anderen Betrieben\nzu übertragen, die als lu fUc1hrttechnischer Betrieb                               § 20\nnach der Prüfordnung für Luflfohrtgerät anerkannt\nErgänzungsausrüstung, die durch die Betriebsart\nsind. Die UbertraqunrJ bedarf der Zustimmung der\nerforderlich ist\nGenehmigungs- oder Erlaulmisbehörde für das Luft-\nfahrtunternehmen oder die Luftfahrerschule. Ände-          (1) Für Flüge nach     Instrumentenflugregeln, für\nrungen sind nur mit Zustimmung der Genehmi-             kontrollierte Flüge nach Sichtflugregeln und für\ngungs- oder ErL:rnbnisbehörde zulässig. § 31 Abs. 2     Flüge nach Sichtflugregeln über geschlossenen vVol-\nBuchstabe b der Prüfordnung für Luftfahrtgerät und      kendecken müssen die Luftfahrzeuge mit den für\n§ 9 Abs. 2 bleiben unberührt.                           eine sichere Durchführung der Flüge unter den zu\nerw.artenden Betriebsbedingungen und vorgeschrie-\n(2) Anerkannte luftfahrttechnische Betriebe, die\nbenen Landeverfahren erforderlichen Flugüberwa-\nLuftfahrzeuge von Luftfahrtunternehmen oder Luft-\nchungs- und Navigationsgeräten und Flugregel-\nfahrerschulen instandhaltc~n, haben der zuständigen\nsystemen ausgerüstet sein. Das gleiche gilt für Wol-\nGenehmigungs- oder Erlaubnisbehörde das Tech-\nkenflüge mit Segelflugzeugen.\nnische Betriebshandbuch jederzeit auf Verlangen\nvorzulegen.                                                (2) Für Kunstflüge müssen die Luftfahrzeuge mit\neinem vierteiligen Anschnallgurt für jeden Insassen\nausgerüstet sein.\nVierter Abschnitt\n§  21\nAusrüstung der Luftfahrzeuge\nErgänzungsausrüstung, die durch äußere\nBetriebsbedingungen erforderlich ist\n§ 18\n(1) Für Flüge über Wasser, bei denen im Falle\nAusrüstung                      einer Störung mit einer Notlandung auf dem Was-\nZur Ausrüstung der Luftfahrzeuge gehören die         ser zu rechnen ist, und für Flüge über unerschlosse-\nGrundausrüstung, die in den Bauvorschriften gere-       nen Gebieten, bei denen im Falle einer Störung mit\ngelt ist, die Flugsicherungsausrüstung, die in der      einer Notlandung auf nicht vorbereitetem Gelände\nVerordnung über die Flugsicherungsausrüstung der        zu rechnen ist, müssen die Luftfahrzeuge entspre-\nLuftfahrzeuge geregelt ist, und die Ergänzungsaus-      chend den zu erwartenden Verhältnissen mit den\nrüstung nach den folgenden Vorschriften (§§ 19          erforderlichen Rettungs- und Signalmitteln ausge-\nbis 22).                                                rüstet sein.\n§ 19                           (2) Für Flüge über 6 000 m (20 000 Fuß) NN müs-\nErgänzungsausrüstung, die durch den           sen Luftfahrzeuge für die gewerbsmäßige Beförde-\nVerwendungszweck erforderlich ist            rung von Personen mit Druckkabine ausgerüstet\nsein. Luftfahrzeuge mit Druckkabine müssen mit\n(1) Luftfahrzeuge, die für die Beförderung von       einer Sauerstoffanlage und Atemgeräten ausgestat-\nPersonen oder Sachen verwendet werden, müssen           tet sein und für Flüge über 3 000 m (10 000 Fuß) NN\nausgerüstet sein mit:                                   einen angemessenen Sauerstoffvorrat mitführen.\n1. Einern Sitz für jede Person und einem Anschnall-     Für Flüge über 7 600 m (25 000 Fuß) NN müssen alle\ngurt für jeden Silz; zwei Kinder mit einem          diensthabenden Mitglieder der Flugbesatzung\nHöchstalter bis zu zwei Jahren oder ein Kind mit    schnell anlegbare Sauerstoffmasken griffbereit ha-\neinem Höchstalter bis zu zwei Jahren und ein        ben. Flugzeuge mit Druckkabine, die nach dem\nErwachsener können auf einem Sitz unter-             1. Juli 1962 erstmals zugelassen sind und für Flüge\ngebracht werden; in Flugzeugen, die nicht in der    über 7 600 m (25 000 Fuß) NN eingesetzt werden\nLuftlüchtigkeitsgruppe Verkehrsflugzeuge zuge-       sollen, müssen mit einer Warnanlage für gefähr-\nlassen sind, und sonstigen Luftfahrzeugen mit       lichen Druckabfall ausgerüstet sein. Luftfahrzeuge\neinem höchst.zulässigen Fluggewicht bis zu          ohne Druckkabine müssen mit einer Sauerstoff-\n5 700 kg können zwei Kinder mit einem Höchst-       anlage und Atemgeräten sowie einem angemesse-\nalter bis zu 10 Jahren auf einem Sitz unter-        nen Sauerstoffvorrat ausgestattet sein, wenn sie\ngebracht werden, wenn dadurch die Sicherheit         mehr als 30 Minuten in Höhen über 3 600 m (12 000\nund Ordnung nicht gefährdet wird; Freiballone        Fuß) NN, im gewerbsmäßigen Luftverkehr in Höhen\nsind von den Vorschriften dieser Nummer aus-         über 3 000 m (10 000 Fuß) NN, fliegen oder wenn\ngenommen;                                            sie 4 000 m (13 000 Fuß) NN übersteigen.","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1970                         267\n(3) Für Fliige unlcr Wetterbedingungen, bei         oder bestehen begründete Zweifel an der Lufttüch-\ndenen V('rcisung zu crwcutcn ist, müssen alle Luft-     tigkeit des Luftfahrzeugs, kann die Zulassungs-\nfahrzeuge mi l Einrich1 ungPn zur Verhütung oder        behörde das Luftfahrzeug bis zum Nachweis der\nzur Beobachlunq und ßC'seil igung von Eisansatz         Lufttüchtigkeit nach den Vorschriften der Prüford-\nausgerüstet sein.                                       nung für Luftfahrtgerät für luftuntüchtig erklären.