{"id":"bgbl1-1970-22-2","kind":"bgbl1","year":1970,"number":22,"date":"1970-03-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/22#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-22-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_22.pdf#page=3","order":2,"title":"Kostenordnung des Deutschen Hydrographischen Instituts (KostODHI)","law_date":"1970-02-28T00:00:00Z","page":255,"pdf_page":3,"num_pages":7,"content":["Nr. 22 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1970                         255\nKostenordnung\ndes Deutschen Hydrographischen Instituts\n(KostODHI)\nVom 28. Februar 1970\nAuf Grund des § 12 Abs. 2 des Gesetzes über die                                § 5\nAufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiff-\nAuslagen\nfahrt vom 24. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. II S. 833),\nzuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung von         (1) Als Auslagen sind zu erheben:\nKostenermächtigungen und zur Uberleitung gebüh-         1. Fernsprech-, Telegrafen- und Fernschreibgebühren\nrenrechtlicher Vorschriften vom 22. Juli 1969 (Bun-         im Verkehr mit dem Ausland;\ndesgesetzbl. I S. 901), wird im Einvernehmen mit\n2. Aufwendungen für weitere Ausfertigungen, Ab-\ndem Bundesminister der Finanzen verordnet:\nschriften und Auszüge, die auf besonderen Antrag\nerteilt werden; für die Berechnung der als Aus-\n§ 1                               lagen zu erhebenden Schreibgebühren gelten die\nKostenpflichtige Amtshandlungen                   Vorschriften des § 136 Abs. 3 bis 6 der Kosten-\nordnung;\nDas Deutsche Hydrographische Institut erhebt für\nAmtshandlungen auf Grund des § 4 des Gesetzes           3. Aufwendungen für Ubersetzungen, die auf beson-\nüber die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der             deren Antrag gefertigt werden;\nSeeschiffahrt, die in dem anliegenden Gebührenver-      4. Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung\nzeichnis aufgeführt sind, Kosten (Gebühren und              entstehen, mit Ausnahme der hierbei erwachse-\nAuslagen) nach dieser Verordnung. Das Gebühren-             nen Postgebühren;\nverzeichnis ist Bestandteil dieser Verordnung.          5. die in entsprechender Anwendung des Gesetzes\nüber die Entschädigung von Zeugen und Sachver-\n§ 2                               ständigen zu zahlenden Beträge; erhält ein Sach-\nverständiger auf Grund des § 1 Abs. 3 jenes Ge-\nKostenschuldner                          setzes keine Entschädigung, so ist der Betrag zu\n(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,             erheben, der nach dem Gesetz ohne diese Vor-\n1. wer die Amtshandlung veranlaßt oder zu wessen            schrift zu zahlen wäre;\nGunsten sie vorgenommen wird,                       6. die bei Geschäften außerhalb der Dienststelle den\n2. wer die Kosten durch eine dem Deutschen Hydro-           Verwaltungsangehörigen auf Grund gesetzlicher\ngraphischen Institut abgegebene oder eine ihm           Vorschriften gewährten Vergütungen (Reise-\nmitgeteilte Erklärung übernommen hat,                   kostenvergütung, Auslagenersatz);\n3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft         7. die Kosten für die Beförderung von Geräten, die\nGesetzes haftet.                                        für die Durchführung von Amtshandlungen nach\n§ 1 benötigt werden.\n(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamt-\nschuldner.                                                 (2) Die Erstattung der in Absatz 1 aufgeführten\nAuslagen kann auch verlangt werden, wenn für eine\n§ 3                           Amtshandlung Gebührenfreiheit besteht oder von\nGebühren                         der Gebührenerhebung abgesehen wird.\n(1) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem\nGebührenverzeichnis.                                                              § 6\n(2) Erfordert die Amtshandlung ein Tätigwerden              Vorschußzahlung und Sicherheitsleistung\ndes Deutschen Hydrographischen Instituts außerhalb         (1) Eine Amtshandlung, die auf Antrag vorzuneh-\nder Dienstzeit, so kann die doppelte Gebühr erhoben     men ist, kann von der Zahlung eines angemessenen\nwerden.                                                 