{"id":"bgbl1-1970-17-2","kind":"bgbl1","year":1970,"number":17,"date":"1970-02-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/17#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-17-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_17.pdf#page=4","order":2,"title":"Neufassung des Gesetzes über Volksbegehren und Volksentscheid bei Neugliederung des Bundesgebietes nach Artikel 29 Abs. 2 bis 6 des Grundgesetzes","law_date":"1970-02-26T00:00:00Z","page":204,"pdf_page":4,"num_pages":7,"content":["204                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes\nüber Volksbegehren und Volksentscheid\nbei Neugliederung des Bundesgebietes\nnach Artikel 29 Abs. 2 bis 6 des Grundgesetzes\nVom 26. Februar 1970\nAuf Grund des Artikels 3 des Gesetzes über dm\nVolksentscheid im Gebietsteil Baden des Landes\nBaden-Württemberg gemäß Artikel 29 Abs. 3 des\nGrundgesetzes vom 26. Februar 1970 (Bundesge-\nsetzbl. I S. ·201) wird nachstehend der Wortlaut\ndes Gesetzes übe:r Volksbegehren und Volksent-\nscheid bei Neugliederung des Bundesgebietes nach\nArtikel 29 Abs. 2 bis 6 des Grundgesetzes in der\nFassung bekanntgemacht, die sich aus Artikel 2 des\neingangs genannten Gesetzes ergibt.\nBonn, den 26. Februar 1970\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher\nGesetz\nüber Volksbegehren und Volksentscheid\nbei Neugliederung des Bundesgebietes\nnach Artikel 29 Abs. 2 bis 6 des Grundgesetzes\nin der Fassung vom 26. Februar 1970\nErster Abschnitt                        teilt, so bilden die Teile je einen Gebietsteil im\nSinne von Absatz 1, die dem gleichen Lande einge-\nVolksbegehren                          gliedert oder in einem neu gebildeten Lande zu-\nsammengeschlossen sind.\n§ 1\nGegenstand des Volksbegehrens                                           § 2\n(1) In Gebietsteilen, die bei der Neubildung der                         Zulassungsantrag\nLänder nach dem 8. Mai 1945 ohne Volksabstimmung\n(1) Die Durchführung eines Volksbegehrens ist\nihre Landeszugehörigkeit geändert haben, werden\nbis zum 5. Februar 1956 beim Bundesminister des\nauf Antrag Volksbegehren nach Artikel 29 Abs. 2\nInnern_ zu beantragen. Der Antrag muß von minde-\ndes Grundgesetzes durchgeführt.\nstens eins vom Hundert der bei der letzten Wahl\n(2) Ist ein Gebiet eines früheren Landes oder          zum Landtag amtlich ermittelten Zahl der wahl-\neiner früheren Provinz verschiedenen Ländern zuge-       berechtigten Einwohner des Gebietsteiles (§ 1), für","Nr. 17    Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1970                       205\nden dt1s VolksbP\\J<d1ren lwanlrc:1gt wird, jedoch von              (4) Die Entscheidung ist den Antragstellern und\nnicht mdir cJls 3 000 Einwohnern JWrsönlich und                 der Landesregierung zuzustellen. Sie ist, wenn der\nhandschrittl ich un IPrzeichnd sein.                            Antrag abgelehnt wird, mit Gründen zu versehen.\n(2) U nl.ersc:h ri fl.slwrcchtifJt ist jeder Einwohner des  Gegen die Ablehnung ist innerhalb zweier Wochen\nCebietsteiles, cfor lwi Slellunq des Antrages zum               nach Zustellung der Entscheidung Beschwerde an\nLmdtc1g wahlberechtigt ist.                                     das Bundesverfassungsgericht zulässig; die Landes-\nregierung kann gegen die Zulassung des Antrages\n(3) Von der Beibringung der Unterschriften kann             innerhalb der gleichen Frist Beschwerde einlegen.\nabgesehen werden, wenn der Vorstand einer Ver-                  Uber die Beschwerde entscheidet der Zweite Senat.\neinigung den Anlrng stellt und glaubhaft macht, daß\ndie nach Absatz 1 erforder] iche Zi:lhl ihrer im Ge-\nbiE.~tsteil unterschrifl.sherechli<Jlr'n Mitglieder den\n§ 6\nAntrag unl.erstü l.zt.