{"id":"bgbl1-1970-17-1","kind":"bgbl1","year":1970,"number":17,"date":"1970-02-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/17#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-17-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_17.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über den Volksentscheid im Gebietsteil Baden des Landes Baden-Württemberg gemäß Artikel 29 Abs. 3 des Grundgesetzes","law_date":"1970-02-26T00:00:00Z","page":201,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["201\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                    Z1997 A\n1970                        J\\us~e~e hen zu Bonn am 28. Februar 1970                                                                                       Nr. 17\nTag                                                        Inhalt                                                                                       Seite\n2G. 2. 70    Gesetz iiber den Volksentscheid im Gebietsteil Baden des Landes Baden-Württemberg gemäß\nArtikel 29 Abs. 3 des Grundgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  201\nDu1H1\":-,Heset,.hl. ]II 101-1\n'.W. 2. 70   Neufassung des Gesetzes über Volksbegehren und Volksentscheid bei Neugliederung des\nBundesgebietes nach Artikel 29 Abs. 2 bis 6 des Grundgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            204\nBu11dc,s!JCscl.zbl. III 101-1\n17. 2. 70    Enlsdwidung des Bundc,svcrfassungsgerichts (zu Artikel 20 § 2 Abs. 1, 3 und 6 sowie Ar-\nlikcl 21 § 2 Abs. 1 und 4 cles lf<lushaltssicherungsgesetzes vom 20. Dezember 1965) . . . . . . . . . .                                        211\nGesetz\nüber den Volksentscheid\nim Gebietsteil Baden des Landes Baden-Württemberg\ngemäß Artikel 29 Abs. 3 des Grundgesetzes\nVom 26. Februar 1970\nDer Bundestc1g            hat      das      folgende   Gesetz be-      mindestens ein Viertel der zum Landtag wahlberech-\nschlossen:                                                               tigten Bevölkerung im Gebietsteil Baden umfaßt,\ndie Frage nach der Wiederherstellung bejaht.\nArtikel 1\n§ 4\n§ 1\nIm übrigen finden auf den Volksentscheid die Vor-\nIm Gebietsteil Baden des Landes Baden-Württem-                         schriften der §§ 20 ff. des Gesetzes über Volks-\nberg ist bis zum 30. Juni 1970 ein Volksentscheid                        begehren und Volksentscheid bei Neugliederung des\nüber die Zugehörigkeit dieses Gebiets zum Lande                          Bundesgebietes nach Artikel 29 Abs. 2 bis 6 des\nBaden-Württemberg durchzuführen.                                         Grundgesetzes vom 23. Dezember 1955 (Bundesge-\nsetzbl. I S. 835) in der Fassung des Artikels 2 dieses\n§ 2                                 Gesetzes Anwendung.\nDer Stimmzettel lrnt lolgenden Wortlaut:\nArtikel 2\n„Stimmzettel für den Volksentscheid\nim C~ebietsteil Baden                                   Das Gesetz über Volksbegehren und Volksent-\ndl)S  L,mdes Bc.1den-Württemberg                           scheid bei Neugliederung des Bundesgebietes nach\nArtikel 29 Abs. 2 bis 6 des Grundgesetzes vom\nIch will,                                 23. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 835) wird\ndaß dc1s frühere Lmd                         daß das Gebiet des          wie folgt geändert:\nBaden                            früheren Landes Baden          1. § 20 erhält folgende Fassung:\nbeim Lande\nals selbständiges Land                                                                                                         ,,§ 20\nwiederhergestellt wird.                       Baden-Württemberg\nverbleibt.\"                                         Gegenstand des Volksentscheides\nGegenstand des Volksentscheides ist\n§ 3\n1. in den Fällen des Artikels 29 Abs. 3 Satz 1\nDer Volks(~nlscbeid zugunsten einer Wiederher-                                       des Grundgesetzes die mit dem Volksbegeh-\nstellung des früheren Landes Baden als selbständi-                                     ren angestrebte Änderung der Landeszuge-\nges Land kommt zustande, wenn eine Mehrheit, die                                       hörigkeit des Abstimmungsgebietes;","202                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n2. rn den Fctllen dPs A rlikels 29 Abs. 4 Satz 3            ,,Wahlvorsteher\" durch „Abstimmungsvorsteher\",\nerst.er Halbsatz des Grundgesetzes das Ge-           ,,Wahlvorstände\"            durch   „Abstimmungsvor-\nsetz, soweit es nicht Gegenstand des voran-          stände\", ,,Wahlurnen\" durch „Stimmurnen\",\ngegangenen Volksentscheids nach Artikel 29            ,,Wahlgeheimnis\" durch „Abstimmungsgeheim-\nAbs. 3 Salz 1 war;                                   nis\", ,,Briefwahl\" durch „Briefabstimmung\",\n3. in den FäHen des Artikels 29 Abs. 5 Satz 1 ,             „Wahlscheine\" durch „Stimmscheine\", ,,Wahl\ndes Grundgesetzes der Teil des Gesetzes, der         briet\" durch „Stimmbrief\", ,,Wahlbriefumschläge\"\nsich auf die Änderung der Landeszugehörig-           durch „Stimmbriefumschläge\".\"\nkeit des jeweils betroffenen Gebietes bezieht;\n6. § 27 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n4. in den Fällen des Artikels 29 Abs. 5 Satz 3              ,,Der Landesabstimmungsleiter kann im Einzel-\ndes Grundgesetzes das ganze Gesetz.