{"id":"bgbl1-1970-19-1","kind":"bgbl1","year":1970,"number":19,"date":"1970-03-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/19#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-19-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_19.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung","law_date":"1970-02-25T00:00:00Z","page":225,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["225\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                 Z1997 A\n1970                          Ausgegeben zu Bonn am 6. März 1970                                                                                        Nr.19\nTag                                                         Inhalt                                                                                    Seite\n25. 2. 70   Verordnung zur Anderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsve_rordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    225\nBnntlesgeselzbl. III 2125-4-10\n27. 2. 70 Dritte Verordnung zur Anderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes                                                          229\n27. 2. 70   Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und\nObusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         230\n18. 2. 70   Anordnung zur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung für die Deutsche Bibliothek . . .                                                   234 .\n23.2. 70    Bekanntmachung über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn                                                                        234\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  235\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             ,235\nVerordnung\nzur Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung\nVom 25. Februar 1970\nAuf Grund des § 5 Nr. 4 des Lebensmittelgesetzes                                       Tieren oder von Erzeugnissen aus diesen\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Ja-                                             Tieren, soweit der Zusatz nicht nur der\nnuar 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 17), zuletzt geändert                                     Garnierung dient;\ndurch das Gesetz zur Änderung des Lebensmittel-                                      3.   Krusten-, Schalen- und Weichtiere, Er-\ngesetzes vom 8. September 1969 (Bundesgesetzbl. I                                         zeugnisse aus diesen Tieren sowie Er-\nS. 1590), in Verbindung mit Arbkel 129 des Grund-                                         zeugnisse mit einem Zusatz von diesen\ngesetzes und auf Grund des Artikels 5 Abs. 1 des                                          Tieren oder von Erzeugnissen aus diesen\nGesetzes zur Änderung und Ergänzung des Lebens-                                           Tieren, soweit der Zusatz nicht nur der\nmittelgesetzes vom 21. Dezember 1958 (Bundes-                                             Garnierung dient;\ngesetzbl. I S. 950), geändert durch das Gesetz zur\n5.   Gemüse, Gemüsedauerwaren einschließ-\nÄnderung des Lebensmittelgesetzes vom 8. Sep-\nlich Hülsenfrüchte, Gemüseerzeugnisse,\ntember 1969, wird mit Zustimmung des Bundesrates\nPilze, Pilzdauerwaren und Pilzerzeugnisse\nverordnet:\nsowie Zubereitungen aus diesen Erzeug-\nnissen;\nArtikel 1                                                6.   Obst einschließlich Schalenobst, Obst-\ndauerwaren und Obsterzeugnisse sowie\nDie Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung vom\nZubereitungen aus diesen Erzeugnissen;\n8. Mai 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 590), zuletzt geän-\ndert durch die Verordnung zur Änderung der Le-                                       7.   Honig, Kunsthonig, Rübenkraut (Rüben-\nbensmittel-Kennzeichnungsverordnung vom 9. Sep-                                           saft), Speisesirup; Rohr- oder Rübenzuk-\ntember 1966 {Bundesgesetzbl. I S. 590), wird wie                                          ker (Saccharose), Stärkezucker, Trauben-\nfolgt geändert:                                                                           zucker (Glukose, Dextrose), Fruchtzucker\n(Fruktose), Milchzucker (Laktose), Malz-\n1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                                    zucker (Maltose), in allen handelsüblichen\na) Die Nummern 1 bis 3, 5 bis 7 und 9- bis 19                                           Kristall- und Körnungsformen;\nerhalten folgende Fassung:                                                   9. alkoholfreie Erfrischungsgetränke, ausge-\n,, 1. Fleisch, Fleischerzeugnisse sowie Erzeug-                                    nommen Tafelwässer;\nnisse mit einem Zusatz von Fleisch oder                              