\nVeröffentlichung des zugelassenen Antrages\n§ 3                              (1) Ist dem Antrag endgültig stattgegeben (§ 5\nAbs. 3 und 4), so veröffentlicht der Bundesminister\nInhalt des Zulassungsantrages                    des Innern den Antrag und die Entscheidung im\nIm Antrag ist anzugeben                                      Bundesanzeiger und setzt die Eintragungsfrist und\n1. der Gebietsteil im Sinne von § 1, dessen Landes-             die Eintragungsstunden für das zugelassene Volks-\nzugehörigkeit geändert werden soll, unter Be-               begehren fest. Die Eintragungsfrist soll nicht vor\nzeichnung der betroffenen jetzigen Verwaltungs-             dem 6. Februar 1956 beginnen und soll für Volks-\nbezirke, und                                               begehren, die denselben Gebietsteil betreffen, ein-\nheitlich festgesetzt werden.\n2. die für das Gebiet begehrte Landeszugehörigkeit.\n(2) Die Eintragungsfrist beginnt frühestens vier-\nWeitere Zusätze in UberschrHt und Wortlaut des\nzehn Tage nach der Veröffentlichung im Bundes-\nZulassungsantrages sind unzulässig · und bei der\nanzeiger. Sie beträgt vierzehn Tage. Die Eintra-\nVeröffentlichunq des Antrc1ges nach § 6 wegzu-\ngungsstunden sind so festzusetzen, daß jeder Ein-\nlassen.\ntragungsberechtigte Gelegnheit hat, sich an dem\nVolksbegehren zu beteiligen. Es sind daher Ein-\n§  4                          tragungsstunden auch außerhalb der üblichen Dienst-\nVertrauensmänner                       stunden, insbesondere auch an Sonn- und Feier-\ntagen, vorzusehen.\n(1) Im Antrag sind ein Vertrauensmann und ein\nVertreter zu benennen. Fehlt dies, so gilt der Erst-               (3) Die Landesregierung sorgt für die Unterrich-\nunterzeichner als Vertrauensmann, der zweite als                tung der zur Beteiligung am Volksbegehren aufge-\nsein Vertreter.                                                 rufenen Bevölkerung durch öffentliche Bekannt-\nmachung des Antrages, der Entscheidung des Bun-\n(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes be-              desministers des Innern oder des Bundesverfas-\nstimmt ist, sind nur der Vertrauensmann und sein                sungsgerichts, der Eintragungsfrist und der Eintra-\nVertreter, jeder für sich, berechtigt, verbindliche Er-         gungsstunden.\nklärungen zu dem Antrag abzugeben und entgegen-\nzunehmen. Im Zweifelsfalle gilt die Erklärung des\nVertrauensmannes.                                                                         § 7\n(3) Der Vertrauensmann und der Vertreter kön-                          Zurücknahme des Zulassungsantrages\nnen von der Mehrheit der Unterzeichner des An-                     (1) Nach der Zulassung kann der Antrag nicht\ntrages durch schriftliche Erklärung an den Bundes-              mehr geändert werden. Er kann bis einen Monat\nminister des Innern abberufen und durch andere er-              vor dem in § 2 Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt, jedoch\nsetzt werden.                                                   nicht mehr nach Beginn der Eintragungsfrist zurück-\ngenommen werden.\n§ 5                              (2) Die Zurücknahme des Zulassungsantrages ist\nnur gültig, wenn sie von mehr als der Hälfte der\nEntscheidung über den Zulassungsantrag                 Unterzeichner des Antrages persönlich und hand-\n(1) Uber den Antrag entscheidet der Bundesmi-                schriftlich erklärt wird und die danach noch ver-\nniste,r des Innern.                                             bleibende Zahl der Unterzeichner nicht die Mindest-\nzahl nach § 2 Abs. 1 Satz 2 erreicht.\n(2) Enthält der Antrag Mängel, so fordert der Bun-\ndesminister des Innern zunächst den Vertrauens-                    (3) Ist der Antrag vom Vorstand einer Vereini-\nmann auf, sie binnen einer angemessenen Frist zu                gung gestellt worden, so ist die Zurücknahme nur\nbeseitigen. Nach Ablauf dieser Frist können die                 gültig, wenn der Vorstand glaubhaft macht, daß der\nMängel nicht mehr behoben werden. Enthält ein An-               Zulassungsantrag nicht mehr von der in § 2 Abs. 1\ntrag nicht die vorgeschriebene Zahl gültiger Unter-             Satz 2 genannten Mindestzahl von Mitgliedern, die\nschriften, so kann dieser Mangel nach Ablauf der                in dem Gebietsteil unterschriftsberechtigt sind, un-\nAntragsfrist (§ 2 Abs. 1) nicht mehr behoben werden.            