Vorschusses oder einer Sicherheitsleistung bis zur\nHöhe der voraussichtlich entstehenden Kosten ab-\n§ 4\nhängig gemacht werden.\nGebührenfreiheit\n(2) Urkunden, die im Zusammenhang mit der\nDas Deutsche Hydrographische Institut kann Be-       kostenpflichtigen Amtshandlung erteilt werden, kön-\nfreiungen von der Zahlung der Gebühren für Amts-        nen bis zur Zahlung der Kosten zurückbehalten oder\nhandlungen zulassen, wenn die Befreiungen im            an den Kostenschuldner auf dessen Kosten unter\nöffentlichen Interesse liegen.                          Postnachnahme übersandt werden.","256                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n§ '1                         gerechnet, wenn sie dieselben gebührenpflichtigen\nKoslenenlscheiclung                    Tatbestände betreffen und an demselben Tag fällig\ngeworden sind.\n( l) Die l<oslcm werden von Amts wegen fest-\nqcscLzt.. l)je Entscheidung über diese Kosten soll,               (2) Absatz 1 wird nicht angewandt, wenn ein\nsoweit rnöu I ich, zusmnmen mit der Sachentscheidung         Säumniszuschlag nicht rechtzeitig entrichtet wird.\ner~Jelwn. J\\us U<'r Kosl.e1wntsch(~idunrJ müssen min-             (3) Für die Berechnung des Säumniszuschlages\ndestens hcrvoqJPlwn                                          wird der rückständige Betrag auf volle 100 Deutsche\n1. die kostcncrhcbcnde Behörde,                              Mark nach unten abgerundet.\n2. der Koslensch tlldner,                                         (4) Als Tag·, an dem eine Zahlung entrichtet wor-\n3. die kosten pi] ichtige Amtshandlung,                      den ist, güt\n4. die dls Cehühren und Auslagen zu zcthlenden               l. bei Ubergabe oder Ubersendung von Zahlungs-\nßetr~ige,                                                     mitteln an die für den Kostengläubiger zuständige\n5. wo, wann und wie di<' Gc!bühren und Auslagen                    Kasse der Tag des Eingangs;\nzu enl:rich t.cn sjnd.                                  2. bei Uberweisung oder Einzahlung auf ein Konto\nder für den Kostengläubiger zuständigen Kasse\n(2) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache            und bei Einzahlung mit Zahlkarte oder Postan-\ndurch die Behörde nicht entstanden wären, werden                  weisung der Tag, an dem der Betrag der Kasse\nnicht erhoben. Das gleiche gilt für Auslagen, die                 gutgeschrieben wird.\ndurch eine von Amts wegen veranlaßte Verlegung\neines Terrntns ocler Vertc1gunq einer Verhandlung\nentstandPn sind.\n§ 11\n§ 8                                                   Verjährung\nEntstehen der Kostenschuld, Fälligkeit, Beitreibung               (1) Der Anspruch auf Zahlung von Kosten erlischt\ndurch Verjährung nach drei Jahren. Die Frist beginnt\n(l) Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein An-\nmit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der An-\ntrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der zu-\nspruch entstanden ist.\nständigen Behörde, im übrigen mit der Be(~ndigung\nder gebührenpnichtigen Amtshandlung.                              (2) Die Verjährung ist gehemmt, solange der An-\nspruch innerhalb der letzten sechs Monate der Frist\n(2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Aus-            wegen höherer Gewalt nicht verfolgt werden kann.\nlagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstat-\ntenden Betrages, in den Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 5               (3) Die Verjährung wird unterbrochen durch\nzweiter Halbsut.z mit der Beendigung der kosten-             schriftliche Zahlungsaufforderung, durch Zahlungs-\npflichtigen Amtshandlung.                                    aufscl_ ~: l-, durch Stundung, durch Aussetzung der\nVollziehung, durch Sicherheitsleistung, durch eine\n(3) Kosten werden mit der Bekanntgabe an den             Vollstreckungsmaßnahme, durch Vollstreckungsauf-\nKostenschuldnPr fällifJ. Das Deutsche Hydrographi-           schub, durch Anmeldung im Konkurs und durch Er-\nsche Institut kann im Einzelfall und wenn die be-           mittlungen des Kostengläubigers über Wohnsitz\nsonderen Umstände es erfordern, einen späteren               oder Aufenthalt der Zahlungspflichtigen.