\n(4) Für Flüqe nach Sicbtf1uwegeln bei Nacht sind       (2) Ein Luftfahrzeug, das luftuntüchtig ist oder\nLuftfahrzc119e zusü tzlich zu den Lichtern, die nach    von der Zulassungsbehörde für luftuntüchtig erklärt\nder Luftvc~rkehrs-Ordnung zu führen sind, mit einer     worden ist, darf nicht in Betrieb genommen werden.\nInstrumcntcnbdcuchlung auszurüsten. Für Flüge           Die Inbetriebnahme für Zwecke der Nachprüfung\nnach Instrumentenflugregeln bei Nacht müssen Luft-     ist zulässig.\nfahrzeuge außerdem mit Landescheinwerfern, Be-             (3) Die Zulassungsbehörde kann auf Antrag des\nleuchtunqsanlclgen für die Führer-, Fluggast- und\nHalters in Ausnahmefällen für ein luftuntüchtiges\nFrachträume sowie mil elektrischen Handlampen,\nLuftfahrzeug die Erlaubnis erteilen, das Luftf ahr-\ndie 1mabhün~ri9 vom Bordnetz sind, ausgerüstet         zeug im Fluge auf einen Flugplatz zu überführen,\nsein.\nauf dem die für die Wiederherstellung der Luft-\n§ 22                         tüchtigkeit erforderlichen Reparaturen durchgeführt\nZusätzliche Ergänzungsausrüstung            werden können. Die Erlaubnis kann mit Auflagen\nverbunden und befristet werden.\nDie Zulassungsbehörde kann zusätzliche Geräte\noder Anlagen, die für die Sicherheit des Luftver-                                § 26\nkehrs erforderlich sind, für die Ausrüstung der Luft-\nfahrzeuge vorschreiben. Das gilt auch für Geräte,                   Ausfall von Ausrüstungsteilen\n·die zur Ermittlung von Unfallursachen beitragen           (1) Sind bei Antritt eines Fluges vorgeschriebene\nkönnen.                                                 Anlagen, Geräte oder Bauteile der Ausrüstung des\nLuftfahrzeugs nicht betriebsbereit, darf der Flug\nFünfter Abschnitt                     nicht durchgeführt werden. Die Zulassungsbehörde\nkann allgemein oder im Einzelfall Ausnahmen zu-\nAll gemeine Flugbetriebs vor sc hrifte n           lassen, wenn der Flug. auch bei Ausfall von vorge-\n1. Flugbetrieb\nschriebenen Anlagen, Geräten oder Bauteilen der\nAusrüstung des Luftfahrzeugs sicher durchgeführt\n§ 23                         werden kann. Die Erlaubnis kann mit Auflagen ver-\nVerwendung des Luftfahrzeugs               bunden und befristet werden. Der Halter des Luft-\nfahrzeugs kann eine Mindestausrüstungsliste er-\nEin Luftfahrzeug darf nur in Ubereinstimmung\nstellen, die den Luftfahrzeugführer ermächtigt,\nmit dem im Lufttüchtigkeitszeugnis eingetragenen       Flüge mit ausgefallenen Anlagen, Geräten· oder\nVerwendungszweck (Kategorie) betrieben werden.         Bauteilen der Ausrüstung durchzuführen. Die Liste\nbedarf der Zustimmung der Zulassungsbehörde.\n§ 24\n(2) Fallen nach Antritt eines Fluges Anlagen, Ge-\nBetriebsgrenzen für Luftfahrzeuge           räte oder Bauteile der Ausrüstung des Luftfahrzeugs\n(1) Ein Luftfahrzeug darf nur in Dbereinstim-       ganz oder teilweise aus, so hat der verantwortliche\nmung mit den im zugehörigen Flughandbuch          und   Luftfahrzeugführer unter Berücksichtigung aller\nin anderen Betriebsanweisungen angegebenen        Lei-  Umstände, unter denen der Flug durchzuführen ist,\nstungsdaten und festgelegten Betriebsgrenzen       be-  zu entscheiden, ob der Flug fortgesetzt werden\ntrieben werden. Das Flughandbuch ist an Bord      des   kann oder zur Behebung des Schadens abgebrochen\nLuftfahrzeugs mitzuführen.                              werden muß.                         ·\n(2) Für jeden Flug ist zu prüfen, ob das Abflug-                              § 27\ngewicht begrenzt werden muß oder ob der Flug                          Kontrollen nach Klarlisten\nüberhaupt durchgeführt werden kann. Hierbei sind,\nsoweit erforderlich, alle die Leistung des Luftfahr-       Der Luftfahrzeugführer hat vor, bei und nach dem\nzeugs beeinflussenden Faktoren, insbesondere Ge-        Flug sowie in Notfällen an Hand von Klarlisten die\nwicht des Luftfahrzeugs, Luftdruck, Temperatur und      Kontrollen vorzunehmen, die für den sicheren Be-\nWind sowie Höhe, Beschaffenheit und Zustand der         trieb des Luftfahrzeugs erforderlich sind.\nStart- und Landebahnen, zu berücksichtigen.\n§ 28\n(3) Luftfahrzeuge, deren Tragflächen, Rotorblät-\nter, Steuerfüichen oder Propeller einen die Flug-                            Anzeigepflicht\nsicherheit gefährdenden Eis-, Reif- oder Schnee-           Der Luftfahrzeugführer hat dem Halter des Luft-\nbelag aufweisen, dürfen nicht starten.                  fahrzeugs die bei dem Betrieb des Luftfahrzeugs\nfestgestellten Mängel des Luftfahrzeugs unverzüg-\n§ 25                         lich anzuzeigen.\nVerlust der Lufttüchtigkeit                                        § 29\n(1) Werden beim Betrieb des zugelassenen Luft-                       Betriebsstofimengen\nfahrzeugs Mängel festgestellt, die seine Lufttüchtig-      Motorgetriebene Luftfahrzeuge müssen eine· aus-\nkeit beeinträchtigen oder beeinträchtigf:~n können,     reichende Betriebsstoffmenge mitführen, die unter","268                               Bundesgeseitzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nBerücksichtigung der Wetterbedingungen und der           erstellen, aus dem ersichtlich ist, daß der Flug ord-\nzu erwartenden Verzögerungen die sichere Durch-          nungsgemäß vorbereitet wurde und sicher durch-\nführung des Fluges gewährleistet. Darüber hinaus         geführt werden kann.