terstützt wird.\n(3) Der Bundesminister des Innern hat dem An-                   (4) Der Bundesminister des Innern gibt die Zu-\ntrag stattzugeben, wenn die Voraussetzungen der                 rücknahme des Antrages im Bundesanzeiger be-\n§§ 1 bis 3 vorliegen.                                           kannt.","206                                   8undesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n§ 8                                                         § 12\nEintrag ungs berech tigung                                      Eintragungsleiter\nEinLrnqLmgsbcrPchti~Jt ist, wer am Tage der Ein-                         und Eintragungsausschuß\ntragung seinen Wohnsitz oder, wenn er keinen                     (1) Die Landesregierung ernennt für das Eintra-\nWohnsitz hat, seinen dauernden Aufenthalt im Ge-             gungsgebiet einen Landeseintragungsleiter und,\nbietsteil (§ 1) hal und nach den landesgesetzlichen          wenn das Volksbegehren mehr als eine kreisfreie\nVorschriften zum Lmdl.ag wahlberechtigt ist, es sei          Stadt umfaßt, für jeden Kreis einen Eintragungs-\ndenn, daß er nach diesen Vorschriften in der Aus-            leiter.\nübung des Wahlrc,chts lwhindcirt ist oder daß sein\n(2) Beim Landeseintragungsleiter wird ein Ein-\nWahlrecht ruh!.\ntragungsausschuß gebildet. Er besteht aus dem Lan-\n§ 9                              deseintragungsleiter als Vorsitzenden und sechs\nAusübung des Eintragungsrechts                  Beisitzern, die der Landeseintragungsleiter aus den\nEintragungsberechtigten beruft. Für jeden Beisitzer\n(1) Zur Eintragung ist nur zuzulassen, wer in das        wird ein Stellvertreter benannt. Die Beisitzer üben\nWählerverzeichnis eingetragen ist, das für die letzte        ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.\nWahl zum Landteig aufgestellt oder laufend geführt\nist, oder wer einen Eintrngungsschein hat. .                     (3) Bei der Berufung der Beisitzer sollen die im\nGebietsteil vertretenen Parteien und die Vereini-\n(2) Der Eintrngungsberechtigte kann sich nur ein-        gungen, die einenAntrag auf Zulassung eines Volks-\nmal und nur an dem Orte oder in dem Ortsteil ein-            begehrens für den Gebietsteil gestellt haben, be-\ntragen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen           rücksichtigt werden.\nist. Wer einen Eintragungsschein hat, kann sich in\neiner beliebigen Einlrngungsstelle des Gebietsteiles                                    § 13\neintragen.\nVerfahren des Eintragungsausschusses\n§ 10                                 (1) Der Eintragungsausschuß entscheidet in öffent-\nlicher Sitzung.\nEintragungsschein\n(2) Bei den Abstimmungen im Ausschuß entschei-\n(1) Ein Eintragungsberechtigter, der in das Wäh-\ndet Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt\nlerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag\ndie Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.\neinen Eintragungsschein, wenn er\n1. sich während der ganzen Eintragungsfrist aus                 (3) Uber die Sitzung des Eintragungsausschusses\nwichtigem Grunde außerhalb des Ortes aufhält,           wird eine Niederschrift angefertigt.\nin dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist,\noder                                                                               § 14\n2. nach dem Abschluß des Wählerverzeichnisses                             Auslegung der Eintragungslisten\nseine Wohnung in einen anderen Ort innerhalb\ndes Gebietsteiles verlegt hat oder                          (1) Die Gemeinde legt während der Eintragungs-\nfrist die Eintragungslisten nach dem vom :ßundes-\n3. infolge eines körperlichen Leidens oder Gebre-\nminister des Innern bekanntgegebenen Muster un-\nchens in seiner Bewegungsfreiheit behindert ist\nter Aufsicht. öffentlich aus.\nund durch den Eintragungsschein die Möglichkeit\nerhält, sich in einer für ihn günstiger gelegenen          (2) In dem Gebäude, in dem die Eintragungslisten\nEintragungsstelle einzutragen.                          