{"id":"bgbl1-1970-20-1","kind":"bgbl1","year":1970,"number":20,"date":"1970-03-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/20#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-20-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_20.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung der Bundesärzteordnung","law_date":"1970-02-04T00:00:00Z","page":237,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["237\nBundesgesetzblatt\nTeill                                                                                         Z1997A\n1970                      Ausgegeben zu Bonn am 10. März 19701                                                                                                Nr.20\nTag                                                         Inhalt                                                                                          Seite\n4.2. 70 Neufassung der Bundesärzteordnung                                                                                                                    237\nßundcsgesclzbl. I!l 2122-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 10 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   241\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           241\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         242\nBekanntmachung\nder Neufassung der Bundesärzteordnung\nVom 4. Februar 1970\nAuf Grund des Artikels 3 des Gesetzes zur Än-\nderung der Bundesärzteordnung vom 28. August\n1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1509) wird nachstehend\nder Wortlaut der Bundesärzteordnung vom 2. Okto-\nber 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1857) in der ab 1. Ja-\nnuar 1970 geltenden Fassung bekanntgemacht.\nBonn, den 4. Februar 1970\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nKäte Strobel\nBundesärzteordnung\nin der Fassung vom 4. Februar 1970\nI. Der ärztliche Beruf                                         (3) Für die Ausübung des ärztlichen Berufs in\nGrenzgebieten durch im Inland nicht niedergelassene\n§ 1                                           Ärzte gelten die hierfür abgeschlossenen zwischen-\n(1) Der Arzt dient der Gesundheit des einzelnen                         staatlichen Verträge.\nMenschen und des gesamten Volkes.\n(4) Ausübung des ärztlichen Berufs ist die Aus-\n(2) Der ärztliche Beruf ist kein Gewerbe; er ist                        übung der Heilkunde unter der Berufsbezeichnung\nseiner Natur nach ein freier Beruf.                                         ,,Arzt\" oder „Ärztin\".\n§ 2\n(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes den\n§ 2a\närztlichen Beruf ausüben will, bedarf der Approba-\ntion als Arzt.                                                                  Die Berufsbezeichnung „Arzt\" oder „Ärztin\" darf\n(2) Die vorübergehende Ausübung des ärztlichen                           nur führen, wer als Arzt approbiert oder nach § 2\nBerufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist auch                          Abs. 2 oder 3 zur vorübergehenden Ausübung des\nauf Grund einer Erlaubnis zulässig.                                         ärztlichen Berufs befugt ist.","238                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nII. Die Approbation                                               § 4\n(1) Der Bundesminister für Gesundheitswesen re-\n§ 3                          gelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\n(1) Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu        Bundesrates in einer Approbationsordnung für Ärzte\nerteilen, wenn der Antragsteller                         die Mindestanforderungen an das Studium der\n1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grund-        Medizin einschließlich der praktischen Ausbildung\ngesetzes oder heimatloser Ausländer im Sinne         in Krankenanstalten sowie das Nähere über die ärzt-\ndes Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser     liche Prüfung und die Approbation. In der Rechts-\nAusländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951         verordnung kann ein vor Beginn oder während der\n(Bundesgesetzbl. I S. 269) ist,                      unterrichtsfreien Zeiten des vorklinischen Studiums\nabzuleistender Krankenpflegedienst, eine Ausbil-\n2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat,     dung in Erster Hilfe sowie eine während der unter-\naus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuver-        richtsfreien Zeiten des klinischen Studiums abzu-\nlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs        leistende Famulatur vorgeschrieben werden. Die\nergibt,\nZulassung zur ärztlichen Prüfung darf vom Bestehen\n3. nicht wegen eines körperlichen Gebrechens oder        höchstens zweier Vorprüfungen abhängig gemacht\nwegen Schwäche seiner geistigen oder körper-         werden. Es soll vorgesehen werden, daß