10. Extrakte aus eiweißhaltigen Stoffen tie-\nFleischerzeugnissen, soweit der Zusatz                                       rischer oder pflanzlicher Herkunft; Sup-\nnicht nur der Garnierung dient;                                             pen, Brühen, Würzen, Braten- und Würz-\n2. Fische und sonstige wechselwarme Tiere,                                     soßen sowie Erzeugnisse aus diesen Le-\nErzeugnisse aus diesen Tieren sowie Er-                                     bensmitteln, soweit sie nicht in den Num-\nzeugnisse mit einem Zusatz von diesen                                       mern 1 bis 3 aufgeführt sind; ferner aus","226                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nErzeugnissen pflanzlicher Herkunft ge-               cc) In Nummer 4 werden eingangs die Worte\nwonnene eiweißreiche Stoffe; Mayonnai-                    ,,§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3\" durch die Worte\nsen, mayonnaisenähnliche Erzeugnisse und                  ,,§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4\" ersetzt; ferner er-\nsonstige emulgierte Soßen;                                hält der letzte Halbsatz folgende Fassung:\n11. Eiprodukte und ihre Ersatzmittel;                           „bei Erzeugnissen nach § 3 Abs. 2 Nr. 2\nund 3 und bei sterilisierter Milch, sterili-\n12. Puddingpulver und verwandte Erzeug-                       sierter Sahne, sterilisierter Schlagsahne,\nnisse; Stärke; Backtriebmittel und Back-                  Milchpulver und Sahnepulver kann die\nmittel;                                                   Angabe des Tages, bei Erzeugnissen nach\n13. Gewürze, Ersatzgewürze, Würzmittel, Ge-                    § 3 Abs. 2 Nr. 4, eingedickter Milch, ge-\nwürzzubereitungen sowie Zubereitungen                     zuckerter Kondensmagermilch und Ma-\naus Meerrettich oder Senf; Essig;                         germilchpulver die Angabe von Tag und\n14. Kakao und Kakaoerzeugnisse sowie pul-                      Monat entfallen.\"\nverförmige kakaohaltige Mischungen;               b) In Absatz 1 a wird als Satz 2 eingefügt:\n15. Zuckerwaren sowie aus Mandeln, Nüssen                 „Wird die Haltbarkeitsdauer nach Absatz\nund sonstigen Olsamen hergestellte Er-               Nr. 4 angegeben und ist sie nur bei Einhal-\nzeugnisse einschließlich Rohmassen;                  tung bestimmter Temperaturen oder son-\n16. Kaffee, Kaffee-Ersatzstoffe und Kaffee-               stiger Bedingungen erreichbar, so ist ein ent-\nZusatzstoffe, Tee und teeähnliche Erzeug-            sprechender Hinweis in Verbindung mit der\nnisse sowie Mate einschließlich der Ex-              Angabe der Haltbarkeitsdauer anzubringen.\"\ntrakte aus diesen Erzeugnissen;\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n17. Getreidekörner, auch angemalzt, back-\nund kuchenfertige Getreidemahlerzeug-                aa) In Nummer 1 werden im dritten Halbsatz\nnisse sowie Walz-, Quetsch- und Schäl-                    hinter dem Wort „Erzeugnis\" die Worte\nerzeugnisse aus Getreide; Teigwaren,                      „einen für den Verbraucher durch die\nSuppeneinlagen, zum Backen oder für                       handelsübliche Bezeichnung oder durch\nandere Lebensmittelzubereitungen be-                      die Art der Verpackung nicht deutlich er-\nstimmte Teigmassen aus Getreideerzeug-                    kennbaren Anteil an\" eingefügt; ferner\nnissen; Paniermehl;                                       wird hinter dem vierten Halbsatz folgen-\nder neuer Halbsatz angefügt: ,,bei Sülzen,\n18. Kartoffelerzeugnisse einschließlich Kar-\nCorned Beef und Deutschem Corned Beef\ntoffelteigmassen;\nist nur das Gesamtgewicht einschließlich\n19. Dauerbackwaren und Feinbackwaren;\".                        des Geleeanteils anzugeben;\"; ferner wird\nb) Hinter Nummer 20 wird der Punkt durch ein                       der letzte Halbsatz durch folgende Halb-\nSemikolon ersetzt und folgende Nummer 21                       sätze ersetzt:\nangefügt:                                                      „ bei Suppen, Brühen und Soßen mit\n„21. kochfertig oder tafelfertig zubereitete                   ei:r;1em Zusatz von Fleisch oder Fleisch-\nGerichte und Speisen einschließlich in                 erzeugnissen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 ist an\nPackungen von mehr als 150 Kubikzenti-                 Stelle des Gewichts des Gesamtinhaltes\nmetern abgefülltes Speiseeis, soweit                   das Volumen der genußfertigen Zuberei-\ndiese Erzeugnisse nicht in den Num-                   tung nach Litern oder Literteilen anzuge-\nmern 1 bis 3 und 10 aufgeführt sind.