\nmuß eine Betriebsstoffreserve mitgeführt werden,\ndie für unvorhergesehene Ftille und für den Flug         2. Flugbesatzung\nzum Ausweichflugplatz zur Verfügung steht, sofern\nein Ausweichflugplatz im Flugplan angegeben ist.                                  § 32\nZusammensetzung der Flugbesatzung\n§ 30                              {1) Die   Zusammensetzung der Flugbesatzung\neines .Luftfahrzeugs muß mindestens den im Flug-\nBordbuch\nhandbuch und in anderen Betriebsanweisungen ent-\n(1) Für jedes Luftfahrzeug ist ein Bordbuch zu        haltenen Forderungen entsprechen.\nführen.\n(2) Für Flüge nach Instrumentenflugregeln muß\n{2) Das Bordbuch ist den für die Nachprüfung des      die Flugbesatzung mindestens aus zwei Luftfahr-\nLuftfahrzeugs nach der Prüfordnung für Luftfahrt-         zeugführern mit Berechtigung für Flüge nach Instru-\ngerät zuständigen Stellen bei der Prüfung vorzu-          mentenflugregeln bestehen.\nlegen. Die zuständigen Luftfahrtbehörden können\n(3) Abweichend von Absatz 2 kann an Stelle .eines\ndie Einsicht in das Bordbuch jederzeit verlangen.\nzweiten Luftfahrzeugführers mit Berechtigung für\n(3) Das Bordbuch muß enthalten:                       Flüge nach Instrumentenflugregeln tätig werden,\nwer die Berechtigung besitzt, den Flugfunkverkehr\n1. Das     Staatszugehörigkeits- und Eintragungszei-\nin englischer Sprache bei Flügen nach Instrumenten-\nchen;\nflugregeln auszuüben.\n2. Art, Muster, Geräte- und Werknummer des Luft-\n(4) Abweichend von Absatz 2 ist bei Luftfahrzeu-\nfahrzeugs;\ngen, die mit einem Flugregler ausgerüstet sind, der\n3. für die durchgeführten Flüge                          zweite Luftfahrzeugführer nicht erforderlich, wenn\na) Ort, Tag, Zeit {GMT) des Abflugs und der         der verantwortliche Luftfahrzeugführer durch den\nLandung sowie die Betriebszeit; die an einem     Flugregler so entlastet wird, daß er das Luftfahr-\nTage während des Flugbetriebs auf einem          zeug sicher führen und bedienen kann.\nFlugplatz und in dessen Umgebung durchge-\nführten Flüge können unter Angabe der An-                                  § 33\nzahl der Flüge und der gesamten Betriebszeit              Verhalten der Besatzung im Flugbetrieb\neingetragen werden,\nDie Besatzungsmitglieder müssen sich während\nb) Name des verantwortlichen Luftfahrzeugfüh-        des Starts und der Landung auf ihrem Platz befin-\nrers,                                            den und durch Anschnallgurte gesichert sein. Für\nc) Anzahl der zur Besatzung gehörenden Perso-        die diensthabenden Mitglieder der Flugbesatzung\nnen,                                             gilt dies auch während des Fluges. Sie dürfen ihren\nd) Anzahl der Fluggäste,                             Platz während des Fluges nur verlassen, wenn es\ne) technische Störungen und besondere Vor-           zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig oder\nkommnisse während des Fluges,                    aus sonstigen Gründen unvermeidbar ist und die\nf) Gesamtbetriebszeit und Betriebszeit nach der     sichere Durchführung des Fluges nicht beeinträchtigt\nletzten Grundüberholung;                         wird.\n§ 34\n4. Angaben über die Instandhaltung und Nachprü-\nfung de: Luftfahrzeugs nach § 15 Abs. 2 Nr. 1                             Flugerfahrung\nBuchstaben b und c.                                          des verantwortlichen Luftfahrzeugführers\n(4) Für die Führung des Bordbuches ist der Hal-          (1) Ein Luftfahrzeugführer darf ein Luftfahrzeug\nter verantwortlich. Daneben ist der verantwortliche      nur dann als verantwortlicher Luftfahrzeugführer\nLuftfahrzeugführer für die seinen Flug betreffenden      führen, wenn er mit dem Betriebsverhalten und den\nAngaben nach Absatz 3 Nr. 3 Buchstaben a bis e           Einrichtungen des Luftfahrzeugs vertraut ist.\nverantwortlich. Die Eintragungen nach Absatz 3              {2) Ein Luftfahrzeugführer, der ein Luftfahrzeug,\nNr. 3 sind alsbald und dauerhaft vorzunehmen und         in dem sich Fluggäste befinden, als verantwortlicher\nvon den dafür verantwortlichen Personen abzuzeich-       Luftfahrzeugführer führt, muß innerhalb der vorher-\nnen. Die Bordbücher sind zwei Jahre nach dem             gehenden 90 Tage mindestens drei Starts und Lan-\nTage der letzten Eintragung aufzubewahren.               dungen mit einem Luftfahrzeug desselben oder\neines ähnlichen Musters ausgeführt haben. Das gilt\n{5) Das Bordbuch ist an Bord des Luftfahrzeugs        nicht für Führer von Freiballonen.\nmitzuführen.\n(3) Für einen Flug nach Sichtflugregeln bei Nacht\ngilt Absatz 2 mit der Maßgabe, daß der Luftfahr-\n§ 31\nzeugführer von den drei Starts und Landungen min-\nFlugdurchführungsplan                   destens zwei bei Nacht durchgeführt haben muß.\nBei Flügen nach Instrumentenflugregeln hat der           (4) Soll ein Flug mit Fluggästen nach Instrumen-\nLuftfahrzeugführer einen Flugdurchführungsplan zu        tenflugregeln durchgeführt werden, so muß der ver-","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1970                             269\nantwortliche Luftfahrzeugführer innerhalb der vor-    gaben können von einer Person wahrgenommen\nhergehenden sechs Monate mindestens drei Flüge         werden. Die Geschäfts- und Verantwortungsbereiche\nunter tatsächlichen oder angenommenen Instrumen-       der Betriebsleiter sind schriftlich festzulegen.