ausliegen, ist es verboten, die Eintragenden durch\nWort, Ton, Schrift oder Bild zu beeinflussen.\n(2) Ein Eintragungsberechtigter, der nicht in das\nWählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf An-               (3) Die Eintragungsberechtigten, die sich für das\ntrag einen Eintragungsschein,                                Volksbegehren erklären wollen, haben sich persön-\n1. wenn sein Wahlrecht erst nach dem Abschluß des            lich und eigenhändig einzutragen. Erklärt ein Ein-\nWählerverzeichnisses festgestellt worden ist oder        tragungsberechtigter, daß er nicht schreiben kann,\nso wird seine Unterschrift durch die Feststellung\n2. wenn er nach der letzten Wahl zum Landtag\nseiner Erklärung ersetzt.\nwahlberechtigt geworden ist.\n§ 15\n§ 1l\nInhalt der Eintragung\nEinspruch gegen die Versagung                      Die Eintragung muß enthalten\ndes Eintragungsscheines\n1. Vor- und Zunamen,\n(1) Gegen die Versagung des Eintragungsscheines          2. Geburtstag und Geburtsort,\nkann binnen 48 Stunden Einspruch bei der Ge-\nmeinde eingelegt werden.                                    3. Wohnort und Wohnung.\n(2) Die Gemeinde hat übf~r den Einspruch unver-                                      § 16\nzüglich zu entscheiden und bei Ablehnung die Ent-\nscheidung dem Antragsteller zuzustellen. Gegen die                           Feststellung und Prüfung\nEntscheidung der Cemeinde kann innerhalb von                                des Eintragungsergebnisses\ndrei Tagen nach Zustellung Beschwerde an die Auf-               (1) Nach Ablauf der Eintragungsfrist bestätigen\nsichtsbehörde eingelegt werden.                             die Gemeindebehörden auf den Eintragungslisten,","Nr. 17    Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1970                        207\ndi_lf\\ djc L:i11!JPI rc1~J{'t1c11 ctrn Teige der Eintragung ein-  3. in den Fällen des Artikels 29 Abs. 5 Satz 1 des\nLrn~Jtrngsbcrcchligl. und in dus Wählerverzeichnis                     Grundgesetzes der Teil des Gesetzes, der sich\nder GcrneindP ein~Jcl.ragen wilren oder Eintragungs-                   auf die Änderung der Landeszugehörigkeit des\nscheine übergehen haben.                                               jeweils betroffenen Gebietes bezieht;\n(2) Der Eintra~JLmgsr:rnsschuß stellt fest, wie viele          4. in den Fällen des Artikels 29 Abs. 5 Satz 3 des\nEintri:lgungsberechtigte sich güllig eingetragen ha-                   Grundgesetzes das ganze Gesetz.\nben und ob di:lnilch dc_1s Volksbegehren zustande ge-\nkommen ist.\n§ 21\n(3) Für die Prüfung des Einlragurigsergebnisses\nund die Entscheidung über die Gültigkeit des Volks-                         Bestimmung des Abstimmungstages\nbegehrens sind die Vorschriflen des Wahlprüfungs-                     (1) Der Bundesminister des Innern bestimmt den\ngesetzes vom 12.März 1951 (B11ncfosgesetzbl.I S. 166)             Abstimmungstag und gibt den Gegenstand des\nentsprechend dnzu wenden.                                        Volksentscheides, das Abstimmungsgebiet und den\nAbstimmungstag im Bundesanzeiger bekannt.\n§ 1'l                              (2) Die Landesregierungen sorgen für die Unter-\nUngültige Eintragungen                       richtung der zur Beteiligung am Volksentscheid auf-\ngerufenen Bevölkerung durch öffentliche Bekannt-\nUngüllig sind Eintragungen, die\nmachung des Gegenstandes des Volksentscheides,\n1.  unleserlich oder unvollständig sind,                         des Abst.il)lmungsgebietes und des Abstimmungs-\n2.   die Person des Eingetragenen nicht zweifelsfrei              tages.\nerkennen lassen,\n3.  von nicht eintragungsberechtigten Personen her-                                          § 22\nrühren,                                                                               Stimmrecht\n4.  nicht rechtzeitig vollzogen worden sind,                          (1) Stimmberechtigt ist, wer am Abstimmungstage\n5.  einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten.                  seinen Wohnsitz oder, wenn er keinen Wohnsitz\nhat, seinen dauernden Aufenthalt im Abstimmungs-\n§ 18                           gebiet hat und nach den landesgesetzlichen Vor-\nschriften zum Landtag wahlberechtigt ist, es sei\nErrechnungsgrundlage                        denn, daß er nach diesen Vorschriften in der Aus-\nBei Errechnung der Gesamt.zahl der wahlberech-                übung des Wahlrechts behindert ist oder daß sein\ntigten Bevölkerung nach Artikel 29 Abs. 2 des                     Wahlrecht ruht.\nGrundgesetz.es ist die bei der letzten Wahl zum                       (2) Jeder Stimmberechtigte hat eine Stimme.\nLandtag amtlich ermittelte Zahl der Wahlberech-\ntigten des Gebietsteiles maßgebend.\n§  23\n§ 19                                           Ausübung des Stimmrechts\nVeröffentlichung                            (1) Abstimmen kann nur, wer in das Wählerver-\n1\ndes Eintragungsergebnisses                      zeichnis e ingetragen ist oder einen Stimmschein hat.\nDer Landeseintragungsleiter übermittelt dem Bun-                  (2) Der Stimmberechtigte kann nur an einem Orte\ndesminister des Innern das Ergebnis der Eintragung                und nur in dem Stimmbezirk abstimmen, in dessen\nin dem gesamten Gebiet.steil, für den das Eintra-                 Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Wer einen\ngungsverfahren durchgeführt worden ist. Der Bun-                  Stimmschein hat, kann an der Abstimmung\ndesminister des Innern veröffentlicht das Ergebnis                1. durch Stimmabgabe in einem beliebigen Stimm-\nim Bundesanzeiger.                                                     bezirk des Abstimmungsgebietes,\n2. durch Briefabstimmung\nteilnehmen.\nZweiter Abschnitt                            '(3) Der Stimmberechtigte kann sein Stimmrecht\nVolksentscheid                          nur persönlich ausüben.\n§ 20                                                      § 24\nGegenstand des Volksentscheides                                         Abstimmungsorgane\nGegenstand des Volksentscheides ist                               (1) Abstimmungsorgane sind\n1. in den Fällen des Artikels 29 Abs. 3 Satz 1 des                1. bei einem Volksentscheid nach Artikel 29 Abs. 3\nGrundgesetzes die mit dem Volksbegehren ange-                      Satz 1 oder 29 Abs. 4 Satz 3 erster Halbsatz und\nstrebte Änderung der Landeszugehörigkeit. des                      29 Abs. 5 Satz 1 des Grundgesetzes ein Landes-\nAbstimmungsgebietes;                                               abstimmungsleiter und ein Landesabstimmungs-\n2. in den Fäl1en des Artikels 29 Abs. 4 Satz 3 erster                  ausschuß für jedes Abstimmungsgebiet und, wenn\nHalbsatz des Grundgesetzes das Gesetz, soweit                      das Abstimmungsgebiet mehr als einen Landkreis\nes nicht Gegenstand des vorangegangenen Volks-                     oder mehr als eine kreisfreie Stadt umfaßt, ein\nentscheides nach Artikel 29 Abs. 3 Satz 1 war;                     Kreisabstimmungsleiter für jeden Kreis;","208                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n2. bc:i (d1wm Vol ks(:n Lscl1<:id nc1ch Artikel 29 Abs. 5                                 §  26\nSillz '.{ dPs Crundq(:SdZ<!S der Bundesabstim-\nAbstimmungshandlung\nrrnmqsleit.e:r 11nd c:in Bt1ndesc1bstimmungsausschuß\nff1 r dt1s Bund<'sqe:bi c:t;                                  (1) Die Abstimmung ist geheim.\nPin Kreisc1hstimrn11ngsl(:il.r:r für jeden Stimmkreis;        (2) Die Abstimmungshandlung und die Ermittlung\ndie Bundc.'-;Lil(JSWc1hlkrPisf' qelten c1ls Stimmkreise;  des Abstimmungsergebnisses sind öffentlich. Der\nAbstimmungsvorstand kann Personen, die die Ord-\n3. in bt~id<:n F/illt)n ein J\\bsl.irnmungsvorsteher und\nnung und Ruhe stören, aus dem Abstimmungsraum\n(:in J\\bst.imrn11nqsvorstdnd fiir jeden Stimmbezirk.      verweisen.