{"id":"bgbl1-1970-22-1","kind":"bgbl1","year":1970,"number":22,"date":"1970-03-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/22#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-22-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_22.pdf#page=1","order":1,"title":"Fünftes Gesetz zur Änderung des Wehrsoldgesetzes","law_date":"1970-03-10T00:00:00Z","page":253,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["253\nBundesgesetzblatt\nTeill                                                                                        Z1997A\n1970                      Ausgegeben zu Bonn am 14. März 1970                                                                                                 Nr.22\nTag                                                          Inhalt                                                                                          Seite\n10. 3. 70 Fünftes Gesetz zur Änderung des Wehrsoldgesetzes                                                                                                     253\nBundes9eselzhl. III 53-1\n28. 2. 70  Kostenordnung des Deutschen Hydrographischen Instituts (KostODHI) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            255\n4. 3. 70 Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (LuftBO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                262\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 11 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   274\nRechlsvorschri llen der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        274\nFünftes Gesetz\nzur Änderung des W ehrsoldgesetzes\nVom 10. März 1970\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                     (2) Die Zuwendung beträgt siebzig Deutsche\nsen:                                                                              Mark. § 2 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes\nArtikel 1                                               ist entsprechend anzuwenden.\nDas Wehrsoldgesetz in der Fassung der Bekannt-                                      (3) Die Zuwendung ist im Dezember 1969 zu\nmachung vom 28. August 1965 (Bundesgesetzbl. I                                    zahlen.\nS. 1051), zuletzt geändert durch das Vierte Gesetz\nzur Änderung des W ehrsoldgesetzes vom 28. Juli                                        (4) Die Zuwendung steht dem Soldaten nicht\n1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1003), wird wie folgt ge-                              zu, der im Laufe des Monats Dezember 1969\nändert:                                                                           nach § 29 Abs. 1 Nr. S oder Abs. 4 Nr. 2 des\n1. § 1 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                                     Wehrpflichtgesetzes oder wegen Dienstunfähig-\na) Hinter dem Wort „Heilfürsorge\" werden                                       keit, die er vorsätzlich herbeigeführt hat, ent-\nein Komma und die Worte „eine besondere                                   lassen oder nach § 30 des Wehrpflichtgesetzes\nZuwendung\" eingefügt.                                                     aus der Bundeswehr ausgeschlossen wird oder\nb) Die Worte ,,§§ 2 bis 6 und 8\" werden durch                                  in den Fällen des § 1 Abs. 4 oder des § 2 Abs. 3\ndie Worte ,,§§ 2 bis 8\" ersetzt.                                          dieses Gesetzes seinen Dienst nicht ausübt.\n2. Es wird folgender § 7 eingefügt:                                                    (5) Wird vor Zahlung der Zuwendung ein\n,,§ 7                                             Verfahren eingeleitet, das voraussichtlich zur\n(1) Dem Soldaten, der am 1. Dezember 1969                                  Beendigung des Grundwehrdienstes aus einem\nGrundwehrdienst leistet, wird eine besondere                                   der in Absatz 4 aufgeführten Gründe führen\nZuwendung gewährt.                                                             wird, so wird die Zahlung bis zum Abschluß des","254                               Bundesgeseitzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nVerfahrens ausgesetzt. Wird der Soldat auf Grund      3. In § 10 werden die Worte „3 bis 6 und 8 bis 9\"\ndes Verfahrens aus der Bundeswehr entlassen              durch die Worte „3 bis 9\" ersetzt.\noder ausgeschlossen, erlischt sein Anspruch auf\ndie Zuwendung.\nArtikel 2\n(6) Ist die Zuwendung gezahlt worden, obwohl\nsie dem Soldaten nach Absatz 4 nicht zustand, so         Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 28. Novem-\nist sie in voller Höhe zurückzuzahlen.\"               ber 1969 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-\nsetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes er-\nforderliche Zustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 10. März 1970\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher\nDer Bundesminister der Finanzen\nMöller\nDer Bundesminister der Verteidigung\nSchmidt"]}