\ntenflugbedingungen durchgeführt haben. Hiervon\n(2) Die Bestellung der Betriebsleiter bedarf der\nkönnen zwei Flüge auf einem Ubungsgerät für In-\nZustimmung durch die Aufsichtsbehörde.\nstrumentenflug durchgeführt sein. Die Flüge können\ndurch einen Prüfungsflug vor c~inem von der für die\nErteilung der Erlaubnis zum Führen des Luftfahr-\nzeugs zuständigen Erlaubnisbehörde bestimmten                                    § 39\nSachverständiqen c~rsetzt werden.                                          Anzeigepflicht\nDer Unternehmer hat sicherzustellen, daß beim\n§ 35                          Flugbetrieb festgestellte Mängel der Bodeneinrich-\nFlugerfahrung des zweiten Luftfahrzeugführers      tungen und -dienste unverzüglich der zuständigen\nStelle aufgezeigt werden.\nEin Luftfahrzeugführer, der in einem Luftfahr-\nzeug, in dem sich Fluggäste befinden, als zweiter\nLuftfahrzeugführer beim Start oder bei der Landung\ntätig wird, muß innerhalb der vorhergehenden 90                                  § 40\nTage als erster oder zweiter Luftfahrzeugführer in                     Flugbetriebspersonal\neinem Luftfahrzeug desselben oder eines ähnlichen\n(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß\nMusters geflogen sein oder auf andere Weise seine\neine nach der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung er-\nBefähigung als zweiter Luftfahrzeugführer dieses\nMusters erworben haben.                               laubnispflichtige Tätigkeit nur von Personen ausge-\nübt wird, die eine gültige Erlaubnis nach der Prüf-\nordnung für Luftfahrtpersonal besitzen.\n(2) Der Unternehmer muß das Personal eingehend\nSechster Abschnitt                     in die ihm übertragenen Aufgaben und Pflichten\neinweisen. Das gilt insbesondere bei Einführung\nBesondere Fl ugb etrie b s vorschrif ten\nneuer Luftfahrzeugmuster und für Flüge auf neuen\nStrecken.\n1. Betrieb von Luftfahrzeugen             in  Luft-\nfahrtunternehmen\n§ 41\n§ 36                                     Zusammensetzung der Besatzung\nUberwachung                          (1) Der Unternehmer hat für jeden Flug den ver-\nantwortlichen Luftfahrzeugführer und die Flug-\nDer Unternehmer ist verpflichtet, den Flugbetrieb  besatzung zu bestimmen. Mitglieder der Flug-\nzu überwachen. Das Verfahren der Uberwachung          besatzung mit einem Alter über 60 Jahre sollen\nbedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.           nicht eingesetzt werden.\n(2) Die im Flughandbuch vorgeschriebene Min-\n§ 37                         destflugbesatzung ist durch\" weitere Besatzungsmit-\nglieder zu verstärken, soweit es unter Berücksichti-\nFlugbetriebshandbuch\ngung der Betriebsart, der Flugdauer zwischen Punk-\n(1) Der Unternehmer hat als Dienstanweisung        ten, an denen die Flugbesatzungen gewechselt wer-\nund Arbeitsunterlage für das Flugbetriebspersonal     den, oder aus anderen Gründen notwendig ist.\nein Flugbetriebshandbuch zu erstellen und auf dem\n(3) Der Unternehmer darf einen Luftfahrer, der\nneuesten Stand zu halten. Es kann aus mehreren\ndurch seinen Gesundheitszustand oder infolge sei-\nTeilen bestehen. Die zur Durchführung des Fluges\nnotwendigen Teile des Flugbetriebshandbuches sind\nner körperlichen und geistigen Verfassung         in der\nWahrnehmung seiner Aufgaben offensichtlich be-\nan Bord des Luftfahrzeugs mitzuführen.\nhindert ist, nicht als Mitglied einer Flugbesatzung\n(2) Das Flugbetriebshandbuch muß alle für die      tätig werden lassen.\nsichere Durchführung und Uberwachung des Flug-\n(4) Flugbegleiter sind einzusetzen, soweit es für\nbetriebs erforderlichen Angaben enthalten.\ndie Sicherheit der Fluggäste erforderlich ist.\n(3) Das Flugbetriebshandbuch ist der Aufsichts-\n(5) Bei Flügen nach Instrumentenflugregeln findet\nbehörde auf Verlangen vorzulegen. Diese ist be-\n§ 32 Abs. 3 und 4 keine Anwendung. Die Genehmi-\nrechtigt, Änderungen und Ergänzungen zu verlan-\ngungsbehörde kann bei einfachen Betriebsbedingun-\ngen.\ngen Ausnahmen zulassen.\n§ 38\nBetriebsleiter                                              § 42\n(1) Der Unternehmer hat unbeschadet seiner eige-          Anforderungen an die Besatzungsmitglieder\nnen Verantwortung einen technischen Betriebsleiter       (1) Der Unternehmer darf einen Luftfahrzeugfüh-\nund einen Flugbetriebsleiter zu bestellen, wenn es    rer nur dann als verantwortlichen Luftfahrzeugfüh-\nder Umfang des Unternehmens erfordert. Beide Auf-     rer bestimmen, wenn dieser genügende Kenntnisse","270                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nüber dü; Flugsl.reckc und die zu benutzenden Flug-                                § 43\nplätze besitzt. Der Unternehmer hat über jeden                         Aufenthalt im Führerraum\nveranl.worllichen Lufllahrzeu~Jführcr Aufzeichnun-\ngen zu liihrcn, c1 us denen ersichtlich ist, auf welche    (1) Im Führerraum dürfen sich außer der Flugbe-\nWeise dil'SC' Kenntnisse erworben wurden.               