\nZeitpunkt bestimmen.\n(4) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die\n(4) Die Kosten werden nach den für die Voll-            Unterbrechung endet, beginnt eine neue Verjährung.\nslreckung von öffentlich-rechtlichen Geldforderungen        Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrages\ngeltenden Vorschriften beigetrieben.                        unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshand-\nlung bezieht.\n(5) Wird eine Kostenentscheidung angefochten,\n§ 9                         erlöschen Ansprüche aus ihr nicht vor Ablauf von\nStundung, Niederschlagung und Erlaß              sechs Monaten, nachdem die Kostenentscheidung\nunanfechtbar geworden ist oder das Verfahren sich\nf'ür die Stundung, die Niederschlagung und den\nauf andere Weise erledigt hat.\nErlaß von Forderungen auf Zahlung von Gebühren,\nAuslagen und sonstigen Nebenleistungen gelten die\nVorschriften der Bundeshaushaltsordnung entspre-\nchend.                                                                                    § 12\nErstattung\n. § 10\n(1) Uberzahlte oder zu Unrecht erhobene Kosten\nSäumniszuschlag                      sind unverzüglich zu erstatten, zu Unrecht erhobene\n(1) Werden bis zum Ablauf eines Monats nach              Kosten jedoch nur, soweit eine Kostenentscheidung\ndem Fälligkeitstag Gebühren oder Auslagen nicht              noch nicht unanfechtbar geworden ist; nach diesem\nentrichtet, kann für jeden angefangenen Monat der            Zeitpunkt können zu Unrecht erhobene Kosten nur\nSäumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert             aus Billigkeitsgründen erstattet werden.\ndes rückständigen Betrages erhoben werden, wenn                  (2) Der Erstattungsanspruch erlischt durch Ver-\ndieser 100 Deutsche Mark übersteigt. Dabei werden            jährung, wenn er nicht bis zum Ablauf des dritten\nrnehrere füllige Gebühren nur dann zusammen-                 Kalenderjahres geltend gemacht wird, das auf die","Nr. 22 -- - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1970                        257\nEntstehung des Anspruchs folgt; die Verjährung                                       § 14\nbeginnt jedoch nichl vor der Uncmfechtbarkeit der\nBerlin-Klausel\nKos tenen tsch e i dun q.\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n§ 13                            leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nRechtsbehelf                       blatt I S. 1) in Verbindung mit § 21 des Gesetzes\nüber die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der\n(1) Die Kosl(!rwntscheidung kann zusammen mit            Seeschiffahrt auch im Land Berlin.\nder Sachentscheidung oder selbstiindig angefochten\nwerden; der Rechtsbe})elf gegen eine Sachentschei-\ndung erstreckt sich auf die Kostenentscheidung.                                      § 15\n(2) Wird    eine Kostenentscheidung selbständig                           Schlußvorschriften\nangefochten, ist das Rechtsbehelfsverfahren kosten-           Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nrerbtlich als selbsl.Jndiges Verfahren zu behandeln.        kündung in Kraft.\nBonn, den 28. Februar 1970\nDer Bundesminister für Verkehr\nGeorg Leber","258                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nAnlage zu §\nGebührenverzeichnis\nLfd.                                                                                     Gebühr\nNr.                                         Gegenstand                                   DM\nA    Prüfung von Magnetkornpassen\nMagnet-Peil- und Steuerkompasse (große Prüfung)                                       15,-\n2   Boots- und kleine Yachtkompasse (kleine Prüfung)                                     10,-\n3   Kompaßzubehör (Peilgeräte, Steuerlinsen u.