{"id":"bgbl1-1970-21-2","kind":"bgbl1","year":1970,"number":21,"date":"1970-03-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/21#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-21-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_21.pdf#page=2","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung","law_date":"1970-03-06T00:00:00Z","page":246,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["246                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nVerordnung\nzur Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung\nVom 6. März 1970\nAuf Crund d<~s § 51 Abs. 1 dc!s Einkommensteuer-             Durchschnittsätzen (GDL) zulässig. Der Ab-\ngcselzes in der Filssun~J der Bekanntmüchung vom                 setzungsbetrag ist in voller Höhe vom Durch-\n12. Dezember 1%9 (Bund<!Sg<'sdzbl. I S. 2265) ver-               schnittsatzgewinn abzuziehen, auch wenn da-\nordnet die Bundesregierung rnil Z11stimmung q.es                 durch ein Verlust entsteht.\"\nBundesrc1tes:\n7. § 56 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1                              a) In Satz 1 werden die Worte „Steuererklä-\nDie Eink ornrnPnstcuer-Du rchführungsverordnung                   rung über das im abgelaufenen Kalenderjahr\nin der FassLm~J der Bekanntmachung vom 5. April                      (Veranlagungszeitraum) bezogene Einkom-\n1968 (Bundesgesclzbl. I S. 262, 606) wird wie folgt                  men\" durch die Worte „Einkommensteuer-\ngcänderl:                                                            erklärung für das abgelaufene Kalenderjahr\n(Veranlagungszeitraum)\" ersetzt.\n1. §  29 wird wie folgl geändert:\nb) In Ziffer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb\na)  In Absatz 1 werden                                          werden hinter den Worten „nach § 26 a des\naa) die Worte ,, § 52 Abs. 9 Ziff. 1\" durch die             Gesetzes\" die Worte „oder die besondere\nWorte ,, § 52 Abs. 14 Ziff. 1\" und                    Veranlagung für den Veranlagungszeitraum\nbb) die Worte ,,§ 52 Abs. 8\" jeweils durch                 der Eheschließung nach § 26 c des Gesetzes\"\ndie Worte ,,§ 52 Abs. 13\"                              eingefügt.\nersetzt.                                           8. Hinter § 57 a wird der folgende neue § 57 b ein-\nb) In Absatz 2 werden                                      gefügt:\n,,§ 57 b\naa) die Worte ,, § 52 Abs. 9 Ziff. 2\" durch die\nWorte ,,§ 52 Abs. 14 Ziff. 2\" und                 Steuererklärungspflicht im Fall der besonderen\nbb) die Worte ,,§ 52 Abs. 8\" jeweils durch                     Veranlagung von Ehegatten für den\ndie Worte ,,§ 52 Abs. 13\"                         Veranlagungszeitraum der Eheschließung nach\n§ 26 c des Gesetzes\nersetzt.\nSind Ehegatten, die im Veranlagungszeitraum\n2. In § 30 werden                                              geheiratet· haben und bei denen die Voraus-\na) die Worte ,, § 52 Abs. 9 Züf. 1\" durch die              setzungen des § 26 Abs. 1 des Gesetzes vorlie-\nWorte ,,§ 52 Abs. 14 Ziff. 1\" und                      gen, nach § 56 zur Abgabe einer Steuererklä-\nrung verpflichtet, so hat jeder Ehegatte eine\nb) die Worte ,,§ 52 Abs. B\" jeweils durch die              Steuererklärung abzugeben, wenn beide Ehegat-\nWorte ,, § 52 Abs. 13\"                                 ten die besondere Veranlagung für den Veran-\nersetzt.                                                   lagungszei traum der Eheschließung (§ 26 c des\n3. In § 31 Abs. 1 werden                                       Gesetzes) wählen.\"\na) die Worte ,, § 52 Abs. 9 Ziff. 2\" durch die         9. § 62 c wird wie folgt geändert:\nWorte,,§ 52 Abs. 14 Ziff. 2\" und                       a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nb) die Worte ,,§ 52 Abs. 8\" jeweils durch die                   aa) In Satz 1 werden die Worte „Im Fall der\nWorte ,,§ 52 Abs. 1T'                                          getrennten Veranlagung von Ehegatten\nersetzt.                                                            (§ 26a des Gesetzes)\" durch die Worte\n„Im Fall der getrennten Veranlagung\n4. In § 44 werden die Worte ,, § 52 Abs. 7 Ziff. 1                     und der besonderen Veranlagung von\nund 2\" durch die Worte ,,§ 52 Abs. 12 Ziff. 1 und                   Ehegatten (§§ 26 a, 26 c des Gesetzes)\"\n2\" ersetzt.                                                        ersetzt.\n5. In § 45 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte „eine                    bb) In Satz 3 werden die Worte „Uberstei-\nmit ihm zusammen veranlagte Person\" durch die                       gen bei dem getrennt veranlagten Ehe-\nWorte „sc~in mit ihm zusammen veranlagter                          gatten\" durch die Worte „Ubersteigen\nEhegatte\" ersetzt.                                                  bei dem nach § 26 a des Gesetzes ge-\ntrennt oder nach § 26 c des Gesetzes be-\n6. Hinter § 51 wird der folgende § 52 eingefügt:                        sonders veranlagten Ehegatten\" ·ersetzt.\ncc) In Satz 5 werden die Worte „Hierbei\n,,§ 52\nist\" durch die Worte „Im Fall der ge-\nErhöhte A bsc!tzun~Jen nach § 7 b des Gesetzes                     trennten Veranlagung ist hierbei\" er-\nbei Land- und Forstwirten; deren Gewinn                        setzt.\nnach Durchschnittsälzen ermittelt wird\nb) In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte „ge-\nDie erhöhten Absetzungen nach § 7b des Ge:                   trennt veranlagt worden sind\" durch die\nsetzes sind auch bei der Berechnung des Ge-                     Worte „nach § 26 a des Gesetzes getrennt\nwinns nach dem Gesetz über die Ermittlung des                   oder nach § 26 c des Gesetzes besonders ver-\nGewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach                      anlagt worden sind\" ersetzt.","Nr. 21 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1970                              247\n11\n10. § 62 d wird w ic folgt gcündcrl:                       17. In § 80 Abs. 4 wird die Jahreszahl „ 1969      durch\ndie Jahreszahl „ 1972\" ersetzt.\na) ln Absatz 1 Salz 1 W<!rdcn die Worte „zusam-\nmen VPr,rnld~Jt word<~n sind\" durch die            18. § 81 wird wie folgt geändert:\nWorte „nc1ch § 26 b des Ccsclzcs zusammen              a) In Absatz 2 Ziff. 2 und Absatz 4 Satz 2 wird\noder nach § 2G c dc:s Cesdzes lwsonders ver-               die Jahreszahl „1968 und in Absatz 4 Ziff. 1\n11\nanlagt worck!n sind\" <!rsctzt.                             die Jahreszahl „ 1970 jeweils durch die J ah-\n11\nb) Tn Absatz 2 werden di<' Worte „getrennt vcr-                                 11\nreszahl „ 1972 ersetzt.\n,rn lagt worden sind\" durch die Worte „nach\nb) Absatz 6 wird gestrichen.\n§ 26 a des Cc!sdzes gdn~nnt oder ndch § 26 c\ndes Ccsetzes lwsond<·rs vcrm1lc1qt. worden         19. § 82 wird wie folgt geändert:\nsind\" <!rsdzl.\na) Absatz 3 erhält die folgende Fassung:\n11. In § b4 Salz 1 crhJlt die Kopfspcille 3 der Dbcr-                   ,, (3) Die Abschreibungen nach Absatz\nsicht die folgende FilSSllll~J:                                können auch in Anspruch genommen wer-\n„und zu den                                                    den, wenn auf Grund behördlicher Anord-\nnung ausschließlich aus Gründen der Luft-\nl. Ehegc.11.ten, die nc1ch § :w d oder § 26 b des Ge-\nreinhaltung\nsetzes veranlagt werden, oder\n1. bei Feuerungs- oder Dampfkesselanlagen\n2. Ehegatten, diE! nc1ch § 26 c des Gesetzes ver-                    sowie bei Anlagen, bei denen durch che-\nanlagt werden und auf die ncich Absatz 2                          mische Verfahren Luftverunreinigungen\ndieser Vorschril l § J2 c1 Abs. 2 des Gesetzes                    entstehen, Umstellungen oder Verände-\nanzuwenden ist, oder                                              rungen vorgenommen oder\n3. verwitweten Personen, auf die § 32 a Abs. 3                 2. Schornsteine errichtet oder aufgestockt\nZiff. l des Gesetzes anzuwenden ist, oder                         oder\n4. Personen, auf die § 32 a Abs. 4 des Gesetzes                3. Anschlüsse an eine Fernwärmeversor-\nanzuwenden ist, oder                                              gungsanlage vorgenommen\n5. Personen, die den Freibetrng nach § 32 Abs. 3               werden. Absatz 2 Ziff. 2 und 3 gilt entspre-\nZiff. 