{"id":"bgbl1-1970-21-1","kind":"bgbl1","year":1970,"number":21,"date":"1970-03-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/21#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-21-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_21.pdf#page=1","order":1,"title":"Fünfte Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Wein","law_date":"1970-03-04T00:00:00Z","page":245,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["245\nBundesgesetzblatt\nTeill                                                                                  Z1997A\n1970                          Ausgegeben zu Bonn am 13. März 1970                                                                                      1 Nr. 21\nTag                                                         Inhalt                                                                                     Seite\n4. J. 70 l·iinflc Durchlührungsv()rordnung zum Marktstrukturgesetz: Wein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   245\nG. J. 70 Vc!rordnung zur A.ndcnrng dm Einkommensteuer-Durchführungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . .                                             246\nßuntles<icsetzhl. III Gll-1-J\nG. ]. 70 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ubertragung von Zuständigkeiten im Außen-\nw i rl.schaflsvcrkeh r auf die Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel . . . . . . . .                                         249\n9. 3. 70  Dri l.te VPrordnung zur .A.nderung der Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung 1966 . . . . . . . . . . . . . .                                        250\n9. 3. 70 Dreizehnte Bckannl.mc1drnng über die Wechsel- und Scheckzinsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              251\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündun~Jen irn Hundcs~mzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    251\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        252\nFünfte Durchführungsverordnung\nzum Marktstrukturgesetz: Wein\nVom 4. März 1970\nAuf Grund des § 3 Abs. 3 Nr. 1 und 2, des § 6                                                                          § 3\nAbs. 2 Nr. l und 2 und des § 12 des Marktstruktur-                         (1) Die Mindestmenge eines Liefervertrages (§ 6\ngesetzes vom 16. Mai 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 423)\nAbs. 1 Nr. 4 des Gesetzes) wird festgesetzt\nwird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für\n1. für einen Liefervertrag über Traubenmost auf\nWirtschaft mit Zustimmung dr!s Bnndesrates ver-\nordnet:                                                                     jährlich 20 000 Liter;\n2. für einen Liefervertrag über Wein auf jährlich\n§ 1\n20 000 Liter.\nZu einer Gruppe verwandter Erzeugnisse (§ 3\nWerden Lieferverträge mit Zustimmung der Erzeu-\nAbs. 1 Nr. 3 Buchstabe c1 des Gesetzes), für die eine\ngergemeinschaft unmittelbar zwischen Mitgliedern\nErzeugergemeinschaft gebildet werden kann, können\nder Erzeugergemeinschaft und einem Unternehmen\nfolgende Erzeugnisse zusammengefaßt werden:\nabgeschlossen, so gelten diese Lieferverträge für die\nZolltarif-\nBerechnung der Mindestmenge nach Satz 1 als ein\nNummer                              Erzeugnisse                     Liefervertrag.\n(2) Die Mindestdauer eines Liefervertrages (§ 6\n22.04        Traubenmost                                         Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes) wird für Lieferverträge\naus 22.05          Wein aus frischen Weintrauben                      nach Absatz 1 auf fünf Jahre festgesetzt.\n§ 4\n§ 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\n(l) Die Mindeslanbaufläche (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 des                    Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nGesetzes) wird auf 100 Hektar Rebfläche festgesetzt.                  gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 13 Satz 2 des\n(2) Die Landesregierungen können durch Rechts-                      Marktstrukturgesetzes auch im Land Berlin.\nverordnung für Erzeugergemeinschaften, die aus den\nvon ihren Mitgliedern geernteten Trauben ver-                                                                            § 5\nbrauchsfertigen Wein nicht herstellen, die Mindest-                       Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nanbaufläche bis auf 30 Hektar Rcbfläche herabsetzen.                  kündung in Kraft.\nBonn, den 4. März 1970\nÜ('f  Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}