{"id":"bgbl1-1970-19-3","kind":"bgbl1","year":1970,"number":19,"date":"1970-03-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/19#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-19-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_19.pdf#page=6","order":3,"title":"Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen","law_date":"1970-02-27T00:00:00Z","page":230,"pdf_page":6,"num_pages":4,"content":["230                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nVerordnung\nüber die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr\nsowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen\nVom 27. Februar 1970\nAuf Grund des § 58 Abs. 1 Nr. 3 des Personen-                                      § 4\nbeförderungsgesetzes vom 21. März 1961 (Bundes-                             Verhalten der Fahrgäste\ngesetzbl. I S. 241), zuletzt geändert durch das Zweite\nGesetz zur Änderung des Personenbeförderungs-                  (1) Fahrgäste haben sich bei Benutzung der Be-\ngesetzes vom 8. Mai 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 348),      triebsanlagen und Fahrzeuge so zu verhalten, wie\nwird mit Zustimmung des Bundesrntes verordnet:            es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes, ihre\neigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere Per-\nsonen gebieten. Anweisungen des Betriebspersonals\n§ 1                          ist zu folgen.\nGeltungsbereich                          (2) Fahrgästen ist insbesondere untersagt,\n1.   sich mit dem Fahrzeugführer während der Fahrt\n(1) Die Allgemeinen Beförderungsbedingungen gel-\nzu unterhalten,\nten für die Beförderung im Straßenbahn- und Obus-\nverkehr sowie im Linienverkehr mit Kraftfahr-            2.    die Türen während der Fahrt eigenmächtig· zu\nzeugen. Die zuständige Genehmigungsbehörde kann                öffnen,\nin Berücksichtigung besonderer Verhältnisse An-          3.    Gegenstände aus den Fahrzeugen zu werfen oder\nträgen auf Abweichungen von den Bestimmungen                   hinausragen zu lassen;\ndieser Verordnung zustimmen (Besondere Beförde-           4.    während der Fahrt auf• oder abzuspringen,\nrungsbedingungen).                                       5.    ein als besetzt bezeichnetes Fahrzeug zu betreten,\n(2) Für die Festsetzung der Beförderungsbedin-        6.    die Benutzbarkeit der Betriebseinrichtungen, der\ngungen der Deutschen Bundespost und der Deut-                   Durchgänge und der Ein- und Ausstiege durch\nschen Bundesbahn gilt § 45 ,.,Abs. 2 des Personen-              sperrige Gegenstände zu beeinträchtigen,\nbeförderungsgesetzes.                                     7.    in nicht hierfür besonders gekennzeichneten Fahr-\nzeugen zu rauchen,\n§ 2                           8.    Tonwiedergabegeräte oder Tonrundfunkempfän-\nAnspruch auf Beförderung                        ger zu benutzen.\nAnspruch auf Beförderung besteht, soweit nach               (3) Die Fahrgäste dürfen die Fahrzeuge nur an\nden Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes         den Haltestellen betreten und verlassen; Ausnah-\nund den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen              men bedürfen der Zustimmung des Betriebsperso-\nRechtsvorschriften eine Beförderungspflicht gegeben       nals. Soweit besonders gekennzeichnete Eingänge\nist. Sachen werden nur nach Maßgabe der §§ 11             oder Ausgänge vorhanden sind, sind diese beim Be-\nund 12 befördert.                                         treten oder Verlassen der Fahrzeuge zu benutzen.\nEs ist zügig ein- und auszusteigen sowie in das\n§ 3                          Wageninnere aufzurücken. Wird die bevorstehende\nAbfahrt angekündigt oder schließt sich eine Tür,\nVon der Beförderung ausgeschlossene Personen          darf das Fahrzeug nicht mehr betreten oder ver-\n(1) Pe~sonen, die eine Gefahr für die Sicherheit      lassen werden. Jeder Fahrgast ist verpflichtet, sich\noder Ordnung des Betriebes oder für die Fahrgäste        im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen.