{"id":"bgbl1-1970-19-2","kind":"bgbl1","year":1970,"number":19,"date":"1970-03-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/19#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-19-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_19.pdf#page=5","order":2,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes","law_date":"1970-02-27T00:00:00Z","page":229,"pdf_page":5,"num_pages":1,"content":["Nr. 19 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1970                           229\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nzur Durchführung des Ausländergesetzes\nVom 27. Februar 1970\nAuf Grund des § 2 Abs. 3, des § 3 Abs. 2 Nr. 2 und       3. § 1 Abs. 6 wird gestrichen.\ndes § 5 Abs. 2 des Ausländergesetzes vom 28. April\n1965 (Bundesgesetzbl. I S. 353), zuletzt geändert           4. In § 2 Abs. 1 ist das Komma nach ,, § 1 Abs. 1\ndurch das Achte Strafrechtsänderungsgesetz vom                  Nr. 9\" durch „oder\" zu ersetzen. Nach ,,§ 1 Abs. 2\n25. Juni 1968 (Bundcsgesetzbl. I S. 741), wird mit              Nr. 3 oder 4\" sind die Worte „oder § 1 Abs. 6\nZustimmung des Bundesrates verordnet:                           Nr. 1 oder 2\" zu streichen.\n5. § 4 Abs. 1 Nr. 11 erhält folgende Fassung:\nArtikel 1\n„ 11. Ausweise für Abgeordnete der Beratenden\nDie Verordnung zur Durchführung des Ausländer-\nVersammlung des Europarates und Ausweise\ngesetzes (DV A usJG) in der Fassung der Bekannt-\nfür Mitglieder und Bedienstete der Organe\nmachung vom 12. März 19fi9 (Bundesgesetzbl. I S. 206)\nder Europäischen Gemeinschaften;\".\nwird wie folgt geändert:\n1. § 1 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:\n„2. ausländische    Abgeordnete der Beratenden                                   Artikel 2\nVersammlung des Europarates sowie auslän-              Die Anlage zu § 1 Abs. 2, 3 und 4, § 4 Abs. 1 Nr. 5,\ndische Mitglieder und ausländische Bedien-          § 5 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 Buchstaben b und c der\nstete der Organe der Europäischen Gemein-           Verordnung zur Durchführung des Ausländergeset.-\nschaften;\".                                         zes wird wie folgt geändert:\n2. In § l Abs. l wird folgende Nummer 8 a einge-               Nach „Australien sowie Kokos-Inseln,\" wird ge-\nfügt:                                                       strichen „Nauru,\";\nzwischen „Marokko\" und „Mexiko\" wird einge-\n„8 a. in der Donauschiffahrt tätige Ausländer, die\nfügt „Mauritius\";\nInhaber eines Donauschifferausweises und\nin der Besatzungsliste eingetragen sind, für          nach „Senegal\" wird gestrichen „Sierra Leone\";\nden Aufenthalt an Bord und in den Hafen-              nach „Spanien sowie Kanarische Inseln, Balearen,\ngebieten von Passau, Deggendorf und Re-               Ceuta,Melilla,\" wird gestrichen „Spanisch-Guinea,\";\ngensburg, sowie für Reisen zwischen Grenz-            nach „Vereinigte Staaten von Amerika sowie\"\nübergang und Schiffsliegeort oder zwischen            wird gestrichen „Bonin-Inseln,\".\nSchiffsliegeorten auf dem kürzesten Wege.\nDas gleiche gilt für ihre in den Donauschif-\nferausweisen eingetragenen Familienange-\nhörigen. Die Befreiung gilt nur, wenn und                                 Artikel 3\nsoweit von dem Staat, dessen Behörde den              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nDonauschifferausweis ausgestellt hat, den          leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nInhabern der von deutschen Behörden aus-           blatt I S. 1) in Verbindung mit § 53 des Ausländer-\ngestellten Donauschifferausweise gleichartige      gesetzes auch im Land Berlin.\nBefreiungen gewährt werden. Ob und in\nwelchem Umfang diese Gegenseitigkeit ge.:\nwährleistet ist, stellt der Bundesminister des\nInnern im Einvernehmen mit dem Bundes-                                     Artikel 4\nminister des Auswärtigen fest;\".                      Diese Verordnung tritt am 15. März 1970 in Kraft.\nBonn, den 27. Februar 1970\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher"]}