die ärzt-\nlichen Kräfte oder wegen einer Sucht zur Aus-        liche Prüfung in zeitlich getrennten Abschnitten ab-\nübung des ärztlichen Berufs unfähig oder unge-       zulegen ist. Dabei ist sicherzustellen, daß der letzte\neignet ist,                                          Abschnitt innerhalb eines Monats nach dem Ende\n4. nach einem Studium der Medizin von mindestens         des Studiums abgelegt werden kann. In der Rechts-\nsechs Jahren, von denen mindestens acht, höch-       verordnung ist ferner die Anrechnung von Ausbil-\nstens zwölf Monate auf eine praktische Ausbil-       dungszeiten und Prüfungen, die außerhalb des Gel-\ndung in Krankenanstalten entfallen müssen, die       tungsbereichs dieses Gesetzes abgelegt werden, zu\närztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Ge-      regeln.\nsetzes bestanden hat.                                   (2) In der Rechtsverordnung ist vorzusehen, daß\nEine in der Sowjetischen Besatzungszone Deutsch-         die Auswahl der Krankenanstalten durch die Hoch-\nlands oder im Sowjetsektor von Berlin erworbene          schulen im Einvernehmen mit der zuständigen Ge-\nabgeschlossene Ausbildung für die Ausübung des           sundheitsbehörde erfolgt; dies gilt nicht für Einrich-\närztlichen Berufs gilt als Ausbildung im Sinne der       tungen der Hochschulen.\nNummer 4, es sei denn, daß die Gleichwertigkeit\n§ 5\ndes Ausbildungsstandes nicht gegeben ist.\n(1) Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn\n(2) Ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1\nbei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach\nNr. 4 nicht erfüllt, so ist die Approbation als Arzt\n§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 nicht vorgelegen hat,\nzu erteilen, wenn der Antragste11r-, \"'ine außerhalb\ndie ärztliche Prüfung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4\ndes Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlos-\nnicht bestanden oder die Ausbildung nach § 3 Abs. 1\nsene Ausbildung für die Ausübung des ärztlichen\nSatz 2, Abs. 2 oder 3 nicht abgeschlossen war.\nBerufs erworben hat und die Gleichwertigkeit des\nAusbildungsstandes gegeben ist. Absatz 1 Satz 2             (2) Die Approbation ist zu widerrufen, wenn nach-\nbleibt unberührt.                                        träglich eine der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1\n(3) Ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1        Satz 1 Nr. 2 weggefallen ist.\nNr. 1 nicht erfüllt, so ·kann die Approbation als Arzt\nin besonderen Einzelfällen oder aus Gründen des                                    § Sa\nöffentlichen Gesundheitsinteresses erteilt werden.          (1) Die Approbation kann zurückgenommen wer-\nSofern der Antragsteller zugleich die Voraussetzung      den, wenn bei ihrer Erteilung die Voraussetzung\nnach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 nicht erfüllt, ist die Er-    nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 nicht vorgelegen hat.\nteilung der Approbation nur zulässig, wenn er eine\n(2) Die Approbation kann widerrufen werden,\naußerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ab-\nwenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach\ngeschlossene Ausbildung für die Ausübung des ärzt-\n§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist.\nlichen Berufs erworben hat und die Gleichwertigkeit\ndes Ausbildungsstandes gegeben ist. Absatz 1 Satz 2         (3) Eine nach § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 oder 3 er-\nbleibt unberührt.                                        teilte Approbation kann zurückgenommen werden,\nwenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes\n(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Feh-\nnicht gegeben war.\nlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1\nNr. 2 und 3 abgelehnt werden, so ist der Antrag-                                    § 6\nsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu          (1) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet\nhören.                                                   werden, wenn\n(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Ver-        1. gegen den Arzt wegen des Verdachts einer straf-\ndachts einer strafbaren Handlung, aus der sich seine         baren Handlung, aus der sich seine Unwürdigkeit\nUnwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung             oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärzt-\ndes ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverf ah-        lichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren\nren eingelt~itet, so kann die Entscheidung über den          eingeleitet ist,\nAntrag auf Erteilung der Approbation bis zur Be-         2. nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 3\nendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.                   Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist oder","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1970                          239\n3. Zweifel bestehen, ob die Voraussetzungen des         daß die Weiterbildung innerhalb dieses Zeitraums\n§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 noch erfüllt sind und der    abgeschlossen wird: sie darf den Zeitraum von drei\nArzt sich weigert, sich einer von der zuständigen   Jahren nicht überschreiten.\nBehörde angeordneten amts- oder fachärztlichen         (3) Eine Erlaubnis darf ausnahmsweise über die\nUntersuchung zu unterziehen.                        in Absatz 2 genannten Zeiträume hinaus erteilt oder\n(2) Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Vor-     verlängert werden, wenn es im Interesse der ärzt-\naussetzungen nicht mehr vorliegen.                      lichen Versorgung der Bevölkerung liegt oder wenn\nder Antragsteller asylberechtigt ist.\n(3) Der Arzt, dessen Approbation ruht, darf den\närztlichen Beruf nicht ausüben.                            (4) Die Erlaubnis für ausländische Ärzte darf bis\nzum 31. Dezember 1975 ausnahmsweise, abgesehen,\n(4) Die zuständige Behörde kann zulassen, daß         von den Fällen der Absätze 2 und 3, auch erteilt\ndie Praxis eines Arztes, dessen Approbation ruht,        oder verlängert werden, wenn diese am 1. Januar\nfür einen von ihr zu bestimmenden Zeitraum durch         1970 den ärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses\neinen anderen Arzt weitergeführt werden kann.           Gesetzes mindestens acht Jahre lang ausgeübt haben.\n(5) Personen, denen eine Erlaubnis zur Ausübung\n§ 7                          des ärztlichen Berufs erteilt worden ist, haben im\nDer Arzt oder sein gesetzlicher Vertreter ist in      übrigen die Rechte und Pflichten eines Arztes.\nden Fällen der §§ 5, 5 a und 6 Abs. 1 vor der Ent-\nscheidung zu hören.                                                       IV. Gebührenordnung\n§ 8\n§ 11\n(1) Bei einer Person, deren Approbation oder Be-\nstallung wegen Fehlens oder späteren Wegfalls              Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\neiner der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1          Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nNr. 2 und 3 zurückgenommen oder widerrufen wor-          die Entgelte für ärztliche Tätigkeit in einer Gebüh-\nden ist und die einen Antrag auf Wiedererteilung         renordnung zu regeln. In dieser Gebührenordnung\nder Approbation gestellt hat, kann die Entscheidung      sind Mindest- und Höchstsätze für die ärztlichen\nüber diesen Antrag zurückgestellt und zunächst eine      Leistungen festzusetzen. Dabei ist den berechtigten\nErlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs bis         Interessen der Ärzte und der zur Zahlung der Ent-\nzu einer Dauer von zwei Jahren erteilt werden.           gelte Verpflichteten Rechnung zu tragen.\n(2) Die Erlaubnis wird nur widerruflich und be-\nfristet erteilt; sie kann auf bestimmte Tätigkeiten                        V. Zuständigkeiten\nund Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Per-\n§ 12\nsonen, denen die Erlaubnis erteilt worden ist, haben\nim übrigen die Rechte und Pflichten eines Arztes.           (1) Die Approbation erteilt in den Fällen des § 3\nAbs. 1 Satz 1 die zuständige Behörde des Landes,\n§ 9                          in dem der Antragsteller die ärztliche Prüfung ab-\ngelegt hat.\nAuf die Approbation kann durch schriftliche Er-\nklärung gegenüber der zuständigen Behörde ver-              (2) Die Entscheidungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 in\nzichtet werden. Ein Verzicht, der unter einer Bedin-     Verbindung mit Satz 2, Abs. 2 oder 3 sowie nach den\ngung erklärt wird, ist unwirksam.                        §§ 5 bis 6 und 8 trifft die zuständige Behörde des\nLandes, in dem der Antragsteller oder Arzt\n1. seinen Wohnsitz hat oder\nIII. Die Erlaubnis                   2. wenn eine Zuständigkeit nach Nummer          nicht\ngegeben ist, seinen Wohnsitz begründen will,\n§ 10                             oder\n(1) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung       3. wenn eine Zuständigkeit nach Nummer 1 oder\ndes ärztlichen Berufs kann auf Antrag Personen er-          Nummer 2 nicht gegeben ist, zuletzt seinen Wohn-\nteilt werden, die eine abgeschlossene Ausbildung             sizt gehabt hat.\nfür den ärztlichen Beruf nachweisen.                    Satz 1 gilt entsprechend für die Entgegennahme der\n(2) Die Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten     Verzichtserklärung nach § 9.\nund Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Sie            (3) Die Entscheidungen nach § 10 trifft die zu-\ndarf nur widerruflich und nur bis zu einer Gesamt-      ständige Behörde des Landes, in dem der Antrag-\ndauer der ärztlichen Tätigkeit von höchstens vier       steller den ärztlichen Beruf auszuüben beabsichtigt.\nJahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes erteilt\noder verlängert werden. Eine weitere Erteilung oder        (4) Die Entscheidungen über die Erteilung oder\nVerlängerung der Erlaubnis ist für den Zeitraum          Versagung einer Approbation nach§ 3 Abs. 1 Satz 2,\nmöglich, der erforderlich ist, damit der Antragsteller  Abs. 2 oder 3 sowie über die Rücknahme einer nach\neine unverzüglich nach Erteilung der Erlaubnis be-      diesen Vorschriften erteilten Approbation nach § 5\ngonnene Weiterbildung zum Facharzt abschließen          Abs. 1 letzt& Halbsatz oder § 5 a Abs. 3 sollen nur\nkann, die innerhalb von vier Jahren aus von ihm         im Benehmen mit dem Bundesminister für Gesund-\nnicht zu vertretenden Gründen nicht beendet werden       heitswesen getroffen werden.\nkonnte. Die weitere Erteilung oder Verlängerung ist          (5) Die Landesregierung bestimmt die zur Durch-\nnur zulässig, wenn die Gewähr dafür gegeben ist,        führung dieses Gesetzes zuständigen Behörden.","240                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nVI. Strafvorschriften                                                             § 16 *)\n(1} Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1962 in Kraft.\n§ 13\n(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten\nMit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geld-\naußer Kraft\nstrafe oder mit einer dieser Strafen wird bestraft,\n1. die §§ 1 bis 11, 15, 16, 84, 85, 91 und 92 der Reichs-\n1. wer, ohne als Arzt approbiert oder nach § 2 Abs. 2\närzteordnung vom 13. Dezember 1935 (Reichs-\noder 3 zur Ausübung des ärztlichen Berufs befugt\ngesetzbl. I S. 1433), zuletzt geändert durch das\nzu sein, die Berufsbezeichnung „Arzt\" oder\nGes~tz zur Änderung der Reichsärzteordnung vom\n„Ärztin\" führt oder eine Bezeichnung führt, durch\n30. Mai 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 827),\ndie der Anschein erweckt werden kann, er sei\nArzt,                                                              2. die §§ 1 bis 17 und 28 der Ersten Verordnung zur\nDurchführung und Ergänzung der Reichsärzte-\n2. wer die Heilkunde berufs- oder gewerbsmäßig\nordnung vom 31. März 1936 (Reichsgesetzbl. I\nausübt, solange durch vollziehbare Verfügung\nS. 338}, zuletzt geändert durch die Vierte Verord-\ndas Ruhen der Approbation angeordnet ist.\nnung zur Durchführung und Ergänzung der Reichs-\närzteordnung vom 31. Mai 1939 (Reichsgesetzbl. I\ns. 978),\nVII. Ubergangs- und Schlußvorschriften                         3. das Bayerische Ärztegesetz vom 25. Mai 1946\n(Bereinigte Sammlung des bayerischen Landes-\n§ 14 *}                                   rechts Band II S. 58) mit Ausnahme des Artikels 4\nAbs. 2 bis 4 und der Artikel 35 bis 37.\n(l} Eine Approbation oder Bestallung, die bei\nInkrafttreten dieser Vorschrift in ihrem Geltungs-                          (3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes finden\nbereich zur Ausübung des ärztlichen Berufs berech-                      auf Ärzte keine Anwendung mehr\ntigt, gilt als Approbation im Sinne dieses Gesetzes.                    1. das bayerische Gesetz zur Regelung des ärztlichen\n(2) Eine vor Inkrafttreten dieser Vorschrift er-                         Niederlassungswesens vom 23. Dezember 1948\nteilte Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des                            (Bereinigte Sammlung des bayerischen Landes-\närztlichen Berufs gilt mit ihrem bisherigen Inhalt                           rechts Band II S. 62),\nals Erlaubnis nach § 10 dieses Gesetzes.                                2. das nordrhein-westfälische Gesetz zur Regelung\nder Niederlassung von Ärzten, Zahnärzten und\nDentisten (Niederlassungsgesetz) vom 17. März\n§ 15                                    1949 (Bereinigte Sammlung des Landesrechts\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 des Drit-                        Nordrhein-Westfalen S. 375) mit Ausnahme des\nten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bun-                            § 3 sowie die Durchführungsverordnung zu die-\ndesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsver-                         sem Gesetz vom 11. November 1949 (Her-einigte\nordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen                           Sammlung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen\nwerden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten                          S. 375) mit Ausnahme des § 2.\nUber lei tungsgesetzes.\n•) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der Fas-\nsun9 vom 2. Oktober 1961. Der Zeitpunkt des lnkrafttretens der\nspäteren Änderungen ergibt sich aus Artikel 5 des in der voran-\n•) Diese Vorschrift ist c1m 1. J,u1t1d1 1')70 in Krnft 9etreten.            gestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Gesetzes."]}