\ndarstellen, sind von der Beförderung ausgeschlos-\n(4) Die Beaufsichtigung von Kindern obliegt den\nsen. Soweit diese Voraussetzungen vorliegen, sind\nBegleitern. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen,\ninsbesondere ausgeschlossen\ndaß Kinder nicht auf den Sitzplätzen knien oder\n1. Personen, die unter dem Einfluß geistiger Ge-         stehen.\ntränke oder anderer berauschender Mittel stehen,\n(5) Verletzt ein Fahrgast trotz Ermahnung die ihm\n2. Personen mit ekelerregenden oder ansteckenden         obliegenden Pflichten nach den Absätzen 1 bis 4, so\nKrankheiten,                                         kann er von der Beförderung ausgeschlossen wer-\n3. Personen mit geladenen Schußwaffen, es sei denn,      den.\ndaß sie zum Führen von Schußwaffen berechtigt             (6) Bei Verunreinigung von Fahrzeugen oder Be-\nsind.                                                triebsanlagen werden vom Unternehmer festgesetzte\n(2) Nicht schulpflichtige Kinder vor Vollendung       Reinigungskosten erhoben; weitergehende An-\ndes 6. Lebensjahres können von der Beförderung           sprüche bleiben unberührt.\nausgeschlossen werden, sofern sie nicht auf der               (7) Beschwerden sind - außer in den Fällen des\nganzen Fahrstrecke von Personen begleitet werden,        § 6 Abs. 7 und des § 7 Abs. 3 - nicht an das Fahr-,\ndie mindestens das 6. Lebensjahr vollendet haben;        sondern an das Aufsichtspersonal zu richten. Soweit\ndie Vorschriften des Absatzes l bleiben unberührt.       die Beschwerden nicht durch das Aufsichtspersonal","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1970                           231\nerledigt werden können, sind sie unter Angabe von        10 Pf sowie erheblich beschädigte Geldscheine und\nDatum, Uhrzeit, Wagen- und Linienbezeichnung so-         Münzen anzunehmen.\nwie möglichst unter Beifügung des Fahrausweises              (2) Soweit das Fahrpersonal Geldbeträge über\nan die Verwaltung des Unternehmers zu richten.           10,- DM nicht wechseln kann, ist dem Fahrgast eine\n(8) Wer mißbräuchlich die Notbremse oder andere Quittung über den zurückbehaltenen Betrag auszu-\nSicherungseinrichtungen betätigt, hat - unbescha- stellen. Es ist Sache des Fahrgastes, das Wechsel-\ndet einer Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfah- geld unter Vorlage der Quittung bei der Verwal-\nren und weitergehender zivilrechtlicher Ansprüche -      tung des Unternehmers abzuholen. Ist der Fahrgast\neinen Betrag von 30,- DM zu zahlen.                      mit dieser Regelung nicht einverstanden, hat er die\n. Fahrt abzubrechen.\n§ 5                               (3) Beanstandungen des Wechselgeldes oder der\nvom Fahrpersonal ausgestellten Quittung müssen\nZuweisen von Wagen und Plätzen\nsofort vorgebracht werden.\n(1) Das Betriebspersonal kann Fahrgäste auf be-\nstimmte Wagen verweisen, wenn dies aus betrieb-                                     § 8\nlichen Gründen oder zur Erfüllung der Beförde-\nrungspflicht notwendig ist.                                              Ungültige  Fahrausweise\n(1) Fahrausweise, die entgegen den Vorschriften\n(2) Das Betriebspersonal ist berechtigt, Fahr-\nder Beförderungsbedingungen oder des Beförde-\ngästen Plätze zuzuweisen; Anspruch auf einen\nrungstarifs benutzt werden, sind ungültig und wer-\nSitzplatz besteht nicht. Sitzplätze sind für Schwer-\nden eingezogen; dies gilt auch für Fahrausweise,\nbeschädigte, Gehbehinderte, ältere oder gebrechliche\ndie\nPersonen, werdende Mütter und für Fahrgäste mit\nkleinen Kindern freizugeben.                              