{"id":"bgbl1-1970-16-1","kind":"bgbl1","year":1970,"number":16,"date":"1970-02-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/16#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-16-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_16.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes","law_date":"1970-02-20T00:00:00Z","page":193,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["193\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                             Z1997 A\n1970                           A II s ~- c µ; (~ h c II z u Bon n a m 27. Feb r u a r 19 7 0                                                               Nr.16\nTag                                                                lnhd lt                                                                              Seite\n'20. '2. 70   Vr•rord111111~J ,.111 IJ111dllill11111HJ des Tarifvertragsgesetzes                                                                            193\nßuuclc•,.qc•s,•l„l>i. II[ 110'.!·l 1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nlh1ndcsgcstil,.blc1Lt Tl'il II Nr. 8 . . .. . . .. ..   . . . .. . . .. .. . .. . . . . . . .. .. . . . . . . . . . .. .. . . . .. . .        196\nVerkündungen im B11mlc•s<Jnzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   196\nRedJlsvorschrW(:11 dN E:urop/:iischen Cemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                197\nl)ie.',er /\\usqolJe lieqt iiir oJJe Abonnenten der FundsteJlennachweis A, Bundesrecht ohne völkerrechtliche\nVereinhorunuen, nach dem Stande vom 1. Januar 1970 bei.\nVerordnung\nzur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes\nVom 20. Februar 1970\nAuf Grund des § 1 l de.-; T Mifvertragsgesetzes                                                                            § 3\n(TVG) in cfor Fassun~J der Bekanntm1chung vom                                          (l) Die Beschlüsse des Tarifausschusses bedürfen\n25. August 1969 (ßundesgese1 zbl. I S. 1323) wird\nder Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder. Der\nnach Mitwirkung der Spitzenorganisiüionen der                                     Beauftragte des Bundesministers für Arbeit und\nArbeitgeber und der Arbeitnehmer mit Zustim-                                      Sozialordnung hat kein Stimmrecht.\nmung des BtmdPsr<1l.cs v0rord rwt:\n(2) Die Beschlüsse des Tarifausschusses sind\nschriftlich niederzulegen und von den Mitgliedern,\ndie bei dem Beschluß mitgewirkt haben, zu unter-\nErster Abschnitt                                       schreiben. Ist ein Mitglied verhindert, seine Unter-\nTarifausschuß                                        schrift beizufügen, so ist dies von dem lebens-\nältesten Mitglied der Seite, der das verhinderte\n§ 1                                       Mitglied angehört, unter dem Beschluß zu ver-\nDer Bundesrninjster für Arbejt und Sozialord-                                  merken.\nmmg errichtet den in § 5 TVG vorgesehenen Aus-\nschuß (Tarifausschuß). Er bes tel lt je drei Vertreter\nder Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der                                                               Zweiter Abschnitt\nArbeitnehmer als Mitglieder und je drei weitere\nAllgemeinverbindlicherklärung\nals Stellvertreter auf Grund von Vorschlägen dieser\nund Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit\nOrganisationen. Für den Fall der Verhinderung der\nMitglieder und ihrer Stellvertreter kann er weitere                                                                            §  4\nStellvertreter auf Grund von Vorschlägen dieser\nOrganisationen bestellen.                                                              (1)   Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-\nordnung macht einen Antrag auf Allgemeinverbind-\nlicherklärung eines Tarifvertrages im Bundesan-\n§ 2                                      zeiger bekannt. Er bestimmt dabei eine Frist, wäh-\nrend der zu dem Antrag schriftlich Stellung ge-\n(1) Die Verhandlungen und fü:rctlungen des TMiI-\nnommen werden kann. Die Frist soll mindestens\nausschusses leitet ein Beauftragter des Bundesmi-\nzwei Wochen vom Tage der Bekanntmachung an\nnisters für Arbeit und Sozialordnung. Die Verhand-\ngerechnet betragen. Der Bundesminister für Arbeit\nlungen sind öffentlich, die Br!n1tungen nichtöffent-\nund Sozialordnung teilt den Tarifvertragsparteien\nlich.\nund den obersten Arbeitsbehörden der Länder, auf\n(2) Der Tarifausschuß ist bP~;chlußfähig, wenn alle                            deren Bereich sich der Tarifvertrag erstreckt, den\nMitglieder cmwesend sind.                                                         Wortlaut der Bekanntmachung mit.","194                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n(2) /\\bweidwnd von den Vorschriften des Ab-                  vertragsparteien und den obersten Arbeitsbehörden\nsalzes 1 kilnn d<!r Bundesminister für Arbeit und                der Länder, auf deren Bereich sich der Tarifvertrag\nSozicllordnun~J Pirwn J\\ntrnq c1uf Allgemeinverbind-             erstreckt, innerhalb einer bestimmten Frist Ge-\nlicherklünmg abweiS<\\ll, wenn die Voraussetzungen               legenheit zur schriftlichen Stellungnahme. Die Vor·-\ndes § 5 Abs. 1 TVC of lensid1tlich nicht vorliegen.             schriften der §§ 6 und 7 gelten sinngemäß.\nr:\n§  ,)                                                      § 11\nIsl e>in /\\ 11 trag au! Al l~Jemc'.in verbindlicherklärung      Die Allgemeinverbindlicherklärung, die Ableh-\nbekanntgc!macht worden, so können Arbeitgeber                   nung des Antrages auf Allgemeinverbindlicherklä-\nund ArbeitnehrrH!r, die von der Allgemeinverbind-               rung, die Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit\nlicherk 1J nrng betroffen wcnkn würden, von einer               sowie Mitteilungen der Tarifvertragsparteien über\nder Tarifverlni~Jspctrleien eine Abschrift des Tarif-           das Außerkrafttreten und über die Änderung allge-\nvertrniies ~Jegen Erstc1tl.ung der Selbstkosten ver-            meinverbindlicher Tarifverträge werden vom Bun-\nlan~J cn.                                                       desminister für Arbeit und Sozialordnung im Bun-\n§ 6\ndesanzeiger bekanntgemacht.\n(1) Der Bundesm inisLer für Arbeit und Sozial-\norclmrng beruft nach Ablauf cfor Frist zur Stellung-                                      § 12\nnahme den Tmifc.rnsschuß zn einer Verr.andlung                     Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nüber den Antrag auf Allgcmeinverbindlicherklä-                  kann der obersten Arbeitsbehörde eines Landes das\nrung ein und nwcht den Zeitpunkt der Verhand-                   Recht zur Allgemeinverbindlicherklärung oder zur\nlung im Bundesanzeiger bekannt.                                 Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit eines Ta-\n(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-             rifvertrages übertragen, dessen räumlicher Gel-\nnung gibt den Mit~Jliedern des Tarifausschusses von             tungsbereich nicht oder nur unwesentlich über den\nden Stellungnahmen Kenntnis.                                    Bereich des Landes hinausgeht. Die Vorschriften\nder §§ 1 bis 11 gelten sinngemäß.\n(3) Den in § 5 Abs. 2 TVG Genannten ist in der\nVerhandlung Gelegenheit zur Außerung zu geben;\nder Tarilausschuß kann Außerungen anderer zulas-\nsen. Die Außerung in der Verhündlung setzt eine                                   Dritter Abschnitt\nvorheri~Je schrjfflichü Stellungnahme nicht voraus.