satzung andere Mitglieder der Besatzung und An-\ngehörige der Luftfahrtbehörden und des Unterneh-\n(2) Der Unternehmer muß ein der Verwendung           mens aufhalten, wenn die Wahrnehmung dienst-\nder      Luftfahrzeuge   entsprechendes      Schulungs- licher Aufgaben es erfordert. Anderen Personen\nprogramm für die Flugbesatzung festlegen, das sich      darf der verantwortliche Luftfahrzeugführer den\nauf die Schulung am Boden und im Fluge erstreckt,       Aufenthalt nur gestatten, wenn er sich selbst im\nund das dazu erlorderlichP Pc,rsonal und Gerät be-      Führerraum befindet.\nreitstellen.                                                (2) Angehörige der Genehmigungs- oder Auf-\n(3) Der Unternehmer dctr1 einen Luftfahrzeugfüh-     sichtsbehörde sowie der für die Erteilung der\nrer nur einsetzen, wenn dieser vor Beginn seiner        Erlaubnisse der Flugbesatzung zuständigen Er-\nTäti~Jkeil 1md dcmdch jeweils innerhalb von 12 Mo-      laubnisbehörde können verlangen, daß der verant-\nnclten zweimal auf m1sreicl1ende fliegerische Fähig-    wortliche Luftfahrzeugführer ihnen einen Sitz im\nkeiten, insbesondert! der Durchführung von Notver-      Führerraum, der nicht von einem diensthabenden\nfahren, überprüft worden ist. Zwischen den Uber-        Mitglied der Mindestflugbesatzung in Anspruch\nprüfungen muß ein Zeitraum von mindestens vier          genommen wird, zuweist, wenn die Wahrnehmung\nMonaten liegen. Die Uberprüfungen sind von der          dienstlicher Aufgaben es erfordert.\nAufsichtsbehörde oder einem von ihr bestimmten\nSachverständigen abzunehmen. Die Aufsichtsbe-                                     § 44\nhörde kann Uberprüfungsflüge zur Verlängerung\nAufgaben des Flugdienstberaters\neiner Musterberecbti~Jtmg mich den Vorschriften\nder Prüfordnung für Luftfahrtpersonal als Uberprü-          (1) Der Unternehmer kann einen Flugdienstbera-\nfungsflü9e im Sinne dieser Vorschrift anerkennen.       ter für die Wahrnehmung der folgenden Aufgaben\nbestellen:\n(4) Der Unternehmer darf einen Flugzeugführer\nim Linien- oder linienähnlichen Verkehr nur dann        1. Unterstützung     des verantwortlichen Luftfahr-\nerstmals als verantwcrtlichen Führer eines Flug-             zeugführers bei der Flugvorbereitung;\nzeugs, das in der LufU:üchli~Jkeitsgruppe Verkehrs-     2. Versorgung des verantwortlichen Luftfahrzeug-\nflugzeuge zugelassen ist, einsetzen, wenn dieser             führers auf der Strecke mit Informationen, die\ninnerhalb der letzten 24 Monate eine Flugzeit von            für die sichere Durchführung des Fluges von Be-\nmindestens 300 Stunden als zweiter Flugzeugführer            deutung sein können;\nim Linien- oder linienähnlichen Verkehr; davon          3. Einleitung von Maßnahmen, die im Flugbetriebs-\n50 Stunden, bei denen die Tätigkeit des verantwort-          handbuch für Notfälle vorgesehen sind.\nlichen Flugzeugführers unter dessen Aufsicht aus-\n(2) Der Flugdienstberater darf nur für Verkehrs-\ngeübt worden ist, erfüllt }1at.\ngebiete eingesetzt werden, für die er über aus-\n(5) Alle Besatzungsmitglieder sind im Gebrauch      reichende Kenntnisse der Bodendienste und -ein-\nder an Bord befindlichen Rettungs- und Sicherheits-      richtungeri, der zu beachtenden Gesetze und Vor-\ngeräte in regelmäßigen Zeitabständen zu unter-          schriften und der anzuwendenden Verfahren sowie\nweisen. Für den Notfall sind jedem Besatzungs-          der eingesetzten Luftfahrzeugmuster verfügt.\nmitglied bestimmte Aufgaben zuzuweisen. Die Ge-             (3) Der Unternehmer hat für den Flugdienstbera-\nnehmigungsbehörde kann den Nachweis verlangen,           ter die höchstzulässigen Dienstzeiten sowie ange-\ndaß eine Räumung des Luftfahrzeugs von den Flug-        messenen Ruhezeiten entsprechend § 42 Abs. 6 fest-\ngästen im Notfall in ausreichend kurzer Zeit mög-       zulegen.\nlich ist.\n§ 45\n(6) Der Unternehmer hat für die Mitglieder der\nBesatzung die höchstzulüssigen Flugzeiten und                            Flugdurchführungsplan\nFlugdienstzeiten sowie angemessene Ruhezeiten               Der Unternehmer hat einen Flugdurchführungs-\nfestzulegen. Die Regelung muß den hierzu erlas-          plan für Flüge nach Instrumentenflugregeln und\nsenen Vorschriften des Luftfahrt-Bundesar.ltes ent-      für Streckenflüge von mehr als 100 Kilometer,\nsprechen und gewährleisten, daß die sichere Flug-        die nicht nach Instrumentenflugregeln durchgeführt\ndurchführung nicht gefährdet wird. Die Regelung          werden, zu erstellen. Der Unternehmer hat den\nbedarf der Anerkennung durch die Aufsichtsbe-            Flugdurchführungsplan und die zu seiner Erstel-\nhörde. Für die Durchführung hat der Unternehmer          lung notwendigen Unterlagen 6 Monate aufzube-\nzu sorgen; er hat über die von der Flugbesatzung         wahren.\ngeleisteten Flugstunden fortlaufende Aufzeichnun-\ngen zu führen.                                                                     § 46\nBetriebsstoffmengen\n(7) Der Unternehmr!r muß sicherstellen, daß bei\nFlügen in das Ausland die Besatzungsmitglieder die          Der Unternehmer ist verpflichtet, Aufzeichnungen\nGesetze, Vorschriften und Flugverfahren des über-        über die auf jedem Flug mitgeführten Betriebsstoff-\nflogenen Gebiets kennen, soweit sie ihre dienst-         mengen zu führen. Der Unternehmer hat die Auf-\nlichen Verrichtungen berühren.                          