\"                  fall, wenn besondere Gründe es ertordern, die\nAbstimmungszeit mit einem früheren Beginn\n2. § 22 Abs. 2 wird ~JE!strichen. Absatz 3 wird Ab-            festsetzen und bis höchstens 21 Uhr ausdehnen.\"\nsatz 2.\n7. Dem § 28 Abs. 2 wird folgender Satz 2 ange-\n3. § 23 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:                 fügt:\n,,Wer einen Stimmschein hat, kann an der Ab-                „In den Fällen des Artikels 29 Abs. 3 Satz 1 des\nstimmung                                                    Grundgesetzes gibt der Abstimmende seine\n1. durch Stimmabgabe in einem beliebigen                    Stimme in der Weise ab, daß er diejenige der\nStimmbezirk des Abstimmungsgebietes,                 beiden Fragen, der er zustimmen möchte, an der\ndafür vorgesehenen Stelle ankreuzt.\"\n2. durch Briefobstimrnun~J\nteilnehmen.\"                                             8. § 30 erhält folgenden Absatz 3:\n,, (3) Bei der Briefabstimmung ist die Stimm-\n4. d) In § 24 Abs. 1 Nr. 1 werden an Stelle der                abgabe außerdem ungültig, wenn\nWorte „oder 2\" die Worte: ,,29 Abs. 4 Satz 3\n1. der Stimmbrief nicht rechtzeitig eingegangen\nerster Halbscitz und 29 Abs. 5 Satz 1\" einge-\nist,\nfügt.\n2. dem Stimmzettel kein oder kein mit der vor-\nb) In§ 24 Abs. l Nr. 2 werden die Worte „Abs.4\ngeschriebenen eidesstattlichen Versicherung\nSatz 2\" durch die Worte „Abs. 5 Satz 3\" er-\nversehener Stimmschein beigefügt ist.\"\nsetzt.\n9. a) § 32 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n5. § 25 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n,, (2) Das Gesamtergebnis des Volksentschei-\n,, (1) Die Vorschriften des Bundeswahlgesetzes\ndes stellt in den Fällen des Artikels 29 Abs. 3\nvom 7. Mai 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 383), zu-\nSatz 1, Abs. 4 Satz 3 erster Halbsatz und\nletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 1969\nAbs. 5 Satz 1 des Grundgesetzes der Landes-\n(Bundesgesetzbl. I S. 645), über\nabstimmungsausschuß für das Abstimmungs-\n1. die Einteilung derWahlkreise in Wahlbezirke                      gebiet, im Falle des Artikels 29 Abs. 5 Satz 3\n(§ 2 Ab3. 3),                                                des Grundgesetzes der Bundesabstimmungs-\n2. die Bildung und Tätigkeit der Wahlorgane                         ausschuß für das Bundesgebiet fest.\"\n(§ 9 Abs. l und 2, § 10),                            b) In § 32 Abs. 3 ist hinter den Worten ,, (Bun-\n3. die Wahlehrenämter                                               desgesetzbl. I S. 166)\" einzufügen: ,, geändert\n(§ 11) 1                                                    durch Gesetz vom 24. August 1965 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 977) \".\n4. die Führung und Auslegung der Wählerver~\nzeichnisse und die Erteilung von Wahlscheinen    10. In § 34 Abs. 2 Satz 2 sind die Worte „und 2\" zu\n(§ 18),                                              streichen und die Worte „Abs. 4 Satz 2\" durch\n5. die Stimmzettel                                          die Worte „Abs. 5 Satz 3\" zu ersetzen.\n(§ 31 Abs. l),\n11. In § 35 Abs. 3 Satz 2 sind die Worte „und 2\" zu\n6. die Wahrung des Wdhlgeheimnisses                          streichen und die Worte „Abs. 4 Satz 2\" durch\n(§ 34),                                              die Worte „Abs. 5 Satz 3\" zu ersetzen.\n7. die Briefwahl\n12. § 37 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n(§ 36),\n„Für die Durchführung des Volksentscheides\n8. die Anfechtung von Entscheidungen und Maß-\n(§§ 20 bis 36) gelten die §§ 1 bis 28, 42 bis 62,\nnahmen im Wahlvf~rfahren\n64, 67 bis 73 und 85 bis 89 der Bundeswahlord-\n(§ 50)\nnung vom 8. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 239)\nsind entsprechend anzuwenden. Es werden ersetzt              entsprechend.\"\ndie Bezeichnungen „Wahlkreise\" durch „Stimm-\nkreise\", ,,Wahlbezirke\" durch „Stimmbezirke\",           13. In § 37 Abs. 2 ist hinter ,,§ 16 über die Feststel-\n,,Wahlberechtigte\" durch „Stimmberechtigte\",                 lung des Eintragungsergebnisses\" einzufügen:\n,,Wc1h1leiU-!r\" durch „Abstimmungsleiter\", ,,Wahl-          ,,§§ 22, 23 über das Stimmrecht und seine Aus-\natisschüsse\" durch „Abstimmungsausschüsse\",                  übung\".","Nr. 17      TcHJ der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1970                           203\nArtikel 3                                                      Artikel 4\nDer Bundesminister des Innern wird ermächtigt,               Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ncfas Ccsetz über VolksbPqcl1ren und Volksentscheid           des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nbei Neugliederunq des Bundesuebietes nach Arti-              (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nkel 29 Abs. 2 bis b des Crundq{!Selzes vom 23. De-\nzember 1955 (Bundesge:sd/',hl. 1 S. 835) in der durch\ndieses Gesetz geündcrl.c~n foilssunq mit neuem Da-\nArtikel 5\ntum bekanntzumc1dwn und <Jdlwi Unstimmigkeiten\ndes Wortlc1utes und der I\\llil(Jrnphenfolqc> zu besei-          Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\ntiqen.                                                       dung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind ~Jewahrt.\nD<ls vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nlfonn, dPn 26. Februar 1970\nD e r B u n d,e s p r ä s i d e n t\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nl)er Bundesminister des Innern\nGenscher"]}