\n(3) In dem Gebäude, in dem sich der Abstim-\n(2) Bei der Bc:rul1m~J der Beisitzer der Ausschüsse\nund der A bslimmun~Jsvorstände sollen die im jewei-            mungsraum befindet, ist es verboten, die Ab-\nligen Bezirk vert.relernm Parteien und die Vereini-            stimmenden durch Wort, Ton, Schrift oder Bild zu\ngungen, die einen Antrag auf Zulassung eines                   beeinflussen.\nVolksbe~J(~hn:ns nach diesem Gesetz gestellt haben,                                      § 27\nberücksicht.igl. werden.\nAbstimmungstag und Abstimmungszeit\n(1) Die Abstimmung findet an einem Sonntage\n§ 25\noder einem gesetzlichen Feiertage statt.\nAnwendung von Vorschriften                      (2) Die Abstimmung dauert von 8 bis 18 Uhr. Der\ndes Bundeswahlgesetzes                    Landesabstimmungsleiter kann im Einzelfall, wenn\n(1) Die~ Vorschriften des Bundeswahlgesetzes vom           besondere Gründe es erfordern, die Abstimmungs-\n7. Mai 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 383), zuletzt ge-           zeit mit einem früheren Beginn festsetzen und bis\nändert durch das Gesetz vom 25. Juni 1969 (Bundes-            höchsten 21 Uhr ausdehnen.\ngesetzbl. I S. 645), über\n1. die Einteilung der Wühlkreise~ in Wahlbezirke                                         §  28\n(§ 2 Abs. 3),\nStimmabgabe\n2. die Bildung_ und Tätigkeit der Wahlorgane\n(§ 9 Abs. 1 und 2, § 10),                                     (1) Abgestimmt wird mit amtlichen Stimmzetteln\n3. die Wahlehrenämter                                         in amtlichen Umschlägen. Das Muster des Stimm-\n(§ 11),                                                   zettels wird vom Bundesminister des Innern be-\n4. die Führung und Auslegung der Wählerverzeich-               stimmt.\nnisse und die Erteilung von Wahlscheinen                       (2) Der Abstimmende gibt seine Stimme in der\n(§ 18),                                                   Weise ab, daß er durch ein auf den Stimmzettel ge-\n5. die Stimmzettel                                             setztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig\n(§ 31 Abs. 1),                                            kenntlich macht, ob er die gestellte Frage mit „ja\"\n6. die Wahrung des Wahlgeheimnisses                            oder „nein\" beantworten will. In den Fällen des\n(§ 34),                                                   Artikels 29 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes gibt der\nAbstimmende seine Stimme in der Weise ab, daß er\n7. die Briefwahl                                               diejenige der beiden Fragen, der er zustimmen\n(§ 36),\nmöchte, an der dafür vorgesehenen Stelle ankreuzt.\n8. die Anfechtung von Entscheidungen und Maßnah-\nmen im Wahlverfahren                                          (3) Ein Stimmberechtigter, der des Schreibens un-\n(§ 50)                                                    kundig oder durch körperliche Gebrechen behindert\nist, den Stimmzettel zu kennzeichnen oder in den\nsind entsprechend anzuwenden. Es werden ersetzt                Umschlag zu legen und ihn dem Abstimmungs-\ndie Bezeichnungen „Wahlkreise\" durch „Stimm-                   vorsteher zu übergeben, kann sich der Hilfe einer\nkreise\",         ,,Wahlbezirke\" durch        „Stimmbezirke\",   Vertrauensperson bedienen.\n,,Wahlberechtigte\" durch „Stimmberechtigte\", ,,Wahl-\nleiter\"        durch    „Abstimmungsleiter\",        ,,Wahlaus-\nschüsse\" durch „Abstimmungsausschüsse\", ,,Wahl-                                           §  29\nvorsteher\" durch „Abstimmungsvorsteher\", \"Wahl-                        Feststellung des Abstimmungsergebnisses\nvorstände\" durch „Abstimmungsvorstände\", ,,Wahl-                                    im Stimmbezirk\nurnen\" durch Stimmurnen\", ,, Wahlgeheimnis\" durch\n,,Abstimmungsgeheimnis\", ,,Briefwahl\" durch „Brief-               Nach Beendigung der Abstimmungshandlung stellt\nabstimmung\", ,,Wahlscheine\" durch „Stimmscheine\",              der ,Abstimmungsvorstand das Abstimmungsergeb-\n,,Wahlbrief\"         durch      „Stimmbrief\",     ,,Wahlbrief- nis im Stimmbezirk fest.