zeichnungen 6 Monate auf.zubewahren.","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1970                          271\n§ 47                          ten oder zum Bestimmungsflugplatz fortgesetzt\nMind est.a usrüstungsliste                werden, wenn das Luftfahrzeug mit betriebsbereiten\nEinrichtungen zur .Verhütung oder zur Beobachtung\nDer Un l:ernchmer hat für alle Luftfahrzeuge, die     und Beseitigung von Eisansatz ausgerüstet ist.\nvon ihm betrieben werden, Mindestausrüstungs-\nlisten zu erst.eJJcn. In den Listen sind die Anlagen,\nGeräte oder ßaut.eile, die vor Antritt des Fluges                                   § 51\nausgefallen sein können, ohne daß die sichere                           Such- und Rettungsdienst\nDurchführung dPs Fluges beeinträchtigt wird, aufzu-\nführen sowie die hierdurch notwendigen Betriebs-             Der Unternehmer muß Aufzeichungen führen, nach\nbeschränkungen festzulegen. Die Listen bedürfen           denen er jederzeit in der Lage ist, den Organen des\nder Zustimmung der Aufsichtsbehörde.                     Such- und Rettungsdienstes unverzüglich für jedes\nim Betrieb befindliche Luftfahrzeug Angaben über\nArt, Zahl und Beschaffenheit der mitgeführten Not-\nund Rettungsausrüstung zu machen.\n§ 48\nKlar listen\n§ 52\nDer Unternehmer hat für alle Luftfahrzeuge, die\nvon ihm betrieben werden, Klarlisten zu erstellen,                               Fluggäste\ndie von der Flugbesatzung vor, bei und nach dem              (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß\nFluge sowie in Notfällen zu benutzen sind. Die           die Fluggäste über die Benutzung der für sie be-\nKlarlisten müssen sicherst.eilen, daß die im Flug-       stimmten Sicherheits- und Rettungsgeräte unter-\nbetriebshandbuch und in den zum Luftfahrzeug ge-         richtet und in Notfällen angewiesen werden, wie\nhörenden Betriebsanweisungen festgelegten Be-            sie sich zu verhalten haben.\ntriebsverfahren angewendet werden.                           (2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß\nPersonen, die an Bord des Luftfahrzeugs die Sicher-\nheit und Ordnung gefährden können, von der Be-\nförderung ausgeschlossen werden.\n§ 49\nMindestflughöhen                         (3} Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß\nund Flughafen-Wettermindestbedingungen              lebende Tiere, welche die Räumung des Luftfahr-\nzeugs in Notfällen behindern oder gefährden kön-\nIm Linien- oder linienähnlichen Verkehr hat der      nen, von der Beförderung in den Fluggasträumen\nUnternehmer für jede Flugstrecke Mindestflughöhen         ausgeschlossen werden.\nund für jeden anzufliegenden Flughafen Wetter-\nmindestbedingungen festzulegen.           Für sonstige\n§ 53\nFlüge mit Flugzeugen, die in der Lufttüchtigkeits-\ngruppe Verkehrsflugzeuge zugelassen sind, und für                         Einmotorige Flugzeuge\nFlüge nach Instrumentenflugregeln hat er das Ver-            (1) Einmotorige Flugzeuge dürfen nur unter Sicht-\nfahren festzulegen, nach dem die Wettermindest-          flugwetterbedingungen und nur auf Strecken ein-\nbedingungen für die anzufliegenden Flughäfen und         gesetzt werden, auf denen ausreichende Möglich-\ndie Mindestflughöhen für die Flugstrecken zu er-         keiten zur Notlandung bestehen. Für Flüge über\nmitteln sind. Das Verfahren bedarf der Zustimmung        Wasser dürfen einmotorige Flugzeuge nur eingesetzt\nder Aufsichtsbehörde.                                    werden, wenn sie über eine ausreichende Aus-\nrüstung zur Rettung der Insassen verfügen und eine\nNotlandung auf dem Wasser in einer Entfernung\n§ 50                         von weniger als 10 km von der nächsten Küste\nWettermindestbedingungen                   möglich ist.\n(1) Ein Flug nach Sichtflugregeln darf nur dann           (2) Absatz 1 gilt auch für zweimotorige Flugzeuge,\nangetreten oder zum Bestimmungsflugplatz fortge-         die nach Ausfall eines Motors nicht in der Lage\nsetzt werden, wenn nach den letzten Informationen        sind, den Flug zu dem Bestimmungsflugplatz oder\ndie in der Luftverkehrs-Ordnung vorgeschriebenen         einem Ausweichflugplatz fortzusetzen.\nMindestwerte für Flüge nach Sichtflugregeln auf der\nFlugstrecke erfüllt sind.\n2. Arbeitsflüge\n(2) Ein Flug nach Instrumentenflugregeln darf\nnur dann angetreten oder zum Bestimmungsflugplatz                                   §  54\nfortgesetzt werden, wenn nach den letzten Infor-                                Arbeitsflüge\nmationen die Wetterbedingungen zu der voraus-\nDer Halter des Luftfahrzeugs hat dafür zu sorgen,\nsichtlichen Ankunftszeit auf dem Bestimmungsflug-\ndaß bei der Durchführung von Arbeitsflügen die\nplatz oder auf wenigstens einem Ausweichflugplatz\nBesatzungsmitglieder die Sicherheitsvorschriften\nden Wettermindestbedingungen nach § 49 ent-\nsprechen.                                                