\"                 ben; soweit Suppen und Brühen mit zu-\nsätzlichen Angaben über die Anzahl der\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                       Teller oder Tassen gekennzeichnet wer-\nden, gelten die Vorschriften der Num-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                               mer 5;\".\naa) In Nummer 2 wird folgender Halbsatz\nangefügt:                                           bb) Nummer 2 erhält folgende Fassung:\n„bei Rohr- oder Rübenzucker außerdem                    ,;2. bei Erzeugnissen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2\ndie Bezeichnung der Sorte;\".                                   und 3 das Gewicht der verwendeten\nMenge der Tiere oder Tiererzeugnisse\nbb) In Nummer 3 werden die Worte „oder                                zur Zeit der Abpackung oder Abfül-\nnach Stückzahl\" gestrichen und die Worte                        lung; wird ein Erzeugnis nach Ab-\n„in den Absätzen 2 und 3\" durch die                           packung oder Abfüllung einer Be-\nWorte „in den Absätzen 2 bis 5\" ersetzt;                        handlung unterworfen, durch die die\nferner wird folgender Satz angefügt:                           in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 genannten\n,, bei alkoholfreien Erfrischungsgetränken,                    Tiere oder Tiererzeugnisse an Ge-\ndie in Flaschen abgefüllt sind, auf deren                      wicht verlieren, ein Hinweis hierauf;\nBoden oder auf deren Zylindermantel in                          bei Erzeugnissen, die andere Bestand-\nder Nähe des Bodens außen die Bezeich-                          teile als die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3\nnung des Rauminhalts leicht erkennbar                           genannten Tiere oder Tiererzeugnisse\nangebracht ist, bedarf es keiner weiteren                       enthalten, außerdem das Gewicht des\nInhaltsangabe, wenn die Füllmenge der                           Gesamtinhaltes; bei Suppen, Brühen\nangebrachten Bezeichnung des Raum-                              und Soßen mit einem Zusatz der in\ninhalts entspricht;\".                                            § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 genannten","Nr. 19 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1970                                 227\nTiere oder Tiererzeugnisse ist an                  e) Hinter Absatz 3 werden folgende Absätze 4\nStelle des Gewichts des Gesamt-                       und 5 angefügt:\ninhaltes das Volumen der genußferti-                    ff  (4) An Stelle der in Absatz 1 Nr. 3 vorge-\ngen Zubereitung nach Litern oder                      schriebenen Gewichtsangabe kann bei folgen-\nLiterleilen anzugeben; soweit Suppen                  den Erzeugnissen die Stückzahl angegeben\nund Brühen mit zusätzlichen Angaben                   werden, sofern die Erzeugnisse in Packungen\nüber die Anzahl der Teller oder Tas-                  oder Behältnissen mit mehr als einem Stück\nsen gekennzeichnet werden, gelten                     an den Verbraucher abgegeben werden und\ndie Vorschriften der Nummer 5;\".                      das Gesamtgewicht des Inhalts der Packung\ncc) Nummer 3 erhält folgende Fassung·                              oder des Behältnisses zur Zeit der Füllung\n„3. bei eingedickter Milch der Inhalt nach                 weniger als 100 Gramm beträgt:\nGewicht zur Zeit der Füllung so-                       1. bei figürlichen Schokoladenwaren, Schoko-\nwie der Gehalt an Fett und fettfreier                        ladenpasteten und figürlichen Zuckerwaren,\nMilchtrockenmasse in Hundertteilen                          ausgenommen Pralinen und Marzipanwa-\ndes Gewichts, bei sterilisierter Sahne,                      ren, mit· einem Einzelgewicht von mehr als\nsterilisierter Schlagsahne, Milchpulver                       10 Gramm;\nund Sahnepulver der Inhalt nach Ge-                    2. bei großstückigen gleichförmigen Dauer-\nwicht zur Zeit der Füllung sowie der                         backwaren mit einem Einzelgewicht von\nGehalt an Fett in Hundertteilen des                          mehr als 5 Gramm;\nGewichts, bei Magermilchpulver der                     3. bei Kaugummi, Kaubonbons und Schaum-\nInhalt nach Gewicht zur Zeit der Fül-                        zuckerwaren.\nlung;\".\nAuf Packungen oder Behältnissen, die nicht\ndd) In Nummer 4 werden die Worte              11 , sofern           mehr als fünf Stück enthalten, kann die An-\nnicht für die Füllung eine genormte Pak-                    gabe der Stückzahl entfallen, wenn das Er-\nkung (DIN-Packung) verwendet wird\" ge-                      zeugnis und die Stückzahl leicht erkennbar\nstrichen.                                                   sind.