\numschläge\" durch „Stimmbriefumschläge\".\n§ 30\n(2) Soweit nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 ein Kreisabstim-\nmungsleiter nicht berufen wird, ist die Beschwerde                                Ungültige Stimmen\nim Einspruchsverfahren gegen das Wählerverzeich-                  (1) Ungültig sind Stimmzettel,\nnis und gegen die Versagung des Stimmscheines bei\n1. die nicht in einem amtlichen Umschlag abgegeben\nder zuständigen Aufsichtsbehörde einzulegen. Für\nworden sind,\ndie Bildung des Bundesabstimmungsausschusses gel-\nten die Vorschriften über die Bildung der Landes-              2. die als nicht amtlich erkennbar sind,\nwahlausschüsse entsprechend.                                   3. die keine Eintragung enthalten,","Nr. 17 -· Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1970                          209\n4. aus deren lnh<1ll. dPr Wille des Abstimm.enden                                    § 34\nnicht. zwei fclsfrci zu erkennen ist,\nNachabstimmung\n5. die einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten.            (1) Eine Nachabstimmung findet statt, wenn die\n(2) Mehrere in einem Umschlag enthaltene Stimm-        Abstimmung in einem Stimmkreis oder in einem\nzettel gelten als ein Stimmzettel, wenn sie gleich-       Stimmbezirk nicht durchgeführt worden ist.\nlauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist;            (2) Die Nachabstimmung muß spätestens drei\nsonst zählen sie als ungültige Stimmzettel. Leere          Wochen nach dem Tage der ausgefallenen Ab-\nUmschläge gelten als ungültige Stimmen.                    stimmung stattfinden. Den Tag der Nachabstimmung\n(3) Bei der Briefabstimmung ist die Stimmabgabe        bestimmt in den Fällen des Artikels 29 Abs. 3 Satz 1\ndes Grundgesetzes der Landesabstimmungsleiter, im\naußerdem ungültig, wenn\nFalle des Artikels 29 Abs. 5 Satz 3 des Grundgeset-\n1. der Stimmbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,      zes, wenn die Abstimmung nur in einzelnen Stimm-\n2. d(\\ffi Stimmzc\\tlel kein oder kein mit der vor-         bezirken hicht durchgeführt worden ist, der Kreis-\ngeschriebenen eidesstattlichen Versicherung ver-      abstimmungsleiter, sonst der Bundesabstimmungs-\nsehener Stimm.schein bei9efügt ist.                   leiter.\n(3) Die Nachabstimmung findet auf denselben\nGrundlagen und nach denselben Vorschriften wie\n§ 31                         die ausgefallene Abstimmung statt.\nEntscheidung des Abstimmungsvorstandes\n§ 35\nDer Abstimmunusvorstand entscheidet über die\nWiederholung der Abstimmung\nGültigkeit der abgegebenen Stimmen und über alle\nsich bei der Abstimmung und bei der Ermittlung des            (1) Wird im Prüfungsverfahren die Abstimmung\nAbstimmungsergebnisses ergebenden Anstände. Der            ganz oder teilweise für ungültig erklärt, so ist sie\nLandesabstimrnungsausschuß und der Bundesabstim-           in dem in der Entscheidung bestimmten Umfang zu\nmungsausschuß können die Entscheidung nach-                wiederholen.\nprüfen.                                                       (2) Bei der wiederholten Abstimmung wird vor-\nbehaltlich einer anderen Entscheidung im Prüfungs-\nverfahren, wenn seit der Hauptabstimmung noch\n§ 32                          nicht sechs Monate verflossen sind, auf Grund der-\nFeststellung und Prüfung                 selben Wählerverzeichnisse abgestimmt wie bei der\ndes Abstimmungsergebnisses                  für ungültig erklärten Abstimmung.\n(l) Die Kreisabstimmungsleiter stellen das Ab-            (3) Die wiederholte Abstimmung muß spätestens\nstimmungsergebnis für ihren Bezirk zusammen und            60 Tage nach Rechtskraft der Entscheidung im Prü-\nübermitteln es dem Landesabstimmungsleiter oder            fungsverfahren -stattfinden. Den Tag der wieder-\ndem Bundesabstimmungsleiter. Wenn das Abstim-              holten Abstimmung bestimmt in den Fällen des\nmungsgebiet nicht mehr als einen Landkreis oder            Artikels 29 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes der\neine kreisfreie Stadt umfaßt, übermitteln die Ab-          Landesabstimmungsleiter, im Falle des Artikels 29\nstimmungsvorsteher das Abstimmungsergebnis dem             Abs. 5 Satz 3 des Grundgesetzes der Bundesabstim-\nLandesabstimmungsleiter.                                   