kennen und alle Sicherheitsvorkehrungen eingehal-\nten werden, die zur Abwendung der von dem\n(3) Ein Flug unter Wetterbedingungen, bei denen       Arbeitsflug ausgehenden besonderen Gefahren er-\nVereisung zu ~~rwarten ist, darf nur dann angetre-       forderlich sind.","272                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n3. Ein salz von b e ruf s m J ß i g Ui ti gen Luft-                     darüber nicht, nicht richtig oder nicht voll-\nfahrzeugführern außerhc1lb von Luft-                                 ständig führt;\nf a h r 1: u n t e r n <~ h m e n                               d) § 14 Abs. 2 Luftfahrtgerät betreibt, ohne die\nin der Lufttüchtigkeitsanweisung angeord-\n§ 55                                 neten Maßnahmen ordnungsgemäß durch-\ngeführt zu haben;\nEinsatz von berufsmäßig tätigen Luftfahrzeugführern\ne) § 15 Betriebsaufzeichnungen nicht, nicht rich-\naußerhalb von Luftfahrtunternehmen\ntig oder nicht vollständig führt, den zustän-\nWer außerhalb von Luftfahrtunternehmen berufs-                        digen Luftfahrtbehörden auf Verlangen nicht\nmäßig tätige LufUahrzeugführer beschäftigt, hat die                      vorlegt oder nicht aufbewahrt;\nPfüchten nach § 41 Abs. 1 Sul.z 1 und Absatz 3, § 42                 f) § 32, § 34 oder § 35 den Betrieb eines Luft-\nAbs. 6, §§ 49 und 52. Die §§ 43 und 50 gelten ent-                       fahrzeugs ohne die vorgeschriebene Besat-\nsprechend. An die Stelle der Aufsichtsbehörde nach                       zung zuläßt;\n§ 42 Ahs. G tritt für Flugzeu~Je und Drehflügler bis\n2. als Halter von Luftfahrtgerät, Betriebsleiter oder\nzu 5 700 Kilogramm höchstzuli.issigem Fluggewicht\nLuftfahrzeugführer entgegen\ndie zustünclige BehörclE~ des Landes, im übrigen das\nLuflfoh rt.-Bundt:scrnrl.. Jki Flügen nach Instrumenten-            a) § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 Luftfahrtgerät\nflug rng eln findet § ]2 Abs. 3 und 4 keine Anwen-                       oder Teile von Luftfahrtgerät über die zu-\ndung. Die zusUindige Behördt\\ des Landes kann bei                       lässigen Betriebszeiten hinaus betreibt oder\nFlugzc!ugen und Drnhflüglern bis zu 5 700 Kilogramm                     führt;\nhöchstzulässigem Fluggewicht, das Luftfahrt-Bun-                    b) § 23 ein Luftfahrzeug nicht in Ubereinstim-\ndesamt bei Flugzeuger und Drehflüglern mit mehr                          mung mit dem im Lufttüchtigkeitszeugnis\nals 5 700 Kilogramm höchstzulässigem Fluggewicht                        eingetragenen Verwendungszweck betreibt;\nbei einfachen Betriebsbedingungen Ausnahmen zu-                     c) § 24 Abs. 1 Satz 1 ein Luftfahrzeug nicht in\nlassen.                                                                 Ubereinstimmung mit den im zugehörigen\nFlughandbuch oder in anderen Betriebs-\nanweisungen angegebenen Leistungsdaten\noder festgelegten Betriebsgrenzen betreibt;\nSiebter Abschnitt\nd) § 25 Abs. 2 ein luftuntüchtiges oder für luft-\nBuHgeld- und Schlußvorschriften                                  untüchtig erklärtes Luftfahrtgerät in Betrieb\nnimmt;\n§  56                           e) § 25 Abs. 3 Satz 2 bei einem Uberführungs-\nDur chi ührungsvorschriften                          flug Auflagen der Zulassungsbehörde nicht\nbeachtet;\nDas Luftfahrt-Bundesamt wird ermächtigt, durch\nf) § 30 das vorgeschrieb1:me Bordbuch nicht,\nRechtsverordnung die Einzelheiten zu regeln, die\nnicht richtig oder nicht vollständig führt,\nzur Durchführung der in dieser Verordnung enthal-\nnicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt,\ntenen Verhaltensvorschriften nach § 32 Abs. 1 Satz 1\nnicht an Bord mitführt oder der zuständigen\nNr. 1 des Luftverkehrsgesetzes und der Bau-, Prüf-\nLuftfahrtbehörde die Einsicht in das Bord-\nund Betriebsvorschriften diesc•r Verordnung zur\nbuch verweigert;\nGewährleistung der Sicherheit des Luftverkehrs und\nder öffentlichen Sicherheit und Ordnung notwendig              3. als Luftfahrzeugführer entgegen\nsind. Das Luftfahrt-Bundesamt hat dabei die Grund-                 a) § 24 Abs. 1 Satz 2 das Flughandbuch nicht\nsätze internationaler Regelungen, insbesondere die                      an Bord mitführt;\nRichtlinien und Empfehlungen der internationalen                   b) § 24 Abs. 3 ein Luftfahrzeug mit Eis-, Reif-\nZivilluftfohrt-Orq,rnisation, zu berücksichtigen.                       oder Schnee½elag startet;\nc) § 26 Abs. 1 trotz des Ausfalls von Aus-\n§  57                                rüstungsteilen einen Flug durchführt;\nd) § 27 die Kontrollen nach der Klarliste nicht,\nOrdnungswidrigkeiten\nnicht richtig oder nicht vollständig durchführt;\nOrdnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10                 e) § 28 dem Halter Mängel des Luftfahrzeugs\ndes Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich                       nicht unverzüglich anzeigt;\noder fahrlässig\nf) § 29 im Luftfahrzeug nicht genügend Be-\n1. als Halter von Luftfahrtgerät oder Betriebsleiter                  triebsstoff einschließlich der Betriebsstoff-\nentgegen                                                           reserve mitführt;\na) § 3 Luftfahrtgerät nicht in einem solchen                 g) § 32 ein Luftfahrzeug ohne die vorgeschrie-\nZustand erhält oder nicht so betreibt, daß                    bene Besatzung führt;\nkein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr             h) § 34 oder § 35 ohne die erforderliche Flug-\nals nach den Umständen unvermeidbar be-                       erfahrung tätig wird;\nhindert oder belästigt wird;                              i) § 37 Abs. 1 Satz 3 die zur Durchführung des\nb) § 4 Abs. 2 Satz 3 einer ihm erteilten Auflage                  Fluges notwendigen Teile des Flugbetriebs-\nzuwiderhandelt;                                               handbuches nicht an Bord mitführt;\nc) § 11 Abs. 1 Prüfflüge nicht oder nicht ord-               .i) § 31 einen Flugdurchführungsplan nicht, nicht\nnungsgemäß vornimmt oder Aufzeichnungen                       richtig oder nicht vollständig erstellt;","Nr. 22       Ti.l~J der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1970                              273\nk) § 4J J\\bs. l Stll.1. 