1. nicht vorschriftsmäßig ausgefüllt sind und trotz\nAufforderung nicht sofort ausgefüllt werden,\n§ 6                          2.   nicht mit aufgeklebter  Wertmarke  versehen sind,\n3. zerrissen, zerschnitten oder sonst stark beschä-\nBeförderungsentgelte, Fahrausweise\ndigt, stark beschmutzt oder unleserlich sind, so\n(1) Für die Beförderung sind die festgesetzten Be-        daß sie nicht mehr geprüft werden können,\nförderungsentgelte zu entrichten.                        4. eigenmächtig geändert sind,\n.(2) Ist der Fahrgast beim Betreten des Fahrzeugs 5. von Nichtberechtigten benutzt werden,\nnicht mit einem für diese Fahrt gültigen Fahrausweis 6. zu anderen als den zulässigen Fahrten benutzt\nversehen, hat er unverzüglich und unaufgefordert              werden,\nden erforderlichen Fahrausweis zu lösen.\n7. wegen Zeitablaufs oder aus anderen Gründen\n(3) Ist der Fahrgast beim Betreten des Fahrzeugs          verfallen sind,\nmit einem Fahrausweis versehen, der zu entwerten 8. ohne das erforderliche Lichtbild benutzt werden.\nist, hat er diesen dem Betriebspersonal unverzüglich\nund unaufgefordert zur Entwertung auszuhändigen; Fahrgeld wird nicht erstattet.\nin Fahrzeugen mit Entwertern hat der Fahrgast den            (2) Ein Fahrausweis, der nur in Verbindung mit\nFahrausweis entsprechend der Beförderungsstrecke einem Antrag oder einem im Beförderungstarif\nunverzüglich zu entwerten und sich von der Ent- vorgesehenen Personenausweis zur Beförderung be-\nwertung zu überzeugen.                                   rechtigt, gilt als ungültig und kann eingezogen wer-\n(4) Der Fahrgast hat den Fahrausweis bis zur Be- den, wenn der Antrag oder Personenausweis auf\nendigung der Fahrt aufzubewahren und ihn dem Verlangen nicht vorgezeigt wird.\nBetriebspersonal auf Verlangen zur Prüfung vorzu-\nzeigen oder auszuhändigen.                                                          § 9\n(5) Kommt der Fahrgast einer Pflicht nach den                       Erhöhtes Beförderungsentgelt\nAbsätzen 2 bis 4 trotz Aufforderung nicht nach, kann         (1) Ein Fahrgast ist zur Zahlung eines erhöhten\ner von der Beförderung ausgeschlossen werden; die Beförderungsentgelts verpflichtet, wenn er\nPflicht zur Zahlung eines erhöhten Beförderungs- 1. sich keinen gültigen Fahrausweis beschafft hat,\nentgelts nach § 9 bleibt unberührt.                      2. sich einen gültigen Fahrausweis beschafft hat,\n(6) Wagen oder Wagenteile im schaffnerlosen Be-            diesen jedoch bei einer Uberprüfung nicht vor-\ntrieb dürfen nur von Fahrgästen mit hierfür gültigen          zeigen kann,\nFahrausweisen benutzt werden.                            3. den Fahrausweis nicht oder nicht unverzüglich\n(7) Beanst~mdungen des Fahrausweises sind so-              im Sinne des § 6 Abs. 3 entwertet hat oder ent-\nfort vorzubringen. Spätere Beanstandungen werden              werten ließ oder\nnicht berücksichtigt.                                   4. den Fahrausweis auf Verlangen nicht zur Prüfung\nvorzeigt oder aushändigt.\n§ 7\nEine Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren\nZahlungsmittel                    bleibt unberührt. Die Vorschriften unter den Num-\n(1) Das Fahrgeld soll abgezählt bereitgehalten mern 1 und 3 werden nicht angewendet, wenn das\nwerden. Das Fahrpersonal ist nicht verpflichtet, Beschaffen oder die Entwertung des Fahrausweises\nGeldbeträge über 10,- DM zu wechseln und Ein-            aus· Gründen unterblieben ist, die der Fahrgast nicht\nund Zweipfennigstücke im Betrag von · mehr als zu vertreten hat.","232                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n(2) In den Fäl l(~n des Absatzes l kann der Unter-    gebühr werden nicht abgezogen, wenn die Er-\nnehmer ein erhöhtes Beförderungsentgelt von 20,--         stattung auf Grund von Umständen beantragt wird,\nDM E~rheben. Er kann jedoch das Doppelte des Be-          die der Unternehmer zu vertreten hat.