ä.)                                         3,-\n4   Fernkompasse (vollsU.indige Prüfun.9)                                                60,-\n5  Baumuster eines Magnetkompasses                                                      150,-\n6  Baumuster eines Magnetkompasses mit Kompaßhaus und Kompensiermitteln                 250,--\n7  Baumuster eines Reflexions- oder Projektionsmagnetkompasses mit Kompaßhaus, mit\noptischer Ubertragungseinrichtung und Kompensiermitteln                             300,-\n8   Baumuster eines Magnetkompasses mit Selbststeuer-, Kursübertragungs- oder Kurs-\nalarmeinrichtung                                                                     250,-\n9  Bei zusätzlicher Prüfung der Kursübertragungsgenauigkeit auf Tochterkompasse         300,-\n10  Baumuster eines Magnetkompasses mit Selbststeuer-, Kursübertragungs- oder Kurs-\nalarmeinrichtung mit Kompaßhaus und Kompensiermitteln                                350,-\n11  Bei zusätzlicher Prüfung der Kursübertragungsgenauigkeit auf Tochterkompasse         400,-\nB Regulierungen von Magnetkornpassen\nDie Grundgebühr für Kompaßregulierungen beträgt für Schiffe (Länge über alles):\nbis zu 30 m Länge mit 1 Kompaß                                                        55,-\n2  bis zu 30 m Länge mit 2 Kompassen                                                     75,-\n3  über 30 m bis zu 60 m Länge mit 1 Kompaß                                              75,-\n4  über 30 m bis zu 60 m Länge mit 2 Kompassen                                           95,-\n5  über 60 m bis zu 90 m Länge bis zu 2 Kompassen                                       135,-\n6  über 90 m bis zu 120 m Länge bis zu 2 Kompassen                                      185,-\n7  über 120 m bis zu 200 m Länge bis zu 2 Kompassen                                     260,-\n8  über 200 m Länge bis zu 2 Kompassen                                                  300,-\nZu den Grundgebühren nach 1 bis 8 werden je Kompaß folgende Zuschläge erhoben:\n9  für jeden weiteren Kompaß (z.B. MKF-, Heck- oder Notruderkompaß) und für die Re-\ngulierung eines Kompasses mit besonderer Sondenfeldkompensation                       50,-\n10  Neuregulierung eines Kompasses mit besonderer Sondenfeldkompensation                  60,-\n11  für Neukompensierung                                                                  30,-\n12  für Deviationsbestimmungen                                                            25,-\n13  für elektr. Kompensation ohne Kursausgleich                                           60,-\n14  für elektr. Kompensation mit Kursausgleich                                            90,-\n15  für Gegenpeilungen Land/Schiff zu Kompaßregulierungen (nur auf besondere Anforde-\nrung)\nbei Schiffen bis zu 90 m Länge                                                        50,-\nbei Schiffen über 90 m Länge                                                          75,-\n16   Wartezeit im Hafen nach der 1. Stunde\nfür jede Stunde                                                                       20,-\n17   für jede angefangene Wartestunde vor oder nach Beendigung der Kompensierung wäh-\nrend der Reise                                                                         5,-","Nr. 22            Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1970           259\nLid.                                                                                            Gebühr\nNr.                                                        Gegenstand                            DM\n- -------------------- ------····-·---- -----------------------------\n1B  für Fei(•rtc1gsMlwit (dls Feiertage gelten der 1. Weihnachtstag, der Neujahrstag, der\n1. Osterlc1g und der 1. Pfingsttag. Bei den ersten beiden Tagen gilt der Zuschlag ab\n12.00 lJhr, bei d()n letzten beiden Tagen ab 17.00 Uhr des Vortages) 50 v. H.\n19   für Sonntaqsarbeit (Sormtagsrirbeit gilt ab 12.00 Uhr des Vortages bis 24.00 Uhr des\nSonntages) 25 v. II.\n20  für Nc1chtürbeit (Nachtarbeit gilt von 17.00 Uhr bis 07.00 Uhr, soweit nicht bereits Zu-\nschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit erhoben werden) 25 v. H.\n21   wird der angeforderte Kompensierer nicht an Bord genommen, oder wird er, ohne\nseine Tätigkeit ausgeübt zu haben, alsbald wieder entlassen, oder wird er vor einer\nkurzfristigen Abbestellung des Schiffes bei den Lotsen, Schleppern o. ä. nicht rechtzeitig\nunkrrichtet und kommt daher vergeblich an Bord oder nach der Lotsen-_ resp. Schlepper-\nstation, so sind zu entrichten                                                               30,-\n22   muß Pirn.