\nee) Nummer 5 erhält folgende Fassung:                                    (5) An Stelle der in Absatz 1 Nr. 3 vorge-\n„5. bei Suppen, Brühen und Braten- und                      schriebenen Gewichtsangabe kann bei Obst-\nWürzsoßen nach § 1 Abs. 1 Nr. 10 das                   und Gemüsearten und bei Gewürzen, die der\nVolumen der genußfertigen Zuberei-                     allgemeinen Verkehrsauffassung entsprechend\ntung nach Litern oder Literteilen; wird                nur nach Stückzahl gehandelt werden, sowie\nbei Suppen und Brühen das Volumen                      bei Backoblaten die Stückzahl angegeben wer-\nzusätzlich als Anzahl Teller oder Tas-                 den. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.\"\nsen angegeben, so muß die Einheit\n3. Hinter § 3 wird folgender § 3 a eingefügt:\n11 Teller\" einem Mindestinhalt von 250\nMillilitern, die Einheit Tasse\" einem\nII\n,,§ 3a\nMindestinhalt von 150 Millilitern und                 Werden tafelfertig zubereitete, portionierte\ndie Einheit „kleine Tasse\" einem Min-              Gerichte vom Hersteller unmittelbar an Einrich-\ndestinhalt von 100 Millilitern entspre-            tungen zur Gemeinschaftsverpflegung zum Ver-\nchen;\".                                            zehr an Ort und Stelle abgegeben, so genügt es,\nff) Nummer 7 erhält folgende Fassung:                          wenn die nach den §§ 2 und 3 erforderlichen An-\n„7. bei Puddingpulver und verwandten                    gaben auf einer Sammelpackung angebracht oder\nErzeugnissen die Menge Flüssigkeit,                in einem den Erzeugnissen beigefügten Begleit-\ndie zur Zubereitung des Inhalts der                papier enthalten sind.\"\nPackung erforderlich ist;\".\nArtikel 2\nd) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nDer Runderlaß des Reichsministers des Innern\nff (3) Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 2 sind nicht vom 30. September 1938 (Ministerialblatt des Reichs-\nanzuwenden auf:                                           . und Preußischen Ministeriums des Innern S. 1684)\n1. Erzeugnisse nach § 1 Abs. 1 Nr. 13 in Pak-               tritt, soweit er nicht bereits außer Kraft getreten\nkungen oder Behältnissen unter 25 Gramm; ist, im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verord-\nnung außer Kraft.\n2. Erzeugnisse nach § 1 Abs. 1 Nr. 14 und 15,\nDauerbackwaren und verzehrsfertige Kar-                                           Artikel 3\ntoffeltrockenerzeugnisse in Packungen oder               Der Bundesminister für Jugend, Familie und Ge-\nBehältnissen unter 50 Gramm; die Ver- sundheit wird den Wortlaut der Lebensmittel-Kenn-\npflichtung zur Angabe der Menge der Ka- zeichnungsverordnung in der geltenden Fassung be-\nkaobestandteile nach Maßgabe des Ab- kanntmachen und dabei Unstimmigkeiten des Wort-\nsatzes 2 Nr. 9 bleibt unberührt;                      lauts beseitigen.\n3. Feinbackwaren in Packungen oder Behält-                                              Artikel 4\nnissen unter 100 Gramm;\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\n4. Gratisproben, die         als  solche    bezeichnet      Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nsind.\"                                                gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 des Ge-","228                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nselzes zur Änderung und Ergänzung des Lebens-            noch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach In-\nmittelgesetzes vom 21. Dezember 1958 (Bundes-            krafttreten dieser Verordnung mit einer Kennzeich-\ngesetzhl. I S. q50) auch im Land Berlin.                 nung nach den bisher geltenden Vorschriften in den\nVerkehr gebracht werden. Lebensmittel nach § 1\nArtikel 5                        Abs. 1 Nr. 2 mit Ausnahme von Fischen und aus\nFischen oder mit einem Zusatz von Fischen herge-\n(1) Diese V(~rordnung tritt mit Ausnahme des Ar-      stellten Erzeugnissen und Lebensmittel nach § 1\ntikels 1 Nr. 3 am 1. .Januar 1972 in Kraft; Artikel 1    Abs. 1 Nr. 3 dürfen, soweit es sich um Erzeugnisse\nNr. 3 tritt am Tage nach der Verkündung dieser           nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 handelt, noch bis zum Ablauf\nVerordnung in Kraft.                                     von einem Jahr und sechs Monaten nach Inkraft-\n(2) Obst- und Gemüsedauerwaren in DIN-Packun-         treten dieser Verordnung mit einer Kennzeichnung\ngen sowie Lebensmittel nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 der         nach den bisher geltenden Vorschriften in den Ver-\nLebensmill.el-Kennzeichnungsverordnung         dürfen    kehr gebracht werden.\nBonn, den 25. Februar 1970\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nIn Vertretung\nvon Manger-Koenig\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}