\nfördenmgsentgclts für einfache Fahrt auf der vom              (6) Bei Ausschluß von der Beförderung besteht,\nFahrgast zurückgelegten Strecke erheben, sofern\nausgenommen § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, kein Anspruch\nsich hiernach ein höherer Betrag als nach Satz l er-      auf Erstattung des entrichteten Entgelts.\ngibt; hierbei kann das erhöhte Beförderungsentgelt\nnach dem Ausgangspunkt der Linie berechnet wer-\nden, wenn der Fahrgast die zurückgelegte Strecke                                     § 11\nnicht nachweisen kann.                                                      Beförderung von Sachen\n(3) Das erhöhte Beförderungsentgelt ermäßigt sich          (1) Ein Anspruch auf Beförderung von Sachen be-\nim Falle von Absatz 1 Nr. 2 auf 5,- DM, wenn der          steht nicht. Handgepäck und sonstige Sachen wer-\nFahrgast innerhalb einer Woche ab dem Feststel-           den bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahrgastes und\nlungstag bei der Verwaltung des Unternehmers              nur dann befördert, wenn dadurch die Sicherheit\nnachweist, daß er im Zeitpunkt der Feststellung In-       und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und an-\nhaber einer gültigen Zeitkarte war.                       dere Fahrgäste nicht belästigt werden können.\n(4) Bei Verwendung von ungültigen Zeitkarten               (2) Von der Beförderung sind gefährliche Stoffe\nbleiben weitergehende Ansprüche des Unternehmers          und gefährliche Gegenstände ausgeschlossen, ins-\nunberührt.                                                besondere\n1. explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive,\n§ 10\nübelriechende oder ätzende Stoffe,\nErstattung von Beförderungsentgelt            2. unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die\n(l) Wird ein Fahrausweis nicht zur Fahrt benutzt,           Fahrgäste verletzt werden können,\nso wird das Beförderungsentgelt auf Antrag gegen          3. Gegenstände, die über die Wagenumgrenzung\nVorlage des Fahrausweises erstattet. Beweispflichtig           hinall;sragen.\nfür die Nichtbenutzung des Fahrausweises ist der\n(3) Die Pflicht zur Beförderung von Kleinkindern\nFahrgast.\nin Kinderwagen richtet sich nach den Vorschriften\n(2) Wird ein Fahrausweis nur auf einem Teil der       des § 2 Satz 1. Nach Möglichkeit soll das Betriebs-\nStrecke zur Fahrt benutzt, so wird der Unterschied        personal dafür sorgen, daß Fahrgäste mit Kind im\nzwischen dem gezahlten Beförderungsentgelt und            Kinderwagen nicht zurückgewiesen werden. Die\ndem für die zurückgelegte Strecke erforderlichen Be-      Entscheidung über die Mitnahme liegt beim Be-\nförderungsentgelt auf Antrag gegen Vodage des             triebspersonal.\nFahrausweises erstattet. Beweispflichtig für die nur\n(4) Der Fahrgast hat mitgeführte Sachen so unter-\nteilweise Benutzung des Fahrausweises ist der\nFahrgast.                                                 zubringen und zu beaufsichtigen, daß die Sicherheit\nund Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und an-\n(3) Wird eine Zeitkarte nicht oder nur teilweise       dere Fahrgäste nicht belästigt werden können.\nbenutzt, so wird das Beförderungsentgelt für die\n(5) Das Betriebspersonal entscheidet im Einzelfall,\nZeitkarte unter Anrechnung des Beförderungs-\nob Sachen zur Beförderung zugelassen werden und\nentgelts für die durchgeführten Einzelfahrten auf\nan welcher Stelle sie unterzubringen sind.\nAntrag gegen Vorlage des Fahrausweises erstattet.\nFür die Feststellung des Zeitpunkts, bis zu dem Ein-\nzelfahrten - je Tag zwei Fahrten - als durchge-                                      § 12\nführt gelten, ist der Tag der Rückgabe oder Hinter-\nBeförderung von Tieren\nlegung der Zeitkarte oder das Datum des Post-\nstempels der Ubersendung der Zeitkarte mit der                (1) Auf die Beförderung-von Tieren ist§ 11 Abs. 1,\nPost maßgeblich. Ein früherer Zeitpunkt kann nur          4 und 5 anzuwenden.