~ KompaßrE:qulierung infolge unvorhergesehener Umstände (wie Maschinen-\nschaden o. ü.) c1bgcbrochen werden, werden 75 v. H. der Gebühren nach 1 bis 8 be-\nrechm~t\n23   Kompensiermittel werden wie folgt berechnet:\nKrängungsmagnet             K1                                                               35,-\nKrängungsmagnet             K2                                                               20,--\nFlachmagnet                  Fl                                                              10,-\nFlachmagnet                  F2                                                               8,--\nFlachmagnet                  F3                                                               4,-\nRundmagnet                   Rl                                                               7,-\nRundmagnet                   R2                                                               5,-\nRundmagnet                   R3                                                               2,-\nD-Streifen jeder Größe                   je Stück                                             1,---\nC    Prüfung von Kreiselkompassen\nBaumuster einer Kreiselkompaßanlage (umfaßt Prüfungen auf Sc;:haukeltisch, Schaukel-\nbahn, Gier- und DrC'11lisch, Rütteltisch sowie auf Kraftfahrzeugen ohne Fahrzeug- und\nFahrergestellung durch das Deutsche Hydrographische Institut)                               500,-\n2  Kreiselkompü.sse auf Schaukeltisch, Schaukelbahn, Gier- und Drehtisch sowie Rüttel-\ntisch                                                                                       185,-\n3  Kreiselkompaßanlage auf Kraftfahrzeug je Tag ohne Fahrzeug- und Fahrergestellung\ndurch das Deutsche Hydrographische Institut                                                 180,-\n4  Nachdreheinrichtung einer Kreiselkompaßanlage (Gier- und Drehtisch)                          35,-\n5  Mutterkompaß auf Vibrationsempfindlichkeit {Rütteltisch)                                     40,-\n6  Funktion einer Kreiselkugel (Einschwingung, Schaukeltisch, Schaukelbahn, Rütteltisch)        60,-\n7  Abnahme einer betriebsfertig geschalteten Kreiselkompaßanlage an Land oder an Bord           85,--\n8  Abnahme einer betriebsfertig geschalteten Kreiselkompaßanlage an Land oder an Bord\neinschließlich Funktionsprüfung der Kreiselkugel                                            125,-\nD    Prüfung von Winkelmeßgeräten, Barometern, Thermometern\nWinkelmeßgeräte (Sextanten, Oktanten)                                                        15,--\n2  Quecksilberbarometer                                                                         10,-\n3  Barographen                                                                                  10,-\n4  Aneroidbarometer                                                                             10,--\n5  Thermometer                                                                                  10,-\nE Prüfung von Schiffs- und Positionslaternen\n1  Baumuster einer Positionslaterne                                                            150,-\n2  Voll- und Teilkreislaternen, weiß und farbig                                                 10,-","260                             Bundesgese,tzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nLfd.                                                                                           Gebühr\nNr.                                          Gegenstand                                         DM\n3 Laternen für Sportfahrzeuge und Binnenschiffe, soweit sie nicht unter Nr. 1 fallen           10,-\n4 Zusätzliche Einsatzgläser                                                                     2,-\n5 Für Schiffslaternen mit 2 Lichtarten wird zu den Gebühren von 1 bis 3 ein Zuschlag von\n50 v. H. erhoben\nF   Prüfung von Ortungsfunkanlagen\nBaumuster einer Radaranlage zu einem vom Deutschen Hydrographischen Institut be-\nstimmten Zeitpunkt                                                                        2 500,-\n2 Baumuster einer Radaranlage zu einem vom Antragsteller gewünschten Zeitpunkt,\naußerhalb der unter 1 vorgesehenen Zeiten                                                 5 500,-\n3 Baumuster einer passiven Ortungsfunkanlage (Peilfunk-, Loran-, Decca-Navigator- und\nsonstige Anlagen) zu einem vom Deutschen