{"id":"bgbl1-1970-18-1","kind":"bgbl1","year":1970,"number":18,"date":"1970-03-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/18#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-18-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_18.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Durchführung des § 24 Abs. 2 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes","law_date":"1970-02-24T00:00:00Z","page":213,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["213\nBundesgesetzblatt\nTeill                                                                                        Z1997A\n1970                         Ausgegeben zu Bonn am 4. März 1970                                                                                                                   Nr.18\nTag                                                                             Inhalt                                                                                         Seite\n24.2. 70  Verordnung zur Durchführung des § 24 Abs. 2 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes                                                                                         213\n24. 2. 70 Verordnung über die Neugliederung der Medizinalassistentenzeit und über die Approbations-\nurkunde .............................................................................. .                                                                                 214\nBundcsgcsetzbl. III 2122-1-2\n25. 2. 70 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 90 des Bewertungsgesetzes                                                                                  216\n25. 2. 70 Verordnung über die Höchstbeträge der steuerlich begünstigten Herstellungskosten von\nSchutzräumen im Sinne der §§ 7 und 12 Abs. 3 des Schutzbaugesetzes (Höchstbetragsverord-\nnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  217\n27. 2. 70 Dritte Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zum Saatgutverkehrsgesetz . . . . . . .                                                                            220\n24. 2. 70 Berichtigung des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz) . . . . . . . . . . .                                                                    224\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 9 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      224\nVerordnung\nzur Durchführung des § 24 Abs. 2 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes\nVom 24. Februar 1970\nAuf Grund des § 24 Abs: 2 Satz 2 des Bundes-                                                 7. andere Personen, deren dauerndes Krankenlager\nsozialhilfegesetzes in der Fassung der Bekannt-                                                       erfordernder Leidenszustand oder deren Pflege-\nmachung vom 18. September 1969 (Bundesgesetzbl. I                                                     bedürftigkeit so außergewöhnlich ist, daß ihre\nS. 1688) verordnet die Bundesregierung mit Zustim-                                                    Behinderung der Behinderung der in den Num-\nmung des Bundesrates:                                                                                 mern 1 bis 6 genannten Personen vergleichbar\n§ 1                                                                  ist.\nBehinderte im Sinne des § 24 Abs. 2 Satz 1 des                                               Als Gliedmaße gilt mindestens die ganze Hand oder\nGesetzes sind                                                                                   der ganze Fuß.\n1. Ohnhänder mit einer weiteren wesentlichen Be-\n§2\nhinderung,\n2. Personen mit Verlust beider Arme im Bereich                                                                                          Berlin-Klausel\nder Oberarme,                                                                                     Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\n3. Personen mit Verlust dreier Gliedmaßen,                                                      Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\n4. Personen mit Lähmungen oder sonstigen Bewe-                                                  gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 152 des Bun-\ngungsbehinderungen, wenn die Behinderungen                                                    dessozialhilfegesetzes auch im Land Berlin.\ndem Verlust dreier Gliedmaßen gleichkommen,\n5. Querschnittgelähmte mit Blasen- und Mastdarm-                                                                                                    § 3\nlähmungen,\n6. Hirnbes,chädigte mit schweren physischen und                                                                                           Inkraittreten\npsychischen Störungen und Gebrauchsbehinde-                                                      Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ok-\nrung mehrerer Gliedmaßen,                                                                    tober 1969 in Kraft.\nBonn, den 24. Februar 1970\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nKäte Strobel"]}