\nberücksichtigt werden, wenn die Bescheinigung eines          (2) Hunde werden nur unter Aufsicht einer hierzu\nArztes, eines Krankenhauses oder einer Kranken-           geeigneten Person befördert. Hunde, die Mitreisende\nkasse über Krankheit, Unfall oder Tod des Fahr-           gefährden können, müssen einen Maulkorb tragen.\ngastes vorgelegt wird. Bei der Anrechnung des Be-\nförderungsentgelts für die durchgeführten Einzel-            (3) Blindenführhunde, die einen Blinden beglei-\nfahrten wird eine Ermäßigung nur bei Vorliegen            ten, sind zur Beförderung stets zugelassen.\nder hierfür erforderlichen Voraussetzungen, im übri-         (4) Sonstige Tiere dürfen nur in geeigneten Be-\ngen das Beförderungsentgelt für einfache Fahrt zu-        hältern mitgenommen werden.\ngrunde gelegt.\n(5) Tiere dürfen nicht       auf Sitzplätzen unter-\n(4) Anträge nach den Absätzen 1 bis 3 sind un-         gebracht werden.\nverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach\nAblauf der Gültigkeit des Fahrausweises bei der                                      § 13\nVerwaltung des Unternehmers zu stellen.                                           Fundsachen\n(5) Von dem zu erstattenden Betrag wird ein Be-           Fundsachen sind gemäß § 978 BGB unverzüglich\narbeitungsentgelt in Höhe von 3,- DM sowie eine           dem Betriebspersonal abzuliefern. Eine Fundsache\netwaige Uberweisungsgebühr abgezogen. Das Be-             wird an den Verlierer durch das Fundbüro des\narbeitungsentgelt und eine etwaige Uberweisungs-          Unternehmers gegen Zahlung eines Entgelts für die","Nr. 19 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1970                          233\nAufbewahrung z11 rückgericbcn. Sofortige Rückgabe                                   § 16\nan den Verlierer durch das Betriebspersonal ist zu-                  Ausschluß von Ersatzansprüchen\nlässig, wenn c~r sich einwandfrei als Verlierer aus-        Abweichungen von Fahrplänen durch Verkehrs-\nweisen kann. Dl!r Verlierer hat dem Empfang der          behinderungen, Betriebsstörungen oder -unter-\nSache schriftlich zu besUil.igen.                        brechungen sowie Platzmangel begründen keine Er-\nsatzansprüche; insoweit wird auch keine Gewähr für\ndas Einhalten von Anschlüssen übernommen.\n§ 14\nHaftung                                                    § 17\nDer Unternehmer haftet für die Tötung oder Vf~r-                            Gerichtsstand\nletzung eines Fahrgastes und für Schäden an Sachen,         Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich\ndie der Fahrqasl. an sich trügt oder mit sich führt,     aus dem Beförderungsvertrag ergeben, ist der Sitz\nnach den allgemein geltenden Bestimmungen, jedoch        des Unternehmers.\nfür Sachschäden gegenüber jeder beförderten Per-                                   § 18\nson nur bis zum Höchstbcl.rng von 1 000,--- DM.\nBerlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n§ 15                            leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit§ 66 Personenbeförde-\nVerjährung\nrungsgesetz auch im Land Berlin.\n(1) Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag ver-\njähren in 2 Jahren. Die Verjiihrung beginnt mit der                                § 19\nEntstehung des Anspruchs.                                                      Inkrafttreten\n(2) Im übrigen richtet sich die Verjährung nach         Diese Verordnung tritt 6 Monate nach ihrer Ver-\nden allgemeinen Vorschriften.                            kündung in Kraft.\nBonn, den 27. Februar 1970\nDer Bundesminister für Verkehr\nGeorg Leber"]}