1 Buchstabe c1 des Cesetzes erhalten,                 chend.\"\ngehören,\".                                                 b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Jahreszahl „ 1970\"\n11\ndurch die Jahreszahl 1974 ersetzt.\n11\n12. § 65 wird wie folgt geändert:                                                                          11\n20. In§ 82a Abs. 4 wird die Jahreszahl „1970 durch\na) In Absatz 4 letzter Satz werden hinter dem              die Jahreszahl „ 197 4 ersetzt.\n11\nWort „erhalten\" die Worte „außer im Fall\ndes § 26 c des Gesetzes\" eingefügt.                21. § 82 d wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 5 letzt.er Satz werden die Worte              a) Hinter Absatz 3 wird der folgende Absatz 4\n„des § 26 Abs. 1\" durch die Worte „der                     eingefügt:\n§§ 26 a und 26 b\" ersetzt.\n,, (4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 kön-\nnen für Anzahlungen auf Anschaffungs-\n13. In § 70 werden die Worte „Ziff. 1 bis 5       11\ndurch\ndie Worte „Zifl. 1 bis 7\" ersetzt.                             kosten und für Teilherstellungskosten im\nWirtschaftsjahr der Anzahlung oder Teilher-\n14. In§ 71 werden                                                  stellung und in den vier folgenden Wirt-\nschaftsjahren in Anspruch genommen wer-\na) in der Uberschrift. die Worte „Ziff. 5 und 6\"               den. Dabei treten an die Stelle der Anschaf-\ndurch dfo Worte „Ziff. 7 und 8\",                           fungs- oder Herstellungskosten die Anzah-\nb) in Absatz 1 die Worte „Ziff. 5\" durch die                   lungen auf Anschaffungskosten oder die\nWorte „Zifl. 7\" und                                        Teilherstellungskosten. Die Summe der Ab-\nc) in Absatz 2 die Worte „Ziff. G\" durch die                   schreibungen nach den Sätzen 1 und 2 und nach\nWorte „Ziff. 8\"                                            Absatz 1 darf nicht höher sein als die Summe\nder Abschreibungen, die nach Absatz 1 im\nersetzt.                                                       Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Her-\nstellung und in den vier folgenden Wirt-\n15. § 75 wird wie folgt geöndert:\nschaftsjahren zulässig gewesen wären.\"\na) In Absatz 2 Satz 1 wird die Jahreszahl                  b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.\n11\n,,1970 durch die Jahreszahl „1974\" ersetzt.\nc) Im neuen Absatz 5 Satz 1 wird die Jahres-\nb) In Absatz 3 werden hinter den Worten                        zahl „1970\" durch die Jahreszahl „1974\" er-\n,,(Bundesgesetzbl. I S. 1592)\" die Worte ,,, , ge-         setzt.\nändert durch das Steueränderungsgesetz\n1969 vom 18. August 1969 (Bundesgesetzbl. I        22. In§ 82 e Abs. 4 Satz 1 wird die Jahreszahl„ 1970\"\n11\nS. 1211)\" eingefügt.                                   durch die Jahreszahl „ 1974 ersetzt.\n16. In § 79 Abs. 6 Satz 1 und Satz 2 wird die Jahres-      23. § 82 f wird wie folgt geändert:\nzahl „ 1970 jeweils durch die Jahreszahl „ 1974\"\n11\na) In Absatz 3 wird das Wort „vier\" durch das\nersetzt.                                                       Wort „acht\" ersetzt.","248                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nb) 111 Abscllz 5 wird div Jahreszuhl „1970\" durch             angeschafft oder hergestellt worden sind; die\ndie Jahreszahl „ 1974\" ersetzt.                         Vorschrift des § 82 Abs. 3 Ziff. 3 ist erstmals für\nc)    Absatz G erhält die folgende Fassung:                   Anschlüsse an eine Fernwärmeversorgungsan--\nlage anzuwenden, die nach dem 31. Dezember\n,, (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für Schiffe,\n1968 fertiggestellt werden.\ndie der Seefischerei d iencn, entsprechend.