Hydrographischen Institut bestimmten\nZeitpunkt                                                                                   800,-\n4 Baumuster wie zu 3, jedoch zu einem vom Antragsteller gewünschten Zeitpunkt               1 200,-\n5 Baumuster einer Ortungsfunkanlage, die gegenüber einer typenmäßig bereits zu-\ngelassenen Anlage nur geringfügige Änderungen aufweist oder für die ein anerkanntes\nausländisches Zertifikat vorliegt und die sich auf einem nicht dem Deutschen Hydro-\ngraphischen Institut gehörenden Schiff befindet (verkürzte Prüfung)                         150,-\n6 Baumuster wie zu 5, wenn sich die Anlage auf einem dem Deutschen Hydrographischen\nInstitut gehörenden Schiff befindet (verkürzte Prüfung)                                     600,-\n7 Baumuster einer Ortungsfunkanlage, die eine typenmäßig bereits zugelassene Anlage\nnur erweitert oder ergänzt und bei der eine Prüfung an Bord und/oder im Laboratorium\nentfallen kann                                                                               50,-\n8 Ortungsfunkanlage, die mit einem im Ausland gekauften Schiff übernommen wird und\nin der Bundesrepublik Deutschland noch nicht zugelassen ist                                 150,-\n9 Bestimmung der magnetischen Schutzabstände aller Einzelgeräte einer Radaranlage\nund des Reservemagnetrons                                                                   600,-\n10  Navigatorische Eignung einer Ortungsfunkanlage                                               60,-\n11 Regelmäßige 12monatige Wiederholungsprüfung einer Ortungsfunkanlage                          30,-\nG   Prüfung von Schiffs-Chronometern und Zeitmessern ähnlicher Größe, Präzisions-\nbeobachtungsuhren (B-Uhren), Taschen- und Armbanduhren              ,\nSchiffs-Chronometer oder Zeitmesser ähnlicher Größe oder B-Uhr in verschiedenen\nTemperaturen und ggf. in verschiedenen Lagen - Prüfungsdauer: bis zu 60 Tagen -\nmit Ausstellung eines Prüfscheines oder Gangzeugnisses                                       40,-\n2 Taschen- oder Armbanduhren in verschiedenen Temperaturen und Lagen -            Prüfungs-\ndauer: 16 Tage - mit Ausstellung eines Gangzeugnisses                                        10,-\n3 Tägliche Bestimmung von Stand und Gang eines Schiffs-Chronometers oder eines Zeit-\nmessers ähnlicher Größe oder einer B-Uhr oder einer Taschen- oder Armbanduhr in\nZimmertemperatur mit Ausstellung eines Gangzeugnisses, für jeden angefangenen\nMonat                                                                                        12,-\n4 Aufbewahrung und Uberwachung des Ganges eines Schiffs-Chronometers oder eines\nZeitmessers ähnlicher Größe oder einer B-Uhr oder einer Taschen- oder Armbanduhr\nmit Ausfertigung einer Bescheinigung über Stand und Gang, für jeden angefangenen\nMonat                                                                                        10,-\nH   Sonstige Amtshandlungen\n1 Bestimmung des magnetischen Schutzabstandes e·ines Einzelgerätes                            150,-\n2 Prüfung eines Gerätes auf Vibrationsempfindlichkeit                                          40,-\n3 wie 2, jedoch nur Feststellung der Resonanzlage und ohne Abgabe eines Prüfprotokolls         12,-\n4 Ausrichten von Peileinrichtungen an Bord (Kreiselkompaßtöchter, Peilscheiben) je\nGerät                                                                                        10,-","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1970                  261\nLfd.                                                                                   Gebühr\nNr.                                        Gegenstand                                   DM\n5  Bestimmung des Standes eines Zeitmessers, eines Barometers oder Thermometers, mit\nAusfertigung einer Bescheinigung über das Ergebnis                                  10,-\n6  Prüfung eines erdmc1gnetischen Variographen                                        520,-\n7  Prüfung des Z-Systems eines erdmagnetischen Variographen                           130,-\n8  Steuerung einer zentralen Uhrenanlage monatlich                                     25,-\n9  In allen übrigen Fällen                                                             10,-\nbis\n500,-"]}