2 <1ndcrcn Personen den                        h) § 46 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder\nJ\\. uJcntl1i:l ll im Fiil1rcr-rc1 um fJE!sLattet, ohne                nicht vollständig führt oder nicht aufbewahrt;\nselbst im Führerrdurn 1.u sein;                                    i) § 47 die Mindestausrüstungslisten oder § 48\n1) § 4] Abs. 2 einem /\\ngchöriqen der zustän-                            die Klarlisten ni<;:ht, nicht richtig oJer nicht\ndi~Jcn Lult.fc1hrlb<\\hi,r<l<! <:inen Sitz im Führer-                  vollständig erstellt;\nri:lum nicht zuweist;                                              j) § . 49 die Mindestflughöhen oder Flughafen-\nrn) § 50 einen           Flu~J i!nl.ritl. odc'.r zum Bestim-                Wettermindestbedingungen oder das Ver-\ninungs- oder Ausweichflu~wlatz fortsetzt,                             fahren für ihre Ermittlung nicht, nicht richtig\nobwohl die Wdterrnindcstbcdingungen nicht                             oder nicht vollständig festlegt;\nerfüllt sind;                                                     k) § 51 Aufzeichnungen für den Such- und\n4. als Inhaber eint~s dnerkrinntcn luftfahrttedmi-                             Rettungsdienst nicht, nicht richtig oder nicht\nschen Betriebs oder äls LuiUahrl.unternehmer                                vollständig führt;\nentgegen § 16 ein Technisches Betriebshandbuch                           1) § 52 die darin bezeichneten Pflichten zum\nnicht erstellt., der zustündigcn Luftfahrtbehörde                           Schutz der Fluggäste nicht erfülH;\nauf V erlangen nicht vorlegt oder die von ihr                          m) § 53 ein- oder zweimotorige Flugzeuge ein-\nverlangten Andcrunqcn oder Ergünzungen nicht                                setzt;\nvornimmt;\n7. als Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeugs ent-\n5. als LuftJahrtunternchmer, Inhaber einer Luft-                          gegen § 33 sich nicht durch Anschnallgurte\nJahrcrschulE~ oder Betriebsleiter entgegen § 17                        sichert oder seinen Platz verläßt;\nAbs. 1 die Instandhaltung oder Änderung eines\n8. entgegen § 9 Abs. 6 anzeigepflichtige Mängel\nLuflfaluzcu~JS einem dieser Vorschrift nicht ent-\nder Zulassungsbehörde nicht unverzüglich an-\nsprechenden Betrieb überträgt oder die Uber-\nzeigt;\ntragung oder Anderunrien ohne Zustimmung der\nGenehmiglmgs- oder Erlaubnisbehörde vor-                            9. der Vorschrift des § 11 Abs. 2 über die Mit-\nnimmt;                                                                 nahme oder Teilnahme von Personen bei Prüf-\nG. als Luflfahrtunternehmer oder Betriebsleiter                           flügen zuwiderhandelt;\nentgegen                                                          10. sich entgegen § 43 Abs. 1 im Führerraum aufhält;\na) § 37 ein Flugbetriebshandbuch nicht, nicht                    11. beim Einsatz von berufsmäßig tätigen Luftfahr-\nrichtig oder nicht vollständig erstellt oder                     zeugführern außerhalb von Luftfahrtunterneh-\nes auf Verlangen der .Aufsichtsbehörde nicht                     men den in § 55 genannten Pflichten nach § 41\nvorlegt, ändert oder ergänzt;                                    Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 49 oder § 52 zuwider-\nb) § 40 Abs. 1 die Ausübung einer erlaubnis-                          handelt.\npflichtigen Tätigkeit ohne gültige Erlaubnis\nzuläßt;                                                                                 § 58\nc) § 40 Abs. 2 das Flngbetriebspersonal nicht\nBerlin-Klausel\noder nicht ausreichend einweist;\nd) § 41 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 5 die Flug-                       Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nbesatzung nicht, nicht richtig oder nicht voll-             Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nständig zusammensetzt;                                      gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des\nGesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes\ne) § 42 Abs. 1 Satz l, Abs. 3 oder 4 einen Luft-\n(6. Änderung) vom 25. Juli 1964 (BundesgesetzbL I\nfahrzeugführer bestimmt oder einsetzt;\nS. 529) auch im Land Berlin. Die Beschränkungen\nt) § 42 Abs. 1 Satz 2 keine oder keine ausrei-                  der Lufthoheit im Land Berlin bleiben unberührt.\nreichenden Aufzeichnungen über die ver-\nantwortlichen Luftfahrzeugführer führt;\n§ 59\ng) § 45 einen Flugdurchführungsplan nicht, nicht\nrichtig oder nicht vollständig erstellt oder                                       Inkrafttreten\nihn oder die Unl.erldq(~n nicht aufbewahrt;                    Diese Verordnung tritt am l. April 1970 in Kraft.\nBonn, den 4. März 1970\nDer Bundesminister für Verkehr\nGeorg Leber"]}