\nFür Luflfuhrzeugc, die zur gewerbsmäßigen                  (5) Die Vorschrift des § 82 a ist erstmals auf\nBeförderung von Personen oder Sachen im                 Herstellungskosten für Warmwasseranlagen\ninternationalen Luftverkehr oder zur Ver-               und für die in Anlage 7 Ziff. 8 bis 10 bezeich--\nwendung zu sonstigen gewerblichen Zwecken              neten Anlagen und Einrichtungen anzuwenden,\nim Ausli.md bestimmt: sind, gelten die Ab-              die nach dem 3 l. Dezember 1964 fertiggestellt\nsälze 1 bis 5 mit der Maßgabe entsprechend,             worden sind.\ndaß an die Stelle der Eintragung in ein in-               (6) Die Vorschrift des § 82 d Abs. 4 ist erst-\nländisches Seeschiffsregister die Eintragung           mals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach\nin die deutsche Luftfahrwugrolle und bei der           dem 31. Dezember 1968 enden.\nVorschrift des Absatzes 3 an die Stelle des\nZeitraums von acht Jahren ein Zeitraum von                (7) Die Vorschriften des § 82 f Abs. 3 und 6\nsechs Jahren treten.\"                                   sind hinsichtlich des Zeitraums von acht bezie-\nhungsweise von sechs Jahren erstmals auf\n24. § 84 erhält: die folgende Fttsstmq:                           Schiffe und Luftfahrzeuge anzuwenden, die nach\ndem 31. Dezember 1970 angeschafft oder herge-\n,,§ 84\nstellt werden.\nGeltungsbereich\n(8) In Anlage 4 {zu § 80 Abs. 1 Ziff. 2) gelten\n(1) Die vorstehende Fassung dieser Verord-               die Ziffer 3 hinsichtlich des Wortes „Speck-\nnung ist, soweit in dPn folgenden Absätzen                    stein\", die Ziffer 9 hinsichtlich des Wortes „ Sil-\nnichts anderes bestimmt ist, erstmals für den                 ber\", die Ziffer 13 hinsichtlich des Wortes „Ele-\nVeranlagungszeitrnurn 1969 anzuwenden.                        mentarschwefel\" und die Ziffer 16 hinsichtlich\n(2) Die Vorschriften des § 56 Ahs. 1 Ziff. 1              des Wortes „Kraftliner\" erstmals für Wirt-\nBuchstabe a Doppelbuchstabe bb, des § 57 b, der               schaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1969\n§§ 62 c und 62 d hinsichtlich der die besondere               enden.\"\nVeranlagung nach § 26 c des Gesetzes betreffen-           25. Die Anlage 4 (zu § 80 Abs. 1 Ziff. 2) wird wie\nden Vorschriften, des § 64 Satz 1 Kopfspalte 3                folgt geändert:\nder Ubersichl, des § 65 Abs. 4 letzter Satz hin-\na) Der Ziffer 3 wird das Wort ,, , Speckstein\" an-\nsichtlich der Worte „außer im Fall des § 26 c des\ngefügt.\nGesetzes\" und des § 70 hinsichtlich des § 46\nAbs. 2 Ziff. 5 und 6 des Gesetzes sind erstmals               b) In der Ziffer 9 wird vor dem Wort „Platin\"\nfür den Veranlagun9szeitraum 1970 anzuwenden.                      das Wort „Silber,\" eingefügt.\nc) Der Ziffer 13 wird das Wort ,,, Elementar-\n{3) § 73 a der Einkommensteuer-Durchfüh-\nschwefel\" angefügt.\nrungsverordnung 1965 (Bundesgesetzbl. 1966 I\nS. 245) ist insoweit weiter anzuwenden, als Vor-              d) Der Ziffer 16 wird das Wort ,,,Kraftliner\"\nschriften des Patent9esetzes in der Fassung vom                    angefügt.\n2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 2), des Ge-                              Artikel 2\nbrauchsmustergesetzes in der Fassung vom 2. Ja-\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nnuar 1968 {Bundesgesetzbl. I S. 1, 24) und des\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 {Bundes-\nWarenzeichengesetzes in der Fassung vom 2. Ja-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 10 des\nnuar 1968 {Bundesgesetzbl. I S. 1, 29) noch nicht\nSteueränderungsgesetzes 1966 vom 23. Dezember\nin Kraft getreten sind.\n1966 (Bundesgesetzbl. I S. 702) auch im Land Berlin.\n{4) Die Vorschriften des § 79 Abs. 1 Satz 1 und\nAbs. 3 sowie des § 82 Abs. 1, Abs. 3 Ziff. 1 und 2                               Artikel 3\nund Abs. 5 sind erstmals auf Wirtschaftsgüter                Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nanzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1964                kündung in Kraft.\nBonn, den 6. März 1970\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister der Finanzen\nMöller"]}