\nAufhebung von Tarifordnungen und Anordnungen\n§ 7                                                       § 13\nDie Allgemeinverbincllicherklärung bedarf des                   Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nEinvernehmens mit dem Tarifausschuß. Mit der All-               soll vor der Aufhebung einer Tarifordnung oder\ngemeinverbindlicherklärung bestimmt der Bundes-                 einer Anordnung (§ 10 Abs. 2 TVG) die obersten\nminister für Arbeit und Sozialordnung im Beneh-                 Arbeitsbehörden der Länder, auf deren Bereich sich\nmen mit dem Tarifausschuß den Zeitpunkt des Be-                 die Tarifordnung oder Anordnung erstreckt, sowie\nginns der Allgemeinverbindlichkeit. Dieser soll,                den Tarifausschuß hören. Er macht die Aufhebung\nsofern es sich nicht um die Erneuerung oder Ande-               im Bundesanzeiger bekannt.\nnmg eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrages\nhandelt, in der Regel nicht vor dem Tage der\nBekanntmachung des Antrages liegen.\nVierter Abschnitt\n§ 8                                                  Tarifregister\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung                                       § 14\nteilt seine Entscheidung den Tarifvertragsparteien\nund den Mitgliedern des Tarifausschusses, die bei                  Bei der Eintragung des Abschlusses von Tarif-\nder Verhandlung über den Antrag mitgewirkt                      verträgen in das Tarifregister werden die Tarif-\nhaben, im Falle der Ablehnung unter Angabe der                  verträge durch die Angabe der Tarifvertrags-\nGründe, mit.                                                    parteien, des Geltungsbereichs sowie des Zeit-\npunktes ihres Abschlusses und ihres Inkrafttretens\n§ 9                              bezeichnet.\nArb(ülgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarif-                                      § 15\nvertrag infolge der A11gemeinverbindlicherklärung\n(1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-\nverbindlich ist, können von einer der Tarifvertrags-\nordnung benachrichtigt die Tarifvertragsparteien\nparteien eine Abschrift des Tarifvertrages gegen\nvon der Eintragung der Allgemeinverbindlicherklä-\nErstattun9 der Selbstkosten verlangen.                          rung, der Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit\nsowie von der Eintragung ihrer Mitteilungen über\n§ 10                              das Außerkrafttreten und über die Anderung allge-\nErwJgt der Bundesminister für Arbeit und Sozial-             meinverbindlicher Tarifverträge.\nordnung die Aufhebun~r (for Allgemeinverbindlich-                  (2) Die Bekanntmachungen nach § 4 Abs. 1 und\nkeit eines Tmi fverlniges, so gibt er den Tarif-                § 11 sollen im Tarifregister vermerkt werden.","Nr. 1G · Ta~J der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1970                           195\n§ 1(j                                             Sechster Abschnitt\nDie   Einsicht. d<'S Tc1rifrcqisl(!rs sowie der re-                        Schlußbestimmungen\ngistrierten TMifvcrl.rJqe isl. jedem geslattet. Von\nden Einlr<.1qtm~Jen kcrnn ci!l() J\\bschrift gefordert                                   § 18\nwerden; sie ist c1til Vnlc1nqc!n ztt he~Jlaubigen. Auf\nVerlangen ist eine Besdwiniqunq <Ülrüber zu er-                (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer\nteilen, dcd) <!in<) bestimmte l~inl.rilqunq nicht erfolgt   Verkündung in Kraft.\nisl.                                                           (2) Die Verordnung zur Durchführung des Tarif-\nFünfter Abschnill                       vertragsgesetzes vom 7. Juni 1949 (Gesetzblatt der\nKosten                            Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes\nS. 89), geändert durch die Verordnung zur Ände-\n§ 17                           rung der Verordnung zur Durchführung des Tarif-\nDc1s Verfc1hren bei der /\\ll~Jemeinverbindlich-          vertragsgesetzes vom 12. April 1967 (Bundes-\nerk lärun~J und bei dc'r Beend inunq d<!r Allgemein-        gesetzbl. I S. 478). tritt mit Inkrafttreten dieser Ver-\nverbindlichkeit von \"fitrifvprf.rÜ~Jen ist kostenfrei.      ordnung außer Kraft.\nBonn, den '.W. Februar 1970\n1) <! r Bund{~ s mini s t er für Arbeit und Sozi a 1o r d nun g\nWalter Arendt"]}