mungsleiter, im Falle einer wiederholten Abstim-\nmung für das ganze Abstimmungsgebiet der Bundes-\n(2) Das Gesamtergebnis des Volksentscheides             minister des Innern.\nstellt in den Fällen des Artikels 29 Abs. 3 Satz 1,\n(4) Auf Grund der wiederholten Abstimmung wird\nAbs. 4 Satz 3 erster Halbsatz und Abs. 5 Satz 1 des\ndas Abstimmungsergebnis neu festgestellt.\nGrundgesetzes der Landesabstimmungsausschuß für\ndas Abstimmungsgebiet, im Falle des Artikels 29\n§ 36\nAbs. 5 Satz 3 des Grundgesetzes der Bundesabstim-\nmungsausschuß für das Bundesgebiet fest.                        Veröffentlichung des Abstimmungsergebnisses\n(3) Für die Prüfung des Abstimmungsergebnisses            Der Bundesminister des Innern veröffentlicht das\nund die Entscheidung über die Gültigkeit der Ab-           Abstimmungsergebnis im Bundesanzeiger.\nstimmung gilt das Wahlprüfungsgesetz vom 12. März\n1951 (Bundesgesetzbl. I S. 166), geändert durch Ge-\nsetz vom 24. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 977),                          Dritter Abschnitt\nentsprechend.\nSchlußbestimmungen\n§ 33                                                    § 37\nErgebnis der Abstimmung                                  Durchführungsvorschriften\n(1) Die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen            (1) Für die Durchführung des Volksentscheides\nentscheidet.                                               (§§ 20 bis 36) gelten die §§ 1 bis 28, 42 bis 62, 64, 67\nbis 73 und 85 bis 89 der Bundeswahlordnung in der\n(2) Bei Gleichheit der bejahenden und vernei;ien-       Fassung der Bekanntmachung vom 8. April 1965\nden Stimmen gilt die Frage als verneint.                   (Bundesgesetzbl. I S. 239, 373) entsprechend.","210                                       Bund0.sgesetzblalt, Jahrgang 1970, Teil I\n(2) Der Bundesrnjnisl.er des Innern wird ermäch-              den§§ 34, 35\ntigt, durch Rechtsverordnung Ausführungsbestim-                        über die Durchführung von Nachabstimmungen\nmungen zu C'rlilsscn '.l.u d<~n Vorschriften in                         und Wiederholungsabstimmungen.\nden §§ 2 bis 7\n§ 38\nübC'r dc1s Zul<1ss11rnJsV<)rfilhn'n,\nKosten des Eintragungsverfahrens\ndPn §§ 10, 11                                                                       und des Volksentscheides\nüber die ErLPil unq von Ein l.rc1q1mqssch(!inen,\nDie Kosten des Eintragungsverfahrens und die\ndC'n §§ 12, 13                                                   Kosten des Volksentscheides trägt der Bund. Er er-\nüber die Bildung,       BeschlußJühigkeit und dc:1s        stattet den Ländern, zugleich für ihre Gemeinden\nVerfahren des Eintragunqsausschusses und die               (Gemeindeverbände}, für jedes Eintragungsverfah-\nErn<'nmmg der Einlrnqungsleiter,                           ren und für jede Abstimmung einen festen nach der\nZahl der Eintragungs- oder Abstimmungsberechtig-\nden §§ 14, 15\nten bemessenen Betrag, der vom Bundesminister des\nüber (fos Ein! rilq tm~JSVC'rfilh rcn,                    Innern mit Zustimmung des Bundesrates festgesetzt\ndem § 16                                                        wird.\nüber die Feststellung des Ein l.ragungsergebni sses,                                         § 39\nden §§ 22, 23                                                                               Inkrafttreten*)\nüber das Stimmrecl11. 11nd ~,ci nc• /\\usübung,                Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nden §§ 29 bis 32                                                dung in Kraft.\nüber die Fesfsl.ellun9 dPs AbsLimmunqser~1eb-              •) 1ir,nn1nnlid,-,n   betrifft das Inkrafttreten des\nFassung vom 23, Dezember 1955\nnisses,"]}